{"status":"available","doknr":"OLD487024","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"5 A 697/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 697/20 \n \n7 K 2097/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nNichtgenehmigung des Rücktritts vom Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 \nam 6. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n2. Juli 2020 - 7 K 2097/18 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Be-\nscheids vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September \n2018 verpflichtet, den Rücktritt der Klägerin vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nfung zu genehmigen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstre-\nckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich auch mit der Berufung gegen die Nichtgenehmigung des \nRücktritts vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. \nDie Klägerin ist zypriotische Staatsangehörige. Sie studierte ab dem Wintersemester \n2009/2010 an der Universität L. Medizin. Nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen im \nFrühjahr und Herbst 2013 bestand sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im \nFrühjahr 2014 mit der Note „ausreichend“. Auf ihren Antrag wurde sie mit Schreiben \ndes zur Landesdirektion Sachsen gehörenden Landesprüfungsamts für akademische \nHeilberufe vom 14. März 2017 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelas-\nsen. Nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen im Frühjahr und Herbst 2017 wurde sie \nmit Schreiben des Landesprüfungsamts vom 21. März 2018 von Amts wegen zur Fort-\nsetzung des schriftlichen Teils der Prüfung für den 10., 11. und 12. April 2018 jeweils \nab 9:00 Uhr geladen. \nDie Klägerin nahm an den ersten beiden Tagen an der Prüfung teil, nicht aber am drit-\nten Prüfungstag (Donnerstag, 12. April 2018). \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAm 12. April 2018 ging beim Landesprüfungsamt eine E-Mail der Klägerin ein, mit der \nsie mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum dritten Prüfungstag \nkommen könne, und in der sie fragte, ob sie ihr Attest persönlich abgeben oder per \n(Express-)Post versenden solle („Aus gesundheitlichen gründen kann ich heute nicht \nzum 3. Teil der 1 ÄApp kommen. Soll ich mein Attest persönlich abgeben oder per post( \nexpress versand)??“). Nach dem in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen \nAusdruck der E-Mail wurde diese um 9:43 Uhr versandt. \nDas Landesprüfungsamt antwortete per E-Mail um 10:10 bzw. 11:09 Uhr (auf den in \nder Verwaltungsakte enthaltenen Ausdrucken derselben E-Mail angegebene Uhrzei-\nten), dass ein ausführliches ärztliches Attest benötigt werde, auf dessen Grundlage das \nLandesprüfungsamt die Prüfungsunfähigkeit erkennen könne. Die Klägerin solle das \nAttest einscannen und vorab per E-Mail schicken. Außerdem solle sie eine Kontakt-\nmöglichkeit angeben, damit man sie einem Arzt nach Wahl des Landesprüfungsamts \nvorstellen könne. \nMit um 11:41 Uhr (auf dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Ausdruck der E-Mail \nangegebene Uhrzeit) eingegangener E-Mail übersandte die Klägerin eine am 12. April \n2018 vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. M. auf einem Formular der Wirt-\nschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität L. ausgefüllte „Bescheinigung der \nPrüfungsunfähigkeit“. In dieser heißt es: „Beschreibung der Beeinträchtigung/Art der \nLeistungsminderung: Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsstörung, er-\nhöhte Temperatur, erhöhte Lichtempfindlichkeit.“ Ferner gab der Arzt durch Ankreuzen \nbzw. Ergänzen im Formular an, dass aus seiner ärztlichen Sicht eine erhebliche Be-\neinträchtigung des Leistungsvermögens vorliege, die Gesundheitsstörung vorüberge-\nhend sei, die Erkrankung vom 12. bis zum 13. April 2018 andauere und die Beeinträch-\ntigung/Leistungsminderung sich auf die Klausur auswirke. In der E-Mail fragte die Klä-\ngerin, ob ein amtsärztliches Attest gebraucht werde oder ein Attest von einem vom \nLandesprüfungsamt ausgewählten Arzt. \nDas Landesprüfungsamt antwortete um 12:17 Uhr (auf dem in der Verwaltungsakte \nenthaltenen Ausdruck der E-Mail angegebene Uhrzeit) per E-Mail, dass die Klägerin \nnichts mehr unternehmen müsse. Die festgestellten Symptome wie Kopfschmerz, Kon-\nzentrationsstörung, erhöhte Temperatur und Schwindel träten in unterschiedlicher Aus-\nprägung bei einer Prüfung auf und seien kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit. \nDas Fehlen am letzten Prüfungstag werde als Säumnis gewertet. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nGegen 12:00 Uhr befand sich die Klägerin auf eigene Initiative beim Amtsarzt. Das \nSekretariat des Amtsarztes rief beim Landesprüfungsamt gegen 13:25 Uhr an, dass \nein Formular geschickt werden solle. Der Mitarbeiter des Landesprüfungsamts antwor-\ntete, dass kein Auftrag zu einer amtsärztlichen Untersuchung erteilt worden sei; dies \nsei der Klägerin auch bereits per E-Mail mitgeteilt worden. Beim Amtsarzt wurde die \nKlägerin deshalb nicht untersucht und ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht er-\nstellt. \nAm Montag, 16. April 2018, ging beim Landesprüfungsamt per Post das Original der \n„Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ ein sowie eine von Dr. med. M. ausgestellte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. April 2018 mit den Diagnosen G43.0 (Mig-\nräne ohne Aura, gewöhnliche Migräne) und J11.1 (Grippe mit sonstigen Manifestatio-\nnen an den Atemwegen, Viren nicht nachgewiesen). Die Dauer der voraussichtlichen \nArbeitsunfähigkeit wurde in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Zeitraum \n12. bis 13. April 2018 angegeben. \nDie Landesdirektion Sachsen lehnte mit Bescheid vom 23. April 2018 den nach ihrer \nAuslegung von der Klägerin am 12. April 2018 per E-Mail gestellten Antrag auf Geneh-\nmigung der Säumnis beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Entschei-\ndung wurde damit begründet, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung der Prüfungs-\nbehörde nachgewiesen habe, dass sie am 12. April 2018 prüfungsunfähig gewesen sei \nund deshalb ein wichtiger Grund gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 1, 2 ÄApprO \nvorgelegen habe. Die - nur anamnestisch ermittelten - Symptome wie Kopfschmerz, \nÜbelkeit und Konzentrationsstörung träten in Prüfungssituationen oft auf. Das Symp-\ntom Schwindel und die erhöhten Werte bei Temperatur und Lichtempfindlichkeit seien \nnicht verifiziert worden. Der Umstand, dass die Dauer der Erkrankung nur mit zwei \nTagen festgelegt worden sei, sei Indiz für die geringe Ausprägung der Symptomatik. \nInsbesondere träten diese Symptome bei Prüflingen auf, die einen ungenügenden Prü-\nfungsausgang erwarten müssten. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass nach \nAusschöpfung aller Prüfungsversuche der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ge-\nmäß § 20 Abs. 1 ÄApprO endgültig nicht bestanden und eine Wiederholung der Prü-\nfung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich sei. \nDen dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Landesdirektion \nSachsen mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 zurück. Die Entschei-\ndung wurde damit begründet, dass wegen der bereits erfolgten teilweisen Absolvierung \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nder Prüfung für die Frage, ob die Säumnis unverzüglich erklärt worden sei, ein beson-\nders strenger Maßstab gelte. Der Prüfling müsse die Erklärung bzw. die Nachweise \nzum zumutbarerweise frühestmöglichen Zeitpunkt abgeben. Von der Arbeitsunfähig-\nkeitsbescheinigung habe das Landesprüfungsamt erst am 16. April 2018 Kenntnis neh-\nmen können. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weise zusätzlich zu den in der „Be-\nscheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ aufgeführten Symptomen zwei Diagnoseschlüs-\nsel aus, die dem Landesprüfungsamt ebenfalls unverzüglich mitzuteilen gewesen wä-\nren. Warum die Diagnosen nicht bereits mit E-Mail vom 12. April 2018 übermittelt wor-\nden seien, sei nicht vorgetragen worden. Die Angaben in der „Bescheinigung der Prü-\nfungsunfähigkeit“ deuteten auf eine prüfungsbedingte Einschränkung hin. Ein weiteres \nVorgehen des Landesprüfungsamts, insbesondere die Anforderung einer amtsärztli-\nchen Bescheinigung, sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Denn eine amtsärztliche \nBescheinigung bestätige in der Regel lediglich die fach- oder hausärztlichen Angaben \nohne Erhebung eigener Befunde. Die Einholung weiterer ärztlicher Angaben zu den \nbeiden am 16. April 2018 nachträglich mitgeteilten Diagnosen sei aufgrund des bereits \neingetretenen Zeitablaufs nicht mehr angezeigt gewesen. Es fehle deshalb zum einen \nder unverzügliche Nachweis aller Rücktrittsgründe. Zum anderen sei kein wichtiger \nGrund nachgewiesen worden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der allei-\nnige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genüge nicht als Nachweis für \neine Prüfungsunfähigkeit. Die mit der „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ mitge-\nteilten Symptome hätten nicht auf eine Prüfungsunfähigkeit hingedeutet. Erst recht sei \nnichts für das Vorliegen einer Grippe ersichtlich gewesen. Es liege kein hinreichender \nNachweis darüber vor, dass die Klägerin an einer Migräne gelitten habe. Es liege nahe, \ndass die Klägerin die Prüfungsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder an psychogenen Re-\naktionen auf das Prüfungsgeschehen gelitten habe. Im Internet-Forum MEDI-LEARN \nsei mit einer Genauigkeit von 98 % am Ende des zweiten Prüfungstags ersichtlich ge-\nwesen, dass die Klägerin mit 53 zutreffend beantworteten Fragen am ersten Prüfungs-\ntag und 62 zutreffend beantworteten Fragen am zweiten Prüfungstag am dritten Prü-\nfungstag mindestens 75 Fragen zutreffend hätte beantworten müssen, um die Prüfung \nzu bestehen. Sehr wahrscheinlich habe die Klägerin am Ende des zweiten Prüfungs-\ntags die Prüfung deshalb so eingeschätzt, dass es bisher nicht gut gelaufen und ein \nBestehen alles andere als sicher sei. \nDie Klägerin erhob am 2. November 2018 Klage. Sie trug vor, sie habe sich am 12. April \n2018 bereits um 8:43 Uhr per E-Mail prüfungsunfähig krankgemeldet. Ihr Handy sei auf \nzypriotische Zeit eingestellt und gehe eine Stunde vor. Das Formular „Bescheinigung \nder Prüfungsunfähigkeit“ werde von der Universität selbst zur Verfügung gestellt und \n12 \n\n6 \n \nverlange nicht die Angabe der Diagnose. Sie habe sich unmittelbar nach Einreichung \ndes ärztlichen Attests zum Amtsarzt begeben, der sich daraufhin ausdrücklich beim \nLandesprüfungsamt erkundigt habe, ob eine Untersuchung gewünscht werde, was je-\ndoch verneint worden sei. Sie sei ihrer Mitwirkungs- und Nachweispflicht durch Aufsu-\nchen des Amtsarztes mustergültig nachgekommen, weshalb verbleibende Zweifel zu \nLasten des Beklagten gingen. Sie habe die Originaldokumente, die am 16. April 2018 \nbeim Landesprüfungsamt eingegangen seien, am 14. April 2018 und damit unverzüg-\nlich versandt. Selbst wenn das Landesprüfungsamt früher Kenntnis von den Diagnosen \nder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehabt hätte, hätte dies nicht weitere medizini-\nsche Ermittlungen nach sich gezogen. Vielmehr habe das Landesprüfungsamt am \n12. April 2018 in Form einer „Ferndiagnose“ eine weitere ärztliche Begutachtung abge-\nlehnt. Aus ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Patientenakte ergebe sich, dass \nsie bereits mehrfach wegen Migräne in Behandlung gewesen sei. \nDer Beklagte trat der Klage entgegen. Er vertrat die Ansicht, es liege eher ein Fall der \nSäumnis als des Rücktritts vor. Die im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen seien \njedoch nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds nach-\ngewiesen. Das von der Klägerin vorgelegte Formular stamme von der Wirtschaftswis-\nsenschaftlichen Fakultät und betreffe den Rücktritt von universitären Prüfungen. Er \nmüsse sich das Formular nicht zurechnen lassen. Das Landesprüfungsamt fordere bei \nMedizinstudenten kein spezielles Formular, sondern ein ausführliches ärztliches Attest. \nEin solches habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die im Attest vom 12. April 2018 ange-\ngebenen Symptome ließen auch in ihrer Gesamtheit nicht auf ein schweres Krankheits-\ngeschehen schließen. Dem Attest könne eine Migräne oder Grippe nicht entnommen \nwerden. Gegen ein schweres Krankheitsgeschehen spreche auch die Angabe zur Er-\nkrankungsdauer. Die Angabe der Symptome lasse nicht erkennen, ob sie diagnostiziert \nworden seien oder nur auf Angaben der Klägerin beruhten. Das Attest zeige weder auf, \nob das Symptom „erhöhte Temperatur“ vom Arzt erhoben worden sei und gegebenen-\nfalls auf welche Weise, noch sei die genaue Temperatur angegeben. Es würden nicht \ndie Ursachen der Symptome angegeben. Das Fehlen dieser Angaben gehe zu Lasten \ndes Prüflings. Dass die Symptome nicht krankheits-, sondern prüfungsbedingt gewe-\nsen seien, sei umso wahrscheinlicher, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch der \nKlägerin gehandelt habe. Die Abänderung der ursprünglichen Bestehensgrenze von \n190 Punkte auf 185 Punkte sei erst nach dem 12. April 2018 erfolgt, weshalb die Klä-\ngerin bis zum 12. April 2018 noch von der ursprünglichen Bestehensgrenze habe aus-\ngehen müssen. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tauge nicht zum \n13 \n\n7 \n \nNachweis von Prüfungsunfähigkeit. Im Hinblick auf das Attest vom 12. April 2018 be-\nstünden Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine über normale Kopfschmerzen hinaus-\ngehende Migräne gehandelt habe. Im Attest vom 12. April 2018 sei keine Beteiligung \nder Atemwege aufgeführt und eine zweitägige Krankheitsdauer passe nicht zum Krank-\nheitsbild einer Grippe. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch \nnicht unverzüglich vorgelegt, sondern erst am 16. April 2018. Anhand der am 12. April \n2018 übermittelten ärztlichen Angaben sei der Antrag entscheidungsreif gewesen. Das \nLandesprüfungsamt sei nicht verpflichtet, solange ärztliche Angaben nachzufordern, \nbis eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen sei. Wäre die Diagnose Migräne und die \nerst im Klageverfahren mitgeteilte wiederholt erfolgte Behandlung der Klägerin wegen \nMigräne bereits am 12. April 2018 bekannt gewesen, hätte das Landesprüfungsamt \neine sofortige fachärztliche Untersuchung angeordnet. \nDas Verwaltungsgericht hörte in der mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich \nan und vernahm Dr. med. M. als Zeugen. \nDie Klägerin führte vor dem Verwaltungsgericht aus, sie habe bereits nach dem zweiten \nPrüfungstag Kopfschmerzen gehabt. Sie habe Schmerzen am Auge gehabt und es sei \nihr schwarz vor beiden Augen geworden. Ihr sei übel gewesen und sie habe nicht schla-\nfen können. Sie habe Paracetamol genommen um 16:00, 21:00 und 5:00 Uhr. Um \n16:00 Uhr habe sie Eis und Kaffee zu sich genommen, um die Symptome zu bekämp-\nfen. Um 21:00 Uhr habe sie etwas gegen die Übelkeit genommen und Kümmelöl gegen \ndie drohende Migräne getrunken. Sie habe die ganze Zeit im Bett gelegen und ihr sei \nschwindlig gewesen, wenn sie habe aufstehen wollen. Gegen 7:00 Uhr habe sie ver-\nsucht aufzustehen, was sie aber noch nicht gekonnt habe. Mithilfe ihres Freundes V. \nhabe sie dann gegen 7:00 Uhr oder kurz danach aufstehen können. Der Freund habe \nihr empfohlen, eine E-Mail an das Landesprüfungsamt zu schreiben und dann zum Arzt \nzu gehen. Sie hätten dann Dr. med. M. angerufen, der ihnen gesagt habe, dass sie ein \nspezielles Formular bräuchten. Sie seien dann gemeinsam zur ca. 3-4 Gehminuten \nentfernten Wohnung des Freundes gelaufen, wo der Freund das Formular ausgedruckt \nhabe. Als sie vor dem Haus des Freundes auf diesen gewartet habe, sei es sehr \nschlimm gewesen. Sie habe nicht den Aufzug benutzen können. Ihr sei es so schlecht \ngegangen, dass sie es allein nicht geschafft hätte, die E-Mail zu schreiben, das Formu-\nlar auszudrucken oder zum Arzt zu gehen. Sie seien dann mit dem Taxi zum Arzt ge-\nfahren. Sie habe dem Arzt ihre Symptome geschildert. Der Arzt habe ihre Temperatur \ngemessen und erhöhte Temperatur festgestellt. Er habe ihr mit einer Lampe in \n14 \n15 \n\n8 \n \ndie Augen geleuchtet, was unangenehm gewesen sei. Dann habe er das Attest \nausgestellt. \nDer Arzt Dr. med. M. sagte als Zeuge aus, die Klägerin habe Symptome einer Migräne \nund Zeichen eines Infekts gehabt. Er habe die von ihr geschilderten Symptome zur \nKenntnis genommen. Für Migräne gebe es keinen morphologischen Befund. Er habe \ndie Klägerin bei ihrem ersten Besuch untersucht und ihr die Arbeitsunfähigkeitsbe-\nscheinigung ausgestellt. Das von der Klägerin mitgebrachte Formular über die Prü-\nfungsunfähigkeit verlange nicht die Angabe einer Diagnose. In seinen Unterlagen \nstehe, dass er Husten und Schnupfen festgestellt habe. Die Angabe zur erhöhten Licht-\nempfindlichkeit beruhe auf der Schilderung der Klägerin. Wenn die Klägerin schildere, \ndass ihr ins Auge geleuchtet worden sei, könne er nicht sagen, ob das so gewesen sei. \nDie Temperatur habe er nicht gemessen, die Angabe beruhe auf der Schilderung der \nKlägerin. Er habe die voraussichtliche Krankschreibungsdauer mit Fokus auf die Frage \nder Prüfungsuntauglichkeit angegeben. Er habe nur darüber befinden müssen, ob am \nPrüfungstag Prüfungsuntauglichkeit bestanden habe. Möglicherweise habe es auch \ndamit zu tun, dass der 12. April 2018 ein Donnerstag gewesen sei und die Krankschrei-\nbung bis zum 13. April 2018 ausgereicht habe. Bei Fortbestehen der Symptome kämen \ndie Patienten dann am Montag wieder zu ihm in die Praxis. \nMit Urteil vom 2. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde \ndamit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung der Säumnis \nund Aufhebung der Feststellung über das endgültige Nichtbestehen habe. Es liege kein \nFall eines Rücktritts vor, weil der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine einheit-\nliche Prüfung sei, welche die Klägerin durch Nichterscheinen am dritten Prüfungstag \nunterbrochen habe. Mit der am 12. April 2018 übersandten E-Mail habe die Klägerin \nkeinen wichtigen Grund mitgeteilt. Die angegebenen Symptome könnten auch im Rah-\nmen von normalem Examensstress und Prüfungsangst auftreten. Von der Migränevor-\ngeschichte der Klägerin habe das Landesprüfungsamt damals noch nichts gewusst. \nDer Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin dem Amtsarzt vorzu-\nführen. Die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den Diagnosen \nGrippe und Migräne erst am 16. April 2018 sei nicht unverzüglich gewesen. Gründe, \nwarum die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bereits am 12. April \n2018 mitgeschickt habe, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich auf das For-\nmular der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berufe, sei dieses dem Beklagten \nnicht zuzurechnen. Das Urteil wurde der Klägerin am 27. Juli 2020 zugestellt. \n16 \n17 \n\n9 \n \nAuf den am 27. August 2020 von der Klägerin gestellten Antrag bewilligte der Senat ihr \nmit Beschluss vom 17. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellen-\nden Antrag auf Zulassung der Berufung und ordnete ihr ihren Prozessbevollmächtigten \nbei. \nAuf den am 22. Dezember 2020 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat mit Be-\nschluss vom 25. Februar 2021 die Berufung zugelassen. \nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe mit dem am 12. April \n2018 übermittelten Attest einen wichtigen Grund mitgeteilt. Die im Attest aufgeführte \nLichtempfindlichkeit sei nicht Ausdruck von normalem Examensstress, sondern ein \nHinweis auf das Vorliegen einer Erkrankung, insbesondere Migräne. Sie habe ihrer-\nseits alles Zumutbare zum Nachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit unternommen. Sie \nmüsse sich nicht das Fehlverhalten des Landesprüfungsamts zurechnen lassen, das \ntrotz des Attests nicht auf einer weiteren Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden, \nsondern gleich einen wichtigen Grund abgelehnt habe. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2020 - 7 K 2097/18 - zu \nändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. April \n2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 zu ver-\npflichten, den Rücktritt der Klägerin vom Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nfung zu genehmigen. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte beruft sich darauf, dass das Attest vom 12. April 2018 keine Angaben zu \neiner konkreten Krankheit enthalte, sondern nur Symptome schildere. Die gesundheit-\nlichen Beeinträchtigungen würden nicht ausführlich beschrieben und zu den Auswir-\nkungen auf die Leistungsfähigkeit werde nichts ausgeführt. Ob die Symptome tatsäch-\nlich bestanden hätten, sei überdies fraglich. Der Arzt habe die von der Klägerin geschil-\nderten Symptome schlicht verbeschieden. Die Symptome könnten auch der Prüfungs-\nsituation geschuldet gewesen sein. Auch Lichtempfindlichkeit spreche nicht zwingend \nfür eine Migräne. So gebe es Menschen, die generell lichtempfindlich seien, oder die \nLichtempfindlichkeit sei Ausdruck anderer Erkrankungen wie z. B. einer Hornhautver-\nkrümmung. Es sei nicht Aufgabe des Landesprüfungsamts, auf die Mitteilung einer \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nReihe von Symptomen die für eine Prüfungsunfähigkeit passende Erkrankung selbst \nherauszusuchen. Dies würde den Prüfling von seinen Mitwirkungspflichten entbinden. \nEs wäre ansonsten künftig ein Leichtes, sich gleichheitswidrig eine weitere Prüfungs-\nchance zu verschaffen. Im Übrigen habe die Klägerin eine Prüfungsunfähigkeit nicht \nunverzüglich mitgeteilt. Nach ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-\ntungsgericht gemachten Angaben habe sie bereits am Vortag unter Beschwerden ge-\nlitten. Der Notwendigkeit einer Mitteilung vor Beginn des Prüfungstags sei sie er-\nsichtlich nicht nachgekommen. \nDer Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen \nder Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. \nI. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. \n \nEs handelt sich, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht auch um eine \nAnfechtungsklage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der ärztlichen Prüfung. \nDie Feststellung des Beklagten, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als \nnicht bestanden gilt, ist nur deklaratorisch und kein Verwaltungsakt. Die Rechtsfolge, \ndass bei Nichtgenehmigung des Rücktritts der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als \nnicht bestanden gilt, tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein (§ 18 Abs. 2 ÄApprO, im Fall \nder Säumnis i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO). Eine entsprechende behördliche \nMitteilung dieser Rechtslage ist deshalb mangels Regelungswirkung kein Verwaltungs-\nakt, der mit der Anfechtungsklage aufgehoben werden könnte (vgl. auch Pietz-\ncker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 42 Rn. 27 m. w. N., wo-\nnach nach überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Aus-\nspruch betreffend einen zum zweiten Mal hintereinander nicht versetzten Schüler, dass \ner die Schule verlassen müsse, als bloße Mitteilung zu qualifizieren ist). Gegen das \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n11 \n \nVorliegen eines feststellenden Verwaltungsakts im konkreten Fall spricht insbeson-\ndere, dass die Feststellung im Tenor des Bescheids des Beklagten vom 23. April 2018 \nnicht unter einer Regelungsnummer ergangen ist und deshalb nach dem erkennbaren \nWillen der Behörde keine eigenständige Regelung sein soll. Für das Vorliegen einer \nnur deklaratorischen Feststellung spricht ferner der Umstand, dass in der Feststellung \n(„Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt somit gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 18 \nAbs. 2 ÄAppO als - nicht bestanden -. Sie haben diese Prüfung demzufolge gemäß \n§ 20 Abs. 1 - endgültig nicht bestanden -. Eine weitere Wiederholung ist gemäß § 20 \nAbs. 1 S. 2 ÄAppO auch nach erneutem Medizinstudium nicht möglich.“) jeweils auf \ndie einschlägige Verordnungsnorm Bezug genommen wird, aus der sich die dargelegte \nFeststellung ergibt. Dies spricht für ein bloßes Referieren der Rechtslage und nicht für \neinen (konkretisierenden) Verwaltungsakt. \nII. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des \nBeklagten, den Rücktritt vom schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen \nPrüfung zu genehmigen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2018 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin mit der ersten am 12. April 2018 versand-\nten E-Mail sinngemäß beantragte Genehmigung des Rücktritts ist § 18 Abs. 1 Satz 1 \nund 3 ÄApprO. \nEs liegt ein Fall des Rücktritts und nicht der Säumnis vor. \nDer Rücktritt enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten \n(BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10). Ein Rücktritt setzt \nregelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an \nder Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten \nlassen zu wollen; dagegen bedeutet Säumnis die tatsächliche Nichtteilnahme an der \nPrüfung oder einem Prüfungsteil, ohne dass der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat \noder erklären kann (BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1998 - 6 C 12.8 -, juris Rn. 14; Urt. v. 6. \nSeptember 1995 - 6 C 2.94 -, juris Rn. 28). Der Rücktritt ist die ausdrückliche Erklärung \ndes Prüflings, aus der Prüfung „aussteigen“ zu wollen mit allen hieran anknüpfenden \nKonsequenzen, wohingegen Säumnis nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsge-\nbers zunächst ein unwillkürliches Verhalten ohne Erklärungswillen darstellt, dessen \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n12 \n \nFolgen im Prüfungsrecht geregelt sein müssen (VGH BW, Urt. v. 28. April 1998 - 9 S \n358/98 -, juris Rn. 28). \nGemessen daran hat die Klägerin eine konkludente Rücktrittserklärung abgegeben, in-\ndem sie mit E-Mail vom 12. April 2018 mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen \nnicht zu der am 12. April 2018 stattfindenden Prüfung kommen könne. Die E-Mail ist \nohne Weiteres dahin auslegbar, dass die Klägerin erklärt, nicht am dritten Prüfungstag \nund nicht (weiter) am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilzunehmen sowie die \nan den ersten zwei Prüfungstagen abgelegten Prüfungen nicht gegen sich gelten las-\nsen zu wollen. Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Klägerin die E-Mail \nvor Beginn der Prüfung um 9:00 Uhr abgeschickt hat oder erst danach. Ein Rücktritt \nsetzt nicht voraus, dass die Prüfung noch nicht begonnen hat bzw. zum Zeitpunkt der \nRücktrittserklärung noch andauert, sondern kann unter Umständen auch nachträglich \nerklärt werden (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDas Versäumnis, dem § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO auch die Nichtabgabe einer Auf-\nsichtsarbeit und die Unterbrechung der Prüfung gleichstellt, bezieht sich nicht auf das \nPrüfungsverhältnis selbst (hier: Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung), sondern zu-\nnächst nur auf die gerade anstehende einzelne Prüfungsleistung (hier: dritter Prüfungs-\ntag der schriftlichen Prüfung) (vgl. VGH BW, Urt. v. 28. April 1998 - 9 S 385/98 -, juris \nRn. 27). Die Prüfung am dritten Prüfungstag der schriftlichen Prüfung hat die Klägerin \njedoch nicht unterbrochen, sondern ist hierzu nicht angetreten unter Abgabe der Erklä-\nrung, aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage zu sein. \n2. Die Voraussetzungen, unter denen der Rücktritt zu genehmigen ist, liegen vor. \nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÄApprO ist die Genehmigung des Rücktritts von ei-\nnem Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vor-\nliegt und der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landes-\nrecht zuständigen Stelle mitteilt. \na) Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit wegen \nKrankheit stellt einen wichtigen Grund i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO dar. \nGesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit während der Prü-\nfung erheblich mindern, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch \ndie Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die \nhierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n13 \n \ndeshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Mög-\nlichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf beste-\nhende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. Jeremias, in: Fi-\nscher/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 249 m. w. N.). \nAnknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den \nRücktritt ist daher, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die \nnormale Leistung des Prüflings widerspiegelt und seine Erfolgschancen so in unzumut-\nbarer Weise geschmälert wären. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann des-\nhalb zum einen angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Per-\nson des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit be-\nruht. Derartige Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr \ndas normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in \nArt. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit \nnicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, juris \nRn. 19 m. w. N.). Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind \nzum anderen Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von \nPrüfungsstress und Examenspsychosen, weil sie ihre Ursache in der Persönlichkeit \ndes Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüf-\nlings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prü-\nfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - \n6 C 1.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \naa) Im Fall der Klägerin ist zwar nicht von Prüfungsunfähigkeit wegen Grippe bzw. Er-\nkältung auszugehen. Die Klägerin hat sich vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat \nim Hinblick auf die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht auf eine Grippe bzw. \nErkältung berufen, vielmehr hat sie sich auf die Migräne fokussiert. Ebenso hat \nDr. med. M. vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge zwar ausgesagt, er habe Husten \nund Schnupfen festgestellt, ebenso sei erhöhte Temperatur festgehalten worden. \nDiese Symptome sind aber keine Anhaltspunkte für eine Grippe, sondern allenfalls für \neine Erkältung bzw. einen grippalen Infekt. Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit \nwegen Erkältung bzw. grippalen Infektes bestehen weder generell noch im Fall der \nKlägerin, die sich vor allem wegen der (Migräne-)Kopfschmerzen, des Schwindels und \nder Übelkeit prüfungsunfähig fühlte. \nbb) Zur Überzeugung des Senats ist jedoch von Prüfungsunfähigkeit wegen Migräne \nauszugehen. \n38 \n39 \n40 \n\n14 \n \nDies ergibt sich aus der Würdigung der Angaben der Klägerin und der Aussage des \nvom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Dr. med. M., außerdem aus den \nvon Dr. med. M. am 12. April 2018 ausgestellten Bescheinigungen („Bescheinigung der \nPrüfungsunfähigkeit“, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). \nAus den Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass sie am \n12. April 2018 ab ca. 7:00 Uhr an (Migräne-)Kopfschmerzen mit Schwindel und Übelkeit \nin einem Ausmaß litt, dass sie nicht in der Lage war, allein aufzustehen, allein ein For-\nmular auszudrucken oder allein zum Arzt zu gehen. Der Senat ist von der Glaubhaf-\ntigkeit dieser auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltenen \nAngaben überzeugt, weil die Schilderungen der Klägerin detailreich und widerspruchs-\nfrei sind. Ferner stehen die Angaben in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass bei \nder Klägerin ausweislich ihrer Patientenakte bereits früher eine Migräne u. a. mit Licht-\nempfindlichkeit und Übelkeit diagnostiziert wurde. \nDer Senat ist auch von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Dr. med. M. überzeugt, \ndass die Klägerin u. a. Symptome einer Migräne gehabt habe. Die Aussage des Dr. \nmed. M. stimmt ganz überwiegend mit den Angaben der Klägerin überein. Die Diffe-\nrenzen betreffen nur Randbereiche des im Zeitpunkt der Anhörung bzw. Zeugenver-\nnehmung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Geschehens (so etwa die \nFrage, ob Dr. med. M. die Temperatur gemessen habe, welche die Klägerin bejahte \nund Dr. med. M. verneinte, oder die Frage, ob in die Augen geleuchtet worden sei, \nwelche die Klägerin bejahte und Dr. med. M. mit Nichtwissen beantwortete). \nDr. med. M. hat der Klägerin in der am 12. April 2018 ausgestellten „Bescheinigung der \nPrüfungsunfähigkeit“ ferner attestiert, prüfungsunfähig zu sein. Zwar entscheidet nicht \nder Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nachgewiesenen Gründe die Genehmigung \ndes Rücktritts rechtfertigen, also Prüfungsunfähigkeit vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 6. \nAugust 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prü-\nfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 f.). Gleichwohl ist die in einem ärztlichen Attest ent-\nhaltene Einschätzung, dass Prüfungsunfähigkeit bestehe, jedenfalls ein Indiz für das \nVorliegen von Prüfungsunfähigkeit (vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 26. Januar 2012 - \n2 A 329/11 -, juris Rn. 61, wonach die Prüfungsbehörde in Fallgestaltungen, in denen \nsie in den Angaben in einem vom Prüfling vorgelegten amtsärztlichen Attest keine hin-\nreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zur \nAnnahme hat, die amtsärztliche „Feststellung“ der Prüfungsunfähigkeit \nsei \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n15 \n \nunzutreffend, ihrerseits gehalten ist, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzu-\nleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine \nweitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder auch die Vorlage weiterer ärztlicher At-\nteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse über die ihr obliegende Beurteilung ver-\nspricht). Entsprechendes gilt für das Bestehen einer Migräne, welche der Klägerin in \nder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausdrücklich bescheinigt wird. \nDie Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. med. M. wird nicht dadurch erschüt-\ntert, dass er der Klägerin (auch) eine Grippe attestierte, obwohl für die Richtigkeit dieser \nBehauptung keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen, sondern aufgrund der Symp-\ntome und der Erkrankungsdauer die Klägerin nur an einer Erkältung bzw. einem grip-\npalen Infekt gelitten haben dürfte. Zwar ist von einem Arzt die begriffliche Unterschei-\ndung von Grippe einerseits und Erkältung bzw. grippalem Infekt andererseits zu erwar-\nten. Angesichts der umgangsprachlich synonymen Verwendung der Begriffe ist die \nNennung des falschen Diagnoseschlüssels jedoch kein Grund, auch hinsichtlich der \nvon ihm benannten anderen Diagnose (Migräne) von deren Nichtzutreffen auszuge-\nhen, zumal für das Zutreffen dieser Diagnose auch die Symptome sprechen, welche \ndie Klägerin schildert und die in der „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ aufge-\nführt sind. \nDer auch von Dr. med. M. in seiner Zeugenaussage hervorgehobene Umstand, dass \nes für Migräne keinen morphologischen Befund gibt, kann nicht zu dem Ergebnis füh-\nren, dass mangels objektiver Nachweisbarkeit generell keine Prüfungsunfähigkeit we-\ngen Migräne anerkannt würde, sondern nur dazu, dass es für die Überzeugungsbildung \nvon einer migränebedingten Prüfungsunfähigkeit anderer Anknüpfungstatsachen be-\ndarf. Diese liegen aus den dargelegten Gründen vor. Der Senat geht deshalb davon \naus, dass aufgrund von (Migräne-)Kopfschmerzen mit Schwindel und Übelkeit die mo-\ntorischen und kognitiven Fähigkeiten der Klägerin bei der am 12. April 2018 von 9:00 \nbis 14:00 Uhr stattgefunden habenden Prüfung so erheblich vermindert gewesen wä-\nren, dass die Prüfung zu einem Ergebnis geführt hätte, das nicht die normale Leistung \nder Klägerin widerspiegelt, und deshalb Prüfungsunfähigkeit vorlag. \nBei Migräne handelt es sich nicht generell und auch nicht im Fall der Klägerin um ein \nDauerleiden. Der Umstand, dass jemand zu Migräne neigt, führt dazu, dass nur bei \nEinsetzen und Andauern einer Migräneattacke die Leistungsfähigkeit betroffen ist. Die \nMigränedisposition als solche schränkt die Leistungsfähigkeit nicht ein. Ist wie auch im \n45 \n46 \n47 \n\n16 \n \nFall der Klägerin nach dem jeweils in absehbarer Zeit erfolgenden Abklingen und En-\nden der Migräneanfälle die Leistungsfähigkeit wieder normal und liegen zwischen den \nMigräneanfällen längere Zeiträume der Beschwerdelosigkeit, begründet Migräne keine \ngenerelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit. \nAnhaltspunkte dafür, dass Migräneanfälle eine psychogene Reaktion auf das Prü-\nfungsgeschehen sind, bestehen insbesondere deshalb nicht, weil bei der Klägerin aus-\nweislich ihrer Patientenakte bereits unabhängig von Prüfungssituationen eine Migräne \ndiagnostiziert wurde. Auch wenn Migräne durch (Prüfungs-)Stress (mit-)verursacht \nwerden dürfte, führen Prüfungssituationen bei der Klägerin nicht stets und ausnahms-\nlos zu Migräne. So brachte die Klägerin etwa die ersten beiden Prüfungstage am \n10. und 11. April 2018 ohne Migränebeschwerden hinter sich. Aus der Äußerung des \nBeklagten im Berufungsverfahren, er hätte eine sofortige fachärztliche Untersuchung \nangeordnet, wenn ihm die Diagnose Migräne bereits am 12. April 2018 mitgeteilt wor-\nden wäre, ergibt sich, dass auch nach Ansicht des Beklagten Migräne nicht von vorn-\nherein als psychogene Reaktion auf das Prüfungsgeschehen anzusehen ist. \nb) Es liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücktrittsgeneh-\nmigung vor. \nDer Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht \nzuständigen Stelle mitzuteilen i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO. Dabei obliegt dem \nPrüfling nicht nur die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern auch die \nunverzügliche Erklärung des Rücktritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C \n119.81 -, juris Rn. 9 zu § 18 ÄApprO a. F.). \nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin unverzüglich den Rücktritt erklärt (aa)), aber nicht \nunverzüglich die Rücktrittsgründe mitgeteilt (bb)). Letzteres steht einer Genehmigung \ndes Rücktritts aber nicht entgegen, weil der Beklagte die nicht unverzügliche Mitteilung \ndes Rücktrittsgrunds verschuldet hat (cc)). \naa) Die Klägerin hat den Rücktritt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. \n§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegenüber dem hierfür zuständigen Landesprüfungsamt \ndes Beklagten erklärt. \n(1) An die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil ein \nFall des nachträglichen Rücktritts vorliegt. \n48 \n49 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n17 \n \nEin Fall des nachträglichen Rücktritts liegt nicht nur vor, wenn der Prüfling nach Absol-\nvierung der Prüfung zurücktritt, sondern auch dann, wenn der Prüfling nach Absolvie-\nrung nur eines Teils der Prüfung zurücktritt. Auch in diesem Fall gilt es, einen rechts-\nmissbräuchlichen Gebrauch des Rücktrittsrechts zu verhindern, indem der Prüfling sich \naufgrund seiner vorläufiger Bewertung des bisherigen Prüfungsverlaufs als nicht den \nerwarteten Erfolg versprechend gleichheitswidrig eine zusätzliche Prüfungschance ver-\nschafft (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 7 ZB 13.891 -, juris Rn. 13). \nDer nachträgliche auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt berührt in besonderem \nMaße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleich-\nheit. Wird das Tor zum Rücktritt zu weit geöffnet, besteht die Gefahr, dass der Prüfling \nseine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er \nsich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Eine solche den \nGrundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche \nPrüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich \nvorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, son-\ndern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zu-\nstands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträgli-\nchen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen \n(BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 11 f.). \nEs ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfä-\nhigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich \nbeeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prü-\nfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbe-\ndingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber \ndann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist. Nur ein strenger Maßstab kann Miss-\nbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen ver-\nhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des \nRücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prü-\nfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben \nworden war. Umgekehrt schließt allerdings der Umstand allein, dass der Rücktritt vor \nder Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt worden ist, einen Missbrauch nicht \nzwingend aus. Denn rechtsmissbräuchlich ist es auch, wenn ein Prüfling die Rücktritts-\nentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach der eigenen \nEinschätzung seiner Prüfungsleistungen, die er im Nachhinein, etwa nach Heranzie-\nhung von Fachliteratur, Gesprächen mit Fachkundigen und dergleichen gewonnen hat, \n54 \n55 \n56 \n\n18 \n \nmit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - \n7 C 8.88 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nDa die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Rücktrittserklä-\nrung hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmögli-\nchen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden \nkönnen. Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts muss dem Prüfling ein \nMindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden, um ihm die Abwägung des Für \nund Wider zu ermöglichen. Es kann dem Prüfling, wenn während der Prüfung gesund-\nheitliche Beschwerden aufgetreten sind, nicht verwehrt werden, zunächst zu versu-\nchen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leis-\ntungsvermögen erheblich eingeschränkt war, sich ferner zu überlegen, ob - bejahen-\ndenfalls - die Symptome, die auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schlie-\nßen lassen, auf die Examenssituation zurückzuführen sind oder auf einer den Rücktritt \nrechtfertigenden Erkrankung beruhen, und sich schließlich zu fragen, ob und unter wel-\nchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustandes gegenüber der Prüfungs-\nbehörde gelingen werde. Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig \nwerden diese Überlegungen sein. Sieht sich der Prüfling jedoch etwa Symptomen ge-\ngenüber, von denen er nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssi-\ntuation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, so muss aus einer etwas längeren \nÜberlegungszeit, selbst wenn sie über ein paar Stunden hinausgeht, nicht stets der \nVorwurf des schuldhaften Zögerns folgen. Auch kann man einem Prüfling, der während \nder Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, regelmäßig nicht anlasten, wenn er \nzunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die \nEntscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt, zumal ein Prüfungskandidat kaum \ndamit rechnen kann, dass eine auf Krankheit gestützte Rücktrittserklärung ohne Beifü-\ngung eines ärztlichen Attests Aussicht hätte, vom Landesprüfungsamt akzeptiert zu \nwerden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1998 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). \n(2) Gemessen daran hat die Klägerin den Rücktritt unverzüglich erklärt. \nDie Klägerin musste den Rücktritt nicht bereits am 11. April 2018 erklären. Zwar litt die \nKlägerin bereits ab dem Nachmittag des 11. April 2018 unter Beschwerden (Kopf-\nschmerzen/Schmerzen am Auge, Übelkeit, Schlafstörungen). Sie hoffte jedoch - wie \nauch vom Verwaltungsgericht angenommen und von ihr in der mündlichen Verhand-\nlung vor dem Senat bekräftigt - zu diesem Zeitpunkt noch, die Symptome erfolgreich \n57 \n58 \n59 \n\n19 \n \nbekämpfen zu können. Am 11. April 2018 bestand somit weder subjektive noch objek-\ntive Klarheit darüber, ob am 12. April 2018 um 9:00 Uhr Prüfungsfähigkeit bestehen \nwürde oder nicht. \nNach den glaubhaften Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass erst am Mor-\ngen des 12. April 2018 gegen 7:00 Uhr, als sich auch über Nacht keine Besserung \neingestellt hatte und die Klägerin wegen des Schwindels nicht aufstehen konnte, der \nKlägerin definitiv bewusstgeworden ist, dass sie die Symptome nicht mehr rechtzeitig \nwirksam bekämpfen konnte. Im Hinblick auf die der Klägerin zustehende Überlegungs-\nfrist, welche die Klägerin zur Herbeirufung von Hilfe in Gestalt ihres Freundes V. und \nzur Vorbereitung der E-Mail an das Landesprüfungsamt nutzte, ist ihre erste E-Mail \nvom 12. April 2018 als unverzügliche Rücktrittserklärung anzusehen. \nDabei kann die Frage dahinstehen, wann diese E-Mail abgeschickt wurde. Auch wenn \ndie E-Mail entgegen der Behauptung der Klägerin nicht bereits um 8:43 Uhr, sondern \nerst um 9:43 Uhr abgeschickt worden sein sollte - es gibt offensichtlich ein Problem bei \nder Anzeige der richtigen Uhrzeit, so wird etwa die E-Mail des Landesprüfungsamts \nvom 12. April 2018, mit der die erste E-Mail der Klägerin beantwortet wurde, einmal mit \nVersendezeit 10:10 Uhr angezeigt und einmal mit Versendezeit 11:09 Uhr -, wäre die \nRücktrittserklärung noch als unverzüglich anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Klä-\ngerin in der ersten E-Mail die Frage stellte, ob ein Attest vorzulegen sei, und erst zwei \nStunden später per E-Mail das Attest des Dr. med. M. übersandte, ist zu schließen, \ndass das Attest im Zeitpunkt des Versendens der ersten E-Mail noch nicht vorlag. Im \nÜbrigen könnte es der Klägerin nach den dargelegten Maßstäben nicht angelastet wer-\nden, wenn sie zunächst ohne Verzögerung das ärztliche Attest eingeholt und erst dann \nden Rücktritt erklärt hätte. \nbb) Die Klägerin hat die Gründe für ihren Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt. \n(1) Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling die Obliegenheit, im \nPrüfungsverfahren mitzuwirken. Es können ungeschriebene Mitwirkungspflichten be-\nstehen, die jedoch häufig eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde \nvoraussetzen. Neben der - in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ausdrücklich geregelten - \nObliegenheit, auf Verlangen des Landesprüfungsamts im Krankheitsfalle eine ärztliche \noder amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, obliegt dem Prüfling beispielsweise, \ndem Landesprüfungsamt auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen \nNachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n20 \n \nDiese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhält-\nnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 \nC 119.81 -, juris Rn. 11). \nDie in § 18 ÄApprO normierte Pflicht zur Mitteilung der Rücktrittsgründe geht über jene \nObliegenheiten sowohl in ihren Anforderungen als auch in ihren Rechtsfolgen hinaus: \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO verlangt, dass der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt \nunverzüglich von sich aus, ohne dass es eines Anstoßes seitens der Prüfungsbehörde \nbedarf, mitteilt; § 18 Abs. 2 ÄApprO knüpft an die Nichterfüllung dieser Obliegenheit \ndie Sanktion, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt ohne Weiteres als nicht \nbestanden gilt. Der Verordnungsgeber hat diese Regelung - außer auf die Rücktrittser-\nklärung - auf die Mitteilung der Rücktrittsgründe beschränkt und damit zum Ausdruck \ngebracht, dass er dieser Obliegenheitserfüllung Vorrang einräumt, die Bestimmung der \nweiteren Mitwirkungspflichten aber weitgehend der Prüfungsbehörde überlässt \n(BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 12). \nUnter den Gründen für den Rücktritt sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dage-\ngensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit \nallen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 \n- 7 C 119.81 -, juris Rn. 10). Die Anforderungen an die Anzeige eines Rücktrittsgrunds \nrichten sich nach der Auslegung der einschlägigen Prüfungsordnung (BVerwG, Beschl. \nv. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8). \nDie Rücktrittserklärung unter Angabe des Rücktrittsgrunds soll der Prüfungsbehörde \neine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger \nGrund gegeben ist, um derart zum Schutz der anderen Prüflinge in ihrer Chancen-\ngleichheit einen missbräuchlichen Rücktritt auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 25. \nJanuar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das ärztliche Attest hat in diesem \nZusammenhang im Wesentlichen die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigun-\ngen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus \nfür das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben (BVerwG, Urt. v. 6. Au-\ngust 1996 - 6 B 17.96 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Juli 2014 \n- OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14). Eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der krank-\nheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit muss deshalb die gesundheitlichen Beeinträchti-\ngungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so beschrei-\nben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prü-\nfungsfähigkeit zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, juris \n64 \n65 \n66 \n\n21 \n \nRn. 6; NdsOVG, Urt. v. 16. Mai 2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. \n4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, \nPrüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277 m. w. N.). Die genaue Bezeichnung der Krankheit \n- also die Angabe der Diagnose - ist zweckmäßig, aber nicht entscheidend (Jeremias, \nin: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277). \nAusnahmsweise kann eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren \nAuswirkungen entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund der mitgeteilten Diagnose einer \nakuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist (NdsOVG, Urt. v. 16. Mai \n2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungs-\nrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277). Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsunfähigkeit \naufgrund der mitgeteilten Befunde offensichtlich ist. \nZur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf \ndie Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Denn - wie \nbereits ausgeführt - entscheidet nicht der Arzt, sondern das Prüfungsamt, ob die nach-\ngewiesenen Gründe die Genehmigung des Rücktritts rechtfertigen. \n(2) Im vorliegenden Fall sieht die Prüfungsordnung (nur) vor, dass der Prüfling die \nGründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit-\nzuteilen hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO) und die nach Landesrecht zuständige Stelle \nim Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen \nvon ihr benannten Arzt verlangen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO). \nIn der Ladung vom 21. März 2018 hat der Beklagte auf die „Praktische(n) Hinweise zur \nDurchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte“ hin-\ngewiesen. Diese im Internet auffindbaren Hinweise erläutern, wie die Multiple-Choice-\nPrüfung zu bearbeiten ist, enthalten aber nichts zur Rücktrittsfrage. \nDer Beklagte hat die Anforderungen an die von der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwir-\nkungsobliegenheiten vorzulegende ärztliche Bescheinigung dahin konkretisiert, dass \nes sich um ein „ausführliches ärztliches Attest“ handeln muss, „auf dessen Grundlage \nwir Ihre Prüfungsunfähigkeit erkennen können“ (Wortlaut der am 12. April 2018 um \n10:10 bzw. 11:09 Uhr an die Klägerin versandten E-Mail). Die Möglichkeit zu einer sol-\nchen Aufforderung ist in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ausdrücklich vorgesehen. Eine \närztliche Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ist nicht nur die Be-\nscheinigung eines Amtsarztes, sondern auch eine „einfache“ ärztliche Bescheinigung. \n67 \n68 \n69 \n70 \n71 \n\n22 \n \nDer Beklagte hat weder gefordert, dass die Diagnose anzugeben ist, noch die Ver-\nwendung eines bestimmten Formulars verlangt oder untersagt. \nDamit wurde entsprechend den oben dargelegten allgemeinen Anforderungen in der \nSache die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, welche die gesundheitli-\nchen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die \nPrüfung so beschreibt, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbststän-\ndig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. \n(3) Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin am 12. April 2018 gemailte „Be-\nscheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ nicht. Die Bescheinigung enthält eine Aufzählung \nder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aus der sich auch die Auswirkungen auf die \nPrüfung ergeben. Aus der Bescheinigung ist aber nicht erkennbar, ob die angegebenen \nBeeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, erhöhte Temperatur und er-\nhöhte Lichtempfindlichkeit) einzeln oder im (teilweisen) Zusammenwirken ein Ausmaß \nerreichen, das zur Prüfungsunfähigkeit führt. Bei nur leichter Ausprägung der angege-\nbenen Beeinträchtigungen ist von Prüfungsfähigkeit auszugehen. So sind insbeson-\ndere normale Kopfschmerzen regelmäßig nur lästig, hindern einen Prüfling aber nicht, \neine aussagekräftige Prüfungsleistung abzuliefern. Gleiches gilt für die anderen ge-\nnannten Beeinträchtigungen. Sind die angegebenen Beeinträchtigungen dagegen \nschwer ausgeprägt, ist von Prüfungsunfähigkeit auszugehen. So ist davon auszuge-\nhen, dass migräneartige Kopfschmerzen mit ausgeprägter Übelkeit einen Prüfling da-\nran hindern, eine für ihn normale Prüflingsleistung abzuliefern. Da somit die gesund-\nheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der „Bescheinigung der Prüfungsunfähig-\nkeit“ nicht hinreichend genau - insbesondere hinsichtlich ihres Ausmaßes - dargelegt \nwaren, war das Landesprüfungsamt allein aufgrund des ärztlichen Attests nicht in der \nLage, über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. \nKeine andere rechtliche Bewertung ist geboten aufgrund der von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - erstmals - unter Vorzeigen der „sent items“ \nihres Handys vorgetragenen Behauptung, sie habe am 12. April 2018 um 12:33 Uhr in \neiner E-Mail an das Landesprüfungsamt mitgeteilt, u. a. „starke Migräne“ zu haben. \nDenn auch dann, wenn diese E-Mail beim Landesprüfungsamt eingegangen sein sollte, \nwäre die Diagnose Migräne nicht entsprechend den oben dargelegten Anforderungen \nin einem ärztlichen Attest enthalten gewesen, sondern nur in einer E-Mail der Klägerin. \n72 \n73 \n74 \n\n23 \n \nDie Übersendung der von Dr. med. M. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nam 16. April 2018 mit der Diagnose Migräne war nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin \nhat keine Gründe geltend gemacht und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, \nwarum die Klägerin die am 12. April 2018 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngung nicht wie die „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ bereits am 12. April 2018 \ngemailt hat. \ncc) Der Umstand, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht gemäß § 18 \nAbs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO unverzüglich mitgeteilt hat, steht einer Genehmigung des \nRücktritts nicht entgegen, wenn die Prüfungsbehörde die nicht unverzügliche Mitteilung \ndes Rücktrittsgrunds verschuldet hat. \nIst ein entscheidungserheblicher Vorgang trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung ste-\nhender Beweismittel nicht hinreichend aufzuklären, kommt es darauf an, zu wessen \nLasten dies geht (materielle Beweislast). Im Allgemeinen geht die Unerweislichkeit ei-\nner Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr für sich günstige Rechtsfolgen her-\nleitet. So ist der Prüfling (materiell) beweispflichtig dafür, dass ein Rücktrittsgrund vor-\nliegt. Vermag ein Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, \ngeht dies zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -\n, juris Rn. 13; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, \nRn. 869 m. w. N.). Entsprechendes muss für den Nachweis der unverzüglichen Mittei-\nlung des Rücktrittsgrunds gelten. \nDie konkreten Umstände des Prüfungsverfahrens können zu Verschiebungen der ge-\nschilderten Beweislastgrundsätze führen. Der Vorschrift des § 444 ZPO ist der allge-\nmeine Grundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der dem Gegner die Beweisführung \nschuldhaft unmöglich macht, aus diesem Verhalten keinen prozessualen Vorteil ziehen \ndarf. Die schuldhafte - d. h. vorsätzliche oder fahrlässige - Beweisvereitelung kann zum \nNachteil des pflichtwidrig gehandelt habenden Beteiligten verwertet werden (vgl. VGH \nBW, Urt. v. 8. Oktober 1996 - 9 S 2437/95 -, juris Rn. 22; Krafka, in: Vorwerk/Wolf, \nBeckOK ZPO, 44. Aufl., Stand: 1. März 2022, § 444 vor Rn. 1 ff. m. w. N.). Der Um-\nstand, dass eine Partei schuldhaft die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat, be-\nwirkt zwar keine Beweislastumkehr, ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung \nzu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 26. April 1960 - II C 68.58 -, juris Leitsatz). Dies \ngilt auch im Verwaltungsverfahren. Auch dort ist ein unverschuldeter Beweisnotstand \ndes Beteiligten zu berücksichtigen (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 55, § 26 Rn. 52, jew. m. w. N.). \n75 \n76 \n77 \n78 \n\n24 \n \n(1) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte es verschuldet, dass die Klägerin den Rück-\ntrittsgrund der Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. \nAus dem Prüfungsrechtsverhältnis können sich unter dem Gesichtspunkt des Grund-\nrechtsschutzes durch Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls Hinweis-\npflichten der Prüfungsbehörde ergeben (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2004 - 6 B 2.04 \n-, juris Rn. 26). Eine Prüfungsbehörde kann je nach den Umständen des Einzelfalls \ngegen die dem Prüfling gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verstoßen, wenn sie \nsich ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen auf die inhaltliche Unzulänglichkeit einer \nvon einer Hausärztin erstellten ärztlichen Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit be-\nruft (NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2016 - 2 ME 150/16 -, juris Rn. 8 f.). \nIm vorliegenden Fall bestanden aufgrund der „Bescheinigung über die Prüfungsunfä-\nhigkeit“ konkrete Anhaltspunkte für eine migränebedingte Prüfungsunfähigkeit. Insbe-\nsondere die im Attest genannte Lichtempfindlichkeit ist nicht Ausdruck von normalem \nExamensstress und Prüfungsangst, sondern gerade in Kombination mit den ebenfalls \nim Attest genannten Kopfschmerzen sowie der dort genannten Übelkeit typischerweise \nein Hinweis auf das Vorliegen einer Migräne. Migränekopfschmerzen werden oft von \nLicht-, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit sowie Übelkeit begleitet. Die Möglichkeit, \ndass unabhängig von den gerade am 12. April 2018 vorgelegen habenden Beeinträch-\ntigungen eine generelle Lichtempfindlichkeit der Klägerin bestand, etwa aufgrund indi-\nvidueller Empfindlichkeit oder einer Hornhautverkrümmung, ist nicht auszuschließen, \naufgrund des Umstands, dass die Lichtempfindlichkeit zusammen mit den (Migräne-\n)Kopfschmerzen und der Übelkeit bestand, aber doch fernliegend. In der Indizwirkung \nhinzu tritt die im Attest vom 12. Juli 2018 dokumentierte fachärztliche Einschätzung, \ndass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu einer erheblichen Be-\neinträchtigung des Leistungsvermögens führten, die sich auf die Klausur auswirke. \nEnthält ein vom Prüfling vorgelegtes ärztliches Attest konkrete Anhaltspunkte für eine \nmigränebedingte Prüfungsunfähigkeit, ist aber anhand des Attests das Ausmaß der \ngesundheitlichen Beeinträchtigung nicht abschließend zu beurteilen (insbesondere \nnicht, ob es sich um Migräne oder „nur“ um Kopfschmerzen handelt), obliegt der Prü-\nfungsbehörde eine Hinweispflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis. Dabei ist die Prü-\nfungsbehörde zwar keineswegs verpflichtet, ihrerseits mögliche konkrete Diagnosen in \nden Raum zu stellen, die der Prüfling selbst bislang nicht geltend gemacht hat. Sie hat \nden Prüfling aber darüber zu informieren, welche Mängel des Attests eine abschlie-\nßende Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nicht erlauben, hier etwa das Fehlen von \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n25 \n \nAngaben zur Schwere der Beeinträchtigung und - jedenfalls nach Rechtsauffassung \nder Prüfungsbehörde - zur Diagnose. \nDie Prüfungsbehörde verstößt gegen die ihr obliegende Hinweispflicht, wenn sie - wie \nim vorliegenden Fall geschehen - dem Prüfling mitteilt, dass die im Attest festgestellten \nBeeinträchtigungen kein Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit seien. Denn es trifft, wie \nbereits ausgeführt, nicht zu, dass die im Attest festgestellten Beeinträchtigungen kei-\nnen Hinweis auf eine Prüfungsunfähigkeit enthalten. Zwar mögen Kopfschmerzen, \nÜbelkeit und Konzentrationsstörungen in Prüfungssituationen oft auftreten, der Schluss \nauf das Vorliegen einer psychogenen Erkrankung ist jedoch nicht zwingend. Denn ins-\nbesondere Migräne geht, wie bereits ausgeführt, oft mit u. a. gerade diesen Sympto-\nmen einher. \nDen Beklagten trifft insoweit auch ein Verschulden. Er musste damit rechnen, dass die \nKlägerin entsprechend dem in seiner E-Mail erteilten Rat nichts mehr unternehmen und \ndeshalb nicht durch z. B. eine Nachbesserung des Attests noch den unverzüglichen \nNachweis der Prüfungsunfähigkeit erbringen können würde. Insbesondere hat der Be-\nklagte auch dann, als die Klägerin am 12. April 2018 gegen 12:00 Uhr aus eigener \nInitiative und damit überobligationsmäßig beim Amtsarzt vorstellig geworden war, ihr \nnicht durch Erteilung eines Auftrags an den Amtsarzt die Möglichkeit gegeben, den \nNachweis ihrer Prüfungsunfähigkeit, für die sie bereits konkrete Anhaltspunkte mitge-\nteilt hatte, noch unverzüglich zu erbringen. Sollte dem Beklagten eine gegebenenfalls \nnur anamnestische Ermittlung der Symptome nicht ausgereicht haben, wäre er auch \nzu einem dahingehenden Hinweis an die Klägerin verpflichtet gewesen, denn aus sei-\nner Aufforderung, „ein ausführliches ärztliches Attest“ beizubringen, auf dessen Grund-\nlage die Prüfungsunfähigkeit erkannt werden könne, ergab sich dies nicht in einer für \neinen objektiven Empfänger verständlichen Weise. Hierzu hätte der Beklagte auch auf \neine ärztliche Untersuchung oder ihm sonst geeignete Verifizierung der Symptome hin-\nwirken können. \n(2) Im vorliegenden Fall kann deshalb die vom Beklagten verschuldete nicht unverzüg-\nliche Mitteilung der Rücktrittsgründe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Es ist \ndavon auszugehen, dass die sogar aus eigener Initiative beim Amtsarzt vorstellig ge-\nwordene Klägerin ihre am Prüfungstag bestanden habende migränebedingte Prüfungs-\nunfähigkeit unverzüglich hätte nachweisen können, wenn das Landesprüfungsamt sie \nnach Einreichen der „Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit“ darauf hingewiesen \nhätte, dass es allein aufgrund dieser konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \n83 \n84 \n85 \n\n26 \n \nMigräne enthaltenden Bescheinigung nicht möglich sei, über die Frage der Prüfungs-\nunfähigkeit abschließend zu befinden, sondern es einer Ergänzung des ärztlichen At-\ntests bedürfe unter Erfüllung von der Prüfungsbehörde - in Umsetzung der ihr aus dem \nPrüfungsverhältnis obliegenden Hinweispflichten - konkret zu benennender An-\nforderungen. \n3. Mit der Genehmigung des Rücktritts gilt der Prüfungsabschnitt bzw. Prüfungsteil als \nnicht unternommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO), weshalb das Prüfungsverfahren fort-\nzusetzen ist. \nB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \n86 \n87 \n88 \n\n27 \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \n \n \n \n\n28 \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 \nAbs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/5-a-697-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/5-a-697-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487024","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.696963+00:00"}}