{"status":"available","doknr":"OLD487023","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"2 B 402/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 402/21 \n \n3 L 386/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwaltskanzlei \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nRücknahme der Ernennung zum Beamten auf Widerruf; Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 6. April 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 13. Oktober 2021 - 3 L 386/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 30. August 2021 in der Fassung des Bescheids vom 7. \nOktober 2021 wird wiederhergestellt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.354,20 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer \neventuell nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. \nAugust 2021 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 2021, mit dem dieser \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ernennung des Antragstellers zum \nBeamten auf Widerruf zurückgenommen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde \nvorgetragenen \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \nder \nSenat \nim \nvorläufigen \nRechtschutzverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen \nzur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des \nVerfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \n1 \n2 \n\n3 \n \nbehördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. \nDabei wirkt eine durch richterliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnete \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Grenzen des § 80b VwGO bis zur \nBestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes, sofern die richterliche Anordnung \nnicht ausdrücklich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides befristet wurde (vgl. \nThürOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2998 - 3 EO 119/17 - juris). Eine Tenorierung für \neine noch nicht erhobene Klage - wie hier ausdrücklich beantragt - ist daher entbehrlich \nund vom eigentlichen Antrag hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs bereits umfasst. \nAusgehend davon lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nach summarischer \nPrüfung nicht abschließend sagen, ob sich die auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BeamtStG \ngestützte Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung voraussichtlich als \nrechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist \nvielmehr offen und kann erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beurteilt \nwerden. \nDer Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben zunächst zutreffend \ndie \nrechtlichen \nMaßstäbe \nbestimmt, \nnach \ndenen \neine \nRücknahme \neiner \nbeamtenrechtlichen Ernennung wegen arglistiger Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt \nBeamtStG) vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Senats kann indes nicht ohne eine \nBeweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der \nAntragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor der Einstellung vorsätzlich unwahre \nAngaben über eine psychotherapeutische Behandlung oder eine psychologische \nBeratung gemacht hat. Zwar wurde in dem vor Begründung des Beamtenverhältnisses \nund der Eignungsuntersuchung ausgefüllten Fragebogen (26. August 2019) \nangegeben, dass der Antragsteller sich nicht in einer solchen Behandlung befinde. \nAllerdings fanden zu diesem Zeitpunkt bereits probatorische Sitzungen jedenfalls der \nEltern mit einem Psychotherapeuten statt; nach Angaben des Antragstellers ohne \nseine Einbeziehung, aber offenbar in seiner Anwesenheit in der Praxis des \nTherapeuten. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt (Sommer 2019) - noch - keine Therapie \ndes Antragstellers persönlich stattfand, mag auch sprechen, dass offenbar für das Jahr \n2019 keine psychotherapeutischen Leistungen bei der Krankenkasse des \nAntragstellers geltend gemacht worden sein sollen. Dass der Antragsteller selbst und \nnicht nur seine Eltern beraten wurden, dafür spricht - mit erheblichem Gewicht - die \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ndiesbezügliche, ausdrückliche Angabe in seinem Schreiben vom 20. Mai 2021, dass er \nsich im Juli 2019 „in psychotherapeutische Behandlung begeben“ habe. Allerdings wird \nbei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch einzubeziehen sein, dass der \nAntragsteller beim Ausfüllern des Fragebogens noch minderjährig war und ihm eine \ndifferenzierte Betrachtung, ob er selbst oder seine Eltern beraten wurden und ob er \ngegebenenfalls hierzu beim Antragsgegner nachfragen müsse, vielleicht nicht \nabverlangt werden konnte. All diese Fragen können nicht „nach Aktenlage“ beurteilt \nwerden, sondern bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang \ndamit offen ist. \nAusgehend davon hat der Senat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter \nEinbeziehung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \nGG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20. September 2019 - 2 \nBvR 880/19 -, juris) überwiegt dabei das private Interesse des Antragstellers, seine \nAusbildung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen und \ngegebenenfalls zu beenden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf. \nDem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit dem erfolgreichen Bestehen der \nLaufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, zweite \nEinstiegsebene erwirbt. Laufbahnprüfung und Laufbahnbefähigung könnten ihm dann \n(wohl) nicht mehr genommen werden, wenn in einem Hauptsacheverfahren die \nRechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung bestätigt würde (vgl. Senatsbeschl. v. 22. \nFebruar 2019 - 2 B 9/19 -, juris Rn. 7). Jedoch folgt aus dem Anspruch des \nAntragstellers, der sich aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz \n1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) ergibt und auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame \nÜberprüfung der Rücknahmeverfügung gerichtet ist, dass das Interesse des \nAntragsgegners an der Sicherung seiner Entscheidungsfreiheit, wen er ins \nBeamtenverhältnis übernimmt, zurücktreten muss, zumal es nicht um die Berufung ins \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern in das auf Widerruf geht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 6 Satz 1 GKG. Sie folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten keine Bedenken geltend gemacht haben. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/2-b-402-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/2-b-402-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487023","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.670459+00:00"}}