{"status":"available","doknr":"OLD487022","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"6 A 959/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 959/20 \n \n1 K 1370/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschleppkosten \nhier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren \nauf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 6. April 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nzur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung \nder Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2020 \n- 1 K 1370/19 - wird abgelehnt. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes \nZulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nDer Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ihr am 9. Dezember 2020 \nbeim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben nicht (auch) als Antrag auf \nZulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihr (nach ihren \nAngaben) am 9. November 2020 zugestellte Urteil aus, sondern allein als Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu \ndieser Auslegung des durch die in der zweiten Instanz anwaltlich nicht vertretene \nKlägerin gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. \n4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch, soweit die \nZulassung der Berufung beantragt wird. Ein vom Betreuer der Klägerin gestellter \nAntrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit \nunzulässig, weil er eine Postulationsfähigkeit i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO \nnicht nachgewiesen hat. \nDer zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der \nsonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \nDem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es zwar nicht bereits \ndeshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil zwischenzeitlich die Frist für den \nZulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO) \nverstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag \nnicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn die Klägerin hat innerhalb der \nRechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf \nihre fortbestehende Bedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 \n-, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) gestellt. Nach der Entscheidung über das \nProzesskostenhilfegesuch wäre daher auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch \neinen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte \nRechtsmittelfrist zu gewähren, da der mittellose Prozessbeteiligte, was die \nbeabsichtigte \nRechtsverfolgung \nund \nhierbei \neinzuhaltende \nFristen \nangeht, \ngrundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne \nsein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert \nangesehen wird (SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. \n4). \nUngeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung aber in der Sache \nnicht \nerfolgversprechend. \nDas \nBerufungszulassungsverfahren \nbietet \nkeine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz \n1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des \nRechtsschutzsuchenden. \nDazu \nmuss \nder \nAusgang \ndes \nbeabsichtigten \nBerufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen \nerscheinen. Daran fehlt es hier. \nZwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein \nBerufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe \ni. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer \nWeise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig \nwäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der \nBegründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes \nzumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - \n3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nSächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts \nwegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte \nZulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 25. \nOktober 2021 - 6 A 599/21.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nDem wird das Vorbringen der Klägerin indes nicht gerecht. Aus ihrem Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund vorliegen könnte. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen die Heranziehung zu den \nKosten für das Abschleppen ihres PKW i. H. v. 257,61 € abgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zu Recht eine \nvertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen und die Kosten einer solchen \nErsatzvornahme gegenüber demjenigen festsetzen könne, der die Ersatzvornahme \nverursacht habe. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Das mit den \nVerkehrszeichen in der M.........straße verkörperte Verbot des Parkens ohne \nParkschein für Nichtbewohner im Zeitraum von 9:00 bis 22:00 Uhr und das hiermit \neinhergehende Gebot des Entfernens des Fahrzeugs sei gegenüber der Klägerin als \nHalterin des Fahrzeugs XXX-XX XXX auch wirksam geworden, selbst wenn es die \nKlägerin nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin sei als \nFahrzeughalterin verpflichtet gewesen, ihr am 29. Juni 2018 ohne Parkschein \nabgestelltes Fahrzeug ab 9:00 Uhr umgehend - gegebenenfalls durch ihren Betreuer - \naus dem beschilderten Bereich der M.........straße zu entfernen. Diesem Gebot sei sie \nab 9:01 Uhr unstreitig mehr als drei Stunden bis zum Beginn der Abschleppmaßnahme \num 12:17 Uhr nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Ersatzvornahme \neingeleitet habe und das Abschleppen des Fahrzeugs habe durchführen lassen. Das \nFahrzeug der Klägerin habe am 29. Juni 2018 auch nicht aufgrund des Umstands, dass \nsie als schwerbehinderte Person einen orangen Parkausweis (VkBl. -Vordruck Nr. V \n3509) besitze, im betreffenden Bereich verbleiben dürfen, denn dieser Parkausweis sei \nam 29. Juni 2018 im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt gewesen und habe das Fehlen \neines Parkscheins, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso gut lesbar im Fahrzeug \nauszulegen \nsei, \nnicht \nersetzen \nkönnen. \nAllein \ndie \nErteilung \nder \nAusnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genüge \nnicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten \nin den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Die Ausnahmegenehmigung nach \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO sei als personen- und nicht fahrzeuggebundene \nEinzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt \n7 \n8 \n\n5 \n \nund bei jedem Parkvorgang - wie der Parkschein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO - gut \nsichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt werde. Vorliegend sei der orange \nParkausweis der Klägerin am 29. Juni 2018 bereits nicht im Fahrzeug ausgelegt \ngewesen, so dass die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 \nStVO verbundenen Parkerleichterungen nicht zum Tragen kämen. Das ergebe sich \naus den zum Abschleppvorgang angefertigten Fotos und der dienstlichen \nStellungnahme \ndes \nVollzugsbediensteten \nvom \n28. \nMärz \n2019. \nDie \nvom \nVollzugsbediensteten der Beklagten angefertigten Fotos vom 29. Juni 2018 zeigten \ndas Fahrzeug der Klägerin aus diversen Perspektiven. Sie bildeten die \nWindschutzscheibe sowie den Innenraum ab (Bl. 1-11 und 44-45 d. VA). Auf keinem \nder Fotos sei ein oranger Parkausweis zu erblicken. So verhalte es sich auch mit den \nFotos, die das Fahrzeug an Ort und Stelle am Vorabend um 20:58 Uhr und 21:01 Uhr \nzeigten, als unter dem Scheibenwischer noch kein Behördenschreiben wegen des \nAustretens von Betriebsmitteln klemmte (BI. 46-47 d. VA). Auch zu diesem Zeitpunkt \nsei der orange Parkausweis der Klägerin offenbar bereits - anders als um 15:14 Uhr, \nals das Fahrzeug am 28. Juni 2018 noch andernorts parkte (BI. 48-49 d. VA) - nicht im \nFahrzeug sichtbar ausgelegt gewesen. Maßgebend sei der die Abschleppmaßnahme \nbetreffende Zeitraum, der durch Fotos dokumentiert sei. Danach habe der orange \nParkausweis bereits seit dem 28. Juni 2018 um 20:58 Uhr, d. h. vor einem \nFeuerwehreinsatz wegen des Austritts von Betriebsmitteln, nicht (mehr) sichtbar im \nFahrzeug ausgelegen. \nZur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags trägt die Klägerin vor, ihr Fahrzeug \nsei am 28. Juni 2020 vor 15:41 Uhr, etwa vor dem Zugang M.........straße , Geschäft \nR........., wie durch die Fahrbahnmarkierung ausgewiesen, quer zur Fahrtrichtung \ngeparkt worden. Dabei seien ein orangefarbener Parkausweis und die Genehmigung \nzum Befahren der Umweltzone ausgelegt worden. Somit habe der PKW innerhalb der \nmöglichen Höchstparkdauer von 24 Stunden in der ausgewiesenen gleichen Parkbucht \nvorschriftsgemäß stehen dürfen. Mit ihrem weiteren Vortrag, nämlich dass es \nunmöglich sei, dass dies vor der M.........straße gewesen sein soll, da sich vor der \nM.........straße Sonderparkplätze für Behinderte mit blauem EU-Parkausweis \nbefänden und der orange Parkausweis auf blauen Rollstuhlfahrerparkplätzen nicht \neinsetzbar sei, dass auf einem der EU-Behindertenparkplätze das Fahrzeug unstreitig \nnicht gestanden habe, dass das Haus Nr. 3 ihren Zugang am B... platz habe und sich \nHaus Nr. 3 mit einem ca. 40 m langen Gebäudekomplex mit Haus Nr. 5, gegenüber sei \nHaus Nr. 10, fortsetze, und dass eine unterschiedliche Standortbeschreibung zum \nselben Standort vorliege, macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass das Fahrzeug \n9 \n\n6 \n \nin der Zeit von 15:14 Uhr am 28. Juni 2018 bis zum Abschleppvorgang am 29. Juni \n2018 nicht bewegt worden und die ursprünglich nachweislich eingelegte Parkkarte aus \nihr nicht zuzurechnenden Gründen, ggf. im Zusammenhang mit einem Einsatz zur \nSicherung austretender Betriebsstoffe, in den Fußraum ihres Fahrzeugs gefallen sei. \nDer damit von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigt nicht die Annahme einer \nhinreichenden \nErfolgsaussicht. \nErnstliche \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \ndann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in \nFrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nAuch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren herabgesetzten \nMaßstabs sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, die vom \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen in \nFrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar von einem Umparken des \nFahrzeugs am 28. Juni 2018 im Zeitraum zwischen 15:14 und 20:58 Uhr ausgegangen. \nDies ergibt sich aus den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen \nLichtbildaufnahmen. So ist für 15:14 Uhr auf den Lichtbildaufnahmen Bl. 48 \nVerwaltungsakte zu erkennen, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite \n(bezogen auf die von dem Fahrzeug der Klägerin genutzten Stellfläche) eine Einfahrt \nmit der Beschriftung \"Tiefgarage\" befindet. Demgegenüber zeigen die Aufnahmen aus \nder Zeit von 20:58 bis 21:01 Uhr (hier konkret Bl. 47 der Verwaltungsakte) nicht diese \nTiefgarageneinfahrt, sondern das Café/Restaurant \"M....\", wobei das Fahrzeug der \nKlägerin genau gegenüber dessen Eingangstür abgebildet ist. Diesem Stellplatz \nentsprechen auch die Aufnahmen vom 29. Juni 2018 auf Bl. 10 und 44 der \nVerwaltungsakte. Das Umparken des Fahrzeugs ergibt sich zweifelsfrei bei \nzusätzlicher Berücksichtigung des Lichtbilds Bl. 46 Verwaltungsakte (unterer Bereich), \nworauf die ursprünglich beschriebene Tiefgarageneinfahrt zwar erkennbar ist, aber \nmehrere Fahrzeugbreiten seitlich versetzt (auf dem Bild nach rechts). \nAusgehend von einem Umparken des Fahrzeugs im angegebenen Zeitraum stellt sich \ndie \nvon \nder \nKlägerin \nvorgetragene \nVermutung \ndahingehend, \ndass \ndie \nParkberechtigung durch \"außergewöhnliche Bewegungen und Manipulationen am \nFahrzeug durch Vollzugsbedienstete und weiteren Personals\" vom Armaturenbrett in \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nden Fußraum gefallen ist, als ins Blaue hinein aufgestellt dar, zumal ausgehend von \nden Lichtbildern Bl. 7 und 8 der Verwaltungsakte der Fußraum von Fahrer- und \nBeifahrerseite (wenn auch teilweise schlecht belichtet) fotografiert wurde. Eine \nAuseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung konkret \nbenannten Aufnahmen fehlt im Antragsvorbringen der Klägerin. \nAuch \nsonst \nist \nnach \nAktenlage \nnicht \noffensichtlich, \ndass \neiner \nder \nBerufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, der \nKlägerin \nProzesskostenhilfe \nfür \ndas \nvon \nihr \nbeabsichtigte \nBerufungszulassungsverfahren zu gewähren. \nKommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die \nBeiordnung eines Rechtsanwalts aus. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/6-a-959-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-06/6-a-959-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487022","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.645596+00:00"}}