{"status":"available","doknr":"OLD487021","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-07","aktenzeichen":"1 C 1/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 1/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Plauen \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUnterer Graben 1, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 031 Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-\nOberlosa, Teil 1 \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 7. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa, Teil 1“ \nder Antragsgegnerin vom 2. Juli 2019 wird für unwirksam erklärt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich als Plannachbarn gegen den am 2. Juli 2019 \nbeschlossenen und erstmals im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. November \n2019 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet \nPlauen-Oberlosa Teil 1“ der Antragsgegnerin (nachfolgend Bebauungsplan), durch das \nein \nin \nzwei \nTeilgebiete \n(GI \n1 \nund \n2) \ngegliedertes \nIndustriegebiet \nmit \nLärmemissionskontingenten festgesetzt wurde. Das etwa 41 ha große Plangebiet liegt \nzwischen der Autobahn A 72 und der Bundesstraße 92. \nDer Antragsteller zu 1 ist u. a. Eigentümer des nördlich des Plangebiets an der \nBundesstraße \n92 \ngelegenen \nGrundstücks \n...................................................................................... \nauf \ndem \nsich \nsein \nzweigeschossiges Gebäude und ein Kfz-Betrieb (Werkstatt und Verkauf) befinden. Das \nObergeschoss des Gebäudes wird vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnt; im \nErdgeschoss wohnt nach - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Angaben der \nAntragsteller die Antragstellerin zu 2 als Mieterin. Auf dem von der Bundesstraße \nabgewandten Teil des Grundstücks befindet sich u. a. eine Gartenfläche, die der \nAntragsteller zu 1 mit seiner Familie nutzt. In einem dem Antragsteller zu 1 erteilten \n1 \n2 \n\n3 \n \nVorbescheid vom 12. März 2008 für die Erweiterung der Kfz-Werkstatt durch den \nAnbau einer Halle sowie die Errichtung einer Lagerhalle auf dem angrenzenden \nFlurstück....... führte die Antragsgegnerin aus, das Außenbereichsvorhaben sei \nbauplanungsrechtlich zulässig. Es diene der angemessenen Erweiterung des \nzulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs bei einer „bestandsgeschützten \nGewerbe- und Wohnnutzung“, wobei immissionsschutzrechtlich vom „Schutzstatus \nanalog dem eines Mischgebiets (MI)“ auszugehen sei, weshalb der Kfz-Betrieb die \nnach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Mischgebiete \nvorgesehenen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einhalten \nmüsse. Eine dem Antragsteller zu 1 von der Antragsgegnerin unter dem 28. November \n2012 erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung seiner 2011 im Außenbereich \nerrichteten Lagerhalle auf dem Flurstück...... zur Demontage von „Altautos“ (Oldtimern) \nenthält eine Nebenbestimmung, nach der der für Mischgebiete geltende \nImmissionsrichtwert \nvon \ntagsüber \n60 \ndB(A) \nan \nden \n„Wohnbebauungen \n....................................“ im Ortsteil O....... einzuhalten sei. Eine entsprechende \nNebenbestimmung enthält auch die Baugenehmigung vom 14. Juli 2014 für den \nAusbau des Werkstatt- und Bürogebäudes des Antragstellers zu 1. Beide \nBaugenehmigungen beschränken die Betriebszeiten der Werkstatt und den \ngewerblichen Fahrverkehr (Mitarbeiter und Kunden) auf Werktage zwischen 7:00 und \n19:00 Uhr. \n \nBereits im Juli 2008 hatte die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans \nzum weiteren Ausbau ihrer oberzentralen Funktion und zur Stärkung der \nWirtschaftsstruktur durch einen Vorsorgestandort für Industrie und produzierendes \nGewerbe beschlossen. Der daraufhin erstellte Planentwurf wurde in den folgenden \nJahren mehrfach geändert (Verkleinerung des Plangebiets, geänderte Erschließung). \nDas von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene schalltechnischen Gutachten zur \n„Geräuschkontingentierung \nnach \nDIN \n45691 \nfür \nden \nBebauungsplan“ \ndes \nIngenieurbüros S........, P....., führt in seiner sechsten Fortschreibung vom April 2019 \naus, dass sich der Immissionsort (IO) 8 am Wohnhaus des Antragstellers zu 1 im \nAußenbereich befinde. Für schutzwürdige Bebauung im Außenbereich regele die TA \nLärm keine Immissionsrichtwerte. Der jeweilige Schutzanspruch müsse sich an den \ntatsächlichen baulichen Gegebenheiten des Einzelfalls orientieren. Nach der Aufgabe \nder Wohnnutzungen auf anderen Grundstücken gebe es nur noch auf dem Grundstück \ndes Antragstellers zu 1 ein Wohngebäude. Durch die baulichen Erweiterungen des Kfz-\nBetriebs in den letzten Jahren und den Wegfall der übrigen Wohnbebauung ähnele die \n3 \n\n4 \n \nGebietscharakteristik nun „überwiegend einem Gewerbebetrieb“ und „nur teils einem \nMischgebiet“. Basierend auf einer „Abstimmung mit der Stadtverwaltung“ und einem \nGespräch zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Antragsgegnerin vom 7. Februar \n2019 würden für das Gebäude des Antragstellers zu 1 Immissionsrichtwerte von tags \n62 dB(A) und nachts 45 dB(A) angesetzt. \n \nIm Aufstellungsverfahren erhoben die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 14. \nSeptember 2018 und 21. Mai 2019 Einwendungen gegen die jeweils ausgelegten \nFassungen des Planentwurfs und machten geltend, die Antragsgegnerin und das von \nihr beauftragte Ingenieurbüro gingen für die Berechnung der vorgesehenen \nEmissionskontingente \nnach \nDIN \n45691 \nunzutreffend \nvon \neiner \nfaktischen \nBetriebsleiterwohnung am IO 8 aus, obwohl der Antragsteller zu 1 mit seiner Familie \ndort eine „normale“ Wohnnutzung ausübe und die Erdgeschosswohnung an die \nAntragstellerin zu 2 zu Wohnzwecken vermietet sei. Nicht anders als etwa in der \nBaugenehmigung von 2014 für den Umbau des Werkstattbetriebs seien die \nImmissionsrichtwerte für ein faktisches Mischgebiet anzusetzen. \n \nDer am 2. Juli 2019 beschlossene Bebauungsplan enthält u. a. folgende textliche \nFestsetzung 1.8: \n \n„Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden \nTabelle angegebenen Emissionskontingente L (EK) nach DIN 45691 weder tags (6:00 \n- 22:00) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. \nZulässige LEK für die Beurteilungszeiträume tags und nachts \n \nLfd. Nr. \nTeilfläche \nL(EK) tags in dB/m² \nL(EK) nachts in dB/m² \n1 \n \nGI 1 \n \n69 \n \n \n \n55 \n2 \n \nGI 2 \n \n70 \n \n \n \n71“ \n \nEinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die vorgenannte DIN-\nVorschrift bei der Antragsgegnerin enthält weder die Planurkunde noch die erste \nBekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. \nNovember 2019. Nach einem Hinweis des Normenkontrollsenats wurde der \nBebauungsplan \nvor \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nerneut \nausgefertigt, \nim \nelektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. April 2022 neu bekannt gemacht \nund rückwirkend zum 12. November 2019 in Kraft gesetzt. In der neuen \nBekanntmachung wird u. a. auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die DIN 45691 \n4 \n5 \n \n \n \n \n \n6 \n\n5 \n \nin einem näher bezeichneten Dienstzimmer des Rathauses der Antragsgegnerin \nhingewiesen. \n \nEinen bereits am 25. September 2019 vor der ersten Bekanntmachung des \nBebauungsplans gestellten Normenkontrollantrag (Verfahren 1 C 18/19) nahmen die \nAntragsteller im Januar 2020 zurück. \n \nDie Antragsteller haben am 16. Januar 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Die erforderliche Antragsbefugnis liege jeweils vor. Beide Antragsteller \nkönnten sich auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 \nBauGB berufen. Nicht nur die Lärmschutzbelange des Antragstellers zu 1 als \nGrundstückseigentümer, sondern auch jene der Antragstellerin zu 2 als obligatorisch \nBerechtigte (Wohnungsmieterin) seien in die Abwägung einzustellen gewesen und \nmöglicherweise verletzt. Der Antragsteller zu 1 könne darüber hinaus eine mögliche \nVerletzung seines Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG rügen. Die \nAntragstellerin zu 2 habe ihre Wohnnutzung bereits im Rahmen der Planaufstellung \nangezeigt. \nEs \nhandle \nsich \nausweislich \nder \nMeldebescheinigung \num \nihre \nHauptwohnung; einer gesonderten Baugenehmigung für die Wohnnutzung habe es \nentgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht bedurft. \n \nDer Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht, \ninsbesondere gegen § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB, weil die für die \nTeilgebiete GI 1 und 2 festgesetzten Emissionskontingente nicht den am \nWohngebäude des Antragstellers zu 1 tagsüber gebotenen Schutz vor Lärm \ngewährleisteten. Dies hätten die Antragsteller fristwahrend schriftlich gerügt (§ 215 \nAbs. 1 BauGB). Bei ihrer Abwägung sei die Antragsgegnerin unzutreffend davon \nausgegangen, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 (IO \n8) als „Wohnen des Betriebsinhabers“ etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen \nsei. Maßgeblich für die Ermittlung der Emissionskontingente nach DIN 45691 seien \njedoch die deutlich niedrigeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Kern-, Dorf- \noder Mischgebiet, wie es der faktischen Nutzung entspreche und wie es die \nAntragsgegnerin u. a. bei den immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zu \nden Baugenehmigungen von 2012 und 2014 zugrunde gelegt habe. Ausgehend von \n60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ergäben sich nach der vorprozessual eingeholten \n„Schalltechnischen \nStellungnahme“ \nzur \nBelastung \ndes \nHausgrundstücks \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \n......................... durch Geräusche von gewerblichen Anlagen der ............................. \nGmbH vom 14. September 2018 (vorgelegt als Anlage Ast 8) deutlich niedrigere Werte \nbei den Emissionskontingenten, nämlich 66 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für das \nTeilgebiet GI 1 sowie 69 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für das Teilgebiet GI 2. Auf \ndem Hausgrundstück des Antragstellers zu 1 habe es jeher eine - nunmehr \nbestandsgeschützte - „normale“ Wohnnutzung gegeben; die seit 1947 erteilten \nBaugenehmigungen seien weder gegenstandslos geworden noch hätten sie sich auf \neine Wohnnutzung in Form einer Betriebsleiterwohnung beschränkt. Für den Kfz-\nBetrieb, der auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 von einer GmbH betrieben \nwerde, sei eine Betriebsleiterwohnung auch nicht erforderlich. \n \nDer offenkundige Abwägungsmangel verletze das Eigentumsgrundrecht des \nAntragstellers zu 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG und führe zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans. \n \nIm Schriftsatz vom 31. März 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung hat der \nAntragsteller zu 1 ergänzend ausgeführt, ihm gehe es insbesondere um die Erhaltung \nder „normalen“ Wohnnutzung für die Familie unter Wahrung der Immissionsrichtwerte \nfür ein Mischgebiet. Diesen Schutzanspruch wolle ihm die Antragsgegnerin über kurz \noder lang sogar faktisch nehmen. Ein weiterer, diesmal vorhabenbezogener \nBebauungsplan („Automobil- und Dienstleistungszentrum ......“) sei bereits in \nAufstellung. Auch in diesem Planverfahren gehe die Antragsgegnerin unzutreffend vom \nSchutzniveau einer „Wohnung im Gewerbegebiet“ oder einer Betriebsleiterwohnung im \nAußenbereich mit der Folge aus, dass zum Nachteil der Antragsteller überhöhte Werte \nangesetzt würden. Auf der Grundlage von § 33 BauGB sei unter dem 17. März 2022 \nbereits eine Baugenehmigung („Neubau Automobil- und Dienstleistungszentrum für \nüberregional agierende Lkw-Verkehre sowie Pkw und Transporter der Kernmarke \n.............“) erteilt worden. Auch vor diesem Hintergrund müsse der Schutzanspruch für \ndie Wohnnutzung verbindlich geklärt werden. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nden Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa \nTeil 1“ der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2019 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie hält den Antrag zumindest hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 für unzulässig und \nim Übrigen für unbegründet. Beide Antragsteller seien nicht planbetroffen, wobei sich \ndie Antragstellerin zu 2 allenfalls auf eine obligatorische Berechtigung berufen könne. \nDas angebliche Mietverhältnis sei in Kenntnis des Planaufstellungsverfahrens nur zur \nStärkung der Rechtsposition des Antragstellers zu 1 begründet worden. Eine \nzusätzliche Wohnnutzung (Einliegerwohnung) im Haus des Antragstellers zu 1 sei \nbaurechtlich nicht genehmigt. \nDer mehrfach überarbeitete Bebauungsplan in der Fassung des verfahrensbegleitend \ndurchgeführten ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung eines \nAusfertigungs- und Bekanntmachungsmangels sei rechtmäßig. Nachvollziehbaren \nEinwänden des Antragstellers zu 1 habe die Antragsgegnerin bereits im \nAufstellungsverfahren Rechnung getragen. So habe sie u. a. die Erschließung \ngeändert und das Plangebiet auf zwei Baufelder verkleinert, um Nachteile für den \nGewerbebetrieb des Antragstellers zu 1 zu verringern. Darüber hinaus habe sie \numliegende Grundstücke erworben, dortige Wohnnutzungen aufgegeben und den \nAusschluss zukünftiger Wohnnutzungen dinglich gesichert. Nachdem der Antragsteller \nzu 1 vorprozessual zunächst auf die Belange seines Kfz-Betriebs verwiesen habe, \nführe er jetzt seine Wohnnutzung gegen den Bebauungsplan „ins Feld“. Bei seinem \nGrundstück handle es sich um einen Gewerbestandort im Außenbereich mit einer - \nnach \nmehreren \nBetriebserweiterungen \n- \nzuletzt \ndeutlich \nuntergeordneten \nWohnnutzung. Dieser bauliche Bestand rechtfertige das Schutzniveau wie bei einer \nBetriebsleiterwohnung mit einem Immissionsrichtwert von 62 d(B)A, der tagsüber nur \ngeringfügig - und nach Angaben von Schallgutachtern kaum wahrnehmbar - höher \nliege als in einem Mischgebiet, in dem 60 dB(A) anzusetzen wären; der Nachtwert von \n45 dB(A) werde unstreitig eingehalten. Abwägungsmängel oder andere Mängel lägen \nauch im Übrigen nicht vor; einen besseren Lärmschutz könne auch die Antragstellerin \nzu 2 nicht beanspruchen. Die in den Emissionskontingenten festgesetzten Werte ließen \nsich durchaus einhalten, etwa durch die Anordnung der Baukörper. \nDer Normenkontrollsenat hat die Beteiligten in Vorbereitung der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan auf einen zulässigen \nNormenkontrollantrag von Amts wegen umfassend „unter jedem denkbaren \nGesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen“ ist (BVerwG, Urt. v. 29. \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nOktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 14), wobei neben der ordnungsgemäßen \nAusfertigung und Bekanntmachung der Satzung nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch die Zulässigkeit einer Untergliederung des \nPlangebiets in zwei Teilgebiete mit Emissionskontingenten in den Blick zu nehmen sei. \nIn der mündlichen Verhandlung hat sich der vom Antragsteller zu 1 beauftragte \nSchallschutzsachverständige \nDipl.-Ing. \nF......, \nder \ndie \n„Schalltechnischen \nStellungnahme“ vom 14. September 2018 (Anlage Ast 8) erstellt hatte, zum \nSchutzanspruch am Gebäude des Antragstellers geäußert. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \n(zwei Bände), die Gerichtsakte des vorangegangene Verfahrens 1 C 18/19 (drei \nBände) sowie auf die Behördenakten des Aufstellungsverfahrens (zehn Ordner) \nverwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDer zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist begründet. \nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der am 2. Juli 2019 beschlossene \nBebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 \nBauGB) zur Behebung des Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangels gefunden \nhat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28); dies haben die \nAntragsteller in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich \nklargestellt. \n1. Für die Statthaftigkeit ihres Antrags und die Wahrung der Jahresfrist des § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO ist die am 6. April 2022 im ergänzenden Verfahren erfolgte neue \nBekanntmachung der inhaltlich unverändert gebliebenen und neu ausgefertigten \nSatzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) unerheblich. Entgegen der Rechtsauffassung der \nAntragsgegnerin sind beide Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag \nstellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Erforderlich, aber \nauch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nlassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven \nRecht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 29. \nOktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18). Ist der Antragsteller durch den \nBebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen \nGrundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung \neines Normenkontrollverfahrens begründende mögliche Rechtsverletzung i. S. d. § 47 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nVwGO \nvor, \nwenn \ner \nnegativ, \nd. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen \nwerden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser \nRechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung \nnach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni \n2011 \n- \n4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris \nRn. 7 ff.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen \nprivaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen Belang, besteht grundsätzlich die \nMöglichkeit, dass die planende Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht \nordnungsgemäß berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 a. a. O.; Urt. v. 16. \nJuni 2011 a. a. O.; Beschl. v. 2. März 2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 3). \nAbwägungserheblich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. \nAn letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen \nsowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder \nsolchen, die für die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht \nerkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November \n2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris 30). Die gerichtliche Prüfung, ob ein \nabwägungserheblicher privater Belang vorliegt, ist nicht unter Auswertung des \ngesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer \nIntensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.). Eigene \nNachforschungen sind dem Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang \nverwehrt; es hat vielmehr von dem Tatsachenvortrag des jeweiligen Antragstellers \nauszugehen, der „auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu \nprüfen“ ist (so BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 a. a. O., juris Rn. 18 m. w. N.). \nBei Anwendung dieser Maßstäbe sind beide Antragsteller als Plannachbarn \nantragsbefugt. Die vom Antragsteller zu 1 im gerichtlichen Verfahren angeführten \n22 \n \n\n10 \n \nSchallschutzbelange waren ausdrücklich Gegenstand der planerischen Abwägung für \nden angegriffenen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen (u. a. bei den \nEmissionskontingenten \nund \ndem \nZuschnitt \ndes \nPlangebiets) \ndem \nimmissionsrechtlichen Schutzanspruch an seinem Haus- und Betriebsgrundstück \ngegenüber dem Industriegebiet (§ 9 Abs. 1 BauNVO) angemessen Rechnung tragen \nsollten. In die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 \nBauGB) \neinzubeziehen \nwaren \nnicht \nnur \ndie \nLärmschutzbelange \ndes \nGrundeigentümers, sondern auch jene der Bewohner des Hauses ........................., zu \ndenen nach dem schlüssigen Antragsvorbringen (neben der Familie des Antragstellers \nzu 1) auch die Antragstellerin zu 2 gehört, die auf einen Mietvertrag für eine Wohnung \nim Erdgeschoss verwiesen und dazu mit der Antragsschrift eine von der Meldebehörde \nder Antragsgegnerin am 9. Juli 2018 ausgestellte Meldebestätigung vorgelegt hat, nach \nder sie seit dem 1. Juli 2018 in der Wohnung „Nr. 01“ des Hauses ......................... \nwohnt \n(„Hauptwohnung“). \nDies \nreicht \nfür \ndie \n„schlüssige“ \nDarlegung \nder \nAntragsbefugnis nach den vorgenannten Maßstäben (zur Antragsbefugnis von \n„Nutzern“ vgl. zuletzt SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 58). Ob \ndie Wohnnutzung im Erdgeschoss des unstreitig auch zu Wohnzwecken genehmigten \nGebäudes einer gesonderten Baugenehmigung bedurft hätte, wie es die \nAntragsgegnerin \nausführt, \nhat \nder \nSenat \nfür \ndie \nZulässigkeit \ndes \nNormenkontrollantrags ebenso wenig zu prüfen wie das angebliche Vorliegen eines \n„verfahrenstaktisch“ begründeten Mietverhältnisses. \n2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der angegriffene Bebauungsplan in der \nGestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, verstößt in beachtlicher \nWeise gegen höherrangiges Recht und ist insgesamt unwirksam. \n \n2.1 Der Bebauungsplan ist materiell rechtswidrig, weil es für die Festsetzung von \nEmissionskontingenten hinsichtlich der beiden Teilgebiete des Industriegebiets (§ 9 \nAbs. 1 BauNVO) unter Nr. 1.8 der textlichen Festsetzung in Verbindung mit dem \nzeichnerischen Teil des Plans keine Rechtsgrundlage gibt. Außerhalb des \nAnwendungsbereichs von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die planende Gemeinde bei \nder Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9 BauGB \nund nach der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung \ngebunden (Typenzwang, vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. März 2005 - 1 B 431/03 -, juris Rn. \n56 m. w. N.); ein sog. Festsetzungsfindungsrecht kommt ihr nur ausnahmsweise bei \nvorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) zu (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. \n23 \n24 \n\n11 \n \n27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 42; BayVGH, NK-Urt. v. 14. März 2022 - 9 N \n19.1989 -, juris 19); um einen solchen Plan handelt es sich hier nicht. \n \nAls Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten kommt \nnur § 1 Abs. 4 BauNVO in Betracht. Nach Satz 1 Nr. 2 dieser Norm können für die in \nden §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Gebiete im Bebauungsplan für das jeweilige \nBaugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art \nder Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern; solche \nFestsetzungen können nach Maßgabe von Satz 2 auch für mehrere Gewerbe- oder \nIndustriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Das \nEmissionsverhalten von Betrieben und Anlagen gehört zu den „Eigenschaften“ i. S. v. \n§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, das anerkanntermaßen durch Emissionskontingente \nnach DIN 45691 erfasst werden kann. Gegliedert wird ein Baugebiet, wenn es - wie \nhier - in einzelne Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten zerlegt \nwird. Nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -; Urt. v. 18. Februar \n2021 - 4 CN 5.19 -, jeweils juris; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2021 \nAnmerkung 3), der sich der Senat anschließt, ist die „Lärmemissionskontingentierung \neines Industriegebiets (…) von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauNVO (jedoch) nur gedeckt, \nwenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird“ (Leitsatz \ndes Urteils v. 18. Februar 2021 a. a. O.). Dies beruht auf der Erwägung, dass auch bei \nder Gliederung eines Gebiets dessen normative Zweckbestimmung gewahrt bleiben \nmuss. Allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist gemäß § 9 Abs. 1 \nBauNVO die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher \nBetriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Dies betrifft in Abgrenzung zum \nGewerbegebiet i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung erheblich störender \nGewerbebetriebe, wobei der zulässige Störgrad „nach oben“ gerade nicht begrenzt \nwird; darin liegt der Hauptzweck eines Industriegebiets. Diese Zweckbestimmung wird \nverfehlt, wenn - wie hier für die beiden Teilgebiete GI 1 und 2 - Gewerbebetriebe ab \neinem gewissen Störgrad in dem gesamten als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) \nfestgesetzten Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten \nausgeschlossen werden. In diesem Sinne stellt die Festsetzung eines Industriegebiets \n(§ 9 BauNVO) als Abweichung von dem abschließenden Katalog der nach § 9 BauGB \nund \nder \nBaunutzungsverordnung \nzulässigen \nFestsetzungen \neine \nArt \n„Etikettenschwindel“ dar (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 12. Januar 2010 - 1 D 11/07 -, \n25 \n\n12 \n \njuris Rn. 122; zur Mehrdeutigkeit dieses Begriffs: SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 \n- 1 C 12.15 -, juris Rn. 41). \n2.2 Die fehlende Rechtsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente, die als \nsog. Ewigkeitsfehler unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Rüge von Amts \nwegen zu berücksichtigen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO), führt zur Unwirksamkeit des \ngesamten Bebauungsplans, weil seine übrigen Festsetzungen für sich betrachtet keine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und \nnichts dafür spricht, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum \nAusdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - \n4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \n2.3 Angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der fehlenden \nRechtsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente ist eine Klärung der in der \nmündlichen Verhandlung zusätzlich erörterten Frage, welchen Schutzanspruch der \nAntragsteller zu 1 an seinem Hausgrundstück gegenüber Geräuschen von \ngewerblichen Anlagen aus dem Plangebiet beanspruchen kann, für das \nNormenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat von einer \nweiteren Sachaufklärung abgesehen hat. Auf der Grundlage des vorliegenden \nAkteninhalts sieht sich der Normenkontrollsenat nicht in der Lage, über die am \nWohnhaus des Antragstellers zu 1 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am \n2. Juli 2019 abschließend zu befinden. \nInsoweit merkt der Senat lediglich an, dass auf der Grundlage der vorhandenen \nLuftbilder, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, \neindeutig von einer Außenbereichslage des Wohngebäudes auszugehen ist, weshalb \ndie Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm keine unmittelbare Anwendung finden. \nFür die Bestimmung eines sachgerechten Richtwerts zur Wahrung gesunder Wohn- \nund Arbeitsverhältnisses dürfte es darauf ankommen, welche Richtwerte der \nSchutzwürdigkeit des Gebiets und der vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzungen im \nEinzelfall am ehesten Rechnung tragen. Für Gemengelagen sieht Nr. 6.7 der TA Lärm \nvor, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete auch bei der \nBildung \nvon \nZwischenwerten \nnicht \nüberschritten \nwerden \nsollen. \nDie \nImmissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden vielfach auch für \nAußenbereichslagen \nangewandt \n(vgl. \nHansmann, \nin: \nLandmann/Rohmer, \n26 \n27 \n \n28 \n \n\n13 \n \nUmweltrecht, Stand Februar 2020, 3.1. TA Lärm Nr. 6 Rn. 15 f. m. w. N.), wie es der \nSchallschutzsachverständige des Antragstellers zu 1 in der mündlichen Verhandlung \nunter ergänzender Bezugnahme auf die Letzterem erteilten Baugenehmigungen als \nzutreffend bezeichnet hat. Anhand der in Teilkopien vorgelegten neueren \nBaugenehmigungen konnte sich der Normenkontrollsenat nicht davon überzeugen, \ndass eine Wohnnutzung im Haus des Antragstellers zu 1 nur in einem Umfang \ngenehmigt wurde, der einer Betriebsleiterwohnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) \nzumindest gleichkommt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \n29 \n30 \n\n14 \n \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft\n \n \ngez.: \n Gretschel \n \n \n \n \n \nKober \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt; insoweit legt der \nSenat die Höhe des im vorangegangenen Verfahren 1 C 18/19 festgesetzten \nStreitwerts zugrunde. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft\n \n \ngez.: \n Gretschel \n \n \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/1-c-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/1-c-1-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487021","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.614777+00:00"}}