{"status":"available","doknr":"OLD487020","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-07","aktenzeichen":"3 B 79/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 79/22 \n \n4 L 57/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGenesenennachweis; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 7. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 3. März 2022 - 4 L 57/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Der Antragsteller, der gegen COVID-19 nicht vollständig geimpft ist, wurde im Januar \n2022 (Entnahme des Abstrichs) mittels eines PCR-Tests positiv auf den Erreger SARS-\nCoV-2 getestet. Seinen Antrag auf Ausstellung eines Genesenennachweises für die \nDauer von 180 Tagen vom 10. Februar 2022 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben \nvom 14. Februar 2022 mit dem Hinweis auf die Einstellung dieser Verwaltungspraxis \nund der Geltung des positiven PCR-Testergebnisses/PCR-Befundes als Genesenen-\nnachweis ab. Der Antragsteller hat daraufhin am 16. Februar 2022 beim Verwaltungs-\ngericht Chemnitz um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit \ndem Ziel, den Antragsgegner zur Ausstellung eines Genesenennachweises für den \nZeitraum vom 29. Januar bis 30. Juni 2022 zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, \ndass die Dauer des Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf \n90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV erfahren hat. \nMit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt. \nZur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unzulässig, weil dem \nAntragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse bzw. die Antragsbefugnis für den \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle. Der Antragsteller gelte noch bis \nzum 1. April 2022 als genesen und unterliege daher derzeit keinen Einschränkungen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nfür Ungeimpfte. Es sei zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts auch nicht absehbar, \nwelche Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufens des derzeitig geltenden Genesenen-\nstatus des Antragstellers gelte, so dass eine Betroffenheit in eigenen Rechten durch \ndie Änderung des Genesenenstatus nicht erkennbar sei. Im Übrigen seien die Anträge \nauch unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft ge-\nmacht. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszuge-\nhen, dass er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Ausstellung einer Ge-\nnesenenbescheinigung mit dem begehrten Geltungszeitraum habe. Ein solcher An-\nspruch ergebe sich weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaNotVO i. V. m. der dort in \nBezug genommenen Regelung in § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleich-\nterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAus-\nnahmV), noch aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, noch aus Art. 7 \nAbs. 1 Satz 1 VO (EU) 2021/953. Auch sein Hilfsantrag auf vorläufige Feststellung, \ndass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung \nauf 90 Tage durch § 2 Abs. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 \nerfahren habe, sei erfolglos, da der Antragsteller weder Anordnungsgrund noch Anord-\nnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Er habe schon nicht vorgetragen und glaub-\nhaft gemacht, gegen welche konkreten Normen der Sächsischen Corona-Notfall-Ver-\nordnung er verstoßen könnte, da er nicht mitgeteilt habe, welche Handlungen, die nur \nfür Genesene erlaubt seien, von ihm vorgenommen werden sollen. Zudem wären die \nErfolgsaussichten einer Feststellungsklage in der Hauptsache jedenfalls (nur) offen \nund die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertige nicht den Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung. Nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden \nRechtslage liefen die Beschränkungen zum 20. März 2022 gänzlich aus, so dass kein \nschlechthin unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller vorliege. Dagegen überwögen \ndie Gefahren, die mit einer ggf. unzureichenden Immunisierung, der damit verbunde-\nnen potentiell erhöhten Transmission - insbesondere der sich ausbreitenden und hoch \nansteckenden Omikron-Variante - von ihr für die Gesundheit Dritter und den allge-\nmeinen Infektionsschutz einhergingen. \n2. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller lediglich sein Begehren auf vorläufige Feststellung, dass sein \nGenesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren \nhabe, weiter. Zur Begründung führt er unter Berücksichtigung des Ersetzens der Re-\ngelung zum Genesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch § 22a Abs. 2 IfSG zum \n4 \n\n4 \n \n19. März 2022 aus: Der Antrag sei zulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhält-\nnis zwischen ihm und dem Gesundheitsamt des Antragsgegners als zuständiger Infek-\ntionsschutzbehörde bestehe. Er habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da \nihm ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile, die vielerlei Grundrechte \nbeträfen und diese unzumutbar einschränkten, drohten. Durch den drohenden Verlust \nseines Genesenenstatus sei er erheblich in seiner persönlichen Lebensführung einge-\nschränkt. Dies betreffe Einrichtungen mit einer 2G-Zugangsbeschränkung, z. B. den \nBesuch von Restaurants, Hotels, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskothe-\nken und körpernahe Dienstleistungen. Würden Hochrisikogebiete deklariert, sei die \nRückreise nach Deutschland und teilweise auch die Ausreise für Ungeimpfte ohne Ge-\nnesenenstatus erschwert. Es drohe bei Rückkehr die Anordnung einer Quarantäne \nohne Lohnfortzahlung. Auch nach Kontakt mit Infizierten werde für Ungeimpfte eine \nverpflichtende Quarantäne angeordnet und die Lohnfortzahlung ausgesetzt. Bei Über-\ngang zu 3G-Regelungen bedeute die Testpflicht für die Bewohner im ländlichen Raum \neinen enormen Aufwand. Zudem blieben voraussichtlich weitere Einschränkungen für \nMontagetätigkeit/Dienstreisen bestehen. Außerdem bleibe es bei einem eingeschränk-\nten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden. Trotz angekündigter Lockerungen be-\nstehe weiterhin die Gefahr der kurzfristigen Umsetzung weiterer Einschränkungen. Zu-\ndem betreffe die streitige Gültigkeit des Genesenenstatus auch die Regelungen der \n§ 20a Abs. 2 Nr. 2, §§ 28b und 28c IfSG jeweils i. V. m. §§ 3 bis 6 SchAusnahmV. Von \nihm sei abhängig, ob der Antragsteller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter-\nliege und ob und inwieweit er bundesrechtlichen Zugangsbeschränkungen unterworfen \nsei. \nIm Hinblick auf die nunmehrige Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG \nsei dem Gesetz nicht zu entnehmen, ab wann dieses gelte. Es sei daher davon auszu-\ngehen, dass es nur für Infektionen gelte, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen \nwürden. Für den Antragsteller gelte indes die Verordnung zur Regelung von Erleichte-\nrungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) \nalte Fassung, da deren Änderung durch Verordnung vom 14. Januar 2022 verfas-\nsungswidrig gewesen sei. Auch die gesetzliche Verkürzung des Genesenenstatus von \nursprünglich sechs Monaten auf 90 Tage sei sachlich und wissenschaftlich nicht be-\ngründet und schränke daher die Grundrechte des Antragstellers ungerechtfertigt ein. \nEs bestehe eine offensichtliche, greifbare Verfassungswidrigkeit der Norm. \n \n5 \n\n5 \n \n3. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \nDabei lässt es der Senat dahinstehen, ob es sich bei der vom Antragsteller nach dem \nAußerkrafttreten der Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgenommenen Antrags-\numstellung und die nunmehrige - in der Beschwerdebegründung erfolgende - Bezug-\nnahme auf die gesetzliche Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG um \neine im Beschwerdeverfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässige Antragsän-\nderung handelt. Überdies kann es der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - \ndahinstehen lassen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein konkretes Rechtsver-\nhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO besteht. Denn dem Feststellungsantrag fehlt \nes jedenfalls an der Begründetheit, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht hat. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref-\nfen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach \n§ 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung \nergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si-\nchernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner \nGesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller \ndie besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm \nunzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch \nvorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne \nsie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel-\nler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-\nche nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B \n266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nAusgehend davon hat der Antragsteller auch mit seinem ergänzenden Vorbringen in \nder Beschwerdebegründung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insbe-\nsondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung, die zugleich die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, erforderlich ist, da ihm \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nanderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Sein dahingehendes Vor-\nbringen erschöpft sich in der pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, es seien \nvielerlei Grundrechte betroffen und diese würden unzumutbar eingeschränkt. Soweit er \n2G-Zugangsbeschränkungen für bestimmte Einrichtungen benennt, sind derartige Zu-\ngangsbeschränkungen mit dem Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2022 am 3. April 2022 (vgl. § 7 Abs. 1 Sächs \nCoronaSchVO) entfallen. Unabhängig von einer fehlenden Glaubhaftmachung einer \nkonkret geplanten Auslandsreise durch den Antragsteller sind seit dem 3. März 2022 \nauch keine Hochrisikogebiete mehr ausgewiesen, die im Fall der Rückkehr eine etwa-\nige Quarantänepflicht begründen könnten (vgl. dazu die Website des Robert Koch-In-\nstituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge-\nbiete_neu.html). Ebenso wenig reicht die bloße Möglichkeit einer Quarantäne nach \nKontakt mit einem Corona-Infizierten, um von dem Antragsteller drohenden schweren \nund unzumutbaren Nachteilen auszugehen, sofern die von ihm begehrte einstweilige \nAnordnung nicht erlassen werden würde. Dass der Antragsteller weiterhin Testpflichten \nunterliegt und dies für ihn mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, hat er eben-\nfalls weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso pauschal und ohne \neine konkrete Bezugnahme auf ihn selbst werden zudem in der Beschwerdebegrün-\ndung Einschränkungen bei Montagetätigkeiten/Dienstreisen und beim Zugang zu ein-\nzelnen Betriebsgebäuden geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist damit ebenso wenig \nzur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geeignet wie die von dem Antrag-\nsteller behauptete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen umgesetzt werden. \nDass der Antragsteller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt, hat er nicht \neinmal konkret unter Darlegung seiner beruflichen Tätigkeit behauptet, geschweige \ndenn glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für etwaige sonstige bundesrechtliche Zu-\ngangsbeschränkungen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nunter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlosse-\nnen Änderungen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache \nvon einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen wurde. \n \n10 \n11 \n\n7 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/3-b-79-22","cited_norms":[{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28c","ref_norm":"28c","n":1},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/3-b-79-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487020","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.589612+00:00"}}