{"status":"available","doknr":"OLD487019","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-07","aktenzeichen":"3 B 78/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 78/22 \n \n4 L 55/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGenesenennachweis; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 7. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 24. Februar 2022 - 4 L 55/22 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da es \ndem Antragsteller jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Darüber \nhinaus ist sie auch unbegründet, da die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prü-\nfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlus-\nses rechtfertigen. \n1. Der Antragsteller wurde im Dezember 2021 mittels PCR-Test positiv auf das Corona-\nvirus SARS-CoV-2 getestet und ist nicht gegen COVID-19 geimpft. \nSeine Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich-\nten, ihm einen Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 SchAusnahmV \nfür den Zeitraum vom 25. Januar 2022 bis 27. Juni 2022 auszustellen, sowie - hilfs-\nweise - vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate \nbeträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat, hat das Verwaltungsgericht \nmit Beschluss vom 24. Februar 2022 abgelehnt. \nSeine hiergegen erhobene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n9. März 2022 zusammengefasst wie folgt begründet: Er habe einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht, da ihm ohne vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnis-\nses wesentliche Nachteile drohten. Er unterläge länderspezifischen und bundesrecht-\nlichen infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen, die viele seiner Grundrechte un-\nzumutbar einschränkten. Dies betreffe insbesondere die geltenden 2G-Zugangsbe-\n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nschränkungen, aber auch (künftige) 3G-Regeln. Für Montagetätigkeiten und Dienstrei-\nsen würden voraussichtlich Einschränkungen bestehen bleiben. Es werde bei einem \neingeschränkten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden bleiben. Selbst bei Lockerun-\ngen bestehe die ständige, konkrete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen \nerlassen würden und sei so in der Vergangenheit mehrfach praktiziert worden. Auch \ndrohten ihm erhebliche Einschränkungen seiner Rechtsposition. So werde ihm die \nRückreise nach Deutschland und teilweise auch die Ausreise erschwert, wenn Hochri-\nsikogebiete festgelegt würden. Im Fall einer Quarantäneanordnung nach Rückkehr aus \ndem Ausland oder nach Kontakt mit Infizierten erhielte er keine Lohnfortzahlung. \nSchließlich seien auch die Regelungen der § 20a Abs. 2 Nr. 2, § 28b und 28c i. V. m. \n§ 3 bis 6 SchAusnahmV betroffen. \nAuch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV \ni. d. F. vom 14. Januar 2022 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig. \nMit Schriftsatz vom 25. März 2022 hat er zusammengefasst ergänzend ausgeführt, \ndass die zwischenzeitliche Normierung in § 22a Abs. 2 IfSG nur für Infektionen gelte, \ndie seit dem 20. März 2022 nachgewiesen worden seien und im Übrigen weiter die \nVerordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnah-\nmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - COVID-19-Schutzmaßnah-\nmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) anzuwenden sei. Auch sei die gesetzliche \nVerkürzung des Genesenenstatus sachlich und wissenschaftlich nicht begründet, wo-\nfür auf verschiedene Stellungnahmen verwiesen wird. Daher sei die Norm offensichtlich \nverfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass ein Genesenenstatus für die Dauer von sechs Monaten anzunehmen sei. Schließ-\nlich sei die Schlechterstellung gegenüber geimpften Personen unter Gleichbehand-\nlungs- und Folgerichtigkeitsgesichtspunkten aus virologischen und epidemiologischen \nGründen nicht zu rechtfertigen. Auch stehe § 22a Abs. 2 IfSG im Widerspruch zur Ver-\nständigung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei der man sich für die Ein-\nreise innerhalb der Union auf einen Genesenenstatus für die Dauer von sechs Monaten \nverständigt habe. \nDer Antragsteller beantragt, vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenen-\nstatus sechs Monate für den Zeitraum 25. Januar 2022 bis 27. Juni 2022 betragt und \nkeine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fas-\nsung vom 14. Januar 2022 erfahren hat. \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nMit Verfügung vom 24. März 2022 hat die Berichterstatterin den Antragsteller in Hin-\nblick auf den gestellten Antrag darauf hingewiesen, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV \nzwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, sowie darauf, dass die Sächsische Staats-\nregierung öffentlich angekündigt hat, von der in § 28a Abs. 8 Satz 1 lfSG vorgesehe-\nnen Befugnis, zum Erlass über § 28a Abs. 7 lfSG hinausgehender Schutzmaßnah-\nmen, zunächst keinen Gebrauch zu machen. \n2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihr jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \nDenn auch eine Beschwerde kann nur erheben, wer ein schutzwürdiges Interesse an \nder Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hat. Dies setzt voraus, dass sich die \nRechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine (stattgebende) Beschwerdeent-\nscheidung verbessern kann (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage \n2018, § 146 Rn. 42 m. w. N.). Ausgehend vom Antrag des Antragstellers (vgl. \n§ 88 VwGO analog) ist nicht ersichtlich, inwieweit eine auf ein in der Vergangenheit \nliegendes Rechtsverhältnis bezogene Feststellung seine jetzige Rechtsposition ver-\nbessern könnte. \nDer Antragsteller hat trotz Hinweis der Berichterstatterin, dass sich sein Antrag auf \neine zwischenzeitlich außer Kraft getretene Norm bezieht, ausdrücklich an diesem \nfestgehalten, indem er in seinem Schriftsatz vom 25. März 2022 darauf verwiesen \nhat, \ndass \nfür \nseinen \nFall \nweiterhin \ndie \nCOVID-19-Schutzmaßnahmen-\nAusnahmeverordnung (SchAusnahmV) Anwendung finde. Eine interessengerechte \nAuslegung des Antrags gemäß § 88 VwGO analog dahingehend, dass die Dauer des \nGenesenenstatus (durch § 22a Abs. 2 IfSG) keine Verkürzung auf neunzig Tage er-\nfahren hat, lässt sich hier - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt \num eine zulässige Antragsänderung handeln würde - nicht vornehmen, da sie dem \nausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. \n4. Dezember 2001 - 1 C 11/01 -, juris Rn. 10). \nSoweit der Antragsteller meint, § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. v. 14. Januar 2022 \nfinde weiterhin Anwendung auf Sachverhalte, bei denen eine Infektion mit dem \nCoronavirus durch einen Nukleinsäurenachweis vor dem Inkrafttreten \ndes \n§ 22a Abs. 2 IfSG i. d. F. vom 18. März 2022 zum 19. März 2022 nachgewiesen wur-\nden, verkennt er, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch Art. 1 Nr. 1d der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung \nvom 18. März 2022 (BGBl. I, 478) mit Ablauf des 18. März 2022 aufgehoben wurde. \nDa § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. v. 14. Januar 2022 somit seit dem 19. März 2022 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nkeinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, vermag die Norm auch nicht die mit dem \nAntrag vorausgesetzte Verkürzung des Genesenenstatus mehr zu bewirken, so dass \nder Antragsteller seinem Antrag nach ausschließlich die Feststellung eines in der Ver-\ngangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Unabhängig von der Frage, ob \nes sich dabei (je) um ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhält-\nnis gehandelt hat, hat er nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein solches Rechts-\nverhältnis über seine jedenfalls eingetretene Beendigung hinaus noch anhaltende \nWirkungen entfaltet. Ferner ist offensichtlich, dass er seine derzeitige Rechtsposition \nmit der begehrten Feststellung nicht verbessern könnte. Dies gilt insbesondere dann, \nwenn man seine eigene Argumentation zugrunde legt, denn auch in diesem Fall \nwürde § 22a Abs. 2 IfSG i. d. F. vom 18. März 2022 schon seinem Wortlaut nach \nRechtswirkungen entfalten. Dass diese Norm Rechtswirkungen nicht in Bezug auf \nSachverhalte vor dem 19. März 2022 entfaltet, begehrt er aber gerade nicht festzu-\nstellen. Damit ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihm die begehrte Feststellung \nüberhaupt bringen soll. \nDarüber hinaus hat er auch offensichtlich keinen Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), denn für die von ihm \nbegehrte Feststellung des allein in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses \nist nicht ersichtlich, warum das Ergehen einer Hauptsacheentscheidung nicht abge-\nwartet können werden sollte. \n3. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet, weil auch im \nÜbrigen das Bestehen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht wurde. \nDass die Interessen des Antragstellers derzeit noch in einem Umfang beeinträchtigt \nwären, die ein Abwarten einer Hauptsachentscheidung unzumutbar erscheinen lie-\nßen, hat er nämlich auch im Übrigen nicht hinreichend dargelegt. \nSoweit er auf 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen verweist, sind diese seit dem \n3. April 2022 nicht mehr in Kraft, worauf er durch die Berichterstatterin hingewiesen \nwurde. Dass er einem der in § 4 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 31. März 2022 gere-\ngelten Tatbestände unterfällt, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Unab-\nhängig davon, dass er Einschränkungen bei Montagetätigkeiten und Dienstreisen \nnicht konkret darlegt, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er über-\nhaupt Montagetätigkeiten und Dienstreisen durchführt. Entsprechendes gilt, soweit er \neinen eingeschränkten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden behauptet. Soweit er \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nBeschränkungen durch die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektions-\ngefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverord-\nnung) anspricht, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er bis zum \n27. Juni 2022 überhaupt beabsichtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. \nUnabhängig davon sind seit dem 3. März 2022 auch keine Hochrisikogebiete mehr \nausgewiesen, die im Fall der Rückkehr eine etwaige Quarantänepflicht begründen \nkönnten (vgl. dazu die Website des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Soweit er die Gefahr \neiner ausbleibenden Lohnfortzahlung nach Quarantäneanordnung anspricht, fehlt es \nebenfalls an Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er überhaupt abhängig be-\nschäftigt ist. Da der Antragsteller schließlich auch weder konkret dargelegt noch \nglaubhaft gemacht hat, dass er dem persönlichen Anwendungsbereich von § 20a \nAbs. 1 IfSG unterfällt, geht auch sein entsprechender Hinweis auf diese Norm fehl. \nSoweit er schließlich auf die Gefahr kurzfristig erlassener Einschränkungen verweist, \nbegehrt er in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz, der ihm nicht ausnahmsweise \nzu gewähren ist. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nur in Ausnahmefäl-\nlen in Betracht, wenn hierfür ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeu-\ngenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Daran fehlt es, \nsolange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche \nMaßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun-\ngen sie ergehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris \nRn. 63 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Sächsische Staatsregierung hat sich erst \nvor kurzem dafür entschieden, von der in § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG vorgesehenen \nBefugnis keinen Gebrauch zu machen. Es ist derzeit nichts dafür erkennbar, dass \ndiese Position aufgegeben wird und in absehbarer Zeit Schutzmaßnahmen erlassen \nwerden, die zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers führen \nkönnten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nKober \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/3-b-78-22","cited_norms":[{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-07/3-b-78-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487019","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.564261+00:00"}}