{"status":"available","doknr":"OLD487018","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-08","aktenzeichen":"2 B 41/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 41/22 \n \n8 L 797/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nwegen \n \n \n \nKonkurrentenstreit um die Besetzung einer Professorenstelle, Antrag nach § 123 \nVwGO hier: Beschwerde \n\n2 \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 8. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. Januar 2022 - 8 L 797/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2022 hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu \nuntersagen, die Professur „Psychologische Methodenlehre“ (W 2) an der Fakultät für \nLebenswissenschaften der Universität Leipzig mit der Beigeladenen zu besetzen, zu \nRecht abgelehnt. \n1. Auf die im Mai 2019 ausgeschriebene W 2-Professur „Psychologische \nMethodenlehre“ (Ausschreibungstext Berufungsvorgang - BV - S. 9) bewarben sich 76 \nPersonen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. In ihrer Sitzung vom 30. \nOktober 2019 legte die Berufungskommission ausgehend vom Inhalt der \nAusschreibung fünf Auswahlkriterien fest (BV S. 41), anhand derer eine Vorauswahl \nerfolgte. \nIm \nErgebnis \nwurden \nsechs \nBewerber \nmit \nBewertung \n„a“ \nzu \nVorstellungsgesprächen eingeladen, darunter die Beigeladene. Die Bewerbung der \nAntragstellerin wurde mit „c“ bewertet und nicht weiter berücksichtigt; zur Begründung \nwurde angegeben „Mangelnde fachliche Passfähigkeit (Entwicklungspsychologie), \nkeine Methodenforschung/-entwicklung“ (BV S. 45). Nach Einholung von Gutachten für \ndrei Bewerber, darunter die Beigeladene, beschloss die Berufungskommission am 25. \nMärz 2020 einen Listenvorschlag mit drei Bewerbern, der die Beigeladene auf Platz 3 \nsetzte; der erweiterte Fakultätsrat stimmte dem am 8. Juni 2020 zu. Nach Ablehnung \nder Ruferteilung durch die beiden vorrangig platzierten Bewerber erging am 26. April \n1 \n2 \n\n3 \n \n2021 der Ruf an die Beigeladene, die diesen am 23. Juli 2021 annahm. Mit Schreiben \nvom 4. August 2021 teilte die Universität der Antragstellerin den Ausgang des \nVerfahrens und die für den 1. April 2022 geplante Ernennung der Beigeladenen mit. \nDie Antragstellerin beantragte am 30. November 2021 nach Akteneinsicht \nEilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. \nMit Beschluss vom 18. Januar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nEilrechtsschutz mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Der aus \nArt. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch \ngelte auch bei der Besetzung einer Hochschullehrerstelle. Allerdings stehe der \nHochschule eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz \nüber die Qualifikation eines Bewerbers zu. Den an der Erstellung des \nBerufungsvorschlags \nbeteiligten \nHochschulgremien, \ninsbesondere \nder \nBerufungskommission, komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu, weshalb die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüft \nwerden könne, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und ob der \nBeurteilungsspielraum - etwa wegen sachfremder Erwägungen oder der Verkennung \nvon Tatsachen, besonders im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung der \nwissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber - \nüberschritten sei. Hiernach sei die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin \nbereits auf der ersten Stufe nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie Berufungskommission sei mit der Definition der Auswahlkriterien nicht über das \nStellenprofil der Ausschreibung hinausgegangen. Die Art und Weise der Vorauswahl \nvon sechs aus 76 Bewerbern sei nicht zu beanstanden; das Ergebnis der getroffenen \nAuswahl (unter Nichtberücksichtigung der Antragstellerin) sei durch das Protokoll der \nSitzung der Berufungskommission vom 30. Oktober 2019 hinreichend dokumentiert. \nAuch in materieller Hinsicht begegne die Vorauswahl keinen Bedenken. Die \nErwägungen der Berufungskommission, dass die Antragstellerin die deskriptiv zu \nverstehenden Merkmale Passfähigkeit sowie Forschungs- und Lehrschwerpunkt nicht \nerfülle, begegneten im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs \nkeinen Bedenken; sie seien vertretbar und nachvollziehbar. Auf die hiervon \nabweichende Einschätzung der Antragstellerin komme es nicht an. Nachdem die \nAntragstellerin in rechtmäßiger Weise als nicht geeignet angesehen worden sei, \nkomme es nicht (mehr) darauf an, ob die Beigeladene im Weiteren zutreffend \nausgewählt worden sei. \n3 \n\n4 \n \nHiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, das Auswahlverfahren \nsei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Im vorgelegten Berufungsvorgang befänden sich nicht \ndie Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin, sie komme lediglich in zwei Übersichten \nvor. Die von der Universität dem Gericht übersandten (Bewerbungs-)Unterlagen seien \nunvollständig und hätten auch der Besetzungskommission unvollständig vorgelegen. \nDie von der Universität übersehenen Gesichtspunkte fänden sich auf den fehlenden \nSeiten \nder \nBewerbungsunterlagen, \netwa \ndie \nForschungsleistungen \nin \nder \nMethodenlehre und die Lehrbeispiele. Die Berufungskommission habe in ihrer ersten \nSitzung neben der Stellenausschreibung weitere Kriterien als verbindlich benannt, die \nsich aus der Stellenausschreibung nicht ergäben, wie die Passfähigkeit. Die in der \nSitzung verwendete Übersicht enthalte zu diesem Kriterium keine Informationen; eine \nBewertung sei damit nicht möglich gewesen. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass \ndie vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewertung zugrunde lagen. Die \nAusführungen im Bewerbungsschreiben der Antragstellerin seien bei der Vorauswahl \naußer Acht gelassen worden. Die Antragstellerin erfülle - anders als die Beigeladene - \nsämtliche Kriterien des Anforderungsprofils. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten; es wird insoweit auf den eingereichten \nSchriftsatz verwiesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht im Konkurrentenstreitverfahren von \nHochschullehrern ebenso wie in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nDer geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \na) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn ohne die begehrte einstweilige \nAnordnung könnte der Antragsgegner die Beigeladene gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsHSFG zur Professorin ernennen. Eine solche Ernennung der Beigeladenen \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nkönnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht rückgängig \ngemacht werden. \nb) Indessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. \naa) Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Bewerbungsverfahrensanspruch \nals subjektives Recht geltend machen kann. \nZwar hat sich die Auswahlentscheidung auch bei dem Statusamt eines \nHochschulprofessors nach den in Art. 33 Abs. 2 GG (ebenso Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) \ngenannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten \n(BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 17). Die Bestimmung enthält \neine objektive Wertentscheidung, die dem Grundsatz der Bestenauslese bei der \nBesetzung von Stellen im öffentlichen Dienst zur Wirkung verhelfen soll (vgl. \nJarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., 2020, Art. 33 Rn. 9 m. w. N.). Indes steht Art. 33 Abs. 2 \nGG nach dem klaren Wortlaut allein Deutschen als Grundrechtsträgern zu. \nEntsprechendes gilt im Hinblick auf den in Art. 91 Abs. 2 SächsVerf verwendeten \nBegriff „Bürger“, der gemäß Art. 115 SächsVerf Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG \numfasst. Auch wenn die Beschränkung auf Deutsche (i. S. v. Art. 116 GG) einer \nGleichbehandlung von Ausländern nicht entgegenstehen sollte (vgl. Jarass/Pieroth, a. \na. O. Rn. 15 m. w. N.; in dieselbe Richtung Kaplonek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, \nDie Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., 2011, Art. 91 Rn. 29) bzw. einer \nUngleichbehandlung von In- und Ausländern beim Ämterzugang nicht als \nRechtfertigung dienen könnte (vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 33 Rn. \n19), besteht gleichwohl nach beiden Bestimmungen kein subjektiv einklagbarer \nAnspruch auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren für Personen, die \nnicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Die Antragstellerin besitzt ausweislich \nihrer Bewerbung ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation; \nsie ist weder deutsche Staatsangehörige noch Statusdeutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 \nGG. \nEin (einfachrechtlicher) Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 9 i. V. m. § 7 Abs. 3 \nNr. 2 BeamtStG, der bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern \nin das Beamtenverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen vom Erfordernis \nder Deutschen-Eigenschaft zulässt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht \ndie beamtenrechtliche Ernennung im Streit steht (vgl. zu dieser Fallkonstellation OVG \nBremen, Urt. v. 5. August 2019 - 2 B 130/19 -, juris), sondern es vorrangig um die \nAuswahlentscheidung für die Besetzung der ausgeschriebenen Professur geht. Hierfür \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nspielt die Frage, wie ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ruferteilung ausgestaltet \nwäre, keine Rolle. \nEin einfachrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch könnte sich materiell allenfalls \naus §§ 59, 60 SächsHSFG i. V. m. der Berufungsordnung (BO) der Universität Leipzig \nvom 2. Januar 2019 ergeben. Gemäß § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 3, 4 SächsHSFG macht \ndie Berufungskommission ihren Berufungsvorschlag nach erfolgter öffentlichen \nAusschreibung auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden \nWürdigung der Bewerber. Nach § 9 Abs. 10 ff. BO wird nach einer ersten Würdigung \nder Bewerber ausgewählt, welche Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden. \nVorstellungsvorträge und Gespräche sollen unter gleichen Bedingungen für alle \neingeladenen Bewerber stattfinden. Ausgehend vom Ausschreibungstext, der \nFunktionsbeschreibung und den Auswahlkriterien nimmt die Berufungskommission \neine vergleichende Würdigung der Kandidaten unter Bewertung von Lehrleistung und \n-qualität sowie Forschungs- oder künstlerischer Leistung und Lehrevaluationen vor. \nAus \ndem \nZusammenspiel \nder \nBestimmungen \nwird \ndeutlich, \ndass \ndie \nBerufungskommission ihre Auswahl nach Maßgabe von fachlicher und persönlicher \nEignung und Leistung der Bewerber, mithin nach dem Grundsatz der Bestenauslese \ntrifft. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Rektors nach § 60 Abs. 4 Satz 4 ff. \nSächsHSFG; dieser trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahl für denjenigen \nBewerber, der am besten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach \nArt und Umfang gerecht zu werden (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen \nHochschulrechts, 1. Aufl. 2011, § 60 Rn. 736). Durch die nach § 15 Abs. 5 BO \nvorgeschriebene zeitnahe Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber durch die \nFakultät wird diesen zudem ermöglicht, die Auswahlentscheidung gerichtlich \nüberprüfen \nzu \nlassen. \nAuch \ndies \nkönnte \nfür \ndie \nHerleitung \neines \nBewerbungsverfahrensanspruchs \naus \nden \ndas \nAuswahlverfahren \nregelnden \nhochschulrechtlichen Bestimmungen sprechen. \nLetztlich \nbedarf \ndie \nFrage \nder \nRechtsgrundlage \neines \nBewerbungsverfahrensanspruchs hier keiner Entscheidung, weil die angegriffene \nAuswahlentscheidung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keinen rechtlichen \nBedenken begegnet. \nbb) Die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin bereits auf der ersten Stufe \nnicht zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission \nhat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützten \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nBeurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. \nOktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.) ihre Entscheidung getroffen, die nach \ndem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab keine Fehler erkennen lässt. Der \nSenat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 14) und \nmacht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung; es ist nicht davon auszugehen, dass \ndie Antragstellerin im Falle einer neuen Entscheidung ausgewählt werden könnte. \n(1) Das von der Berufungskommission zugrunde gelegte Anforderungsprofil begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte die \nBerufungskommission der in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2019 getroffenen \nVorauswahl die aus dem Ausschreibungstext gewonnenen Kriterien zugrunde legen. \nDer Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. \nBA S. 10), wonach sich die Passfähigkeit (erster Punkt) wie auch die Anforderungen \nzum Forschungs- und Lehrschwerpunkt Psychologische Methodenlehre (zweiter und \nfünfter Punkt) ohne Weiteres dem Ausschreibungstext entnehmen lassen. Die allein \nauf das Kriterium der Passfähigkeit bezogenen Ausführungen der Beschwerde lassen \nnicht erkennen, weshalb durch die Verwendung dieses Begriffs die „Verbindlichkeit des \nAusschreibungstextes aufgehoben“ würde. \n(2) Die von der Berufungskommission getroffene Vorauswahl lässt keine \nVerfahrensfehler erkennen. Es ist zum einen davon auszugehen, dass die von der \nAntragstellerin eingereichten Bewerbungsunterlagen der Universität vollständig \nvorlagen und den Mitgliedern der Berufungskommission vollständig zur Einsichtnahme \nzur Verfügung standen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich weder aus dem Umstand, \ndass die Bewerbungsunterlagen nicht in dem dem Verwaltungsgericht übersandten \nOrdner „Berufungsvorschlag“ enthalten sind, noch aus dem Umstand, dass die \nnachträglich durch die Universität übersandten Bewerbungsunterlagen unvollständig \nwaren, weil in Teilen jeweils die zweite Seite fehlte. Der übersandte Ordner enthält \nlediglich \ndie \nBewerbungsunterlagen \nder \ndrei \nKandidaten, \ndie \nin \nden \nBerufungsvorschlag aufgenommen wurden. Dass die Bewerbungsunterlagen der \nübrigen 73 Bewerber offenbar gesondert aufbewahrt wurden, erscheint bereits \naufgrund \nder \nAnzahl \nohne \nWeiteres \nnachvollziehbar \nund \nvermag \neinen \nVerfahrensfehler nicht zu begründen. Die Universität hat im Rahmen der \nBeschwerdeerwiderung sodann dargelegt, dass die Bewerbungsunterlagen der \nAntragstellerin unmittelbar bei der zuständigen Fakultät für Lebenswissenschaften in \ndigitaler Form eingegangen seien und ein redaktionelles Versehen beim \n16 \n17 \n\n8 \n \nDruck/Kopieren der - unstreitig - doppelseitigen Unterlagen zur unvollständigen \nÜbersendung an das Verwaltungsgericht geführt haben könnte; die Unterlagen hätten \nder Berufungskommission jederzeit nachweislich vollständig vorgelegen. Die von der \nAntragstellerin gezogene Schlussfolgerung, ihre Bewerbungsunterlagen hätten der \nUniversität nicht vollständig vorgelegen, ist damit nicht stichhaltig. \nZum anderen hat der Senat keine Zweifel, dass die Berufungskommission ihre \nBewertung, wonach die Antragstellerin das Anforderungsprofil betreffend die Kriterien \nfachliche Passfähigkeit und Methodenforschung/-entwicklung nicht erfülle, aufgrund \neiner \nausreichenden \nTatsachengrundlage \ngetroffen \nund \ndiese \nausreichend \ndokumentiert hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (vgl. BA S. 11 und 12). Er schließt sich auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens insbesondere der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts an, dass sich der knappen Begründung in stichpunktartiger \ntabellarischer Form für das Gesamturteil „c“ (entspricht nicht den Kriterien) die \ntragende Begründung für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin \nhinreichend entnehmen lässt. Die von der Berufungskommission verwendete \nÜbersicht erscheint dem Senat als geeignetes Instrument, um nach Vorsichtung der \nUnterlagen die Vergleichbarkeit bei einer wie hier großen Bewerberanzahl überhaupt \nzu \ngewährleisten. \nEs \nfür \nden \nSenat \nauch \nnicht \nersichtlich, \ndass \ndie \nBerufungskommission die Bewerbung der Antragstellerin nicht vollständig zur Kenntnis \ngenommen hätte. Soweit die Antragstellerin moniert, die Berufungskommission habe \neinzelne Gesichtspunkte, die sich auf fehlenden Seiten ihrer Bewerbungsunterlagen \nbefunden hätten, übersehen, etwa Forschungsleistungen in der Methodenlehre und \nLehrbeispiele, konkretisiert sie dies selbst nicht näher. Auch für den Senat ergeben \nsich nach Überprüfung der von der Antragstellerin übersandten vollständigen \nBewerbungsunterlagen keine Anhaltspunkte für ein Übersehen einschlägiger \nQualifikationen auf den betreffenden Seiten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die \nBerücksichtigung des Bewerbungsschreibens der Antragstellerin: Auch hier ist nicht \nersichtlich, dass die Berufungskommission die dortigen Ausführungen außer Acht \ngelassen bzw. fehlerhaft ausgewertet hätte. Letztlich stellt die Antragstellerin ihre \neigene Einschätzung, sie sei fachlich geeignet für die begehrte Professur, an die Stelle \nder Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums. Damit zeigt sie indes \ngerade \nkeine \nVerletzung \nallgemeiner \nBewertungsmaßstäbe \ndurch \ndie \nBerufungskommission auf. \n18 \n\n9 \n \ncc) Nachdem die Antragstellerin zutreffend im Rahmen der Vorauswahl als nicht \nberücksichtigungsfähig eingeschätzt wurde, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der auf \nder zweiten Stufe erfolgten Auswahl der Beigeladenen nicht mehr an. Denn nach \nständiger Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber eine erneute Entscheidung \nüber seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei \neiner erneuten Auswahl im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens offen sind, \nseine Auswahl also möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR \n857/02 -, juris). Vorliegend steht aber fest, dass die Antragstellerin selbst bei einer \nerneuten Auswahlentscheidung nach Maßgabe des in der Ausschreibung erstellten \nAnforderungsprofils nicht ausgewählt werden könnte. Selbst wenn die Beigeladene \nunzutreffend ausgewählt worden wäre - was vom Senat nicht zu prüfen ist -, könnte \nsich eine erneute Auswahlentscheidung allenfalls zugunsten von etwaigen anderen \nBewerbern, die das Anforderungsprofil erfüllen, auswirken. Auf die etwaige \nBenachteiligung von solchen weiteren Bewerbern kann sich die Antragstellerin jedoch \nnicht berufen, weil ihr insoweit kein subjektives Recht zusteht (vgl. VG Gelsenkirchen, \nBeschl. \nv. \n18. \nOktober \n2007 \n- 12 L 857/07 -, juris Rn. 40). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. \n6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht \nangezeigt, \nweil \nim \nVerfahren \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nbei \nKonkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der \nHauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-08/2-b-41-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-08/2-b-41-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487018","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.534918+00:00"}}