{"status":"available","doknr":"OLD487017","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-13","aktenzeichen":"1 B 395/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 395/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf \nvertreten durch den Bürgermeister \nNiederbobritzsch \nHauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Be-\nbauungsplanes \"XXX\" \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterinnen am Oberverwaltungsge-\nricht Schmidt-Rottmann und Gretschel sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft und Kober \nam 13. April 2022 \nbeschlossen: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen \nhat. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 15.500 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Satzungen der Antrags-\ngegnerin über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ mit einem räum-\nlichen Geltungsbereich von ca. 24 ha. \nDie Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich mit Projekten der erneuerbaren \nEnergien befasst. Sie plant die Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Ge-\nsamthöhe von 246,6 m, einem Rotordurchmesser von je 160 m und einer Nabenhöhe \nvon 166,6 m sowie mit einer Leistung von je 5,5 MW im Gemeindegebiet der Antrags-\ngegnerin (Flurstück XXX Gemarkung H., Flurstück XXX Gemarkung N.). Die Rechte \nund Pflichten aus einem ursprünglich zwischen der Kommanditistin der Antragstellerin \nund der Grundstückseigentümerin des Flurstücks XXX der Gemarkung H. geschlosse-\nnen Nutzungsvertrags wurden auf die Antragstellerin übertragen. Zwischenzeitlich hat \ndie Antragstellerin auch mit weiteren Grundeigentümern des Plangebiets Einigungen \nüber die Beanspruchung von Grundflächen erzielt, zu Ihren Gunsten wurden be-\nschränkt persönliche Dienstbarkeiten \n1 \n2 \n\n3 \n \nbewilligt, die zum Teil bereits ins Grundbuch eingetragen wurden. Ein von der Antrag-\nstellerin gestellter Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbe-\nscheids (§ 9 BImSchG) zur Zulässigkeit ihres Vorhabens aus raumordnungsrechtlicher \nSicht und zum Nichtentgegenstehen von gemeindlichen Planungen (Bebauungspläne, \nFlächennutzungspläne, Veränderungssperren o. ä.) wurde durch das Landratsamt des \nLandkreises Mittelsachsen mit Bescheid vom 12. November 2020 in Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheids vom 19. Januar 2021 abgelehnt. Der Erteilung des Vorbescheids \nstehe die hier gegenständliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 9. Juli \n2020 entgegen. Mit dem beim Senat anhängigen Klageverfahren 1 C 35/21 verfolgt die \nAntragstellerin ihr Begehren auf Erteilung des Vorbescheids weiter. \nBereits am 9. Juni 2020 hatte die Kommanditistin der Antragstellerin das Projekt dem \nBürgermeister der Antragsgegnerin und dem Leiter ihrer Bauverwaltung vorgestellt. Die \nhierbei vom Bürgermeister der Antragsgegnerin geäußerte Skepsis oder Ablehnung ist \nhinsichtlich ihrer Intensität zwischen den Beteiligten streitig. \nGegenstand der folgenden Gemeinderatssitzung vom 9. Juli 2020 waren u. a. die Be-\nratung und Beschlussfassung zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens „XXX“ \n(Tagesordnungspunkt 5) und die Beratung und Beschlussfassung zur Satzung über die \nVeränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Auf-\nstellung befindlichen Bebauungsplan „XXX“ (Tagesordnungspunkt 6). \nDer Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 lautete: \n„Der Gemeinderat B. beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“ \ngemäß § 2 Abs. 1 BauGB. \n \nDer Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der \nGemarkung H.: XXX, XXX, XXX, XXX sowie Teilflächen von XXX, XXX und \nder \n \nGemarkung N.: XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX sowie Teilflächen \nvon XXX, XXX \n \nDer Geltungsbereich grenzt im Norden an landwirtschaftliche Nutzfläche an \nder BXXX, im Osten an den Steinbruch S., im Süden an den Windpark S. \nsowie im Westen an das Gewerbe- und Industriegebiet F. Ost an.“ \nZum Sachverhalt war festgehalten, dass die Antragsgegnerin einen Beitrag zur De-\nckung der Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen leisten \nwolle. Der Standort sei ausgewählt worden, weil sich in diesem Gebiet bereits \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nregenerative Energien - Photovoltaik an der Z. und Windpark S. - konzentrierten. Der \nBeschlussvorschlag enthielt unter dem Abschnitt Sachverhalt ein in Graustufen ge-\ndrucktes Luftbild (ca. 18 cm x 9,2 cm), in dem der Geltungsbereich des geplanten Be-\nbauungsplans durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt war. In dieses Bild eingebettet \nwar eine ca. 3,6 cm x 2,4 cm große ebenfalls in Graustufen gedruckte Landkartendar-\nstellung, in der das schwarz umrandete Plangebiet in einer weiteren Umgebung abge-\nbildet war. \nDer Beschluss wurde einstimmig von allen 18 anwesenden der insgesamt 19 Gemein-\nderatsmitglieder gefasst. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom \n14. August 2020 wurde der Beschluss mit vollständigen Wortlaut und Abstimmungser-\ngebnis bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt ein ca. 9,5 cm x 5,2 cm großes \nfarbiges Luftbild, in dem der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans durch \neine gelbe gestrichelte Linie gekennzeichnet war. Eingebettet in dieses Luftbild war \neine ca. 1,7 cm x 1,1 cm große Landkartendarstellung, welche das rot umrandete Plan-\ngebiet in einer weiteren Umgebung abbildete. Im Amts- und Mitteilungsblatt der An-\ntragsgegnerin vom 20. Oktober 2021 wurde diese Bekanntmachung des Aufstellungs-\nbeschlusses wiederholt. \nDer Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 6 der Gemeinderatssitzung vom \n9. Juli 2020 enthielt den Text der Satzung über die Veränderungssperre. Hinsichtlich \ndessen Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Seiten 48 bis \n50 der von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Ver-\nwaltungsakte 1 verwiesen. Als zu sichernde Planung war unter § 1 der beschlossene \nBebauungsplan „XXX“ benannt. Der unter § 2 benannte Geltungsbereich der Verände-\nrungssperre entsprach demjenigen des Aufstellungsbeschlusses. Ergänzend wurde \n„zudem“ auf einen nachfolgenden „Kartenausschnitt“ verwiesen. Bei diesem handelte \nes sich um ein ca. 18 cm x 9,2 cm großes Luftbild mit eingebetteter Landkarte - jeweils \nin Graustufen -, in denen der Geltungsbereich kenntlich gemacht worden war. Mit § 3 \nmachte die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 1 \nNr. 1 und Nr. 2 BauGB Gebrauch. Die Satzung wurde ebenfalls einstimmig von den 18 \nanwesenden Ratsmitgliedern beschlossen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin \nfertigte die Satzung über die Veränderungssperre am 14. August 2020 aus. Im Amts- \nund Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom selben Tag wurde die Satzung im vollen \nWortlaut mit farbigem auf ca. 9,5 cm x 5,2 cm verkleinerten Luftbild mit eingebetteter \nLandkarte öffentlich bekannt gemacht. Auf den Antrag der Antragstellerin wurde die \n7 \n8 \n\n5 \n \nSatzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Senatsbeschluss vom \n6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat die Sat-\nzung als unwirksam angesehen, weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung \ngefehlt habe. Die Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt vom 14. August 2020 \nhabe ersichtlich nicht auf der Ausfertigung vom gleichen Tag beruht. Hinsichtlich der \nEinzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt des Beschlusses \nvom 6. Oktober 2021 verwiesen. Der Bürgermeister hat daraufhin die Satzung über die \nVeränderungssperre vom 9. Juli 2020 im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegne-\nrin vom 20. Oktober 2021 neu bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt wiede-\nrum ein farbiges auf ca. 9,5 cm x 5,2 cm verkleinertes Luftbild mit eingebetteter Land-\nkarte. \nIn der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2021 wurde erneut \nüber eine Veränderungssperre für das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Be-\nbauungsplans „XXX“ beraten und beschlossen. Anlass waren vom Senat im Beschluss \nvom 6. Oktober 2021 (a. a. O.) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend \nkonkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verände-\nrungssperre vom 9. Juli 2020. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Begründung für diese \nSatzung wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf die Beschlussvorlage, dort unter \n„Sachverhalt“ verwiesen. Die am 28. Oktober 2021 beschlossene Satzung über die \nVeränderungssperre hat denselben Wortlaut, wie diejenige vom 9. Juli 2020. Der in der \nBeschlussvorlage enthaltene Kartenausschnitt zu § 2 Satz 2 bestand in einem farbigen \nLuftbild in der Größe von ca. 17,3 cm x 8,7 cm mit eingebetteter Landkarte (ohne Maß-\nstab), wobei der Geltungsbereich mit gelb gestrichelten (Luftbild) und rot durchgezoge-\nnen (Landkarte) Linien umrandet war. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte \ndie Satzung am 2. November 2021 aus. Der Kartenausschnitt der Ausfertigung hat eine \nGröße von ca. 16,1 cm x 8,1 cm. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin \nvom 15. November 2021 wurde die Satzung im vollen Wortlaut öffentlich bekannt. Teil \nder Bekanntmachung war ein Luftbild mit der Größe von ca. 9,5 cm x 4,8 cm, in dem \nder Geltungsbereich der Satzung gelb gestrichelt umrandet war. Diese Umrandung teil-\nweise überdeckend befand sich auf dem Luftbild eine eingebettete Landkarte mit grö-\nberem, nicht bezeichnetem Maßstab, in der das Plangebiet rot umrandet war. \nIm Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2022 wurde die Sat-\nzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 erneut bekannt gemacht. \nBei dieser Bekanntmachung hatte der Kartenausschnitt eine Größe von \n9 \n10 \n\n6 \n \nca. 17,7 cm x 9,1 cm und entsprach im Hinblick auf die Anordnung der eingebetteten \nLandkarte - abgesehen von Änderungen im Detail - optisch der Beschlussvorlage und \nder Ausfertigung. \nDie Antragstellerin hat am 25. Oktober 2021, nach der Neubekanntmachung der Sat-\nzung vom 9. Juli 2020, deren erneute Außervollzugsetzung beantragt. Nach der Be-\nkanntmachung der Satzung vom 28. Oktober 2021 ging sie im Schriftsatz vom 21. De-\nzember 2021 davon aus, dass diese - da sie mit derjenigen vom 9. Juli 2020 inhalts-\ngleich sei - den Streitgegenstand nicht verändere. Jedenfalls sei eine „Erweiterung“ \ndes Antrags auf diese möglich und werde vorgenommen. Die bisherigen Ausführungen \nund Anträge gälten auch bezüglich dieser Veränderungssperre. Mit Schriftsatz vom \n18. Februar 2022 formulierte sie einen bereits im Erörterungstermin vom 26. Januar \n2022 zu Protokoll gegebenen Antrag, der beide Satzungen über die Veränderungs-\nsperren benennt. Den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, den Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2021 in ihrem Amts- und \nMitteilungsblatt zu veröffentlichen, verfolgt sie nicht mehr weiter. Neben diesem Eilver-\nfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 einen Normenkon-\ntrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 14. August 2020 \n(1 C 10/21) und mit Schriftsatz vom 22. März 2022 einen Normenkontrollantrag gegen \ndie Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 (1 C 13/22) gestellt. \nSie ist der Auffassung, der sich gegen die Satzung vom 9. Juli 2020 gerichtete Antrag \nsei zulässig, weil ihre Beeinträchtigung durch die Neubekanntmachung der Satzung \nwiederauflebe. Dies gelte umso mehr, als der Tenor des Senatsbeschlusses vom \n6. Oktober 2021 nicht im Zuge der Neubekanntmachung, sondern erst im Amts- und \nMitteilungsblatt vom 15. November 2021, in dem die neue Satzung bekannt gemacht \nworden ist, erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe durch ihr Handeln, zu dem auch ein \nPresseinterview ihres Hauptamtsleiters gehöre, den Eindruck entstehen lassen, dass \nes den Beschluss des Senats nicht gegeben habe. \nDie Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 sei zumindest materiell \nrechtswidrig und daher unwirksam. \nDie Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 35/21. \nDort hatte sie dargelegt, dass die Satzung über die Veränderungssperre keine Planung \nder Antragsgegnerin sichere. Hierfür sei es erforderlich, dass die Planung einen Stand \nerreicht habe, der erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nsein soll. Die Gemeinde müsse positive Vorstellungen über den künftigen Planinhalt \nhaben. Diese Vorstellungen lägen hier noch nicht vor. So seien weder die Art noch das \nMaß der künftig zulässigen baulichen Nutzung bestimmt. Einzig aus dem Titel des Be-\nbauungsplans lasse sich erkennen, dass der Geltungsbereich der Photovoltaiknutzung \nvorbehalten sein solle. Tatsächlich sei diese geplante Nutzung nur vorgeschoben. Die \nEinleitung des Aufstellungsverfahrens diene ausschließlich der Verhinderung der \nWindkraftnutzung im Plangebiet. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses \nund der Veränderungssperre sei als Standort für Photovoltaikanlagen ungeeignet, weil \ndas Gelände von Süd nach Nord abfalle und zusätzlich durch die sich südlich befindli-\nchen Windenergieanlagen verschattet werde. Eine wirtschaftlich sinnvolle Photovolta-\niknutzung sei daher nicht möglich. Überdies mangle es dem Aufstellungsbeschluss an \nder städtebaulichen Erforderlichkeit. Es sei offenkundig, dass sich die vermeintlichen \nPlanungsziele der Antragsgegnerin mit einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht ver-\nwirklichen ließen. Ein künftiger Bebauungsplan würde den Zielen der Raumordnung \nwidersprechen. Nach dem Ziel Z XXX des noch anwendbaren Regionalplans XXX sol-\nlen Photovoltaikanlagen mit mehr als 1.000 kWp Leistung im Freiraum nur aufgestellt \nwerden, wenn Belange der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschut-\nzes und des Schutzes der Kulturlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend be-\nrücksichtigt werden können. Dem könne ein künftiger Bebauungsplan nicht gerecht \nwerden, weil der Regionalplan das Plangebiet zum Teil als Vorbehaltsgebiet für Land-\nwirtschaft festlege. Der künftige Regionalplan werde, nach aktuellem Planungsstand, \nsogar ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft vorsehen. Ausweislich der Feststellun-\ngen im derzeit gültigen Flächennutzungsplan besäßen die Böden im Plangebiet zumin-\ndest teilweise eine mittlere bis gute natürliche Ertragsfunktion. Im Übrigen sei das Plan-\ngebiet im Regionalplan als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe \nfestgelegt. Der Rahmenbetriebsplan zum Gesteinsabbau S. sehe Teile des Plange-\nbiets als Abbaufläche vor, was einer rechtmäßigen Planung von Photovoltaikanlagen \nebenfalls entgegenstehe. Darüber hinaus würde ein Bebauungsplan gegen das Ent-\nwicklungsgebot verstoßen, weil der gültige Flächennutzungsplan für das Plangebiet \neine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Das Plangebiet liege zudem in einer im Flä-\nchennutzungsplan festgelegten Kaltluftproduktionsfläche und schneide zwei Hangab-\nflüsse für Kaltluft. Diese Festlegung würde durch die Errichtung von Photovoltaikanla-\ngen konterkariert. \nÜberdies habe die Planung der Antragsgegnerin keine Umsetzungsperspektive, da die \nFlächen im Geltungsbereich des Planaufstellungsbeschlusses zum großen Teil bereits \n15 \n\n8 \n \nfür die künftige Windkraftnutzung dinglich gesichert seien oder in absehbarer Zeit ge-\nsichert würden. Die übrigen Grundeigentümer lehnten eine Photovoltaiknutzung ihrer \nFlächen ebenfalls ab. Die Planung der Antragsgegnerin erfordere damit eine Neuord-\nnung der dinglichen Verhältnisse, die jedoch realistisch nicht zu erwarten sei. Die vage \nHoffnung, dass sich die Eigentümer irgendwann einmal im Sinne des künftigen Bebau-\nungsplans einigen könnten, reiche für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung \nnicht aus. Darüber hinaus lägen im Plangebiet insgesamt fünf Ferngasleitungen, in de-\nren Schutzstreifen keine baulichen Anlagen errichtet werden dürften. Zudem sei vom \nSteinbruch S. ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten, damit die geplanten \nPhotovoltaikanlagen nicht durch die bei Sprengungen entstehenden Splitter beein-\nträchtigt werden. Potentielle Investoren, die als Betreiber der geplanten Photovoltaik-\nanlagen in Betracht kämen, könne die Antragsgegnerin ebenfalls nicht aufweisen. So \nhabe sich die e. GmbH lediglich unverbindlich vorgestellt und sei, anders als branchen-\nüblich, bislang keine finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen. Angebliche Interes-\nsensbekundungen weiterer Investoren seien nicht aktenkundig und werden bestritten. \nSoweit in der Gemeinderatssitzung vom 2. Dezember 2021 ein Vertreter der E. vorge-\nsprochen habe, sei dies ohne Belang, weil diese Sitzung nach der Beschlussfassung \nüber die hier gegenständlichen Satzungen stattgefunden habe. \nIm Hinblick auf die am 28. Oktober 2021 beschlossene Satzung sei ein neuer und fort-\ngeschrittener Planungsstand nicht erkennbar. Ein solcher ergebe sich auch nicht der \nBeauftragung eines Planungsbüros. Vielmehr sei das Planaufstellungsverfahren der \nAntragsgegnerin von Untätigkeit geprägt. Die Antragsgegnerin werde immer nur dann \ntätig, wenn sie - die Antragstellerin - ihrerseits Rechtsschutz in Anspruch nehme oder \nankündige. So habe sich die Antragsgegnerin erst nach Ankündigung des Normenkon-\ntrollantrags gegen die Veränderungssperre um potentielle Investoren bemüht. Zwi-\nschen dem Aufstellungsbeschluss und der Beauftragung eines Planungsbüros sei \nmehr als ein Jahr vergangen. Trotz des Ablaufs eines weiteren halben Jahres sei die \nPlanung noch nicht weiter konkretisiert worden. Schließlich sei es der Antragsgegnerin \nverwehrt, beliebig viele gleichartige Veränderungssperren zu erlassen. Der Verände-\nrungssperre vom 28. Oktober 2021 fehle es demnach an der Erforderlichkeit. \nNach Auffassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Februar 2022 sei die im \nErörterungstermin vom Berichterstatter angesprochene Prüfungsreihenfolge, wonach \ndie erste Veränderungssperre durch die neue Veränderungssperre verdrängt werde, \n16 \n17 \n\n9 \n \nund deshalb zunächst die „neue“ Veränderungssperre mit dem für sie relevanten ent-\nscheidungserheblichen Zeitpunkt zu prüfen sei und erst dann die alte Veränderungs-\nsperre geprüft werde, dogmatisch nicht zu beanstanden. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 als Satzung beschlos-\nsene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ und die vom Gemeinde-\nrat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2021 als Satzung beschlossene Verän-\nderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ vorläufig, bis zur Rechtskraft der Ent-\nscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 10/21 \nnach § 47 Abs. 6 VwGO, außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nSie ist der Auffassung, der gegen die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 gerichtete \nAntrag sei unzulässig. Durch die Neubekanntmachung der Satzung vom 9. Juli 2020 \nsei zwar der vom Senat beanstandete Bekanntmachungsmangel geheilt worden, dies \nändere aber nichts an der weiteren Wirksamkeit der Außervollzugsetzungsentschei-\ndung. Der neuerliche Antrag auf Außervollzugsetzung dieser Satzung sei daher unzu-\nlässig. Insoweit wäre grundsätzlich dem von ihr im Verfahren 1 B 35/21 gestellten Ab-\nänderungsantrag nachzugehen. Jedenfalls lasse die neue Veränderungssperre vom \n28. Oktober 2021 und die durch sie bewirkte materiellen Derogation das Rechtsschutz-\nbedürfnis eines Eilverfahrens gegen die alte Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 ent-\nfallen. \nDie schuldrechtlichen und dinglichen Pflichten der Grundstückseigentümer im Plange-\nbiet stünden weder der Planung als solche noch der Umsetzung eines etwaig andere \nNutzungen vorsehenden Bebauungsplans entgegen. Bei diesen Verhältnissen handle \nes sich um abwägungsrelevante private Belange. Im Falle ihrer Überwindung im Rah-\nmen der abschließenden Abwägung stelle das Baugesetzbuch u. a. in §§ 175 ff. \nBauGB hinreichende Instrumentarien zur Umsetzung der Planung zur Verfügung. Zu-\ndem arrangierten sich häufig Grundstückseigentümer, die sich in der Planungsphase \nnoch ablehnend geäußert hätten, nach Aufstellung eines Bebauungsplans mit dessen \nFestsetzungen, was zur Beendigung etwaiger schuldrechtlicher und dinglicher Ver-\npflichtungen führen könne. Zudem sei es unrichtig, dass die gesamten Flächen des \nPlangebiets für Windenergie benötigt würden. Selbst wenn das Vorhaben der \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nAntragstellerin verwirklicht würde, blieben die überwiegenden Flächen des Plangebiets \nfrei. Wegen der Möglichkeit zur eigenständigen Festlegung von Abstandsflächen im \nBebauungsplan wäre sogar eine Einbindung des Windenergieprojekts der Antragstel-\nlerin grundsätzlich denkbar. \nDas städtebauliche Erfordernis der Planung ergebe sich aus dem Koordinierungs- und \nOrdnungsbedarf im Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet und dessen Erwei-\nterung, im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit ihrem Vorhaben geplante fakti-\nsche Erweiterung der im Bebauungsplan „XXX“ geregelten Nutzung nach Norden, im \nHinblick auf die vorhandenen überörtlichen Bauprojekte - die Erdgasfernleitungen - so-\nwie im Hinblick auf den vorhandenen Granitsteinbruch. \nDie von der Antragstellerin bemängelte Vollzugsfähigkeit der Planung lasse sich im \nderzeitigen Planungsstadium noch nicht hinreichend beurteilen. Dies sei erst möglich, \nwenn das Abwägungsmaterial ermittelt und bewertet worden sei. Das Instrument der \nVeränderungssperre stehe der Gemeinde nicht erst dann zur Verfügung, wenn das \nPlanverfahren abgeschlossen und bereits Planreife eingetreten sei. Es sichere die \nkommunale Bauleitplanung bereits in einem früheren Stadium. Der von der Antragstel-\nlerin angenommene Neuordnungsbedarf der Grundstücksverhältnisse bestehe nicht. \nFlächengebundene Solaranlagen würden in der Regel ohne Änderung der Grund-\nstücksverhältnisse nur aufgrund von dinglich gesicherten Nutzungsrechten betrieben. \nDie etwaig entgegenstehenden Rechte der Antragstellerin ließen sich im Falle der \nPlanaufstellung wieder aufheben. Die Nutzungsverträge sähen entsprechende Kündi-\ngungsmöglichkeiten vor. Eine nicht mehr vorhandene Aussicht der Verwirklichung der \nWindenergievorhaben würde zudem wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die \nKündigungsmöglichkeit eröffnen. \nDie vorhandenen Ferngasleitungen stünden der Planung eines Solarenergiegebiets \nnicht entgegen, da sich die Schutzstreifen von 12 m bei der konkreten Planung berück-\nsichtigen ließen, zumal sich die Leitungen am Rand des Plangebiets befinden. Ähnli-\nches gelte im Hinblick auf den Betrieb des Steinbruchs. Durch die dort durchgeführten \nSprengungen ergäben sich keine Grob- oder Feinimmissionen in Form von Steinen, \nSteinschlag, Staub oder ähnlichen, denen außerhalb des Steinbruchs Bedeutung zu-\nkomme. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Ver-\nfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n11 \n \nbeigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie \nauf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom \n28. Januar 2022 verwiesen. \nII. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nAntragstellerin ihren Antrag - hier auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Veröffent-\nlichung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2021 - nicht mehr verfolgt und damit \nzurückgenommen hat. \nIII. Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet. \n1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO \ndahingehend auszulegen, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzungen \nüber die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 und vom 28. Oktober 2021 in „uneigent-\nlicher“ Eventualantragshäufung (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2005 - 1 D \n2/03 -, juris Rn. 112; NK-Urt. v. 13. Februar 2008 - 1 D 6/07 -, juris Rn. 50; Sodan, in \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6; Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. \nAufl. 2019, § 44 Rn. 5; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: \n41. EL Juli 2021, VwGO § 44 Rn. 10) dergestalt begehrt, dass die Außervollzugsetzung \nder Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 für den Fall der Außervollzugsetzung der \nVeränderungssperre vom 28. Oktober 2021 erfolgen soll. Die Antragstellerin hat im an-\ntragskonkretisierenden Schriftsatz vom 18. Februar 2022 ausgeführt, dass auch nach \nihrer Auffassung zunächst die „neue“ Veränderungssperre mit dem für sie relevanten \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt und erst dann die „alte“ Veränderungssperre zu \nprüfen sei. \nDiese Antragsauslegung widerspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Be-\nstimmtheit des Antrags und an eine objektive Antragshäufung. \na) Der uneigentlichen Eventualantragshäufung steht die erforderliche Bestimmtheit des \nGegenstands des Antragsbegehrens entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht \nentgegen, da mit dem Erfolg des Hauptantrags ein innerprozessuales Ereignis vorliegt, \nwelches der Einflussnahme des Antragstellers entzogen ist, so dass von außen keine \nUnsicherheit in den Prozess getragen wird (vgl. zur „eigentlichen“ eventualen Klage-\nhäufung: Sodan a. a. O., Rn. 5; zur „uneigentlichen“ Antragshäufung: SächsOVG, NK-\nUrt. v. 7. April 2005 a. a. O.; VGH BW, NK-Urt. v. 20. Juli 1984 - 5 S 1850/83 -, NVwZ \n1985, 351). \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nb) Sie entspricht auch den Anforderungen des § 44 VwGO analog, wonach mehrere \nAntragsbegehren vom Antragsteller in einen Verfahren zusammen verfolgt werden \nkönnen, wenn sie sich gegen denselben Antragsgegner richten, im Zusammenhang \nstehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Haupt- und Hilfsantrag verfolgen das glei-\nche Ziel, die Außervollzugsetzung von Satzungen über Veränderungssperren. Auch \ninnerlich besteht zwischen den beiden Satzungen ein Zusammenhang. Sie stehen in \neiner zeitlichen Folge, betreffen dasselbe Gebiet und weisen die gleichen Verbote nach \n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf. Die Möglichkeit, durch die „uneigentliche“ Eventu-\nalverbindung der Antragsbegehren dem Gericht die Reihenfolge der Antragsprüfung \nvorzugeben, vermeidet ein andernfalls erforderliches, auf die Satzung vom 28. Oktober \n2021 bezogenes zweites Verfahren, welches gegenüber dem auf die Satzung vom 9. \nJuli 2020 bezogenen Verfahren ggf. vorgreiflich (vgl. § 94 VwGO) wäre (vgl. VGH BW, \nNK-Urt. v. 20. Juli 1984 a. a. O.). \n2. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglich nur auf (erneute) vorläufige Außervoll-\nzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 gerichteten \nAntrag in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässigerweise \ndahingehend geändert, dass sie nunmehr auch und vorrangig die vorläufige Außervoll-\nzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 begehrt. \nAuch sonst liegen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags vor. \na) Nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO analog ist eine Antragsänderung u. a. zulässig, wenn \ndie übrigen Beteiligten einwilligen. Dabei ist eine Einwilligung der Antragsgegnerin ent-\nsprechend § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Antragsänderung \nzu widersprechen, in einem Schriftsatz auf den geänderten Antrag eingelassen hat. \nSo liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezem-\nber 2021 den Antrag dahingehend erweitert, dass sich der Antrag auch auf die am \n28. Oktober 2021 beschlossene und am 15. November 2021 bekannt gemachte Ver-\nänderungssperre beziehe. Die Antragsgegnerin hat der Erweiterung inhaltlich nicht wi-\ndersprochen. Soweit sie mit den Schriftsätzen vom 19. Januar 2022 und vom 2. Feb-\nruar 2022 mitgeteilt hat, dass nach ihrer Auffassung eine Antragsänderung nicht oder \njedenfalls nicht prozessordnungsgemäß vorliege, war dies kein Widerspruch gegen die \nAntragsänderung als solcher. Die Antragsgegnerin hatte zuerst lediglich das Antrags-\nbegehren anders ausgelegt und später prozessordnungsgemäße \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n13 \n \nAntragstellung entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Nachdem die \nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 in der Sache auf diese Kritik ein-\ngegangen ist und ihren Antrag konkretisiert hatte, hat sich die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 28. Februar 2022 ohne Weiteres auf das erweiterte Antragsbegehren \neingelassen. \nIm Übrigen sieht der Senat die Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO \nals sachdienlich an. Sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwi-\nschen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen \nderselbe (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10). \nb) Die Antragstellerin ist für den statthaften und auch ansonsten zulässigen Hauptan-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend § \n47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie besitzt auch ein schutzwürdiges Interesse an der \nEntscheidung. \naa) Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bau-\ngesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch Vorausset-\nzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. \nv. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 \nRn. 387 m. w. N.). \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbe-\nfugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig \nnach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar \n2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antrags-\nbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in ei-\nnem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, \njuris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ein Unternehmen, \nwelches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan \nhat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben \ndurchzuführen, welches durch diese Norm \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n14 \n \nbeeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. \nAugust 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihre Absicht der Vorha-\nbenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung einer im-\nmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Die mit den Grundstückseigentü-\nmern getroffenen Vereinbarungen und die hierzu bestellten beschränkt persönlichen \nDienstbarkeiten zeigen hinreichend die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit der Ver-\nwirklichung des Vorhabens auf. \nbb) Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, mit dem die Satzung über \ndie Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 außer Vollzug gesetzt worden ist, steht dem \nschutzwürdigen Interesse der Antragstellerin an der begehrten Außervollzugsetzung \nder Satzung vom 28. Oktober 2021 nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die \nerneute Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die (inhalts-\ngleiche) Veränderungssperre in der Sache ein ergänzendes Verfahren nach § 214 \nAbs. 4 BauGB darstellt, oder ob - da das Verfahren des Satzungserlasses von Grund \nneu begonnen wurde - die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober \n2021 ohnehin isoliert zu betrachten ist. \nDer Senat folgt der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus \ndem Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 - (juris), wonach die gerichtliche Au-\nßervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 \nVwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß \n§ 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (zum Bebauungsplan; vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. \n17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 -, juris Rn. 21; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 \n- 1 NE 12.259 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, juris \nRn. 5; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 409; Schoch, in: Schoch/Schneider \na. a. O., VwGO § 47 Rn. 185 b und c). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht \nhat ausgeführt (a. a. O., Rn. 15 - 20, kursiv: Einfügung des Senats): \n„Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich akzesso-\nrisch zu einem Hauptsacheverfahren. Es trägt dem Gedanken Rechnung, \ndass die Hauptsacheentscheidung häufig zu spät kommt, um vollendete Tat-\nsachen zu verhindern. Dementsprechend wird durch Entscheidungen im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Teil der Rechtswirkungen der \nHauptsacheentscheidung – zeitlich befristet, u. U. inhaltlich beschränkt und \ntheoretisch reversibel – vorgezogen. Der o. g. Zweck des einstweiligen \nRechtsschutzes erfordert es jedoch nicht, dass die Entscheidung weiter rei-\nchende Bindungswirkungen erzielt als eine hypothetisch zum gleichen Zeit-\npunkt ergangene Hauptsacheentscheidung. \n39 \n40 \n41 \n\n15 \n \nEin solches Ergebnis wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund befremd-\nlich, dass die Kontrolldichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeringer, nicht höher ist als im Hauptsacheverfahren. Insoweit gilt für das \nVerfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nichts anderes als für die Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. \nAusgangspunkt für die Bestimmung der Reichweite eines Normenkontrolleil-\nbeschlusses ist daher die Reichweite eines in gleicher Sache erlassenen \nNormenkontrollurteils. \nDiese ergibt sich nicht aus dessen Tenor allein (nach dem Gebrauch des \nSenats: „der vom Rat der Antragsgegnerin am … als Satzung beschlossene \nBebauungsplan wird für unwirksam erklärt“, andere Oberverwaltungsge-\nrichte bezeichnen den Plan mit dem Bekanntmachungsdatum), aber auch \nnicht aus Erwägungen dazu, ob sich das ergänzende Verfahren auf den „ma-\nteriellen Inhalt des Bebauungsplans ausgewirkt hat“ (so Jäde a. a. O. [ge-\nmeint: ZfBR 2012, 538 ff.]). Maßgeblich sind vielmehr die vom Gericht ent-\nscheidungstragend festgestellten Unwirksamkeitsgründe. Solange diese \nfortbestehen, bleibt es bei der Unwirksamkeit des Plans. So wirkt die Unwirk-\nsamkeitserklärung fort, wenn sie sich auf Abwägungsfehler stützt, der Pla-\nnungsträger aber lediglich die Bekanntmachung des Plans wiederholt. Wer-\nden die als fehlerhaft gerügten Verfahrensschritte - bzw. bei fehlerhaftem \nAbwägungsergebnis oder Verstoß gegen zwingende materielle Vorschriften \ndie als fehlerhaft gerügten Planinhalte - ‚ersetzt‘, so ist der Plan von der Un-\nwirksamkeitserklärung dagegen nicht mehr erfasst. Es bedarf keines Wie-\nderaufnahmeverfahrens (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) und keiner Voll-\nstreckungsgegenklage, soll der geheilte Plan vollzogen werden. Besonders \ndeutlich wurde dies in der Entscheidungsformel, die § 47 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO i. d. F. des BauROG 1998 vorsah, und nach der der Plan ‚bis zur Be-\nhebung der [festgestellten] Mängel für nicht wirksam‘ erklärt werden sollte \n(vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, \n1259 = juris Rn. 7). Diese Formel wurde durch Art. 4 des EAG Bau 2004 \nzwar in die heutige Form gebracht, in der Sache sollte sich dadurch aber \nnichts ändern (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rn. 90 unter \nVerweis auf die Gesetzesbegründung). Es kommt auch nicht darauf an, ob \ndie im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederholten Verfahrensschritte \nihrerseits fehlerfrei durchgeführt werden; allein die Tatsache, dass sie an-\nders durchgeführt werden als im vom Gericht monierten Verfahren, führt \ndazu, dass die Unwirksamkeitserklärung des Gerichts nicht mehr greift. Nur \ndann, wenn die gerügten Verfahrensschritte identisch mit der Ausgangsent-\nscheidung wiederholt werden (wenn z. B. nach einer Unwirksamkeitserklä-\nrung wegen Fehlern im Abwägungsvorgang der Vorgang mit einer wortglei-\nchen Planbegründung wiederholt wird oder wenn das Gericht eine be-\nstimmte Bekanntmachungsform als nicht ortsüblich gerügt hat, die Bekannt-\nmachung im ergänzenden Verfahren aber wiederum in der gerügten Form \nerfolgt) wird man dies i. d. R. anders sehen müssen. \nNichts anderes kann im Eilverfahren gelten. Dieses Ergebnis ist teils weiter, \nteils enger als die von Jäde favorisierte Lösung. Anders als nach dieser \n(a. a. O. S. 539) kann z. B. auch die Wiederholung der Ausfertigung oder der \nVerkündung die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans wiederherstellen, näm-\nlich dann, wenn sich der Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO ausschließlich \nauf einen Ausfertigungs- bzw. Verkündungsmangel gestützt hat. Demgegen-\nüber würde umgekehrt selbst eine wiederholte Abwägung an \n \n\n16 \n \nder Fortgeltung des Beschlusses nichts ändern, wenn dieser auf einem Feh-\nler in der Auslegungsbekanntmachung beruhte. \nDer von Jäde, aber auch vom VGH München (Urt. v. 19.3.2012 \n- 1 NE 12.259 -, NVwZ-RR 2012, 883 = ZfBR 2012, 576) bemühte Vergleich \nzur Reichweite eines Beschlusses nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. \n5 VwGO in Bezug auf eine Nachtragsbaugenehmigung überzeugt nach An-\nsicht des Senats nicht. Bei der Drittanfechtungsklage würde im Hauptsache-\nverfahren die Ursprungsbaugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nvollständig aufgehoben und nicht, wie es § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorsieht, \nnur für unwirksam erklärt. Auch im materiellen Recht fehlt eine § 214 Abs. 4 \nBauGB vergleichbare Regelung. Wird nach Aufhebung der Baugenehmi-\ngung das Vorhaben modifiziert - und sei es auch nur geringfügig -, so kann \ndie darauf erteilte Genehmigung nur als vollständig neue Genehmigung be-\nhandelt werden, einem bloßen Nachtrag fehlte das Bezugsobjekt. M. a. W.: \nDie Möglichkeit, durch ein behördliches Heilungsverfahren die Wirkung der \ngerichtlichen Entscheidung ohne gerichtliches Abänderungsverfahren zu be-\nenden, ist in § 47 VwGO und in § 214 Abs. 4 BauGB - anders als im Anfech-\ntungsklageverfahren - gesetzlich vorgesehen und gewollt. Sind danach \nschon die Hauptsacheverfahren in ihren Rechtswirkungen grundverschie-\nden, verbietet es sich, im Wege der Analogie die jeweils akzessorischen Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichzubehandeln. \nAuch der vom VGH München angeführte Aspekt der Waffengleichheit spricht \nnur scheinbar für die Erforderlichkeit eines Abänderungsverfahrens. Auf den \nersten Blick wird der Antragsteller begünstigt, wenn er gegen einen nachge-\nbesserten Plan zunächst nichts unternehmen muss und unverändert von der \nSchutzwirkung der Vollzugsaussetzung profitiert. In der Praxis bezeichnet \ndas Gericht im Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO die vom Planungsträger \nzu behebenden Fehler jedoch meist recht genau und gibt oft ggf. auch Hin-\nweise zu sonstigen zwischen den Beteiligten strittigen Punkten. Der solcher-\nart sensibilisierte Planungsträger wird sich, wenn er gut beraten ist, in \nschwierigen Verfahren spätestens in diesem Stadium kompetenter rechtli-\ncher Unterstützung versichern. Damit spricht eine erhebliche Wahrschein-\nlichkeit dafür, dass ein Heilungsverfahren nach gerichtlichem Aussetzungs-\nbeschluss erfolgreich verläuft. Wird von der Gemeinde nun ein Antrag nach \n§ 80 Abs. 7 VwGO verlangt, so bedeutet das auch, dass der Planbetroffene \nohne sein Zutun in ein Verfahren hineingezogen wird, das er meist nicht ge-\nwinnen kann. Er kann zwar die Kostenfolge evtl. durch eine Erledigungser-\nklärung oder ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 173 VwGO i. V. m. § 93 \nZPO (VG Bayreuth, Beschl. v. 14.4.2003 - 4 S 03.79 -, juris) abwenden, wird \nhierfür jedoch oft nicht schnell genug reagieren oder überhaupt flexibel ge-\nnug sein, die Aussichtslosigkeit seiner veränderten Position einzusehen. Da-\nran mag er dann selbst schuld sein; gleichwohl ist sehr zweifelhaft, ob dem \nPlanbetroffenen mit der Forderung eines obligatorischen Abänderungsver-\nfahrens gedient ist.“ \nDem schließt sich der Senat an. Hierbei wird jedoch offen gelassen, ob dies - wie vom \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht angedeutet - in den Fällen, in denen der \nSatzungsgeber den der Außervollzugsetzung zugrunde liegenden Fehler wiederholt o-\nder gar nicht behebt, anders zu sehen ist. § 214 Abs. 4 BauGB hat den Zweck, dem \nSatzungsgeber die erneute Normsetzung in einem bereits vermeintlich erfolgreich \ndurchgeführten Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Dieser Zweck würde \n42 \n\n17 \n \nkonterkariert, wenn die Normsetzung einem gerichtlichen „Genehmigungsvorbehalt“ \ndurch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog unterliegen würde. Insoweit \nist auch nicht ersichtlich, weshalb die gerichtliche Vorabprüfung nur dann erforderlich \nsein soll, wenn die Hauptsacheentscheidung noch aussteht, oder noch nicht rechts-\nkräftig ist. \nSoweit Schoch (Schoch/Schneider, a. a. O., VwGO § 47 Rn. 185c) zur Begründung \nseiner gegenteiligen Auffassung maßgeblich darauf abstellt, dass ein gerichtlicher Be-\nschluss durch nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht außer Kraft gesetzt werden \nkönne, wird nicht ersichtlich, weshalb sich ein Beschluss § 47 Abs. 6 VwGO stärker \ngegen nachfolgendes Verwaltungshandeln durchsetzen soll, als ein allgemeinverbind-\nliches Normenkontroll-Urteil nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \nDurch die vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG zwischenzeitlich geschaf-\nfene Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren auch in Fällen der Drittanfechtung von \nBaugenehmigungen (als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG; vgl. Fellen-\nberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 96. EL September 2021, \nUmwRG § 1 Rn. 109) durchzuführen, verliert die Argumentation des Niedersächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts nicht ihr Gewicht, weil der tatsächliche Anwendungs-\nbereich dieser Vorschrift in Bezug auf Baugenehmigungen äußert gering erscheint (vgl. \nSeibert, NVwZ 2018, 97, 99). \nSchließlich vermeidet die hier vertretene Auffassung etwaige Abgrenzungsprobleme. \nSo kann - wie der konkrete Fall zeigt - zweifelhaft sein, ob in der Sache ein ergänzen-\ndes Verfahren durchgeführt oder tatsächlich eine andere, neue Satzung beschlossen \nwurde. \n3. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. \nDie Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 \nist nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Auf die nur im \nErfolgsfall des Hauptantrags begehrte Außervollzugsetzung der Satzung über die Ver-\nänderungssperre vom 9. Juli 2020 muss daher nicht weiter eingegangen werden. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Grün-\nden dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplä-\n43 \n44 \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n18 \n \nnen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkon-\ntrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). \nGleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der Normenkontrollantrag \nvoraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der \nAntrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein \nwird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vor-\nschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In die-\nsem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) \nVollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der \nAllgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirk-\nsamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentschei-\ndung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfah-\nrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung \nim Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, \ndie eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normen-\nkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber \nerfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwä-\ngungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaus-\nsichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar \n2015 a. a. O.). \nNach diesem Maßstab kann die beantragte einstweiligen Anordnung nicht erlassen \nwerden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache lassen \nsich nicht vollumfänglich abschätzen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwie-\ngen die für die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sprechenden Er-\nwägungen nicht so deutlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. \na) Die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrags in der Hauptsache lässt sich nicht \nsicher abschätzen. \nIm Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden \nsummarischen Prüfung sind keine formellen Wirksamkeitshindernisse der Satzung der \n49 \n50 \n51 \n\n19 \n \nAntragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 mehr erkennbar. \nOb die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach \n§ 14 Abs. 1 BauGB vorlagen, wird sich erst im Hauptsacheverfahren klären lassen. \naa) Durchgreifende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntma-\nchung der Satzung bestehen nach der Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt \nder Antragsgegnerin vom 2. Februar 2022 nicht mehr. \naaa) Die Satzung dürfte durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 2. Novem-\nber 2021 ordnungsgemäß ausgefertigt worden sein, obwohl die Ausfertigung im Hin-\nblick auf die Kartendarstellung zu § 2 Satz 2 in ihrer Größe (ca. 16,1 cm x 8,1 cm) von \nder vom Gemeinderat der Antragsgegnerin angenommenen Beschlussvorlage \n(ca. 17,3 cm x 8,7 cm) abwich. \nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszu-\nfertigen. Satzungen, die nicht oder fehlerhaft ausgefertigt worden sind, sind unwirksam \n(vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO). Erst und nur durch die Ausfertigung der \nSatzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung \nfür die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist. Das Rechtsstaatsgebot verlangt \ndie Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Be-\nschlossenen. Damit kommt der Ausfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch \neine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Sep-\ntember 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2018 - 4 BN 34.17 \n-, juris Rn. 7 jew. m. m. N.). \nDas setzt voraus, dass die Rechtsnorm - hier die Satzung - nicht mit einem anderen \nals dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Der bekanntzumachende \nWortlaut darf nur ganz ausnahmsweise von dem beschlossenen abweichen, ohne dass \ndie zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird. Der materi-\nelle Normgehalt darf auch in diesem Falle keinesfalls angetastet werden (BVerwG, Be-\nschl. v. 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 15. Februar \n1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1-29, juris Rn. 53 ff. jew. m. w. N.). Unabhängig davon \nführt ein Ausfertigungsmangel nicht in jedem Fall zur Gesamtunwirksamkeit einer Norm \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris, Leitsatz 1). \nDie Größenveränderung der Kartendarstellung unter § 2 der Satzung über die Verän-\nderungssperre hatte hier wohl keine Auswirkung auf den Norminhalt. In § 2 Satz 1 der \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n20 \n \nSatzung waren die Grundstücke, welche vom Geltungsbereich der Veränderungs-\nsperre erfasst sind, gesondert aufgeführt. Der ergänzend beigefügten Kartendarstel-\nlung - der Wortlaut von § 2 Satz 2 der Satzung lautet: „Der Geltungsbereich ist zudem \nim nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.“ - kommt insoweit ein regelnder Cha-\nrakter zu, als sie den Umfang der Betroffenheit der nur teilweise in den Geltungsbereich \nder Veränderungssperre einbezogenen Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemar-\nkung H. sowie Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. kennzeichnen soll. In dieser \nFunktion unterscheiden sich die beiden Kartendarstellungen jedoch nicht, da sie weder \neine Maßstabsangabe aufweisen noch auf ihnen sonst der Grenzverlauf des Geltungs-\nbereichs der Veränderungssperre auf den nur teilweise einbezogenen Flurstücken ein-\ndeutig deutlich wird. Die Abweichungen der Kartendarstellung in Breite und Höhe dürf-\nten als geringfügig zu betrachten sein. Dies gilt auch für die eingebettete Landkarte, \ndie etwas vergrößert wurde und dadurch einen größeren Teil des Luftbilds - jedoch \naußerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre - verdeckt. \nbbb) Mit der Bekanntmachung vom 2. Februar 2022 dürfte die Satzung gemäß § 16 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der Bekanntma-\nchungssatzung der Antragsgegnerin ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. \nNach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich \nbekannt zu machen. Die ortsüblichen Bekanntmachungen von Satzungen nach dem \nBaugesetzbuch erfolgen nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung der Antrags-\ngegnerin in Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 1 der Bekanntmachungs-\nsatzung. Diese erfolgt durch das Einrücken in das Amts- und Mitteilungsblatt der An-\ntragsgegnerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungssatzung), wobei Satzungen mit ih-\nrem vollen Wortlaut bekanntgemacht werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Bekanntmachungssat-\nzung). \nDem sich hieraus nach dem Ortsrecht der Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden \nMöglichkeit der Ersatzbekanntmachung (vgl. § 8 Abs. 1 KomBekVO) ergebende Erfor-\ndernis, zeichnerische Darstellungen der Satzungen in Originalgröße ins Amts- und Mit-\nteilungsblatt aufzunehmen, dürfte die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung vom \n2. Februar 2022 wohl nachgekommen sein, auch wenn sie insoweit im Hinblick auf die \nGröße der Kartendarstellung (17,7 cm x 9,1 cm) von derjenigen der Ausfertigung \n(ca. 16,1 cm x 8,1 cm) abgewichen ist. Insoweit dürfte nichts anderes als hinsichtlich \nder Größenveränderung im Rahmen der Ausfertigung gelten. \n57 \n58 \n59 \n\n21 \n \nbb) Ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Verände-\nrungssperre vorlagen, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ab-\nschließend feststellen. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künf-\ntigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Erlass einer Veränderungssperre \nsetzt mithin voraus, dass ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebau-\nungsplans vorhanden ist und dass die Veränderungssperre der Sicherung der Planung \ndient. Zudem muss die Satzung über die Veränderungssperre - wie jede andere \nRechtsnorm - den aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Geboten \nder Bestimmtheit und Rechtsklarheit entsprechen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, \n9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6). \nEin Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat \nder Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 gefasst. Dieser dürfte auch - jedenfalls überwie-\ngend - wirksam sein (aaa). Die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober \n2021 dürfte - jedenfalls überwiegend - den Geboten der Bestimmtheit und Rechtsklar-\nheit entsprechen (bbb). Ob die Veränderungssperre der Sicherung der Planung dient, \nlässt sich nicht mit Sicherheit feststellen (ccc). \nbbb) Ein überwiegend wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs-\nplans dürfte am 9. Juli 2020 zustande gekommen und im Amts- und Mitteilungsblatt \nvom 14. August 2020 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht worden sein. \n(1) Der Umstand, dass die Bekanntmachung eine in Farbe und Größe andere Karten-\ndarstellung als die Beschlussvorlage des Gemeinderats enthielt, dürfte ihre Wirksam-\nkeit nicht berühren. Anders als in den Satzungen über die Veränderungssperre war die \nKartendarstellung nicht Gegenstand des Regelungsteils des Planaufstellungsbe-\nschlusses. Die Kartendarstellung war in der Beschlussvorlage unter „Sachverhalt“ ab-\ngedruckt, ihr vorangestellt waren zwei Sätze, in denen die Motive der Antragsgegnerin \nzur Planaufstellung benannt worden sind. Bekannt zu machen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB ist nur der Beschluss an sich und nicht seine Begründung. \n(2) Die fehlende Kartendarstellung im Regelungsteil des Aufstellungsbeschlusses \ndürfte die Unbestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses im Hinblick auf den räumlichen \n60 \n61 \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n22 \n \nGeltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zur Folge haben. Der konkrete Um-\nfang des Einbezugs der nur teilweise betroffenen Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der \nGemarkung H. sowie Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. dürfte nicht sicher er-\nscheinen. Die bei der Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses heranzuziehenden \nKartendarstellungen (Luftbild mit eingebetteter Karte) unter „Sachverhalt“ dürften die \nhinreichende Bestimmtheit nicht herbeiführen, weil sie weder einen Maßstab angeben \nnoch festgehalten ist, ob die Linie des Luftbilds oder der Landkarte für die Begrenzung \ndes Planbereichs entscheidend und auf welcher Teil der Linie (außen, innen, Mitte) \nabzustellen sein soll. \nDie Unbestimmtheit eines Planaufstellungsbeschlusses in räumlicher Hinsicht steht \ngrundsätzlich dem Erlass einer auf ihm beruhenden Veränderungssperre entgegen \n(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 15). \nIm vorliegenden Fall dürfte die Unbestimmtheit aber nur - ähnlich wie bei einem in \nRandbereichen unbestimmten Bebauungsplan - zur Teilnichtigkeit des Aufstellungsbe-\nschlusses führen. \nIst der Grenzverlauf eines Bebauungsplans an einzelnen Stellen nicht eindeutig be-\nstimmt, so ist er für den Bereich nichtig, für den fraglich ist, ob er vom räumlichen Gel-\ntungsbereich noch erfasst wird oder nicht. Lässt sich dieser Teil rein tatsächlich abtren-\nnen und ist der Plan auch rechtlich in dem Sinne teilbar, dass er ohne den mit dem \nRechtsmangel behafteten Teil eine selbständige und rechtmäßige Planung zum Inhalt \nhat, so zieht diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Gesamtnichtigkeit des Plans für \nden räumlichen Bereich nach sich, den er zweifelsfrei umfasst. Eine bloße Teilnichtig-\nkeit kommt in Betracht, wenn der übrige Planinhalt mit der nichtigen Festsetzung in \nkeinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet \nnoch einen Beitrag zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung leisten kann, die den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht wird. Davon ist vielfach auszugehen, wenn sich \ndie Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets be-\nschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, juris Rn. 11; zu Na-\nturschutzgebieten vgl. BVerwG, Urt. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 21). \nDie vom Planaufstellungsbeschluss nur als teilweise einbezogen benannten Flurstücke \nNr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung H. sind Randflurstücke, die keinen wesentlichen \nBereich des künftigen Plangebiets betreffen. Bei den ebenfalls teilweise einbezogenen \nFlurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. ist \n66 \n67 \n68 \n\n23 \n \nzweifelsfrei, dass sie zumindest in ihrem südlichen Bereich einschließlich der sich dort \nbefindlichen Zuwegung zum Steinbruch vom Planaufstellungsbeschluss betroffen sind. \nDie Unbestimmtheit betrifft nur die jeweils nördlich dieser Zuwegung befindlichen Flä-\nchen. Bei diesen handelt es sich aber wiederum nur um einen unwesentlichen Rand-\nbereich des Plangebiets. \nbbb) Eine die gesamte Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 \nerfassende, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf widersprechende Unbestimmt-\nheit dürfte nicht vorliegen. \nSoweit die angeführten Erwägungen zur teilweisen Unbestimmtheit des Geltungsbe-\nreichs des Planaufstellungsbeschlusses auf die Satzung über die Veränderungssperre \nübertragbar sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Erwägungen zur bloßen Teilnichtig-\nkeit (vgl. Rieger, in: Schrödter a. a. O., § 14 Rn. 6). Die Unbestimmtheit der Satzung \nüber die Veränderungssperre im Hinblick auf ihren Geltungsbereich für die nur teilweise \neinbezogenen Flurstücke hat demnach nicht die Gesamtunwirksamkeit der Verände-\nrungssperre zur Folge. Insbesondere bestehen, soweit ersichtlich, für die von der An-\ntragstellerin für ihr geplantes Vorhaben beanspruchten Flächen keine Zweifel an der \nBetroffenheit von der Veränderungssperre. \nccc) Ob die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 der Siche-\nrung der Planung der Antragsgegnerin dient, lässt sich im hier zu entscheidenden Eil-\nverfahren nicht abschließend beurteilen. \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 \n- 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage \nfür den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch, \nein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv und sogar Hauptzweck \nfür den Erlass einer Veränderungssperre sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Septem-\nber 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5). Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, \nwenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungs-\nziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen \nvollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungs-\nsperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu \ngewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungs-\nhoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n24 \n \njuris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; Senatsbe-\nschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O, Rn. 46). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Pla-\nnung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris \nRn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., juris \nRn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. \n9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderli-\nche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB be-\nstimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen \nwerden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste \nöffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten \nPlanung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vor-\nstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindest-\nmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu recht-\nfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu \nsteuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Pla-\nnung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. \n9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde \nim Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die \nArt der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, \nsei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nut-\nzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. \n12). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines \nWohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die \nSteuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung \nder in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebau-\nungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche \nKonzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, \njuris Rn. 8). Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung \n„von Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., \nRn. 30). \n73 \n\n25 \n \nSoweit die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Verände-\nrungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung \nsichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5). Eine umfassende \nantizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans ist insoweit aber nicht an-\ngezeigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30. Januar 2019 - OVG 2 A 27.17 -, juris \nRn. 40; OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 -, juris Rn. 33 \nm. w. N.). Zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen nur schlechterdings nicht \nbehebbare rechtliche Mängel der Planung (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1993 - 4 \nNB 40.93 -, juris Rn. 3). Außerdem darf die Planung nicht nur das vorgeschobene Mittel \nsein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Die Planung und ihre Verwirklichung \nmuss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre \nauch tatsächlich gewollt und erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember \n1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16). Insoweit kommt es auf die objektiven Umstände ein-\nschließlich des erklärten Willens des Gemeinderats an, nicht aber auf die inneren Vor-\nstellungen \nder \njeweiligen \nGemeinderatsmitglieder \n(vgl. \nHornmann, \nin: \nSpannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 54. Ed. Stand: 1. Januar 2022, § 14 Rn. 49). \nHieran gemessen dürfte die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Be-\nschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. \nOktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 \na. a. O., Rn. 48 jew. m. w. N.) am 28. Oktober 2021 nur für einen Teil des Plangebiets \nein hinreichend konkretisiertes, nicht als von vornherein rechtswidrig anzusehendes \nPlanungsziel möglicherweise ernsthaft verfolgt haben. Dabei hat die vorherige Satzung \nüber die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der \nSatzung vom 28. Oktober 2021. \n(1) Der Wirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 \nkann nicht entgegengehalten werden, dass mit der am 20. Oktober 2021 neu bekannt \ngemachten Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 bereits eine solche \nfür das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans vorliege. \nInsoweit gilt hinsichtlich der Verdrängung der früheren Satzung über eine Verände-\nrungssperre durch eine neue Veränderungssperre nichts anderes, als bei der Verdrän-\ngung eines früheren Bebauungsplans durch einen späteren. Hierzu hat das Bundes-\nverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 - festgehalten \n74 \n75 \n76 \n77 \n\n26 \n \n(juris Rn. 2): „Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen \nrechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan, auch wenn er nicht rechtsförm-\nlich aufgehoben wurde, seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der \ngewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere \nverdrängt (…). Das gilt auch dann, wenn sich der formell neue Bebauungsplan inhalt-\nlich nicht oder nur unwesentlich von dem früheren Bebauungsplan unterscheidet.“ \nDer Antragstellerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass das Vorgehen der Antrags-\ngegnerin eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der bereits seit der ersten Bekannt-\nmachung vom 14. August 2020 faktisch geltenden Veränderungssperre ermögliche. \nDie Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 dürfte zumindest bis zur Neubekanntma-\nchung vom 20. Oktober 2021 unwirksam gewesen sein. Die Antragsgegnerin hat nicht \nvon der nach § 214 Abs. 4 BauGB bestehenden Möglichkeit der rückwirkenden Inkraft-\nsetzung Gebrauch gemacht und musste dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. \nAugust 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 23 ff.). Sollte durch die Bekanntmachung vom 20. \nOktober 2021 die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 wirksam geworden sein - was \nhier nicht zu prüfen ist - handelt es sich bei der Veränderungssperre vom 28. Oktober \n2021 um eine die erstmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ersetzende \nErneuerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB. Eine solche ist unter \nden gleichen Voraussetzungen, wie die erste Verlängerung einer Veränderungssperre \nnach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10. September \n1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 41). Ob und inwieweit die indivi-\nduelle Geltungsdauer der Veränderungssperre in Bezug auf die Antragstellerin in ent-\nsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch die Ablehnung ihres \nAntrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gesondert zu \nberechnen ist (vgl. hierzu: Hornmann, in: Spannowski/Uechtritz BeckOK BauGB a. a. \nO., § 17 Rn. 4; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 143. \nEL August 2021, § 17 Rn. 17 jew. m. w. N.) ist weder Gegenstand eines Normenkon-\ntrollverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, juris Rn. 14) \nnoch des hierauf bezogenen Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO. \n(2) Ein konkretisiertes Planungsziel der Antragstellerin, das Sondergebiet auch auf die \nöstlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen zu erstrecken, ist nicht zu erken-\nnen. Eine konkretisierte Planung betrifft nur die westlich dieser Gasleitung \n \n78 \n79 \n\n27 \n \nbefindlichen Flächen. Die Unwirksamkeit der Veränderungssperre dürfte sich insoweit \naber nur auf die östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen beziehen. \nα) Aus der Beschlussvorlage des Gemeinderats zur Satzung über die Veränderungs-\nsperre vom 28. Oktober 2021 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ein sonstiges Son-\ndergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien (hier Sonnenenergie) \ndienen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 a. E. BauNVO), festsetzen möchte, so dass die Art der \ngeplanten baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet grundsätzlich hinreichend kon-\nkretisiert sein dürfte. \nBereits der Name des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ deutet auf die \ngeplante Nutzung hin, zumal im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bereits entspre-\nchende Sondergebiete festgesetzt sind. Die Antragsgegnerin hat auch ausgeführt, \ndass sich um das Plangebiet herum schon Photovoltaikanlagen befänden und die Aus-\nweisung an dieser Stelle erfolgt sei, um die Flächen für regenerative Energien in die-\nsem Bereich zu konzentrieren und eine Zergliederung im Gemeindegebiet zu vermei-\nden. Zudem hat die Antragsgegnerin auf den Planungsstand zum Flächennutzungs-\nplan verwiesen, in dem die Fläche zur Nutzung für Solarenergie ausgewiesen sei. \nTatsächlich weist der Entwurf des Flächennutzungsplans, der auszugsweise in den am \n29. März 2021 im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakten ent-\nhalten ist, nur den westlichen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für die Nutzung \nder Sonnenenergie aus. Der östliche Teil - östlich der Ferngasleitung OPAL - ist im \nEntwurf des Flächennutzungsplans nicht als künftiges Sondergebiet zur Nutzung der \nSonnenenergie vorgesehen. Dies korrespondiert mit der Festlegung eines Vorrangge-\nbiets (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG) oberflächennahe Rohstoffe für diesen Bereich durch den \nRegionalplan XXX. Auch wird die Flächengröße des Plangebiets im mit dem Planungs-\nbüro unter dem 7. Oktober 2021 geschlossenen Vertrag nur mit ca. 20 ha und nicht mit \nca. 24 ha - wie noch im Angebot vom 1. Februar 2021 - konkretisiert. Dies lässt darauf \nschließen, dass die Antragsgegnerin von dem etwaigen früheren Vorhaben Abstand \ngenommen hat, den für die Solarenergienutzung zu widmenden Planbereich auch auf \ndie östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen zu erstrecken, um die Planung \nden Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. \n \n \n80 \n81 \n82 \n\n28 \n \nβ) Die fehlende konkretisierte Planung für den östlich der Ferngasleitung OPAL gele-\ngenen Teil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre hat voraussichtlich nur die \nhierauf bezogene Teilnichtigkeit zur Folge. \nBei einem Bebauungsplan führt ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen anhaftet, \ndann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, \nMaßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche \nOrdnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die \nGemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im \nZweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Überträgt man \ndies auf die Veränderungssperre, so führt eine unwirksame Einbeziehung einer Teilflä-\nche dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Veränderungssperre für das übrige \nGebiet sinnvoll bleibt und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Aus-\ndruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten In-\nhalts beschlossen hätte. \nDies dürfte hier der Fall sein. Die Fortgeltung der Veränderungssperre für den Bereich \nwestlich der Ferngasleitung OPAL sichert die konkrete städtebauliche Planung der An-\ntragsgegnerin. Diese Sicherungsfunktion erstreckt sich gerade auf die Flächen, für die \ndie Sicherung wegen des Vorhabens der Antragstellerin besonders dringlich erscheint. \nEs ist auch anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre mit dem \neingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Dass die Antragsgegnerin ihr Sicherungs-\nbedürfnis stringent verfolgt, hat sie dadurch gezeigt, dass sie nicht nur durch den Bür-\ngermeister den im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - aufgezeigten \nBekanntmachungsmangel behoben, sondern darüber hinausgehend auch die Ausfüh-\nrungen des Senats zum Anlass genommen hat, über die Veränderungssperre erneut \nzu beschließen, um etwaige materielle Fehler auszuräumen. Hierbei kam es der An-\ntragstellerin nach der Beschlussvorlage auf die Planung nach dem Stand des Entwurfs \ndes Flächennutzungsplans an. Es erscheint daher sicher, dass die Antragsgegnerin \ndie Satzung mit dem reduzierten Geltungsbereich ebenfalls beschlossen hätte. \n(3) Die Planung der Antragstellerin, die westlich der Gasleitung OPAL gelegenen Flä-\nchen als Sondergebiet zur Nutzung der Sonnenenergie auszuweisen, dürfte nicht an \nschlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mängeln leiden. \n83 \n84 \n85 \n86 \n\n29 \n \nα) Soweit die Antragstellerin ihre und die gegenläufigen Interessen von Grundeigentü-\nmern vorbringt, handelt es sich um in der Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) \nzu berücksichtigende, aber ggf. überwindbare Belange. \nEine fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) lässt \nsich durch die zivilrechtlichen Bindungen zwischen der Antragstellerin und den Grund-\nstückseigentümern nicht herleiten. Die Aufstellung von Bauleitplänen bestimmt sich al-\nlein nach städtebaulichen Grundsätzen und hängt bei einem sog. Angebotsbebauungs-\nplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 26) rechtlich nicht \ndavon ab, dass die planbetroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten ihre \nGrundstücke für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stellen (Schrödter/Wahlhäu-\nser, in: Schrödter a. a. O., § 1 Rn. 48). Zudem enthält der vorgelegte Nutzungsvertrag \nmit der Grundstückseigentümerin des Flurstücks Nr. XXX der Gemarkung H. - wie die \nAntragsgegnerin zurecht festgehalten hat - unter Nr. 6 Beendigungsmöglichkeiten für \nden Fall, dass sich das Vorhaben der Antragstellerin als nicht genehmigungsfähig er-\nweist oder es über längere Zeit nicht genehmigt wird. In diesem Fall werden auch die \nzur Vertragsdurchführung bestellten dinglichen Rechte aufzuheben sein. Für die Erfor-\nderlichkeit einer realistisch nicht zu erwartenden Neuregelung dinglicher Verhältnisse, \nwie sie dem von der Antragstellerin herangezogenen Normenkontrollurteil des Bayeri-\nschen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2020 - 15 N 19.442 - (juris Rn. 27) zu-\ngrunde lag, bietet die Planung der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. \nβ) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht festgehalten werden, dass die Ge-\nländeverhältnisse des Plangebiets der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung \nentgegenstehen. \nEin Bebauungsplan verstößt u. a. gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung \nnach § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer \noder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und die Aufgabe der verbind-\nlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Ein solcher Fall der generellen („abso-\nluten“) Vollzugsunfähigkeit läge etwa vor, wenn die Verwirklichung der Planung aus \ntechnischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich ist oder aus wirt-\nschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen \nVorhabenträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144-155, juris Rn. 10 f.). \n87 \n88 \n89 \n90 \n\n30 \n \nDies kann ohne eine sachverständige Auswertung der Geländeverhältnisse auf den zu \nerwartenden Sonnenenergieertrag nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt wer-\nden, zumal die Antragsgegnerin in ihren Planungen und der Kommunikation mit dem \nPlanungsverband Region Chemnitz durch ein Unternehmen (e. GmbH) unterstützt \nwird, welches im Bereich der Photovoltaik tätig ist und - nach den übergebenen Akten \nder Antragsgegnerin - weitere in diesem Bereich tätige Unternehmen Interesse am \nPlangebiet bekundet haben. \nγ) Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswirkungen (Staub, Splitter) des Steinbruchs S., \nzumal der unmittelbare Nahbereich des Steinbruchs - die Fläche östlich der Ferngas-\nleitung OPAL - tatsächlich nicht vom konkretisierten Planungswillen der Antragsgegne-\nrin erfasst ist (s. o.). \nδ) Die sich im Plangebiet befindlichen Ferngasleitungen lassen eine Planverwirklichung \nebenfalls nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Soweit Sicherheitsabstände zu \ndiesen Gasleitungen zu beachten sind, können sie - soweit erforderlich - durch die \nFestsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) gewährleistet wer-\nden. Hierdurch würde die für die Photovoltaiknutzung zur Verfügung stehende Fläche \ndes Plangebiets voraussichtlich nicht substantiell geschmälert. \nε) Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der künftige Bebauungsplan gemäß \n§ 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein wird. \nInsbesondere dürfte der von der Antragstellerin angeführte Plansatz Z XXX des Regi-\nonalplans XXX kein Ziel i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB sein. Entscheidend für die Abgren-\nzung von Zielen und Grundsätzen ist nicht die vom Plangeber gewählte Bezeichnung, \nsondern der Inhalt des jeweiligen Plansatzes. Das Anpassungsgebot findet Anwen-\ndung auf strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formu-\nlierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind, aber auch auf Plansätze mit einer \nRegel-Ausnahme-Struktur, die die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer \n„landesplanerischen Letztentscheidung“ oder einer „abschließenden landesplaneri-\nschen Abwägung“ erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Vorausset-\nzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder zumindest \nBestimmbarkeit selbst festlegt. Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-\nVorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei \nderen Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine \nAusnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans \n91 \n92 \n93 \n94 \n95 \n\n31 \n \nhinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Pla-\nnungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwä-\ngungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -\n, BVerwGE 138, 301-316, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 \nC 21/16 -, juris Rn. 83). Demgegenüber ist der als „Soll-Bestimmung“ ausgestaltete \nPlansatz Z XXX (Die Errichtung von Systemen zur solaren Stromgewinnung soll bevor-\nzugt in Siedlungen bzw. in Verbindung mit Bauwerken, auf versiegelten, brachgefalle-\nnen oder anderweitig nicht nutzbaren Flächen erfolgen. Im Freiraum sollen Fotovoltaik-\nSysteme, insbesondere Großprojekte > 1MWp nur aufgestellt werden, wenn Belange \nder Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des \nSchutzes der Kulturlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend berücksichtigt \nwerden können.) mit einem Abwägungsspielraum des Planungsträgers ausgestaltet. \nDieser hat insbesondere darüber zu befinden, ob die Belange der Landwirtschaft, des \nNaturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kulturlandschaft hin-\nreichend berücksichtigt werden können. \nDie bestehende Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG) für die \nLandwirtschaft in Teilen des Plangebiets durch den Regionalplan XXX ist ebenfalls kein \nZiel, sondern ein Grundsatz der Raumordnung. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG \nbei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt im Hinblick auf die \nderzeit durch den zuständigen Planungsverband Region Chemnitz geplante Auswei-\nsung von Flächen im Plangebiet als Vorranggebiet für die Landwirtschaft (als sonstiges \nErfordernis der Raumordnung vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). \nζ) Ein Verstoß des künftigen Bebauungsplans gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach \nBebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist ebenfalls nicht \nsicher absehbar. \nDie Antragsgegnerin hatte bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss vom 9. Juli 2020 \neinen Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans getroffen, der das ge-\nsamte Gemeindegebiet der im Jahr 2012 durch den Zusammenschluss der Gemeinden \nB. und H. erfassen soll. Daher erscheint ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB möglich. In einem solchen kann der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB sogar vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach \ndem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen \n \n96 \n97 \n98 \n\n32 \n \nist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungs-\nplans entwickelt sein wird. \n(4) Es lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass die Planung der An-\ntragsgegnerin nur ein vorgeschobenes Mittel ist, um den Bauwunsch der Antragstelle-\nrin zu durchkreuzen. \nZum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre vom \n28. Oktober 2021 hatte die Antragsgegnerin bereits ein dreiviertel Jahr Kontakt zur e. \nGmbH. Diese hatte sich nach Kontaktaufnahme im Januar 2021 in der Gemeinderats-\nsitzung vom 29. April 2021 als etwaige Betreiberin von Photovoltaikanlagen im Plan-\ngebiet präsentiert. Bereits zuvor, im März 2021, hatte ein Mitarbeiter der e. GmbH für \ndie Antragsgegnerin Kontakt zur Planungsverband Region Chemnitz aufgenommen, \num erste Abstimmungen auch zur künftigen regionalplanerischen Festsetzungen vor-\nzunehmen. Im August 2021 wurde die Antragsgegnerin von diesem Mitarbeiter im Hin-\nblick auf die Formulierung eines Ausschreibungstextes für die Planungsleistungen und \nin Bezug auf etwaig in Betracht kommende Planungsbüros unterstützt. Auch hat die \nAntragsgegnerin zwischenzeitlich durch den Bürgermeister und den Leiter der Bauver-\nwaltung Kontakt mit einem Grundstückseigentümer des Plangebiets aufgenommen. \nNachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24. September 2021 das Honora-\nrangebot eines Planungsbüros gebilligt hatte, wurde das Planungsbüro am 7. Oktober \n2021 vom Bürgermeister beauftragt, einen Bebauungsplan mit integrierten Grünord-\nnungsplan einschließlich Umweltprüfung zu erarbeiten. Die Antragsgegnerin ist inso-\nweit eine finanzielle Verpflichtung von über 55.000 € eingegangen. \nDiese Umstände deuten darauf hin, dass die Planung und ihre Verwirklichung zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre am 28. Ok-\ntober 2021 auch tatsächlich gewollt war. \nAls Indiz für nur vorgeschobene Planungsabsichten kann der Umstand herangezogen \nwerden, dass trotz der Beauftragung des Planungsbüros - welches nicht, wie im Schrift-\nsatz vom 25. März 2021 (in Verfahren 1 B 35/21) prognostiziert, aufgrund eines städ-\ntebaulichen Vertrags mit einem Investor den Zuschlag erhielt - weiterhin keine Pla-\nnungsfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 \n- 15 N 15.1583 -, juris Rn. 18). So hat die Antragsgegnerin die Verzögerungsanzeige \ndes Planungsbüros vom 4. Januar 2022 nach Aktenlage kommentarlos zur Akte \n99 \n100 \n101 \n102 \n103 \n\n33 \n \ngenommen. Sie sieht offenbar dem ungewissen Bearbeitungsbeginn durch das Pla-\nnungsbüro entgegen, ohne die Verwirklichung ihrer bereits fast zwei Jahre lang beste-\nhenden Planungsabsichten zu forcieren. \nb) Für die nach § 47 Abs. 6 VwGO anzustellende Interessenabwägung ist von offenen \nErfolgsaussichten des von der Antragstellerin angestrengten Normenkontrollverfah-\nrens 1 C 13/22 auszugehen. Dem Umstand, dass der Normenkontrollantrag hinsicht-\nlich der in den Geltungsbereich einbezogenen Flächen der Flurstücke Nr. XXX und \nXXX der Gemarkung H., hinsichtlich der nördlich der Zuwegung zum Steinbruch gele-\ngenen Flächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX der Gemarkung N. und hinsichtlich \nder östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen (wohl Flurstück XXX der Ge-\nmarkung N.) voraussichtlich Erfolg haben wird, kommt insoweit keine entscheidende \nBedeutung zu. Diese Flächen sind - soweit ersichtlich - für das Vorhaben der Antrag-\nstellerin nicht von Belang. \nIm Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die für die vorläufige Außervoll-\nzugsetzung der Veränderungssperre sprechenden Erwägungen nicht so deutlich, dass \nder Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsa-\nche - dringend geboten ist. \nEs erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planungsabsichten der Antragsgegnerin \ndurch die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vereitelt werden. Wenn die \nAntragstellerin ihr Vorhaben der Errichtung zweier Windenergieanlagen im künftigen \nPlangebiet verwirklichen kann, könnte dies wegen der Verschattung der Solarmodule \nzur Unwirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlagen führen, was die Nichtverwirklichung \nder Planung zur Folge hätte. So führt die Antragstellerin aus, dass bereits der Schat-\ntenlauf der im Süden des künftigen Plangebiets stehenden Windenergieanlagen be-\nreits die Wirtschaftlichkeit der geplanten Solaranlagen beeinträchtige. Dem steht nicht \nentgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 es als denk-\nbar dargestellt hat, das das Windenergieprojekt der Antragstellerin in die Planung ein-\ngebunden werden könne. Diese Ausführungen galten der Auseinandersetzung mit dem \nVorbringen der Antragstellerin zur mangelnden Planrealisierbarkeit aufgrund ihrer zivil-\nrechtlichen Positionen. Sie dienen ersichtlich nur der plakativen Illustration. So geht \nauch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Umsetzung des Vorhabens der Antrag-\nstellerin die planerische Umsetzung ihrer kommunalen Vorstellungen dauerhaft un-\nmöglich machen würde (Schriftsatz vom 25. März 2021 [1 B 35/21]). Würde die Verän-\n104 \n105 \n106 \n\n34 \n \nderungssperre außer Vollzug gesetzt und hätte der Normenkontrollantrag im Wesent-\nlichen keinen Erfolg, steht demnach zu befürchten, dass die Antragstellerin ihr \nPlanungskonzept nicht mehr weiter verfolgen kann. \nWird demgegenüber der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und haben \ndie Normenkontrollanträge Erfolg, kann die Antragstellerin ihr Vorhaben - soweit es \nauch sonst genehmigungsfähig ist - später als ursprünglich geplant verwirklichen. Zwar \nkann der Zeitverzug mit nicht unerheblichen Mehrbelastungen einhergehen, die u. U. \ndie Umsetzung des gesamten Projekts gefährden. Hierbei handelt es sich aber um das \nRisiko, welches gemäß § 14 BauGB grundsätzlich dem Bauherrn zugewiesen ist. Je-\ndenfalls überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht so deut-\nlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. \nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 8, \n§ 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat bei der in seinem Ermessen stehenden Bewertung \nder Bedeutung der Sache für die Antragstellerin den Streitwertkatalog für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit (dort Nummern 9.8.1 und 9.8.4) herangezogen. Hierbei kam das \nBegehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Senatsent-\nscheidung vom 6. Oktober 2021 kein wesentliches Gewicht (500 €) zu. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 \nSatz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \nGreschel \n \n \n \n \n \n Kober \n \n \n107 \n108 \n109 \n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/1-b-395-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/1-b-395-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487017","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.475661+00:00"}}