{"status":"available","doknr":"OLD487016","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-13","aktenzeichen":"1 C 39/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 39/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n\n2 \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans \nB1............................................................................ \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 7. April 2022 am 13. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich gegen den im Regelverfahren erlassenen \nBebauungsplan B1.......................................................... der Antragsgegnerin (im \nFolgenden: Bebauungsplan B1.......), der ca. 20,4 ha u. a. mit dem Grundstück einer \nehemaligen Maschinenfabrik im Bereich der N......... Straße, M............. Straße, \nZ............ Straße sowie E.................. in L............... erfasst, und Teile des räumlichen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans B2......................................................... (im \nFolgenden Bebauungsplan B2.....) überdeckt. \nSie \nist \nEigentümerin \ndes \nGrundstücks \nG1.............................................................................. sowie der Flurstücke G2.. und \nG3.......................... Das Grundstück G1..................... liegt innerhalb eines im \nangegriffenen Bebauungsplan als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzten \nBaugebiets (GEe 4). \nDie Antragsgegnerin beschloss nach Aufstellung, frühzeitiger Beteiligung sowie \nErweiterung des Geltungsbereichs am 18. April 2019 die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplans, die am 20. April 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin \nbekanntgemacht wurde und vom 30. April 2019 bis 29. Mai 2019 erfolgte. Die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAntragstellerin äußerte sich innerhalb dieses Zeitraums mit Schreiben vom 20. Mai \n2019 dahin, dass sie bereits seit Jahren die Revitalisierung ihres Gewerbestandorts \nbeabsichtige. Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans B1......., durch \nden Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen werden \nsoll, beschränke die Nutzung ihres Grundstücks unter Missachtung ihrer \nEigentumsposition in unzulässiger Weise. Soweit Festsetzungen des Bebauungsplans \nB2..... übernommen worden seien, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil \ndieser inzident zu prüfende Bebauungsplan unwirksam sei. Ihr Vorhaben sei deshalb \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es \nsei von einem faktischen Gewerbegebiet i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO auszugehen, in \ndas sich die von ihr angestrebten gewerblichen Nutzungen einfügten. Des Weiteren \nseien zentrenrelvante Auswirkungen auf die in Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen \ngenannten Gewerbe nicht geprüft worden. Drohende Schadensersatzansprüche \nhätten ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden. Es bestünden Ermittlungsdefizite \nsowie Abwägungsmängel. \nDie Antragsgegnerin machte die Ratsversammlung (Stadtratssitzung) vom 4. \nSeptember 2019 in ihrem Amtsblatt vom 31. August 2019 mit dem Hinweis auf den \nbeabsichtigten Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan B1....... bekannt. \nAm 4. September 2019 beschloss sie den Bebauungsplan B1......., der am 6. \nSeptember 2019 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 14. September 2019 in \nihrem Amtsblatt bekanntgemacht wurde. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung (hellbraun unterlegt) ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“, das in acht \nTeilbaugebiete gegliedert ist (vgl. Teil A Nr. 1 der Planzeichenerklärung), sowie \nVerkehrs- \nund \nStraßenverkehrsflächen \nfest \n(vgl. \nTeil \nA \nNr. \n2. \nder \nPlanzeichenerklärung). Die Flurstücke G1.................. liegen im Teilgebiet „GEe 4“ und \ndort innerhalb einer mit einer Kreuzlinie umrandeten Fläche. Letztere weist Flächen \naus, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (vgl. Teil A \nNr. 3.1 der Planzeichenerklärung). \nNach Teil B Nr. I. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind im eingeschränkten \nGewerbegebiet nur Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. \nAllgemein zulässig sind nach Teil B Nr. I. 1.2 (a) Gewerbebetriebe aller Art, \nLagerhäuser und öffentliche Betriebe, (b) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude \nsowie (c) Schank- und Speisewirtschaften. Teil B Nr. I. 1.3 und 1.4 der textlichen \nFestsetzungen nennen Nutzungen, die ausnahmsweise oder nicht zulässig sind. Nach \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nTeil B Nr. I. 2.1 der textlichen Festsetzungen sind in den Teilbaugebieten „GEe 4“, „GEe \n6“ und „GEe 8“ zudem (a) Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig und (b) \nTanzlokale sowie sonstige Veranstaltungsräume ausnahmsweise zulässig. Nach Teil \nB Nr. I. 2.2 der textlichen Festsetzungen sind in den Teilbaugebieten „GEe 4“ und „GEe \n6“ zusätzlich auch Diskotheken ausnahmsweise zulässig. Unzulässig sind nach Teil B \nNr. \nI. \n4.1 \nder \ntextlichen \nFestsetzungen \nEinzelhandelsbetriebe \nmit \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten („Apothekenwaren [freiverkäuflich]; Back- und \nKonditoreiwaren, Drogerie, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Fleischwaren, Getränke - \ninkl. \nWein/Sekt/Spirituosen \n-, \nNahrungs- \nund \nGenussmittel \n- \ninkl. \nKaffee/Tee/Tabakwaren -, Sanitärartikel, Schnittblumen, Topf- und Zimmerpflanzen, \nBlumentöpfe und Vasen, Zeitungen/Zeitschriften, zoologische Artikel, lebende Tiere“) \nund nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten („Bekleidung, Bettwaren, Bild- und \nTonträger, Bücher, Camping- und Outdoorartikel, Computer und Zubehör, \nElektrogroßgeräte, \nElektrokleingeräte, \nFotoartikel, \nGlas/Porzellan/Keramik, \nHandarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/Wolle, \nHaushaltswaren, \nHeimtextilien, \nGardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Hörgeräte, Kinderwagen, \nKunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, \nWohndekorationsartikel, \nKünstlerartikel/Bastelzubehör, Sammelbriefmarken und -münzen, Lampen, Leuchten, \nLeuchtmittel, \nLederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme, \nMusikinstrumente \nund \nZubehör, Optik/Augenoptik, Papier, Büroartikel, Schreibwaren, Schuhe, Spielwaren, \nSportartikel/Sportgeräte, Sportbekleidung, Sportschuhe, Telekommunikation und \nZubehör, Uhren, Schmuck, Unterhaltungselektronik und Zubehör“, wobei einzelne \nSortimente in Fußnoten erläutert werden, die „am Regelungsgehalt der Festsetzung“ \nteilnehmen.) \nTeil B Nr. I. 4.2 der textlichen Festsetzungen sieht für Teil B Nr. I. 4.1 Ausnahmen vor \nfür Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und andere Gewerbebetriebe, die sich \nganz oder teilweise an den Endverbrauchter richten („Werksverkauf“), und weitere \nVoraussetzungen erfüllen. \nIn der Begründung zum Bebauungsplan ist auf Seite 8 ff. u. a. ausgeführt: \n„Ein Planungsanlass für das Plangebiet ergibt sich daraus, dass auch hier ein \nVordringen von Wohnnutzungen zu erwarten oder zumindest nicht auszuschließen ist. \nEntsprechende Bestrebungen bestehen bereits. \nIm Plangebiet sind zwar ausschließlich gewerbliche Nutzungen bzw. derzeit \nbrachliegende Gewerbeflächen vorhanden. Den Randlagen des Plangebiets \n7 \n8 \n\n5 \n \ngegenüberliegend bzw. teils auch unmittelbar benachbart sind aber, der Historie \ngeschuldet, auch Wohnnutzungen in teils erheblichem Umfang vorhanden. (…) \nDie Entwicklung von Wohnnutzungen im Plangebiet steht allerdings in Widerspruch zu \nden stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt. Diese sehen für das Plangebiet \nu. a. den Erhalt und die Weiterentwicklung bestehender sowie die Entwicklung \npotenzieller Gewerbeflächen vor (…) \nDies gilt ausdrücklich auch für den Teil des Plangebietes dieses Bebauungsplanes, der \nnicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes B2..... liegt. (…) \nAngesichts der urbanen Lage des Plangebietes, das allseits von Wohnnutzungen \numgeben ist, aber auch angesichts der innerhalb des Plangebietes gewollten \nQualitäten besteht auch das Erfordernis, weitere Festsetzungen zur Einschränkung der \nArt der baulichen Nutzung innerhalb der Baugebietskategorie ‚Gewerbegebiet‘ zu \ntreffen. (…) \nDie Erhaltung und angemessene Weiterentwicklung dieses Gewerbegebietes soll u. a. \nauch dem großen öffentlichen Interesse an der Stärkung der Innenentwicklung und der \nUrbanität in der Stadt Leipzig durch Erhaltung und Weiterentwicklung zentral \ngelegener, wohnortnaher Gewerbeflächen und damit wohnortnaher Arbeitsplätze \n(‚Stadt der kurzen Wege‘) dienen (…) \nFür die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungsstrukturen - Damit ist die \ngrundsätzliche Struktur der Nutzungen ihrer Art nach gemeint, keinesfalls aber der \nkonkret vorhandene Bestand an Betrieben. Ein (unzulässiger) Wettbewerbsschutz ist \nnicht gewollt! - sollen bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen dahingehend \ngesichert bzw. geschaffen werden, dass diese Strukturen ihrer Art nach erhalten und \nangemessen weiterentwickelt werden können. (…) “. \nDes Weiteren wird dort erläutert, dass die mit dem Bebauungsplan B2..... verfolgten \nZiele auch diesem Plan zugrunde lägen. Dies gelte insbesondere für das \nübergeordnete Ziel des Zentrenschutzes, das dem Interesse am Erhalt der Entwicklung \nsowie Stärkung der Zentrenstruktur diene. Im Ergebnis der durchgeführten \nErmittlungen seien auch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die in \nder Abwägung zu berücksichtigen seien, zumal die Festsetzungen im Wesentlichen \nnur die Art der baulichen Nutzung beträfen und lediglich eine „Bestandsabbildung“ mit \neiner Einschränkung des bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmens erfolge (S. 29 \nder Planbegründung). \nDie \nAntragstellerin \nhat \nam \n2. \nJuli \n2020 \nden \nstreitgegenständlichen \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan B1....... beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellt und ihren Antrag mit dem zugleich an die \nAntragsgegnerin per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 14. September 2020 \nbegründet. \n9 \n10 \n\n6 \n \nZur Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass sie die alte Maschinenfabrik \neinschließlich des Kessel- und Pförtnerhauses sanieren und dort verschiedene \nFachmärkte (Lebensmittel-, Zoo- sowie Möbelmarkt, Sonderposten) unterbringen \nwolle. Einen entsprechenden Bauantrag habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n3. Mai 2017 abgelehnt. \nIhr Normenkontrollantrag sei begründet. Der Bebauungsplan B1....... sei nicht \nordnungsgemäß zustande gekommen. Die Dauer der Auslegung sei zu kurz bemessen \ngewesen; die Mindestauslegungsfrist von 30 Tagen sei wegen des Feiertags am 1. Mai \nnicht eingehalten worden. Zudem hätte es einer längeren Auslegungsfrist bedurft, denn \nfür die Beurteilung der Festsetzungen sei eine Sichtung der umfangreichen Unterlagen \n(STEP \nZentren, \nSTEP \ngewerbliche \nBauflächen \nund \nIntegriertes \nStadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 - im Folgenden: INSEK) erforderlich gewesen. \nDiese Stadtentwicklungskonzepte seien nicht mit ausgelegt worden. \nDes Weiteren sei die Bekanntmachung drei Tage vor der Ratsversammlung nicht \nrechtzeitig erfolgt. Dies gelte auch deshalb, weil diese bereits um 14:00 Uhr, also \nwährend der allgemein üblichen Dienst- oder Arbeitszeiten begonnen habe. Eine \nPlanung im Hinblick auf die Wahrnehmung des Termins sei für Bürger in der Kürze der \nZeit nicht möglich gewesen. \nDer Bebauungsplan sei ferner materiell rechtswidrig. Die textliche Festsetzung in Teil \nB Nr. I. 1.1 sei unbestimmt. Es bestehe ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die \nabwägungsrelevanten Belange. Aus der Festsetzung und der Planbegründung gehe \nnicht hervor, wann von einem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb \nauszugehen sei. Der Verweis der Antragsgegnerin auf § 6 Abs. 1 BauNVO überzeuge \nnicht, da weder klar sei, „welches Wohnen“ nicht wesentlich störe, noch von welchem \nSchutzniveau an welcher Stelle auszugehen sei. Trotz der angrenzenden \nWohnbebauung \nhabe \nes \ndie \nAntragstellerin \nunterlassen, \neine \nLärmimmissionsprognose einzuholen. Ohne eine schalltechnische Untersuchung \nbleibe unklar, ob die maßgeblichen Lärmrichtwerte aufgrund der derzeitigen \nBelastungen \nbereits \nausgeschöpft \nwürden. \nDas \nAbsehen \nvon \neiner \nLärmkontingentierung führe zu einem sog. „Windhundrennen“. Ebenfalls auf einem \nerheblichen Ermittlungsdefizit beruhe die textliche Festsetzung Teil B Nr. I. 4.1. Die \nAntragsgegnerin habe nicht geprüft, ob die von ihr geplanten Fachmärkte schädigende \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten. Entsprechende \nUntersuchungen hätten auch nicht im Zusammenhang mit dem STEP Zentren \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nstattgefunden. Dass durch weitere Vorhaben lediglich Umsatzverteilungseffekte \nausgelöst würden, treffe nicht zu. Es handle sich um eine bloße Vermutung der \nAntragsgegnerin. \nEin beachtlicher Abwägungsfehler liege auch deshalb vor, weil die Antragsgegnerin bei \nder Planaufstellung fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass Einzelhandelsbetriebe mit \nzentrenrelevanten Hauptsortimenten bisher schon unzulässig seien. Sie sei von einer \nfalschen Grundlage ausgegangen, da der Bebauungsplan B2..... unwirksam sei. \nDie Antragstellerin beantragt, \nden Bebauungsplan B1.............................................................................. vom \n4. September 2019 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie hält den Antrag für unbegründet. Der Bebauungsplan diene der Sicherung der \nGewerbeflächen. Im Plangebiet und der Umgebung seien unterschiedliche \ngewerbliche Nutzungen vorhanden. Der Bebauungsplan sei formell und materiell \nwirksam. Die Offenlage habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Für den \nFristenlauf sei es nicht von Bedeutung, dass innerhalb der Offenlegungsfrist ein \nFeiertag gewesen sei. Einer längeren Offenlagefrist habe es nicht bedurft. Das \nPlangebiet sei weder übermäßig groß noch treffe der Bebauungsplan komplexe \nFestsetzungen. \nZudem \nseien \nwesentliche \nBereiche \nseines \nräumlichen \nGeltungsbereichs bereits überplant gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass wesentliche \nUnterlagen nicht ausgelegt worden seien. Die mit dem Bebauungsplan in Bezug \ngenommenen städtebaulichen Entwicklungskonzepte seien im Internet leicht \nrecherchierbar. Ihre wesentlichen Inhalte seien überdies im Plan wiedergegeben \nworden. \nÜber den Ratsversammlungstermin habe die Antragsgegnerin rechtzeitig informiert. \nDie Bekanntmachung sei im Amtsblatt (Nr. 15) der Antragstellerin am 31. August 2019 \nerfolgt, also fünf Kalendertage vor der Ratsversammlung. Zu beachten sei auch, dass \nes bei dem Satzungsbeschluss um eine Ratsentscheidung gehe, bei der eine \nMitwirkungsmöglichkeit der Öffentlichkeit nicht bestehe. Nicht dargelegt worden sei, \n15 \n16 \n17 \n \n18 \n19 \n\n8 \n \ndass die Teilnahme eines Bürgers nicht möglich oder erschwert worden sei. Die \nRatsversammlung habe zudem per Livestream mitverfolgt werden können. \nDer streitgegenständliche Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin sei Teil B Nr. I. 1.1 seiner textlichen Festsetzungen \nhinreichend bestimmt. Die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets sei auch \nvon § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Ein Gewerbegebiet könne in Anlehnung an § 6 Abs. \n1 BauNVO eingeschränkt werden, sodass sich in diesem nach typisierender \nBetrachtung nur Gewerbebetriebe mit einem mischgebietstypischen Störpotential \nansiedeln dürften. Die Frage, welche konkrete Wohnnutzung im Plangebiet geschützt \nwerden solle, stelle sich aufgrund dieses „abstrakt-typisierenden“ Ansatzes der \nBaunutzungsverordnung nicht. \nEs bestehe kein Ermittlungsdefizit; aufgrund der Überplanung entstünden keine \nungelösten Nutzungskonflikte. Die Antragstellerin habe nicht abwägungsfehlerhaft auf \neine Lärmkontingentierung verzichtet. Des Weiteren sei Teil B Nr. I. 4.1 der textlichen \nFestsetzungen rechtmäßig, insbesondere liege weder ein Ermittlungsdefizit noch ein \nAbwägungsmangel vor. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Inhalte \nder Gerichts- und Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. \nDie Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. Der am 4. September 2019 \nbeschlossene Bebauungsplan B1....... wurde am 14. September 2019 im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin bekanntgemacht; der Normenkontrollantrag ist am 2. Juli 2020 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen. \nDie Antragstellerin ist als planbetroffene Grundeigentümerin auch antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen \nNormenkontrollantrag \nstellen, \ndie \ngeltend \nmacht, \ndurch \ndie \nangegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \nzu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2018 - 4 BN \n17.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Anforderungen sind erfüllt, weil die Festsetzung \neines eingeschränkten Gewerbegebiets gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § \n8 Abs. 1 BauNVO die Antragstellerin möglicherweise in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 \nAbs. 1 GG) verletzt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris \nRn. 35). \nFür den Normenkontrollantrag besteht damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis, dies ist \nbei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. \nSeptember 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). Das Erfordernis eines \nRechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung \neintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung \nnicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. \n11). \nEine derartige Wertlosigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist hier nicht \nerkennbar. Soweit die Antragsgegnerin ihrer Bauleitplanung die Wirksamkeit des \nBebauungsplan B2..... zugrunde gelegt hat, folgt daraus keine andere Beurteilung. \nDenn es erscheint bereits im Hinblick auf eine ggf. gebotene Inzidentprüfung nicht \nausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit dem Normenkontrollverfahren eine \nVerbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen kann. \nDer Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. \nDer Bebauungsplan B1....... leidet an keinen beachtlichen Verfahrensfehlern. Es liegen \nweder Mängel nach § 2 Abs. 3 BauGB noch § 3 Abs. 2 BauGB vor (vgl. § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB), die nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nunbeachtlich geworden sind. \nDer Bebauungsplan B1....... ist nicht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB aufgestellt \nworden, denn die Antragsgegnerin hat das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß \nermittelt; Fehler bei der Bewertung des Abwägungsmaterials sind ebenfalls nicht zu \nerkennen. \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n10 \n \nGemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die \nfür die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu \nbewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung \nnach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende \nBewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander \ngerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach \nLage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete \nInteressen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \nDavon ausgehend ist weder ein Ermittlungsdefizit festzustellen noch sind die \nBewertungen der Antragsgegnerin zu beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf die \nFestsetzung von Flächen des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet und \nsoweit gem. Teil B Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzung nur Nutzungen zulässig sind, \ndie das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen einer \nerkennbaren und in Bezug auf die getroffenen Festsetzungen hinreichenden \nBestandsaufnahme sowohl die Belange der Antragstellerin mit ihrem Interesse an der \nRevitalisierung ihrer brachliegenden ehemaligen Maschinenfabrik sowie die anderer \nGewerbetreibender mit dem Interesse an der Fortführung und Erweiterung ihrer das \nWohnen störenden oder erheblich störenden Betriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. \nSeptember 1988 - 4 NB 15.88 -, juris Rn. 10) als auch die Belange von \nGewerbetreibenden an einer zukünftigen Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets und \ndie der Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Umfeld des \nPlangebiets an der Einhaltung von Lärmrichtwerten, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören, fehlerfrei ermittelt, bewertet und in das Abwägungsmaterial eingestellt. \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nFestsetzung \neines \neingeschränkten Gewerbegebiets hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1 BauNVO) nicht nur die Struktur des \nPlangebiets mit den im Altlastenkataster erfassten Betrieben und den Charakter der \ndas Baugebiet umgebenden Bebauung umfassend ermittelt und bewertet (vgl. S. 11, \n15 ff. und 22 der Begründung zum Bebauungsplan), sondern auch die Emissionen der \ngewerblichen Nutzungen und die Immissionsbelastung für die Wohnbebauung auf der \nGrundlage einer typisierenden Betrachtung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2020 - \n4 BN 39.19 -, juris Rn. 6 und 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8) mittels der \nLärmrichtwerte der TA Lärm sowie die wechselseitigen Belange umfassend in den \n31 \n32 \n33 \n\n11 \n \nBlick genommen, gewichtet und bewertet. Dabei hat sie keine zu berücksichtigenden \nBelange außer Acht gelassen, denn sie hat einerseits die Interessen der \nGewerbetreibenden \nan \neiner \nmöglichst \numfassenden \nAusnutzung \nihrer \nGewerbegrundstücke mit Emissionen, die in einem uneingeschränkten Gewerbegebiet \nzulässig sind, und dem Interesse an einer Betriebserweiterung oder einer \nWohnnutzung sowie andererseits das Interesse von Grundstückseigentümern im \nUmfeld des Plangebiets an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung anhand der \nStrukturen und Verhältnisse in den verschiedenen Gebieten im Einzelnen aufgezeigt, \nerläutert, gewichtet und bewertet. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht nur \nfestgestellt, dass das Baugebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem \n(faktischen) Gewerbegebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 1 bis 3 BauNVO) \nsowie in den Randbereichen einer Gemengelage (§ 34 Abs. 1 BauGB) entspricht, \nsondern auch berücksichtigt, dass sich sowohl innerhalb des Plangebiets mit \nbrachgefallen ehemals gewerblich genutzten Arealen als auch in seiner Umgebung \nteilweise \nseit \nder \nGründerzeit \ngewerbliche \nNutzungen \nmit \ngroßflächigen \nHallenstrukturen befinden. Sie hat ferner einbezogen, dass sich gewerbliche \nNutzungen in kleineren Fabrikgebäuden befinden, in denen sich Klein- und \nKleinstunternehmen angesiedelt haben, wobei auch Wohnbebauung „eingestreut“ ist \n(vgl. Nr. 5 = S. 15 ff. der Begründung zum Bebauungsplan). Es wurden damit \nunterschiedlichen \nNutzungen \nmit \nunterschiedlichen \nStörgraden \n(faktisches \nGewerbegebiet \nneben \nWohnnutzung), \ndie \nnach \ntypisierender \nBetrachtung \nunterschiedliche Lärmanforderungen zu beachten haben, ermittelt und erkannt, dass \nbrachliegende Fabriken revitalisiert werden könnten (vgl. Nr. 6.1.4, 7.2.2, 11.2.4, 11.2.5 \n= S. 22, 30, 47 ff. der Begründung zum Bebauungsplan). Zwar sind nach den \nFeststellungen der Antragsgegnerin allgemein zulässige Wohnnutzungen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans B1....... nicht vorhanden, jedoch befinden sich \nsolche nach ihren Ermittlungen teilweise im erheblichen Umfang und teilweise \nebenfalls \nseit \nder \nGründerzeit \nin \nunmittelbarer \nNachbarschaft \nzum \nstreitgegenständlichen Plangebiet (vgl. Nr. 5.1 = S. 16 der Begründung zum \nBebauungsplan). Dies macht die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen \nNutzungskonflikte in der innerstädtischen Lage aufgrund eines angespannten \nWohnungsmarkts und geänderter Umweltanforderungen deutlich, insbesondere mit \ndem „Risiko“, des Entstehens von Wohnbebauung im Plangebiet (vgl. Nr. 11.2.4 f. = S. \n47 ff. der Begründung zum Bebauungsplan). \nGrundsätzlich geht der Normenkontrollsenat davon aus, dass die Überplanung eines \nbebauten faktischen Gewerbegebiets, das in der Nachbarschaft mit Wohnbebauung \n34 \n \n\n12 \n \nliegt, mit dem Ziel der Einschränkung der bisher zulässigen Nutzungen anknüpfend an \nihren Störgrad, die Bestandsaufnahme der Emissionssituation erfordert, um bei der \nnachfolgenden Abwägung die widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und \ngewerblicher Nutzung richtig gewichten und zu einem sachgerechten Ausgleich \nbringen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25. Mai 2012 - OVG 2 A 18.10 \n-, juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Geboten ist eine solche Bestandsaufnahme nach der \nzitierten Rechtsprechung, wenn das Interesse am wirtschaftlichen Bestand oder an \neiner Betriebserweiterung, wie bei einem zulässiger Weise im Außenbereich \nerrichteten Gewerbebetrieb mit dem Schutzinteresse der Nachbarschaft, von das \nWohnen störenden oder erheblich störenden Lärmauswirkungen verschont zu bleiben, \nabzuwägen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 7. März 2006 \n- 10 D 43/03.NE -, juris Rn. 51 ff. und 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, juris Rn. 52 ff.). \nEine Fallkonstellation, in der die konkrete Emissions- und Immissionssituation unter \nBerücksichtigung aller im Plangebiet vorhanden Betriebe und der betroffenen \nWohnhäuser in der Nachbarschaft zum Plangebiet zu ermitteln war, lag hier trotz der \nvorhandenen und zuvor umschriebenen wechselseitigen Interessen aber nicht vor. \nDenn nach den von der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen waren bei der \nzugrunde gelegten typisierenden Betrachtung bestehende Lärmkonflikte im Hinblick \nauf \ndie \nhier \nerfolgte \nBaugebietsfestsetzung \nnicht \nunklar \nund \nweiter \naufklärungsbedürftig. Zum einen war klar, dass im eingeschränkten Gewerbegebiet \njede entsprechend dem Nutzungskatalog des § 6 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzung \nin Betracht kommen sollte, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt. Dies schließt \nbereits aus, dass die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der \nvorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen \nNutzung zu beurteilen ist. Die Typisierung erlaubte damit eine klare Unterscheidung \nzwischen im Gewerbegebiet künftig noch zulässigen Vorhaben von den unzulässigen \nVorhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O.). Es bedurfte damit auch \nnicht der Festlegung von Lärmemissionskontingenten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni \n2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rn. 12), um die wechselseitigen Belange im Zusammenhang \nmit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Festsetzung ausreichend gewichten \nzu können. Im Übrigen wurden mit der Festsetzung eines eingeschränkten \nGewerbegebiets weder Außenbereichsflächen, auf denen ein Gewerbebetrieb zulässig \nerrichtet wurde, und dem damit grundsätzlich ein Anspruch auf Betriebserweiterung \nzusteht, noch Grünflächen als Wohngebiet (vgl. Nr. 5.3 = S. 17 der Begründung zum \nBebauungsplan) oder sonstige noch nicht bebaute Flächen als Wohngebiet, sondern \nder Bestand überplant und hinsichtlich seines Störgrads zukünftig eingeschränkt (vgl. \n35 \n\n13 \n \nOVG \nBerlin-Brandenburg, \nUrt. \nv. \n25. \nMai \n2012 \na. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 7. März 2006 a. a. O. und 8. März 1993 a. a. O.). Eine \nGliederung des Baugebiets auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO erfolgte \nebenfalls nicht (vgl. Nr. 11.3 = S. 51 der Begründung zum Bebauungsplan). Die \nAntragsgegnerin \nhat \nzudem \ndas \nseitens \nder \nAntragstellerin \nbestehende \nSchutzinteresse an einer Revitalisierung der ehemaligen Maschinenfabrik und die \nwirtschaftlichen Interessen von Gewerbebetrieben am weiteren Bestand ihres \nUnternehmens sowie einer Betriebserweiterung erkannt, ausreichend bewertet und \ngewichtet. \nDie Ermittlungen der Antragsgegnerin zeigen auf, dass das Plangebiet im \nWesentlichen vollständig versiegelte Innenbereichsflächen mit einer teilweise \nindustriell genutzten, derzeit brachliegenden Bestandsbebauung aus der Gründerzeit \numfasst und dass die Flächen des Plangebiets Teil eines im Zusammenhang dicht \nbebauten, großflächigen, überwiegend gewerblich genutzten Gebiets mit teilweise im \nAltlastenkataster erfassten Betrieben unterschiedlichen Störgrads sind (vgl. Nr. 5.1 = \nS. 15, Nr. 5.2 = S. 17 sowie Nr. 6.1.4 = S. 22 Abs. 1 und 2 der Begründung zum \nBebauungsplan). Die in der Planbegründung wiedergegebenen Feststellungen \nbelegen, dass Konflikte zwischen dem faktischen Gewerbegebiet und der in seinem \nUmfeld vorhandenen Wohnnutzung bereits bestehen und weiter zu befürchten wären. \nWie von der Antragsgegnerin erläutert, ergibt sich der bestehende Nutzungskonflikt, \nder durch die Bauleitplanung verringert werden soll, aus den geänderten \nUmweltanforderungen seit dem Entstehen dieser Baugebiete und dem Umstand, dass \nsowohl die industrielle/gewerbliche Nutzung im Plangebiet als auch die Wohnnutzung \nim Umfeld nach typisierender Betrachtung unterschiedliche Lärmemissions- und \nImmissionsrichtwerte ermöglichen (vgl. Nr. 5.1, 7.2.3, 7.2.4 = S. 15 ff., 31 ff. der \nBegründung zum Bebauungsplan). Die Standorte der ehemals industriell/gewerblich \ngenutzten Betriebe mit den in der Vergangenheit erfolgten Nutzungen sind aufgrund \nihrer Erfassung im Altlastenkataster gleichfalls bekannt (vgl. Nr. 7.2 = S. 36 der \nBegründung zum Bebauungsplan). Der Bebauungsplan schafft - wie von der \nAntragsgegnerin im Weiteren zutreffend zugrunde gelegt - aufgrund seiner \nOrientierung am Bestand auch keine neuen Nutzungsmöglichkeiten mit zu \nerwartenden weiteren Lärmemissionen oder -immissionen. \nSofern er die Ausnutzung des gewerblichen Bestands aufgrund geänderter \nUmweltanforderungen zukünftig einschränkt, indem Betriebserweiterungen (mit einem \nVerweis auf einen passiven Bestandsschutz) künftig ausgeschlossen werden und nur \n36 \n37 \n\n14 \n \nnoch gewerbliche Nutzungen mit dem Störgrad eines Mischgebiets zulässig sind (vgl. \nNr. 6.1 Buchst. d) der Begründung zum Bebauungsplan; VGH BW, Urt. v. 24. \nNovember 2000 - 5 S 2779/98 -, juris Rn. 34), ist einzubeziehen, dass dies dem \nplanerischen Ziel der Antragsgegnerin an einer Entspannung der bestehenden \nKonfliktlage zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnbebauung einerseits und dem \nInteresse am Erhalt des Gewerbegebiets andererseits entspricht. Denn nach der \nBegründung zum Bebauungsplan war es Ziel des Aufstellungsverfahrens, den über \nJahrzehnte - u. a. aufgrund von anderen Umweltschutzanforderungen - entstandenen \nNutzungskonflikt zwischen industrieller und gewerblicher Nutzung einerseits und \nWohnnutzung andererseits zu abzumildern, indem Wohnnutzung im Plangebiet aber \nauch das Wohnen wesentlich störender Lärm im Plangebiet künftig ausgeschlossen \nwerden (vgl. Nr. 7.2.3 = S. 33 der Begründung zum Bebauungsplan). Ziel war damit, \ndie Revitalisierung der Betriebe im Gewerbegebiet mit einem hohen Störgrad \n(insbesondere, von im Altlastenkataster erfassen Betrieben) sowie die Erweiterung \nvorhandener Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören (mit dem Verweis auf einen \npassiven Bestandsschutz), zu begrenzen (vgl. Nr. 7.2. 1, 7.2.3 Buchst. d), 11.1.2, \n11.1.5 = S. 29, 33, 40 ff. der Begründung zum Bebauungsplan). Diese Zielstellungen \ndurfte die Antragsgegnerin ihren Ermittlungen, insbesondere mit der Berücksichtigung \nund Bewertung der im Altlastenkataster genannten Betriebe, damit auch zugrunde \nlegen. \nBei ihren Ermittlungen und ihrer Bewertung hat die Antragsgegnerin ferner alle \nwechselseitigen Belange umfassend einbezogen und in das Abwägungsmaterial \neingestellt. Denn sie hat diese Belange mit der Begründung des Bebauungsplans nicht \nnur im Einzelnen benannt, sondern danach auch ausführlich das „Für und Wider“ der \nEinschränkung der Belange in Auseinandersetzung mit dem ermittelten Sachverhalt \ndargestellt (vgl. Nr. 11.1.5 und Nr. 11.1.6 = S. 40 ff. der Begründung zum \nBebauungsplan). \nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Teil ihrer Ermittlungen und Bewertung ferner \nwar, dass Baugenehmigungen für neue Nutzungen bisher bereits aufgrund der in der \nNachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung Einschränkungen unterlagen (vgl. § 34 \nAbs. 1 BauGB/ § 15 BauNVO), da dem Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten \nInnenbereich (hier an der Wohnbebauung) ebenfalls Rechnung zu tragen ist (vgl. Nr. \n11.2.5 Buchst. a und b = S. 48 der Begründung zum Bebauungsplan). Da auch bisher \nan den Wohngebäuden in der Nachbarschaft die zulässigen Immissionsrichtwerte für \nKern-, Dorf- und Mischgebiete durch Gewerbebetriebe im angrenzenden faktischen \n38 \n \n39 \n\n15 \n \nGewerbegebiet nicht überschritten werden durften, blieb der Störgrad im Hinblick auf \nWohnnutzungen unverändert (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm) (vgl. Nr. 11.2.5 = S. 48 der \nBegründung zum Bebauungsplan). Damit hat die Einschränkung des Störgrads (nur) \nzur Folge, dass im Plangebiet - etwa aufgrund eines größeren Abstands - keine \nGewerbebetriebe mehr zulässig sind, die nach typisierender Betrachtung das Wohnen \nstören oder erheblich stören. Diesen Umstand mit dem gegenläufigen Interesse der \nAntragstellerin hat die Antragsgegnerin ebenfalls gesehen, einbezogen und bewertet \n(vgl. Nr. 7.2.3 Buchst. b) = S. 33 der Begründung zum Bebauungsplan). Der ermittelte \nund bewertete Sachverhalt wurde danach auch Bestandteil des dem Stadtrat \nvorgelegten Abwägungsmaterials (vgl. Nr. 7.2.3 Buchst. d), 11.2.4, 11.2.6, Anhang II = \nS. 33, 47 ff. der Begründung zum Bebauungsplan). \nNach Überzeugung des Senats sprach nichts dafür, dass es der Einholung eines \nLärmgutachtens bedurft hätte, um festzustellen, ob die weitere Ansiedlung von das \nWohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe noch möglich ist oder ob dem Bestreben \neiner Begrenzung des zulässigen Störgrads zur angemessenen Gewährleistung \ngesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit einem Nachweis in Bezug auf die \nEinhaltung \nder \nentsprechenden \nLärmimmissionsrichtwerte \nim \nBaugenehmigungsverfahren (vgl. Anhang I 2. der Begründung zum Bebauungsplan) \nüberhaupt Rechnung getragen werden kann (vgl. Nr. 3.1 = S. 11 der Begründung zum \nBebauungsplan). In der Planbegründung hat die Antragsgegnerin auf in der \nVergangenheit erteilte Baugenehmigungen verwiesen, die auf der Grundlage eines \nverträglichen Nebeneinanders (§ 34 Abs. 1 BauGB/§ 15 BauNVO) erteilt wurden (vgl. \nNr. 11.2.6 = S. 48 der Begründung zum Bebauungsplan); in der mündlichen \nVerhandlung hat sie nochmals bestätigt, dass solche Baugenehmigungen erteilt \nwurden. Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Behauptung der Antragstellerin \nnicht, dass sie nicht wisse, ob noch eine gewerbliche entsprechende Nutzung möglich \nsei. \nIhre \nAusführungen \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung, \ndass \nsie \neine \n„Machbarkeitsstudie“ in Auftrag geben habe, weil vielfältige Nutzungen einerseits \naufgrund der Einschränkungen durch den Bebauungsplan und andererseits aufgrund \nin der Umgebung bereits vorhandener Gewerbebetriebe nicht in Betracht kämen, \nführen zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin hat weder näher erläutert, \nwarum eine Nutzung etwa für Zwecke der Verwaltung, des Handwerks oder Sports \nnicht in Betracht kommen, sondern allein darauf verwiesen, dass beispielsweise \nFitnessstudios in der Nachbarschaft bereits vorhanden seien. Letzteres spricht aber \ngerade dafür, dass die im Bebauungsplan bestimmten Nutzungen möglich sind. \n40 \n\n16 \n \nDes Weiteren liegt ein Ermittlungsdefizit auch nicht in Bezug auf Teil B Nr. I 4.1 der \ntextlichen Festsetzungen oder das zugrunde gelegte STEP Zentren 2016 der \nAntragsgegnerin vor. \nZu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, nur zentrale \nBereiche ihres Stadtgebiets für Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten \nvorzusehen, \nGrundlage \neines \nstädtebaulichen \nKonzepts \nist, \ndas \ndie \nEinzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet betrifft. Diesem liegt das \nBestreben zugrunde, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet zu \nordnen, wie dies auch mit der hier berücksichtigten Leipziger Sortimentsliste 2014 \ndeutlich wird (vgl. S. 177 des Zentrenkonzepts). Ein solches Gesamtkonzept ist nach \nder Senatsrechtsprechung grundsätzlich in der Lage, die Einzelhandelsentwicklung im \ngesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen (zum sog. \n„Leipziger Laden“ vgl. rechtskräftiges Senatsurt. v. 9. Februar 2016 - 1 A 415/ 13 -, juris \nRn. 69 ff.), sodass es auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses \nEinzelhandelskonzept für einen bestimmten Bereich umsetzen soll, keiner weiteren \nDifferenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung mehr bedarf (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 26). \nFerner liegen keine Verfahrensfehler in Bezug auf § 3 Abs. 2 BauGB vor, die nicht \ngemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. \nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung \nund den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden \numweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für \ndie Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen. Dabei sind Ort und Dauer der \nAuslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen \nverfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. \n2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise \ngeschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten \nBürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer \nStellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit \nherstellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung \ndes \nPlanentwurfs \nzu \nden \nangegebenen \nZeiten \nüber \ndie \ngemeindlichen \nPlanungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken \nzur Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, \njuris Rn 4 m. w. N.). \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n17 \n \nDavon ausgehend sind die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die \nAuslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 20. April \n2019 und damit mehr als eine Woche vor Beginn der Auslegung am 30. April 2019. Der \nOrt der Auslegung (Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, \nStadtplanungsamt im Ausstellungsbereich vor den Zimmern 496-499) wurde ebenfalls \ngenannt. Der Hinweis, wo die Unterlagen im Internet eingesehen werden können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 35), erfolgte ebenso wie die \nAngabe der Zeiträume der Einsichtnahmemöglichkeiten (während der Dienststunden \nMo./Mi 8.00-18.00 Uhr, Do. 8.00-16.00 Uhr, Fr. 8.00-12.00 Uhr). Die Bekanntmachung \ninformierte zudem über die Dauer der Auslegung vom 30. April bis 29. Mai 2019. \nFerner wurden die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden, \nsonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Umweltverbänden und aus der \nÖffentlichkeit unter Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen \nverfügbar sind - wie in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gefordert - in der \nAuslegungsbekanntmachung benannt. \nDen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ein bloßer Hinweis auf den Umweltbericht, \nda ein solcher eine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer \nkonkreten Planung bisher thematisiert worden sind, nicht ermöglicht (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 18. Juli 2013, - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 22). Der Hinweis darf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 1 BauGB für die Bauleitplanung aber auch keine unüberwindbaren \nHindernisse errichten (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 -, juris Rn. 14). Mit der \nPflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 1 BauGB deshalb lediglich die Informationen nach Gattungen oder Typen \nzusammenzufassen. Dieses Kriterium kann im Einzelfall jedoch bereits bei \nschlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen erfüllt sein. Abstrakte \nBezeichnungen reichen regelmäßig nur dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere \nkonkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer \nstichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar \neiner Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2013 a. \na. O., juris Rn. 23). Denn die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung \nermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und \nsonstigen Unterlagen behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 a. a. O., juris \nRn. 13). Dabei muss allerdings nicht jede einzelne Stellungnahme genannt werden, es \ngenügt vielmehr, wenn sich in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des \n45 \n46 \n47 \n\n18 \n \nPlanentwurfs jede verfügbare Umweltinformation thematisch wiederfindet (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 -, juris Rn. 22 m. w. N.) \nDiesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit ihrer Bekanntmachung \nentsprochen. Sie hat in ihrer Auslegungsbekanntmachung unter der Kategorie \n„umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher \nBelange sowie Umweltverbänden und solchen aus der Öffentlichkeit“ eine Auflistung \nnach Institutionen mit einer schlagwortartigen Charakterisierung aller thematisierten \nUmweltinformationen vorgenommen (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 a. a. O. juris, Rn. \n12). \nSo \nenthielt \ndie \nBekanntmachung \nbei \nden \nin \nBezug \ngenommenen \numweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange \neine Charakterisierung in Bezug auf konkrete Betroffenheiten und Ziele, wie dies durch \ndie Hinweise auf „Immissionen durch Bahnverkehr“, das „Konfliktpotenzial Wohnen und \nGewerbe“ oder zu einer „Flächenversiegelung und Konversionsflächen sowie \nBodenschutz und Altlasten“ deutlich wird. Eine Strukturierung nach ihrem Inhalt ist \ndamit erfolgt. Zudem wurde der Umweltbericht mit der Ermittlung der voraussichtlichen \nerheblichen Umweltauswirkungen unter ausdrücklicher Bezeichnung der ermittelten \nSchutzgüter genannt. Es ist damit nicht nur ein bloßer Hinweis auf den Umweltbericht \nerfolgt, \nsondern \nes \nerfolgte \neine \ninhaltliche \nStrukturierung, \nwobei \neine \nunüberschaubare Anzahl von umweltbezogenen Stellungnahmen genannt wurde (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 18. Juli 2013 a. a. O., juris Rn. 23). \nDer Hinweis auf die Obliegenheit, Einwendungen zu erheben, ist allerdings nicht \nordnungsgemäß erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB; vgl. S. 322 der \nBehördenakte, letzter Absatz). Dies beurteilt sich nach den Grundsätzen, die in der \nRechtsprechung für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Danach darf \neine derartige Belehrung keinen irreführenden Zusatz haben und insbesondere nicht \ngeeignet sein, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung von \nEinwendungen oder Rügen abzuhalten. Ein Irrtum über Voraussetzungen oder \nRechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs, die den Betroffenen davon \nabhalten, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet, \nder Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010 - 4 \nCN 4.09 -, juris Rn. 15 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben vermittelt zwar der Hinweis, dass während der \nAuslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden könnten, weder den Eindruck, \ndass nur schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden können, noch ist er geeignet, \n48 \n49 \n50 \n\n19 \n \neinen Irrtum auszulösen (vgl. Külpmann, Anmerkung v. 17. Januar 2022 zu BVerwG, \nBeschl. v. 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris B II 2. m. w. N.). Jedoch ist er mit dem \nZusatz, schriftliche Stellungnahmen seien an die Stadt Leipzig zu richten, irreführend, \nweil er mit diesem bei dem Bürger die Annahme vermittelt, dass die Abgabe einer \nStellungnahme zur Niederschrift damit nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. \nJuni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6). Mit diesem Zusatz wurde auch nicht nur \noffengelassen, in welcher Weise die Stellungnahme „verschriftlicht“ und anschließend \nübermittelt werden soll, sondern zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche \nStellungnahmen mittels eines Schreibens abgegeben werden müssen. \nDie Einwendung ist aber gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil \nsie nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht wurde. \nFerner steht die Dauer der Auslegung in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, juris Rn. 11 -). Die nach § 3 Abs. 2 Satz \n1 BauGB geltende Monatsfrist begann am Dienstag, den 30. April 2019, da der erste \nTag der Auslegungsfrist bei der Berechnung der Monatsfrist mitzählt (vgl. § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 2, § 191 BGB; BVerwG, Beschl. \nv. \n15. \nDezember \n1969 \n- \nIV \nB \n153.69 \n-, \njuris; \nKrautzberger, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 3 Rn. 44 m. w. \nN.) und endete am Mittwoch, den 29. Mai 2019 (vgl. § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie \numfasste damit die Mindestfrist von 30 Tagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - \n4 BN 36/03 -, juris Rn. 2 ff.). Ohne Belang ist insoweit, dass mit dem Maifeiertag (1. \nMai) ein gesetzlicher Feiertag in die Auslegungszeit fiel. Denn der Gesetzgeber hat mit \nder gesetzlichen Monatsfrist, die wegen des Monats Februar mindestens 30 Tage \numfassen muss (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG, § 191 BGB), eine \npauschalierende Betrachtung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. September 1985 \n- 4 C 64.0 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 5. Juni 2018 - 2 A 2529/16 -, juris Rn. 53 ff. \nm. w. N.; BayVGH, Urt. v. 14. Juli 2016 - 2 N 15.283 -, juris Rn. 29, NdsOVG, Beschl. \nv. \n29. \nJanuar \n2009 \n- \n1 \nMN \n229/08 \n-, \njuris \nRn. \n14, \nJeromin, \nin: \nKröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 2018, § 3 Rn. 11). Etwas Anderes folgt auch nicht \naus Art. 6 Abs. 7 der UVP-RL, nach der die Frist, innerhalb der die betroffene \nÖffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, \nmindestens 30 Tage beträgt. Denn aus der Richtlinie 2014/52/EU, mit der in Art. 6 der \nAbsatz 7 eingefügt wurde, folgt insoweit allein, dass der Zeitrahmen den hohen \nStandards für den Umweltschutz Rechnung tragen solle (vgl. Nr. 36 der Erwägungen), \nwas nicht gegen eine pauschalierende Betrachtung spricht. \n51 \n52 \n\n20 \n \nFerner erfüllten die angegebenen Auslegungszeiten während der benannten \nDienststunden den angestrebten Gesetzeszweck, der Öffentlichkeit während der vollen \nFrist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht zu geben (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, juris Rn. 9 ff.). Die Auslegungsfrist von einem \nMonat ist auch nicht deshalb zu knapp bemessen, weil die Stadtentwicklungspläne und \ndas Integrierte Stadtentwicklungskonzept nicht mit ausgelegt wurden, sondern über \nden Internetauftritt der Antragsgegnerin aufgerufen werden mussten. Deren Auslegung \nwar weder erforderlich noch war damit ein komplexes Planverfahren gegeben, dass \neine längere Auslegungszeit erforderlich machte. \nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der \nBegründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits \nvorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich \nauszulegen. Weitere Unterlagen müssen damit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht \nmit ausgelegt werden. Eine generelle Verpflichtung zur Auslegung aller mit dem \nPlanverfahren in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des \nGesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat ihre \nwesentliche Aufgabe darin, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu \nmachen sowie der Öffentlichkeit eine Teilhabe am Planungsverfahren zu ermöglichen. \nDiesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der in der Vorschrift bezeichneten \nUnterlagen. Sie ermöglichen eine Einschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten \nPlanung in dem Umfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf etwaige \nProblembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern Betroffenheiten zu \nverdeutlichen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 4. September 2019 - 2 K 14/18 -, juris Rn. 62). Es \nist hingegen nicht erforderlich, alle diejenigen Unterlagen auszulegen, die eine \numfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der bis zur Auslegung des Planentwurfs \nerwogenen Planabsichten ermöglichen würde (OVG NRW, Urt. v. 2. März 1998 - 7a D \n172/95.NE -, juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.). \nEs ist ferner nicht ersichtlich. dass die grundsätzlich geltende Mindestfrist (vgl. Art. 6 \nAbs. 6 UVP-Richtlinie; BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 a. a. O.) zu knapp bemessen \nwar, um die Öffentlichkeit zu informieren und ihr ausreichend Zeit zur effektiven \nVorbereitung und Beteiligung im Hinblick auf die umweltbezogenen Stellungnahmen \nzu geben. Es handelt sich hier bereits um kein komplexes Planverfahren (vgl. \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O.), sondern um einen \neinfachen Bebauungsplan, der keine umfangreichen Festsetzungen enthält, sondern \nim Wesentlichen nur die Art der baulichen Nutzung festlegt. Eine andere Beurteilung \n53 \n54 \n \n55 \n\n21 \n \nfolgt auch nicht aus den textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der zulässigen \noder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie der Sortimente anknüpfend an das \nSTEP Zentren, STEP Gewerbliche Bauflächen und INSEK. Denn Grundlagen von \nPlanungen sind regelmäßig Konzepte und gutachterliche Stellungnahmen. \nDer Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes \ngegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit unwirksam (hierzu: BVerwG, Urt. v. 27. \nSeptember 2021 - 8 C 31.20 -, juris Rn. 17, 23). Insbesondere erfolgte die öffentliche \nBekanntmachung der Ratsversammlung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am \nSamstag, den 31. August 2019 rechtzeitig. Dem steht nicht entgegen, dass die \nRatsversammlung bereits am darauffolgenden Mittwoch (4. September 2019, 14.00 \nUhr) stattfand. \nNach § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat \nschriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die \nVerhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen \nUnterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen \nEinzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind \nrechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO). Bei diesen \nNormen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften (vgl. VGH BW, Urt. v. 2. \nAugust 2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 82 f. zum dortigen Landesrecht), sondern um \nzwingende Verfahrensvorschriften, denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann \nder Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung \nberaten und beschließen. \nDas Argument der Antragstellerin, die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und \nTagesordnung sei nicht rechtzeitig i. S. des § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO erfolgt, \ngreift aber nicht. Zwar konkretisiert der Grundsatz der Ratsöffentlichkeit, der die \nKontrolle durch den Bürger ermöglicht, das Demokratieprinzip (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. \nSeptember 2021 a. a. O.). Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Verletzung des \nÖffentlichkeitsgrundsatzes sowie das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte \nPrinzip der Rechtssicherheit führt nicht jeder Verstoß zu einer Unwirksamkeit aller \ngefassten Beschlüsse (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 a. a. O.). Davon \nausgehend ist für eine Unwirksamkeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan \nB1....... nichts ersichtlich. Zum einen wurde die Öffentlichkeit hier nicht \nausgeschlossen, sondern die Teilnahme an der Ratssitzung allenfalls erschwert und \nzum anderen ist eine Frist von drei Tagen insoweit im Allgemeinen ausreichend (vgl. \n56 \n57 \n58 \n\n22 \n \nRehak, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 2021, § 36 \nRn. 42; VGH BW, Urt. v. 2. August 2018 a. a. O., juris Rn. 84), um die Teilnahme an \nder Ratssitzung zu organisieren. Dabei führt auch der Hinweis auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19. August 1999 (- 2 D 34/98.NE -, juris \nRn. \n54 \nff.) \n \nsowie \nden \nBeschluss \ndes \nSchleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2002 (- 1 MR 10/03 -, juris) zu keiner anderen \nBeurteilung. Den Verfahren lagen andere Fallkonstellationen zugrunde. Im \nerstgenannten Verfahren war nach der Hauptsatzung der dortigen Antragsgegnerin \neine Bekanntmachung durch Aushang in den amtlichen Aushängekästen der \nAntragsgegnerin bei einer Aushangdauer von einer Woche vorgeschrieben (vgl. \nSächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 52 zu § 19 Abs. 4 \nSächsKomZG) und in dem anderen Verfahren hatte die Öffentlichkeit mangels \nBekanntgabe keine Kenntnis von der Sitzung der Gemeindevertretung. \nDer Bebauungsplan wurde schließlich auch ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. § 4 Abs. \n3 Satz 1 SächsGemO), insbesondere erfolgte die Ausfertigung am 6. September 2019 \nvor der Bekanntmachung am 14. September 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. \nDie Erforderlichkeit der Planung i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begegnet ebenfalls \nkeinen Bedenken. \nGemäß der zitierten Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nWas in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption \nder Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik \nzu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde \nentsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine \nDiskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren \nund ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. \n25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3 m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die \nlediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. \nv. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153,16-24, juris Rn. 12). Ein solcher \nMissgriff liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Erreichen gesunder \nWohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Fortentwicklung und Sicherung der im \n59 \n60 \n61 \n\n23 \n \nPlangebiet entstandenen Gewerbe mit Verwaltungsgebäuden grundsätzlich ein \nberechtigtes Planungsziel (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 8 Buchst. a BauGB). \nDes Weiteren sind die mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht zu \nbeanstanden, \ninsbesondere \nist \ndie \nFestsetzung \neines \neingeschränkten \nGewerbegebiets von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 und 9 \nsowie \n§ \n8 \nAbs. 1 BauNVO gedeckt und hinreichend bestimmt. \nNach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. \nAnknüpfend an § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO sind in einem Gewerbegebiet \nGewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie \nGeschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude zulässig (vgl. Teil B Nr. I 1.2 a) bis c) der \ntextlichen Festsetzungen). \nDabei verstößt die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur \nNutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, nicht bereits gegen \ndas Bestimmtheitsgebot. \nDieses verlangt, dass die Festsetzung in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum \nAusdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht \n(vgl. Art. 20 Abs. 3 GG; NdsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 1 KN 156/18 -, juris Rn. 29). \nSpeziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit \nsowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die \nFestsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich \ngeschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche \nNutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es \ndabei frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot \nzu genügen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon \ndann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt \ndes Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation \nnicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive \nWille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext bzw. \nder Planzeichnung einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. \nDezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 18. Dezember 2020 - 15 N \n20.391 -, juris Rn. 41). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit ist stets - \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n24 \n \nohne dass es auf die zugunsten einer Planerhaltung sonst anzuwendenden \nVorschriften der §§ 214, 215 BauGB ankäme - beachtlich und begründet die \nUnwirksamkeit der Festsetzung. \nAusgehend davon ist die Festsetzung eines „eingeschränkten Gewerbegebiets“ (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB), in dem Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören, hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die mit der textlichen Festsetzung Nr. \n1.1 bestimmte Einschränkung. Denn der gewählte Begriff für Nutzungen, „die das \nWohnen nicht wesentlich stören“, ist ein rechtstechnischer Begriff, der die zulässigen \nNutzungen charakterisiert und damit dem Typenzwang der Baunutzungsverordnung \nentspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 107.17-, juris Rn.7; BayVGH, \nUrt. v. 21. April 2004 - 26 N 00.2768 -, juris Rn. 35). Es lässt sich danach somit auch \nbeurteilen, ob ein Betrieb danach im Baugebiet unzulässig ist oder nicht (vgl. auch \nKülpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, \n5. Aufl., Rn. 580: „Ggf. bietet es sich an, die GE-Ausweisung …. dahin einzuschränken, \ndass nur nicht wesentlich störende Gewerbegebiete zulässig sind..“) \nDie Auslegung der textlichen Festsetzungen unter Teil B Nr. I 1. und 2 (Nr. I 1.1 bis \n1.4, 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen) in Verbindung mit der Begründung zum \nBebauungsplan (vgl. Nr. 11.1 ff. = S. 39 ff.) ergibt ferner eine Zweckbestimmung, die \ndie Maßgaben des § 8 Abs. 1 BauGB erfüllt sowie die Festlegung, welche \nNutzungsarten in diesem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig, \nausnahmsweise zulässig oder ausgeschlossen sein sollen (vgl. Nr. 11.1.2 ff., 11.3 = S. \n40 ff., S. 51. ff. der Begründung zum Bebauungsplan). Die Antragsgegnerin verstößt \nmit der genannten Festsetzung auch nicht gegen das für den vorliegenden einfachen \nBebauungsplan geltende Festsetzungsfindungsverbot, denn die Festsetzung regelt \nnichts, was nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO oder im Wege \neiner weiteren Ausdifferenzierung gem. § 1 Abs. 9 BauGB gedeckt wäre (vgl. \nSächsOVG, NK-Beschl. v. 17. September 2009 - 1 D 15/07 -, juris Rn. 104 m. w. N.). \nDie allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets, in dem allgemein \nzulässige Nutzungen eines Gewerbegebiets (vgl. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen \nsowie § 8 Abs. 2 BauNVO) mit den Nr. 1.1, 1.3, 1.4 und 4.1 der textlichen \nFestsetzungen \neingeschränkt \nwerden, \nist \ngewahrt. \nAuch \n„eingeschränkte \nGewerbegebiete“, in dem Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, \nentsprechen nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich dem Typus eines \nGewerbegebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Mai 1993 - 4 NB 32.92 -, juris Rn. 12 sowie \n66 \n67 \n68 \n\n25 \n \nv. 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, juris Rn. 2). Die Zweckbestimmung eines \nGewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden \nGewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Vorwiegend und generell \nzulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf Grund ihres Störungsgrads einerseits in \nallgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), Dorf- (§ 5 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO), Misch- (§ 6 Abs. 1 BauNVO) oder Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 \nNr. 3 BauNVO) nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich \nbelästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 7. März 2006 – 10 D 10/04 NE -., juris Rn. 49). Die hier \nvorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf Vorhaben, \ndie das Wohnen nicht wesentlich stören, hat zur Folge, dass in den im Plangebiet \nfestgesetzten Gewerbegebiet mit acht Teilgebieten nur solche gewerblichen \nNutzungen nach der Art der Nutzung zulässig sind, die auch in Dorf-, Misch- oder \nKerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein zulässigen \nstörenden Gewerbebetriebe im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, \nentsprechen die festgesetzten Gewerbegebiete dem in § 8 BauNVO vorgesehenen \nGebietstypus. Dies wird durch Nr. 1.2, Nr. 1.3, 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen \ndeutlich, die im Wesentlichen nur Nutzungen benennen, die von § 8 Abs. 2 und 3 \nBauNVO erfasst werden, eine Unterart der dort genannten Gewerbe i. S. einer \nverfeinerten Strukturierung (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) \ndarstellen oder § 1 Abs. 6 BauNVO unterfallen. \nDabei steht der Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3, 5, 6 \nund 9 sowie § 8 Abs. 2 BauNVO auch nicht entgegen, dass es im Plangebiet kein \nTeilgebiet ohne Einschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29. Juni 2021 - 4 CN 5.19 -., juris Rn. 13 ff. mit Anmerkung Külpmann v. 22. November \n2021, jurisPR-BVerwG 17/2021; zur Abgrenzung SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 \n- 1 C 1/20 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 29. \nJuni 2021 (a. a. O.) ausgeführt: \n„Den §§ 2 bis 9 BauNVO liegt der Gedanke der anlagen- und betriebsbezogenen \nTypisierung zu Grunde, dem auch § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO folgt (…) Es muss in \neinem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmemissionskontingente \ngegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit \nsolchen Emissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend \nhoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 \nBauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen. Der zulässige \nStörgrad wird dabei maßgeblich durch § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt, wonach das \nGewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden \nGewerbebetrieben dient. Damit ist zugleich der Störgrad bestimmt, den die sonstigen \n69 \n\n26 \n \nnach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen hinzunehmen haben und selbst nicht \nüberschreiten dürfen (…) \nBesteht kein freies Gebiet und fehlen Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO, \nmüssen daher auf einer hinreichend großen Fläche Lärmemissionskontingente \nfestgesetzt sein, die auch für das im Gewerbegebiet typische produzierende und \nverarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend sind“. \nSoweit der Entscheidung zugrunde liegt, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine \nRechtsgrundlage dafür bietet, Arten von Nutzungen für das gesamte Baugebiet \nauszuschließen, weil dies nur über § 1 Abs. 5 BauNVO erreicht werden kann, führt dies \nzu keiner anderen Beurteilung. Denn es liegt bereits keine zu der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vergleichbare Fallkonstellation vor, da es hier nicht - wie \nim dort entschiedenen Verfahren - um eine Festsetzung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO geht (vgl. Nr. 11.3 = S. 51 der Begründung zum Bebauungsplan), mit der als \nGewerbegebiet festgesetzte Baugebiete mit einem Lärmemissionskontingent belegt \nwurden, um nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzungen auszuschließen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 29. Juni 2021 a. a. O., juris Rn. 10). Hier wurde vielmehr ein \neingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Einschränkung von Nutzungen nach § 1 \nAbs. 5, Abs. 9 BauNVO festgesetzt. Anders als nach § 1 Abs. 4 BauNVO, der eine \nräumliche Gliederung zum Gegenstand hat, ermöglicht die Vorschrift die \nAusdifferenzierung \nder \nzulässigen \nNutzungen \n(Söfker, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 1 Rn. 98 ff.), die auch dem Ziel \ndienen können, nur bestimmte Gewerbebetriebe mit geringem Emissionsniveau zum \nSchutz der vorhandenen umliegenden Wohnbebauung zuzulassen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 29. Juni 2021 a. a. O., juris Rn. 17). \nDes Weiteren stehen die getroffenen textlichen Festsetzungen in Einklang mit der \nBaunutzungsverordnung. \nGemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass \nbestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein \nzulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, \nsofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 \nAbs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den \nBaugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen \nAnlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden \nkönnen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. \n70 \n71 \n72 \n\n27 \n \nDiese Voraussetzungen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO) in Bezug auf die unter Teil B \nNr. I. 1.3 Buchst. e) sowie f) (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) der \ntextlichen Festsetzungen genannten Bordelle sowie bordellartigen Betrieben, \nSwingerclubs sowie im Hinblick auf Verkaufsräume für Artikel mit sexuellem Charakter \ngegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10; BayVGH, \nUrt. v. 27. Januar 2017 - 15 B 16.1834 -, juris Rn. 23 m. w N.; OVG Hamburg, Urt. v. \n13. April 2011 - 2 E 6/07.N -, juris Rn. 58). Die im Weiteren genannten \nVergnügungsstätten unter Teil B Nr. I. 1.3 Buchst. d) der textlichen Festsetzungen \nunterfallen § 1 Abs. 6 BauNVO (vgl. auch § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Dies gilt auch für \ndie nach Teil B Nr. I. 1.4 der textlichen Festsetzungen benannten unzulässigen \nGewerbebetriebe (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen; § 1 Abs. 9 \nBauNVO; BVerwG, Beschl. v. 15. April 1987- 4 C 77.84 -, juris Rn. 2; v. 27. Juli 1998 - \n4 BN 31.98 -, juris Rn. 6, 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, juris Rn. 5 und v. 5. Juni 2014 \na. a. O., juris Rn. 10). Diese Betrachtung wird mit den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans zu den Teilbaugebieten unterstrichen, wonach festgelegt ist, in \nwelchen Bereichen, welche Nutzungen möglich sind, wie dies u. a. auch durch Teil B \nNr. I. 2.1 und 2.2 der textlichen Festsetzungen, wonach etwa Tanzlokale oder Anlagen \nfür sportliche Zwecke in einigen Teilgebieten zulässig oder Discotheken \nausnahmsweise zulässig sein sollen, zum Ausdruck kommt. \nDer erfolgte Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen im Gewerbegebiet mit dem \nEinzelhandelsausschluss für Gewerbe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unter \nTeil B Nr. I. 4.1 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls von § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 \nAbs. 5 BauNVO gedeckt und steht mit der aktualisierten Sortimentsliste 2014, die dem \nSTEP 2016 zugrunde liegt, in Übereinstimmung (vgl. dort S. 177). Ausgeschlossen \noder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Normenkontrollsenat folgt, jede einzelne der in \nden jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten \nNutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell \nausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, \nBeschl. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 11 ff., Urt. v. 20. Januar 2021 a. a. O., \njuris Rn. 27 ff.), die im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein \nzulässig sind, sowie Einzelhandelsbetriebe bestimmter Branchen, wenn die \nDifferenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. \nJuli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. 6). \n73 \n74 \n\n28 \n \nDie Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage \nvon § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert daneben eine städtebauliche Begründung, die sich \naus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die \nAbweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. \nDas „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht \ndabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 \nBauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit „besonderen“ städtebaulichen \nGründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für \ndie gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen \nNutzungen in Bezug auf das Abgrenzungskriterium der marktüblichen Gegebenheiten \ngeben muss (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 9. Februar 2016 \na. a. O.). \nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss damit \nbegründet, dass sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern \nkonzentrieren solle (vgl. Nr. 6.2 der Begründung zum Bebauungsplan). Ziel des \nAusschlusses ist es, einerseits negative städtebauliche Auswirkungen für das \nStadtzentrum (vgl. S. 13, 23 der Begründung zum Bebauungsplan) durch die \nAnsiedlung zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an nicht \nintegrierten Standorten zu verhindern und anderseits anknüpfend an das strategische \nKonzept zum Gewerbe eine gewerbliche Nachnutzung an dem ehemaligen \nIndustriestandort zu sichern und Nutzungskonflikte mit angrenzender Wohnbebauung \nzu vermeiden. \nDie Festsetzung ist städtebaulich gerechtfertigt, da sie der Minderung der Lärmkonflikte \nmit der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung dient (vgl. S. 11 Buchst. d, S. 33 \nBuchst. d, S. 25 = Nr. 6.2.3, S. 44 - Belang g -, S. 47 Absatz 5 der Begründung zum \nBebauungsplan). Da das Planverfahren auch dem Planungsinteresse am Erhalt der \nsich neu entwickelten gewerblichen Nutzung dient (vgl. S. 10 ff., S. 27 der Begründung \nzum Bebauungsplan), führt der Hinweis der Antragstellerin auf Festsetzungen zu \neinem Mischgebiet oder urbanen Wohngebiet nicht weiter, weil Wohnbebauung im \nPlangebiet nicht vorhanden ist (vgl. S. 17 = Nr. 5.2 der Begründung zum \nBebauungsplan) und deren Ansiedlung nach den Planungen der Antragsgegnerin dort \nauch nicht angestrebt wird. \nDer Bebauungsplan widerspricht auch nicht dem Trennungsgrundsatz. \n75 \n76 \n77 \n78 \n\n29 \n \nUnter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gem. § 50 BImSchG sind dem Wohnen \ndienende \nGebiete \nanderen \nGebiete \nso \nzuzuordnen, \ndass \nschädliche \nUmwelteinwirkungen auf die Wohngebiete soweit wie möglich vermieden werden \n(BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, juris Rn. 6). Der \nTrennungsgrundsatz gilt zuvörderst im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und \nIndustriegebieten. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen \nNutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und \ndamit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Dabei ist aber zu \nberücksichtigen, wenn eine durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander \nkonfliktträchtiger \nNutzungen \ngeprägte \nGemengelage \nbesteht. \nVon \ndem \nTrennungsgrundsatz sind Ausnahmen denkbar, insbesondere in vorhandenen \nGemengelagen oder bei bereits vorhandenen faktischen Baugebieten, deren \nNutzungen grundsätzlich nicht miteinander verträglich sind, und besondere Umstände \ndes Einzelfalls hinzutreten. Eine strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten \nTrennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB \nniedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und \nBoden. Stellt sich heraus, dass im konkreten Fall unter Beachtung der getroffenen \nFestsetzungen keine Unzuträglichkeiten zwischen dem Gewerbebetrieb und der \nWohnnutzung zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch \ndahingehend berücksichtigen, dass das Nebeneinander im Bebauungsplan \nausgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, juris Rn. 9). \nDanach ist hier eine Ausnahme gerechtfertigt, weil das Plangebiet bereits in der \nVergangenheit von einem Nebeneinander unverträglicher Nutzungen geprägt war. \nZudem sind nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nur \ngewerbliche Nutzungen zulässig, die dem Störgrad eines Mischgebiets entsprechen, \nwelches im Anschluss an ein Wohngebiet zulässig wäre (vgl. VGH BW, Nk-Urt. v. 24. \nNovember 2000 a. a. O., juris Rn. 34). \nDie Abwägungsentscheidung ist nach Überzeugung des Senats frei von \ndurchgreifenden Abwägungsfehlern. \nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter \nAbwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n30 \n \nsie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB). \nZudem \nsind \ngemäß \n§ 214 \nAbs. 3 \nSatz 2 \nBauGB \nMängel \nim \nAbwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er \nauf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der \nEntscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete \nMöglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. \nDavon ausgehend liegen durchgreifende Abwägungsfehler nicht vor. \nDer Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin bezogen \nauf Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen abwägungsfehlerhaft von einer Wirksamkeit \ndes Bebauungsplan B2..... ausgegangen sei, da sie nicht berücksichtigt habe, dass \ndieser von Anfang an unwirksam sei. Der Annahme der Antragstellerin steht bereits \nentgegen, dass der Bebauungsplan B2..... im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung \nweder von der Antragsgegnerin noch durch ein Normenkontrollurteil für unwirksam \nerklärt \nworden \nwar. \nEtwas \nAnderes \nfolgt \nnicht \naus \ndem \nUrteil \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 (- 4 CN 1.15 -). Dieses \nzurückverweisende Revisionsurteil verhält sich nicht zur Begründetheit des dortigen \nNormenkontrollantrags, sondern beschränkt sich auf die entscheidungstragende \nErwägung, dass der Normkontrollantrag gegen den Bebauungsplan B2..... nicht \nanknüpfend an § 47 Abs. 2 VwGO in seiner bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung \nunzulässig war. Ob der Normenkontrollantrag auch begründet war, insbesondere ob \nein beachtlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. § 215 \nAbs. 1 Nr.1, § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorlag, war weder Gegenstand des \nRevisionsurteils noch des nachfolgenden Normenkontrollurteils des erkennenden \nSenats vom 3. Februar 2016 - 1 C 20/15 - (juris Rn. 13 f.). Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit nur entschieden, dass es für die Frage der \nZulässigkeit des Normenkontrollantrags keine Rolle spiele, ob der Verstoß innerhalb \nder Jahresfrist gerügt worden sei. Im Hinblick darauf versteht es sich nicht von selbst, \ndass der Bebauungsplan B2..... an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler \nleidet, zu deren Beseitigung die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre (vgl. \n83 \n84 \n\n31 \n \nBVerwG, Urt. v. 21. November 1986 - 4 C 22.83 -, juris Rn. 11 und 14). Ob der \nBebauungsplan B2..... an einem beachtlichen, rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler \nnach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB leidet, kann für das vorliegende \nNormenkontrollverfahren letztlich offenbleiben, weil die Antragsgegnerin ersichtlich an \nihrer Planungskonzeption weiter festhalten wollte, wie das hier in Streit stehende \nPlanverfahren bestätigt (vgl. S. 45 Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan, S. \nNr. 11.6.1 = S. 65 der Begründung zum Bebauungsplan), und sie im Übrigen davon \nausging, dass für den Einzelhandelsausschluss auch die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 3 BauGB greifen (vgl. Nr. 7.1.1, 7.2.1 f. = S. 27, 29 f.). Ein aus der Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans B2..... abzuleitender eventueller Abwägungsmangel des hier \nangegriffenen Bebauungsplans B1... wäre damit jedenfalls nicht auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen i. S. v. § 214 Abs. 3 BauGB. \nIm Übrigen hat der Senat zur Abwägung im Hinblick auf das Zentrenkonzept und einen \nSortimentsausschluss im rechtskräftigen Urteil vom 9. Februar 2016 (- 1 A 415/13 -, \njuris Rn. 78 ff.), auf das die Antragsgegnerin Bezug genommen hat, Folgendes \nausgeführt: \n„Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB \nenthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird \nzugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) \nBebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nGG. \nIhm \ngegenüber \nist \ndeshalb \neine \nBerufung \nauf \ndie \nEigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (vgl. bereits BVerwG, \nUrt. v. 1. November 1974, BVerwGE 47, 144, 153). Die Gemeinde darf durch ihre \nBauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch \ndie privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen \nPlanungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und \nMaß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht \n(BVerwG, Urt. v. 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, juris). Allerdings setzt eine wirksame \nstädtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche \nAllgemeinbelange \nfür \nsie \nbestehen. \nDiese \nstädtebaulich \nbeachtlichen \nAllgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines \nBebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von \neiner Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete \nEigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 \n-, juris Rn. 15). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung \ndes verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen \nGleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 a. a. O). Die Beschränkung \nder Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein \nwichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB \ngebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden \n(BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, juris). Im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die \nNachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie \nbestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den \n85 \n\n32 \n \nmöglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die \nAbwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 51; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 -, juris). So \nliegt der Fall hier. \nWerden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist \nregelmäßig \nzu \nprüfen, \nob \nihnen \nim \nInteresse \neiner \nErhaltung \nder \nNutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu \nihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine \nunverhältnismäßige \nBelastung \ndes \nEigentümers \nreal \nvermeiden \nund \ndie \nPrivatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung \neinzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den \nBetroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher \nein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen \nkann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es \ninsoweit \nin \nBetracht, \nvorhandenen \nNutzungen \ndurch \nräumlich \nbegrenzte \nSonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten \nzuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen \nmöglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine \nGemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung \"festschreiben\", um die mit \nErweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler \nVersorgungsbereiche \n- \nzu \nverhindern. \nOb \neine \nderartige \nFestsetzung \nabwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung \nentsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob \nim \nkonkreten \nFall \ngewichtige, \nder \nBestandsgarantie \ndes \nEigentums \nentgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der \nprivaten \nBelange \ndes \nauf \nden \npassiven \nBestandsschutz \ngesetzten \nGrundstückseigentümers rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 21. November 2005 - 4 BN \n36.05 -, juris). \nDiesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung getragen. Sie \nhat nicht nur einbezogen, dass ihren Interessen, d. h. insbesondere dem Belang gem. \n§ 1 Abs. 6 BauGB keine Vorzugsstellung zukommt (vgl. S. 47 letzter Absatz Anhang II \nder Begründung zum Bebauungsplan), sondern die wechselseitigen Belange, \ninsbesondere die Einschränkung der Eigentumsposition der Antragstellerin als \nGrundstückseigentümerin bei ihrer Abwägung berücksichtigt und dabei auch die \nMöglichkeit von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich abgewogen (vgl. S. 49 der \nAbwägung, S. 73 der Begründung zum Bebauungsplan). Sie durfte aber auch \neinbeziehen und gewichten, dass die Nutzungsmöglichkeiten nur begrenzt werden und \nvielfältige gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten weiterhin offenstehen (vgl. S. 44 ff. des \nAnhangs II zum Bebauungsplan). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n86 \n87 \n88 \n\n33 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nRanft \n \n \n gez.: \n Gretschel \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \n\n34 \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000 € festgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \nRanft \n \n \n gez.: \n \n Gretschel \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/1-c-39-20","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":26},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/1-c-39-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487016","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.417653+00:00"}}