{"status":"available","doknr":"OLD487015","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-13","aktenzeichen":"6 B 132/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 132/22 \n \n6 L 258/22 \n \n \n Berichtigungsbeschluss \n vom 12. Mai 2022 anhängig \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Neustadt in Sachsen \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 01844 Neustadt in Sachsen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagung Brauchtumsfeuer; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Landessozialgericht Guericke und \ndie Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 13. April 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. April 2021 - 6 L 258/22 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nUntersagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2022 in Gestalt der \nErgänzung durch die Anordnung vom 7. April 2022 wird wiederhergestellt. \nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden \nWiderspruchs wird von folgenden Auflagen abhängig gemacht auflösend bedingt \nbefristet: \n1. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Antragsgegnerin in Form einer \neidesstattlichen Versicherung bis 16. April 2022, 12.00 Uhr, dass fehlalarmbedingte \nEinsätze der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr aus Anlass von Traditionsfeuern im \nSinne von § 9 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in den Jahren 2018, \n2019 und 2020 am Standort Gewerbegebiet „Am K.........“ nur tagsüber bis 18.00 Uhr \nstattfanden. \n2. Der Antragsteller hat weitere von der Antragsgegnerin zur Begrenzung der von dem \nangemeldeten Feuer ausgehenden Gefahren und zur Regelung des Zu- und Abgangs \nund zum Parken gegebenenfalls noch anzuordnende Auflagen zu befolgen. \n3. Liegt der Antragsgegnerin bis 16. April 2022, 12.00 Uhr eine Auskunft der \nzuständigen Freiwilligen Feuerwehr vor, dass die zu 1 genannten fehlalarmbedingten \nEinsätze auch nach 18.00 Uhr erfolgten, entfällt die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragtellers mit Bekanntgabe der Auskunft an den Antragsteller. \n4. Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Erreichbarkeit für die Bekanntgabe von \nweiteren Auflagen und/oder einer Auskunft nach Nr. 3 zu gewährleisten. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 1/3 und die \nAntragsgegnerin 2/3. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg. \n1 \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2022 \nabgelehnt, die aufschiebende Wirkung des inzwischen erhobenen Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid vom 5. April 2022 in Gestalt der Ergänzung durch \ndie Anordnung vom 7. April 2022 wiederherzustellen. Mit dem Bescheid wird die vom \nAntragsteller für den 16. April 2022, 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abbrennort: „Am \nK......... “) angezeigte Durchführung eines Osterfeuers im Gewerbegebiet „Am K.........“ \nauf der Grundlage von § 9 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin untersagt. \nDie hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die \nAbänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im tenorierten Umfang. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt \nkraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \ndie sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung \nsind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten \nRechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. \nEine summarische Prüfung ergibt, dass die angegriffene Untersagung der \nDurchführung eines Osterfeuers voraussichtlich rechtswidrig ist. \nDer Senat verneint die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die streitige \nUntersagung von der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des \n§ 9 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: PolV) gedeckt \nsein kann, wonach das „Abbrennen“ zu untersagen ist oder mit Auflagen verbunden \nwerden kann, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht \nermöglichen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen selbst dann nicht vor, wenn - \nwas dahinstehen kann, obgleich die Normsystematik und Gründe der Abwehr von \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nBrandgefahren dafür sprechen - unter Abbrennen nicht nur das erlaubnispflichtige \nAbbrennen der in § 9 Abs. 1 bezeichneten offenen Feuer und Feuerwerke, sondern \nauch das Abbrennen der nach Absatz 2 privilegierten Traditionsfeuer zu verstehen ist. \nDenn es wurden jedenfalls keine Umstände festgestellt, die einem gefahrlosen \nAbbrennen des Osterfeuers entgegenstehen. Wie die beispielhafte Aufzählung in § 9 \nAbs. 3 Satz 2 PolV zeigt, kommen dafür nur solche der Umgebung des geplanten \nFeuers immanente Umstände in Betracht, die dort das allgemein von jedem Feuer \nausgehende Risiko konkret übersteigen und zu einer erhöhten Brandgefahr führen. Die \nAntragsgegnerin befürchtet hingegen fehlalarmbedingte Feuerwehreinsätze und damit \ngerade keine durch die Umgebung des Osterfeuers gesteigerte konkrete Brandgefahr. \nDie polizeiliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 SächsPBG hat das Verwaltungsgericht \nzwar im Ansatz zutreffend als Rechtsgrundlage für eine Untersagungsmaßnahme der \nhier getroffenen Art herangezogen, weil das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch \ndie \nFunktionsfähigkeit \nder \nFeuerwehr \numfasst, \ndie \ndurch \nübermäßige \nFehlalarmeinsätze beeinträchtigt werden kann. Auf die nähere Begründung des \nVerwaltungsgerichts, die in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt wird, \nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \nEntgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann indes nicht allein aufgrund \nder unstreitigen Fehlalarmeinsätze der Freiwilligen Feuerwehr aus Anlass von \nTraditionsfeuern in den Jahren 2018, 2019 und 2020 am Standort „Gewerbegebiet Am \nK.........“ davon ausgegangen werden, dass durch die Durchführung des vom \nAntragsteller angemeldeten Osterfeuers am 16. April 2022 in der Zeit von 18.00 bis \n22.00 Uhr an diesem Standort eine vergleichbar fehlalarmträchtige Gefahrensituation \ngeschaffen wird. Dafür ist es nicht ausreichend, dass, selbst bei Einsehbarkeit des in \nder Vergangenheit von dem Fehlalarm betroffenen Nachbargrundstücks des \nAntragstellers, wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat, „nicht ausgeschlossen \nwerden“ kann, dass Dritte ein von diesem durchzuführendes Traditionsfeuer nicht als \nsolches erkennen und bei der Fehlalarmierung ungenaue Ortsangaben machen. Das \nRisiko entsprechender Fehleinschätzung Dritter dürfte bei jedem Traditionsfeuer \nunabhängig vom Standort und dessen Einsehbarkeit bestehen. Maßgeblich für die hier \nzu treffende Gefahrenprognose ist aber nicht jedwedes Risiko. Vielmehr bedarf es der \nBeurteilung, ob aufgrund bestimmter Anknüpfungstatsachen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit erneut mit Fehlalarm zu rechnen ist, wenn der Antragsteller im \nGewerbegebiet „Am K.........“ das Osterfeuer - wie angemeldet - durchführen würde. \n6 \n7 \n\n5 \n \nUnter Berücksichtigung der Privilegierung von Osterfeuern zum Zwecke der \nBrauchtumspflege in § 9 Abs. 2 ihrer Polizeiverordnung darf die Antragsgegnerin bei \nihrer Untersagung keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. \nAls Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte erforderlich. Dabei können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren \nBrauchtumsfeuern am geplanten Standort als Indizien herangezogen werden, soweit \ndiese nach den Bedingungen des Standorts und der Abbrennzeit und ggf. des \nTeilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu dem geplanten Osterfeuer \naufweisen. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Mai 2021 - 6 B 220/21 -, juris Rn. 6 zu \nVersammlungsverboten). \nDiesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die Antragsgegnerin \nbegründet die Gefahrenprognose im Wesentlichen mit der Ungeeignetheit des Ab-\nbrennorts \nund \ndiese \nmit \nder \nin \nden \nvergangenen \nJahren \naufgezeigten \nFehlalarmträchtigkeit, weil an dem Gewerbegebiet auf der Staatsstraße vorbeifahrende \nVerkehrsteilnehmer lediglich die Rauchentwicklung und nicht das Brauchtumsfeuer am \nStandort wahrnehmen könnten. Feststellungen zu den Abbrennzeiten hat die \nAntragsgegnerin nicht getroffen. Der Antragsteller hat demgegenüber bereits in seinem \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz darauf hingewiesen, dass die vergangenen \nFehlalarmeinsätze jeweils am Vormittag durch das schon zu dieser Tageszeit \nbegonnene Traditionsfeuer auf dem Nachbargrundstück ausgelöst worden seien und \nim Gegensatz dazu die von ihm selbst üblicherweise nicht vor 18.00 Uhr abgebrannten \nFeuer noch nie zu einem Feuerwehreinsatz geführt hätten. Auf diesen Gesichtspunkt \nist weder die Antragstellerin noch das Verwaltungsgericht eingegangen. In der \nBeschwerdebegründung hat der Antragsteller erneut betont, dass die Fehlalarme in \nden zurückliegenden Jahren an der für Brauchtumsfeuer ungewöhnlichen Abbrennzeit \nam Vormittag gelegen und seine über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nach \nAnzeige jeweils nicht vor 17.00 Uhr abgebrannten Feuer noch nie zu \nFeuerwehreinsätzen geführt hätten. Obgleich die Darlegungs- und Beweislast für das \nVorliegen von Untersagungsgründen bei der Behörde liegt, ist die Antragsgegnerin \nauch \ndiesem \nwiederholten \nVortrag \nin \nihrer \nBeschwerdeerwiderung \nnicht \nentgegengetreten. Der Senat sieht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine \nMöglichkeit, zu den Einsatzzeiten der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2018, 2019 \nund 2020 in dem Gewerbegebiet „Am K.........“ eigene Ermittlungen anzustellen. Sollte \nder Vortrag des Antragstellers zutreffen, so hält er es aber für hinreichend \nnachvollziehbar, dass Rauchentwicklung tagsüber vor 18.00 Uhr von vorbeifahrenden \nDritten eher als Anscheinsbrandgefahr wahrgenommen als in Zusammenhang mit \n8 \n9 \n\n6 \n \neinem zu dieser Tageszeit eher unüblichen Brauchtumsfeuer gebracht wird. Die \nVergleichbarkeit der als Indiz herangezogenen Fehlalarmeinsätze mit der durch den \nAntragsteller geplanten Situation des Abbrennens nach 18.00 Uhr ist daher nicht mit \nhinreichender \nWahrscheinlichkeit \ngegeben. \nZur \nAbsicherung \nseiner \nEntscheidungsgrundlage hält der Senat insoweit die von ihm tenorierten Auflagen für \nnotwendig, aber auch ausreichend. Durch die auflösend bedingte Befristung in Nr. 3 \ndes Tenors wird sichergestellt, dass es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Untersagungsverfügung verbleibt, sofern sich der Beschwerdevortrag als \nunzutreffend erweist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen \ndie die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \nGuericke \n \nRichterin am OVG Gretschel ist ab- \nwesenheitsbedingt an der Bei-\nfügung ihrer Unterschrift gehindert. \n \nDrehwald \n \n \n \n \n \n \n \n \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Neustadt in Sachsen \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 01844 Neustadt in Sachsen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUntersagung Brauchtumsfeuer; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschlussberichtigung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Landessozialgericht Guericke und \ndie Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 12. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Senats vom 13. April 2022 wird wie folgt berichtigt: \nIm Tenor werden im dritten Absatz die Wörter „noch zu erhebenden“ gestrichen. \n\n8 \n \nGründe \nDie Berichtigung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. \n§ 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Richtig ist, dass der \nWiderspruch “inzwischen erhoben“ war (vgl. Rn. 2 des Beschlusses und Absatz 2 des \nTenors). \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n Gretschel \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/6-b-132-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-13/6-b-132-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487015","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.384571+00:00"}}