{"status":"available","doknr":"OLD487014","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-14","aktenzeichen":"6 A 370/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 370/21 \n \n2 K 1328/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nglücksspielrechtlicher Erlaubnis (Spielhalle 2, L. Straße in P.) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Landessozialgericht Guericke und \nden Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 14. April 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 16. März 2021 - 2 K 1328/18 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 15.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgemäße \nVorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zu-\nlassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste-\nhen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechts-\nsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so \nin Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Das \nleistet die Antragsbegründung nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Genehmigung für eine zweite Spiel-\nhalle in P., L. Straße, gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Klägerin \nfür die untersagte zweite Spielhalle an einem Standort ausweislich des europarechts- \nund verfassungskonformen Gesetzes eine Erlaubnis explizit nicht erteilt werden könne, \n§ 25 Abs. 2 GlüStV. Auch ein besonderer Härtefall sei nicht zu erkennen. Mit der Här-\ntefallregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GIüStV könnten allenfalls atypische, vom Gesetz-\ngeber nicht ausreichend berücksichtigte besonders gelagerte Fallkonstellationen einer \ndie widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. \nRegelmäßig solle nach der Absicht des Gesetzgebers die fünfjährige Übergangsfrist \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndes § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Be-\ntreibern von Spielhallen abmildern und einen schonenden Übergang zu den strengeren \nReglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle er-\nmöglichen. Die Klägerin mache keine besondere, sondern im Kern nur die, wie ausge-\nführt verfassungskonforme, allgemeine Härte des Gesetztes geltend, die sich daraus \nergebe, am Standort nicht weiter Gewinne mit einer zweiten Spielhalle erzielen zu kön-\nnen, und die selbst eine mangelnde Amortisation von Aufwendungen einschließe. So-\nweit sich die Klägerin in einem langfristigen Mietvertrag für den Gewerberaum gefan-\ngen sehe, sei schon nicht ansatzweise erkennbar, dass sie sich um eine anderweitige \nNutzung der Mietsache, eine Untervermietung oder um eine veränderte Vertragsrege-\nlung beim Vermieter bemüht hätte. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung sei mittler-\nweile geklärt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden auch ein langfristiger Mietver-\ntrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden \nkönne. \nDas dagegen gerichtete Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. \nSoweit die Klägerin darauf verweist, dass aufgrund des ab 1. Juli 2021 geltenden \nStaatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücks-\nspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 eine Öffnungsklausel zu \nden Mehrfachkonzessionen und Abstandsgeboten nunmehr in allen Bundesländern \ngenutzt werden könne, sodass im Rahmen landesrechtlicher Regelungen die Möglich-\nkeit geschaffen werden könne, von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. dem \nVerbundverbot abzuweichen, übersieht sie, dass der sächsische Landesgesetzgeber \nvon dieser Öffnungsklausel im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspiel-\nstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt \ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert wor-\nden ist, bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Daher fehlt weiter eine landesrechtliche \nGrundlage für ein Abweichen von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. dem \nVerbundverbot, da gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG der Abstand einer \nSpielhalle zu einer anderen 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten soll. \nEntgegen dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch aus dem Vergleich des terrest-\nrischen Spiels in Spielhallen mit anderen (jetzt neu zulässigen) Spielformen weder eine \nverfassungswidrige Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß \ngegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Zwar legt die Klägerin zutreffend dar, \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ndass für virtuelle Automatenspiele eine mengenmäßige Beschränkung, ein Abstands-\ngebot, ein Verbundverbot und eine Beschränkung der Zahl der Anbieter gesetzlich \nnicht geregelt sei. Dies führt aber weder zu einer verfassungswidrigen Ungleichbe-\nhandlung noch zu einem Verstoß gegen das Kohärenzgebot. Unterschiedliche Rege-\nlungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine \nangemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt; selbst föderal unterschiedliche \noder auch konkurrierende Lösungswege sind nicht von vornherein unzulässig (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 123). Auch wenn die \ninternetbasierten Spielangebote (insbesondere die virtuellen Automatenspiele) den \nSpielautomaten in einer Spielhalle nachempfunden sind, handelt es sich doch nicht um \nSpielautomaten in einer Spielhalle, sondern um davon zu unterscheidende Online-\nSpiele. Da nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 solche internetbasierten Spielfor-\nmen zwar zulässig sind, diese aber ausweislich der Regelungen in §§ 4a bis 4d, §§ 6a \nbis 6i GlüStV 2021 einer Vielzahl von speziellen Erlaubnisvoraussetzungen, Betreiber-\npflichten sowie limitierenden Zugangsmöglichkeiten für Teilnehmer an den Spielen (an-\nbieterbezogenes Spielkonto nach überprüfter Registrierung mit individuellen Daten, in-\ndividuelles anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit sowie Begrenzung \ndieses Limits auf monatlich 1.000 €, Unzulässigkeit des parallelen Spiels mehrerer öf-\nfentlicher Glücksspiele durch einen Spieler, Wartefrist von fünf Minuten bei Spielen un-\nterschiedlicher Anbieter) unterliegen, sind auch hier suchtpräventive Regelungen ge-\ntroffen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu \nbehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. \nEs verletzt das Grundrecht erst, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als \neine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von sol-\ncher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfer-\ntigen könnten (BVerfG, Urt. v. 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, juris Rn. 27). Ausgehend \ndavon, dass die Spielangebote in einer Spielhalle und im Internet allein schon durch \ndie örtliche Verfügbarkeit nur eingeschränkt vergleichbar sind, erschließt sich aus den \ndaraus resultierenden unterschiedlichen suchtpräventiven Regelungen eine Verlet-\nzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Soweit die Klägerin ausführt, dass Werberestriktionen \nfür virtuelle Automatenspiele nicht vorgesehen seien, übersieht sie, dass § 5 GlüStV \n2021 auch Werberestriktionen für internetbasierte Angebote umfasst (u. a. keine Wer-\nbung in Rundfunk und Internet zwischen 6 Uhr und 21 Uhr, keine übermäßige Wer-\nbung, keine an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen gerichtete Wer-\nbung). \n\n5 \n \nAuch einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot vermag der Senat nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im Beschluss vom 18. November 2021 (- 6 B 298/21 -, juris Rn. 10) zur \nFrage der ständigen Verfügbarkeit von internetbasierten Spielen und den bestehenden \nEinschränkungen für Spielhallen (hier: Abstandsgebot zu Schulen) ausgeführt: \n\"Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die vermeintlich ubiquitäre Wer-\nbung für virtuelles Automatenspiel und Poker innerhalb des 250-Meter-\nBannkreises zu Schulen und im Internet auf mobilen Geräten gleichsam \nauf dem Schulgelände selbst führt nicht zu einem Verstoß gegen das uni-\nonsrechtliche Kohärenzgebot. Ein solcher liegt vor, wenn eine die Dienst-\nleistungsfreiheit einschränkende Regelung durch eine gegenläufige mit-\ngliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem \noder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert wird, die ihre Eig-\nnung zur Zielerreichung aufhebt, oder wenn die Zielerreichung durch Aus-\nnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs \nzu einem dem Gesetzesziel widersprechenden Ergebnis führen, konterka-\nriert wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. \n61). Das lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Die maßgeblichen Vor-\nschriften in § 5 Abs. 2 GlüStV 2021, unter anderem über die Ausrichtung \nder Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1, das Verbot \nder zielgerichteten Werbung an Minderjährige und das Übermaßverbot gel-\nten uneingeschränkt sowohl für das Angebot in Spielhallen als auch für das \nvirtuelle Automatenspiel, Online-Poker sowie Online-Casinospiele. Hinzu \ntritt speziell für die virtuellen Spiele das in § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 \nnormierte Werbeverbot im Rundfunk und Internet täglich zwischen 6 und \n21 Uhr, das bei legalem Internetauftritt der Anbieter die von der Antragstel-\nlerin geltend gemachte ständige Konfrontation sämtlicher Schüler mit ent-\nsprechender Werbung auf Mobilgeräten während der Schulzeit auf dem \nSchulgelände, das dem Ziel der Mindestabstandsvorgabe realer Spielhal-\nlen zu Schulen widersprechen könnte, gerade verhindern soll.\" \nDiese Erwägungen gelten gleichermaßen für das Abstandsgebot zwischen mehreren \nSpielhallen bzw. das Verbundverbot. Auch die Annahme der Klägerin, dass ein Min-\ndestabstand zwischen zwei Spielhallen nicht gerechtfertigt werden könne, wenn für ei-\nnen Spieler unmittelbar nach dem Verlassen einer Spielhalle ein Spiel mit dem Handy \nnur einen \"Klick\" weit entfernt sei und daher die \"Abkühlung\" des Spielgastes auf dem \nWeg zwischen zwei Spielhallen nicht mehr erfolgen könne, übersieht, dass die jeweili-\ngen Regelungen (Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen, Wartezeit zwischen der \nNutzung verschiedener Internetanbieter von 5 Minuten) für sich genommen der Sucht-\nprävention entsprechen. Da sich zudem ein Spieler beim Anbieter virtueller Angebote \nzunächst anmelden muss (was zudem eine vorherige Registrierung voraussetzt) und \ner vom Anbieter vor Spielbeginn über die Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste \nder jeweils vergangenen 30 Tage zu informieren ist (§ 6d Abs. 2 GlüStV 2021), wohnt \nauch dem Wechsel zwischen den Systemen \"Spielhalle\" und \"Virtuelle Automaten-\nspiele\" eine Zäsur inne, die einem unmittelbaren Fortsetzen des Glücksspiels entge-\ngensteht und dem Aspekt der \"Abkühlung\" nahekommt. Soweit die Klägerin statt der \n7 \n8 \n\n6 \n \nAbstandsregelung auch für Spielhallenbesucher Zutrittskontrollen mit dem Abgleich ei-\nner Spielersperrdatei anregt, legt sie eigene Erwägungen der Suchtprävention dar, die \naber nicht die gesetzlichen Regelungen ersetzen oder eine Unverhältnismäßigkeit der \nbestehenden gesetzlichen Regelungen begründen. Dem Gesetzgeber kommt bei der \nkohärenten und systematischen Begrenzung der Spielgelegenheiten ein Beurteilungs- \nund Prognosespielraum zu, dessen offensichtliche Überschreitung die Klägerin nicht \nunter Verweis auf ihre Einschätzung darzulegen vermag, denn das Kohärenzgebot ver-\nlangt keine Optimierung der Zielverwirklichung (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - \n6 B 262/21 -, juris Rn. 24 und 25 zu der im dortigen Verfahren vorgetragenen Ansicht, \ndass Einschränkungen der Erkennbarkeit einer Spielhalle zweckmäßiger seien als das \nvom Gesetzgeber gewählte Abstandsgebot; m. w. N.). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung resul-\ntieren auch nicht aus den von der Klägerin dargelegten Aspekten, wonach ausgehend \nvon der Annahme einer unbilligen Härte eine Ausnahme vom Verbundverbot gerecht-\nfertigt sei. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, sich bis Ende November 2029 \nmietvertraglich gebunden zu haben. Ein Recht zur ordentlichen oder gar außerordentli-\nchen Kündigung des Mietvertrages sei fraglich. Weder habe sie einvernehmlich mit \ndem Vermieter eine Änderung des Mietvertrages erreichen können, noch sei eine Än-\nderung der Nutzung oder eine Untervermietung der Räumlichkeiten möglich gewesen. \nAuch die Suche nach Alternativstandorten sei erfolglos geblieben. Diese Umstände \nkönnen die Annahme einer unbilligen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (in der \nbis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) nicht begründen. Das Vorliegen eines Här-\ntefalls setzt atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders \ngelagerte Fallkonstellationen voraus, die mithilfe dieser Regelung einer die widerstrei-\nten Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Einen \nsolchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände \nbilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder \nder Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Da-\nbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist \ndes § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile \nbei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig be-\nmessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen \ndes Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen \nwollte. Es ist eine typische und daher von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechts-\nfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbe-\ntreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit \n9 \n\n7 \n \nsogar einstellen muss (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2018 - 3 B 323/17 -, juris Rn. 11 \nf. sowie v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 44 ff., jeweils m. w. N.). Der \npauschale Hinweis, dass eine Betreiberin von Altspielhallen langfristige Pachtverträge \neingegangen sei, im Vertrauen auf den Bestand Investitionen getätigt habe und ihr der \nKundenstamm verloren gehe, reicht ohne Vortrag zur Höhe wirtschaftlicher Schäden, \ndie sie unzumutbar treffen würden, für die Annahme einer unbilligen Härte nicht aus \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 47). Ausgehend von diesen \nGrundsätzen genügt der Hinweis auf eine langfristige vertragliche Bindung nicht für die \nAnnahme einer unbilligen Härte. Die Klägerin hat zwar dargelegt, in welcher Form sie \ndie daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen abzumildern versuchte, aus ih-\nrem Zulassungsvorbringen ergeben sich aber - über die Tatsache der vertraglichen \nBindung hinaus - keine konkreten Tatsachen zu ihrer besonderen Belastungssituation \nund deren Unzumutbarkeit. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n Ranft \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-14/6-a-370-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-14/6-a-370-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487014","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.357882+00:00"}}