{"status":"available","doknr":"OLD487013","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"3 A 77/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 77/21 \n \n5 K 841/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKostenübernahme für Dyskalkulie-Therapie \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 26. April 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 12. November 2020 - 5 K 841/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und eines Ver-\nfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen. \n1. Die 2005 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 die Oberschule \nB.. Sie beantragte unter dem... beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine \nDyskalkulie-Therapie, nachdem bei ihr gemäß einem Kurzbericht des Zentrums zur \nTherapie der Rechenschwäche (ZTR) L. eine gravierende, isolierte Entwicklungs-Dys-\nkalkulie festgestellt worden war. In dem daraufhin vom Beklagten an die von der Klä-\ngerin besuchte Oberschule übersandten Fragebogen teilte die Schule am... mit, dass \nbei der Klägerin bereits im letzten Schuljahr eine besondere Verständnisschwäche für \nmathematische Problemstellungen aufgefallen sei. Ihr fehle das grundlegende Men-\ngenverständnis. Sie sei wenig leistungsbereit. Ihre Leistungen allgemein sowie in den \nFächern Deutsch und Mathematik wurden im Vergleich zum Klassendurchschnitt als \nunterdurchschnittlich, im Fach Deutsch mit der Tendenz zu „durchschnittlich“ einge-\nschätzt. Sie habe einen festen Freundeskreis von zwei bis drei Mädchen, sei aber auch \ndort eher zurückhaltend. Sie tanze im HipHop-Kurs auch vor Publikum. Eine Ausgren-\nzung oder gar Mobbing finde nicht statt. In verschiedenen Gruppenmodellen werde sie \nim Unterricht relativ gut von der Klasse integriert. Sie müsse - häufig durch Mitschüle-\nrinnen - zu beinahe jeder unterrichtlichen sowie außerunterrichtlichen Tätigkeit ermutigt \nwerden. Sie sei insgesamt nicht gut in den Klassenverband eingebunden, obwohl sie \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \naufgrund ihrer meist richtigen Antworten immer wieder positiven Zuspruch von der \nKlasse erfahre. Ihr Verhalten gegenüber Mitschülern wird als still und zurückhaltend \nbeschrieben. Gegenüber dem Integrationskind der Klasse verhalte sie sich äußerst für-\nsorglich und hilfsbereit. Als Stärken werden das Tanzen (HipHop) und ihr Rhythmus-\ngefühl, ihr Einfühlungsvermögen für Gleichaltrige sowie ihre gute Fähigkeit, sich zu or-\nganisieren, beschrieben. Als Schwächen werden (Kraft)Sport und Teamspiele sowie \ndie Meinungsbildung genannt. Der Klassenleiter sieht auf der einen Seite ein mangeln-\ndes Selbstwertgefühl der Klägerin, da sie sich selbst nicht einschätzen könne, Gesprä-\nchen über Schule, Hobbys und Freunde entfliehe, bei kleinster Kritik weine und auch \nden Zuspruch von Stärken nur schwer annehmen könne. Auf der anderen Seite sei ein \nMangel an Selbstwertgefühl nicht festzustellen, wenn sie tanze, was sie selbstbewusst \ntue. Eine Selbstsicherheit im Schulalltag sei nicht erkennbar. Das Lernen falle ihr sehr \nschwer, der Unterricht überfordere oder langweile sie. Sie sei sehr ängstlich im Hinblick \nauf etwaige Misserfolge. Zudem erbat das Jugendamt von der Kinder- und Jugendli-\nchenpsychotherapeutin K. eine fachliche Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom... \nkommt diese zur Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit von länger \nals sechs Monaten im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Als Diagnose und \nBefunde wurden eine emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und Schüch-\nternheit (F93.8), eine Rechenstörung (F81.2), normale Intelligenz, abweichendes Ver-\nhalten eines Elternteils sowie mäßige soziale Beeinträchtigung benannt. Es hätten sich \nBeeinträchtigungen im emotionalen Bereich mit diversen Ängsten, Schüchternheit und \nInsuffizienzgefühlen vor dem Hintergrund einer belasteten Eltern-Kind-Situation und \nÜberforderungssituation in der Schule ergeben. Die Klägerin scheine verunsichert, ob \nund was mit ihr nicht stimme. Neben der Dyskalkulie-Therapie empfahl die Therapeutin \neine psychotherapeutische Behandlung unter Einbeziehung der Eltern. \nMit Bescheid vom... lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zwar lägen sowohl \neine Abweichung der seelischen Gesundheit von länger als sechs Monaten sowie eine \ndrohende seelische Behinderung der Klägerin vor, da mit hoher Wahrscheinlichkeit \neine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei. Al-\nlerdings fehle es an der Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für die dro-\nhende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben. Vielmehr dürfte Ursache für letztere \ndie von Frau K. diagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und \nSchüchternheit sein. Insoweit sei davon auszugehen, dass die beantragte Hilfe in Form \nder Dyskalkulietherapie nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme sei, um die \nbestehende seelische Störung und die damit einhergehende drohende Beeinträchti-\n3 \n\n \n \n \n4 \ngung der Teilhabe am Leben zu mindern. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Wi-\nderspruch vom..., der mit Widerspruchsbescheid vom... zurückgewiesen wurde. Auf-\ngrund des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der Klägerin, ihrer Schwester \nund Mutter geführten Gesprächs sowie der nochmals eingeholten Stellungnahme der \nKlassenlehrerin liege eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft bei der Klägerin nicht vor, da sie in den Bereichen Familie, Schule und \nFreizeit nicht aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie beeinträchtigt sei. \nDie Klägerin hat am... Klage erhoben. Sie sei durch ihre Rechenschwäche von seeli-\nscher Behinderung bedroht, wenn nicht sogar schon betroffen. Sie wiederhole derzeit \ndie sechste Klasse und sei gut im neuen Klassenverband aufgenommen worden. Trotz \ndem von der Schule angebotenen Förderunterricht habe eine Steigerung der Leistun-\ngen nicht festgestellt werden können. Eine Verringerung der Diskrepanz zu ihren Mit-\nschülern sei nicht ersichtlich. Ihr wurden bei Klassenarbeiten und Prüfungen ein länge-\nrer Bearbeitungszeitraum zugestanden und vereinfachte Aufgaben zugewiesen. Sie \nbearbeite im Mathematikunterricht Aufgaben aus den Klassenstufen 2 und 3. Sie emp-\nfinde den schulischen Förderunterricht mit seinen Zugeständnissen zunehmend als zu-\nsätzliche Last und habe Bedenken, durch diese Bevorteilung von Mitschülern ausge-\nschlossen zu werden. Gespräche mit der Schule hätten ergeben, dass sich der Ab-\nstand zu den Mitschülern vergrößere und ein erfolgreiches Bestehen der Abschluss-\nprüfung bezweifelt werde. Zudem würden zunehmend fachübergreifend mathemati-\nsche Verständnisse vorausgesetzt. Durch die gefährdete Versetzung sei sie zuneh-\nmend mit psychischen Problemen und persönlichem Leidensdruck konfrontiert. Hinzu \nkäme ein mangelndes Selbstwertgefühl aufgrund der schlechten schulischen Leistun-\ngen. Sie legte eine pädagogisch-diagnostische Stellungnahme zu ihrem Lern- und Ent-\nwicklungsstand ihrer Klassenlehrerin vom... vor, wonach sie im Rahmen der Wieder-\nholung der sechsten Klasse eine sehr große Motivation entwickelt habe, ihre Defizite \nim Fach Mathematik aufzuholen. Sie sei bereit, zusätzliche Übungseinheiten zu absol-\nvieren. Ohne über die Maßnahmen der Schule hinausgehende weitere professionelle \nUnterstützung sei aus pädagogischer und lernpsychologischer Sicht davon auszuge-\nhen, dass sie ihren Lernwillen verliere und ihr negatives Selbstkonzept von neuem aus-\nbreche. Die Leistungsdefizite im Fach Mathematik würden ggf. auch auf andere Fächer \nübertragen und so wäre ihr Schulabschluss im Gesamten gefährdet. Bereits nach der \nerneuten Absage der Dyskalkulie-Therapie hätten sich in der Schule häufiger Versa-\ngensängste, Unsicherheiten und Lernblockaden gezeigt. Die Schule halte daher eine \nDyskalkulie-Therapie für die Klägerin für unabdingbar. \n4 \n\n \n \n \n5 \nDas Verwaltungsgericht hat die Fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H., bei der sich die Klägerin im \nFrühjahr 2020 zwecks Diagnostik vorgestellt hat, beigezogen. Frau Dr. H. diagnosti-\nzierte bei der Klägerin eine Anpassungsstörung (F43.2) aufgrund der Dyskalkulie sowie \neine andere gemischte Angststörung (F41.3), eine Rechenstörung (Dyskalkulie) \n(F81.2) und stellte darüber hinaus eine durchschnittliche Intelligenz, keine körperlichen \nErkrankungen, keine assoziierten aktuellen abnormen psychosozialen Umstände und \nbei Regelbeschulung deutliche soziale Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule, \nFamilie und Gleichaltrigengruppe fest. Die Abweichung der seelischen Gesundheit be-\nruhe auf der Krankheit einer Anpassungsstörung. Diese Erkrankung sei vor zwei Jah-\nren infolge der Dyskalkulie aufgetreten. Damit weiche die seelische Gesundheit länger \nals sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Die emotionale \nSymptomatik sei aufgrund der Matheschwäche entstanden. Die Rückstufung im Fach \nMathematik sei eine aktuelle Ausgrenzung innerhalb der Gleichaltrigen, weil die Kläge-\nrin einerseits im Unterricht ausgegrenzt sei und andererseits keine gemeinsame Haus-\naufgabenerledigung stattfinden könne. Zudem bedeute es eine Ausgrenzung bezüglich \ndes Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen und perspektivisch innerhalb des \nAlltags in der Gesellschaft, weil die Klägerin ansonsten als normal intelligent gelte. Aus \nfachärztlicher Sicht drohe ohne zusätzliche Hilfen eine seelische Behinderung. \nMit dem angegriffenen Urteil vom... hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage statt-\ngegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom... und des Wider-\nspruchsbescheids vom... verpflichtet, der Klägerin für die Zukunft Eingliederungshilfe \nin Form einer Dyskalkulie-Therapie zu bewilligen. Zur Begründung seiner Entscheidung \nhat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ab dem... ein Anspruch auf \nLeistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie zu. Sie leide an \nDyskalkulie als einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die \nauch für mehr als sechs Monate anhalte. Darüber hinaus sei der Beklagte im angegrif-\nfenen Ausgangsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass bei ihr zudem eine Be-\neinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 SGB VIII zumindest drohe. Dies ergebe sich sowohl aus den Stellungnahmen der \nSchulen von... und..., der fachlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsy-\nchotherapeutin K. als auch der Einvernahme des aktuellen Klassen- und Mathematik-\nlehrers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach gingen ihre seelischen \nBeeinträchtigungen deutlich über das übliche Maß von Schul- und Prüfungsangst hin-\naus und rechtfertigten damit zumindest die Annahme einer Gefährdung der Teilhabe \n5 \n6 \n\n \n \n \n6 \nam Leben in der Gesellschaft. Auch fehle es nicht an der Kausalität zwischen der Ab-\nweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung. Denn \nnach der letzten fachärztlichen Stellungnahme vom... leide die Klägerin auch an einer \nAnpassungsstörung mit Krankheitswert, die auf der Dyskalkulie als Teilleistungsstö-\nrung beruhe. Damit stehe fest, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstörung eine \nsekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhabebeeinträch-\ntigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Versagensängste, fehlendes \nSelbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zukunftsängsten, wie sie bei der Klägerin \ndiagnostiziert worden seien, führten zur Annahme einer Gefährdung der sozialen Ent-\nwicklung. Bei ihr hätten sich die Probleme zu einer Anpassungsstörung verdichtet. Sie \nsei emotional labil mit Symptomen wie Grübeln, Empfindlich- und Verletzlichkeit, Nei-\ngung zu depressiven Verstimmungen, Sorgen um die eigene Gesundheit, Ängsten, \nEinschlafstörungen und Schmerzen. Eine auffällige Prüfungsangst und manifeste \nAngst seien zu beobachten. Zugleich seien die Kompetenzen im Bereich Kontakt-\nfreude, Zuversicht, Selbstvertrauen und Genussfähigkeit als gering zu beurteilen. Im \nschulischen Bereich führe dies zu der beschriebenen großen Verunsicherung, fehlen-\nden Mitarbeit und Motivation sowie inadäquaten Reaktionen auf Misserfolge. Dies ent-\nspreche den Erläuterungen zu F43.2 der ICD-10, wo es heiße, es handle sich bei An-\npassungsstörungen um Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträch-\ntigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Die fach-\närztliche Stellungnahme aus dem Jahr... verdeutliche auch, dass derzeit allein eine \nDyskalkulie-Therapie die angezeigte Hilfeform darstelle. In der fachärztlichen Stellung-\nnahme finde sich kein Hinweis auf das noch in der Stellungnahme vom... angespro-\nchene belastete Eltern-Kind-Verhältnis. Damit bestehe auch kein Entscheidungsspiel-\nraum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewährenden Hilfe, der nur einer ein-\ngeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre und keine Verpflichtung zu einer \nbestimmten Hilfegewährung zuließe. \n2. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Rich-\ntigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \n7 \n8 \n\n \n \n \n7 \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur-\nteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli-\nche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung \nvon gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig-\nkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 \n- 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDer Beklagte trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom... hierzu vor: \nDas Verwaltungsgericht habe die mehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die \nGewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und die insoweit jeweiligen \nEinschätzungs- und Feststellungskompetenzen verkannt. Nach § 35a Abs. 1 Satz \n1 SGB VIII hätten Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre \nseelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem \nfür ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten \nsei (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen gehe das Gesetz von einer seeli-\nschen Behinderung aus. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im \nSinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen \nZustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten sei, falle \ndie Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft \nbeeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe, in die Kompetenz sozialpä-\ndagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentli-\nchen Jugendhilfe. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange bei \n9 \n10 \n\n \n \n \n8 \neiner Dyskalkulie als Teilleistungsstörung zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungs-\nstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. \nNachdem das Verwaltungsgericht ausführe, dass „nur beim Hinzutreten von Sekundär-\nfolgen im psychischen Bereich die Gefahr einer seelischen Behinderung im Sinne des \n§ 35a SGB VIII bestehen kann“ und bereits insoweit verkenne, dass dann noch nicht \nvon einer seelischen Behinderung ausgegangen werden könne, sondern im Fall der \nDyskalkulie als Teilleistungsstörung zunächst die erste Tatbestandsvoraussetzung des \n§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt sei, belasse es das Gericht auch bei der \nnäheren Begründung des Anspruchs der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens einer Ab-\nweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand bei \nder Feststellung einer Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie, um dann die wei-\ntere Tatbestandsvoraussetzung einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft zu begründen. \nIn diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht aufgrund der durch die Klä-\ngerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom \n... und des dieser beigefügten psychologischen Befundberichts vom ... festge-\nstellt, dass die Klägerin neben und infolge der Dyskalkulie an einer Anpassungsstörung \nleide und somit neben die Dyskalkulie eine sekundäre seelische Erkrankung getreten \nsei. Damit sei regelmäßig eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziert. Im Weiteren habe das Verwaltungsgericht unter Bezug-\nnahme auf die genannten fachärztlichen Einschätzungen geschlussfolgert, dass die \ndarin beschriebenen Symptome zu einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin führ-\nten. Die Dyskalkulie-Therapie sei nach Empfehlung der Fachärztin die geeignete Hilfe. \nDa der Beklagte der Richtigkeit dieser Einschätzung nicht entgegengetreten sei, be-\nstehe kein Entscheidungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewäh-\nrenden Hilfe. Allerdings sei die Regelvermutung, dass infolge von Teilleistungsstörun-\ngen aufgetretene nachhaltige sekundäre seelische Probleme im Sinne des § 35a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auch eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung im \nSinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nach sich ziehen, von den pädagogischen \nFachkräften des Jugendamts auf der Grundlage der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 SGB VIII und der weiteren vorliegenden Erkenntnisse aus eigener Sach-\nkunde zu treffen. Die Beurteilung des Vorliegens einer (drohenden) Teilhabebeein-\nträchtigung unterläge zwar der vollen gerichtlichen Kontrolle, könne indes weder durch \ndas Gericht ersetzt werden noch komme einer medizinischen Stellungnahme die Kom-\npetenz zu, die Frage der kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Ge-\nsellschaft zu bewerten. Zudem sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \n11 \n\n \n \n \n9 \nregelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier in Form des \nWiderspruchsbescheids vom.... Demnach sei grundsätzlich auch auf die der Fachbe-\nhörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzustellen, \ndenn die Fachkräfte des Jugendamts hätten selbst zu prüfen und festzustellen, ob eine \nTeilhabebeeinträchtigung vorliege. Folglich habe das Verwaltungsgericht die erst gut \nein Jahr nach der Widerspruchsentscheidung ergangene fachärztliche Stellungnahme \n(von Frau Dr. H.) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Auch habe das \nGericht die darin enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchti-\ngung und der konkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an \nder Kompetenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele. Die Auswahl der konkret \nzu gewährenden Hilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbar und könne nicht mit der Feststellung, der Beklagte sei der \nRichtigkeit der Einschätzung der Empfehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, \numgangen werden. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt Anzeichen für den Eintritt \neiner seelischen Behinderung ergäben, könne erneut ein Antrag auf Eingliederungs-\nhilfe gestellt werden. Schließlich sei auch die Auslegung der Entscheidung des Beklag-\nten durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass es an der Kausalität der diagnos-\ntizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seelischen Beeinträchtigungen \nhierfür fehle, falsch, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine be-\nstehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft \nverneint habe. \nDa für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Feststellung \ndes Bestehens einer seelischen Behinderung regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Ver-\nwaltungsentscheidung maßgeblich sei und das Gericht auch grundsätzlich nur die der \nFachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse seiner \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterstellen dürfe, hätte das Verwaltungsgericht \nseine Feststellungen nicht maßgeblich auf die fachärztliche Stellungnahme von Frau \nDr. H. stützen dürfen. Insoweit liege auch ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO vor und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser \nfalschen Sachverhaltsgrundlage. \nErnstliche Zweifel sind damit nicht dargetan. Die Ausführungen des Beklagten sind \nnicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in \nFrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattge-\ngeben. \n12 \n13 \n\n \n \n \n10\nSoweit der Beklagte im Rahmen seiner Darstellung des Entscheidungsinhalts rügt, das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, wann von einer seelischen Behinderung ausgegan-\ngen werden könne, und habe es bei der Feststellung des Vorliegens einer Teilleis-\ntungsstörung in Form einer Dyskalkulie belassen, sind ernstliche Zweifel schon nicht \ndargelegt. Soweit vorstehendem Vortrag zu entnehmen ist, dass sich der Beklagte an \nder unzutreffenden Verwendung des Begriffs der seelischen Behinderung bei einer \nvom Verwaltungsgericht vorgenommenen Begriffsdefinition stört, legt er nicht im An-\nsatz dar, ob dies zur Folge hatte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragende \nRechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. \nDer Beklagte moniert sodann, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die \nerst nach seiner Widerspruchsentscheidung vom... erstellte fachärztliche Stellung-\nnahme von Frau Dr. H. vom... nebst psychologischem Befundbericht vom... zugrunde \ngelegt habe, obwohl Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle regelmäßig \nder Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und demnach auch auf die der \nFachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzu-\nstellen sei. Mit diesem Vorbringen sind auch keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der Beklagte hat insoweit die Darlegungsanforderungen \nbereits nicht erfüllt und verkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und \nRechtslage durch den Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung bestimmt wird. Aus-\ngangspunkt ist der Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen die im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, soweit sich \naus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt. Allerdings kann nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, der Anspruch \nauf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger \nWeise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in \ndem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeit-\nraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchs-\nbescheids, und gilt auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe. Aus \ndieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass \nfür die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. \nEine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem \nBescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso \nwie sich eine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren \nZeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus) erstrecken kann, kann \nauch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. \n14 \n15 \n\n \n \n \n11\nDabei braucht der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum \nnicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Be-\nscheid auch durch Auslegung ergeben. Wurden Leistungen für einen in die Zukunft \nhineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden \nZeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser \nMaßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheids bestanden hat. Es ist vielmehr die weitere Ent-\nwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hil-\nfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maß-\ngeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen \nEntscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen: \nBVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG LSA, Beschl. \nv. 28. September 2007 - 3 L 231/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2022 \n- 3 A 78/21 -, Rn. 29 m. w. N., n. v.). \nVorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Dys-\nkalkulietherapie wegen fehlender Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für \ndie drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben (so der Bescheid vom...) oder \nfehlender Teilhabebeeinträchtigung (so der Widerspruchsbescheid vom ...) nicht nur \nfür den dem Ablehnungsbescheid nächstliegenden Zeitraum abgelehnt hat, sondern \nder Klägerin eine solche Therapie unabhängig von einem bestimmten Leistungszeit-\nraum nicht bewilligen wollte, eine Entscheidung also auch für die Zukunft (über den \nWiderspruchsbescheid hinaus) treffen wollte. Damit kommt es für die über den gericht-\nlichen Entscheidungszeitpunkt hinausgehende Leistungsbewilligung - das Klagebe-\ngehren war auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkuliethe-\nrapie für die Zukunft gerichtet - dann aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder tatrichterlichen Entscheidung an. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht sehr wohl \nauf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung abstel-\nlen und folglich auch die neueste fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. in seine \nEntscheidung einbeziehen. \nSoweit der Beklagte der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die in der ärztli-\nchen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zur Teilhabebeeinträchtigung und der \nkonkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an der Kompe-\ntenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele, sind damit ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargelegt. \n16 \n17 \n\n \n \n \n12\nDas Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe beanstandungsfrei \nfestgestellt, dass der Beklagte im angegriffenen Ausgangsbescheid zutreffend von ei-\nner der Klägerin zumindest drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen sei. Dort heißt es \nnämlich u. a.: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass es M. sehr schwer fällt, Kontakte zu \nknüpfen und sehr belastet durch ihre Ängste erscheint. Demzufolge ist einzuschätzen, \ndass M. Beeinträchtigungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Somit ist sie von einer seelischen Behinderung be-\ndroht“ (Ausgangsbescheid vom... Punkt I. 2.b) am Ende). Sodann hat das Verwaltungs-\ngericht festgestellt, dass sich für die vom Beklagten getroffene fachliche Einschätzung \neiner Gefährdung der Teilhabe schon in den Verwaltungsakten hinreichende Anhalts-\npunkte fänden, und hat zu diesen - der Stellungnahme des ..., der fachlichen Stellung-\nnahme von Frau K. vom... und der Stellungnahme der Schule vom... - sodann näher \nausgeführt. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der als Zeuge in \nder mündlichen Verhandlung vernommene Mathematiklehrer der Klägerin ein ähnli-\nches Bild, wie in den schriftlichen Stellungnahmen beschrieben, geschildert habe. Dass \ndas Gericht die Kompetenzzuweisung für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchti-\ngung, die beim Träger der Jugendhilfe liegt, verkannt hat, ergibt sich aus diesen Aus-\nführungen nicht. Vielmehr ist aus der Formulierung des Gerichts „Für die vom Beklag-\nten getroffene fachliche Einschätzung einer Gefährdung der Teilhabe finden sich schon \nin den Verwaltungsakten hinreichende Anhaltspunkte“ zu schließen, dass es die vom \nBeklagten getroffene Einschätzung lediglich überprüft hat, ohne aber dessen Einschät-\nzung durch eine eigene zu ersetzen. \nLetzteres ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter \nNr. 3. seiner Entscheidungsgründe, unter dem sich das Gericht zur Kausalität zwischen \nder Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung äu-\nßert. Dabei geht das Gericht davon aus, der Beklagte habe zwar im Widerspruchsbe-\nscheid und in der Klageerwiderung ausgeführt, dass es an einer Beeinträchtigung der \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft fehle, bei genauerer Betrachtung der Gründe \nes aus Sicht des Beklagten aber nicht an einer Gefährdung der Teilhabe, sondern an \nder Kausalität der diagnostizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seeli-\nschen Beeinträchtigungen hierfür fehle. Soweit der Beklagte sich in seiner Zulassungs-\nbegründung gegen diese Würdigung bzw. Auslegung mit der Begründung wendet, er \nhabe im Widerspruchsbescheid eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft verneint, hat er nicht dargelegt, dass die durch \ndas Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner ablehnenden Gründe falsch \n18 \n19 \n\n \n \n \n13\ngewesen ist. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend davon \nausgegangen, dass der Beklagte - im Unterschied zum Ausgangsbescheid - im Wider-\nspruchsbescheid und der Klageerwiderung von einer fehlenden Teilhabebeeinträchti-\ngung gesprochen hat, hat dann aber die Ausführungen zur Begründung dieser Fest-\nstellung so verstanden, dass es an der Kausalität der Dyskalkulie und der sonstigen \nseelischen Beeinträchtigungen für die Teilhabebeeinträchtigung fehle. Warum konkret \ndiese Auslegung und Würdigung der Gründe des Widerspruchsbescheids und der Kla-\ngeerwiderung - auch unter Berücksichtigung der Gründe des Ausgangsbescheids - feh-\nlerhaft sein sollen (etwa wegen Verletzung von Denkgesetzen, Sachwidrigkeit oder \nWillkürlichkeit), legt der Beklagte nicht substantiiert dar. Das Verwaltungsgericht hat im \nÜbrigen die vom Beklagten im Bescheid vom... angenommene Gefährdung der Teil-\nhabe anhand der bereits in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen und Stel-\nlungnahmen sowie der Äußerungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ver-\nnommenen Klassen- und Mathematiklehrers der Klägerin überprüft und sieht die fach-\nliche Einschätzung des Beklagten durch diese Unterlagen und die Angaben des Zeu-\ngen bestätigt. Dem ist der Beklagte weder entgegengetreten noch hat er sich überhaupt \nmit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinandergesetzt. \nAuch soweit das Verwaltungsgericht sodann festgestellt hat, dass die Kausalität zwi-\nschen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchti-\ngung aufgrund der neuesten fachärztlichen Stellungnahmen vom... und... nicht mehr \nverneint werden könne, verletzt das die Kompetenz des Beklagten für die Feststellung \neiner Teilhabebeeinträchtigung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgehend von \nden Feststellungen des Beklagten zur insoweit fehlenden Kausalität lediglich im Rah-\nmen der Überprüfung dieser Feststellungen die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner \nEntscheidung (dazu oben) veränderte Sachlage in Gestalt neuerer fachärztlicher Stel-\nlungnahmen zugrunde gelegt. Diese neueren fachärztlichen Stellungnahmen aus dem \nJahr 2020 hätten bei der Klägerin eine auf der Dyskalkulie beruhende Anpassungsstö-\nrung diagnostiziert, so dass feststehe, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstö-\nrung eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhab-\nebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Insbesondere \nführten Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zu-\nkunftsängsten, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden seien, zur Annahme einer \nGefährdung der sozialen Entwicklung. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende \nVertreterin des Beklagten hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, diesen Feststellun-\ngen zu widersprechen. Soweit der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung vorträgt, \ndass es eines solchen Widerspruchs oder Entgegentretens nicht bedurft habe, da die \n20 \n\n \n \n \n14\nendgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ohnehin in seinen Verantwor-\ntungsbereich falle, war dies aus seiner Sicht, wonach die fachärztlichen Stellungnah-\nmen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, konsequent, verkennt indes den hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen lässt die dahingehende \nRüge des Beklagten außer Betracht, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit \neines Kindes von dem für sein Lebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge \ndessen zu erwartenden, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden \nBefunde dem Sachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind \nund die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer Verpflichtung des Beklagten \nauch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt werden kann. Dass dies \nhier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der Entscheidung führenden Weise ge-\nschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. \nInsbesondere sind durchgreifende Einwände gegen die Verwertbarkeit der fachärztli-\nchen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom..., die auch für den Nichtkundigen erkenn-\nbare Mängel derselben aufzeigen, in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden \n(OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, juris Rn. 11 ff.). \nSchließlich ist die gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für die Gewährung von \nEingliederungshilfe erforderliche Teilhabebeeinträchtigung gegebenenfalls auf der Ba-\nsis von Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines fachlichen Zusam-\nmenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung \ndes Jugendamts mit nachvollziehbaren und gerichtlich überprüfbaren Aussagen von \nden Fachkräften der Jugendämter festzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2019 - \n3 A 1127/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ist eine derartige Einschätzung aber aufgrund \nneuerer Erkenntnisse - wie hier in der fachärztlichen Stellungnahme vom... - überholt, \nhat der Beklagte hierauf ebenso wie das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung zu \nreagieren. \nSoweit der Beklagte schließlich auch Richtigkeitszweifel mit der Begründung geltend \nmacht, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten dessen nur eingeschränkt gericht-\nlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung der konkret zu \ngewährenden Hilfe mit seiner Einschätzung, der Beklagte sei der Richtigkeit der Emp-\nfehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, verwehrt habe, greifen auch diese nicht \ndurch. Der Beklagte ist hierzu der Auffassung, er habe den fachärztlichen Ausführun-\ngen nicht entgegentreten müssen, da die Feststellungen, soweit sie die Kompetenz \ndes Beklagten betreffen, automatisch unbeachtlich seien. Der Beklagte verkennt dabei, \n21 \n22 \n\n \n \n \n15\ndass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Auswahl der notwendigen und geeig-\nneten Hilfeform aus der fachärztlichen Stellungnahme vom... gefolgert hat, dass dies \nallein eine Dyskalkulietherapie sein könne. Die genannte fachärztliche Stellungnahme \nregt eine solche Therapie an und führt zugleich aus, dass mittels der Dyskalkuliethera-\npie der Ausgleich des Lernrückstandes mit nachfolgender Regredienz der Anpas-\nsungsstörung erhofft werde. Eine in der Stellungnahme von Frau K. aus dem Jahr... \nnoch angesprochene Psychotherapie sei aktuell nicht erforderlich. Auch enthält die \nfachärztliche Stellungnahme Ausführungen dazu, dass die derzeitige Beschulung der \nKlägerin, die die siebte Klasse besuche, nach dem Lehrplan der vierten Klasse im Fach \nMathematik keine adäquate Fördermaßnahme der Regelschule sei und das Leistungs-\ndefizit dadurch nicht ausgeglichen werde. Vielmehr bedeute dies eine aktuelle Aus-\ngrenzung der Klägerin innerhalb der Gleichaltrigen und zudem eine Ausgrenzung be-\nzüglich des Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen. Mithin ist das Verwal-\ntungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dyskalkulietherapie sich als die \neinzig mögliche Maßnahme zur Deckung des festgestellten Hilfebedarfs erweist (dazu \nBayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2017 - 12 C 16.1693 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 6). Auch insoweit \nhat der Beklagte dem weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Zulas-\nsungsbegründung etwas entgegengesetzt. Die seinen Feststellungen zugrundelie-\ngende Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die sich konkret mit den Umständen \nund Folgen der Dyskalkulie beschäftigende Therapie zugleich das geeignete Mittel zur \nVerbesserung der durch die Dyskalkulie hervorgerufenen Anpassungsstörung der Klä-\ngerin ist, erscheint nachvollziehbar und das Vorbringen des Beklagten ist insoweit nicht \ngeeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat auch gerade \nnicht mit der substantiierten Darlegung der aus seiner fachlichen Sicht erforderlichen \nund geeigneten Hilfeform die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen \nin Frage gestellt. \nWird - wie in der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... - ärztlicherseits \nallein eine Dyskalkulietherapie empfohlen, muss sich der Beklagte in Ausübung seines \nBeurteilungsspielraums damit auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen, wa-\nrum trotz dieser ärztlichen Empfehlung aus seiner fachlichen Sicht eine andere Form \nder Hilfe angezeigt ist. Von der wegen der im Gutachten von Frau K. vom... festgestell-\nten Probleme im Eltern-Kind-Verhältnis empfohlenen Psychotherapie unter Einbezie-\nhung der Eltern ist im neusten Gutachten von Frau Dr. H. keine Rede mehr, so dass \neine solche Psychotherapie aktuell - und einzig und allein darum ging es bei dem in die \n23 \n\n \n \n \n16\nZukunft gerichteten Klagebegehren der Klägerin - nicht (mehr) die angezeigte Hilfeform \nsein konnte. \nSchließlich steht dem Beklagten weiterhin ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der \nkonkreten Ausgestaltung der der Klägerin zu gewährenden Therapiemaßnahme (u. a. \nLeistungsumfang) zu, den er im Zusammenwirken mit den Eltern der Klägerin und ggf. \nauch unter Einbeziehung fachärztlichen Sachverstands ausfüllen kann. \n3. Auch der von dem Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. \nEin Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die \nden Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu \ndem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht \nzum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, \ndie nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterli-\nchen Rechtsfindung bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 2. November \n1995 - 9 B 710/94 -, juris Rn. 5). Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, \nwenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner \nrechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (OVG NRW, Beschl. v. 14. März \n2022 - 1 A 1772/19 -, juris Rn. 20). \nMit seinem Vorbringen, dass die nach der letzten Verwaltungsentscheidung erstellten \nfachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... und der psychologische Befundbe-\nricht vom... nicht hätten vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden dürfen, ist kein \nVerfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, denn welche Sach- und \nRechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist - wie oben dargelegt - materiell-\nrechtlich zu bestimmen und keine Frage des äußeren Verfahrensablaufs. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n \n17\ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-26/3-a-77-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-26/3-a-77-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487013","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.319746+00:00"}}