{"status":"available","doknr":"OLD487012","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"6 A 589/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 589/19 \n \n5 K 2117/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk \nvertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands \nWallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeitragsbescheids \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 27. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n28. März 2019 - 5 K 2117/16 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften aus einem \nAngestelltenverhältnis des Klägers im Rahmen der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen \ndurch den Beklagten. \nDer Kläger ist seit 1997 in verschiedenen Funktionen bei der W VersicherungsAG \nbeschäftigt. Im Jahr 1998 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem \nauch als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei tätig. Als Leiter der Schadenabteilung bei \nder W VersicherungsAG wurde er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab \ndem 6. April 1998 befreit. Seit April 1998 wurde er als Mitglied des Beklagten (auch) \nfür diese Tätigkeit zur Beitragszahlung herangezogen, im Jahr 2014 in Höhe von \nmonatlich 945,00 €. \nAusgehend von einer Änderung des Beschäftigungsverhältnisses zum 4. März 2014, \nwonach der Kläger als Sachbearbeiter in der Schadensabteilung - und nicht mehr als \nderen Leiter - tätig wurde, zog die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) als \ngesetzliche Rentenversicherung den Kläger ab 1. Januar 2015 zur Beitragszahlung \nheran und lehnte nachgehend die weitere Befreiung des Klägers von der \nRentenversicherungspflicht ab (Bescheid vom 17. Juni 2016). In Kenntnis der \nRentenversicherungspflicht bei der DRV setzte der Beklagte den ursprünglich durch \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBescheid vom 22. Januar 2015 auf monatlich 972,40 € bezifferten Beitrag (basierend \nauf einem Beitragssatz von 18,7 % und der Beitragsbemessungsgrenze von 5.200 €) \ndurch Bescheide vom 29. Januar 2015 neu fest. Zum einen wurden monatliche \nBeiträge für die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 1. Januar 2015 als \npersönlicher Pflichtbeitrag nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten in Höhe von \n175,64 € festgesetzt. Zum anderen wurde der Kläger mit weiterem Beitragsbescheid \nvom 29. Januar 2015 wegen der Angestelltentätigkeit ab dem 1. Januar 2015 zur \nBeitragszahlung in Höhe von monatlich 291,72 € nach § 13 Abs. 1 der Satzung \nherangezogen. \nDiesen Bescheid über die Beitragszahlung nach § 13 Abs. 1 der Satzung griff der \nKläger mit seinem Widerspruch vom 31. Januar 2015 an. Die Angestelltentätigkeit finde \nnicht als angestellter Rechtsanwalt statt. Die Arbeitgeberin führe für ihn in voller Höhe \nRentenbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Zur Akte reichte der Kläger \nergänzend Auskünfte seiner Arbeitgeberin vom 7. Februar 2014 sowie vom 29. Mai \n2015 zu den Änderungen der ausgeübten Tätigkeit. Danach sei er seit dem 4. März \n2014 als Sachbearbeiter tätig und nehme keine anwaltlichen Aufgaben, insbesondere \nkeine rechtsberatenden, mehr wahr. \nMit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien \nund für die Beiträge abgeführt würden, zahlten gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung einen \nbesonderen Betrag von dem nach § 11 Abs. 2 der Satzung beitragspflichtigen \nEinkommen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung sei jegliches Einkommen aus einer \nTätigkeit, die anwaltlich erbracht werden könne, der Beitragspflicht unterworfen. Da der \nKläger als Mitarbeiter der Schadenabteilung zumindest rechtsentscheidend und \nrechtsberatend tätig sei, fielen die erzielten Einkünfte unter diese Regelung. Es \nentspreche der ständigen Verwaltungspraxis, Beiträge nach § 13 Abs. 1 der Satzung \nauch dann zu erheben, wenn ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen \nRentenversicherungspflicht abgelehnt worden sei, solange die dem Einkommen zu \nGrunde liegende Tätigkeit die in § 11 Abs. 2 der Satzung genannten Voraussetzungen \nerfülle. Diese Praxis sei von der Rechtsprechung bestätigt worden. \nHiergegen hat der Kläger am 29. November 2016 Klage zum Verwaltungsgericht \nLeipzig erhoben. Die Satzung setze für die Beitragspflicht eine zumindest \nrechtsgestaltende, rechtsvermittelnde, rechtsberatende oder rechtsentscheidende \nTätigkeit voraus. Keines dieser Kriterien sei durch seine Tätigkeit als angestellter \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nSchadensachbearbeiter erfüllt, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der \nArbeitgeberin vom 29. Mai 2015 ergebe. \nDer Beklagte hat erwidert, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger als \nSchadensachbearbeiter eines Versicherers beispielsweise prüfe, ob nach dem ihm \nmitgeteilten Sachverhalt ein Versicherungsfall vorliege. Hierzu müssten die \ntatsächlichen Gegebenheiten unter die Regelungen des Versicherungsvertrages \neinschließlich der vereinbarten Versicherungsbedingungen subsumiert werden. Auch \neinzelne Schadenspositionen seien darauf zu prüfen, ob sie unter den \nVersicherungsschutz fielen. Dies setze rechtliche Prüfungen voraus. Beides seien \nVorgänge, die ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig \nabsolviere. Ohne Belang sei, dass er dies nicht \"als Rechtsanwalt\" erbringe. Die \nEntscheidung darüber, welches Einkommen maßgeblich sei, sei in § 9 Abs. 1 Satz 3 \nSächsRAVG dem Satzungsgeber überlassen worden; der Beklagte sei daher nicht \ndurch höherrangiges Recht gehindert, der Bemessung des zu entrichtenden \nVersorgungsbeitrags auch solches Einkommen zugrunde zu legen, das nicht aus \nausdrücklich anwaltlicher Tätigkeit herrühre. \nUnter Darlegung der Satzungsänderung im Jahr 2009 zugrunde liegender Erwägungen \nhat der Beklagte zudem ausgeführt, dass aus der Neuregelung von § 13 Abs. 1 der \nSatzung im Jahr 2009, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, gegenüber \nder vorherigen Regelung eine Beitragsreduzierung folge, wenn sich der an die DRV zu \nzahlende Beitrag aus einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze \nergebe. Statt regelhaft 3/10 des Regelpflichtbeitrages seien nunmehr 3/10 des \npersönlichen Pflichtbeitrags zu zahlen. Durch die Satzungsänderung habe § 11 der \nSatzung unberührt bleiben sollen. Durch die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 der \nSatzung auf § 11 insgesamt werde sichergestellt, dass auch § 11 Abs. 1 der Satzung \nzur Anwendung komme. § 11 Abs. 1 der Satzung bestimme, dass der monatliche \nRegelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der allgemeinen \nRentenversicherung nach § 158 SGB VI entsprechen und ein bestimmter Teil der am \nOrt der Kammerzugehörigkeit des Mitglieds geltenden Beitragsbemessungsgrenze der \nAllgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159,160 SGB VI (Beitragssatz) sein soll. \nHieraus ergebe sich, dass die Belastung des jeweiligen Mitglieds mit der Heranziehung \nzu Beiträgen zum Versorgungswerk insoweit beschränkt sei, als das Mitglied mit seinen \nEinkünften \naus \nrentenversicherungsfreier \nTätigkeit \nund \naus \nrentenversicherungspﬂichtiger \nTätigkeit \nbis \nzur \nHöhe \nder \njeweiligen \nBeitragsbemessungsgrenze beim Beklagten beitragspﬂichtig sei. Das sei der \n7 \n8 \n\n5 \n \nRegelpflichtbeitrag. Der Beklagte prüfe also jeweils, inwieweit die Heranziehung zu \neinem 3/10 persönlichen Pﬂichtbeitrag und zu einem 10/10 persönlichen Pﬂichtbeitrag \nan den Beklagten zusammen den Regelpﬂichtbeitrag überschreite. Nur in diesem Fall \nsei insoweit die Heranziehung zu Beiträgen an den Beklagten insgesamt auf den 10/10 \nRegelpﬂichtbeitrag gedeckelt, unabhängig von den Beiträgen an die gesetzliche \nRentenversicherung. Im hier streitgegenständlichen Fall führe diese Deckelung \nallerdings nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29. \nJanuar 2015, weil die aus der rentenversicherungspﬂichtigen Beschäftigung sowie aus \nder selbstständigen Tätigkeit resultierenden Beiträge zusammen nicht den \nRegelpﬂichtbeitrag erreichten. Diese Satzungsregelungen seien gesetzeskonform. \nInsbesondere sei die pauschalierende Inanspruchnahme von in der gesetzlichen \nRentenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern zu 3/10 des Pﬂichtbeitrags nach \nder Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, \nwie sich aus dem Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 - ergebe. U. a. sei es \ngerechtfertigt, für die Bemessung von Pﬂichtbeiträgen sämtliche auch berufsfremde \nArbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne des §§ 14, 15 SGB IV, auf die § 11 Abs. \n2 Satz 1 a. E. der Satzung verweise, zu berücksichtigen. Auch sei nicht beanstandet \nworden, \ndass \nder \nSatzungsgeber \neinen \nBeitrag \nvon \n3/10 \nfür \nrentenversicherungspﬂichtige Mitglieder im Rahmen der pauschalierenden Regelung \nvorsehe; dies diene auch der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gruppe \npﬂichtversicherter Anwälte. Aus der Heranziehung zu einem 3/10 Pﬂichtbeitrag aus \nrentenversicherungspﬂichtiger Beschäftigung resultiere zudem unter Berücksichtigung \nder konkreten Einkommensverhältnisse und der insgesamt zu zahlenden Beiträge \nkeine Übersicherung und keine unzumutbare Belastung des Klägers. Die \nPﬂichtversicherung der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragsbefreiten \nTätigkeit diene dem Solidarprinzip, um auch genügende Beiträge zu erzielen, damit die \nim offenen Deckungsplanverfahren ﬁnanzierten Leistungen des Beklagten erfüllt \nwerden könnten. Der Kläger erhalte durch seine zusätzliche 3/10 Beitragsleistung auch \neine höhere Rente, da er mehr einzahle. Ferner sei die Versorgung im \nRechtsanwaltsversorgungswerk in Teilbereichen umfassender als in der gesetzlichen \nRentenversicherung, weil nicht lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern auch \neine Berufsunfähigkeitsrente gewährt werde, wenn das betroffene Mitglied seine \nbisherige beruﬂiche Tätigkeit und eine solche Tätigkeit, die mit dem Beruf eines \nRechtsanwalts vereinbar sei, nicht weiter ausüben könne (§§ 21 und 22 der Satzung). \nMit Urteil vom 28. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten \nvom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 \n9 \n\n6 \n \naufgehoben. § 13 Abs. 1 Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht und könne \nnicht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des streitigen Beitrags \nherangezogen \nwerden. \nDie \nErhebung \nvon \nMitgliedsbeiträgen \neines \nVersorgungswerkes setze wegen des Vorbehaltes des Gesetzes eine ausdrückliche \ngesetzliche Ermächtigung voraus. Beiträge zu einem Rechtsanwaltsversorgungswerk \ngehörten zu den sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen, weshalb über § 36 \nSächsKAG die Regelungen der §§ 3 ff. SächsKAG entsprechende Anwendung fänden. \nGeltung hätten die allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätze. Die Auferlegung von \nöffentlichen Abgaben sei förmlichem Gesetz oder bei hinreichend bestimmter \nGesetzesgrundlage einer Satzung vorbehalten und nur zulässig, sofern und soweit sie \ndurch Gesetz angeordnet sei. An der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen \nGrundlage in § 9 Abs. 1 SächsRAVG bestünden keine Bedenken. Die Erhebung der \nBeiträge setze danach aber eine wirksame Satzung des Beklagten voraus, an der es \nhier fehle. Grundsätzlich sei eine - wie im Fall des Klägers bestehende - Mitgliedschaft \nin zwei Versorgungssystemen verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Hinblick auf das \nfür die Beitragserhebung heranzuziehende Einkommen finde die Gestaltungsfreiheit \ndes Satzungsgebers ihre Grenzen in den Grundrechten der Mitglieder, wobei es unter \nBerücksichtigung von § 9 SächsRAVG ausgehend von einer Vollversorgung keinen \nBedenken begegne, in die Beitragsbemessung alle Einnahmen aus Tätigkeiten und \nBeschäftigungen des Mitglieds einzubeziehen, da dessen Status auch von \nberufsfremden Einnahmen geprägt werde. Allerdings bedürfe die Heranziehung \nsolchen Einkommens zur Beitragsbemessung einer besonderen Rechtfertigung, für \ndas bereits Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht würden. Nach \nder bis zum Jahr 2009 geltenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung hätten \nMitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, \nBeamte oder Richter waren, lediglich einen Beitrag i. H. v. 3/10 des \nRegelpflichtbeitrages zahlen müssen, weitere Beiträge seien von solchen Personen \nnicht erhoben worden. Dieser Beitrag habe sich nach der Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts dabei aus der anwaltlichen Tätigkeit des \nMitglieds gerechtfertigt, da diese bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch \nanderen Sicherungssystemen keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Betroffene \nhabe damit - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für seine \nabhängige Beschäftigung - einen pauschalierten Beitrag i. H. v. 3/10 des \nRegelpflichtbeitrages für seine anwaltliche Tätigkeit geleistet. Da auch die Einkünfte \naus der anwaltlichen Tätigkeit den Status des Mitglieds bestimmten, ohne anderweitig \nversichert gewesen zu sein, sei es gerechtfertigt gewesen, insoweit einen Beitrag zum \nVersorgungswerk zu erheben. \n\n7 \n \nNach der heranzuziehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung sei nunmehr ein \nBeitrag i. H. v. 3/10 des individuellen Pflichtbeitrages auf das Einkommen zu erheben, \nfür das eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. \nHierfür fehle eine hinreichende Rechtfertigung. Das Ziel einer Absicherung für den \nVersorgungsfall könne insoweit keine Rolle spielen, da bereits über die gesetzliche \nRentenversicherung die Vollversorgung gewährleistet sei. Auch könne nicht auf eine \nTypisierung oder Pauschalierung verwiesen werden, die aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität notwendig sei, da mit § 13 Abs. 1 der Satzung allein und \nzielgerichtet gerade auf das bereits von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasste \nEinkommen zugegriffen werde. Eine Rechtfertigung für § 13 Abs. 1 der Satzung finde \nsich auch nicht in der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. \nUnabhängig vom Einzelfall des Klägers komme es bei einem Verbleib in der \ngesetzlichen Rentenversicherung zu einer Doppelversicherung. Hinsichtlich derselben \nEinkunftsart müssten zweimal Leistungen zur Absicherung des Versorgungsfalles \nerbracht werden. Hierfür bestehe aber keine Notwendigkeit. Die Neufassung der \nSatzung führe zu einer zwangsweisen Überversorgung. Der Versicherte erhalte nicht \nnur die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den von ihm geleisteten \nHöchstbetrag sowie Leistungen des Beklagten auf Grund des Beitrags nach § 11 Abs. \n2 der Satzung, der als individueller Pflichtbeitrag entsprechend der anwaltlichen \nEinkünfte erhoben werde, sondern auch Leistungen des Beklagten wegen des \nberufsfremden Einkommens nach § 13 Abs. 1 der Satzung. Auch müsse der Kläger \nVorsorgeaufwendungen erbringen, die weit über den jeweils geltenden Höchstbeitrag \nund die Beitragsbemessungsgrenze nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch \nhinausgingen. Hierin sei schon ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVG zu \nerblicken, \nder \neine \nBerücksichtigung \ndes \nBeitragssatzes \nund \nder \nBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung fordere. U. a. \nenthalte die Satzung des Beklagten keinerlei Begrenzungen der Beitragserhebung in \neinem Fall, wo schon die gesetzliche Rentenversicherung für sich wegen Erreichens \ndes Höchstbeitrags eine angemessene Absicherung im Versorgungsfall gewährleiste \nund deshalb allenfalls noch eine Absicherung hinsichtlich der Einkünfte aus der \nfreiberuflichen anwaltlichen Tätigkeit sachgerecht erscheine. In der Konstellation eines \nNebeneinanders von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegen den Beklagten sei \naber eine Koordinierung erforderlich, um überflüssige Doppelabsicherungen zu \nvermeiden. Eine solche Koordinierung habe der Beklagte indes in seiner Satzung nicht \nvorgesehen. Für einen Beitrag, wie ihn § 13 Abs. 1 der Satzung vorsehe, also eine \nzusätzliche Absicherung der Einkünfte aus der abhängigen pflichtversicherten \nBeschäftigung, gebe es keine Rechtfertigung. Der Kläger werde durch die konkrete \n10 \n\n8 \n \nBeitragsgestaltung auch erheblich in seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit \nbeeinträchtigt. Obwohl er vergleichsweise hohe Einkünfte aus der nebenberuflichen \nTätigkeit als Rechtsanwalt erziele, müsse er mehr als 50 % der generierten Einkünfte \nauf Grund der Beiträge aus § 13 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Satzung an den Beklagten \nabführen. Eine angemessene Versorgung im Alter werde aber beim Kläger schon vor \nErhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 der Satzung wegen der Leistungen der \ngesetzlichen Rentenversicherung und den Ansprüchen aufgrund des Beitrags nach § \n11 Abs. 2 der Satzung für die anwaltliche Tätigkeit erreicht. Die Problematik einer \nÜberversorgung könne auch nicht durch eine Heranziehung des § 15 Abs. 4 der \nSatzung gelöst werden, der einen Erlass von Beiträgen in Fällen der Unbilligkeit \nerlaube, da ein Billigkeitserlass nur in atypischen Einzelfällen in Betracht komme, \nvorliegend aber die in § 13 Abs. 1 der Satzung angelegte typische Konstellation zu \nsachwidrigen Ergebnissen führe. \nGegen das die Berufung zulassende und dem Beklagten am 23. April 2019 zugestellte \nUrteil hat dieser mit am 9. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem \nSchriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er - nach Verlängerung der \nBerufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden - mit am 8. Juli 2019 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seinen erstinstanzlichen Vortrag \ndahingehend ergänzt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das \nmaßgebliche Einkommen nicht beschränkt sei auf eine Tätigkeit, die sowohl \nrechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend oder rechtsentscheidend sein \nmüsse. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen Vollversorgung auf der Grundlage \ndes Solidaritätsprinzips sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von \nPflichtbeiträgen auch berufsfremde Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i. S. der \n§§ 14, 15 SGB IV, auf die § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verweise, zu berücksichtigen. \nDies sei durch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt \nworden. § 13 Abs. 1 der Satzung sei auch in der Neuregelung grundrechtskonform, da \ndurch die Änderung auf den 3/10 persönlichen Pflichtbeitrag dem möglicherweise \ngeringeren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung getragen \nwerde. Eine Überversorgung liege nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass \nEinkünfte \naus \nnichtselbstständiger \nArbeit \nsowohl \nin \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung als auch in der berufsständischen Versorgung zu Beiträgen \nführten, da der Beitrag auf 3/10 gedeckelt sei und der Pflichtbeitrag zur gesetzlichen \nRentenversicherung \nzur \nHälfte \nvom \nArbeitgeber \ngetragen \nwerde. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhabe \ndie \nHeranziehung \nnicht \nDRV-befreiter \nrentenversicherungspflichtiger Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Solidarprinzips \n11 \n\n9 \n \nund den im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Leistungen als gerechtfertigt \nangesehen. Der Kläger erhalte durch seine zusätzliche 3/10 Beitragsleistung auch eine \nhöhere Rente, wobei bei einer Altersrente zum Stand 30. März 2015 von knapp über \n2.000 € auch nicht von einer Überversorgung gesprochen werden könne. Bei einer \nbegrenzten \nRentenversorgung \nvon \nmaximal \n48 \n% \ndes \nletzten \nBeitragsnettoeinkommens komme es nicht zu einer Vollversorgung. Da § 13 Abs. 1 i. \nV. m. § 11 der Satzung die Einzelbelastung des pflichtversicherten Mitglieds auf den \nRegelpflichtbeitrag begrenze, liege auch eine Koordinierung des Nebeneinanders von \nRentenansprüchen und Ansprüchen gegen den Beklagten vor. Ein Mitglied müsse mit \nseinen Beiträgen aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit und aus freiberuflicher \nTätigkeit \nmaximal \nweitere \n10/10 \nBeitrag \nentrichten. \nDas \nüberfordere \ndie \nPflichtversicherten regelmäßig nicht, Härtefälle könnten über § 15 Abs. 6 der Satzung \ngelöst werden. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2019 - 5 K 2117/16 - \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEntgegen der Ansicht des Beklagten liege eine Doppelversicherung vor. Der Kläger \nhabe von seinem Einkommen sowohl Beitrage an die DRV als auch an den Beklagten \nleisten müssen. Bei geringen Einkünften könne das dazu führen, dass die Einkünfte \ngänzlich \nfür \ndie \nVersorgungsbeiträge \nvereinnahmt \nwürden. \nFür \neine \nDoppelversicherung gebe es keine hinreichende Rechtfertigung. Das Ziel der \nAbsicherung werde bereits mit der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zudem \nhabe der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt, sondern sei als Sachbearbeiter \nbei einer Versicherung tätig gewesen, so dass die Tätigkeit nicht der Beitragspflicht bei \ndem Beklagten unterliege. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von dem Beklagten vorgelegten und von der Deutschen Rentenversicherung \nBund beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung. \n12 \n13 \n \n14 \n15 \n\n10 \n \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 29. Januar 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nZwar sind die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungsregelungen entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (1). \nDie Voraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragszahlung wegen eines aufgrund \neiner Angestelltentätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, das der Beitragspflicht in der \ngesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, liegen aber im Fall des Klägers nicht vor, \nweil seine Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter bei einer Versicherung keine ist, die \n(typischerweise) anwaltlich erbracht werden kann (2). \n1. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung \ndurch den Beklagten findet sich in §§ 11, 13 der Satzung des Beklagten. Die Satzung \ndes Beklagten (in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom \n28. Dezember 2014) bestimmt zur Beitragsberechnung: \n\"§ 11 - Beiträge \n(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweiligen geltenden \nHöchstbetrag in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 SGB VI \nund ist ein bestimmter Teil der am Ort der Kammerzugehörigkeit des \nMitglieds \ngeltenden \nBeitragsbemessungsgrenze \nder \nallgemeinen \nRentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (Beitragssatz). \n(2) Für Mitglieder, deren Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nach \n§§ 159, 160 SGB VI nicht erreichen, ist auf Antrag für die Bestimmung des \npersönlichen Pflichtbeitrages die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), in der \njeweils geltenden Fassung, maßgeblich, soweit sie auf einer Tätigkeit \nberuhen, die anwaltlich erbracht werden kann, seien es rechtsgestaltende, \nrechtsvermittelnde, \nrechtsberatende \noder \nrechtsentscheidende \nTätigkeiten; dazu gehören u. a. auch die Einkünfte als Zwangs-, \nInsolvenzverwalter, Betreuer oder aus juristischer Schriftsteller-, Vortrags- \noder Lehrtätigkeit; §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n11 \n \nIV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I \nSeite 3710, 3973, 2011 I Seite 363), in der jeweils geltenden Fassung, \ngelten \nsinngemäß. \nHinzugerechnet \nwerden \ndie \nEinkünfte \naus \nGewinnanteilen als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder \nGesellschaft \nsozietätsfähiger \nBerufe \n(§ \n59c \nder \nBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, \nGliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der \njeweils geltenden Fassung). Der Nachweis wird erbracht \n1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange \ndieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung \neines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch \nsonstige geeignete Belege jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; \nmaßgebend \nsind \ndie \ngesamten \nJahreseinnahmen \naus \nselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes \nnach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor \nAbzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen \nund Steuerfreibeträgen; \n2. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des \nEinkommensteuergesetzes \ndurch \nVorlage \neiner \nEntgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder \nauszahlenden Stelle für das jeweilige Kalenderjahr (…). \nDie nach Satz 1 maßgeblichen Einnahmen sind gleichmäßig auf die \nKalendermonate, in denen sie erzielt wurden, aufzuteilen. \n… \n§ 13 - Besondere Beiträge \n(1) Mitglieder, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung \nsind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 \naus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften, soweit für diese Beiträge \nan die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Die weitere \nVeranlagung nach § 11 bleibt unberührt. \n…\" \nDer streitgegenständliche Bescheid beruht auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 der \nSatzung. Die Satzungsregelung basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen \nGrundlage (1.1) und verstößt selbst nicht gegen höherrangiges Recht (1.2). \n1.1. Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmungen in der Satzung zum Beitrag findet \nsich in § 9 Abs. 1 SächsRAVG: \n\"(1) 1Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der \nSatzung einkommensbezogen. \n2Er muß den Beitragssatz und die \nBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung \nberücksichtigen. 3Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, \nwelches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.\" \nsowie in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4 SächsRAVG: \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \n\"(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe \ndieses Gesetzes durch Satzung. \n(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über \n… \n4. die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge, \n…\" \n23 \nDiese Normen, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVG, bieten eine ausreichende \ngesetzliche Grundlage für die Satzung des Beklagten. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht dargelegt, dass Beiträge zu einem Rechtsanwaltsversorgungswerk \nzu den sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen zählen, weshalb über § 36 \nSächsKAG die Regelungen der § 3 ff. SächsKAG entsprechende Anwendung finden. \nVorschriften, die die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken \nbetreffen, sind auch daraufhin zu prüfen, ob sie der Anforderung, dass die wesentlichen \nEntscheidungen vom Parlamentsgesetzgeber zu treffen sind, den Anforderungen des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf) genügen. \nOffenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den \nSchutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren \n(so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. \n25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung \neines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit \nverbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) \nein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) \nvorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, \n2005, 297 m. w. N. aus der st. Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft im \nVersorgungswerk nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde \nTendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden Satzungsregelungen würde auch \nbei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Berufsausübungsregelung vorliegen, \ndie auch nicht einer Berufswahlregelung nahekommt. Sie könnte deshalb - ebenso wie \nbei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - mit jeder vernünftigen \nErwägung des Gemeinwohls, die zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, \ngerechtfertigt werden. Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem \nUmfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und \ndamit die Erzielung von Einkommen nach Abzug der Beiträge der Rechtsanwälte \nwesentliche Bedeutung zu, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht \nnicht für die Frage, ob die Tätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). \nSie kann allerdings mittelbar auch für die anwaltliche oder die daneben ausgeübte \n24 \n\n13 \n \nTätigkeit selbst von Bedeutung sein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder \nvermindert. Auch dann hat sie aber keine tätigkeitsregelnde Tendenz. Nur bei \nunverhältnismäßiger Ausgestaltung kann sie auch tätigkeitsregelnde Tendenz \nentfalten, indem sie Bewerber von der Aufnahme der Rechtsanwaltstätigkeit oder \nRechtsanwälte von der Weiterführung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder daneben als \nAngestellter abhält. Eine solche unverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier aber \naus, weil eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich \nergebenden Härten durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der \nSatzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung \ngetragen werden kann. Die Anwendung der Härtefallregelungen ist auch dann möglich, \nwenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass \nbei strukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den \nBFH: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung \nder Härtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine \nFallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34). \nEine Satzung bedarf, soweit sie Eingriffe in Grundrechte zulässt, als untergesetzliche \nNorm einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung, die Umfang und Grenzen des \nEingriffs deutlich erkennen lässt. Der Gesetzgeber selbst muss alle wesentlichen \nEntscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Erforderlich \nist, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene \nErmächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, \nin das Grundrecht einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der \nErmächtigung umso höher, je empfindlicher die freie Betätigung beeinträchtigt wird und \nje stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt \nwerden. Einschneidende, das Gesamtbild der freien Betätigung wesentlich prägende \nVorschriften über die Ausübung der Tätigkeit sind dem Gesetzgeber vorzubehalten \n(vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 1 C 13.91 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Der \nGesetzesvorbehalt soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung \ngerecht wird. \nAllerdings bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \nberufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher \nBerufsverbände oder Anstalten. Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der \nAutonomie wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 \nSächsVerf) und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie \nermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der \n25 \n26 \n\n14 \n \nsie berührenden Angelegenheiten mit zu gestalten. In funktionaler Selbstverwaltung \nkönnen \nöffentlich-rechtliche \nKörperschaften \nmit \nZwangsmitgliedschaft \nfür \nBerufsangehörige deren Berufspflichten näher festlegen, was bei den so genannten \nfreien Berufen regelmäßig geschieht. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als \nAusprägung des Demokratieprinzips mit dem Ziel der Verwirklichung der freien \nSelbstbestimmung darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner \nRegelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften \nund Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur \nRegelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur \nvöllig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit \nGrundrechtseingriffen \nverbunden \nsind. \nDer \nGesetzesvorbehalt \nweist \ndem \nparlamentarischen \nGesetzgeber \ndie \nEntscheidung \ndarüber \nzu, \nwelche \nGemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen \nzurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des \nbetroffenen \nRegelungsgegenstandes, \ninsbesondere \ndie \nIntensität \nder \nGrundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne \ngehen müssen. Dabei kann eine geringere sachliche Regelungstiefe bei den \ngesetzlichen \nRegelungen \ndurch \norganisatorische \nund \nVerfahrensregelungen \nkompensiert werden. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte \nöffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er \ninstitutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten \nPersonen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die \nverfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der \nSatzungsgewalt \nunterworfen \nsind, \nunter \nBerücksichtigung \nihrer \nInteressen \nangemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der \nBefugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Wird durch organisatorische und \nverfahrensrechtliche \nBestimmungen \nfür \neine \nangemessene \nInteressenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche \nRegelungen im Gesetz entsprechend verringert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2004 - \n1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191, 215-218). \nGrundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem Umfang für die \nBeitragszahlung heranzuziehen sind, für die Beitragspflicht und damit die Erzielung von \nEinkommen nach Abzug der Beiträge der Rechtsanwälte wesentliche Bedeutung zu. \nSie kann auch für die anwaltliche oder die daneben ausgeübte Tätigkeit selbst von \nBedeutung sein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder vermindert. \nAllerdings ist die Allgemeinheit von der Beitragspflicht nicht betroffen und bei \n27 \n\n15 \n \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes kommt der \nBeitragspflicht keine wesentliche Bedeutung für die ausgeübten Tätigkeiten selbst zu. \nDies spricht dafür, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Entscheidungen \ndarüber, welche Einkünfte in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen \nsind, dem Satzungsgeber überlassen darf, sofern er ausreichende organisatorische \nRegelungen und Verfahrensregelungen zur Sicherung der Rechte seiner Mitglieder \nvorsieht. \nDie Bestimmungen der Satzung des Beklagten kommen durch Beschluss der \nVertreterversammlung zustande; die Vertreter und ihre Stellvertreter sind durch ihre \nWahl durch die Mitglieder des Beklagten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SächsRAVG) personell \ndemokratisch legitimiert. Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit \nder anwesenden Vertreter (§ 3 Abs. 7 Satz 1 SächsRAVG); die Änderung der Satzung \nbedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung (§ 3 \nAbs. 7 Satz 2 SächsRAVG). Damit ist ausreichend sichergestellt, dass die \nsatzungsrechtlichen \nRegelungen \ndas \nErgebnis \neines \ndemokratischen \nWillensbildungsprozesses im Innern des Beklagten sind und Satzungsänderungen von \neiner breiten Mehrheit getragen werden. Durch das in § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsRAVG \nvorgesehene Erfordernis der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz \n(Bezeichnung heute: Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und \nGleichstellung), \ndas \nim \nEinvernehmen \nmit \nder \nzuständigen \nVersicherungsaufsichtsbehörde \nentscheidet, \nwird \nzudem \neine \nRechtmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörden sichergestellt. Da die \nSatzungsregelungen einen abgeschlossenen Personenkreis, nämlich ausschließlich \ndie Mitglieder des Beklagten, betreffen, steht der Gesetzesvorbehalt einer Bestimmung \nder für die Beitragserhebung heranzuziehenden Einkommen durch Satzungsrecht \nnicht entgegen (vgl. eingehend zur vorhergehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der \nSatzung: SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 a. a. O., 269). \n1.2. Basierend auf der gesetzlichen Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG hat \nder Beklagte in seiner Satzung nunmehr einerseits bestimmt, dass für Einkünfte, für \ndie bereits wegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung \nBeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, auch an den \nBeklagten ein Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrags zu zahlen ist. Andererseits \nhat er durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 der Satzung die Einkünfte von der \nVerbeitragung ausgenommen, die nicht von § 11 Abs. 2 der Satzung erfasst werden. \n28 \n29 \n\n16 \n \nErfasst werden also nur Einkünfte aus Tätigkeiten, \"die anwaltlich erbracht werden\" \nkönnen. \nIm Hinblick auf die frühere Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung vom 15. Dezember \n1999 mit dem Wortlaut \n\"Mitglieder, die Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung \nsind und die nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit \nwurden, leisten einen Beitrag in Höhe von drei Zehnteln des \nRegelpflichtbeitrags.\" \nhat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Tätigkeit eines Angestellten einer \nsächsischen Sparkasse, der im Rahmen dieser hauptberuflichen Tätigkeit in der \ngesetzlichen \nRentenversicherung \npflichtversichert \nund \nnebenberuflich \nals \nRechtsanwalt tätig war, im Urteil vom 25. Mai 2010 (a. a. O., 270) dargelegt, dass die \nsatzungsmäßige Beitragspflicht damit auch gesetzlich pflichtversicherte Mitglieder des \nBeklagten, die gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten \nhaben, trifft, die keine Einnahmen aus anwaltlicher, sondern ausschließlich aus \nberufsfremder Betätigung haben. Dies sei damit zu rechtfertigen, dass sich der \nNormgeber \nfür \neine \nPflichtmitgliedschaft \nvon \nRechtsanwälten \nmit \neiner \nbeitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden \nhabe, sodass es grundsätzlich gerechtfertigt sei, für die Bemessung von \nPflichtbeiträgen \nsämtliches \n- \nauch \nberufsfremdes \n- \nArbeitseinkommen \nzu \nberücksichtigen. Es sei \n\"… nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber zur Vermeidung einer \nübermäßigen Belastung der Gruppe pflichtversicherter Anwälte im Rahmen \neiner pauschalierenden Regelung einen Beitrag in Höhe von 3/10 des \nRegelpflichtbeitrags \nvorsieht. \n… \nAngesichts \ndes \nauf \n3/10 \ndes \nRegelpflichtbeitrags begrenzten Beitrags und der dadurch verringerten \nRentenbezüge i. S. v. §§ 19 ff. der Satzung lässt sich eine 'Überversorgung' \nnebenberuflicher Anwälte im Alter … nicht feststellen. … Da die \nBeitragspflicht nach der rechtlich unbedenklichen Satzungskonzeption \nnicht an das Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit anknüpft, sondern an \ndie Anwaltstätigkeit als solche, kommt es … nicht auf das detailliert \ndargelegte Verhältnis von Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit und \nBeitragsbelastung an.\" \nIm Unterschied zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai \n2010 ist vorliegend indes eine andere Fassung von § 13 der Satzung des Beklagten \nanzuwenden. Durch die Satzungsänderung vom 17. Juli 2009 (SächsABl. 2009 \nS. 1293) wurde der Beitrag auf die Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus \n30 \n31 \n32 \n\n17 \n \nden in § 11 Abs. 2 der Satzung beschriebenen Einkünften beschränkt und gleichzeitig \ngeregelt, dass die weitere Veranlagung nach § 11 der Satzung unberührt bleibt. Damit \nwerden - wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil dargelegt - sowohl die aus \nanwaltlicher (selbstständiger) Tätigkeit erzielten Einkünfte nach § 11 der Satzung als \nauch die Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit, für die eine Beitragspflicht in der \ngesetzlichen Rentenversicherung besteht, von der Beitragspflicht bei dem Beklagten \nerfasst. \nIm Hinblick auf eine \"zwangsweise Überversorgung\" dadurch, dass die Einkünfte aus \n(selbstständiger) anwaltlicher Tätigkeit nunmehr neben den Einkünften aus der \nangestellten Erwerbstätigkeit verbeitragt werden, ist festzustellen, dass entgegen der \nalten Rechtslage, nach der allenfalls ein Versorgungsanspruch gegenüber dem \nBeklagten auf der Grundlage von 3/10 des Regelpflichtbeitrags entstehen konnte \n(mithin keine Vollversorgung), nunmehr das rentenversicherungspflichtige Einkommen \nmit 3/10 des persönlichen Pflichtbeitrags und zusätzlich das aus der anwaltlichen \nTätigkeit erzielte Einkommen mit 10/10 des persönlichen Pflichtbeitrags (beides \nzusammen begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags) verbeitragt wird. Damit \nkorrespondierend hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch zwei parallele \nBeitragsbescheide für das Beitragsjahr 2015 erlassen. Denkbar sind nunmehr \ndurchaus \nFallgestaltungen, \nin \ndenen \nneben \neinem \naus \nder \nrentenversicherungspflichtigen \nTätigkeit \nresultierenden \nVersorgungsanspruch \n(gesetzliche Rente) wegen der Einkünfte aus (erweiterter) anwaltlicher Tätigkeit i. S. v. \n§ 11 Abs. 2 der Satzung ein weiterer (voller) Versorgungsanspruch resultiert, da die \nnicht rentenbeitragspflichtigen Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu 10/10 verbeitragt \nwerden. Die in der vorgenannten Entscheidung (Urt. v. 25. Mai 2010) auf einer \nPauschalierung des Beitrags beruhenden Erwägungen (Beitrag ausschließlich in Höhe \nvon 3/10 des Regelpflichtbeitrags) wegen der Mitgliedschaft bei dem Beklagten können \ndamit nicht mehr ohne Weiteres herangezogen werden. Mit der Satzungsänderung hat \nder Beklagte faktisch eine \"Zusatzversicherung\" für gesetzlich Versicherte, die auch als \nRechtsanwalt zugelassen sind, geschaffen, da das anwaltliche Einkommen aus nicht \nrentenbeitragspflichtiger Tätigkeit vollumfänglich nach § 11 der Satzung und darüber \nhinaus das bereits bei der gesetzlichen Rentenversicherung schon für die \nBeitragszahlung berücksichtigte Einkommen, aus anwaltlich erbringbaren Tätigkeiten \n(mit gemindertem Beitragssatz) für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Aus \ndieser Regelung ergibt sich aber keine unzumutbare Überversicherung. \n33 \n34 \n\n18 \n \nGrundsätzlich gilt, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter \nBeachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze \n(Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen \n\"erdrosselnden\" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der \nGedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden \n(BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7). Bundesrecht gebietet \ndem \nLandesgesetzgeber \nnicht, \ndie \nBeitragslast \nim \nberufsständischen \nVersorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, indem etwa der \nHöchstbeitrag nicht den der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet oder \nindem die Beiträge so bemessen werden, dass sie höchstens zu einer Rente führen, \ndie der höchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden Rente in etwa \nentspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber \nverpflichtet, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; \nnamentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen \nund Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach \nangemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche Grenzen für die nähere \nAusgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung die allgemeine Handlungsfreiheit \noder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende \nBesonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der \nVersicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen \nwerden. Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, den Versorgungsbedarf und \ndamit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und \ndementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der \nwesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. für \nalles BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.). \nBei z. B. einem nebenberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt tätigem Angestellten, \nder aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in \nder gesetzlichen Rentenversicherung und daneben auch Zwangsmitglied ohne \nBefreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, erfordert \nBundesrecht lediglich, dass dabei auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes \nRücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird \n(BVerwG, Beschl. v. 23. März 2000 - 1 B 15.00 -, juris Rn. 10). Das an den \nSatzungsgeber gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden, \ngreift dabei nur, wenn die Überversicherung nicht durch einfache und zumutbare \n35 \n\n19 \n \nErklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 5. \nJuni 1996 - 1 B 199.95 -, juris Rn. 8). \nGemessen daran ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger zwar weder \nseine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (sein Befreiungsantrag \nblieb erfolglos) noch die Beitragspflicht bei dem Beklagten beeinflussen kann. \nAndererseits sind die jeweiligen Beiträge abhängig von den Einkünften aus \nrentenbeitragspflichtiger bzw. selbstständiger (anwaltlicher) Tätigkeit, so dass die \nAnknüpfung an die wirtschaftliche Belastbarkeit (bestimmt nach der Höhe der \nEinkünfte) gewährleistet ist. Vom anwaltlichen (selbstständigen) Einkommen wird der \nnach der Satzung \"übliche\" Beitragssatz (10/10) gefordert. Für das in der gesetzlichen \nRentenversicherung beitragspflichtige Einkommen wird der auf 3/10 reduzierte \nBeitragssatz in Ansatz gebracht. Da für dieses Einkommen der Arbeitnehmer an die \ngesetzliche Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil (5/10) des Beitrags zu \nzahlen hat, resultiert daraus, dass der Arbeitnehmer für diesen Einkommensanteil \nweniger Beitrag zahlen muss (nämlich 3/10 + 5/10 = 8/10) als er bei Befreiung von der \ngesetzlichen Rentenversicherung an den Beklagten für dieses Einkommen zu zahlen \nhätte (nämlich 10/10). Der insgesamt an den Beklagten zu zahlende Beitrag ist dabei \ngrundsätzlich begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags. \nEine unzumutbare Überversorgung durch die Satzungsregelung des Beklagten folgt \nauch nicht aus der kumulativen Berücksichtigung verschiedener Einkommen und der \ndaraus resultierenden theoretischen Möglichkeit, aus zwei Versorgungssystemen \njeweils eine Vollversorgung beanspruchen zu können, da sich die Beitragsbemessung \nstreng am Einkommen und damit an der wirtschaftlichen Belastbarkeit orientiert und \ngleichzeitig in der Satzung des Beklagten mit der Begrenzung des Beitrags auf den \nRegelpflichtbeitrag eine Obergrenze festgeschrieben wurde. Gleichzeitig stehen den \nMitgliedern des Beklagten, die gleichzeitig pflichtversichert in der gesetzlichen \nRentenversicherung waren, zwei Versorgungsansprüche zu. \nDarüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte die Heranziehung der in der \ngesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Einkommen eingeschränkt hat. Er \nhat entgegen der in den vorangegangenen Fassungen der Satzung vorgesehenen \nBerücksichtigung jedes rentenbeitragspflichtigen Einkommens, d. h. auch solchen \nohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, gem. § 13 Abs. 1 der Satzung in der bis 6. \nAugust 2009 gültigen Fassung nunmehr durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 der \nSatzung eine Beschränkung auf bestimmte rentenbeitragspflichtige Einkünfte \n36 \n37 \n38 \n\n20 \n \nvorgenommen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die rentenbeitragspflichtige \"Tätigkeit \n… anwaltlich erbracht werden kann\". Damit hat der Satzungsgeber den Umfang der \nneben den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkünfte auf \nsolche eingeschränkt, die einen engen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit haben und \ndamit zusätzlich die Angemessenheit der Regelung sichergestellt. \nEventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich gleichwohl \nergebenden Härten lässt sich - wie ausgeführt - durch Anwendung der \nHärtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 \nSächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung tragen. \nEine unverhältnismäßige Heranziehung zur Beitragszahlung lässt sich hier aus den \nkonkreten Verhältnissen des Klägers nicht ableiten. Insbesondere lassen sich \nverglichen mit der Zeit, in der der Kläger nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen \nRentenversicherung war, Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit oder \ngegebenenfalls der Berufsfreiheit aus der Betrachtung der absoluten Zahlbeträge nicht \nableiten. Der Kläger wurde bis 2014 von dem Beklagten (bei Übersteigen der \nBeitragsbemessungsgrenze) zu einem einheitlichen Beitrag gemäß § 11 Abs. 1 der \nSatzung herangezogen, zuletzt (im Jahr 2014) in Höhe von monatlich 945,00 €. Von \ndem zu berücksichtigenden Einkommen umfasst waren die Einkünfte aus der \nAngestelltentätigkeit und diejenigen aus dem Betreiben der Rechtsanwaltskanzlei, \nwobei letztere keine eigenständige Bedeutung hatten, da bereits mit dem Einkommen \naus der Angestelltentätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschritten war und \ndaraus der maximal an den Beklagten zu zahlende Regelpflichtbeitrag resultierte. Mit \nder Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war zwischen den beiden \nEinkünften zu unterscheiden. Die Einkünfte aus der Rechtsanwaltskanzlei wurden vom \nBeklagten \ngemäß \n§ \n11 \nAbs. \n2 \nder \nSatzung \n(Unterschreiten \nder \nBeitragsbemessungsgrenze) verbeitragt (175,64 €). Das Einkommen aus der \nAngestelltentätigkeit wurde gemäß § 13 Abs. 1, § 11 der Satzung mit 3/10 des \nRegelpflichtbeitrags zur Beitragszahlung herangezogen, mithin monatlich 291,72 €. \nUnter Berücksichtigung des darüber hinaus an die gesetzliche Rentenversicherung \ndurch den Kläger zu zahlenden Beitrags in Höhe von monatlich 486,20 € \n(Arbeitnehmeranteil) ergibt sich, dass die Summe der durch den Kläger zu zahlenden \nBeiträge in Höhe von monatlich (175,64 € + 291,72 € + 486,20 € =) 953,56 € \nvergleichbar ist mit den im Vorjahr zu zahlenden 945,00 € bzw. dem ursprünglich für \n2015 festgesetzten Beitrag zum Beklagten i. H. v. monatlich 972,40 € \n(Regelpflichtbeitrag). Weder für die Berufsausübung noch für die Freiheit der Person \n39 \n40 \n\n21 \n \nsind daraus Einschränkungen abzuleiten. Dass durch die Arbeitgeberin des Klägers an \ndie gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls (zusätzlich) 486,20 € gezahlt wurden, \ntangiert die Grundrechte des Klägers dabei nicht. \n2. \nDie \nBeitragserhebung \nfür \ndie \nzusätzliche \nTätigkeit \ndes \nKlägers \nals \nSchadenssachbearbeiter ist indes rechtswidrig, weil sie keine Tätigkeit ist, die \n(typischerweise) auch anwaltlich erbracht werden kann. \nNach sächsischem Landesrecht kann zwar grundsätzlich nicht nur das anwaltliche \nBerufseinkommen, sondern auch Einkommen aus berufsfremden Beschäftigungen \nberücksichtigt werden, da das Leitbild der Rechtsanwaltsversorgung nach der Intention \ndes Gesetzgebers das der Vollversorgung ist und es diesem Leitbild entspricht, alle \nEinnahmen \naus \nTätigkeiten \nund \nBeschäftigungen \nzur \nGrundlage \nder \nBeitragsbemessung zu machen. Mit § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG, wonach die \nSatzung Bestimmungen darüber enthalten kann, welches Einkommen der \nBeitragsbemessung zugrunde zu legen ist, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass \ner dieses Verständnis zu Grunde gelegt hat (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 \nA 632/08 -, juris Rn. 30). In § 11 Abs. 2 der Satzung wird das zu berücksichtigende \nEinkommen jedoch beschränkt auf die dort beschriebenen Einkünfte. Diese \nBeschränkung gilt auch für rentenversicherungspflichtige und dort bereits bei der \nBeitragsberechnung berücksichtigte Einkommen, wie sich aus dem Verweis in § 13 \nAbs. 1 auf § 11 Abs. 2 der Satzung ergibt. Das Einkommen i. S. v. § 13 Abs. 1 der \nSatzung muss daher auf einer Tätigkeit beruhen, die anwaltlich erbracht werden kann, \nmithin \nbei \nrechtsgestaltenden, \nrechtsvermittelnden, \nrechtsberatenden \noder \nrechtsentscheidenden Tätigkeiten. \nUnter Heranziehung der bis 2009 geltenden Fassung der Satzung wurden nach der \nbisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Einkünfte aus \neiner selbstständigen Tätigkeit in Form einer juristischen Dozententätigkeit, die nicht \nder gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als beitragspflichtig zum \nBeklagten angesehen (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris). Auch \neine in einer Partnergesellschaft ausgeübte Tätigkeit war beitragspflichtig, da \nGegenstand und Zweck der Partnergesellschaft die gemeinsame Berufsausübung \ninnerhalb eines Beratungsbüros sowie die Vornahme aller dazu förderlichen \nMaßnahmen und Rechtsgeschäfte war und die Berufsausübung die Beratung und \nBetreuung \nvon \nAufträgen \nauf \ndem \nGebiet \nder \nkaufmännischen \nund \nbetriebswirtschaftlichen Dienstleitungen umfasste, wobei zur Begründung unter \n41 \n42 \n43 \n\n22 \n \nBezugnahme auf die bis 2014 geltende Fassung der Satzung ausgeführt wurde \n(Beschl. v. 30. September 2014 - 4 A 796/13 -, juris Rn. 3): \n\"Ausreichend ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die anwaltlich \nerbracht werden kann; nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit anwaltlich \nerbracht worden ist. Dass keine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, \nsondern eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt ausüben kann, wird auch \ndurch die Bezugnahme auf die beispielhaft genannten Tätigkeiten deutlich. \nEine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt rechtsberatend, \nrechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig ist \n(NdsOVG, Urt. v. 14. Februar 2013 - 8 LB 154/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). \nNach der Regelung ist es demgegenüber ausreichend, wenn auf eine \nTätigkeit eines dieser Merkmale zutrifft. Auch die weiter angeführten \nBeispiele machen deutlich, dass keine Beschränkung auf anwaltliche \nTätigkeiten gegeben ist. Die etwa angesprochene Tätigkeit als Betreuer ist \ndem Rechtsanwalt zwar möglich, gleichwohl handelt es sich nicht um eine \nanwaltliche Tätigkeit (NdsOVG, a. a. O., Rn. 29 ff). Schon wegen der dem \nBetreuer obliegenden Aufgabe, die Angelegenheiten des Betreuten \nrechtlich zu besorgen, werden allerdings typischerweise Tätigkeiten \nwahrgenommen, die auch Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sein können. \nDies macht deutlich, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RaVS alle Einkünfte aus \nTätigkeiten maßgebend sind, die typischerweise auch Gegenstand \nanwaltlicher Tätigkeit sein können …\" \nDieser Auslegung ist auch für die - weitgehend inhaltsgleiche - aktuelle Fassung der \nSatzung zu folgen. Zwar wurde - anders als in den Vorgängerreglungen der Satzung, \nin denen die Arbeitseinkünfte in Anlehnung an das SGB IV definiert wurden - nunmehr \nauf die Summe der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG abstellt. Unabhängig davon \nverdeutlichen jedoch sowohl die in § 11 Abs. 2 der Satzung angeführten Beispiele \n(Einkünfte als Zwangs-, Insolvenzverwalter, Betreuer oder aus juristischer \nSchriftsteller-, Vortrags- oder Lehrtätigkeit) als auch die Berücksichtigung der Einkünfte \naus \nGewinnanteilen \nauf \nRechtsanwaltsgesellschaften \noder \nGesellschaften \nsozietätsfähiger Berufe, dass nur Einkommen Berücksichtigung finden soll, das einen \nwesentlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit hat - unabhängig davon, ob es sich um \nein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einer Angestelltentätigkeit oder aus \nGewinnanteilen handelt. Entscheidend ist danach weiterhin, ob die dem Einkommen \nzugrundeliegende Tätigkeit typischerweise auch Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit \nsein kann. \nFür die Bestimmung der typischerweise anwaltlichen Tätigkeit greift der Senat zurück \nauf die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Gemäß § 2 Abs. 1 \nBRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der \nRechtsanwalt \nder \nberufene \nunabhängige \nBerater \nund \nVertreter \nin \nallen \nRechtsangelegenheiten. Als Angestellte dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf für solche \n44 \n45 \n\n23 \n \nArbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder \npatentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 Abs. 1 BRAO). Eine \nErweiterung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis auf andere \nArbeitgeber erlaubt § 46 Abs. 2 BRAO für Syndikusrechtsanwälte. Unabhängig davon, \ndass der Syndikusanwalt für diese Tätigkeit der Zulassung bedarf (§ 46 Abs. 2 Satz 2 \nBRAO), setzt eine solche anwaltliche Tätigkeit gem. § 46 Abs. 3 BRAO voraus, dass \nsie fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird sowie durch folgende \nMerkmale geprägt ist: \n1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des \nSachverhalts, \nsowie \ndas \nErarbeiten \nund \nBewerten \nvon \nLösungsmöglichkeiten, \n2. die Erteilung von Rechtsrat, \n3. \ndie \nAusrichtung \nder \nTätigkeit \nauf \ndie \nGestaltung \nvon \nRechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von \nVerhandlungen, \noder auf die Verwirklichung von Rechten und \n4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. \nDemgegenüber übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit im vorgenannten Sinne nicht \naus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der \nRechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen (§ 46 Abs. 4 \nSatz 1 BRAO). Die Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung des \nSyndikusrechtsanwalts wird in § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO zudem dadurch \nherausgestellt, dass diese vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. \nMit der Einführung des Syndikusrechtsanwalts wird in materieller Sicht an die von der \nDRV zu § 6 SGB VI entwickelte und über viele Jahre angewandte Vier-Kriterien-\nTheorie angeknüpft, ohne aber diese unverändert zu übernehmen (Junker/Scharnke, \nBB 2016, 195, 198). Nach der Vier-Kriterien-Theorie wurde von der DRV für eine \nBefreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit \nrechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd war \n(BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - AnwZ [Brfg] 2/17 -, juris \nRn. 8; BSG, Urt. v. 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 44 ff.). An diese \nVerwaltungspraxis sollte durch die Regelungen in §§ 46 ff. BRAO angeknüpft werden. \n§ 46 Absatz 3 BRAO benennt nach der Gesetzesbegründung kumulativ Merkmale, die \ndie anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts kennzeichnen und zwingend \nvorliegen müssen. Diese Merkmale beschreiben die Mindestanforderungen an die \nanwaltliche Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts. Kernelemente des Berufs des \n46 \n47 \n\n24 \n \nRechtsanwalts sind dessen Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit \n(BT-Drs. 18/5201 S. 28). Anders als in § 46 Abs. 3 BRAO, wonach die dort genannten \nMerkmale kumulativ vorliegen müssen (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 \nRn. 11), genügt hingegen nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 der Satzung des \nBeklagten, dass eines der dort genannten vier Kriterien erfüllt ist. Erfasst werden auch \nTätigkeiten, die nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht einem \nSyndikusrechtsanwalt zuzuordnen wären. Würde die Regelung in § 11 Abs. 2 der \nSatzung mit der Definition der Syndikusrechtsanwälte deckungsgleich sein, verbliebe \nfür Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung praktisch kein Anwendungsbereich dieser \nSatzungsregelung, da abhängig beschäftigte Syndikusrechtsanwälte wegen dieser \n(syndikus-)anwaltlichen Tätigkeit bereits unmittelbar beitragspflichtig zum Beklagten \nsind. Auch die fachliche Unabhängigkeit stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium \ndar, da die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die neben den in § \n46 Abs. 3 BRAO unter Nummern 1 bis 4 genannten Merkmalen grundsätzlich gefordert \nwerden, bei nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen abhängig Beschäftigten \nregelmäßig fehlt, und der Beklagte möglichst umfassend das aus anwaltlicher bzw. \nanwaltsähnlicher Tätigkeit erzielte Einkommen zur Beitragsbemessung heranziehen \nwill, wie sich aus der offenen Formulierung in § 11 Abs. 2 der Satzung sowie den dort \ngenannten Regelbeispielen ergibt. \nAndererseits kann ausgehend von den in § 11 Abs. 2 der Satzung beispielhaft \ngenannten Tätigkeiten, den berufsrechtlichen Vorgaben für die anwaltliche Tätigkeit \nsowie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts für die Einbeziehung in die Beitragspflicht des Beklagten \nnicht genügen, dass eine Tätigkeit einen (irgendwie gearteten) Bezug zum Recht hat, \nes muss sich vielmehr um Tätigkeiten handeln, die typischerweise zumindest eine \njuristische Universitätsausbildung erfordern und bei denen eine höherwertige \njuristische Tätigkeit im Vordergrund steht. Nur dies kann typischerweise \"Gegenstand \nanwaltlicher Tätigkeit\" sein. Eine Tätigkeit, die \"anwaltlich erbracht werden kann\", ist \nalso erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig \nrechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und \nnicht nur rechtsanwendend - ist. Die Rechtsanwendung obliegt neben Richtern und \nRechtsanwälten als Volljuristen, die ein juristisches Studium abgeschlossen und den \nVorbereitungsdienst durchlaufen haben, auch Mitarbeitern der Fachämter und \nUnternehmen, die eine berufliche Ausbildung, z. B. zur Verwaltungswirtin oder zum \nVerwaltungswirt oder zum Kaufmann oder zur Kauffrau für Versicherung und \nFinanzanlagen, \nabgeschlossen \nhaben \nund \ndie \nschwerpunktmäßig \n48 \n\n25 \n \nSachbearbeiteraufgaben wahrnehmen. Das Abstellen auf die reine Rechtsanwendung \ngenügt für die Annahme einer anwaltstypischen Tätigkeit auch deshalb nicht, da \nanderenfalls für nahezu jede Tätigkeit wegen der jeweils zu berücksichtigenden \nVorschriften \noder \nwegen \nbei \nder \njeweiligen \nTätigkeit \nvorzunehmenden \nRechtsgeschäften ein juristischer Bezug herstellbar wäre und damit § 11 Abs. 2 der \nSatzung unterfiele. \nDie Prüfung von Rechtsfragen i. S. v. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO umfasst die Analyse der \nGesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung und \nihrer Bedeutung für den Sachverhalt, auf den sich die rechtliche Beratung beziehen soll \n(BT-Drs. 18/5201 S. 28). Die Erteilung von Rechtsrat (Nr. 2) soll, zusammen mit der \nunter Nr. 1 geschilderten Anforderung, die beiden Kriterien „Rechtsberatung” und \n„Rechtsvermittlung” der früher angewendeten Vier-Kriterien-Theorie wieder aufgreifen \n(Junker/Scharnke, BB 2016, 195, 198). Kernelement des Merkmals ist das Aufzeigen \nverschiedener Lösungsmöglichkeiten und deren Bewertung in rechtlicher, tatsächlicher \nund wirtschaftlicher Hinsicht, um dem Mandanten auf dieser Basis eine fundierte \nEntscheidung vorzubereiten und zu ermöglichen (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. \n2020, § 46 Rn. 15). Unter § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ist jedenfalls das selbstständige \nErstellen und Verhandeln von Verträgen unter rechtlichen Gesichtspunkten mit den \nverschiedensten Partnern des Arbeitgebers zu verstehen; berücksichtigt werden soll \naber auch der Fall, dass auch Personen, die in ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwalt \nnicht in Kontakt zu externen Dritten treten, anwaltlich tätig sind, wenn ihre Tätigkeit auf \ndie Verwirklichung von Rechten oder die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet \nist und sie nach außen die Befugnis zur Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich \nvon dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich \nder Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind. Auch \ndie Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die Gestaltung von \nRechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen (Weyland/Träger, BRAO, 10. \nAufl. 2020, § 46 Rn. 16). Auf die hierin enthaltenen qualitativen Elemente, die eine \ntypischerweise anwaltliche Tätigkeit umschreiben, greift der Senat zurück, wobei diese \nnicht in der Breite der Vorgaben von § 46 Abs. 3 BRAO vorliegen müssen. Die zu \nbejahenden typisch anwaltlichen Elemente müssen aber gleichwohl für die Tätigkeit \ntypischerweise prägend sein. Dazu ist erforderlich, dass die beschriebenen \nhöherwertigen juristischen Tätigkeiten im Vordergrund der Tätigkeit stehen, also im \nRegelfall oder schwerpunktmäßig ausgeübt werden (Junker/Scharnke, BB 2016, 195, \n199). Das Anstellungsverhältnis muss also durch die vorgenannten Merkmale und \nTätigkeiten beherrscht werden und anwaltsfremde Aufgaben dürfen quantitativ und \n49 \n\n26 \n \nqualitativ nicht wesentlich ins Gewicht fallen bzw. nur in einem geringen Umfang \nwahrgenommen werden. Abzustellen ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit \n(Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46). \nGemessen an diesen Vorgaben ist die ab Januar 2015 von der Beklagten gemäß § 13 \nAbs. 1 der Satzung berücksichtigte Tätigkeit des Klägers nicht als schwerpunktmäßig \nhöherwertige juristische Tätigkeit einzuordnen, sondern als Sachbearbeitertätigkeit. \nSie ist damit nicht typischerweise Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit. \nFür die Tätigkeit des Klägers als Schadensachbearbeiter bei einer Versicherung fehlt \nbereits der Nachweis dafür, dass er zumindest schwerpunktmäßig oder regelhaft \nrechtsberatend, \nrechtsentscheidend, \nrechtsgestaltend \noder \nrechtsvermittelnd \nentsprechend der dargelegten Merkmale tätig ist. Nachvollziehbar ist zwar die \nBewertung des Beklagten, dass der Kläger letztlich das (Nicht-)Vorhandensein \nvertraglicher Ansprüche prüft, wobei er sich im Rahmen dieser Tätigkeit auch seine \njuristischen Kenntnisse nutzbar macht und auch ergänzende Sachverhaltsermittlungen \ndurchführt. Dies genügt aber nicht, um einer anwaltlichen Tätigkeit zu entsprechen. \nInsbesondere ist weder dem Vortrag des Beklagten noch sonst den Akten zu \nentnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers ab 2015 schwerpunktmäßig die jeweilige \nAnalyse der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen \nRechtsprechung sowie deren Bedeutung für den Sachverhalt, auf den sich die \nrechtliche Beratung beziehen soll bzw. auf den die Beurteilung des jeweiligen \nSchadensfalls gerichtet war, umfasste, was als Grundlage einer rechtsberatenden, \nrechtsvermittelnden, \nrechtsgestaltenden \noder \nrechtsentscheidenden \nTätigkeit \nanzusehen ist. Der Kläger war zwar ursprünglich als Leiter der Schadenabteilung tätig \nund dort - ausweislich seiner Angaben im Schreiben vom 21. Juli 1998 - mit der \nsachlichen und rechtlichen Prüfung geltend gemachter Ersatzansprüche, der Abwehr \nunberechtigter Ersatzansprüche, dem Führen von Vergleichsverhandlungen im \naußerprozessualen \nund \nprozessualen \nBereich, \nder \nInteressenwahrnehmung \ngegenüber Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden sowie der Prozessführung \nbetraut, was die seinerzeitige Einordnung als anwaltliche Tätigkeit durch die \ngesetzliche Rentenversicherung nachvollziehbar erscheinen lässt. Nach der Auskunft \nder Arbeitgeberin vom 3. März 2022 war der Kläger aber bereits seit 1. August 2006 \nnicht mehr als Leiter der Schadenabteilung, sondern als Sachbearbeiter in \nSachschäden tätig, so dass die vom Kläger beschriebenen Arbeitsaufgaben in diesem \nUmfang nicht fortbestanden. Ausdrücklich hat die Arbeitgeberin in der Mitteilung vom \n29. Mai 2015 die Ausübung einer rechtsberatenden Tätigkeit durch den Kläger \n50 \n51 \n\n27 \n \nverneint. Soweit im Schreiben der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde, \ndass der Kläger im Rahmen der Neuorganisation ab \"01.01.2014 als Mitarbeiter der \nOrganisation BS5 Sachversicherung Schaden zugeordnet\" werde, wobei damit keine \nwesentlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses verbunden seien, bezieht sich \ndies wohl auf die bereits seit 2006 vollzogene Änderung seines Arbeitsbereichs. Da die \nArbeitgeberin gegenüber dem Senat im Schreiben vom 3. März 2022 durch die \nBezugnahme auf das Schreiben vom 29. Mai 2015 bestätigt hat, dass eine \nrechtsberatende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde und demgegenüber weder vom \nBeklagten noch vom Kläger Umstände dargelegt wurden, die eine höherwertige \njuristische Tätigkeit plausibel machen könnten, geht der Senat davon aus, dass der \nKläger bereits seit 2006 der ursprünglich umfassenden juristischen Tätigkeit, die zur \nBefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führte, \nnicht weiter nachgegangen ist. Für die Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter bei einer \nVersicherung ist die Vorbildung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch typisch. \nVielmehr wird eine solche Tätigkeit typischerweise durch Versicherungskaufleute \nausgeübt, die über eine mittlere Reife oder ein Abitur verfügen und danach eine \ndreijährige Ausbildung durchlaufen haben. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \n52 \n53 \n54 \n\n28 \n \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n \n \n \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/6-a-589-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":13},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/6-a-589-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487012","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.265719+00:00"}}