{"status":"available","doknr":"OLD487011","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"5 A 825/18.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 825/18.A \n \n12 K 1610/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 \nam 27. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit der Berufung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. \nDer 1981 in Benghazi geborene Kläger ist libyscher und syrischer Staatsangehöriger \nmuslimischen Glaubens. Die Eltern des Klägers stammen aus Syrien und haben sich \nbereits vor der Geburt des Klägers nach Benghazi begeben, wo die Familie in Libyen \nimmer lebte. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2013 von Li-\nbyen nach Italien aus und am 8. Oktober 2014 in die Bundesrepublik ein. Am 15. Juni \n2015 stellte er einen Asylantrag. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nam 25. Oktober und 13. November 2017 trug der Kläger vor, er könne mit dem liby-\nschen Volk nicht mehr leben. Als die Revolution begonnen habe, seien die Libyer ge-\ngen jeden Syrer gewesen, weil die syrische Luftwaffe die Aufständischen bombardiert \nhabe. Schon an seinem Nachnamen merke man, dass er nicht ursprünglich aus Libyen \nstamme, den Namen gebe es in Libyen nicht. Bei einer Auseinandersetzung im Okto-\nber 2013 habe er eine Schussverletzung am rechten Arm erlitten. Sein Bruder und er \nseien mit dem Auto angehalten und befragt worden, woher sie kommen. Als sie erfah-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nren hätten, dass sein Bruder und er aus Syrien stammen, hätten sie auf sie geschos-\nsen. Der erste Schuss sei in die Scheibe gegangen, der zweite Schuss habe ihn ge-\ntroffen. Auch habe der Hausbesitzer sie rausgeworfen und mit dem Tod bedroht. Frü-\nher habe die Regel gegolten, dass das Haus dem Mieter gehört. Nach der Revolution \nhabe jeder sein Haus zurückhaben wollen. Der Vermieter habe Druck ausgeübt, den \nsie nicht mehr ausgehalten hätten. Seine Brüder hätten sich eine andere Wohnung \ngesucht, er sei nach Italien gegangen. Seine Brüder versuchten jetzt, nach Jordanien \numzuziehen. Er sei inzwischen in Deutschland religiös mit einer Palästinenserin aus \nSyrien verheiratet. Sie wohnten auch im Heim zusammen. Auf die Frage, was er im \nFalle einer Rückkehr nach Libyen befürchte, gab der Kläger an, er werde die gleiche \nSituation erleben wie vor seiner Ausreise, es gebe Raubüberfälle, Banden und jetzt \nauch noch den Islamischen Staat. \nMit Bescheid vom 28. Juli 2016 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter \nabgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht \nzuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter erfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den \nFall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde die Abschiebung \nnach Libyen angedroht. Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten \nwurde ausgeführt, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Libyen führten nicht zu \nder Annahme, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor-\nliege. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Libyen exis-\ntentielle Not drohe. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Daher sei nicht erkennbar, \ndass er bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst zu sorgen. Auch \ndie Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen \nnicht vor. \nAm 15. August 2016 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung wurde insbesondere \nausgeführt, seine jüngere Schwester R. lebe mit ihrem Kind in O., eine weitere Schwes-\nter lebe in H., seine Brüder lebten in Jordanien, sein Vater sei verstorben und seine \nMutter lebe in H. in Syrien. Seine religiös verheirate Ehefrau und sein Kind hätten mit \nBescheid vom 1. Februar 2017 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger an, er sei \nEnde des Jahres 2013 zur medizinischen Behandlung wegen seiner Schussverletzung \nnach Italien gereist und sei in Rom medizinisch behandelt worden. Das habe alles der \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nlibysche Staat organisiert und bezahlt. Die in Italien in den Arm eingesetzte Platte sei \nin Deutschland wieder entfernt worden. Die syrische Luftwaffe habe Bombardierungen \nin Libyen vorgenommen, deshalb habe das libysche Volk einen großen Hass auf die \nSyrer und er habe Angst, dass ihm deshalb in Libyen etwas passieren könne, weil er \nauch Syrer sei. Er habe fünf Geschwister, drei Schwestern und zwei Brüder. Zwei \nSchwestern lebten in Deutschland, die zwei Brüder lebten jetzt mit seiner Mutter in \nSyrien und die dritte Schwester lebe in Jordanien. In der Zeit bis zu seiner Ausreise \nnach Italien habe es in Benghazi viele kleinere Vorfälle gegeben, die Syrer hätten ge-\nsagt bekommen: „Was macht ihr hier? Verschwindet, ihr macht unser Land dreckig“ \nund solche Sachen. Solche verbalen Sachen und Beleidigungen seien das gewesen. \nEr sei früher als angelernter Maler tätig gewesen, diese Tätigkeiten könne er aufgrund \nseiner Verletzungen nicht mehr ausüben. Wegen seines Arms müsse er nur noch zur \nKontrolle zum Arzt gehen. 2017 sei sein zweiter Sohn geboren worden. \nDas Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2018 ab. Der Kläger \nhabe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung \nsubsidiären Schutzes. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass die humani-\ntäre Situation in Libyen schwierig sei. In Bezug auf den Kläger sei jedoch davon aus-\nzugehen, dass er trotz der schwierigen Situation in Libyen in der Lage sein werde, \nseinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten und sich zumindest das \nExistenzminimum zu sichern, auch wenn sein rechter Arm aufgrund der Schussverlet-\nzung nicht mehr so gelenkig sei wie der linke. Schließlich lägen auch die Vorausset-\nzungen des Familienasyls nach § 26 Abs. 3 AsylG nicht vor. \nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 24. November 2021 zuge-\nlassen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungs-\nverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt. \nZur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, im Hinblick auf seine religiöse Ver-\nheiratung mit einer staatenlosen Palästinenserin und die beiden gemeinsamen in \nDeutschland geborenen Kinder sowie den Umstand, dass seiner Ehefrau und dem äl-\ntesten Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 der subsidiäre \nSchutzstatus zuerkannt worden sei und auch das jüngere Kind eine Aufenthaltserlaub-\nnis inne habe, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C \n45.18 - zu beachten. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A \n486/19.A - u.a. ausgeführt, in den meisten Städten gebe es einen Mangel an Grund-\nnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Nie-\ndergang Libyens betreffe die gesamte Bevölkerung. Die einzigen verfügbaren sozialen \nSicherheitsnetze seien Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nehme die \nVulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem \nsozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und \nwirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes falle dann weg. \nUmgekehrt könne es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in \nden Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Nach \nLibyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige könnten grundsätzlich auf Unter-\nstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Ver-\nhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen sei. \nDie Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Regierung \ndes Nationalen Einvernehmens (RNE) wirkten sich auf Schutz und Versorgung großer \nBevölkerungsgruppen aus: Laut den VN hätten 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen \nhumanitärer Hilfe bedurft. Vorläufigen Angaben der VN zufolge werde die Zahl im Jahr \n2021 u. a. aufgrund der Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen und der CO-\nVID-19-Pandemie bei etwa 1,3 Millionen Personen liegen. Unter Bezugnahme auf \ndiese tatsächlichen Feststellungen sei dem Kläger ein Abschiebungsverbot zuzuerken-\nnen. \nIn einem Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2021 führte der Kläger per-\nsönlich u. a. aus, für ihn sei es ausgeschlossen, an einen Ort zurückzukehren, an dem \nFremde unerwünscht seien. Er habe das Sprachniveau B1 geschafft, einen Führer-\nschein gemacht und sich völlig problemlos in die deutsche Gesellschaft integriert. Im \nOktober 2018 habe er seine erste Arbeitsstelle bekommen und er habe seitdem gear-\nbeitet und erhalte keine staatliche Unterstützung. Er sei sehr ehrgeizig und möchte \ngerne weitermachen, leider sei sein Aufenthaltsstatus ein Hindernis dabei. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, eine Schwester \nwohne in H., eine weitere Schwester wohne in O. und die dritte Schwester wohne in \nJordanien. Ein Bruder lebe in Libyen, der andere Bruder lebe bei der Schwester in \nJordanien, seine Mutter sei verstorben. Der Bruder, der derzeit in Libyen lebe, sei zu-\nnächst in Jordanien gewesen. Von dort aus sei er nach Benghazi gegangen, später \nwolle er dann nach Zuwara gehen, um das Land in Richtung Europa zu verlassen. Er \nsei seit etwa sechs Monaten in Libyen und sammle dort Informationen, um das \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nLand zu verlassen. Von was und wie er dort lebe, wisse er nicht. Er selbst arbeite in \nDeutschland in einem Produktionsbetrieb und bediene eine Maschine; hierbei handele \nes sich nicht um körperlich schwere Arbeit. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab \nder Kläger an, am 20. Mai 2022 einen OP-Termin wegen eines Leistenbruchs zu ha-\nben. Er habe noch Beschwerden mit dem rechten Arm, er könne diesen nicht richtig \nbewegen. Die Beweglichkeit des rechten Armes sei bei einer Drehbewegung \neingeschränkt. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2018 - 12 K \n1610/16.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Be-\nscheids vom 28. Juli 2016 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungs-\nverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers bezüg-\nlich Libyen vorliegt. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nZur Begründung führte die Beklagte aus, die Sicherheitslage in Libyen sei weiterhin \nangespannt. Im Westen und teilweise auch im Süden des Landes konkurrierten zahl-\nreiche lokale Milizen um sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Einfluss; dabei sei \nes im vergangenen Jahr vor allem in und um Tripolis sowie vereinzelt in Südlibyen zu \ngewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen diesen Akteuren gekommen. Der Ost-\nteil Libyens werde allein von den Libyschen Arabischen Streitkräften (LAAF) kontrol-\nliert. Die Autorität der GNU werde im Süden vor allem durch die LAAF, welche weite \nTeile des Südens de facto kontrolliere, zurückgedrängt. Seit dem Waffenstillstandsab-\nkommen im Oktober 2020 habe sich die Zahl ziviler Opfer drastisch reduziert, wobei \nZivilpersonen vereinzelt von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie von zurück-\ngelassenen Minen, explosiven Kampfmittelrückständen und Sprengfallen betroffen \nsein könnten (UN Secretary-General, 17.1.2022, S. 5-7; UN OCHA, December 2021, \nS. 11, 14). \nDer bewaffnete Konflikt, die Blockade des Erdölsektors für einen Großteil des Jahres \n2020 sowie die COVID-19-Pandemie hätten die ohnehin schon schwache libysche \nWirtschaft weiter negativ beeinflusst. Internationale Organisationen berichteten weiter-\nhin von steigenden Lebensmittelpreisen, teilweisen Lebensmittelengpässen und Liqui-\n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nditätsengpässen innerhalb der libyschen Bevölkerung; vor allem Tagelöhner, Migrie-\nrende sowie alte Menschen könnten besonders von diesen Auswirkungen betroffen \nsein (IOM, 10.12.2021, S. 1-3). UN OCHA rechne damit, dass im Jahr 2022 etwa \n800.000 Personen in Libyen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden, was einen \nleichten Rückgang im Vergleich zum Vorjahr 2021 darstelle (UN OCHA, December \n2021, S. 23). \nIn Libyen gebe es eine seit vielen Jahren gewachsene und anerkannte syrische Com-\nmunity (wird unter Angabe von Fundstellen näher ausgeführt). Auf diese sei der Kläger \nzu verweisen. Er könne sich neben den Rückkehrhilfen und den Zuwendungen seiner \nim Ausland lebenden Verwandten auf die im Handel, Handwerk und der Gastronomie \nstark vertretene syrisch-stämmigen Bevölkerung stützen. Zudem dürfte auch die An-\nmietung einer Unterkunft via Internet oder über Kontakte der syrisch-stämmigen Bevöl-\nkerung nicht derart problembehaftet sein, dass diese nicht mit Eigeninitiative zu be-\nwerkstelligen sein dürfte. Der Kläger habe bereits im Heimatland gearbeitet und gehe \nin Deutschland einer Beschäftigung nach. Diese hier erlernten Fähigkeiten würden ihm \nbei der Arbeitsaufnahme in Libyen behilflich sein. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \nDer Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kei-\nnen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungs-\nverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundes-\namtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit das Vorliegen ei-\nnes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wird, erweisen \nsich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsver-\nbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8 \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzuläs-\nsig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-\nrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird \neine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann be-\ngründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im \nFall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden \nBehandlung ausgesetzt zu sein. \na) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und bestän-\ndige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids \nzu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von \nSchmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humani-\ntäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das \nist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf \nstaatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts \noder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar \nsind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann \noder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es \nan einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen \neine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder \neine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im \nZielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. \nAuch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. \n28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 \nund 278 ff.). \nb) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann \nnicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene \nGefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der \nEGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst ext-\nremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn näm-\nlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine Per-\nson einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im ge-\nnannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt im \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9 \nmaßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer Be-\nhandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet \nGarantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates \nvom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch \nbesondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die \nso intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen \nihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR. Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. \nRn. 226). Da Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 lit. c der \nRichtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des \nVorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 Auf-\nenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter \nBerücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, \nUrt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42). \nc) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht \nim Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter \ndenen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nah-\nrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus \nArt. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des \nEuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende sei-\nnen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen \nZugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren For-\nmulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „un-\nabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürf-\nnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträch-\ntigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde \nunvereinbar wäre“. \nd) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier (siehe \nunten Nr. 4) - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates \nfallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Aus-\nländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustel-\nlen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die \nAbschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). \n25 \n26 \n\n \n \n10 \nVorliegend kann dahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die Lebensverhält-\nnisse unterscheiden sich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da Benghazi, der frühere \nWohnort des Klägers, innerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich \nder konkreten Umstände auf eine Rückkehr des Klägers in diese Stadt abzustellen. \n2. Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen eine gegen Art. 3 \nEMRK verstoßende Behandlung droht, ist davon auszugehen, dass der Kläger gemein-\nsam mit seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau nach Libyen zurückkehrt. \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n45.18 -, juris Rn. 15 ff.) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren \nbei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, \ndass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und \nminderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar \nauch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzsta-\ntus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. \nDies gilt auch dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunfts-\nland bestanden hat, solange kein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht \n(so auch BayVGH, Urt. v. 19. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 18). Ange-\nsichts dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ent-\ngegen der Auffassung der Beklagten nicht die Wertung des § 26 AsylG heranzuziehen, \nwonach Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige nur gewährt \nwird, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon im Heimatland des Asylberechtig-\nten bzw. des international Schutzberechtigten bestanden hat. Die von der Beklagten \nfür die Auffassung, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Heimatland be-\nstanden haben muss, weiter herangezogene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27. Ap-\nril 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 18 und OVG LSA, Urt. v. 17. März 2022 - 3 L 130/19 -, \njuris) betrifft andere Konstellationen; die dortigen Erwägungen sind auf die vorliegende \nKonstellation nicht übertragbar. \nb) Diese Voraussetzungen für die Regelvermutung eine gemeinsame Rückkehr liegen \nhier vor. Der Kläger ist mit einer Palästinenserin aus Syrien religiös verheiratet und hat \nmit dieser zwei in Deutschland am X.XXXXXXXXX 2016 und am X.XXXXXXXXX 2017 \ngeborene Kinder. Der Kläger hat bezüglich beider Kinder die Vaterschaft anerkannt \nund er lebt mit seiner Frau und den beiden Kindern in familiärer Gemeinschaft. Ein \ntatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht insoweit offensichtlich nicht. Dass \nder Frau des Klägers und dem älteren Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11 \n1. Februar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, steht der Regelvermu-\ntung, wie ausgeführt, nicht entgegen. Die Kinder des Klägers haben im Hinblick auf \ndessen libysche Staatsangehörigkeit und den Umstand, dass dieser in Libyen geboren \nwurde und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, auch einen Bezug zu Libyen. Unter \nBerücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ist unter diesen Voraussetzungen bei \nrealitätsnaher Beurteilung davon auszugehen, dass die gesamte Familie einschließlich \nder Frau des Klägers, also der Mutter der beiden Kinder, entweder insgesamt nicht \noder nur gemeinsam nach Libyen zurückkehrt. Insoweit unterscheidet sich die vorlie-\ngende Konstellation von derjenigen bei Sekundärmigrationsfällen, bei denen weder der \nEhepartner/Lebensgefährte noch die gemeinsamen Kinder einen Bezug zu dem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, der dem Ausländer internationalen \nSchutz gewährt hat (siehe hierzu SächsOVG, Urteile vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - \nund 5 A 384/18 -, jeweils juris). \n3. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich allgemein (a) und speziell \nfür Syrer (b) wie folgt: \na) Gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts \nfür Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich zu Libyen (Gesamtaktuali-\nsierung am 25. September 2020) und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n19. April 2022 gestalten sich die Lebensverhältnisse in Libyen wie folgt: \nDie libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehö-\nren Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie \nhäufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausfor-\nderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den \nmeisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit ei-\nnem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte \nBevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, \nwie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Seit dem Ende des Gaddafi-Re-\ngimes gibt es de facto keine systematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Straf-\nzumessung. Politisch motivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus \ndem privaten Umfeld, z.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen \nermittelt; wenn, dann häufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tä-\ntigwerden der Justiz davon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinte-\nresse hat. Es wird von Fällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch \nfunktional. \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n12 \nDie einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und \nStamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Per-\nsonen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung \nherausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des \neigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätz-\nlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eige-\nnen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige \nkönnen grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zäh-\nlen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht \nbelastet oder abgerissen ist. \nDie medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2021 stark verschlech-\ntert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachperso-\nnal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und \nineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie \neinem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Ge-\nrät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist für viele nicht mehr bezahl-\nbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen \nim Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. \nDie Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der GNU wirken \nsich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN \nbedurften 2021 ca. 1,3 Millionen Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen \nAngaben der VN zufolge dürfte die Zahl im Jahr 2022 aber deutlich zurückgehen und \nnoch bei 800.000 Personen liegen. \nb) Laut IOM-Angaben hielten sich im Oktober/November 2021 21.930 syrische Migran-\nten in Libyen auf; das sind etwa 4 % aller in Libyen lebenden Migrierenden (IOM, Libya \nMigrant Report Round 39, S. 6). Schätzungen gehen von weit mehr aus. Sie leben \nvorwiegend in den ostlibyschen Provinzen Benghazi, Almarj, Al Jabal Al Akhdar, Derna \nund Tobruk (IOM, a. a. O., S. 26). In einem Lifos-Themenbericht zu Palästinensern und \nSyrern in Libyen aus dem Jahr 2016 heißt es, dass den in Libyen lebenden syrischen \nGeflüchteten lokale syrische Hilfsorganisationen zur Seite stehen bzw. standen, um \nbeispielsweise bei der Einschulung der Kinder oder dem Zugang zu medizinischer Ver-\nsorgung behilflich zu sein (Lifos, 23. Februar 2016, S. 18). In einer Aufstellung der Ver-\neinten Nationen über libysche zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Jahr 2015 \nwerden zwei Organisationen (Arab spring to support the Syrian people association und \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n13 \nAssociation Of The Syrian Community In Libya) mit Kontaktdaten aufgelistet, deren Ziel \nes sei, Syrer zu unterstützen (UNDP/UNICEF, Libyan Civil Society Organizations 2013 \nbis 2015, S. 10, 42). \nSeit der Zeit des bewaffneten Aufstandes 2011 und dem erneuten Ausbruch der \nKämpfe im Jahr 2014 kam es häufig zu ablehnenden Haltungen gegenüber Syrern \ndurch die libysche Mehrheitsbevölkerung, welche neben der allgemeinen Ressourcen-\nknappheit und dem Mangel an öffentlicher Infrastruktur insbesondere mit der Rekrutie-\nrung syrischer Söldner sowohl von Seiten GNA- und LAAF-naher Akteure in Zusam-\nmenhang standen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Algemeen ambtsbericht Li-\nbië, September 2021, S. 72; Lifos, 23. Februar 2016, S. 18 bis 20). \nIm Osten des Landes (LAAF-kontrollierte Gebiete) können Syrer mittels einer durch die \nMilitary Investment Authority ausgestellten Arbeitserlaubnis reisen, wohnen und arbei-\nten. Diese Erlaubnis hat für die im Westen regierenden Behörden jedoch keine Gültig-\nkeit. Am häufigsten suchen Syrer in Benghazi und Ajdabiya Arbeit, beispielsweise im \nEinzelhandel und Baugewerbe. Ein Großteil der dort arbeitenden syrischen Migrieren-\nden soll Geld für die Reise nach Europa sparen (Center for Operational Analysis and \nResearch, 09/2021, S. 10). In Westlibyen konzentrieren sich die (arbeitenden) Syrer \nvor allem in der Hauptstadt Tripolis. Dem Report zufolge gab es keine größeren Span-\nnungen zwischen syrischen Migrierenden und der lokalen Bevölkerung, da Syrer schon \nseit langem (bereits vor 2011) in Tripolis arbeiteten. In vielen Fällen gebe es auch lo-\nkale Unternehmen, welche von Syrern und Libyern zusammen geführt würden. Zu den \nwichtigsten Unternehmen, in denen Syrer arbeiten, zählen Restaurants, Cafés, Bäcke-\nreien und Textilgeschäfte. Des Weiteren sind syrische Migrierende in Sektoren wie dem \nMarmor- und Steinhandel, dem Baugewerbe, Automobilreparatur und der IT-Branche \ngefragt (Center for Operational Analysis and Research, 09/2021, S. 10). \nLaut dem 2016 veröffentlichten Lifos-Bericht zur Lage der Palästinenser und Syrer in \nLibyen gab es seit Anfang der 1950er Jahre eine große Präsenz nicht-libyscher, arabi-\nscher Staatsbürger in Libyen. Vor allem Bürger aus Ägypten, Jordanien, Irak sowie \nPalästinenser wurden rekrutiert, um dem Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor, be-\nsonders in den Bereichen Bildung und Justiz, entgegen zu wirken. Ihre Zahl ging jedoch \nzurück, als mehr und mehr libysche Staatsbürger in diesen Bereichen ausgebildet wur-\nden und die Stellen im öffentlichen Sektor besetzen konnten. Mit der Expansion des \nprivaten Sektors in den 1990er Jahren kam es erneut zu einem großen Bedarf an in-\n37 \n38 \n39 \n\n \n \n14 \nternationalen Arbeitskräften. Die Regierung schränkte jedoch deren Beschäftigungs-\nmöglichkeit ein, indem sie für nicht-libysche Staatsbürger ein Beschäftigungsverbot im \nöffentlichen Sektor beschloss, da dieser bis dahin bereits aufgebläht war. Nicht-liby-\nsche, arabische Staatsangehörige, die in der Privatwirtschaft beschäftigt waren bzw. \nsind, arbeiteten bzw. arbeiten hauptsächlich im Handel, der Gastronomie und privaten \nIngenieurbüros sowie in Bauunternehmen. Ungefähr 85 Prozent der nicht-libyschen \narabischen Staatsangehörigen sollen in der libyschen Privatwirtschaft arbeiten und ver-\nteilen sich über das ganze Land. So lebten bzw. leben tunesische und algerische \nStaatsangehörige vor allem in Tripolis und dem Westen des Landes. Hauptsächlich im \nHandel beschäftigt seien tunesische, jordanische, ägyptische und sudanesische \nStaatsbürger. Da Tunesier und Ägypter auch für niedrige Arbeiten rekrutiert wurden \nbzw. werden, die nicht von Libyern besetzt werden können, werden sie nicht immer als \ngleichberechtigt angesehen. Aufgrund ihres zumeist guten Ausbildungsstandes wur-\nden bzw. werden dagegen Syrer, Palästinenser und Iraker von Libyern häufig als \ngleichwertig betrachtet (Lifos, 23. Februar 2016, S. 7-8). \nGemäß einem Bericht der DW vom 28. Mai 2014 waren laut offiziellen Statistiken des \nHohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) 18.000 Syrer als Asyl-\nbewerber in Libyen registriert, aber die Gemeinschaft der Flüchtlinge wird tatsächlich \nauf 90.000 bis 200.000 geschätzt. Die meisten, die in die syrische Gemeinschaft kom-\nmen, verlassen sich aufeinander, wenn es um den Zugang zu lebensnotwendigen Din-\ngen wie Unterkunft und Beschäftigung geht. Marie Kruse, Leiterin des Programms für \ngemischte Migration beim dänischen Flüchtlingsrat in Tripolis, besucht regelmäßig \nFlüchtlingsgemeinschaften in der libyschen Hauptstadt und sagt, dass Syrer zwar oft \nleichter eine Arbeit finden als andere Minderheiten, aber dennoch Probleme haben. \n4. Es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. \nDer Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon \nausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten huma-\nnitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Viel-\nzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage \nund die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung \nsowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maß-\ngebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige me-\n40 \n41 \n42 \n\n \n \n15 \ndizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Se-\nnat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise \ngeändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen \nwürde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20). Hiervon \nist weiterhin auszugehen. Gleiches gilt für die Sicherheitslage in Libyen. \n5. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der \nBetroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt \nzu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch \nunter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. \na) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich \ntatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK \nerreicht. \naa) Hierfür spricht zunächst, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegt. \n(1) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Urteil \nvom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung ver-\nneint: \nEin innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates \nauf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere be-\nwaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Kon-\nflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völker-\nrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Aus-\neinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte \noder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im \nbetreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 \n- C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen \nnicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG \nDresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität \nder Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht end-\ngültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilper-\nson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt \nnicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 \nZB 21.30100 -, juris). \na) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für \ndas gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n16 \n„Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass \nderzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Aus-\nkunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: \nIm Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrieren-\nden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 \nweiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative \nHandelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Na-\ntionen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der \nHauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach \nbewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Liby-\nsche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht \nim Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem \nsie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidi-\ngungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Ver-\ngleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen \nbefindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die \ngrößte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidi-\nalrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, \nandere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle neh-\nmen zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufga-\nben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung \neiner Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch \nihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in \nLibyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und \ndschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. \nEs wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele \nOpfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. \nHierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Re-\nsearch (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Loca-\ntion & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle \nnach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, \netc.) \nund \ndiesbezügliche \nTodesfälle \n(veröffentlicht \nim \nInternet \nunter: \nhttps://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorgani-\nsation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch moti-\nvierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Viel-\nzahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Me-\ndien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im \nersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, \n146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt \n1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile \nOpfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten \nNationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen ge-\nzählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen \nsind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren.“ \nb) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen \nNationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen \nEinvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes \nund ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nord-\nwesten Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. \n\n \n \n17 \nSeit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicher-\nheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der \nSicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine um-\nfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Aus-\nschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht \nu. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die \nDemobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer \nKämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. \nFebruar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Verein-\nbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefange-\nnen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. \nJanuar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des „Libyschen Poli-\ntischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul \nHamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, \nGNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte \nlibysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Minis-\nterpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der \ngeplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. So-\nwohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni \ngaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (Uni-\nted States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 \nund BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des \nlibyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land \nsteht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beru-\nhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. \nSeptember 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen \nin den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die \nÖlblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale \nGemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu bei-\ngetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf \nder Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Au-\nßenministers vom 9. September 2021). \nc) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaff-\nnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an \nRecht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung \nausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 \nzahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert \nwurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch \nFolter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. \nVom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km \nwestlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinander-\nsetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie \nzur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen \neine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt \nwird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher be-\nschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, \ndass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation o-\nder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure \nebenfalls realistische Szenarien sind. \n\n \n \n18 \nd) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitge-\nhend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Si-\ncherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender \nMilizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen \nAufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. \nDass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschen-\nrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmög-\nlichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosig-\nkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt \nzur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migran-\nten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig \nschutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositi-\nonelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und \nMenschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Ju-\nristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, \nFreiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfrei-\nheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), \nhat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des \nHuman Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem \nTitel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den \nAuftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Men-\nschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Ver-\nstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 \nzu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf \ndem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran \nbesteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tri-\npolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-\n2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale be-\nwaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird be-\nstätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von \nSöldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit \nfehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dar-\ngelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Si-\ncherheitslage. \nDa gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es \nauch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil \nsind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dau-\nerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein \nkönnen. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven \nEntwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil \nüberwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, \ndie positiven Signale. \n(2) Die Lage in Libyen hat sich zwischenzeitlich dahin geändert, dass zunächst die \ngeplanten Parlamentswahlen und wenige Tage vor der für den 24. Dezember 2021 \ngeplanten Wahl dann auch die Präsidentschaftswahlen verschoben wurden. Wie es mit \nden Wahlen weitergeht ist unklar. Weiter hat das im ostlibyschen Tobruk ansässige \n47 \n\n \n \n19 \nParlament (House of Representatives, HoR) den ehemaligen Innenminister Fathi Bas-\nhagha zum neuen Ministerpräsidenten ernannt, da aus Sicht des Parlaments das Man-\ndat des amtierenden Ministerpräsidenten Abdul Hamid Dbeiba im Dezember 2021 mit \ndem Scheitern der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen endete; die neue Regie-\nrung wurde am 3. März 2022 vereidigt. Neben Abdul Hamid Dbeiba lehnten auch die \nUN den Schritt des HoR ab und sicherten der GNU Unterstützung zu. General Khalifa \nHaftar, Anführer der den Osten und große Teile des Südens kontrollierenden Libysch-\nArabischen Streitkräfte (Libyan Arab Armed Forces, LAAF - ehemals Libyan National \nArmy, LNA), begrüßte die Entscheidung des Parlaments (vgl. zum Ganzen Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022; BAMF, Briefing Notes vom 14. Februar \n2022 und vom 7. März 2022, jeweils zu Libyen). Damit hat Libyen jetzt wieder zwei \nRegierungen, eine im Osten und eine im Westen, die sich gegenseitig nicht aner-\nkennen. \nTrotz dieser neueren Entwicklung gibt es keine Berichte darüber, dass der im Oktober \n2020 vereinbarte Waffenstillstand nicht mehr hält, auch wenn die ausländischen Streit-\nkräfte und Söldner Libyen nicht wie vereinbart verlassen haben; es wird vielmehr in den \nAuskünften allseits davon ausgegangen, dass mit dem Waffenstillstandsabkommen \nein fragiler Frieden geschaffen wurde, der noch andauert (so Lagebericht des Auswär-\ntigen Amtes vom 19. April 2022; Freedom House, Country Report Libya 2022 vom \n28. Februar 2022; USDOS 2021 Country Report in Human Rights Practices: Libya vom \n12. April 2022). Amnesty International führt im International Report 2021/22, The State \nof the World’s Human Rights: Libya 2021, aus, obwohl der seit Oktober 2020 geltende \nnationale Waffenstillstand eingehalten worden sei, hätten Milizen und bewaffnete \nGruppen bei sporadischen, lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen gegen \ndas humanitäre Völkerrecht verstoßen, unter anderem durch wahllose Angriffe und die \nZerstörung von ziviler Infrastruktur und Privateigentum. \nIm Bericht von EASO, COI QUERY RESPONSE.LIBYA vom 3. November 2021 heißt \nes u. a., dass sich der 5+5-GMR am 8. Oktober 2021 auf einen umfassenden Aktions-\nplan für den schrittweisen, ausgewogenen und abgestuften Abzug von Söldnern, aus-\nländischen Kämpfern und ausländischen Streitkräften aus libyschem Hoheitsgebiet ge-\neinigt habe. Einem Bericht von Reuters zufolge seien keine Einzelheiten oder ein Zeit-\nplan für den Aktionsplan genannt worden, da Söldner, die von den in Libyen beteiligten \nausländischen Mächten, darunter Russland und die Türkei, mitgebracht wurden, auf \nbeiden Seiten verschanzt blieben. Nach diesem Bericht von EASO verzeichnete \nACLED nach den neuesten verfügbaren Daten zwischen dem 1. Januar und dem 29. \n48 \n49 \n\n \n \n20 \nOktober 2021 90 gewaltsame Ereignisse in Libyen: 38 wurden als Kämpfe kodiert, 21 \nwurden als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert und 31 wurden als Vorfälle von Ge-\nwalt gegen Zivilisten kodiert. Von den 90 auf nationaler Ebene erfassten gewalttätigen \nEreignissen wurden im selben Berichtszeitraum 29 in Tripolis registriert (etwa 32,2 % \nder Gesamtzahl), hiervon wurden acht als Kämpfe, fünf als Explosionen/entfernte Ge-\nwalt und 16 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Bei den 31 Vorfällen von \nGewalt gegen Zivilisten in Libyen wurden 17 Zivilisten getötet. Von diesen 31 Vorfällen \nwurden 16 in Tripolis registriert (etwa 53,3 % der Gesamtzahl). Dabei kamen 10 Zivi-\nlisten in Tripolis ums Leben, was etwa 58,8 % aller zivilen Todesopfer entspricht, die \nvon ACLED während des Berichtszeitraums erfasst wurden. \nIn dem Bericht von Human Rights Council vom 1. Oktober 2021, Report of the Inde-\npendent Fact-Finding Mission on Libya, heißt es mit näherer Begründung zu Verstö-\nßen, Missbräuchen und Verbrechen nach dem humanitären Völkerrecht und dem in-\nternationalen Strafrecht im Raum Tripolis, dass die GNA und die LNA sowie die ihnen \njeweils angeschlossenen bewaffneten Gruppen mit Unterstützung ausländischer Staa-\nten von April 2019 bis Juni 2020 in einen bewaffneten Konflikt in Tripolis und Umge-\nbung verwickelt waren. Der Bericht geht somit davon aus, dass der bewaffnete Konflikt \nspätestens mit dem Waffenstillstandsabkommen geendet hat. \nLibyen bleibt weiterhin, wie es das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 19. April 2022 \nformuliert, ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit und weit-\ngehend gespaltenen Institutionen. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv ge-\nschützt noch konsistent gefördert. Gewalt und Straflosigkeit sind verbreitet. Ein einheit-\nliches und funktionierendes Justizsystem steht nur begrenzt zur Verfügung. Es gibt, \nwie im Bericht von EASO beschrieben, ein hohes Maß an Gewalt. Ein innerstaatlicher \nbewaffneter Konflikt in dem Sinne, dass die Streitkräfte eines Staates auf eine oder \nmehrere bewaffnete Gruppen treffen oder dass zwei oder mehrere bewaffnete Grup-\npen aufeinandertreffen, besteht derzeit jedoch nicht mehr. Etwas anderes folgt auch \nnicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022, soweit es dort \nheißt, beide Seiten (also die Regierungen Dbeiba und Bashagha) hätten Milizenkräfte \nmobilisiert, bislang scheinen alle jedoch eine gewaltsame Konfrontation vermeiden zu \nwollen. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Lage in Libyen in absehbarer Zeit „kip-\npen“ wird. Solches ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Nacht zum 10. Februar \n2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen sein \nsoll (NZZ v. 11. Februar 2022), da Berichte über vergleichbare Ereignisse in der Fol-\ngezeit nicht bekannt sind. \n50 \n51 \n\n \n \n21 \nbb) Der Kläger ist von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und Recht-\nlosigkeit nicht in der erforderlichen Intensität betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Ent-\nführungen erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen und \nbetreffen den Kläger deshalb nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner \nFamilie aus dem westlichen Ausland zurückkehrt, vermag die erhöhte Gefahr, Opfer \neiner kommerziellen Entführung zu werden, nicht zu begründen. Aufgrund der konkre-\nten Lebensverhältnisse wird unschwer zu erkennen sein, dass der Kläger nicht zu die-\nser Zielgruppe gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Syrer wie \nauch Palästinenser in Libyen, wie auch der Kläger geltend gemacht hat, von der liby-\nschen Bevölkerung und den Behörden im Alltag diskriminiert und schikaniert werden. \nDenn diese Diskriminierungen erreichen nicht die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK \nerforderliche Intensität. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers. Der Kläger hat \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, in Benghazi \nhabe es viele kleinere Vorfälle gegeben, die Syrer hätten gesagt bekommen: „Was \nmacht ihr hier? Verschwindet, ihr macht unser Land dreckig und solche Sachen. Solche \nverbalen Sachen und Beleidigungen seien das gewesen.“ Diese Vorfälle erreichen er-\nsichtlich nicht die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderliche Intensität. Dass \nsich ein Ereignis wie im Oktober 2013, als der Kläger bei einer Auseinandersetzung \neine Schussverletzung am rechten Arm erlitten hat, mit hinreichender Wahrscheinlich-\nkeit wiederholen wird, ist nicht ersichtlich. Das Ereignis war vor seiner Ausreise singu-\nlär. Der Kläger berichtet auch nicht davon, dass sein Bruder, der sich seit ca. sechs \nMonaten wieder in Libyen aufhält, in dieser Zeit solche Ereignisse erlebt hätte. \nb) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 \nEMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingun-\ngen. Denn der Kläger wird sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht unabhängig von \nseinem Willen und seiner persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma-\nterieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu \nbefriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft \nzu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder \nihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unverein-\nbar wäre. \nAuszugehen ist, wie oben dargelegt, von einer gemeinsamen Ausreise des Klägers mit \nseinen beiden Kindern und seiner Frau. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die \n- für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Er-\n52 \n53 \n54 \n\n \n \n22 \nfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eige-\nnen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unter-\nschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage her-\nbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 27). \nDer Kläger ist von seiner Abstammung her Syrer und er hat auch die syrische Staats-\nangehörigkeit. Er wurde jedoch in Libyen geboren und hat bis zu seiner Ausreise im \nAlter vom 32 Jahren in Benghazi gelebt und er ist auch libyscher Staatsangehöriger. \nDer Kläger ist also mit den Verhältnissen in Libyen, speziell in Benghazi, vertraut. Er \nhat dort bis zu dem Ereignis mit der Schussverletzung als angelernter Maler gearbeitet. \nAuch wenn ihm eine Arbeit als Maler wegen der eingeschränkten Beweglichkeit seines \nrechten Armes nicht mehr möglich ist, kann er andere Tätigkeiten verrichten, etwa in \nder Gastronomie oder im Einzelhandel oder - wie in Deutschland - im Bereich der Pro-\nduktion. Der Kläger arbeitet in Deutschland und hat somit weiterhin Erfahrung im Ar-\nbeitsleben. Etwaige rechtliche Beschränkungen für Syrer bestehen für ihn als auch li-\nbyscher Staatsangehöriger nicht. \nEine Existenzsicherung ist dem Kläger - unter Berücksichtigung seiner familiären Soli-\ndarpflichten (z.B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versor-\ngungsprobleme) - auch nicht deshalb unmöglich, weil nach der Auskunftslage in Libyen \ndie einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm \nsind. Denn es existiert, wie oben ausgeführt, in Libyen eine syrische Gemeinschaft, auf \ndie man sich verlassen kann, wenn es um den Zugang zu lebensnotwendigen Dingen \nwie Unterkunft und Beschäftigung geht, auch gibt es Hilfen durch libysche zivilgesell-\nschaftliche Organisationen. Entgegen seiner Auffassung sitzt der Kläger nicht deshalb \n„zwischen allen Stühlen“, weil er einerseits kein typischer syrischer Flüchtling ist und \nandererseits aber auch kein einem Stamm zugehöriger Libyer. Es ist davon auszuge-\nhen, dass die syrische Gemeinschaft den Kläger, der allein schon wegen seines Na-\nmens als solcher zu erkennen ist, und seine aus Syrien stammende palästinensische \nEhefrau in gleicher Weise unterstützen wird wie andere aus Syrien geflüchtete Syrer. \nZudem hat der Kläger im Gegenzug den Vorteil der libyschen Staatsbürgerschaft. \nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es dem arbeitsfähigen Kläger unter diesen \nVoraussetzungen, ggfls. mit anfänglicher finanzieller Unterstützung seiner in Deutsch-\nland lebenden Verwandten, nicht gelingen wird, mit Arbeit den existenzsichernden Le-\nbensunterhalt für die Familie zu verdienen und existenzsichernden Wohnraum zu er-\n55 \n56 \n57 \n\n \n \n23 \nhalten. Von den berichteten teilweisen Lebensmittelengpässen sind vor allem Tagelöh-\nner, Migrierende und alte Menschen betroffen. Unter diese Gruppe fällt der Kläger \nnicht. Sehr problematisch gestalten sich die humanitären Verhältnisse für Flüchtlinge \naus den Subsaharastaaten, nicht jedoch für solche aus arabischen Staaten. Zudem ist \nder Kläger auch libyscher Staatsangehöriger. Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger \neine Arbeit finden wird, mit der unter Berücksichtigung von Hilfe durch die syrische \nGemeinschaft das Existenzminimum („Brot, Bett, Seife“) gesichert werden kann. Der \nKläger wird nicht auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Es gibt eine solche jedoch und \ndie Zahl der hierauf Angewiesenen wird in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr er-\nheblich zurückgehen. Im Übrigen kommt auch der Bruder des Klägers in Libyen offen-\nbar zurecht, auch wenn er nach Europa möchte und der Kläger seine genauen Le-\nbensumstände nicht kennt. \nDie sehr schlechte medizinische Versorgung in Libyen wirkt sich hinsichtlich des Klä-\ngers nicht aus, weil er, abgesehen von der für den 20. Mai 2022 vorgesehenen Opera-\ntion wegen eines Leistenbruchs, die aber keiner längeren Nachsorge bedarf, aktuell \nund absehbar keiner medizinischen Behandlung bedarf. Die Beweglichkeit seines rech-\nten Arms ist zwar eingeschränkt, eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit besteht \njedoch nicht. \nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschie-\nbungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 und 4 AufenthG soll von der Abschiebung eines Auslän-\nders in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche kon-\nkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder \nschwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich ver-\nschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Ziel-\nstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. \nDiese Voraussetzungen liegen, wie vorstehend ausgeführt, offensichtlich nicht vor. \nIII. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Libyen stel-\nlen sich nicht als rechtswidrig dar (siehe SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A \n1150/17.A -, juris Rn. 62 ff.). \n58 \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n24 \nEs kann hier dahinstehen, ob eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsan-\ndrohung rechtswidrig sind, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als \nauch eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Be-\ntracht kommen, welche entweder die Erreichbarkeit des Ziellandes überhaupt oder die \nErreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen. Denn es be-\ndarf grundsätzlich derjenige des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, der \neine geltend gemachte Gefährdung in dem Zielstaat der Abschiebung durch zumutba-\nres eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den \nHeimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \njuris Rn. 27). Eine freiwillige Ausreise und Rückkehr ist jedoch jedenfalls auf dem Land-\nweg über Tunesien möglich. \nDerzeit erfolgen keine Abschiebungen aus Deutschland nach Libyen und es ist zwei-\nfelhaft, ob solche in für die Betroffenen zumutbarer Weise durchgeführt werden kön-\nnen. Das Auswärtige Amt führt hierzu im Lagebericht vom 19. April 2022 aus, es exis-\ntierten keine funktionierenden bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen EU-\nMitgliedstaaten und Libyen. IOM führe Libyen auf einer Liste der Länder, in denen die \nOrganisation bis auf weiteres nicht bei der Rückführung von Migranten unterstützt. Es \nsei davon auszugehen, dass zurückkehrende libysche Staatsangehörige, insbeson-\ndere dann, wenn sie durch ausländische Polizeikräfte begleitet werden, bei der Einreise \nstrengen Kontrollen unterzogen werden. Eine anschließende Inhaftierung sei auch am \nFlughafen Mitiga, also in dem von der Rada-Miliz bzw. Special Deterrence Force \ngeführten Mitiga-Gefängnis, nicht auszuschließen. Die Vereinten Nationen hätten \nZeugenaussagen ehemaliger Häftlinge dieses Gefängnisses gesammelt, die von Fol-\nter, rechtswidrigen Tötungen, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versor-\ngung und anderer unmenschlicher Behandlung berichteten. Das Risiko für Abzuschie-\nbende hänge von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. \nAbschiebungen können nur auf dem Luftweg direkt nach Libyen erfolgen. Der Senat \ngeht davon aus, dass die Ausländerbehörden bzw. das Auswärtige Amt wegen einer \nAbschiebung jedenfalls nicht mit salafistischen Milizen wie der Rada-Miliz verhandeln, \nweshalb eine Abschiebung über einen Flughafen, der von einer solchen Miliz kontrol-\nliert wird, nicht in Betracht kommt. Ob es Flughäfen in Libyen gibt, die von vertrauens-\nwürdigen Kräften kontrolliert werden und über die eine Abschiebung in zumutbarer \nWeise möglich ist, kann hier letztlich dahinstehen. Denn eine freiwillige Ausreise auf \ndem Landweg, etwa über Ägypten oder Tunesien, ist in zumutbarer Weise möglich. \n63 \n64 \n65 \n\n \n \n25 \nDas Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht vom 19. April 2022, dass die legale Aus-\nreise aus Libyen meist über Tunesien und Ägypten erfolgt. In vergleichbarer Weise ist \ndeshalb auch eine Einreise möglich. \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \n66 \n67 \n\n \n \n26 \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-825-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-825-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487011","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.212582+00:00"}}