{"status":"available","doknr":"OLD487010","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"5 A 619/15.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 619/15.A \n \n11 K 1504/13.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 \nam 27. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt auch mit der Berufung die Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise die \nZuerkennung subsidiären Schutzes. \nDer 1972 in Z. geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und gehört dem Stamm \nAllaki an. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 1. Mai \n2011 nach Tunesien und von dort aus am 20. Mai 2011 mit einem von der Deutschen \nBotschaft in Tunis ausgestellten Besuchervisum auf dem Luftweg in die Bundesrepub-\nlik ein und stellte am 16. Juni 2011 einen Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Juni \n2011 wie folgt: Zuletzt habe er mit seiner Familie in Tripolis gelebt. Er habe sich bereits \nin den Jahren 2009 und 2010 zusammen mit ihn begleitenden Familienangehörigen \nwegen einer Nierentransplantation in Deutschland aufgehalten, deren Kosten von ins-\ngesamt ca. 500.000 € der libysche Staat getragen habe. Er sei von 1992 bis 2011 \nZivilangestellter einer Militäreinrichtung gewesen, die Soldaten mit Waffen versorgt \nhabe. Zu Beginn der Auseinandersetzungen im März 2011 sei ihm eine Schusswaffe \nausgehändigt worden, er habe gegen Abtrünnige kämpfen sollen. Er sei mit anderen \nzum Grünen Platz gebracht worden und habe dort Gaddafi huldigen und in die Luft \nschießen sollen. Später sei ihm auch aufgegeben worden, Oppositionelle zu benennen \nund Familienangehörige zu denunzieren. Er sei deshalb von den Leuten komisch an-\ngesehen worden. Mit Hilfe eines befreundeten Offiziers habe er dann mit der Familie \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nnach Tunesien ausreisen dürfen. Er habe sich in Libyen nicht politisch betätigt. Wegen \nseiner Arbeit habe er bis 2003 einer hohen Geheimhaltungsstufe unterlegen. Seine \nfrüheren Deutschlandaufenthalte seien nicht mit besonderen Auflagen verbunden ge-\nwesen. Nach der in Deutschland erfolgten Nierentransplantation sei er in Libyen medi-\nzinisch versorgt worden. Weiter hat der Kläger vortragen lassen, von Familienangehö-\nrigen gehört zu haben, dass Revolutionäre nach ihm suchten. Diese hätten erfahren, \ndass er im Jahre 2009 auf Kosten des libyschen Staates in Deutschland zur medizini-\nschen Behandlung gewesen sei, weshalb sie annähmen, dass er Mitarbeiter und Un-\nterstützer des Gaddafi-Regimes gewesen sei. \nMit Bescheid vom 14. Oktober 2013, zugestellt am 21. Oktober 2013, wurde der Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungs-\nverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Das Abschie-\nbungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege hinsichtlich Libyens vor. Zur Be-\ngründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft lägen nicht vor. Seine Ausführungen dahin, er habe eine Waffe erhal-\nten, mit der er gegen die Aufständischen habe vorgehen sollen, seien völlig substanz-\nlos. Auch erscheine zweifelhaft, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Unru-\nhen Anfang 2011 überhaupt im Dienst gewesen sei, nachdem er im Sommer 2010 in \nDeutschland eine Nierentransplantation erhalten habe. Weiter sei dem Reisepass des \nKlägers zu entnehmen, dass er im Zeitraum ab Beginn der Unruhen bis zu seiner Aus-\nreise Libyen mehrfach verlassen habe (am 20. Januar, 8. März und 20. April 2011) und \nwieder zurückgekehrt sei. Angesicht dessen sei nicht glaubhaft, dass er unter Verfol-\ngungsdruck gestanden habe. Auch das weitere Vorbringen könne nicht begründen, \ndass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit politische Verfolgung drohe. Im Hinblick auf seinen schwierigen Gesundheits-\nzustand liege jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hin-\nsichtlich Libyen vor. \nZur Begründung seiner am 4. November 2013 erhobenen Klage verwies der Kläger auf \neine Bescheinigung zum Empfang einer Kalaschnikow mit 60 Schuss Munition am \n3. März 2011 und eine weitere Bescheinigung der Übergabe einer solchen Waffe mit \nder gleichen Nummer am 2. März 2011. Weiter legte er eine Arbeitsbestätigung der \nZentralbehörde für Forschung und Produktion vom 14. März 2011 vor. Im Februar/März \n2011 habe er eine Waffe ausgehändigt bekommen, es sei ihm aufgetragen worden, \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nsich auf der Straße für das System Gaddafis, für das er als Staatsangestellter gearbei-\ntet habe, einzusetzen und ggfls. auch andere Mitbürger zu töten. Dies habe er nicht \ngewollt, er habe deshalb lediglich in die Luft geschossen und sich dann kurzfristig ent-\nschlossen, sein Land zu verlassen. Anfang 2012 habe er von seinem in Sabrata leben-\nden Bruder und einer ehemaligen Arbeitskollegin erfahren, dass Revolutionäre nach \nihm suchten; es seien seine Unterlagen bei seiner alten Arbeitsstelle gefunden worden. \nEntgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid sei er zum Zeitpunkt des Be-\nginns der Unruhen in Libyen im Dienst gewesen. Der ihn in Deutschland behandelnde \nArzt habe ihm bei seiner Krankenhausentlassung mitgeteilt, dass er wieder arbeiten \nkönne. Er sei freiwillig im Juli 2010 nach Hause zurückgekehrt und er habe dann Ende \nAugust 2010 wieder begonnen zu arbeiten, Anfang des Jahres 2011 sei er auf jeden \nFall wieder arbeitsfähig gewesen. Am 20. Januar 2011 habe er Libyen nicht verlassen, \nes gebe auch keinen solchen Eintrag im Reisepass. Am 8. März 2011 habe er sich \ngemeinsam mit einem seiner Brüder nach Tunis begeben, um in der Deutschen Bot-\nschaft wegen einer Ausreise nach Deutschland vorzusprechen, er habe aber keinen \nErfolg gehabt. Ihm seien das Asylrecht und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nda ehemalige Gaddafi-Getreue in Libyen Verfolgung ausgesetzt seien. Am 24. oder \n25. Mai 2011 sei er in Hamburg vom amerikanischen Geheimdienst CIA zu möglichen \nZielen in Libyen für die dann tatsächlich auch erfolgten NATO-Angriffe angehört \nworden. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. September 2015 \nhat der Kläger ausgeführt: Sein Bruder habe ihm eine Niere gespendet. Nach der Ope-\nration im Jahre 2010 sei er mit der Familie wieder zurück nach Libyen gereist. Er habe \ndann seinen Beruf wieder ausgeübt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den \nRevolutionären verfolgt oder sogar getötet zu werden. Das deshalb, weil er im Zuge \nder Revolution nachweisbar mit einer Waffe ausgestattet worden sei, um Gaddafi zu \nhuldigen und auf dem Grünen Platz in die Luft zu schießen. Diese Unterlagen seien \nnach Aussagen von Familienangehörigen von den Revolutionären gefunden worden. \nJedenfalls seien Unterlagen aufgefunden worden, die Auskunft über die Krankenhaus-\nbehandlung in Deutschland geben und darüber, dass der libysche Staat dies bezahlt \nhabe. Dass er gesucht werde, sei zunächst als ein Gerücht in der Nachbarschaft be-\nkannt geworden, davon habe sein Cousin nach Nachfrage seinem Bruder berichtet, \nder ihn dann telefonisch informiert habe. Die gleiche Information sei ihm auch von einer \nPerson überbracht worden, die in Deutschland drei Monate lang zur ärztlichen Behand-\nlung gewesen sei und Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Er sei Zivilangestellter \n5 \n\n \n \n5 \neiner Militäreinrichtung gewesen. Es habe sich um eine große Rüstungsfabrik gehan-\ndelt, in der Waffen hergestellt worden seien. Sein konkreter Aufgabenbereich habe in \nder Wahrung der Sicherheit in der Fabrik bestanden. Es sollten keine Informationen \naus der Fabrik gelangen. Nach seiner ärztlichen Behandlung in Deutschland habe er \nnicht mehr Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Fabrik ausgeführt, sondern \ner habe nur noch kleinere Aufgaben erledigt. Es habe sich um eine Produktionsstätte \nzu Herstellung von Chemiewaffen gehandelt, die verboten seien. Seine Aufgabe habe \ndarin bestanden, dort beschäftigte Nordkoreaner zu bewachen. Er habe neun Mitarbei-\nter zu beaufsichtigen gehabt, deren Aufgabe es wiederum gewesen sei, dafür zu sor-\ngen, dass die Nordkoreaner zu niemand sonst Kontakt aufnehmen. Russische Exper-\nten seien von anderen Bediensteten in gleicher Weise bewacht worden. Er habe hier-\nüber täglich Berichte fertigen müssen. Derjenige, der in seiner Position zur Überwa-\nchung der Russen gewesen sei, sei jetzt in Libyen in Haft. Bis zum Leiter der Ein-\nrichtung habe es noch verschiedene hierarchische Ebenen gegeben. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 - 11 K 1504/13.A \n- abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberech-\ntigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Vorbringen sei nicht ge-\neignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen. Der Kläger sei nach seinen \nAngaben zurzeit von Gaddafi in einer für den libyschen Staat bedeutsamen Tätigkeit \nbeschäftigt gewesen. Diese habe er aber nicht in herausgehobener Position ausgeübt. \nEine andere Bewertung sei auch nicht durch die dem Kläger zuteil gewordene aufwän-\ndige ärztliche Behandlung geboten, zu der sich der Kläger nach seinen Angaben in \nBegleitung von 13 Familienangehörigen nach Deutschland begeben und die den liby-\nschen Staat mindestens 350.000 € gekostet habe. Wie der Fall des Klägers zeige, \ndürfte die Gewährung einer großzügigen Unterstützung bei einer kostspieligen medizi-\nnischen Behandlung nicht von einem besonderen Näheverhältnis zu Gaddafi abhängig \ngewesen sein. Aufgrund der eher untergeordneten Tätigkeit in einer libyschen staatli-\nchen oder staatsnahen Einrichtung vor der Revolution sei eine politische Verfolgung \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Kläger habe auch keinen \nAnspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es lägen auch keine nationalen Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. \nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 27. Februar 2019 zugelas-\nsen. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. \n \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2015 - 11 K \n1504/13.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres \nBescheides vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlings-\neigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 \nAsylG zuzuerkennen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte macht geltend, allenfalls für die Personen, die im „innersten“ Machtbe-\nreich des Gaddafi-Regimes tätig geworden seien, könne ein erhebliches Gefährdungs-\npotential festgestellt werden und hierbei nur in Regionen, die außerhalb des Einfluss-\nbereiches der HoR-Regierung bzw. des Einflussbereichs von Khalifa Haftar liegen. In-\nsofern komme es bezüglich des Klägers maßgeblich auf eine Einzelfallbetrachtung an, \nbei der namentlich aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz sowie der Singularität \ndes In-Erscheinung-Tretens und der Üblichkeit der Tätigkeit keine überwiegende Ver-\nfolgungswahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \nDer Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) we-\nder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch den hilfsweise \ngeltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der insoweit ab-\nlehnende Bescheid des Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungs-\ngerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7 \n1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol-\ngung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, \nReligion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen \n(§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge-\nschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat \nund den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines \nStaatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, \nsofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga-\nnisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d \nAsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling \nist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher \nist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 \nSatz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. \nDie Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er-\nkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des \nVerfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer-\nwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere \nRechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge-\nmäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 \nAbs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C \n11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). \nEine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus-\nländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei-\nner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver-\nfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). \nDabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorver-\nfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und \nv. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser-\nleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu-\ntung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her-\nkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \nWiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. \n27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). \nBeachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung \nsprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ \nBetrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 \n-, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und \ndaher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen \nkann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere \nRechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 \n-, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. \nNovember 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). \nFür die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit \ndem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine be-\nstimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b \nAbs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grund-\nhaltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 \nAsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers \nvor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, \ndie zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren \nGerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige \nAusländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, \nwenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben \nwerden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein \nbestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursa-\nche einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothe-\ntische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a \nAbs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nHierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess \nAufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nAmts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine ei-\ngene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu \nmuss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau be-\nwerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsge-\nwissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner \npersönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die \nGefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor \nallem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese An-\nknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der \nBasis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Er-\nstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensab-\nläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu be-\nfinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Ge-\nschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Gesche-\nhen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, \nhier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit \nkeines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter ge-\nmäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände \ndes Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen \nPrognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle \nÜberzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n31.18 -, juris Rn. 22). \n2. Danach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den \nKläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. \na) Eine Vorverfolgung macht der Kläger nicht geltend. Er kann sich deshalb nicht auf \ndie Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. \nDie Unterlagen zur Überlassung der Waffe im März 2011, zu seiner Arbeit in einem \nRüstungsbetrieb und zur Krankenhausbehandlung in Deutschland, die der libysche \nStaat bezahlt hat, wurden nach den Angaben des Klägers erst nach seiner Flucht von \nRevolutionären gefunden. Erst danach verbreitete sich den Angaben des Klägers zu-\nfolge das Gerücht, dass er gesucht wird, in seiner Nachbarschaft. \nb) Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10 \nGemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Auslän-\nder das Herkunftsland verlassen hat. \nDer Kläger macht insoweit geltend, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Libyen we-\ngen der nach seiner Ausreise bekannt gewordenen früheren Nähe zum Gaddafi-Re-\ngime politische Verfolgung zu befürchten habe. Insoweit macht er nicht geltend, per-\nsönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen gehabt zu haben. Er beruft sich viel-\nmehr auf die folgenden Umstände: Zu Beginn der Unruhen in Libyen (am 3. März 2011) \nsei er mit einer Waffe (Kalaschnikow mit 60 Schuss Munition) ausgestattet worden, um \nGaddafi zu huldigen und auf dem Grünen Platz in die Luft zu schießen, was er auch \ngetan habe. Weiter beruft er sich darauf, in einer sicherheitsrelevanten staatlichen oder \nstaatsnahen Firma, einer großen Rüstungsfabrik, in der verbotene Chemiewaffen her-\ngestellt worden seien, als Zivilangestellter im Bereich der Sicherheit gearbeitet zu ha-\nben. Konkret habe er neun Mitarbeiter zu beaufsichtigen gehabt, deren Aufgabe es \nwiederum gewesen sei, dafür zu sorgen, dass Beschäftigte/Berater aus Nordkorea zu \nniemand sonst Kontakt aufnehmen. Bis zum Leiter der Einrichtung habe es noch ver-\nschiedene hierarchische Ebenen gegeben. Vorgelegt hat der Kläger insoweit eine Be-\nscheinigung der Libyschen Zentralbehörde für Forschung und Produktion, mit der „zur \nVerwendung nach den gültigen Gesetzen“ bestätigt wird, dass der Kläger dort tätig war. \nSchließlich macht der Kläger seine Krankenhausbehandlung in Deutschland mit Kos-\nten von 350.000 bis 500.000 € und der sich seiner Auffassung nach hieraus ergeben-\nden Systemnähe geltend. Die genannten Umstände begründen jedoch nach der Aus-\nkunftslage nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im \nFalle der Rückkehr nach Libyen. \naa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - und 5 A 51/16.A \n-, jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, \ndass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen \npolitischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders \ngefährdet sind. Zur Begründung hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A \n1150/17.A -, juris Rn. 25, ausgeführt: \nDas Auswärtige Amt hat in verschiedenen Auskünften mitgeteilt, es lägen keine Er-\nkenntnisse darüber vor, dass einfache Soldaten der libyschen Armee, ehemalige Mit-\narbeiter des libyschen Geheimdienstes oder sonstige Angehörige von Sicherheitsbe-\nhörden, die für die Regierung unter dem Staatsoberhaupt Gaddafi tätig waren, pau-\nschal mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten und ihnen eine menschenrechts-\nwidrige Behandlung drohe. Eine pauschale Gefahr bestehe für das gesamte Land \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11 \nnicht. Im östlichen Teil Libyens würden ehemalige Mitarbeiter des Geheimdienstes und \nAngehörige von Sicherheitsbehörden der Regierung Gaddafis inzwischen in der Regel \nbereitwilliger wieder bei entsprechenden Stellen integriert als in anderen Landesteilen. \nZwar habe es nach dem Sturz Gaddafis vereinzelt Aktionen gegen einzelne Bediens-\ntete des alten Regimes gegeben. Diese Vorfälle hätten sich jedoch im Wesentlichen \nauf die Funktion und weniger auf die familiäre Herkunft der Angegriffenen bezogen. \nDer Umfang der Aktionen sei allerdings zu gering, um von einer organisierten, zusam-\nmenhängenden Kette von Angriffen sprechen zu können. Nach Einschätzung des Aus-\nwärtigen Amtes bestehe eine Gefahr von Racheakten für hochrangige Mitglieder des \ngestürzten Regimes. Die Motivation liege weniger in der ethnischen Herkunft als im \nzuvor bekleideten Amt. Auch seien keine Fälle bekannt geworden, in denen lediglich \ndie Verwandtschaft zu einem kommandierenden General des alten Regimes asyl- und \nabschiebungsrelevante Menschenrechtsverstöße begründet hätte (vgl. Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 23. März 2017, Gz: 508- 516.80/49132 an das VG Dresden; \nvom 20. Dezember 2016, Gz: 508-9-516.80/49027 an das VG Leipzig; vom 12. und 19. \nSeptember 2012, Gz: 508-9-516.80/47396 und 508- 9-516.80/47402). Im Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 wird zwar ausgeführt, dass Angriffe auf \npolitische Gegner weit verbreitet seien, insbesondere auf Politiker, Menschenrechts-\nverteidiger, Journalisten, religiöse Führer und (angebliche) ehemalige Anhänger Gad-\ndafis. Dies kann aber jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass hiervon auch Fa-\nmilienangehörige von Personen betroffen sind, die wie der Vater und der ältere Bruder \ndes Klägers keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Ämter \nim System Gaddafis bekleidet haben. Vergleichbar ist die Auskunft des UNHCR vom \nSeptember 2018 (UNHCR, position on returns to Libya, update II) zu verstehen, wo-\nnach ein besonderes Risiko der Verfolgung oder anderer Formen von schwerem Scha-\nden unter anderem für Mitglieder von Stämmen, Familien oder Individuen, die als Un-\nterstützer des ehemaligen Gaddafi-Regimes wahrgenommen werden, besteht. AC-\nCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documenta-\ntion) hat in einer Anfragebeantwortung zu Libyen zur Lage von Menschen, die im Ver-\ndacht stehen, UnterstützerInnen des Gaddafi-Regimes zu sein (2014 bis heute) vom \n19. Januar 2017 u.a. ausgeführt: Während und in unmittelbarer Folge der Revolution \n2011 hätten bewaffnete Milizen tausende Anhänger und Soldaten Gaddafis festgenom-\nmen. Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Gaddafi-Sohnes Saif al-Islam im Au-\ngust 2015 habe es jedoch Pro-Gaddafi-Demonstrationen gegeben. Die Proteste seien \nim Osten Libyens friedlich verlaufen, im Süden und Westen hingegen nicht. In Sabha, \neiner Hochburg der Unterstützer des alten Regimes, seien die Proteste in bewaffnete \nAuseinandersetzungen übergegangen, als bewaffnete, mit der Regierung in Tripolis \nverbündete Gruppen versucht hätten, die Demonstrationen zu unterbinden. \nbb) An dieser Erkenntnislage und Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geän-\ndert. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022 enthält zwar weiterhin \ndie Passage: „Es kommt zu Angriffen auf Kritiker*innen, Oppositionelle, politische Geg-\nner*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Journalist*innen, Jurist*innen, religiöse \nFührer*innen sowie (angebliche oder wirkliche) ehemalige Anhänger*innen Gaddafis. \nEs liegen Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tö-\ntungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen \nvor.“ Diese pauschale Bewertung in der Zusammenfassung des Lageberichts enthält \njedoch, wie der Senat bereits zur Begründung der Ablehnung des vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 gestellten Beweisantrags ausgeführt hat, \n28 \n\n \n \n12 \nkeine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage früherer nicht hoch-\nrangiger Anhänger Gaddafis. Zum einen befindet sich diese Passage bereits seit ge-\nraumer Zeit in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes. Zum anderen wird dort le-\ndiglich ausgeführt, dass es zu Angriffen auf diese Personengruppen gekommen ist. \nDass solche Angriffe mehr als nur vereinzelt erfolgten, ergibt sich daraus nicht. Damit \nsteht die Passage auch nicht im Widerspruch zu den konkreteren und erheblich diffe-\nrenzierteren Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2017 und 20. Dezember \n2016. Auch aus dem folgenden Satz im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n19. April 2022, wonach Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberau-\nbungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Lan-\ndesteilen vorliegen, ergibt sich nichts anderes. Dieser Satz hat keinen Bezug zur Situ-\nation früherer Gaddafi-Anhänger, sondern er beschreibt unabhängig vom vorste-\nhenden Satz ganz allgemein die aktuelle Situation in Libyen. \nDen neueren Auskünften lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich \ndie Gefährdung früherer nicht exponierter Gaddafi-Anhänger zwischenzeitlich ver-\nschlechtert hat. Im Gegenteil ist den neueren Auskünften ein anderer Umgang mit \nfrüheren Gaddafi-Anhängern zu entnehmen, diese können auch wieder leitende Funk-\ntionen haben. Hierfür spricht etwa, dass der Oberste Gerichtshof Libyens im Mai 2021 \nein Urteil aus dem Jahr 2015 gegen Beamte aus der Gaddafi-Ära wegen ihrer Rolle \nwährend der Revolution von 2011 wegen Verstößen gegen ein ordnungsgemäßes Ver-\nfahren aufgehoben hat. Dies betraf auch Muammar Gaddafis Sohn Saif al-Islam, der \neiner von neun zum Tode Verurteilten war. Der Oberste Gerichtshof ordnete eine Wie-\nderaufnahme des Verfahrens an, jedoch ist noch keiner der Angeklagten vor Gericht \nerschienen. Weiter haben die Behörden im Westen Libyens am 5. September 2021 \nacht Gefangene freigelassen, die mit dem ehemaligen Staatschef Muammar Gaddafi \nin Verbindung standen und teils seit 2011 inhaftiert waren, darunter auch den Gaddafi-\nSohn Al-Saadi, der seit 2014 nach seiner Auslieferung aus Niger inhaftiert war. Ein \nBerufungsgericht in Tripolis hatte Al-Saadi im April 2018 von allen Anklagepunkten, \neinschließlich Mord ersten Grades, freigesprochen, dennoch wurde er drei weitere \nJahre lang willkürlich inhaftiert und misshandelt (so Human Rights Watch, World Report \n2022, Libya Events of 2021, S. 3). Weiter spricht für einen anderen Umgang mit frühe-\nren Gaddafi-Anhängern die Bewerbung von Saif al-Islam al-Gaddafi als Kandidat für \ndie ursprünglich für den 24. Dezember 2021 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen, \ndie - nach Rechtsmittel - zugelassen wurde (BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember \n2021, Libyen). Zudem war Premierminister Dbeiba ein ehemaliger Verbündeter Gad-\ndafis (Freedom House, Country Report Libya 2022 vom 28. Februar 2022). \n29 \n\n \n \n13 \nDem Bericht von ACCORD v. 14. Januar 2022 (Anfragebeantwortung zu Libyen: Infor-\nmationen zum Zoll) lässt sich entnehmen, dass die allgemeine feindselige Haltung ge-\ngen Gaddafi-Anhänger und -Kämpfer in ganz Libyen zwar weit verbreitet sei, sie sich \njedoch, wie sich aus dem Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Juni \n2020 ergebe, etwas abgeschwächt habe. Von einer Verfolgung früherer Gaddafi-An-\nhänger wird dort zudem nicht gesprochen, sondern lediglich von einer - flüchtlingsrecht-\nlich nicht relevanten - Anti-Gaddafi-Stimmung in der Bevölkerung. \nAngesichts dessen geht der Senat davon aus, dass nicht nur Familienangehörige von \nPersonen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen \noder militärischen Funktionen innehatten oder in nicht herausgehobener Position in \nsystemnahen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie etwa der Rüstungsindustrie, gear-\nbeitet haben, nicht besonders gefährdet sind, sondern auch diese Personen selbst. \nDem steht der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat, wonach niederrangige Gaddafi-Anhänger weiter verfolgt \nwürden und - anders als die hochrangigen Gaddafi-Anhänger - keinen Schutz hätten, \nnicht entgegen. Denn dieser Vortrag findet in der Auskunftslage keine Stütze. Nach \nden oben angegebenen Auskünften des Auswärtigen Amtes bestand eine Gefahr von \nRacheakten für hochrangige Mitglieder des gestürzten Regimes, nicht jedoch eine pau-\nschale Gefahr für einfache Angehörige der Sicherheitsbehörden. \nDer beantragten Beweiserhebung bedurfte es danach, wie in der mündlichen Verhand-\nlung ausgeführt, nicht, da der Senat bereits über hinreichende Erkenntnismittel zum \naufgeworfenen Beweisthema, ob angebliche oder wirkliche ehemalige Anhänger Gad-\ndafis Verfolgungsmaßnahmen und/oder menschenrechtswidrige Behandlung landes-\nweit in Libyen drohen, verfügt. \ncc) Der Kläger hatte bis März 2011 keine herausgehobene Stellung im Gaddafi-System \ninne. Er hat zwar in einem systemnahen und sicherheitsrelevanten Bereich gearbeitet. \nSeine Tätigkeit war aber sehr untergeordnet (er war lediglich Vorgesetzter von neun \nMitarbeitern, bis zum Leiter der Einrichtung hat es noch verschiedene hierarchische \nEbenen gegeben, er war weder in der Forschung noch in der Produktion tätig, sondern \nlediglich in untergeordneter Position in dem Hilfs- und Unterstützungsbereich der Si-\ncherheit). Von verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zur Familie Gad-\ndafi oder zu anderen herausgehobenen Vertretern des früheren Regimes berichtet der \nKläger nicht. Auch die Huldigung Gaddafis mit der Waffe im März 2011 war so, wie es \nder Kläger schildert, ein Massenphänomen der unmittelbaren Revolutionszeit und ist \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14 \nfür eine etwaige Verfolgung mehr als zehn Jahre danach nicht mehr relevant. Hinsicht-\nlich der sehr teuren Krankenbehandlung des Klägers in Deutschland hat das Verwal-\ntungsgericht zutreffend ausgeführt, dass aus ihrer Inanspruchnahme nicht darauf ge-\nschlossen werden kann, dass sie allein exponierten Vertretern des Gaddafi-Regimes \nvorbehalten war; dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger eine solche \nerhalten hat, er jedoch, wie bereits ausgeführt, weder eine persönliche Nähebeziehung \nnoch eine auch nur annähernd herausgehobene Stellung innehatte. Im Übrigen wird \ndie medizinische Behandlung im Ausland weiterhin praktiziert. Das Auswärtige Amt \nführt im Lagebericht vom 19. April 2022 aus, der libysche Staat bringe im Hinblick auf \ndie schlechte medizinische Versorgung hohe Summen auf, um seine Staatsangehöri-\ngen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. Zwar sei die Zahl \nder Visaanträge für medizinische Behandlung in den Jahren 2020 und 2021 im Ver-\ngleich zum Jahr 2019 stark zurückgegangen, das liege aber ausschließlich an den in \ndiesen Zeitraum fallenden Grenzschließungen der libysch-tunesischen Grenze und \nEinreisebeschränkungen nach Deutschland aufgrund der COVID-19-Pandemie. Dem \nKläger wird deshalb derzeit auch keine verfolgungsrelevante Nähe zum früheren \nGaddafi-Regime zugeschrieben. \nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, \nda er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle \ndrei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. \n1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe \n(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). \n2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt, wie \noben bereits ausgeführt, nicht mit Erfolg vor, individuell unmittelbar von dem Eintritt \neines ernsthaften Schadens bedroht zu sein. Es kann hier dahinstehen, ob in Libyen \nbzw. konkret für den Kläger (und seine Familie) ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, \nin dem eine allgemeine Situation der Gewalt oder humanitäre Gründe im Sinne der \nRechtsprechung des EGMR zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen \n(EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 218 und \n278). Denn es fehlt vorliegend an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n15 \nAsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus-\ngeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris \nRn. 11 ff.). \nDer Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon \nausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten huma-\nnitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Viel-\nzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage \nund die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung \nsowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maß-\ngebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige me-\ndizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Se-\nnat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise \ngeändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen \nwürde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20). Hiervon \nist weiterhin auszugehen. Gleiches gilt für die Sicherheitslage in Libyen. \n3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des \nKlägers nicht vor. \nDanach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rah-\nmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - die \nVorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fall-\ngruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf \nLeben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten ent-\nstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich ge-\nnommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - \n1 C 11.19 - Rn. 16). \na) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Urteil vom 6. Oktober \n2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint: \nEin innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates \nauf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere be-\nwaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Kon-\nflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völker-\nrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Aus-\neinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte \noder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n16 \nbetreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 \n- C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen \nnicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG \nDresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität \nder Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht end-\ngültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilper-\nson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt \nnicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 \nZB 21.30100 -, juris). \na) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für \ndas gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: \n„Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass \nderzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Aus-\nkunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: \nIm Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrieren-\nden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 \nweiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative \nHandelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Na-\ntionen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der \nHauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach \nbewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Liby-\nsche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht \nim Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem \nsie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidi-\ngungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Ver-\ngleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen \nbefindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die \ngrößte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidi-\nalrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, \nandere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle neh-\nmen zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufga-\nben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung \neiner Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch \nihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in \nLibyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und \ndschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. \nEs wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele \nOpfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. \nHierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Re-\nsearch (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Loca-\ntion & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle \nnach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, \netc.) \nund \ndiesbezügliche \nTodesfälle \n(veröffentlicht \nim \nInternet \nunter: \nhttps://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorgani-\nsation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch moti-\nvierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Viel-\nzahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Me-\ndien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im \n\n \n \n17 \nersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, \n146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt \n1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile \nOpfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten \nNationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen ge-\nzählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen \nsind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren.“ \nb) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen \nNationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen \nEinvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes \nund ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nord-\nwesten Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. \nSeit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicher-\nheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der \nSicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine um-\nfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Aus-\nschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht \nu. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die \nDemobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer \nKämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. \nFebruar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Verein-\nbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefange-\nnen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. \nJanuar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des „Libyschen Poli-\ntischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul \nHamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, \nGNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte \nlibysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Minis-\nterpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der \ngeplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. So-\nwohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni \ngaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (Uni-\nted States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 \nund BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des \nlibyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land \nsteht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beru-\nhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. \nSeptember 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen \nin den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die \nÖlblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale \nGemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu bei-\ngetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf \nder Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Au-\nßenministers vom 9. September 2021). \nc) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaff-\nnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an \nRecht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung \nausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 \nzahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert \nwurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch \n\n \n \n18 \nFolter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. \nVom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km \nwestlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinander-\nsetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie \nzur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen \neine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt \nwird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher be-\nschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, \ndass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation o-\nder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure \nebenfalls realistische Szenarien sind. \nd) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitge-\nhend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Si-\ncherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender \nMilizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen \nAufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. \nDass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschen-\nrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmög-\nlichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosig-\nkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt \nzur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migran-\nten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig \nschutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositi-\nonelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und \nMenschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Ju-\nristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, \nFreiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfrei-\nheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), \nhat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des \nHuman Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem \nTitel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den \nAuftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Men-\nschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Ver-\nstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 \nzu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf \ndem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran \nbesteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tri-\npolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-\n2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale be-\nwaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird be-\nstätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von \nSöldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit \nfehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dar-\ngelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Si-\ncherheitslage. \nDa gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es \nauch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil \nsind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dau-\nerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein \n\n \n \n19 \nkönnen. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven \nEntwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil \nüberwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, \ndie positiven Signale. \nb) Die Lage in Libyen hat sich zwischenzeitlich dahin geändert, dass zunächst die ge-\nplanten Parlamentswahlen und wenige Tage vor der für den 24. Dezember 2021 ge-\nplanten Wahl dann auch die Präsidentschaftswahlen verschoben wurden. Wie es mit \nden Wahlen weitergeht ist unklar. Weiter hat das im ostlibyschen Tobruk ansässige \nParlament (House of Representatives, HoR) den ehemaligen Innenminister Fathi Bas-\nhagha zum neuen Ministerpräsidenten ernannt, da aus Sicht des Parlaments das Man-\ndat des amtierenden Ministerpräsidenten Abdul Hamid Dbeiba im Dezember 2021 mit \ndem Scheitern der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen endete; die neue Regie-\nrung wurde am 3. März 2022 vereidigt. Neben Abdul Hamid Dbeiba lehnten auch die \nUN den Schritt des HoR ab und sicherten der GNU Unterstützung zu. General Khalifa \nHaftar, Anführer der den Osten und große Teile des Südens kontrollierenden Libysch-\nArabischen Streitkräfte (Libyan Arab Armed Forces, LAAF - ehemals Libyan National \nArmy, LNA), begrüßte die Entscheidung des Parlaments (vgl. zum Ganzen Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022; BAMF, Briefing Notes vom 14. Februar \n2022 und vom 7. März 2022, jeweils zu Libyen). Damit hat Libyen jetzt wieder zwei \nRegierungen, eine im Osten und eine im Westen, die sich gegenseitig nicht anerken-\nnen. \nTrotz dieser neueren Entwicklung gibt es keine Berichte darüber, dass der im Oktober \n2020 vereinbarte Waffenstillstand nicht mehr hält, auch wenn die ausländischen Streit-\nkräfte und Söldner Libyen nicht wie vereinbart verlassen haben; es wird vielmehr in den \nAuskünften allseits davon ausgegangen, dass mit dem Waffenstillstandsabkommen \nein fragiler Frieden geschaffen wurde, der noch andauert (so Lagebericht des Auswär-\ntigen Amtes vom 19. April 2022; Freedom House, Country Report Libya 2022 vom 28. \nFebruar 2022; USDOS 2021 Country Report in Human Rights Practices: Libya vom 12. \nApril 2022). Amnesty International führt im International Report 2021/22, The State of \nthe World’s Human Rights: Libya 2021, aus, obwohl der seit Oktober 2020 geltende \nnationale Waffenstillstand eingehalten worden sei, hätten Milizen und bewaffnete \nGruppen bei sporadischen, lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen gegen \ndas humanitäre Völkerrecht verstoßen, unter anderem durch wahllose Angriffe und die \nZerstörung von ziviler Infrastruktur und Privateigentum. \n42 \n43 \n\n \n \n20 \nIm Bericht der EASO, COI QUERY RESPONSE.LIBYA vom 3. November 2021 heißt \nes u. a., dass sich der 5+5-GMR am 8. Oktober 2021 auf einen umfassenden Aktions-\nplan für den schrittweisen, ausgewogenen und abgestuften Abzug von Söldnern, aus-\nländischen Kämpfern und ausländischen Streitkräften aus libyschem Hoheitsgebiet ge-\neinigt habe. Einem Bericht von Reuters zufolge seien keine Einzelheiten oder ein Zeit-\nplan für den Aktionsplan genannt worden, da Söldner, die von den in Libyen beteiligten \nausländischen Mächten, darunter Russland und die Türkei, mitgebracht wurden, auf \nbeiden Seiten verschanzt blieben. Nach diesem Bericht von EASO verzeichnete \nACLED nach den neuesten verfügbaren Daten zwischen dem 1. Januar und dem 29. \nOktober 2021 90 gewaltsame Ereignisse in Libyen: 38 wurden als Kämpfe kodiert, 21 \nwurden als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert und 31 wurden als Vorfälle von Ge-\nwalt gegen Zivilisten kodiert. Von den 90 auf nationaler Ebene erfassten gewalttätigen \nEreignissen wurden im selben Berichtszeitraum 29 in Tripolis registriert (etwa 32,2 % \nder Gesamtzahl), hiervon wurden acht als Kämpfe, fünf als Explosionen/entfernte Ge-\nwalt und 16 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Bei den 31 Vorfällen von \nGewalt gegen Zivilisten in Libyen wurden 17 Zivilisten getötet. Von diesen 31 Vorfällen \nwurden 16 in Tripolis registriert (etwa 53,3 % der Gesamtzahl). Dabei kamen 10 Zivi-\nlisten in Tripolis ums Leben, was etwa 58,8 % aller zivilen Todesopfer entspricht, die \nvon ACLED während des Berichtszeitraums erfasst wurden. \nIn dem Bericht von Human Rights Council vom 1. Oktober 2021, Report of the Inde-\npendent Fact-Finding Mission on Libya, heißt es mit näherer Begründung zu Verstö-\nßen, Missbräuchen und Verbrechen nach dem humanitären Völkerrecht und dem in-\nternationalen Strafrecht im Raum Tripolis, dass die GNA und die LNA sowie die ihnen \njeweils angeschlossenen bewaffneten Gruppen mit Unterstützung ausländischer Staa-\nten von April 2019 bis Juni 2020 in einen bewaffneten Konflikt in Tripolis und Umge-\nbung verwickelt waren. Der Bericht geht somit davon aus, dass der bewaffnete Konflikt \nspätestens mit dem Waffenstillstandsabkommen geendet hat. \nLibyen bleibt weiterhin, wie es das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 19. April 2022 \nformuliert, ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit und weit-\ngehend gespaltenen Institutionen. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv ge-\nschützt noch konsistent gefördert. Gewalt und Straflosigkeit sind verbreitet. Ein einheit-\nliches und funktionierendes Justizsystem steht nur begrenzt zur Verfügung. Es gibt, \nwie im Bericht von EASO beschrieben, ein hohes Maß an Gewalt. Ein innerstaatlicher \nbewaffneter Konflikt in dem Sinne, dass die Streitkräfte eines Staates auf eine oder \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n21 \nmehrere bewaffnete Gruppen treffen oder dass zwei oder mehrere bewaffnete Grup-\npen aufeinandertreffen, besteht derzeit jedoch nicht mehr. Etwas anderes folgt auch \nnicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022, soweit es dort \nheißt, beide Seiten (also die Regierungen Dbeiba und Bashagha) hätten Milizenkräfte \nmobilisiert, bislang scheinen alle jedoch eine gewaltsame Konfrontation vermeiden zu \nwollen. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Lage in Libyen in absehbarer Zeit „kip-\npen“ wird. Solches ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Nacht zum 10. Februar \n2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen sein \nsoll (NZZ v. 11. Februar 2022), da Berichte über vergleichbare Ereignisse in der Folge-\nzeit nicht bekannt sind. \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \n47 \n48 \n\n \n \n22 \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-619-15-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-619-15-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487010","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.161872+00:00"}}