{"status":"available","doknr":"OLD487009","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"6 A 583/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 583/19 \n \n5 K 1180/16 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk \nvertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands \nWallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeitragsbescheids \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 27. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n14. März 2019 - 5 K 1180/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den \nBeklagten wegen rückständiger Beitragszahlungen für das Jahr 2015. \nDer Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und seit 1999 Mitglied des \nBeklagten. Seither wurden die zu zahlenden Beiträge einkommensbezogen festgelegt, \nzuletzt mit Bescheid vom 17. November 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2014 in Höhe \nvon monatlich 487,64 €. \nFür das Jahr 2015 erließ der Beklagte am 30. Juli 2015 einen Beitragsbescheid und \nsetzte den monatlichen Beitrag rückwirkend ab 1. Januar 2015 auf 10/10 des \nRegelpflichtbeitrages (972,40 €) gemäß § 11 Abs. 4 seiner Satzung fest, da der Kläger \ntrotz mehrfacher Aufforderung den für die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung \n2015 notwendigen Einkommensnachweis (Einkommensteuerbescheid 2013 oder eine \nBescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe über das Einkommen \ndes Jahres 2013) nicht vorgelegt habe. Mit dem Beitragsbescheid wurde die Summe \nder für das Jahr 2015 ausstehenden Beiträge auf 3.904,52 € beziffert und der Kläger \naufgefordert, den Rückstand unverzüglich auszugleichen. Der am 31. August 2015 \ngegen diesen Beitragsbescheid eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos, er \nwurde mit (Widerspruchsbescheid vom 5. April 2016) zurückgewiesen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDer Kläger leistete für die Monate Januar bis März 2015 monatliche Zahlungen in Höhe \nvon jeweils 487,64 €, für den Monat April 2015 eine Zahlung in Höhe von 473,46 € \neinschließlich Mahnkosten und für den Monat Mai 2015 am 5. August 2015 eine \nZahlung in Höhe von 486,97 €. \nMit Bescheid vom 7. Oktober 2015 setzte der Beklagte aufgrund bis zum August 2015 \noffener Beiträge in Höhe von nunmehr 5.366,85 € einen Säumniszuschlag in Höhe von \n53,50 € fest. \nMit weiteren Bescheiden vom 4. November 2015, 2. Dezember 2015 und 7. Januar \n2016 setzte der Beklagte jeweils weitere Säumniszuschläge in Höhe von 63,00 €, \n73,00 € bzw. 82,50 € fest und drohte die Vollstreckung an. \nDie Bescheide vom 4. November 2015, 2. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 griff der \nKläger mit seinen Widersprüchen vom 7. Dezember 2015, vom 4. Januar 2016 bzw. \nvom 8. Februar 2016 an, die er damit begründete, dass er die bis Mai 2015 geforderten \nBeiträge gezahlt habe, was nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Die \nnachgeforderten Beiträge könne er nicht nachvollziehen. Auf der Grundlage des \nEinkommensteuerbescheides 2013 (Schätzung) habe er nur einen Gesamtbetrag der \nEinkünfte von 30.711 € erzielt, woraus ein monatliches Einkommen von 2.559,25 € und \nein Beitrag von nur 483,70 € resultiere. \nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 wies der Beklagte die Widersprüche \nzurück. Auf den Beitragsbescheid vom 30. Juli 2015 sei keine Zahlung geleistet \nworden. Nach § 15 Abs. 6 der Satzung des Beklagten i. V. m. § 24 SGB IV könnten \nSäumniszuschläge von 1 % pro Monat auf den Beitragsrückstand erhoben werden. Die \nFestsetzung der Säumniszuschläge diene dazu, alle Mitglieder anzuhalten, ihre \nBeiträge pünktlich zu bezahlen und die gewonnenen Zinsvorteile abzuschöpfen. Die \nErhebung von Säumniszuschlägen liege im Interesse aller Mitglieder. Da der Beklagte \ndiese Interessen vertrete, könne er nur in begründeten Ausnahmefällen von der \nFestsetzung der Säumniszuschläge absehen oder diese reduzieren. Der Kläger habe \nkeine Umstände dargelegt, die dazu Anlass geben würden. \nGegen die Bescheide vom 4. November 2015, 2. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 hat der Kläger am 15. \nAugust 2016 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der von ihm am \n31. August 2015 vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \n(Schätzungsbescheid) einen Einkommensnachweis darstelle. Danach würde sich \naufgrund der Gesamteinkünfte anstatt der von dem Beklagten festgesetzten 972,40 € \nein monatlich geschuldeter Beitrag in Höhe von 483,70 € ergeben. Dies sei \nvergleichbar mit dem im Jahr 2014 monatlich zu zahlenden Beitrag i. H. v. 485,64 €. \nAuch aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Jahres 2014 ergäbe sich keine \nwesentliche Veränderung der Einkommenssituation. Ein Beitrag sei höchstens auf \n483,70 € monatlich festzusetzen. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die \nfestgesetzten Säumniszuschläge. \nDer Beklagte hat im Klageverfahren ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid \ndes Finanzamtes für das Jahr 2013 keinen Nachweis für die Höhe des tatsächlichen \nEinkommens darstelle, weil die Besteuerungsgrundlagen nur geschätzt worden seien. \nDaher sei der Kläger im Beitragsjahr 2015 seiner Auskunftspflicht im Rahmen der \nBeitragserhebung nicht nachgekommen, so dass der Regelpflichtbeitrag festgesetzt \nund gleichzeitig die beantragte einkommensbezogene Beitragsveranlagung für das \nJahr 2015 abgelehnt worden sei. Der aufgrund der Beitragsveranlagung mit Bescheid \nvom 30. Juli 2015 entstandene Rückstand sei vom Kläger nicht ausgeglichen worden. \nDer Kläger habe keine Umstände dargelegt, die einen vollständigen oder teilweisen \nErlass der festgesetzten Säumniszuschläge im Rahmen einer Ermessensausübung \nrechtfertigten. Selbst wenn die Höhe des Beitrags für das Jahr 2015 nachträglich zu \nändern wäre, sei der Bescheid vom 30. Juli 2015 bei Erlass rechtmäßig gewesen, so \ndass der Kläger zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet gewesen sei. Dem \nsei er nicht nachgekommen, die Beiträge seien rückständig gewesen, die \nVoraussetzungen nach § 15 Abs. 6 der Satzung für die Erhebung von \nSäumniszuschlägen hätten vorgelegen. \nMit Bescheid vom 18. September 2018 reduzierte der Beklagte den für 2015 zu \nzahlenden Beitrag auf monatlich 311,99 € ab 1. Januar 2015. \nMit Urteil vom 14. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten \nvom 4. November 2015, 2. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2016 aufgehoben, soweit mit diesen \nSäumniszuschläge festgesetzt wurden. Die Bescheide über die Festsetzung von \nSäumniszuschlägen seien rechtswidrig; dem Beklagten stehe für die Erhebung von \nSäumniszuschlägen keine wirksame Rechtsgrundlage zur Verfügung. § 15 Abs. 6 der \nSatzung sei unwirksam, da er gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und \nTatbestandsbestimmtheit bei der Erhebung von Abgaben verstoße. \n10 \n11 \n12 \n\n5 \n \nSäumniszuschläge für die verspätete Zahlung von Beiträgen an den Beklagten seien \nNebenleistungen zu öffentlichen Abgaben, auf die die allgemeinen abgabenrechtlichen \nGrundsätze \nAnwendung \nfänden. \nDie \nErhebung \nvon \nabgabenrechtlichen \nNebenleistungen stellten einen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen dar, der \ndenselben \nRechtfertigungsanforderungen \nunterliege \nwie \ndie \nErhebung \nder \nHauptforderung selbst. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen als öffentlichen \nAbgaben resultierten besondere Anforderungen aus dem Verfassungsrecht. Nach dem \nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sei die Auferlegung von \nAbgaben \neinem \nförmlichen \nGesetz \noder \nbei \nhinreichend \nbestimmter \nGesetzesgrundlage einer Satzung vorbehalten und nur zulässig, sofern und soweit sie \ndurch Gesetz angeordnet sei. Das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung werde \nergänzt durch den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit. Danach müsse eine \nRechtsnorm, durch die eine Abgabe erhoben werde, also insbesondere auch eine \nentsprechende Satzung, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend \nbestimmt und begrenzt sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen \nund ihr Verhalten danach einrichten könnten. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der \nAbgabenerhebung habe zur Folge, dass der Abgabengläubiger oder sonstige \nBehörden mit dem Abgabenschuldner von der gesetzlichen Regelung abweichende \nVereinbarungen nicht treffen und auch sonst über die Erhebung der Abgabe nicht \ndisponieren dürften, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulasse. Das \nAbgabenrecht stelle sich seiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar. Soweit das \nGesetz dem Satzungsgeber ein Ermessen bei der Einführung von Abgaben vorbehalte, \nwie dies in § 9 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - \nSächsRAVG - der Fall sei, müsse dieses Ermessen mit dem Satzungsbeschluss \nabschließend betätigt werden. Im Rahmen der konkret-individuellen Abgabenerhebung \ndurch die Exekutive dürfe dann kein Ermessensspielraum mehr verbleiben. \nDiesen Anforderungen an die Abgabenerhebung werde § 15 Abs. 6 der Satzung nicht \ngerecht. Seinem Wortlaut nach räume § 15 Abs. 6 der Satzung dem Beklagten ein \nErmessen ein, im Einzelfall zu entscheiden, ob Säumniszuschläge erhoben würden. \nDer Beklagte habe damit einen Spielraum, der sich zwar nicht auf die Höhe des \nSäumniszuschlags beziehe, denn diese sei durch den Rechtsfolgenverweis auf § 24 \nSozialgesetzbuch - Viertes Buch - SGB IV - geregelt. Es verblieben ihm aber \nSpielräume bei der Frage, ob Säumniszuschläge überhaupt erhoben würden. Weitere \nKriterien, an denen sich diese Entscheidung zu orientieren hätte, ließen sich der \nSatzung nicht entnehmen. Damit sei die notwendige Voraussehbarkeit für den \npotenziellen Abgabepflichtigen nicht mehr gegeben. Auch lasse sich nicht \n13 \n14 \n\n6 \n \nsicherstellen, dass die Norm in der Praxis in einer Weise angewandt werde, die dem \nGrundsatz der Belastungsgleichheit gerecht werde. Das gelte umso mehr, als sich der \nRegelung keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, welche Umstände für die \nEntscheidung über die Erhebung der Säumniszuschläge von Relevanz sein sollten. \nInsofern zeige sich auch ein deutlicher Unterschied zu Regelungen wie § 227 AO, die \nzwar mit dem dort eingeräumten Ermessen gewisse Durchbrechungen der \nabgabenrechtlichen Grundsätze darstellten, aber aufgrund des Rechtsbegriffs der \nUnbilligkeit für die Rechtsanwendung im Einzelfall operabel würden und vor allem auch \neine effektive gerichtliche Kontrolle ermöglichten. Auch eine Praxis, bei der der \nBeklagte generell Säumniszuschläge erhebe, ändere nichts daran, dass die der \nErhebung zu Grunde liegende satzungsrechtliche Ermächtigung unwirksam sei. \nJedenfalls stehe der Wortlaut der Regelung dem Verständnis entgegen, § 15 Abs. 6 \nder Satzung ließe dem Beklagten hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen \nkein Ermessen. Die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 6 der Satzung führe nicht dazu, dass \nhier über § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG die Regelung des § 240 AO mit \nder Folge einer unbedingten Erhebung von Säumniszuschlägen anwendbar würde, da \nder Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG deutlich zum Ausdruck gebracht \nhabe, dem Satzungsgeber hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen einen \nSpielraum belassen zu wollen. Insofern stelle sich die Regelung als lex specialis dar, \ndie eine entsprechende Anwendung des § 240 AO im Sinne des § 36 SächsKAG \nausschließe. \nGegen das die Berufung zulassende und dem Beklagten am 18. April 2019 zugestellte \nUrteil hat dieser mit am 9. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem \nSchriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er mit am 13. Juni 2019 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den historischen Kontext der \nSatzungsbestimmungen sowie der Gesetzgebung bezogen auf das Sächsische \nRechtsanwaltsversorgungsgesetz im Zusammenspiel mit § 24 SGB IV dargelegt. \nFehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht bei § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG und § 15 \nAbs. 6 der Satzung von Vorschriften aus, die dem Beklagten die Ausübung von \nErmessen einräumten. Feststellungen dazu, aus welchen Gründen § 15 Abs. 6 der \nSatzung Ermessen eröffne, fehlten. Eine Auslegung des § 15 Abs. 6 der Satzung im \nLichte des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG und des Kommunalabgabenrechts fehle. Das \nVerwaltungsgericht Dresden habe in seinen Urteilen vom 24. April 2009 - 1 K 8/07 - \nund vom 9. Juni 2011 - 5 K 1076/08 - in § 15 Abs. 6 der Satzung eine ausreichende \nRechtsgrundlage gesehen. Das angefochtene Urteil setze sich nicht mit den gegen die \nAuslegung als ermessenseröffnende Vorschrift sprechenden Gründen auseinander, \n15 \n\n7 \n \nwobei eine solche Auseinandersetzung geboten sei. Das Verwaltungsgericht hätte \ninsbesondere \nauf \ndie \nGesetzeshistorie \neingehen \nmüssen. \nIm \nLichte \nder \nentsprechenden Geltung des § 24 SGB IV, die § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG vorsehe, \nkönne § 15 Abs. 6 der Satzung gesetzeskonform auch dahingehend ausgelegt werden, \ndass Säumniszuschläge zu erheben seien, wenn das Mitglied mit fälligen Beiträgen \nrückständig sei. Dass die wörtliche Auslegung durch das Wort \"kann\" ein Ermessen \neröffnen könne, sei dem angefochtenen Urteil zuzugestehen. Gegen sein Ermessen \nsprächen jedoch die Gesetzeshistorie sowie die teleologische und systematische \nAuslegung. Entgegen der wörtlichen Auslegung sei eine gesetzeskonforme \neinschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass eine gebundene Verpflichtung \nzur Erhebung von Säumniszuschlägen aus dem Verweis auf § 24 SGB IV hervorgehe. \nBei Inkrafttreten des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 5. Juli 1994 \nhabe § 24 Abs. 1a SGB IV, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989, die \nVerpflichtung zur Erhebung von Säumniszuschlägen für Pflichtbeiträge zur \nRentenversicherung enthalten, die der Versicherte, der seine Pflichtbeiträge zu zahlen \nhat, (erst) nach Fälligkeit zahle. Dies sei eine gebundene Regelung, die auch für die \nPflichtversicherten des Beklagten Geltung gehabt habe, weil diese ihren jeweiligen \nPflichtbeitrag selbst hätten zahlen müssen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Der \nSatzungsgeber habe dann von dieser Kompetenz mit Einführung der Satzung am 16. \nJuni 1995 in § 15 Abs. 6 (vgl. SächsABl. 1995 S. 801) Gebrauch gemacht. Zu diesem \nZeitpunkt habe sich § 24 SGB IV bereits dahingehend geändert gehabt, dass Absatz 1 \nebenfalls eine gebundene Regelung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nunmehr \nin Höhe von 1 % des mit Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlten Beitrags je \nangefangenen \nMonat \nvorgesehen \nhabe. \nDiese \nRegelung \nsei, \nwie \ndie \nRegierungsbegründung zeige, an die des § 240 Abs. 1 AO bereits geltende \nBestimmung angelehnt gewesen, die ebenfalls eine bindende Regelung darstelle. \nDemgemäß müsse bei rückständigen Beiträgen 1 % Säumniszuschlag erhoben \nwerden. § 15 Abs. 6 der Satzung habe dann die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 SächsRAVG mit dem Verweis auf § 24 SGB IV übernommen. Damit habe der \nSatzungsgeber die Anwendung des § 24 SGB IV sicherstellen, aber nicht dem \nausführenden Organ des Beklagten ein Entschließungsermessen oder sonstige \nGestaltungsspielräume bezogen auf die Erhebung von Säumniszuschlägen einräumen \nwollen. Eine Auslegung als Ermessensnorm würde danach gegen das Gesetz in § 9 \nAbs. 2 Satz 3 SächsRAVG verstoßen. Denn dort sei gerade die entsprechende Geltung \ndes § 24 SGB IV angeordnet, die auch schon im § 24 Abs. 1a SGB IV a. F. eine \ngebundene Regelung zur Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen habe. Dass \nder Satzungsgeber mit seiner Normsetzung gegen das Gesetz habe verstoßen wollen, \n\n8 \n \nkönne nicht unterstellt werden. Die Satzungsregelung sei im Lichte des Gesetzes \nauszulegen. \nWenn \nalso \nder \nSatzungsgeber \nvon \nder \nEinführung \nder \nSäumniszuschlagsregelung in der Satzung Gebrauch mache, sei § 24 SGB IV in der \njeweils geltenden Fassung auch anzuwenden. Zwar habe das Sächsische \nOberverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 - (Rn. 32) lediglich \neine Rechtsfolgenverweisung auf § 24 SGB IV angenommen. Eine derartige \nRechtsfolgenverweisung schließe aber die Rechtsfolge der gebundenen Entscheidung \nin § 24 SGB IV mit ein. Selbst wenn man dies nicht annehme, müsse § 9 Abs. 2 Satz \n3 Halbsatz 2 SächsRAVG eine vollständige Verweisung auf § 24 SGB IV entnommen \nwerden, denn diese Vorschrift ordne gerade an, dass dann, wenn die Satzung eine \nRegelung enthalte, mit der sie ebenfalls die Geltung des § 24 SGB IV vorsehe, auch \nder Säumniszuschlag unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG \nund des § 24 SGB IV erhoben werden müsse. \nNach Sinn und Zweck diene die Säumniszuschlagerhebung der Aufrechterhaltung des \nVersorgungsauftrags des Beklagten, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen \neine \n\"Vollversorgung\", \nalso \neine \nvollständige \nAltersversorgung, \nHinterbliebenenversorgung und Berufungsunfähigkeitsversorgung auf der Grundlage \ndes Solidarprinzips zu gewährleisten. Diese kollektive Versicherung sei grundsätzlich \nnur möglich, wenn ihr alle Anwälte angehörten, die zudem ihre Pflichtbeiträge pünktlich \nzahlten und im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit zu Säumniszuschlägen \nherangezogen würden, damit im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine \nmöglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entstehe. Dem würde diametral \nentgegenstehen, wenn es im Belieben des Beklagten bliebe, Säumniszuschläge \nfestzusetzen oder nicht. Zu beachten sei zudem die Anwendbarkeit von § 240 AO. Bei \nUnwirksamkeit von § 15 Abs. 6 der Satzung komme § 240 AO zur Anwendung. Wenn \nder Verweis auf § 24 SGB IV nur ein Verweis auf die Höhe des Säumniszuschlags \ndarstelle, werde damit die Grundlage des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO mit der gebundenen \nSäumniszuschlagsentscheidung nicht abbedungen, sondern bleibe vielmehr über §§ \n36, 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG anzuwenden. Insoweit sei § 9 Abs. 2 Satz 2 \nSächsRAVG gerade keine lex specialis, da lückenhaft. \nAusgehend von der gebotenen gesetzeskonformen einschränkenden Auslegung lasse \n§ 15 Abs. 6 der Satzung Ermessenserwägungen nicht zu. In diesen Fällen könne nur \nein Antrag auf Billigkeitserlass nach § 15 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 163 AO \nzusätzlich gestellt werden. Die Stellung eines solchen Antrags bleibe dem Kläger \nunbenommen. \n16 \n17 \n\n9 \n \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. März 2019 - 5 K 1180/16 - \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Regelung des § 15 Abs. 6 der Satzung mit der Formulierung \"Auf rückständige \nBeiträge können Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.\" sei \nnach \ndem \nWortlaut \neine \neindeutige \nErmessensvorschrift. \nDagegen \nlaute \nbeispielsweise die entsprechende Vorschrift in § 15 Abs. 6 der Satzung des \nVersorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg: \"Auf rückständige \nBeiträge werden Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben.\" Insoweit \nergebe sich hinsichtlich der sächsischen Regelung keine Notwendigkeit der Auslegung. \nAuch eine umfassende Auslegung des § 15 Abs. 6 der Satzung führe nicht zu dem vom \nBeklagten gewünschten Ergebnis: Nach der wörtlichen Auslegung stelle die Vorschrift \nobjektiv eine Ermessensvorschrift dar. Sowohl die teleologische als auch die \nsystematische Auslegung führten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es sich bei der \nVorschrift um eine Ermessensvorschrift handele. Die Wertungen des Beklagten zur \nsystematischen und teleologischen Auslegung überzeugten nicht. Auch die historische \nAuslegung spreche für das Vorliegen einer Ermessensvorschrift. Aus der vom \nBeklagten vorgetragenen Gesetzesgeschichte der streitgegenständlichen Regelung \nergebe sich jedenfalls nichts, was tatsächlich gegen das Vorliegen einer \nErmessensvorschrift sprechen würde. Das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 2 Satz 3 \nSächsRAVG nicht fehlerhaft ausgelegt. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber die \nMöglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen eröffnet. Damit liege eine \nspezialgesetzliche Regelung vor. Wenn der Satzungsgeber dann von dieser \nMöglichkeit keinen oder aber fehlerbehafteten - und dadurch zur Unwirksamkeit der \nSatzungsvorschrift führenden - Gebrauch mache, verbleibe es aufgrund des Vorrangs \nder spezialgesetzlichen Regelung bei dem Ausschluss allgemeiner Vorschriften. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n18 \n19 \n \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Seine Bescheide vom 4. November \n2015, 2. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen vor. Der \nBeklagte war hierzu auf der Grundlage seiner Satzung berechtigt und verpflichtet (1). \nDie Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden (2). \n1. Rechtsgrundlage der vom Beklagten festgesetzten Säumniszuschläge ist § 9 Abs. 2 \nSatz 3 SächsRAVG i. V. m. § 15 Abs. 6 der Satzung des Beklagten in der zum Zeitpunkt \nder Festsetzung der Säumniszuschläge geltenden Fassung vom 28. Dezember 2014. \nGemäß § 9 Abs. 2 SächsRAVG vom 16. Juni 1994, der bis heute unverändert gilt, \nwerden die Beiträge vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt \n(Satz 1). Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der \nBeiträge verpflichtet (Satz 2). Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach \nFälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 \ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (Satz 3). Ausgehend von \ndieser gesetzlichen Grundlage bestimmt die Satzung des Beklagten in § 15 Abs. 6 in \nder Fassung vom 28. Dezember 2014: „Auf rückständige Beiträge können \nSäumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.“ Gemäß § 24 SGB IV \n(in der insoweit seit 1. Januar 2002 unveränderten Fassung) ist nach dessen Absatz 1 \nSatz 1 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum \nAblauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis \nein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten \nabgerundeten Betrages zu zahlen. \nAnders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist § 15 Abs. 6 der Satzung des \nBeklagten wirksam, weil er zur Erhebung von Säumniszuschlägen zwingt und kein \nErmessen eröffnet. \nDies folgt zwar nicht schon aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG, wonach für Beiträge, \ndie der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, \nSäumniszuschläge erhoben werden können, und der entsprechenden Anwendbarkeit \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n11 \n \ndes § 24 SGB IV. Zwar sieht und sah § 24 SGB IV eine Pflicht zur Erhebung von \nSäumniszuschlägen vor. Mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Art. 2 des \nGesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229, 1230) wurde eine einheitliche Regelung \nzur Erhebung von Säumniszuschlägen geschaffen, die (abgesehen von Änderungen \nim Zusammenhang mit der Euro-Einführung) der aktuell geltenden Regelung entspricht \nund kein Ermessen eröffnet. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine \nForderung des Bundesrechnungshofs an den Gesetzgeber aufgrund der Erkenntnis, \ndass fast 30 % der Beitragseinnahmen eines Abrechnungsmonats verspätet, häufig \naber noch innerhalb der Wochenfrist (und somit sanktionslos verspätet) gezahlt wurden \n(vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. Stand: 10. Januar \n2019, § 24 Rn. 1). Auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen \nRechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 5. Juli 1994 geltende Fassung des § 24 SGB \nIV (Art. 3 Nr. 8 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 [BGBl. I S. 2261, 2354] - a. F.) sah \nfür Fälle der vorliegenden Art kein Ermessen vor. Diese Norm differenzierte zwischen \nVersicherten, die ihre Pflichtbeiträge selbst zu zahlen haben (Abs. 1a), und anderen \nZahlungspflichtigen (Abs. 1). Nach Absatz 1 \"kann der Versicherungsträger … einen \nSäumniszuschlag\" erheben, nach Abs. 1a \"hat der Träger der Rentenversicherung \nSäumniszuschläge zu erheben\". Da die Mitglieder des Beklagten Absatz 1a unterfallen, \neröffnete die Vorschrift für die Erhebung von Säumniszuschlägen für sie kein \nErmessen. Zur Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG hat das Sächsische \nOberverwaltungsgericht aber im Urteil vom 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 - (juris Rn. \n31 f.) ausgeführt, dass die Verweisung auf § 24 SGB IV als Rechtsfolgenverweisung \nzu verstehen ist und sie sich lediglich auf die Höhe des Säumniszuschlags bezieht. An \ndieser Rechtsprechung des früher für das Rechtsanwaltsversorgungsrechts \nzuständigen 4. Senats hält der nunmehr zuständige 6. Senat fest. Für eine Pflicht zur \nErhebung von Säumniszuschlägen bietet die Entstehungsgeschichte der Norm keine \nAnhaltspunkte. Zu § 9 SächsRAVG wird in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/4521 \nS. 12) ausgeführt, dass \"Absatz 2 die Beitragszahlung (regelt). Er enthält u. a. eine \ngesetzliche Grundlage für die Berechnung von Säumniszuschlägen\". Auch aus dem \nsonstigen höherrangigen Recht folgt keine Verpflichtung zur Erhebung von \nSäumniszuschlägen. Aus der Verweisung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG auf § 24 \nSGB IV folgt deshalb keine Verpflichtung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Der \nGesetzgeber stellt es vielmehr in die Entscheidung des Beklagten, ob dieser in seiner \nSatzung die Erhebung von Säumniszuschlägen vorsieht oder nicht. \nSofern der Beklagte indes in einer Satzung die Erhebung von Säumniszuschlägen \nvorsieht, müssen diese ausnahmslos erhoben werden. Für Beiträge zum Beklagten \n29 \n\n12 \n \ngelten - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die für öffentlich-\nrechtliche Abgaben maßgeblichen Grundsätze (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. April 2015 \n- 4 A 48/18, - juris Rn. 25). Das gilt auch für Säumniszuschläge. Säumniszuschläge \nstellen nicht nur ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur \npünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen \nzugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen \nHand („Doppelzweck“ der Vorschrift: st. Rspr. des BFH, vgl. nur Urt. v. 9. Juli 2003 - V \nR 57/02 -, juris Rn. 16). Neben ihrer Aufgabe als \"Druckmittel eigener Art\" erfüllen \nSäumniszuschläge auch die Funktion, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der \nöffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. BFH, Urt. v. 9. Juli 2003 \na. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2011 - 9 S 50.10 -, juris Rn. 11). \nEntsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist für die \nFestsetzung von Säumniszuschlägen als eine Form der öffentlichen Abgaben \nerforderlich, dass der Abgabengläubiger oder sonstige Behörden mit dem \nAbgabenschuldner von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen nicht \ntreffen und auch sonst über die Erhebung der Abgabe nicht disponieren dürfen, soweit \ndas Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C \n24.81 -, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 1. September 2006 - 6 S 17.06 -, juris Rn. \n5). Das Abgabenrecht stellt sich seiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23. August 1991 - 8 C 61.90 -, juris Rn. 15). Daher stehen diese \nGrundsätze Säumniszuschlägen, die die Behörde nach von ihr anzustellenden \nErmessenserwägungen erheben kann, entgegen. \nOb eine herangezogene Bestimmung tatsächlich ein Ermessen eröffnet, ist durch \nAuslegung der Vorschrift zu ermitteln. Vorschriften müssen so formuliert sein, dass die \ndavon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, \ndie Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Es \nist deshalb ausreichend, wenn der Inhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden \nzweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen \nWortlaut der Vorschrift begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetz- \nbzw. Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen \nNiederschlag gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris \nRn. 14; BayVerfGH, Entsch. v. 22. Juni 2010 - Vf. 15-VII-09 -, juris Rn.33). Im Interesse \nder Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn \nkeine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit höherrangigem Recht zu \nvereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung \nmit berücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 20. August 2003 - 6 CN \n30 \n\n13 \n \n5.02 -, juris Rn. 28; v. 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, juris Rn. 26; OVG MV, Urt. v. \n14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 60). Für die verfassungsgerichtliche \nÜberprüfung \neiner \nGesetzesbestimmung \nhat \ndas \nBundesverfassungsgericht \nausgeführt, dass bei einer mehrere Deutungen zulassenden Norm, von denen nur eine \nzu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige Auslegung geboten ist, die mit \ndem Grundgesetz in Einklang steht. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer \nGesetzesbestimmung bedeutet dies, dass eine Norm nur dann für nichtig zu erklären \nist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der \nVerfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Im Interesse der Normerhaltung, \ndas im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, kann es hierbei nicht \nentscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine \nweitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher \nentsprochen hätte. In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der \nVerfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der \nGesetzgeber gewollt hat (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. \n26 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten für die Auslegung untergesetzlicher \nSatzungsbestimmungen entsprechend. Gibt es mehrere Interpretationsmöglichkeiten, \nvon denen nur eine mit höherrangigem Recht in Einklang steht, ist diejenige zu wählen, \ndie mit höherrangigem Recht in Einklang steht. \nDaran gemessen ist § 15 Abs. 6 der Satzung als wirksame Grundlage für die Erhebung \nvon Säumniszuschlägen anzusehen. Die Bestimmung ist normerhaltend dahingehend \nauszulegen, dass sie dem Beklagten kein Ermessen eröffnet. \nZwar könnte - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - der Wortlaut der \nSatzungsbestimmung es nahelegen, dass es sich um eine Ermessensvorschrift \nhandelt. Zwingend ist dies aber nicht. „Darf“- oder „Kann“-Formulierungen können \nebenso auch eine strikte Bindung beinhalten. Mit einer \"Kann\"- oder „Darf“-\nBestimmung kann die Befugnis der Behörde festgelegt werden, den erforderlichen \nVerwaltungsakt zu erlassen, wenn der Gesetzgeber z. B. bestimmte Voraussetzungen \nim Blick hat, unter denen ein Verhalten zulässig sein soll, und er diese tatbestandlich \nfestlegt (BVerwG, Urt. v. 22. August 2000 - 1 C 9.00 -, juris Rn. 13; v. 20. November \n2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 45; Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, \n§ 40 Rn. 22). Namentlich bei verfassungskonformer Auslegung oder wegen des \nNormzusammenhangs werden „Kann“-Vorschriften als Befugnisnormen mit strikt \nverpflichtendem Inhalt interpretiert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, \nVwVfG § 40 Rn. 23). Beispielsweise sind § 35 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 BauGB und \n31 \n32 \n\n14 \n \n§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehenen \nEntscheidungen gebundene Entscheidungen sind. \nOffenlassen kann der Senat, ob die Verweisung in § 15 Abs. 6 der Satzung auf § 24 \nSGB IV - im Gegensatz zur inhaltsgleichen Verweisung in der gesetzlichen Regelung \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG - sich nicht nur auf die Höhe der Säumniszuschläge \nbezieht, sondern auch eine Verweisung auf die dort vorgesehene Erhebungspflicht \nenthält. Hierfür könnte möglicherweise sprechen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 3 \nSächsRAVG für die Festsetzung von Säumniszuschlägen formulierte Voraussetzung, \ndass Beiträge vom Zahlungspflichtigen eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet \nwurden, in § 15 Abs. 6 der Satzung nicht wiederholt wird, und dass Kriterien zur \nErmessensausübung nicht genannt werden. Jedenfalls der Grundsatz einer \ngesetzeskonformen Auslegung führt dazu, dass § 15 Abs. 6 der Satzung dahingehend \nauszulegen ist, dass Säumniszuschläge bei eine Woche nach Fälligkeit nicht \nentrichteten Beiträgen nach den jeweils geltenden Bestimmungen von § 24 SGB IV \nfestzusetzen sind und ein Erlass nur unter den Voraussetzungen der Unbilligkeit in \nBetracht kommt (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung sowie §§ 163, 227 AO). Ob der Kläger \neinen Anspruch auf Billigkeitserlass hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, \nweil ein solcher Anspruch die Festsetzungsbescheide nicht rechtswidrig machen \nwürde, sondern im Wege des Antrags und bei Ablehnung des Widerspruchs und der \nVerpflichtungsklage zu verfolgen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A \n172/08 -, juris Rn. 3; Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, Rn. 12 m. w. N.). \nInzwischen hat der Beklagte § 15 Abs. 6 der Satzung mit dem Wortlaut \"Für Beiträge, \ndie das zahlungspflichtige Mitglied zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet \nhat, werden Säumniszuschläge erhoben; § 24 SGB IV in der Fassung der \nBekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. I Seite 3710, 3973; 2011 Seite 363) in der \njeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.\" (deklaratorisch) neu gefasst. Im \nvorliegenden Fall ist indes die im Zeitpunkt der Erhebung der Säumniszuschläge \ngültige Fassung maßgeblich. \n2. Die Höhe der festzusetzenden Säumnisgebühren resultiert aus § 24 Abs. 1 Satz 1 \nSGB IV. Ausgehend von einem monatlichen Beitrag ab 1. Januar 2015 in Höhe von \n972,40 € (Beitragsbescheid vom 30. Juli 2015) und ausstehender Beiträge in Höhe von \n5.366,85 € zum Zeitpunkt des Bescheides vom 7. Oktober 2015 erhöhte sich bei nicht \n \n \n33 \n \n34 \n35 \n\n15 \n \neingegangenen Zahlungen der ausstehende Betrag monatlich um 972,40 € bei gemäß \n§ 15 Abs. 2 der Satzung jeweils zum 15. des Folgemonats eintretender Fälligkeit. \nDaraus ergeben sich folgende Fälligkeiten: \nrückständige Beiträge bis einschl. August 2015 \n(fällig 15. September 2015) \n \n \n \n \n5.366,85 € \nzzgl. Beitrag September 2015 \n(fällig 15. Oktober 2015) i. H. v. 972,40 € \n \n \n \n6.339,25 € \nabgerundet auf 50 € \n \n \n \n \n \n6.300,00 € \nzzgl. Beitrag Oktober 2015 \n(fällig 15. November 2015) i. H. v. 972,40 € \n \n \n7.311,65 € \nabgerundet auf 50 € \n \n \n \n \n \n7.300,00 € \nzzgl. Beitrag November 2015 \n(fällig 15. Dezember 2015) i. H. v. 972,40 € \n \n \n8.284,05 € \nabgerundet auf 50 € \n \n \n \n \n \n8.250,00 €. \nUnter Beachtung der sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG ergebenden Frist war der \nBeklagte daher berechtigt, nach Ablauf von einer Woche nach der jeweiligen Fälligkeit \njeweils \neins \nvom \nHundert \ndes \nrückständigen \n(gerundeten) \nBetrags \nals \nSäumniszuschlag festzusetzen. Die mit den Bescheiden vom 4. November 2015, \n2. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von \n63,00 €, 73,00 € bzw. 82,50 € entsprechen diesen Vorgaben. \nDass der Beklagte nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 \ndurch Bescheid vom 18. September 2018 den ab 1. Januar 2015 monatlich zu \nzahlenden Beitrag auf 311,99 € reduzierte, ändert an der Rechtmäßigkeit der \nfestgesetzten Säumniszuschläge nichts. Selbst die nachträgliche Aufhebung einer \ngeforderten Abgabe lässt die Säumniszuschläge nicht rückwirkend entfallen (BVerwG, \nBeschl. v. 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, juris Rn. 4 zu § 240 Abs. 1 Satz 4 AO m. w. N.; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2022 - 9 B 19.18 -, juris Rn. 21). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n16 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n\n17 \n \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGuericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/6-a-583-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":32},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"RRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/6-a-583-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487009","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.121540+00:00"}}