{"status":"available","doknr":"OLD487008","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-27","aktenzeichen":"5 A 492/21.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 492/21.A \n \n4 K 588/20.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 \nam 27. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März \n2020 wird mit Ausnahme der in Nr. 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger \nnicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A -. Mit dem Urteil wurde die Klage des Klägers \nabgewiesen, die auf Aufhebung des seinen Asylantrag als unzulässig ablehnenden \nBescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: \nBundesamt) gerichtet gewesen war. \nDer 1998 in Deir Ezzor/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit \narabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben \nnach im April oder Mai 2015 aus Syrien aus, lebte dann ca. ein Jahr illegal in der Türkei \nund hielt sich dann vom 21. März 2016 an für ca. 2 Jahre und sieben Monate in \nGriechenland auf. Am 25. November 2019 reiste er auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stelle am 24. Februar 2020 einen Asylantrag. \nZuvor war ihm bereits am 20. September 2016 in Griechenland internationaler Schutz \nzuerkannt worden. \nBei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 24. und 26. Februar 2020 gab \nder Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er habe sich in Griechenland ein Jahr auf \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nLesbos aufgehalten, dann sechs Monate in einem Camp in Athen und dann auf der \nStraße. Er habe im Camp Sigaro Makas in Athen gelebt und dieses sechs Monate nach \nder Anerkennung verlassen müssen, was er Anfang 2018 getan habe. Zunächst habe \ner monatlich 140 Euro von Hilfsorganisationen bekommen. Drei Monate, nachdem er \ndas Camp verlassen gehabt habe, seien die Leistungen eingestellt worden. Er habe \ndann immer mal wieder auf der Straße gelebt. Meist im Sommer am Meer in einem Ort \nnamens Karamaki. Er sei auch immer mal wieder bei Freunden für ein paar Tage im \nStadtzentrum von Athen gewesen. Die Freunde seien als Sonderfälle eingestuft \ngewesen und hätten Wohnungen von Hilfsorganisationen gehabt. Er habe bei einer \nMenschenrechtsorganisation einen Antrag gestellt, um Hilfe zu erhalten. Dieser Antrag \nsei abgelehnt worden, weil er zuvor in einem Camp untergebracht und dort länger als \nsechs Monate gewesen sei. Sie hätten ihn an die Vereinten Nationen und andere \nOrganisationen verwiesen. Dorthin habe er sich nicht gewandt, weil er die gleiche \nEntscheidung erwartet habe. Es gebe auch Leistungen vom Rathaus, dafür brauche \nman aber einen Aufenthaltstitel und eine Wohnung. Es habe ein Fahrzeug gegeben, \ndas morgens und abends Lebensmittel an die Obdachlosen verteilt habe. Familien, \nMinderjährige und Alleinstehende könnten in Griechenland nicht leben. Sie würden \nobdachlos und seien Armut, Übergriffen und Krankheiten ausgeliefert. Es gebe dort \nkeine Arbeit. In Griechenland habe er medizinische Behandlungen selbst bezahlen \nmüssen. Er habe ein Problem mit seinem Gehirn, die rechte Gehirnhälfte arbeite nicht \nmit der linken zusammen, wodurch unkontrollierte Bewegungen entstünden. Wenn er \neinen Anfall habe, spüre er seine Extremitäten nicht. Einmal habe er sich deshalb mit \neinem Skalpell in den Arm geschnitten. Einmal habe er zum MRT gemusst, das habe \nca. 350-400 Euro gekostet. Die Hälfte habe er gezahlt, die andere Hälfte sein Cousin. \nFreiwillige Betreuer aus Großbritannien und Spanien seien in Griechenland für ca. 20 \nTage da gewesen und hätten geholfen. Sie hätten ihm Medikamente gegeben und er \nhabe Sitzungen gehabt. Physiotherapie habe er nicht erhalten, er habe erst die \nMedikamente einnehmen müssen. Der letzte Anfall sei vor ca. eineinhalb Monaten \ngewesen. Er habe drei Cousins in Deutschland. \nBei der weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 26. Februar 2020 gab der Kläger \nan, er habe seinen griechischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass weggeworfen, \ndamit er nicht zurückkehren müsse. In Syrien habe er das Fachabitur im Bereich Klima- \nund Heizungstechnik abgelegt. Er sei vor dem Militär geflüchtet. Anfang 2014 habe er \nein Massaker miterlebt. Er habe an ca. 50 Demonstrationen gegen das Regime \nteilgenommen und sei im Februar 2014 verhaftet und gefoltert worden. Sein Vater habe \nsein Auto verkauft, um den Offizier bezahlen zu können. Am 15. März 2014 sei er für \n4 \n\n4 \n \neinen Tag freigelassen worden. Am nächsten Tag seien die Sicherheitskräfte zu ihm \nnachhause gekommen und hätten gesagt, dass er sich der Armee anschließen müsse. \nDamit die Bestechung nicht so offensichtlich sei, habe der Abteilungspräsident \nentschieden, dass er zur Armee müsse. Dann sei er geflüchtet. \nMit Bescheid vom 11. März 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab \n(Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG \nnicht vorliegen (Nr. 2), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 \nSatz 1). Sollte der Kläger die Ausreisepflicht nicht einhalten, werde er nach \nGriechenland abgeschoben (Nr. 3 Satz 2) mit der Maßgabe, dass er mit Ausnahme \nvon Syrien auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 3 Satz 3). Der Kläger \ndürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- \nund Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. \n4). \nZur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem \nKläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. \nAbschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer \nVerhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung angesehen werden und dann die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Art. 3 EMRK sei nicht dadurch \nverletzt, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf \nUnterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewähre, wenn auch die eigenen \nStaatsangehörigen \nkeinen \nAnspruch \nauf \ndiese \nLeistungen \nhätten. \nDie \nLebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland \nließen nicht den Schluss auf derart handgreifliche eklatante Missstände zu, dass \nanerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung \nausgesetzt seien. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung würde nur \nvorliegen, wenn die Rückführung den Kläger einer unmittelbaren Todesgefahr \naussetzen würde. Das Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom \n8. Januar 2018 enthalte die Zusicherung Griechenlands, den Schutzberechtigten alle \nRechte gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie) \nauch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren. Damit sei die nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Vergewisserung \nbezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen erfüllt. Es \n5 \n6 \n\n5 \n \nsei davon auszugehen, dass die griechischen Sicherheitsbehörden in der Lage seien, \nden Kläger vor etwaigen Angriffen zu schützen. Im Übrigen habe der Kläger die \nBedrohungssituation in Griechenland nur pauschal vorgetragen und nicht geschildert, \nweshalb er die griechischen Sicherheitsbehörden nicht um Hilfe und Unterstützung \ngebeten habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen sei nicht \ndavon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand sich bei einer Rückkehr nach \nGriechenland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde. Die medizinische \nVersorgung für Asylbewerber sei in Griechenland gewährleistet. Es werde keine \nFeststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens getroffen. \nEin Asylbewerber habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem \nAbschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm ein anderer \nEU-Mitgliedstat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären \nSchutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung sei auf § 35, § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nund § 36 Abs. 1 AsylG gestützt, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf \n§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. \nDer Kläger erhob am 26. März 2020 Klage und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO (Az.: 4 L 216/20.A). Das Bundesamt änderte Nr. 3 Satz 1 des Bescheids vom \n11. März 2020 dahin ab, dass der Antragsteller aufgefordert wird, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags \nnach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen, und setzte den Vollzug der \nAbschiebungsandrohung befristet aus, woraufhin die Beteiligten das Eilverfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärten (Einstellungsbeschluss des VG Dresden v. \n7. Mai 2020 - 4 L 216/20.A -). Seinen Antrag im Klageverfahren, den Bescheid der \nBeklagten vom 11. März 2020 aufzuheben, begründete der Kläger damit, dass ihm in \nGriechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK \ndrohe. \nMit Urteil vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A - wies das Verwaltungsgericht Dresden die \nKlage ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde der Asylantrag zu Recht \ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Anwendung des § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht wegen einer für den Kläger in Griechenland drohenden \nGefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 \nGRCh und Art. 3 EMRK ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang nahm das \nVerwaltungsgericht Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts \nsowie Gerichtsentscheidungen (OVG Schl.-H., Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 \n-; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -; VG Dresden, Urt. v. \n7 \n8 \n\n6 \n \n16. Oktober 2020 - 4 K 1427/19.A -). Auch die neueren Erkenntnisse zu Griechenland \nführten zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger sei ein junger, gesunder und \narbeitsfähiger Mann. Die Projekte von Nichtregierungsorganisationen könnten \nzumindest in einer Übergangsphase nach der Rücküberstellung sicherstellen, dass die \nelementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Es erscheine \nunter Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten möglich, einen Platz in einer \nObdachlosenunterkunft \nzu \nfinden \nund \nauch \nals \nObdachloser \nZugang \nzu \nSozialleistungen zu erhalten. Der Kläger leide nicht an einer lebensbedrohlichen oder \nschwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich \nverschlechtern würde. Der Kläger habe keinerlei Unterlagen zu den von ihm \nbehaupteten Erkrankungen vorgelegt. \nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers mit \nBeschluss vom 16. September 2021 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde \ndem Kläger am 21. September 2021 zugestellt. \nAuf \nden \nHinweis \ndes \nGerichts \nam \n27. \nDezember \n2021, \ndass \nkeine \nBerufungsbegründung eingegangen sei, hat der Kläger am 3. Januar 2022 \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung einer auf den 14. Oktober \n2021 datierten Berufungsbegründungsschrift beantragt. Nach dem Vortrag des Klägers \nhätten seine Anwältin und ihre Mitarbeiterin am 14. Oktober 2021 gegen 19:30 Uhr \nmehrmals vergeblich versucht, die Berufungsbegründung per beA zu senden. Das \nbeA-Postfach habe sich nicht öffnen lassen und einen Serverfehler angezeigt. Eine \nVersendung per Fax sei nicht möglich gewesen, weil dieses dauerhaft belegt gewesen \nsei. Deshalb habe die Mitarbeiterin seiner Anwältin die Berufungsbegründung nebst \nAbschrift am 14. Oktober 2021 abends in einem Umschlag in den Post-Modern-\nBriefkasten in der S......... Straße in D...... eingeworfen worden. Eine Versicherung an \nEides statt der Mitarbeiterin wurde vorgelegt. Vom 15. bis 20. Oktober 2021 sei die \nKanzlei wegen Urlaubs geschlossen gewesen. \nMit der am 3. Januar 2022 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, \ner berufe sich auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren. Dort hatte der Kläger auf \ndie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden abweichende \nRechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A \n1564/20.A - und Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -) verwiesen, wonach in \nGriechenland grundsätzlich die ernsthafte Gefahr bestehe, dass dort die elementarsten \nBedürfnisse („Bett, Brot, Seite“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nkönnten. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger ferner darauf, dass er keine \nVerwandten in Griechenland habe, die ihn unterstützen könnten. Es verstoße gegen \nArt. 3 EMRK, wenn anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach \nihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen \nhätten. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 - 4 K \n588/20.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. März \n2020 aufzuheben mit Ausnahme der in Nr. 3 Satz 4 getroffenen \nFeststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden \ndarf, \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG \nbezüglich Griechenland vorliegt, unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides der Beklagten vom 11. März 2020. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls zurückzuweisen. \nDie Beklagte hält die Berufung für unzulässig. Es bleibe offen, warum die Anwältin des \nKlägers sich während ihres Urlaubs nicht einer Vertretung bedient habe, um den \nSchriftsatz sicher und nachweislich an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden, \nund warum sie dies nicht nach ihrem Urlaubsende am 21. Oktober 2021 getan habe. \nEs sei nicht ausreichend dargetan, über welchen Zeitraum am 14. Oktober 2021 \nversucht worden sei, den Schriftsatz per Fax zu übersenden. Es wäre möglich \ngewesen, sich der als zuverlässig erwiesenen Deutschen Post zu bedienen, überdies \nwäre eine Sendungsverfolgung angezeigt gewesen. Jedenfalls hätte sich die \nversendende Partei telefonisch bei der Geschäftsstelle über den Eingang erkundigen \nmüssen. Eine Versendung mit Zustellnachweis über die Deutsche Post wäre am \n14. Oktober 2021 online sowie bis 20:00 Uhr in einer Filiale möglich gewesen. Die \nBerufung sei auch unbegründet. Insoweit wird auf die Begründung des mit der \nBerufung angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger verfüge über Verwandtschaft in \nDeutschland, auf deren finanzielle Hilfe er im Extremfall zurückgreifen könne. Im \nÜbrigen hätten die EU, Griechenland sowie Nichtregierungsorganisationen eine \nVielzahl von Maßnahmen ergriffen, welche die Gesamtsituation nachhaltig verbessert \nhätten. Hierzu trage auch die seit geraumer Zeit zu beobachtende sich enorm \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nverringernde Anzahl an Neuankömmlingen bei. Ferner verweist die Beklagte u. a. auf \nein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Urt. v. 5. Januar 2022 - 6 K 939/21.TR -), \nwonach Rückkehrer ein hohes Maß an Eigeninitiative zeigen müssten sowie \nUnterstützung erfahren könnten durch Familie und Freunde einschließlich \nlandsmannschaftlicher Verbindungen sowie die Leistungen des griechischen Staates \nund von Nichtregierungsorganisationen. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Wegen \nder Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Eilverfahren (4 L 216/20.A) sowie \ndie beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist dem Kläger \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. \nLässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als \nBerufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO). Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a \nAbs. 6 Satz 2 VwGO). \nDa der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des \nSenats über die Zulassung der Berufung vom 16. September 2021 der \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 21. September 2021 zugestellt wurde, \nendete die Frist zur Begründung der Berufung am 21. Oktober 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO \ni. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz \nvom 14. Oktober 2021 gefertigte Begründung ging jedoch erst am 3. Januar 2022 unter \nBeantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ein. \nDie Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen vor. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \nWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm \nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). \nIm Fall der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist der Antrag binnen eines \nMonats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \nVwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder \nim Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). \nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). \nDer Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen \neines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Im vorliegenden Fall entfiel das \nHindernis mit Kenntnisnahme des am 27. Dezember 2021 erfolgten gerichtlichen \nHinweises, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei (vgl. Bier/Steinbeiß-\nWinkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 60 Rn. 52). \nDie Frist begann nicht bereits früher. Insbesondere musste die Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers nicht bereits aufgrund des Nichtergehens einer gerichtlichen \nEingangsmitteilung Zweifel am rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründung haben. \nDenn eine solche Mitteilung erfolgt im Hinblick auf den Eingang einer \nBerufungsbegründung nicht. \nDurch die Mitübersendung der Berufungsbegründungsschrift mit dem am 3. Januar \n2022 \ngestellten \nWiedereinsetzungsantrag \nhat \nder \nKläger \ndie \nversäumte \nRechtshandlung nachgeholt und durch Vorlage der Versicherung an Eides statt auch \nglaubhaft gemacht, dass weder ihn noch seine Prozessbevollmächtigte, deren \nVerschulden er sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 ZPO zurechnen lassen müsste, an \nder Fristversäumnis ein Verschulden trifft. \nEin Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist \ndiejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und \nPflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die \nFristwahrung geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falls zuzumuten \nwar (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 9). Bedient sich ein \nBeteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese \ndie von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält (BFH, Beschl. v. \n4. September 2008 - I R 41/08 -, juris Rn. 11). Befördert ein nur regional tätiger privater \nPostdienstleister das Schreiben in seinem regionalen Auslieferungsgebiet, kann dies \nein Vertrauen auf normale Postlaufzeiten rechtfertigen, wenn im Einzelfall keine \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n10 \n \nAnhaltspunkte für längere Postlaufzeiten sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar \n2008 - XII ZB 155/07 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \nGemessen daran hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers alles ihr Zumutbare \ngetan, um die am 21. Oktober 2021 endende Berufungsbegründungsfrist zu wahren, \nindem sie ihre Mitarbeiterin veranlasste, das Berufungsbegründungsschreiben am \n14. Oktober 2021 (Mittwoch) abends in einen Briefkasten von PostModern \neinzuwerfen. Nach dem Internetauftritt des privaten Postdienstleisters PostModern \nbeträgt die Postlaufzeit von Tagespostsendungen innerhalb Sachsens in der Regel \nE+1 (Einwurftag + 1 Werktag), die bundesweite Laufzeit beträgt in der Regel E+2 \n(https://www.post-modern.de/faq/wie-lange-versand-postmodern/). \nAnhaltspunkte \ndafür, dass diese Angaben von PostModern nicht zutreffen oder nicht realistisch sind, \nbestehen nicht. \nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten bestand keine Nachfragepflicht, ob die am \n14. \nOktober \n2021 \nin \neinen \nBriefkasten \nvon \nPostModern \neingeworfene \nBerufungsbegründung auch eingegangen ist. Grundsätzlich besteht keine solche \nNachfragepflicht, wenn ein Rechtsanwalt ein Schriftstück entsprechend den \npostalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es bei \nregelmäßiger Beförderungszeit den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. BGH, \nBeschl. v. 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris Rn. 8 m. w. N.). So liegt der Fall \nauch hier im Hinblick auf das Versenden des Schriftsatzes am 14. Oktober 2021 und \ndas Ablaufen der Berufungsbegründungsfrist am 21. Oktober 2021. Insbesondere sind \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Prozessbevollmächtigte des Klägers \nnachträglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung hätte haben \nmüssen. \nB. Die Berufung ist auch begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts vom 11. März 2020 zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als \nAnfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Bescheide, die einen Asylantrag \nohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne \nweitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage \nanzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris Rn. 15; Urt. v. \n14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.). Bezogen auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. auch \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n11 \n \nEuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 67 f.) ist der \nBescheid des Bundesamts, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nI. Es liegen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als \nunzulässig vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). \nDie Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist zwar formell rechtmäßig. Der Kläger wurde \nam 24. und 26. Februar 2020 in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 2 AsylG \ngenügenden Weise angehört, denn er wurde sowohl zu einer Asylantragstellung in \neinem anderen Staat als auch dazu befragt, ob es Staaten gibt, in die er nicht überstellt \nwerden will (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 31 ff.). Mit \n§ 29 \nAbs. \n2 \nAsylG \nwird \nArt. \n34 \nAbs. \n1 \nder \nRichtlinie \n2013/32/EU \n(Asylverfahrensrichtlinie) umgesetzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den \nAntragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 \nder Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die \nZulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Im Übrigen kann \neine unterbliebene Anhörung nach § 29 Abs. 2 AsylG durch eine persönliche Anhörung \ndes Klägers im gerichtlichen Verfahren, was hier ebenfalls geschehen ist, ersetzt \nwerden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13). \nDie Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist aber materiell rechtswidrig. \nNach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer \nMitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im \nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Damit findet keine inhaltliche Prüfung \ndes Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der \nAntragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in \nden Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser Regelung hat der \nGesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der \nRichtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 \nBuchst. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig \nablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. \nDiese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU inzwischen \nauf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen \nMitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, \njuris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 14). \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n12 \n \nLiegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine \nUnzulässigkeitsentscheidung \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nEuropäischen \nGerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise \nausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den \nanerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn \nder ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergibt sich gemäß Art. 52 \nAbs. 3 GRCh kein anderer Maßstab - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist \nes den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf \ninternationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. \n13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35; vgl. auch Urt. v. \n19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass \nVerstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung \nnicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu \nberücksichtigen \nsind, \nsondern \nbereits \nzur \nRechtswidrigkeit \nder \nUnzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, \njuris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23). \nArt. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat \nhingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung \neines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem \nMitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr \nausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international \nSchutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die \nLebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im \nKapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der \nfundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen \nden Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 \nBuchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der \nErheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - \nvorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen \nMitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte \nbeachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen \nAsylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie \n33 \n34 \n\n13 \n \n2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die \nMitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU \neingeräumte \nBefugnis \nauszuüben. \nGleiches \ngilt, \nwenn \nder \nSchutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, \nkeine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem \nUmfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen \ndieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen \nArt. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19. März \n2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 \n- C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens \nselbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden \nMitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten \nnicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 17. Juni \n2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 95 ff.). \nAnders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in \nder Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere \nFunktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh \nausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 \nAbs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf \ninternationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische \nGerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als \nunzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, \ndas eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos \njede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es \ndarauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während \ndes Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene \nin diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, \nverbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der \nGewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, \nrechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU (EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, \njuris Rn. 40). \n35 \n\n14 \n \nSystemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende \nSchwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe \nSchwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles \nabhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines \nMitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung \nabhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht \nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in \ndurch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der \nbetreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit \nextremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in \neiner solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März \n2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, \nJawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, \njuris Rn. 39). \nDer bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen \nund/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung \ndes Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die \nSchlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den \nzuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen \nArt. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-163/17, Jawo -, juris Rn. 97). Auch Mängel in dem normalerweise für die Prüfung \ndes Antrags auf internationalen Schutz zuständigen bzw. dem schutzgewährenden \nMitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, \ndenen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch \nTatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person \nim Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh \nausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 96). \nUnterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfsorganisationen sind bei \nder Prognose zu berücksichtigen, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat \n36 \n37 \n38 \n\n15 \n \nder Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil sie \nunabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not leben müssen, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 \nGRCh \nist \nallein \nergebnisbezogen. \nKönnen \nextrem \nschlechte \nmaterielle \nLebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, \ndurch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die \nInanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private \nDritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet \nwerden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer \nmaterieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) \nstaatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort \ntätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für \ninternational Schutzberechtigte auch real bestehen und - ohne unzumutbare \nZugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch \ndauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf \nsie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. \n7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23 ff.). \nBei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious \nrisk“) abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, \njuris Rn. 86; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 83; Beschl. v. \n13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 36). Dies entspricht dem \nMaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. \n28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni \n2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27 m. w. N.). \nMaßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar \nausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm \ngewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen \nabsehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das \nExistenzminimum eines Ausländers nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. \nDie Gefahr eines Art. 3 EMRK-widrigen Zustands ist nicht schon dann gegeben, wenn \nzu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr eine unmenschliche oder \n39 \n40 \n\n16 \n \nerniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Sie muss vielmehr in dem Sinne \nkonkret sein, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem \nderart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender \nBetrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren \nEntwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist. \nKann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung \ninnerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz \nausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem \nVerbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine \nVerelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Pressemitteilung v. \n21. April 2022 zum noch nicht veröffentlichten Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 - \n). \nDie Beklagte legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass aufgrund des \nnicht aus dem Englischen übersetzten oder mit einer Presseerklärung veröffentlichten \nUrteils des EGMR vom 23. März 2021 (- 46595/19 -, juris), welches die Überstellung \neiner alleinerziehenden Mutter mit Kleinkindern nach Italien betrifft und in welchem der \nEGMR keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK feststellte, andere rechtliche \nMaßstäbe als die oben dargelegten anzuwenden sein sollten (vgl. auch VGH BW, \nBeschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 15 f.). \nGemessen daran liegen im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats (§ 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als \nunzulässig nicht vor. Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht \nvorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im \nFalle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen \nabsehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK erfahren (so \nauch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32; Urt. v. \n21. Januar 2021 - 11 A 1564/20 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 5. April 2022 - 11 A 314/22.A \n-, juris Rn. 44 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG \nBremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; VGH BW, \nUrt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. \nv. vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; a. A. OVG Schleswig, Urt. v. \n6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 \n\n17 \n \nund arbeitsfähige Männer>; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des \nOVG Saarland, Beschl. v. 15. April 2019 - 2 A 80/18 -, juris; BayVGH, Beschl. v. \n25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB \n18.33356 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 27. August 2020 - 3 L 138/20 -, juris). \n1. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es \ngrundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die \nalleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, ernsthaft wahrscheinlich, dass sie bei \neiner Rückkehr nach Griechenland über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein \nwerden. \na) Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach \nAthen (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 2). Nach Griechenland \nzurückkehrende Schutzberechtigte finden sich hauptsächlich in Athen wieder (Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, April 2021, S. 4 f.) bzw. in der Region Attika, d. h. der Region von und \num Athen (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen \nfür [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, \n26. August 2021, S. 5). \nDie Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt \nsich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft \nder betreffenden Person bestätigt wird (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember \n2018, S. 8). Die betreffende Person erhält die Information über die nächste \nAusländerbehörde, um dort den Aufenthaltstitel zu verlängern (AA-Auskunft an VG \nStade vom 6. Dezember 2018, S. 8). Der anerkannte Schutzberechtigte muss sich \nsodann beim zuständigen Bürgerservicezentrum (KEP) melden (AA-Auskunft an VG \nStade vom 6. Dezember 2018, S. 8). Im Übrigen erhalten die abgeschobene \ninternational Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am \nFlughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche \nRechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen, sie werden nicht an andere \nBehörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen \nSituation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.). \nb) In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein \nWohnraum bereitgestellt und es existiert keine staatliche Unterstützung beim Zugang \nzu \nWohnraum \n(Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n18 \n \nSchutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; AA-Auskunft an VG Berlin vom \n4. Dezember 2019, S. 3 f.). Es gibt keine staatlichen Sozialwohnungen (Deutsche \nBotschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt \nSchutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Die in Griechenland für \nBau und Zuweisung von Sozialwohnungen zuständige Arbeiterorganisation für \nWohnwesen ist seit 2012 aufgelöst (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, \nS. 2; AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 3). Es sind keine \nbesonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest \nfür die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Obdach gewährleisten (AA-\nAuskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 3). \nc) Zurückgeführte \ninternational \nSchutzberechtigte \nkönnen \nin \nGriechenland \ngrundsätzlich nicht in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen. \naa) Eine Ausnahme gilt für anerkannte Schutzberechtigte, in deren Fall die \ngriechischen Behörden eine explizite Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall \ngemacht haben. In diesem Fall wurden zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, \nsoweit bekannt, in der Vergangenheit im Flüchtlingslager Eleonas in Athen \nuntergebracht (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 1 f.; AA-Auskunft \nan VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3). \nIm Fall des Klägers wurde keine solche Zusage erteilt. Insbesondere ist das Schreiben \ndes griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Mai \n2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris \nRn. 19) \ndie \nZusicherung \neiner \nzumindest \nzeitweisen \nUnterbringung \ndes \nZurückzuführenden (BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. \n20; OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30; NdsOVG, \nBeschl. v. 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschl. v. 27. August \n2020 - 3 L 138/20 -, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November \n2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 59). Das Schreiben ist keine konkret-individuelle \nEinzelregelung bezogen auf den Kläger, sondern informiert lediglich darüber, dass die \nQualifikationsrichtlinie rechtzeitig im Jahr 2013 umgesetzt worden sei und international \nSchutzberechtigten alle Rechte gewährt würden, die in der Qualifikationsrichtlinie \nfestgelegt seien. \n47 \n48 \n49 \n\n19 \n \nbb) Zwar \nleben \nanerkannte \nSchutzberechtigte \nteilweise \nweiterhin \nin \nden \nAufnahmelagern, in denen sie bereits vor der Zuerkennung internationalen Schutzes \nuntergebracht waren. Personen, die - wie der Kläger - nicht in einem Flüchtlingslager \nuntergebracht sind, können aber per definitionem nicht nach ihrer Anerkennung in \ndieser Unterkunft verbleiben (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen \ninternational Schutzberechtigter in Griechenland, 30. August 2018, S. 5). \nd) Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können keine Unterkunft über das \nvon der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration \nand Accommodation) erhalten. \nIm Rahmen dieses Programms stehen Plätze in Wohnungen zur Verfügung, die vom \nUNHCR insbesondere für vulnerable Gruppen angemietet werden (AA-Auskunft an VG \nGreifswald vom 26. September 2018, S. 1). Prioritäre Kriterien für die Vergabe der \nWohnungen sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt \noder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen \nPersonen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln \n(AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 12). \nDas ESTIA-Programm betrifft nur Asylbewerber (AA-Auskunft an VG Leipzig vom \n28. Januar 2020, S. 2). International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das \nProgramm nicht aufgenommen (AA-Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, \nS. 2). Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des \nESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem \nanderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen \nSozialvorteil (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2). Aus einem \nanderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im \nRahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten (Pro Asyl/RSA, Returned \nrecognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, 4. Januar 2019, S. 3). \ne) Wegen des Ende 2019 erfolgten Wechsels der Programmkoordinierung vom \nUNHCR an das griechische Migrationsministerium (ESTIA II, vgl. ACCORD, \nGriechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14) \nwar für 2019 keine weitere Ausweitung der Kapazitäten geplant. Die zwischen \nEU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung sieht die \nBereitstellung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannte Schutzberechtigte \n50 \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n20 \n \naußerhalb des ESTIA-Programms vor, die nach ihrer Bereitstellung auch aus dem \nAusland kommenden anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung stehen sollen \n(AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2). Derzeit stehen diese \n5.000 Plätze aber nicht zur Verfügung und es existieren keine Erfahrungswerte, ob sie \nauch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung \nstehen werden (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Jedenfalls \nsind sie de facto durch die anerkannten Schutzberechtigten im ESTIA-Programm \nbereits belegt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 2). \nf) Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl obdachloser Menschen auf den Straßen \nvon Athen startete IOM (International Organization for Migration) im September 2020 \nein Pilotprojekt namens FILOXENIA, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen \nZeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen (Deutsche Botschaft \nAthen, \nUnterbringung \nund \nSicherung \ndes \nExistenzminimums \nanerkannt \nSchutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2). Zusätzlich wollte das \nMinisterium Notfallkapazitäten in einem bestehenden Lager in Athen für diese \nPersonen zur Verfügung stellen (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November \n2020, S. 3). Das Projekt ist im Februar 2021 ausgelaufen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen \nSituation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6). \nAnfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf \nWeiterfinanzierung gestellt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung \ndes Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni \n2021, S. 2). Über eine Wiederaufnahme des Programms ist derzeit nichts bekannt. \ng) Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum \nIntegrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support \nfor Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II). \nDas Programm wird finanziert aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und \nIntegrationsfonds (AMIF) und von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen \nNichtregierungsorganisationen umgesetzt. Es wurde im Juli 2019 gestartet (Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, April 2021, S. 7 f.) und seither mehrfach verlängert (AA-Auskunft an VG \nMagdeburg vom 26. November 2020, S. 3). \nNeben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration \nbeinhaltet das Programm Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (Pro \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n21 \n \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, April 2021, S. 7 f.; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, \nS. 5). HELIOS-Begünstigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und beim \nAbschluss eines Mietvertrags auf ihren Namen direkt mit dem Wohnungseigentümer \n(Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in \nGriechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). \nInternational Schutzberechtigte können Mietzuschüsse erhalten (Pro Asyl/RSA, Zur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, \nStellungnahme vom April 2021, S. 8). Es wird ein Startzuschuss in zwei Raten gezahlt, \nwobei \ndie \nerste \nRate \nje \nnach \nHaushaltsgröße \nzwischen \n301 \nEuro \n(Einpersonenhaushalt) und 1.060 Euro (Haushalt mit sechs oder mehr Personen) \nbeträgt. \nDie \nzweite \nRate \nerfolgt \nnach \nBestätigung \ndes \nVerlassens \ndes \nAufnahmezentrums sowie der ersten Mietzahlung. Der monatliche HELIOS-\nMietzuschuss \nbeträgt \nje \nnach \nHaushaltsgröße \nzwischen \n162 \nEuro \n(Einpersonenhaushalt) und 630 Euro. Die Mietzuschüsse werden für mindestens sechs \nund höchstens zwölf Monate gezahlt, berechnet ab dem Datum der Zustellung der \nEntscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes und der Erfüllung aller \nVoraussetzungen für den Bezug der Mietzuschüsse (ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14 \nff.; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in \nGriechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). \nZugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen haben international Schutzberechtigte, \ndenen nach dem 1. Januar 2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt \nwurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in \neinem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den \nostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des \nESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des FILOXENIA-Programms \nregistriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS-\nProgramm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung \ndes Anerkennungsbescheids erfolgen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von \ninternational Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; ACCORD, \nGriechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14 \nff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \n59 \n60 \n\n22 \n \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4). Nach anderer \nAnsicht muss der Antrag grundsätzlich bis 30 Tage nach Anerkennung des \nSchutzstatus gestellt werden (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November \n2020, S. 3). \nKeinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge \ninternational Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen \nSchutz erhalten haben - wie der Kläger - oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 \nanerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen \nUnterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS \nregistriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland \nzurückkehren, sind vor diesem Hintergrund in aller Regel vom HELIOS-Programm \nausgeschlossen \n(Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 4 \nunter Verweis auf MIT, Februar 2021, S. 18 f.; AA-Auskunft an VG Leipzig vom \n28. Januar 2020, S. 2). Laut IOM hat es keinen Fall gegeben, in dem anerkannte \nSchutzberechtigte, die die letzten Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht \nhaben, Zugang zu HELIOS hatten (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November \n2020, S. 3). \nh) Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist die Anmietung von Wohnraum \nauf dem freien Wohnungsmarkt faktisch aussichtlos. \nFür anerkannte Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen \nStaatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland (AA-Auskunft \nan VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 4), weshalb anerkannte \nSchutzberechtigte weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt einschließlich \nUnterbringung aufkommen müssen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und \nSicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 1). Wohnraum ist deshalb grundsätzlich auf dem freien \nWohnungsmarkt zu beschaffen. Eine staatliche Beratung findet nicht statt (AA-Auskunft \nan VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 2). \nDie meistens Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen \nImmobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n23 \n \nfinden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum \nAthens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 % (Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9). Auf dem privaten Wohnungsmarkt \nhat der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einbruch in der Touristikbranche zwar \nnach Medienberichten u. a. zu einem Rückgang der Airbnb-Angebote geführt, jedoch \nist nicht bekannt (und eher unwahrscheinlich), ob dadurch der Markt für niedrigpreisige \nWohnungen signifikant entlastet wird (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und \nSicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 2). \nNeben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben \ndecken. Selbst wenn ein HELIOS-Mietzuschuss gewährt wird, reicht dieser daher \noftmals nichts aus, um die Wohnkosten zu begleichen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen \nSituation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom \nApril 2021, S. 9). Begünstige, die über ausreichende finanzielle Mittel zum Anmieten \neiner Wohnung verfügten, gaben an, dass sie mangels Integration in den Arbeitsmarkt \ndie Miete nicht länger als einige Monate bezahlen können (ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 6). \nFerner gibt es bei der Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nach wie \nvor große Hürden. So berichten Betroffene weiterhin von Problemen in der \nKommunikation mit Vermietern sowie von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt \nund seitens der lokalen Behörden (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von \ninternational Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9; \nACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach \nGriechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August \n2021, S. 16). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte \nSchutzberechtigte \nist \ndurch \ndas \ntraditionell \nbevorzugte \nVermieten \nan \nFamilienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten sowie gelegentlich auch \nVorurteile erschwert (AA-Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 5; \nAA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 5). \ni) Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte haben zwar wie alle anerkannt \nSchutzberechtigten Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben \nBasis wie griechische Staatsbürger. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die \n65 \n66 \n67 \n\n24 \n \nInländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen (AA-Auskunft an VG \nLeipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). In der Praxis erfüllen zurückkehrende anerkannte \nSchutzberechtigte jedoch meist nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, so \nauch der Kläger. \nDie zum 1. Januar 2019 eingeführte wohnungsbezogene gesetzliche Sozialleistung \nsieht die Auszahlung eines Wohngelds von 70 Euro (Einzelperson) bis maximal 210 \nEuro (Mehrpersonenhaushalt) pro Monat vor (AA-Auskunft an VG Leipzig vom \n28. Januar 2020, S. 2). Hierbei handelt es sich nicht um eine bedarfsdeckende \nLeistung, die die realen Kosten für Wohnraum abdeckt, sondern um eine \nunterstützende Maßnahme. Voraussetzung für den Bezugsanspruch ist - ebenso wie \nfür griechische Staatsbürger - ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in \nGriechenland vor Antragstellung (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und \nUnterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit \ninternationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18; AA-Auskunft an VG Berlin vom \n4. Dezember 2019, S. 5; AA-Auskunft vom 6. Dezember 2018 an VG Stade, S. 2). Im \nFall international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung \nangerechnet (AA-Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1; AA-Auskunft \nan VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 2). Die Voraussetzung eines fünfjährigen \ndauerhaften und legalen Voraufenthalts in Griechenland erfüllt der Kläger nicht. \nj) Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist es nicht wahrscheinlich, über \noder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft zu erhalten. \nZahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen mit ähnlichen Rechtsformen \nunterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der \nOrientierung im griechischen System. Bekannte Organisationen werden in der \nBroschüre „Survival Guide for Asylum Seekers and Refugees“ unter dem Stichwort \n„Accomodation“ aufgeführt: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, \neine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis \n(arsis.gr), National Centre for Solidarity (eka.org.gr), Hellenic Red Cross (redcross.gr), \nPositive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka \n(klimaka.org.gr), Nosos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medial \nIntervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) (AA-Auskunft an \nVG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 10). \n68 \n69 \n70 \n\n25 \n \nNichtregierungsorganisation bieten auch Unterkünfte an, so beispielsweise Caritas \nHellas, welche im Stadtteil Neos Kosmos kostenlose gemischte Wohnprojekte für 50 \nPersonen \nanbietet \n(https://caritas.gr/en/intervention-en/accommodation/) \nund \nKooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde unterhält, u. a. auch für \nkurzfristige Unterbringungen (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, \nS. 11). Ferner werden Unterkünfte angeboten von Orange House und PRAKSIS \n(AA-Auskunft \nan \nVG \nStade \nvom \n6. \nDezember \n2018, \nS. 11). \nDie \nNichtregierungsorganisation SolidarityNow kooperiert bei der Unterstützung bei einer \ntemporären Unterbringung mit Airbnb (AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, \nS. 2; AA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 3; AA-Auskunft an VG \nBerlin vom 11. Oktober 2017, S. 5). Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit \nBedürftigen direkt und unmittelbar zusammen; Bedürftige können sich nach Ankunft in \nGriechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA-Auskunft \nan VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11). \nDie Organisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS \nhaben im Februar 2021 angegeben, dass sie derzeit keine Wohnungen oder \nWohnunterstützung für Schutzberechtigte abgesehen von HELIOS anböten; es seien \nkeine Informationen zu weiteren Organisationen, die Wohnraum für Schutzberechtigte \nanbieten, \nbekannt \n(ACCORD, \nGriechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit \ninternationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen \nSituation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). \nInsgesamt ist die Zahl der Unterkünfte in Athen nicht ausreichend (Deutsche Botschaft \nAthen, \nUnterbringung \nund \nSicherung \ndes \nExistenzminimums \nanerkannt \nSchutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade \nvom 6. Dezember 2018, S. 3; AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, \nS. 5 f.). Nichtregierungsorganisationen können nicht flächen- und bedarfsdeckend \nunterstützen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des \nExistenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, \nS. 4). Nichtregierungsorganisationen füllen oftmals Lücken aus, die der griechische \nStaat hinterlässt. Jedoch vermögen auch die zahlreichen Organisationen in \nGriechenland die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27. August 2021, S. 15). Hieran \nändern auch die von der Beklagten angeführten 124 Wohnungen für 600 Personen der \nkirchlichen Organisation Perichoresis in Katerini nichts. \n71 \n72 \n73 \n\n26 \n \nk) Für zurückkehrende international Schutzberechtigte erscheint es aussichtslos, einen \nPlatz in einer Obdachlosenunterkunft zur kurzfristigen Unterbringung zu erhalten. \nDas griechische Ministerium für Migration und Asyl hat am 18. November 2020 eine \nErklärung über eine Zusammenarbeit mit der Stadt Athen und IOM Griechenland \nunterzeichnet. Vereinbart wurden die Errichtung und das Betreiben einer Unterkunft in \nElaionas im Süden Athens. Sie soll anerkannten Flüchtlingen eine vorübergehende \nUnterkunft bieten. Zum neuen Lager bzw. einer Erweiterung des bestehenden Lagers, \ndas durch die Stadt und nicht die Regierung errichtet werden soll, gab es auch im Juni \n2021 noch keine belastbaren Informationen, mit dem Bau wurde noch nicht begonnen \n(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). \nDie in ganz Griechenland betriebenen Obdachlosenunterkünfte richten sich nicht \nspeziell an Personen mit internationalem Schutz, stehen ihnen jedoch formell \nzumindest vereinzelt offen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international \nSchutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Die Aufenthaltsdauer darf eine \nDauer von 15 Tagen bis zu einem Monat nicht überschreiten (ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; \nPro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter \nin Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Es gibt kommunale und/oder regionale \nSozialbehörden in Griechenland, die für Obdachlosenangelegenheiten zuständig sind. \nDie Stadt Athen verfügt beispielsweise über eine Sonderabteilung für die Registrierung \nund Unterstützung von Obdachlosen. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehört - im \nRahmen der vorhandenen Kapazitäten und unter Haushaltsvorbehalt - die Zuweisung \neines Platzes für eine Übernachtung in einem Nachtschutzraum oder die Zuweisung \neines Platzes in einem Tagesaufenthaltsraum, gegebenenfalls im Losverfahren \n(AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Ansonsten findet eine \nstaatliche Beratung nicht statt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, \nS. 5). \nGrundsätzlich akzeptieren diese Unterkünfte keine Familien oder Personen, die weder \nGriechisch noch Englisch sprechen, und bzw. oder die nicht psychisch gesund sind. \nDie einzige Einrichtung, die Familien aufnahm, ist seit Mai 2018 bis auf Weiteres \ngeschlossen (Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece \n- a case study, 4. Januar 2019, S. 4; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - \n74 \n75 \n76 \n77 \n\n27 \n \nLebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, \nS. 6 f.). \nFerner \nverlangen \ndie \nstaatlichen \nUnterkünfte \ndie \nVorlage \neiner \nSteueridentifikationsnummer \n(AFM) \nund \neiner \nsteuerlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Vorlage von medizinischen Gutachten \neinschließlich eines Covid-19-Tests (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und \nUnterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit \ninternationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.). \nDie kommunalen Obdachlosenunterkünfte in Athen reichen nicht aus, um den Bedarf \nzu decken, und es gibt lange Wartelisten (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar \n2019, S. 5 f.; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; ACCORD, \nGriechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; \nPro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter \nin Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Laut der Website der Stadt Athen gibt es in \nAthen vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen (Deutsche \nBotschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt \nSchutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Kapazitätsabfragen von \nNichtregierungsorganisationen bei Obdachlosenunterkünften in der Region Attika \nergaben, dass die verfügbaren Plätze nicht einmal annähernd ausreichen und es lange \nWartelisten gibt. Bei einer Abfrage im April 2020 vermeldeten bis auf eine alle \nangefragten Unterkünfte, dass keine freien Plätze verfügbar seien und sie daher \nniemanden \naufnehmen \nkönnten, \nvereinzelt \nauch \naufgrund \nvon \nCorona-\nSchutzmaßnahmen. Das KYADA Multi-Purpose Homeless Shelter, die größte \nUnterkunft in der Region von Attika, die im April 2020 von der Stadt Athen eröffnet \nwurde, teilte Ende Februar 2021 auf Anfrage mit, dass aktuell keine Plätze verfügbar \nseien (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in \nGriechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 10 f.). \nEinen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu bekommen, ist deshalb sehr schwer \n(AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 247) bzw. aussichtslos (Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 11). Selbst eine kurzfristige \nUnterbringung in Obdachlosenunterkünften erscheint nicht möglich (Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom \n10. August 2021, S. 3). \n78 \n79 \n\n28 \n \nl) Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass zurückkehrenden anerkannten \nSchutzberechtigten \ngrundsätzlich \nausreichend \nzumutbare \ninformelle \nWohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen. \nNach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln wohnen manche zurückkehrende \nanerkannte Schutzberechtigte in verlassenen Häusern ohne Wasser und Strom oder \nin informell vermieteten überfüllten Wohnungen (AIDA, Country Report: Greece, 2020 \nUpdate, S. 247; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 50; Pro Asyl/RSA, \nStellungnahme \n- \nLebensbedingungen \ninternational \nSchutzberechtigter \nin \nGriechenland, 23. Juni 2017, S. 16 f.; BAMF, Länder-Information: Griechenland, Stand: \nOktober 2016, S. 7). Sie wohnen in Ruinen, auf Baustellen oder in leeren Fabrikhallen, \noft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - \nLebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, \nS. 16 f.). Insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki gibt es informelle \nWohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z. B. ehemalige Schulen oder \nKrankenhäuser. Bei den dort Wohnenden dürfte es sich aber mehrheitlich um \nMigranten ohne Schutzstatus handeln (AA-Auskunft an VG Greifswald vom \n26. September 2018, S. 6). Etwa 3.000 Flüchtlinge leben vor allem im Raum Athen in \nillegalen Unterkünften, insbesondere in besetzten Häusern und Hotels (AA-Auskunft \nan VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 6). \nDie Wohnumstände bei den verschiedenen Formen informellen Wohnens lassen sich \nanhand der Erkenntnismittel nicht einheitlich beschreiben, sondern dürften so \nverschieden sein wie es die verschiedenen Formen informellen Wohnens sind. Der \nSenat kann deshalb nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang die Unterkünfte \nin informellen Wohnmöglichkeiten menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 64 f. und Urt. v. \n21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 62 f., jeweils unter Verweis auf VG \nAachen, Urt. v. 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris Rn. 118 ff.; OVG NRW, Beschl. v. \n5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 88; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB \n244/20 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris \nRn. 51; VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 36), und in \nwelchem Umfang dies nicht der Fall ist. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten \n- gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Kläger - nur an dem Erfordernis der \nWahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der \nUmstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in \neiner von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten \n80 \n81 \n82 \n\n29 \n \nNotunterkunft oder in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung zur Verfügung \nsteht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest \nzeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten \nLebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. \n20; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10; SächsOVG, \nUrt. v. 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 45). \nDen \nErkenntnismitteln \nist \njedoch \nzu \nentnehmen, \ndass \nin \ninformellen \nWohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer \nUnterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben \nzu werden (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international \nSchutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3 und 16 f.). Seit dem Antritt der \nderzeitigen griechischen Regierung im Juli 2019 wurden bis heute immer wieder durch \nFlüchtlinge bzw. Migranten besetzte Häuser in der Stadt Athen von der Polizei geräumt \n(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; Mobile Info \nTeam, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, \nFebruar 2021, S. 12). Insoweit ist der Verweis auf eine solche informelle \nWohnmöglichkeit unzumutbar. \nFerner folgt aus den Erkenntnismitteln nicht, dass informelle Wohnmöglichkeiten für \nzurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und \nfür diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte \nauch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltenden \nPersonen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer \nsolchen Unterkunftsform persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnis der \nörtlichen Verhältnisse voraussetzt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. vom \n23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 46 <“begrenzt, prekär und nicht hinreichend \nverlässlich“>). \nm) International Schutzberechtigten, die in Griechenland gerichtlich gegen die \nNichtverfügbarkeit von menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten vorgehen \nwollen, steht kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen \nSituation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom \nApril 2021, S. 22). \n83 \n84 \n85 \n\n30 \n \nEs ist kein sich aus dem griechischen Recht ergebender gesetzlicher Anspruch auf \nVermeidung von Obdachlosigkeit bekannt. Fälle, in denen ein solcher Anspruch im \nRahmen einer Leistungsklage geltend gemacht wurde, sind ebenfalls nicht bekannt \n(AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Aus den europäischen \nRichtlinien ergibt sich gleichfalls kein Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft \n(Nds/OVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 44 f.). \nEs besteht die Möglichkeit, die unabhängige Behörde des griechischen Ombudsmanns \nmit einer Petition zu befassen (AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, \nS. 3). Dies ist jedoch kein effektiver Rechtsbehelf. \nn) Zwar ist Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des \nAuswärtigen Amtes weiterhin kein augenscheinliches Massenphänomen (Deutsche \nBotschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt \nSchutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2; AA-Auskunft an VG Stade \nvom 06.12.2018, S. 3). \nStatistische Daten hierzu sind nicht vorhanden (Deutsche Botschaft Athen, \nUnterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in \nGriechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, \nS. 3). Auf der Website der Stadt Athen finden sich die jüngsten Zahlenangaben aus \ndem Jahr 2018, wonach es 793 Obdachlose, von denen 353 auf den Straßen Athens \nlebten, gab. Nicht davon erfasst waren jedoch Flüchtlinge und Migranten. Neuere \nDaten sind nicht zu erhalten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung \ndes Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni \n2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). \nDie Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und \nderzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese \nZahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. \nAber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl \nder anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland. Diesem Personenkreis werden \nin zunehmender Zahl Aufenthaltstitel bzw. Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine \nzeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen \n(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1). \n86 \n87 \n88 \n89 \n90 \n\n31 \n \nAn manchen Örtlichkeiten, insbesondere in Athen, sind wiederkehrend Personen mit \nMigrationshintergrund, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen \nMilieus, aber auch Angehörige der Sinti und Roma auf Straßen und Plätzen \naufzufinden. Dies umfasst unter anderem auch Personen, die nach ihrer Anerkennung \nals Schutzberechtigte ihre bisherigen Unterkünfte verlassen mussten. Mehrfach \nwurden \nPersonen \ndurch \nSicherheitskräfte \nvon \ndort \ndann \nin \nstaatliche \nFlüchtlingseinrichtungen gebracht (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und \nSicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 2 f.). \nJedoch erscheint es sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer \ngriechischen Großstadt oder gar im ganzen Land mittels persönlichen Beobachtungen \nbelastbar einzuschätzen, zumal es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt. Es ist in \nder Öffentlichkeit, u. a. im Straßenbild, kein Unterschied zu der Situation von vor \nSeptember 2020 (Brand in Moria) festzustellen (Deutsche Botschaft Athen, \nUnterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in \nGriechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Oft sind Obdachlose nicht sichtbar, bleiben in \nihren prekären Unterkünften oder ziehen von einem Ort zum anderen (Anerkannte \nFlüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos, Der Standard v. 22. Januar 2021). \nEntgegen der Ansicht der Beklagten wurde über Obdachlosigkeit in Griechenland auch \numfangreich in den Medien berichtet (vgl. nur Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem \nFestland obdachlos, Der Standard v. 22. Januar 2021; vgl. auch die von Pro Asyl/RSA, \nZur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April \n2021, S. 6 in Fußnote 9 aufgeführten drei griechischen Zeitungsartikel vom 14. Februar \n2021, 19. Februar 2021 und 26. März 2021; vgl. schließlich die zahlreichen \nVeröffentlichungen zu Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Griechenland, die mit \nFundstellennachweisen zitiert sind von VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - \nA 4 S 2443/21 -, juris Rn. 38 f.; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 \n-, juris Rn. 48; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 48; OVG NRW, \nUrt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urt. v. 21. Januar \n2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November \n2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 48). \nDas Auswärtige Amt begründet seine Ansicht, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen \nin Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstelle, mit der engen \nVernetzung innerhalb der jeweiligen Gemeinschaften vergleichbarer Herkunft, die auch \n91 \n92 \n93 \n94 \n\n32 \n \ninformelle Möglichkeiten u. a. zur Wohnungssuche eröffnen (Deutsche Botschaft Athen \nvom 1. Juni 2021, S. 3), bzw. auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung \ninnerhalb der jeweiligen Landsmannschaften, über welche auf informelle Möglichkeiten \nzurückgegriffen werden kann (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). \nLaut Auskunft des Liaisonbeamten des Bundesamts in Griechenland konnte die \nObdachlosigkeit auch durch das Anwachsen sozialer Strukturen der Flüchtlinge \nerfolgreich zurückgedrängt werden (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, \nS. 6). \nIn der Tat werden manche von Freunden aufgenommen (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme \n- Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, \nS. 3) oder sie wenden sich an andere Asylbewerber oder Geflüchtete, um \nvorübergehend ein Dach über dem Kopf zu haben (ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 4 \nunter Verweis auf MIT, Februar 2021, S. 23). Wie bereits ausgeführt ist jedoch davon \nauszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt und zurückkehrende \nSchutzberechtigte auf unzumutbare Unterbringungsformen nicht verwiesen werden \nkönnen. \nPersonen mit Schutzstatus in Griechenland sind deshalb bei einer Rückkehr nach \nGriechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert und kämpfen damit, ihre \nelementarsten Bedürfnisse befriedigen zu können (Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nFactsheet Griechenland, Stand: August 2021, S. 2). \nDie sich grundsätzlich auf ganz Griechenland beziehenden Erkenntnismittel enthalten \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage außerhalb des Großraums Athen \nwesentlich anders darstellt. In den Erkenntnismitteln findet sich lediglich u. a. die \nAussage, dass in den vergangenen zwei Jahren die Mietpreise im Zentrum von Athen \num 20 bis 30 Prozent gestiegen seien, in den Vororten „nur“ um 10 bis 15 Prozent (Pro \nAsyl/RSA, \nZur \naktuellen \nSituation \nvon \ninternational \nSchutzberechtigten \nin \nGriechenland, April 2021, S. 9). Dies legt die Annahme nahe, dass die Mietpreise \naußerhalb Athens und seiner Vororte, gegebenenfalls mit Ausnahme von \nTouristenorten, noch weniger stark gestiegen sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine \nUnterkunft außerhalb des Großraums Athens für einen zurückkehrenden anerkannten \nSchutzberechtigten erschwinglich ist, ergeben sich hieraus jedoch gleichwohl nicht. \n95 \n96 \n97 \n\n33 \n \n2. Bei einem anerkannten Schutzberechtigten ist grundsätzlich zu befürchten, dass er \nbei einer Rückkehr nach Griechenland nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um \nseine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. \na) Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die \ndiesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu \nNahrungsmitteln gewährleisteten (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember \n2017, S. 3). Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die \nInländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit \nAufenthaltsrecht in Griechenland, d. h. sie müssen nach der Anerkennung weitgehend \nselbst \nfür \nihren \nLebensunterhalt \naufkommen \n(Deutsche \nBotschaft \nAthen, \nUnterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in \nGriechenland, Stand: Juni 2021, S. 1; AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, \nS. 245). \nb) Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht de iure dauerhaft und legal im Land lebenden \nPersonen offen (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 5). \nVoraussetzung ist eine gültige Aufenthaltserlaubnis (RESPOND, Working Papers, Juni \n2020, S. 17 und 25). De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte \njedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. \nDie griechische Arbeitsverwaltung OAED nimmt auch anerkannte Schutzberechtigte \nmit Sozialversicherungsnummer (AMKA) regulär in ihre Programme auf. Im Jahr 2019 \nhat sie 333 neue Planstellen erhalten, um die Betreuung insbesondere von Roma und \nMigranten zu verbessern (AA-Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 4). \nDie Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind jedoch gering. Die staatliche \nArbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive \nArbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und \nnoch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, \n1. Juni 2021, S. 27; SFH, Factsheet Griechenland, August 2021, S. 2). Staatlicherseits \ngeplant sind ein Berufsausbildungsprogramm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika \nund Zentralmakedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für \n8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt (AIDA, Country \nReport: Greece, 2020 Update, S. 249). \n98 \n99 \n100 \n101 \n\n34 \n \nInitiativen \nzur \nArbeitsvermittlung \nbestehen \nvor \nallem \ndurch \nNichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization \nEarth). Diese sind nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich \n(Refugee Blue Center von Solidarity Now in Thessaloniki: Vermittlung von über 300 \nvon über 700 arbeitsuchenden Flüchtlingen mit oder ohne Asylstatus in 2019). Dabei \nwar das Refugee Blue Center im Jahr 2019 die einzige von im Jahr 2018 noch 13 \nsozialen Integrationsstellen in Thessaloniki (AA-Auskunft an VG Berlin vom \n4. Dezember 2019, S. 7). Der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek \nRefugee Council bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei \nder Arbeitssuche an (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11; \nAA-Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 2). Die Angebote der \nZivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen jedoch nicht, \num international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu \nintegrieren (RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 25 und 30). \nSchließlich ändern auch Vermittlungsbemühungen nichts daran, dass der Zugang zum \nArbeitsmarkt sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der Covid-19-Pandemie \ndie höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte (SFH, Factsheet Griechenland, August \n2021, S. 2; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen \nfür [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, \n26. August 2021, S. 25). Vor allem mit Blick auf die Konkurrenzlage auf dem \ngriechischen \nArbeitsmarkt \ngestaltet \nsich \ndie \nArbeitssuche \nfür \nanerkannte \nSchutzberechtigte deshalb äußert schwierig (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung \nund Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 6). Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische \nSprachkenntnisse ist es nur schwer möglich (AA-Auskunft an VG Berlin vom \n4. Dezember 2019, S. 7) bzw. beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den \nLebensunterhalt bzw. die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft \nbezahlen zu können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung \nder Staatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). Drittstaatsangehörige sind in \nden statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert \n(ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach \nGriechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August \n2021, S. 25). \nDie Covid-19-Pandemie verschlechtert die marginalen Möglichkeiten von anerkannten \nSchutzberechtigten, auch nur einer Hilfsarbeitstätigkeit nachzugehen, erheblich \n102 \n103 \n104 \n\n35 \n \n(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6). Generell ist es \nso, dass sich die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung infolge der Covid-\n19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig gestaltet \n(Bundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nAnfragebeantwortung \nder \nStaatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). \nAufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben \nauch alleinreisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, \nZugang \nzu \nqualifizierter \nArbeit \nzu \nfinden. \nFaktische \nZugangschancen \nin \nnennenswertem Umfang bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen \nbei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team-\nMitarbeiter (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2; \nAA-Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 2 f.; AA-Auskunft an VG Hamburg \nvom 22. August 2017, S. 8; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 32). Im Fall des \nKlägers kann trotz seiner Fremdsprachenkenntnisse mit Englisch und etwas Deutsch, \njedoch keinem Griechisch, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden, dass er eine solche nach den Erkenntnismitteln nur in \nEinzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. \nErreichbar sein können Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft \n(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums \nanerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6). In diesem \nZusammenhang wird von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet (ACCORD, \nGriechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, \nS. 25 f.). Im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen auf einer Erdbeerplantage \nkam es im Jahr 2017 zu einer Verurteilung Griechenlands durch den EMGR (Urt. v. \n30. März 2017 - 21884/15 -, juris ). Ungeachtet der Frage, in welchem \nUmfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft \neinem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den \n105 \n106 \n\n36 \n \nErkenntnismitteln jedoch bereits nicht, dass auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit \nbesteht, einen solchen Job zu bekommen. \nIn der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der \nSchattenwirtschaft beschäftigt (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 248 f.; \nACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach \nGriechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August \n2021, S. 25; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international \nSchutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3 und S. 24; RESPOND, \nWorking Papers, Juni 2020, S. 26 und 28 f.). Wenn davon die Rede ist, dass die große \nMehrheit der Migranten sich ohne staatliche Fördermaßnahmen integrieren konnte, \nwird \nzugleich \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \ndies \nnicht \nselten \nzu \nillegalen \nArbeitsbedingungen geschah mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Erfolgen vor \nder Krise vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und \nsonstige Dienstleistungen sowie Handel sowie einer starken Verschlechterung der \nArbeitschancen auch für Migranten durch die seit 2010 anhaltende Finanz- und \nWirtschaftskrise (AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 8; RESPOND, \nWorking Papers, Juni 2020, S. 32). \nDas wirtschaftliche Existenzminimum ist zwar immer dann gesichert, wenn \nerwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach \nÜberwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt \nNotwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren \nArbeiten mit Ausnahme von kriminellen Tätigkeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es \nkeine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen \nBerufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen \nBedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, \nselbst wenn diese im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft \nangesiedelt sind (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29; \nBeschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u. a. -, juris Rn. 119; Urt. v. 1. Februar 2007 - \n1 C 24.06 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11). Hierzu \ngehört auch Schwarzarbeit als Unterfall der Schattenwirtschaft (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Urt. v. 15. März 2022 - \n4 A 506/19.A -, juris Rn. 58; a. A. OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A \n-, juris Rn. 80 ff.). Dabei kann die weitergehende Frage dahinstehen, welche Maßstäbe \nfür die Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft \n107 \n108 \n\n37 \n \nim Einzelnen bestehen, etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise \nder Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt \nund wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten \nSektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30). \nJedenfalls \nbesteht \nfür \nnach \nGriechenland \nzurückkehrende \nanerkannte \nSchutzberechtigte aus den bereits dargelegten Gründen grundsätzlich auch in der \nSchattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, \nmit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. \nDie sich grundsätzlich auf ganz Griechenland beziehenden Erkenntnismittel enthalten \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage außerhalb des Großraums Athen \nwesentlich anders darstellt. Es besteht deshalb für den Senat kein Grund zur Annahme, \ndass die Arbeitsmarktsituation für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte \naußerhalb des Großraums Athens eine günstigere ist. \nb) Geldleistungen \nder \nArbeitslosenversicherung \nerhalten \nnur \nPersonen \nmit \nentsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr \n(AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA-Auskunft an VG Stade \nvom 6. Dezember 2018, S. 8; AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September \n2018, S. 6). Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in \nGriechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel - \nund so auch der Kläger - nicht vorweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung \nund Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 5 f.). \nc) In der Regel erfüllen zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte - und so auch der \nKläger - nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen. \nAnerkannt Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen \nVoraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System \nder \nSozialhilfe \n(garantiertes \nMindesteinkommen, \nfrüher: \nsoziales \nSolidaritätseinkommen) \n(ACCORD, \nGriechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit \ninternationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 11). \n109 \n110 \n111 \n112 \n113 \n\n38 \n \nDas System der sozialen Grundsicherung sieht Geldleistungen (erste Säule), \nSachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Die erste \nSäule besteht aus einem Sozialgeld (KEA) von 200 Euro pro Einzelperson. Dieser \nBetrag erhöht sich um 100 Euro je weitere erwachsene Person und um 50 Euro je \nweitere minderjährige Person im Haushalt. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der \nGeldbetrag für das erste Kind um weitere 50 Euro auf 100 Euro. Die maximale Leistung \nbeträgt 900 Euro pro Haushalt. Einkommen jedweder Herkunft wird vollständig \nangerechnet. Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen. Dazu gehören \neine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten oder ein \nEinbezug in Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten \nbenachteiligten \nPersonen. \nSachleistungen \numfassen \nz. \nB. \ntrockene \nGrundnahrungsmittel, Kleidung und Hygieneartikel. Die zweite Säule ist je nach \nKommune unterschiedlich stark ausgeprägt, die Mehrzahl der Kommunen verfügt \ninzwischen über ein Sozialzentrum (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, \nS. 3). Die dritte Säule (Arbeitsmarktintegration) befindet sich weiterhin im Aufbau \n(AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 3). Im Rahmen der dritten Säule \nplant \ndie \nstaatliche \nArbeitsagentur \nein \nEU-finanziertes \nBeschäftigungsförderungsprogramm \nfür \n3.000 \nAsylsuchende \nund \nanerkannt \nSchutzberechtigte. Das Programm soll im Wesentlichen Beratungs- und Coaching-\nElemente enthalten (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA-\nAuskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 4 ff.). \nFür den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und \nlegaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre \nnachzuweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des \nExistenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, \nS. 5; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5). Aus dem Ausland \nzurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte - und so auch der Kläger - sind daher \nzunächst von einem Bezug ausgeschlossen (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom \n1. Februar 2019, S. 5). \nd) Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10 € je \nKind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70 € für eine Einzelperson, \nhöchstens 210 € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines - auch im Fall des \nKlägers nicht gegebenen - legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer. \nAnerkannt Schutzberechtigte sind explizit von einer Studentenförderung (bis zu \n1.000 € jährlich) ausgeschlossen, weil diese nur für EU-Staatsangehörige gezahlt wird. \n114 \n115 \n116 \n\n39 \n \nWeitere staatliche Unterstützungen für besonders schutzbedürftige Gruppen sind zwar \nexistent, aber nur schwer zugänglich: Eine Förderung für alleinerziehende Mütter \nverlangt von der Antragstellenden den expliziten und vollständigen Nachweis über die \nfamiliäre Situation. So müssen Geburtsurkunden ebenso wie Scheidungspapiere oder \nSterbeurkunden vorgelegt werden, was international Schutzberechtigten oft nicht \nmöglich ist. Eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen (ca. 313 € \nmonatlich) ist nur für Menschen vorgesehen, die arbeitslos sind und deren Grad der \nBehinderung über 67 liegt. Relativ neu (Gesetz 4659/2020) ist die einmalige \nElternprämie von 2.000 €, die nach Geburt eines Kindes an Mütter gezahlt wird, die \nseit mindestens 12 Jahren, oder - bei Geburten im Zeitraum von 2020 bis 2023 - seit \nmindestens 2012 in Griechenland leben. Die soziale Rente für Personen, die keine \noder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt \nvon mindestens 15 Jahren in Griechenland (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung \nund Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, \nStand: Juni 2021, S. 5 f.; AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 4; AIDA, \nCountry Report: Greece, 2020 Update, S. 250 f.; ACCORD, Griechenland: \nVersorgungslage \nund \nUnterstützungsleistungen \nfür \n[nach \nGriechenland \nzurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 13). \ne) Die griechische Arbeitsagentur stellt seit Juni 2018 für alle anerkannt \nSchutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu \nfolgenden Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser \nEintritt in Museen, Ermäßigungen für Gas-, Wasser und Stromrechnungen, Rabatte in \neinigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche \nFortbildungsmaßnahmen \n(Bundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformationen der Staatendokumentation, Griechenland, 1. Juni 2021, S. 27; \nAA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA-Auskunft an VG Stade \nvom 6. Dezember 2018, S. 5 f.). Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein \nansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber \nersichtlich nicht sichern (so auch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A \n-, juris Rn. 91; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 103; NdsOVG, Urt. \nv. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 70; OVG Bremen, Urt. v. 16. November \n2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 62). Keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung \nist \ngerechtfertigt \nbei \nzusätzlicher \nInanspruchnahme \nder \nAngebote \nvon \nNichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen, s. u. unter g)). \n117 \n\n40 \n \nf) Cash-Card-Programm stehen nur Asylbewerbern - und damit nicht dem Kläger als \nanerkannten Flüchtling - zur Verfügung (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar \n2020, S. 1). \nIm Rahmen des sog. Cash-Card-Programms des UNHCR liegt der Auszahlungsbetrag \nfür allein reisende Männer bei 150 Euro pro Monat und soll u. a. die Versorgung mit \nLebensmitteln gewährleisten. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Cash-Card-\nProgramm; es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um \nhumanitäre Hilfe (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11; \nAA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7). \nZwar gewähren EU und UNHCR auch für die Cash-Card-Programme eine \nÜbergangsfrist, um anerkannten Flüchtlingen den Übergang in die soziale \nGrundsicherung zu erleichtern (AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2; \nAA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 4). Der Bezugszeitraum endet \nnach Anerkennung grundsätzlich analog zum Wohnraumanspruch nach sechs bzw. \nzwölf Monaten (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2) bzw. \nseit der Gesetzesänderung zum 1. Juni 2020 nunmehr nach 30 Tagen. Personen, die \nkeinen Zugang zum Cash-Card-Programm haben, kann diese Übergangsfrist ebenso \nwenig gewährt werden wie Personen, die nicht in einer Flüchtlingsunterkunft \nuntergebracht sind, dort nach ihrer Anerkennung verbleiben können. Für bereits \nanerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht \nmöglich (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7; AA-Auskunft an VG \nStade vom 6. Dezember 2018, S. 11). \ng) In Athen gibt es Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose \n(Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten (AA-\nAuskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 6; Pro Asyl/RSA, \nStellungnahme \n- \nLebensbedingungen \ninternational \nSchutzberechtigter \nin \nGriechenland, 30. August 2018, S. 9). \nDer Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen \nSuppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis \njedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen \nmanche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung \nund verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, \neine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine \n118 \n119 \n120 \n121 \n122 \n\n41 \n \nSozialversicherungsnummer (AMKA) (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und \nUnterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit \ninternationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.). \nZwar hat es seine Berechtigung, die Hilfsmaßnahmen durch nichtstaatliche Stellen als \nelementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen zu bezeichnen, \nSchutzberechtige werden dadurch jedoch nicht in die Lage versetzt, in Griechenland \nihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - \n11 A 1564/20.A -, juris Rn. 92 ff.; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. \n104 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 72). \n3. Der konkrete Einzelfall des Klägers rechtfertigt keine Abweichung von den oben \nunter 1. und 2. dargelegten grundsätzlichen Annahmen. \nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger finanzielle Unterstützung durch seine \nHerkunftsfamilie in Syrien oder seine Verwandtschaft in Deutschland erwarten kann. \nDer finanzielle Beitrag seines Vaters zur Flucht beschränkte sich auf 50 Dollar, an in \nGriechenland für eine ärztliche Behandlung entstandenen Kosten konnte er sich \noffensichtlich schon nicht mehr beteiligen. Auch wenn ausweislich der Angaben des \nKlägers beim Bundesamt ein Cousin sich mit ca. 175-200 Euro an den Kosten eines in \nGriechenland gemachten MRTs beteiligt hat - das diesbezügliche bloße Bestreiten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft -, fehlt es doch an \nAnhaltspunkten dafür, dass dieser Cousin oder ein anderer der insgesamt drei in \nDeutschland lebenden Cousins den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland in \nnennenswertem Umfang finanziell unterstützen kann. Nach den vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung gemachten Angaben befindet sich einer der drei Cousins in \nAusbildung („lernt Sprachen“) und arbeitet der seine Ausbildung „im Bereich von \nFahrzeugen“ abgeschlossen habende Cousin nicht, so dass diese Cousins wohl nicht \nüber die für eine finanzielle Unterstützung des Klägers erforderlichen Mittel verfügen. \nNach den Angaben des Klägers arbeitet zwar der dritte Cousin mit abgeschlossenem \nStudium bzw. abgeschlossener Ausbildung („hat fünf Jahre studiert im Bereich \nTechnologie“). \nWelchen \nVerdienst \nder \narbeitende \nCousin \nerzielt, \nwelche \nVerbindlichkeiten er hat und welche weiteren und ggfs. näheren syrischen Verwandten \ner unterstützt, ist jedoch nicht bekannt. Der Senat kann deshalb nicht davon ausgehen, \ndass dieser Cousin den Kläger in Griechenland in einem Umfang regelmäßig finanziell \nunterstützen kann und wird, der auch unter Mitberücksichtigung der Angebote von \n123 \n124 \n125 \n\n42 \n \nNichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen) und den Leistungen \nder Arbeitslosenkarte ausreicht, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. \nÜber Reintegrationshilfen wusste der Vertreter des Bundesamts auch auf Nachfrage \ndes Senats in der mündlichen Verhandlung nichts zu berichten. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass der Kläger über Vermögen verfügt. Der Kläger besitzt nach seiner \nBehauptung keine Freunde und Bekannte in Griechenland, bei denen er unterkommen \nund bzw. oder die ihn mit Lebensmitteln unterstützen könnten. Es ist nicht ersichtlich, \ndass der Griechenland im November 2019 verlassen habende Kläger über ein soziales \nNetzwerk dort verfügt. \nDer Kläger spricht zwar Englisch und etwas Deutsch, jedoch kein Griechisch. Auch \nunter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen (in Syrien \nangefangenes Studium bzw. angefangene Ausbildung im Bereich Klimatechnik mit \nPraktikum, illegale Beschäftigung in einer Bäckerei in der Türkei) kommt er in \nGriechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten ihn Betracht, die es jedoch aus den \ndargelegten Gründen nicht in ausreichender Zahl gibt. Auf die Frage, ob der Kläger \ndem (Hilfsarbeiter-)Arbeitsmarkt wegen gesundheitlicher Probleme ohnehin nur \neingeschränkt zur Verfügung steht, kommt es deshalb nicht an. Gegen die Annahme \nsolcher gesundheitlichen Probleme spricht, dass der Kläger sich ausweislich seiner \nAngaben in der mündlichen Verhandlung nicht in ärztlicher Behandlung befindet, keine \nMedikamente nimmt und sich erst auf die Nachfrage zur Behauptung veranlasst sah, \ner müsste sich ärztlich behandeln lassen. \nII. Rechtswidrig und aufzuheben ist deshalb auch der übrige Bescheid der Beklagten, \nsoweit er angefochten ist. \nC. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \n126 \n127 \n128 \n129 \n130 \n131 \n\n43 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n44 \n \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \nHelmert \n \n \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-492-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2005/85/EG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-27/5-a-492-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487008","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.053791+00:00"}}