{"status":"available","doknr":"OLD487007","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"1 A 295/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 295/19 \n \n4 K 1204/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBaugenehmigung für Umbau vorhandener Dachgeschosswohnung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 28. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. \nSeptember 2018 - 4 K 1204/16 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres \nVersagensbescheids vom 12. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 verpflichtet, den unter dem 14. \nNovember 2015 gestellten Bauantrag hinsichtlich des Gebäudes ....................... zum \nUmbau des vorhandenen Dachgeschosses zu genehmigen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4 und die \nKlägerin zu 1/4. \nDie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu \nvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung von Veränderungen \nam Dachgeschoss des seit dem 17. November 2016 in ihrem Eigentum stehenden \nReihenendhauses in L.................. ................................................................, das Teil \neiner in den 1920er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteten Siedlungsanlage \n(„Siedlung ........“) ist, die - wie auch das Wohnhaus der Klägerin - vom Landesamt für \nDenkmalmalpflege Sachsen als Kulturdenkmal eingestuft wird. \nDas Wohnhaus der Klägerin wurde 1993 umfassend saniert; dabei wurden drei \nselbständig geschlossene Wohneinheiten geschaffen. Den Antrag des Voreigentümers \n1 \n2 \n\n \n \n3\nauf Erteilung eines Bauvorbescheids für das Vorhaben „Umbau Dachgeschoss, \nErrichtung einer Stehenden Gaube mit Terrasse im Seitendachflügel auf der \nGartenseite“ vom 4. Dezember 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar \n2008 ab. Nach dem Anbringen einer metallenen Eingangstreppe erließ sie die im \nParallelverfahren (SächsOVG - 1 A 362/19 -) streitige Anordnung vom 16. Dezember \n2014, mit der sie dem Voreigentümer u. a. die Beseitigung der Treppe aufgab. \nDen bei der Beklagten am 24. November 2015 eingegangen Antrag des \nVoreigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau vorh. \nDachgeschosswohnung \nmit \neinem \nGaubeneinschnitt \nund \neinem \nAustritt \nDachgeschosswohnung (Gaubeneinschnitt für Austritt Dachgeschoßwohnung)“ lehnte \ndie Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2016 ab, nachdem die untere \nDenkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege \nSachsen dem Vorhaben mit Schreiben vom 4. Januar 2016 nicht zugestimmt hatte. \nDer Voreigentümer legte am 24. Februar 2016 Widerspruch ein. \nAm 18. August 2016 hat er Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nerhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2016 wies die Landesdirektion \nSachsen den Widerspruch zurück. Die Siedlungsanlage und das Gebäude \n....................... nebst seiner baugebundenen historischen Ausstattung und seines \nVorgartens seien Kulturdenkmale. Der Siedlungsanlage komme Bedeutung für die \nStadtgeschichte sowie die Entwicklungsgeschichte des Ortsteils zu. Sie gehöre einer \nniedrigeren Bebauungsstruktur zwischen Mietshausquartieren/Wohnanlagen und \nGrünflächen, wie Parks, Sportplätzen und Kleingartenanlagen an. Die blockweise \nerrichtete Reihenhaussiedlung beidseits des ..................... nehme im Ortsteil S......... \neine Sonderstellung ein. Sie dokumentiere die Entwicklung der südöstlichen Vorstädte \nL......s in den 1920er Jahren im kommunalen und genossenschaftlichen \nWohnungsbau. Für die Planungen sei C... J.... B...... verantwortlich gewesen, der als \nArchitekt an der Spitze des L......er Hochbauamtes gestanden habe. An der Erhaltung \ndes Objekts bestehe ein öffentliches Interesse. \nMit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 teilte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, \ndass sie das Wohngrundstück ....................... erworben habe und seit dem 17. \nNovember 2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Sie führe das \nVerfahren fort. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017, dass \nihrerseits Einverständnis mit dem Klägerwechsel bestehe. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2018 - 4 K \n1204/16 - abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage zur \nGenehmigungsfreiheit sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben bedürfe der \ndenkmalschutzrechtlichen Genehmigung, da sowohl das Wohngebäude der Klägerin \nals auch die Siedlungsanlage Kulturdenkmale seien. Es liege der Schutzgrund der \ngeschichtlichen Bedeutung vor. Bei der Siedlungsanlage handle es sich um ein \nbedeutendes Zeugnis des Siedlungsbaus der 1920er Jahre, welches das Wirken des \nArchitekten und Stadtbaurats C... J.... B...... widerspiegle. Es bestehe ein öffentliches \nInteresse an der Erhaltung der Siedlungsanlage, da sie bis heute im Wesentlichen \nunverändert erhalten geblieben sei. Der beabsichtigte Umbau des Dachgeschosses \nverändere die äußere Darstellung des denkmalgeschützten Gebäudes und der \nSiedlungsanlage. Weder sei bereits eine Genehmigung erteilt worden noch eine solche \nfiktiv zustande gekommen. Die zuständige Denkmalschutzbehörde habe innerhalb von \nzwei Monaten ihre Zustimmung mit Schreiben vom 4. Januar 2016 versagt. Der \nFeststellungsantrag der Klägerin gehe damit ins Leere. \nDie Hilfsanträge hätten ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Baugenehmigung oder für einen Anspruch auf Bescheidung seien nicht erfüllt. \nDer beabsichtigte Umbau des Dachgeschosses sei nicht denkmalverträglich. Das \nVorhaben beeinträchtige dessen einheitliche Wirkung. Die Dachlandschaft der \nReihenhausanlage sei bisher ohne zusätzliche Dachaufbauten erhalten geblieben. \nNicht maßgeblich sei, dass der geplante Umbau die Gartenseite betreffe, da die \neinheitliche Wirkung des Denkmals deshalb nicht weniger beeinträchtigt werde. Die \nInaugenscheinnahme habe überdies den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die \nReihenhäuser der „................-Siedlung“ streng symmetrisch aufgebaut und nicht auf \neine Schauseite hin konzipiert seien. Der Klägerin sei ein Verzicht auf das Vorhaben \nzumutbar. Auch mit dem auf den Brandschutz bezogenen Vortrag, der bereits nicht \nnäher substantiiert worden sei, dringe sie nicht durch. \nGegen das der Klägerin am 12. Februar 2019 zugestellte Urteil hat diese am 8. März \n2019 die Zulassung der Berufung beantragt und begründet. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 30. Dezember 2020 die Berufung zugelassen. \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, dass das Verwaltungsgericht die \nDenkmaleigenschaft ihres Gebäudes und der Siedlung zu Unrecht bejaht habe. Eine \ngeschichtliche Bedeutung fehle. Mit der einschlägigen Literatur habe sich das \nVerwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Tatsachen würden nur behauptet, aber \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nnicht belegt. Die Denkmalbegründung des Landesamts für Denkmalpflege ordne den \njeweiligen Erkenntnissen keine konkrete Quelle zu. Es handle sich um keine \nwissenschaftliche Arbeit. Es fehlten Erläuterungen dazu, warum es sich um eine \nbauliche Anlage von geschichtlicher Bedeutung handeln sollte. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten sei nicht erkennbar, dass Stadtbaurat C... J.... B...... die \nSiedlung geplant habe. Die Planunterlagen seien nur auszugsweise vorgelegt worden. \nZudem sei Stadtbaurat B...... bereits 1924 aufgrund politischer Auseinandersetzungen \naus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden. Die Siedlung sei aber erst danach, \nnämlich 1925, fertiggestellt worden. Für ein „Wirken“ des Stadtbaurats genüge es nicht, \ndass er eine Planzeichnung unterzeichnet habe. In der Fachliteratur würden als \nbemerkenswerte Besonderheiten von B...... bei der Bauwerksgestaltung die Vorliebe \nfür Backsteinmauerwerk und die dekorative Verwendung von Klinker hervorgehoben. \nFerner werde dort betont, dass das Vorziehen von je zwei gegenüberliegenden \nBaukörpern vor die eigentliche Bauflucht, wodurch der Straßenraum zu Beginn und am \nEnde verengt werde, der städtebaulichen Vorstellung von B...... entsprochen habe. \nKeine dieser Besonderheiten weise die Siedlungsanlage auf. Das Anknüpfen an die \nGartenstadtidee und die Heimatschutzbewegung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. \nOffensichtlich habe B...... die Gartenstadtidee nur in der ................. in L............. \nverwirklicht. Nur dieses Modell werde in der Literatur diskutiert. Auch in den allgemein \nzugänglichen Quellen - wie Wikipedia - finde die „Siedlung ........“ (oder „....................“) \nim Zusammenhang mit C... J.... B...... keine Erwähnung, obwohl sein Wirken \nweitgehend dokumentiert worden sei (wie zu den Gemeindebauten in W........ oder mit \nder Festschrift „Fünfzig Jahre L......er Zoo“). \nEs fehle ferner an der Denkmalwürdigkeit der Siedlung. Dass sie noch weitgehend im \nOriginal vorhanden sei, werde allein behauptet. Ein entsprechendes Gutachten und ein \nVergleich mit der Anlage zum Zeitpunkt seiner Errichtung fehle. Auch in der Vorschau \nzu einem Vortrag von S..... M......... am 10. Mai 2012 im Stadtarchiv über Stadtbaurat \nB...... finde sich kein Hinweis auf die Siedlungsanlage ......... \nDas Vorhaben sei baugenehmigungsfrei. Es treffe nicht zu, dass § 61 Abs. 1 Nr. 11 \nBuchst. f SächsBO nur den erstmaligen Ausbau des Dachgeschosses und nicht \nAnpassungen an zeitgemäße Wohnbedürfnisse erfasse. Zumindest sei das Vorhaben \ngenehmigungsfähig. \n \n10 \n11 \n\n \n \n6\nDie Klägerin beantragt, \n1. unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 \n- 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der Beklagten vom 12. \nFebruar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen \nvom 6. Oktober 2016 festzustellen, dass das mit Antrag vom 14. November 2015 \nbeantragte Bauvorhaben zum Umbau einer vorhandenen Dachgeschosswohnung \nin \ndem \nObjekt \n....................... \neiner \nBaugenehmigung \nund \neiner \ndenkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, \n2. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. \nSeptember 2018 - 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der \nBeklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 die Beklagte zu verurteilen, den \nBauantrag vom 14. November 2015 hinsichtlich des Grundstücks ....................... in \nL...... zum Umbau eines vorhandenen Dachgeschosses zu genehmigen, \n3. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. \nSeptember 2018 - 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der \nBeklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 die Beklagte zu verpflichten, über \nden Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung vom 14. November \n2015 für den Umbau einer vorhandenen Dachgeschosswohnung unter Wahrung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, \n4. die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, \n5. hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 6. September 2018 und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zur \nBeweisaufnahme und erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, es handle sich sowohl bei dem \nGebäude der Klägerin als auch bei der Siedlungsanlage um Kulturdenkmale. Der \nVoreigentümer sei am 30. September 1996 über den Denkmalstatus informiert worden. \nDas Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf die schriftlichen \nStellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen vom 28. September \n2015, also auf die Stellungnahme einer sachverständigen Person und das Ergebnis \ndes Augenscheins gestützt. \n \nDie Siedlungsanlage sei entsprechend der Planungen mit dem Tektursatz von 1924 \ngebaut worden und danach im Wesentlichen erhalten geblieben. Das Vorhaben \n12 \n13 \n \n14 \n15 \n\n \n \n7\nunterliege der Genehmigungspflicht nach der Sächsischen Bauordnung. Der geplante \nDachgeschossumbau stehe in Widerspruch zu den Zielen des Denkmalschutzes. \nAnfragen \nanderer \nDenkmaleigentümer \nin \nBezug \nauf \nVeränderungen \nder \nDachlandschaft sei bisher nicht entsprochen worden. Die Denkmalschutzbehörde \nhandle seit Jahrzehnten nach einem einheitlichen und grundsätzlichen Konzept, das \nstraßenseitige Veränderungen an der Gaubenlandschaft nicht zulasse, um die \nSatteldach-Doppelgauben zu bewahren. Gartenseitig werde zwar der Erhalt oder die \nWiedererrichtung der Fledermausgauben nicht gefordert, jedoch sei dem Einbau von \nAtelierverglasungen, \nDoppel- \noder \nMehrfachzargenfenstern, \nFenstern \nmit \nausklappbaren Brüstungsteilen oder gar von Dachloggien bislang nicht zugestimmt \nworden. Dachterrassen seien in der Siedlung am .................... weder zur Bauzeit noch \ndanach vorhanden gewesen. Zum Aufenthalt im Freien diene der großzügig angelegte \nGarten. \n \nUnter dem 1. Juni 2021 hat der Senat beschlossen, das Gebäude ....................... in \nL...... und die Gebäude der „Siedlung ........“ in Augenschein zu nehmen sowie eine \nmündliche Auskunft durch den Referenten beim Landesamt für Denkmalpflege T..... \nN.... einzuholen. \n \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (2 Bände) mit den Niederschriften über den am 22. Juli 2021 \ndurchgeführten Erörterungstermin mit Augenscheinseinnahme und der mündlichen \nAuskunft des Referenten T..... N.... sowie die mündliche Verhandlung vom 28. April \n2022 (mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten und abgelehnten \nBeweisanträgen), die Gerichtsakten im Verfahren - 1 A 362/19 - (2 Bände) und den \njeweils zugrundeliegenden Behördenvorgang (3 Heftungen und 1 Ordner) Bezug \ngenommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. \nDie mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, \naber unbegründet. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nFür die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit steht der Klägerin nur die \nallgemeine Feststellungsklage zur Verfügung, die folglich hier nicht subsidiär ist (vgl. \nVGH BW, Urt. v. 3. November 2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Auch das \nVorliegen der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen hat das Veraltungsgericht \nzutreffend bejaht (vgl. Urteilsabdruck S. 7). \nDie Feststellungsklage ist aber unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin ist \nbaugenehmigungspflichtig (§ 59 Abs. 1, § 63 Satz 1 Nr. 1 und 3 SächsBauO; vgl. \nSenatsbeschl. v. 11. Januar 2021 - 1 B 429/20 -, juris Rn. 13), da in den §§ 60 bis 62, \n76 und 77 SächsBO insoweit nichts Anderes bestimmt ist. Soweit § 61 Abs. 1 Nr. 11 \nBuchst. f SächsBO eine Verfahrensfreiheit für den Dachgeschossausbau enthält, \nbezieht sich diese nicht auf Veränderungen an der Dachfläche. Denn erfasst werden \nvon der Vorschrift nur Ausbauten im Inneren des Gebäudes (vgl. Brade, in: \nJäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand März 2021, § 61 Rn. 147 \nff.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der an einen Dachausbau zu \nWohnungen und damit vordergründig an Veränderungen im Inneren anknüpft. Eine \nVerfahrensfreiheit folgt ferner nicht aus § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c SächsBO, da sich \ndie Bestimmung auf Türen und Fenster, nicht aber auf einen Aufenthaltsbereich im \nFreien bezieht. \nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner davon aus, dass das Vorhaben \nselbst bei Annahme einer Konstellation nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO \nnicht genehmigungsfrei wäre, sondern es dann der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 \nSächsDSchG bedarf, da es sich bei der Siedlungsanlage um ein Kulturdenkmal \nhandelt; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum ersten Hilfsantrag \nverwiesen. \nEine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht fiktiv erteilt worden (§ 13 \nAbs. 4 Satz 1 SächsDSchG), weil seitens des Amts für Bauordnung und Denkmalpflege \nim Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege - wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt - innerhalb der geltenden zwei Monatsfrist gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4. Januar 2016 die erforderliche Zustimmung \ngem. § 12 Abs. 3 SächsDSchG i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG versagt wurde. \nDarüber wurde der Voreigentümer mit Schreiben vom 12. Januar 2016 im Rahmen der \nAnhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines am 24. November 2015 eingereichten \nBauantrags informiert. \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9\nDie mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist \nzulässig und begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom \n12. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 6. \nOktober 2016 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der am \n14. November 2015 beantragten Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 SächsBO). Auf die \nBerufung der Klägerin war das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb zu \nändern. \nGemäß § 72 Abs. 1 SächsBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem \nBauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (hier nach § 63 Satz 1 Nr. 1 \nund 3 SächsBO). \nBauplanungsrecht steht dem Vorhaben unstreitig nicht entgegen, wie dies mit der \nStellungnahme des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 14. Dezember 2015 \ndeutlich wird. Auch Denkmalschutzrecht steht dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar ist \ndas Wohnhaus der Klägerin Teil einer als Kulturdenkmal geschützten Sachgesamtheit \ni. S. v. § 2 Abs. 1, 5 Buchst. a und b SächsDSchG, das in seinem Erscheinungsbild \nund seiner Substanz nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde verändert oder \nbeeinträchtigt werden darf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG). Der zur Gartenseite \nbegehrte Dachausbau mit einem Austritt ist nach Überzeugung des Senats aber \ndenkmalverträglich, so dass das Vorhaben der Klägerin zustimmungsfähig ist (§ 12 \nAbs. 3 SächsDSchG). \nAls Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG geschützt ist hier die \nSiedlungsanlage entlang des ..................... als Sachgesamtheit, nicht aber das \nGebäude der Klägerin als Einzeldenkmal. Eine andere Betrachtung folgt zunächst nicht \ndaraus, dass sowohl die Siedlung als auch das Gebäude der Klägerin im Verzeichnis \nder Kulturdenkmale - hier der Stadtdenkmalliste - eingetragen sind (vgl. § 2 Abs. 5 \nSächsDSchG a. F.; § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG n. F.; vgl. Nr. 2.5 der Bauakte), \nda die Denkmaleigenschaft nach sächsischem Landesrecht nicht von der Aufnahme in \ndie Kulturdenkmalliste abhängig ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG). \nKulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene \nSachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer \nnatürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, \nwissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n10 \nöffentlichen Interesse liegt. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom 28. August 2017 (- 1 \nA 820/16 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt: \n„Der Kulturdenkmalbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, \ndessen Anwendung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 und v. 17. September 2007 - 1 \nB 324/06 -, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.). Der Denkmalschutzbehörde steht dabei weder \nein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 \na. a. O.). \nDie Denkmaleigenschaft setzt die Sacheigenschaft, die Denkmalfähigkeit und die \nDenkmalwürdigkeit voraus. (…) \nDie Denkmalfähigkeit liegt vor, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 SächsDSchG \ngenannten \nSchutzgründe \nvorliegt, \nd. \nh. \ndie \ngeschichtliche, \nkünstlerische, \nwissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung von \nöffentlichem Interesse. \nMit dem Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung wird bezweckt, historische \nEreignisse \noder \nEntwicklungen \nanschaulich \nzu \nmachen \n(vgl. \nMartin/Schneider/Wecker/Bregger, SächsDSchG, 1999, S. 46). Die geschichtliche \nBedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche \nEntwicklungen sichtbar gemacht werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O. \nund 17. September 2007 a. a. O.). Dies ist etwa der Fall, wenn dem Schutzobjekt als \nWirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein \nbestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder wenn es einen im Bewusstsein der \nBevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen \nVerhältnissen seiner Zeit herstellt. Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist nicht auf \nübergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse \nbeschränkt. Sie umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur \nfür einzelne Wissenschaftsdisziplinen oder für die regionale, Heimat- oder \nStadtgeschichte von Bedeutung sind. Dabei ist das Alter eines Objekts nur Beleg für \nseine Dauerhaftigkeit. Es ist für sich gesehen kein Wert, der seine Denkmalfähigkeit \nunter dem Gesichtspunkt der heimatgeschichtlichen Bedeutung zu begründen vermag. \nAllerdings ist das zunehmende Alter eines möglichen Gegenstandes des \nDenkmalschutzes bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzung geeignet, die \nEinnahme eines Schutzgrundes umso eher zu begründen. Entscheidend ist letztlich \nder dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines \nZeugnisses der Vergangenheit (vgl. SächsOVG, Urteile v. 12. Juni 1997 a. a. O. und \nv. 17. September 2007 a. a. O., Beschl. v. 20. Januar 2001, DÖV 2001, 826).“ \nDie Sacheigenschaft ist hinsichtlich der Siedlungsanlage, die aus verschieden \nGebäudeblöcken mit Reihenhäusern besteht, und hinsichtlich des Gebäudes der \nKlägerin gegeben (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. a und b SächsDSchG). \nDie Denkmalfähigkeit liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur für die \nSiedlungsanlage, zu der das Wohngebäude der Klägerin gehört, vor, da nur für diese \nder Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung gegeben ist. Grundlage der \nBeweiserhebung sind zum einen die amtlichen Auskünfte des Mitarbeiters des \nLandesamtes für Denkmalpflege (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 SächsDSchG; Referent T..... \n29 \n30 \n\n \n \n11 \nN....) vom 19. Mai 2021 und 22. Juli 2021 und zum anderen der Augenschein im \nRahmen des Erörterungstermins am 22. Juli 2021 (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6, Abs. \n3, § 96 Abs. 2 VwGO), dessen Ergebnis in der Niederschrift vom 22. Juli 2021 \nfestgehalten wurde und über das die Berichterstatterin die anderen Senatsmitglieder \nzudem unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Fotos \ninformiert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 24 m. w. N. \nund Beschl. v. 15. August 1997 - 4 B 130.97 -, Rn. 3 ff.). \nDer Referent T..... N.... des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen hat mit seinen \nschriftlichen und mündlichen amtlichen Auskünften zur Überzeugung des Senats \ndargelegt, dass die Siedlungsanlage für die Stadtentwicklungsgeschichte der \nBeklagten, insbesondere für den Stadtteil S........., von Bedeutung ist, da sie nicht nur \nden für die Nachkriegszeit in den 1920er Jahren charakteristischen kommunalen und \ngenossenschaftlichen Wohnungsbau widerspiegelt, sondern sie in ihrer Ausrichtung \nund Gestaltung mit Akzenten der Gartenstadtbewegung besonders ist und sie dadurch \ndas Schaffen von C... J.... B...... in dieser Zeit sichtbar macht. Dass es sich um \nPlanungen von B......, der am 10. März 1915 zum Stadtbaurat von L...... gewählt wurde \nund dort bis 1924 tätig war, handelt, wurde vom Mitarbeiter des Landesamts für \nDenkmalpflege bestätigt (vgl. S. 3 letzter Absatz der schriftlichen amtlichen Auskunft \nvom 19. Mai 2021). Er verwies dabei zunächst auf die von B...... unterzeichneten \nPlanunterlagen \nim \nRahmen \ndes \ndurchgeführten \nBebauungsplanverfahrens \n„.........................“, die teilweise noch im Original vorliegen (vgl. auch S. 2 Abs. 2 f. der \nNiederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Juli 2021). Der Referent T..... N.... \nerklärte und erläuterte ferner, dass die Siedlungsanlage in ihrer Ausführung und \nGestaltung für C... J.... B...... charakteristisch sei, in dem er mit dieser inmitten der \nGroßstadt \nverschiedene \nfunktionale \nAngebote \n(„Vorgärten, \nakzentuierte \nBaumpflanzungen, Anlage öffentlicher Bereiche und ferner die rückwärtigen, zu den \neinzelnen Häusern gehörenden Gärten“) mit klarer Gliederung auf begrenztem Raum \nentlang einer geschwungen Straße habe entstehen lassen (vgl. S. 4 Abs. 2 und 3 der \nschriftlichen Auskunft v. 19. Mai 2021; S. 2 Abs. 3 und 10, S. 4 letzter Absatz der \nNiederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Juli 2021). Es sei das Bestreben von \nC... J.... B...... gewesen, nach dem Ersten Weltkrieg städtischen Wohnraum in einer \nkleinteiligen Siedlung mit dörflichen Charakter anbieten zu können. Das Wirken des \nStadtbaurats werde mit der kleinteiligen engen Straßenführung des ..................... \nsichtbar. Besonders hervorzuheben sei der geschwungene Verlauf mit der markanten \nAnordnung der Gebäude und der Gestaltung der einzelnen Wohnhäuser in Blöcken \nsowie der Ort des Entstehens der Siedlung in einem begrenzten Quartier zwischen \n31 \n\n \n \n12 \nmehrgeschossiger Mietshausbebauung und der N......schule. Sichtbar werde anhand \nder auch heute noch bestehenden Gestaltung, dass in der Zeit nach dem Ersten \nWeltkrieg \nmit \nder \nBebauung \nverfolgte \nZiel, \nMiet-Wohnraum \nin \neiner \nReihenhaussiedlung mit qualitätsvollen Gärten und landwirtschaftlichen Wegen \nseitens der Stadt als Bauherrin anbieten zu können. Kennzeichnend für eine Prägung \ndurch B...... sei der mit der Siedlungsanlage entstandene dörfliche Charakter, wie er \ndurch die Ausrichtung und Gestaltung der Gebäudeblöcke mit den Gärten entlang des \n..................... und die kleine Grünanlage in der Mitte („.....“) der Straße als \n„nachbarschaftlicher Treffpunkt“ deutlich werde. Von diesem dörflichen Charakter mit \nder der symmetrischen Anordnung und Gestaltung der Gebäude mit ihrer Ausrichtung \nzur „.....“ hat sich der Senat sowohl auf der Grundlage der Augenscheinnahme als auch \nanhand der in den Gerichts- und Behörden enthaltenen Fotografien überzeugen \nkönnen. Die Siedlung wirkte nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnen \nEindruck, wie ein kleine abgeschlossene Ortschaft mit einer zum Dorfplatz (sog. „.....“) \nsymmetrisch angeordneten Bebauung, die in der Wahrnehmung des Betrachters die \nbeginnenden 1920er Jahre mit dem Bedürfnis nach einem Wohnen in einem eigenen \nWohnhaus mit Garten zur Selbstversorgung in einer nachbarlichen Gemeinschaft \nwiderspiegelt. \nBei seiner schriftlichen und mündlichen amtlichen Auskunft wies der Mitarbeiter des \nLandesamts für Denkmalpflege Sachsen nicht nur das Wirken von C... J.... B...... in \nBezug auf überregional bekannte Siedlungsanlagen und Bauwerke in B..... (W........) \nund L...... (M........................) hin, sondern explizit auch auf für die Stadtgeschichte von \nL...... bedeutsame Bauwerke (vgl. S. 3 der schriftlichen amtlichen Auskunft vom 19. \nMai 2021). Zudem erläuterte er im Ortstermin in Auseinandersetzung mit den zur Akte \ngereichten Altunterlagen die Besonderheiten der Siedlungsanlage entlang des \n..................... unter Darstellung der gesellschaftspolitischen Hintergründe des \nSiedlungsbaus (vgl. S. 2 letzter Absatz der Niederschrift über den Erörterungstermin \nvom 22. Juli 2021). Dabei spricht gegen die Einordnung der Siedlungsanlage als \nKulturdenkmal weder, dass in der Literatur im Zusammenhang mit dem Schaffen von \nC... J.... B...... vor allem die Entwicklung von B.....- W........, die Bärenburg im L......er \nZoo und die ................. in L...... genannt werden noch, dass für diese Anlagen eine \nKlinkerbauweise prägend war, da dort nur einzelne Bauvorhaben genannt werden, die \nbeispielhaft für das überregionale Wirken des Stadtbaurats waren. Dies wird ebenfalls \nbestätigt durch die Ausführungen des Referenten T..... N.... in seiner schriftlichen \namtlichen Auskunft vom 19. Mai 2021 unter Hinweis auf von C... J.... B...... geplante \n32 \n\n \n \n13 \nund nach seinen Planungen errichtete Mietshäuser, die Putzfassaden aufwiesen, wie \netwa die Gebäude .........................., ........................... und ............................ \nDiesen besonderen Siedlungscharakter der 1920er Jahre spiegelt das Wohnhaus des \nKlägers für sich betrachtet aber nicht wider. Es stellt allein ein Haus von vielen aus \ndieser Zeit dar. Dass das Wohnhaus sonst geschichtliche Besonderheiten \ndokumentiert, die auch die Annahme eines Einzeldenkmals rechtfertigt, ergibt sich \nindes auch nicht aus den amtlichen Auskünften, da in diesen zuvörderst die \nBesonderheit der baulichen Gesamtheit in den Blick genommen werden. \nDie Siedlungsanlage ist zudem denkmalwürdig. Für die Denkmalwürdigkeit, also das \nBestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Schutzobjekts, sind \nneben seinem Seltenheits- und Dokumentationswert sein Alter, das Maß der \nOriginalität und Integrität sowie das konkrete Gewicht des zuvor festgestellten \nSchutzgrunds zu berücksichtigen, um den Anforderungen des Eigentumsrechts nach \nArt. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf bereits bei der Auslegung des \nDenkmalbegriffs Rechnung zu tragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2001 - 1 \nB 33/01 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Art. 31 Abs. 1 SächsVerf, an dem die Vorschriften des \neinfachen Landesrechts (SächsBO, SächsDSchG) zu messen sind, ist mit Art. 14 \nAbs. 1 GG insoweit inhaltsgleich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2001 - 1 B \n637/00 -, juris Rn. 7). \nDavon ausgehend ist die Denkmalwürdigkeit der Siedlungsanlage gegeben, denn die \nGebäude mit den Gärten und der Ausrichtung zur sog. „.....“ sind noch vorhanden und \nals Gesamtheit wahrnehmbar. Der Siedlung kommt nach den überzeugenden \nAusführungen \ndes \nVertreters \ndes \nLandesamts \nfür \nDenkmalpflege \nzudem \nSeltenheitswert zu, da andere Siedlungen in L...... den Charakter eines kleinen Dorfs \naus den 1920er Jahren innerhalb einer Großstadt nicht aufzeigen. \nFür die Frage der Denkmalwürdigkeit der Siedlungsanlage ist es hingegen nicht \nmaßgeblich, dass einzelne Gebäude im Laufe der Jahre gewisse Veränderungen \n(Treppen, Putz etc.) erfahren haben, da der Charakter der Siedlung dadurch nicht \ninfrage gestellt wird. \nDer geschützte Siedlungscharakter wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nallerdings auch durch den hier in Streit stehenden Dachausbau nicht infrage gestellt. \nDieser wäre nämlich weder vom .................... noch von der sog. „.....“ als Mittelpunkt \nals Zentrum der Siedlungsanlage erkennbar, sondern allenfalls vom Hausgarten der \n33 \n \n \n \n \n34 \n \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n14 \nKlägerin und den Gärten der Gebäude .............................., wodurch der Charakter der \nSiedlung mit dem Entstehen eines „kleinen Dorfes“ aber nicht beeinträchtigt würde. \nEine andere Beurteilung folgt substanziell auch nicht aus den schriftlichen und \nmündlichen Auskünften des Mitarbeiters des Landesamts für Denkmalpflege oder des \nAmts für Denkmalschutz der Beklagten, denn mit diesen wird im Wesentlichen nur \ndarauf verwiesen, dass die Dachlandschaft noch intakt sei, der Garten als Freiraum \ndiene und bisher Dachaustritte nicht genehmigt worden seien. \nEs bedurfte ferner nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur \nBeantwortung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin formulierten zwei \nBeweisfragen. \nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Verwaltungsgerichte im \nZusammenhang mit der Beantwortung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen der \nSachkunde des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen, bei dem es sich um eine \nFachbehörde handelt (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 SächsDSchG), deren Mitarbeiter in erster \nLinie zur Beantwortung aller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege \ngeeignet sind, bedienen und deren gutachterliche Stellungnahmen und mündliche \nAuskünfte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung heranziehen können (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 6. November 2020 - 6 B 31.20 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 28. Januar 2021 \n- 1 A 1290/18 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Die amtliche Auskunft tritt an die Stelle eines \nSachverständigengutachtens (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 - 4 B 256.87 -, juris \nRn. 3 ff. und 6. November 2020 a. a. O.; Senatsurt. v. 28. Januar 2021 a. a. O.). Eine \nBindungswirkung im gerichtlichen Verfahren kommt den Äußerungen des Landesamts \nund seiner Bediensteten indessen nicht zu. Es bleibt vielmehr Aufgabe des Gerichts, \ndie Stellungnahmen und amtliche Auskünfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 \na. a. O.) auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu \nuntersuchen und zu entscheiden (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), inwieweit sie für die allein \nihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls \nerforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn \nBedienstete des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen im gerichtlichen Verfahren \namtliche Auskünfte erteilt haben. \nDavon ausgehend besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass zusätzlich zu den \namtlichen Auskünften ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich gewesen \nwäre (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 412 ZPO). Denn es ist \nweder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die schriftliche und mündliche \n38 \n \n39 \n40 \n\n \n \n15 \namtliche Auskunft des Referenten T..... N...., zu denen der Klägerin jeweils rechtliches \nGehör gewährt wurde, Mängel aufweisen oder als Äußerung eines von vorneherein \nparteiischen Sachverständigen anzusehen sind. \nDa hier dem ersten Hilfsantrag entsprochen wurde, brauchte über die beiden weiteren \nHilfsanträge nicht mehr entschieden werden. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Bezeichnung der \nKlägerin als „Kläger“ in der Entscheidungsformel, die den Beteiligten bekanntgegeben \nwurde, beruht auf einem Schreibfehler (§ 118 Abs. 1 VwGO) und wurde von Amts \nwegen berichtigt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig \ni. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es der Klägerin bzw. dem Voreigentümer unter \nden gegeben Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \n41 \n \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n16 \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft\n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n Gründe: \n1 \nDie Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt; \ninsoweit folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten nichts eingewandt haben. \n2 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-28/1-a-295-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-28/1-a-295-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487007","retrieved":"2026-07-09 08:35:33.012940+00:00"}}