{"status":"available","doknr":"OLD487006","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"6 B 72/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 72/22 \n \n7 L 566/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 28. April 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 23. Februar 2022 - 7 L 566/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n3. Dezember 2021 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2021 anzuordnen (1) bzw. \nwiederherzustellen (2), soweit es den Widerruf der für den Antragsteller am 21. Februar \n2017 \nausgestellten \nStandardwaffenbesitzkarte \nNr. \nXXX-XXXX \nund \nder \nWaffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. XXX-XXXX (Verfügung Nr. 1) sowie des für \nden Antragsteller am 7. Februar 2018 ausgestellten kleinen Waffenscheins Nr. \nXXX/XXXX (Verfügung Nr. 4), die Verpflichtung zur Rückgabe der zuvor bezeichneten \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse an den Antragsgegner innerhalb einer Frist von vier \nWochen nach Zustellung des Bescheides (Verfügung Nr. 2 bzw. 5) sowie die \nVerpflichtung, die in den in Nr. 1 des Bescheides bezeichneten Waffenbesitzkarten \naufgeführten Schusswaffen und die dazugehörige Munition binnen vier Wochen nach \nZustellung des Bescheides durch den Antragsteller einem Berechtigten zu überlassen \noder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies dem Antragsgegner \nnachzuweisen (Verfügung Nr. 3), betrifft. Unter Nr. 6 des Bescheides ordnete der \nAntragsgegner die sofortige Vollziehung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides an. Im \nHinblick auf Nr. 7 des Bescheides, wonach für den Fall der nicht oder nicht \nfristgerechten Erfüllung von Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides dem Antragsteller ein \n1 \n2 \n\n3 \n \nZwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wurde, hat das Verwaltungsgericht \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. \n1.1. Im Hinblick auf Nrn. 1 und 4 des Bescheides führt das Verwaltungsgericht aus, \ndass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom \n28. Dezember 2021 gegen Nrn. 1 und 4 des streitbefangenen Bescheides (Widerruf \nder Waffenbesitzkarten bzw. des kleinen Waffenscheins) unbegründet sei. Das \nVerwaltungsgericht könne die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfalle und das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Vollziehung \ndes Bescheides überwiege. Im vorliegenden Fall folge die sofortige Vollziehbarkeit des \nBescheides hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte aus § 45 Abs. 5 WaffG. \nBei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der von \ndieser gesetzlich erfassten Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für \ndringend angezeigt halte. Die Interessenabwägung unterscheide sich damit von \nderjenigen im Fall einer behördlichen Anordnung. Es bedürfe deshalb besonderer \nUmstände, um eine abweichende Entscheidung hiervon zu rechtfertigen. Habe sich \nbereits der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, seien die Gerichte deshalb \n- neben der Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache - zu einer \nEinzelfallbetrachtung nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den \nBeteiligten vorgetragen würden und die die Annahme rechtfertigen könnten, dass im \nkonkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise \nabzuweichen sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen falle die Interessenabwägung \nzu Lasten des Antragstellers aus. Es sei von der (voraussichtlichen) Erfolglosigkeit des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Der Antragsteller habe keine Gründe \nvorgetragen, auf Grund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner Interessen ausfallen \nmüsse. \nRechtsgrundlage \ndes \nWiderrufs \nder \nWaffenbesitzkarten \nund \ndes \nkleinen \nWaffenscheins in Nrn. 1 und 4 des Bescheides sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach \nsei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier die Waffenbesitzkarten nach § 10 \nAbs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur \nVersagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei \ndanach insbesondere dann zu versagen, wenn der Betroffene nicht über die nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. § 5 Abs. 1 WaffG nenne \n\"absolute\" Unzuverlässigkeitsgründe, bei denen die Unzuverlässigkeit der Person \n3 \n4 \n\n4 \n \nunwiderleglich vermutet werde. § 5 Abs. 2 WaffG liste Fälle auf, bei deren Vorliegen \nsie die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel nicht besitze. Maßgeblich sei \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen \nEntscheidung. Der Antragsteller erfülle voraussichtlich - nach der gebotenen \nsummarischen \nPrüfung \n- \nim \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nWiderspruchsbescheids \nzumindest \ndie \nVoraussetzungen \ndes \nUnzuverlässigkeitstatbestandes von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach \nbesäßen u. a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder \nleichtfertig verwenden werden. An die nach diesen Vorschriften geforderte Prognose \ndürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Sie habe sich an dem Zweck \ndes Waffengesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin \nverbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten \nVertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder \nHinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es sei kein Nachweis erforderlich, dass der \nBetroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nWaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen werde. Vielmehr genüge \nbereits, dass nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Unter Berücksichtigung des strikt \npräventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten \nRegelungskonzepts des Waffengesetzes sei eine solche Prognose dabei nur dann \nnicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller \nLebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass die in Rede stehende \nPerson künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. \nIn der Person des Antragstellers lägen Tatsachen vor, welche die Annahme \nrechtfertigten, dass er im vorgenannten Sinn im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids als waffenrechtlich - absolut - unzuverlässig anzusehen sein \nwerde. Die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen mit Waffen oder \nMunition bestehe u. a. bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) seien, unbeherrscht \nauf Provokationen reagierten, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zu \nAggressionen neigten, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen \nreagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie \nKonfliktlösungen gezeigt hätten. Der Verfügung des Antragsgegners liege eine \nAuseinandersetzung im Straßenverkehr mit sich anschließender Tätlichkeit zugrunde. \nUnstreitig sei, dass der Antragsteller am 22. September 2020 mit dem von ihm \ngefahrenen Pkw einen anderen Pkw überholt, sodann nach dem Überholmanöver \n5 \n\n5 \n \nabgebremst und sein Fahrzeug wie auch den überholten Pkw zum Stillstand gebracht \nhabe. Der Antragsteller habe daraufhin das Fahrzeug verlassen und sei zu dem \nanderen Pkw gegangen. Der Fahrer des überholten Fahrzeuges habe die \nFensterscheibe heruntergelassen, es sei zu einem Wortwechsel gekommen. \nSchließlich habe der Antragsteller mit der Faust dem anderen, noch im Fahrzeug \nsitzenden Fahrer ins Gesicht geschlagen, wobei letzterer am linken Unterkiefer \ngetroffen worden sei. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten fachärztlichen \nStellungnahme habe zwar ein Kieferbruch des von dem Faustschlag getroffenen \nFahrers zahnärztlich ausgeschlossen werden können; jedoch habe er noch bei der \närztlichen Untersuchung am 24. September 2020 geringe Schwellungen am linken \nUnterkiefer aufgewiesen, wobei ihm das Sprechen und Kauen schmerzbedingt \nschwergefallen sei. Zudem habe er gegenüber der untersuchenden Ärztin \nAngstzustände geschildert. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung \nstehe der Umstand, dass er strafrechtlich nicht verurteilt worden sei, sondern nur eine \nEinstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe \nvon 7.000,00 € erfolgt sei, die die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht \nwiderlege, der Berücksichtigung des gezeigten Verhaltens des Antragstellers nicht \nentgegen. Dies ergebe sich daraus, dass nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten \nin der Vergangenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich ziehen könne \nund zudem die Einstellung des Strafverfahrens weder die Verwaltungsbehörde noch - \nim Streitfall - das Gericht hinsichtlich der waffenrechtlichen Bewertung der Vorgänge \naus ordnungsrechtlicher Sicht binde. Der Antragsteller habe insoweit vorgetragen, \ndass die vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen keine dahingehende \nÜberzeugung hätten vermitteln können, dass er sich tatsächlich strafbar gemacht \nhabe; entgegen der Darstellung des Antragsgegners habe die von diesem benannte \nZeugin im gerichtlichen Verhandlungstermin keine Aussage gemacht, so dass die \nangeblich ermittelte leichte Erregbarkeit und Neigung zur Aggression und \nAffekthandlung des Antragstellers nicht gegeben sei. Mit diesem Sachvortrag habe er \njedoch den der Gefahrenprognose zu Grunde liegenden Sachverhalt als solchen, \nnämlich seinen Faustschlag auf den linken Unterkiefer des anderen Fahrers, nicht in \nFrage gestellt. Der im Pkw sitzende Fahrer sei auf der dem Fahrzeugfenster \nzugewandten Seite am Kopf getroffen worden. Eine Notwehrsituation sei nicht einmal \nansatzweise ersichtlich. Der Faustschlag in das Gesicht eines anderen - im Fahrzeug \nsitzenden - Fahrers weise auf eine erheblich herabgesetzte Hemmschwelle des \nAntragstellers im Hinblick auf die Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen \nPersonen bei im Alltag auftretenden Konfliktsituationen hin. Aufgrund des so vom \nAntragsteller gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er mit hinreichender \n\n6 \n \nWahrscheinlichkeit \nWaffen \noder \nMunition \nzukünftig \nin \neiner \ndem \nRecht \nwidersprechenden Weise gebrauchen werde. Der Besitz von Waffen und Munition \nstelle so ein - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hinzunehmendes - deutlich \nerhöhtes Risiko dar. Dies gelte nicht nur für die unter Nr. 1 des Bescheides genannten \nbeiden waffenrechtlichen Erlaubnisse, sondern ebenfalls soweit dem Antragsteller \naufgrund des ihm erteilten kleinen Waffenscheins der Besitz der dort zugelassenen \nWaffen erlaubt werde. Fehle es dem Antragsteller damit offensichtlich an dem für den \nBesitz von Schusswaffen erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der \nerforderlichen Selbstbeherrschung in Konfliktsituationen, die jederzeit im Alltag \nauftreten können, begegne die negative Prognose des Antragsgegners jedenfalls, \nsoweit er von der Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von \nWaffen oder Munition i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ausgehe, keinen \nBedenken. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \nder Eindruck bestehe, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht einseitig \nzu \nLasten \ndes \nAntragstellers \nargumentierten. \nUnter \nWiederholung \ndes \nerstinstanzlichen Vortrags hat er hervorgehoben, dass er bereits im Verfahren vor dem \nAmtsgericht Plauen bestritten habe, am 22. September 2020 ein anderes Fahrzeug \nüberholt und dann ausgebremst zu haben, ebenso habe er bestritten, den Fahrer des \nanderen beteiligten Fahrzeuges bei geöffnetem Fenster geschlagen zu haben, wobei \nsowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht Chemnitz jedoch davon \nausgingen, dass er die oben genannten Handlungen begangen habe. Unberücksichtigt \nsei geblieben, dass das Amtsgericht Plauen im Strafverfahren sich ein umfassendes \nBild der Angelegenheit gemacht habe; auch der Zeuge Z1....... sei gehört worden. \nDieser habe die entsprechende Version der Auseinandersetzung vom 22. September \n2020 nicht bestätigen können. Die Angaben des angeblich Geschädigten seien in sich \nwidersprüchlich gewesen, so dass das Amtsgericht Plauen zu dem Ergebnis \ngekommen sei, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt werden \nmüsse; aufgrund der Ungereimtheiten habe sich das Amtsgericht Plauen nicht in der \nLage gesehen, ihn wegen seiner angeblich begangenen Verfehlungen zu verurteilen. \nAus der auf Kosten der Staatskasse erfolgten Einstellung eines Strafverfahrens gemäß \n§ 153a StPO lasse sich keine Schuldzuweisung ableiten. Mit der dauerhaften \nEinstellung \ndes \nVerfahrens \nsei \ndie \nzu \nseinen \nGunsten \nbestehende \nUnschuldsvermutung \nausdrücklich \nnicht \nwiderlegt. \nDie \nZustimmung \neines \nBeschuldigten zur Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO sei auch kein \nAnerkenntnis eines Tatvorwurfes. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem \n6 \n\n7 \n \nentsprechenden Sachverhalt, insbesondere auch eine ernsthafte Auseinandersetzung \nmit Argumenten, welche ihn entlasten würden, nehme das Verwaltungsgericht nicht \nvor. Er sei vorliegend ein einziges Mal in seinem Leben mit einem (dem vorliegend in \nFrage stehenden) Ermittlungsverfahren konfrontiert gewesen. Während der gesamten \nDauer seines bisherigen Lebens habe er sich vollkommen straffrei geführt und sei auch \nkeinem entsprechenden Ermittlungsverfahren ausgesetzt gewesen. Die durch das \nVerwaltungsgericht geäußerte Vermutung, er sei leicht reiz- und erregbar, sei in keiner \nWeise bewiesen oder auch nur ersichtlich. \n1.2 Diese Einwände führen in Bezug auf Nrn. 1 und 4 des Bescheides zu keiner \nAbänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nAuch in Fällen, in denen (wie vorliegend) durch Bundes- oder Landesgesetz die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird, trifft das Gericht im \nRahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt \nseiner \nEntscheidung \ndarstellenden \nSach- \nund \nRechtslage \neine \neigene \nErmessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug \ndes angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nzu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich \nsein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen \noder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht \nkein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das \nöffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache \nerhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der \nAnordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes \nVollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 \n-, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nabschließend \nbeurteilen, \nhat \ndas \nGericht \nim \nRahmen \neiner \neigenen \nInteressenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen \nVollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und \ndie Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, \ngegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, \n7 \n8 \n\n8 \n \njuris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B \n229/18 -, juris Rn. 19). \nDer Senat vermag nach der gebotenen summarischen Prüfung auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass der \nWiderspruch des Antragstellers offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (a), selbst wenn man mit dem Antragsteller die \nErfolgsaussichten seines Widerspruchs als offen bewertet, weil der Sachverhalt \nnäherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, führte eine Interessenabwägung \nzum Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers \n(b). \na) Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Bewertung nicht derart erschüttern können, dass \nseine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auszuschließen oder unwahrscheinlich ist. \nAusgehend von den mit der Beschwerde zurecht nicht infrage gestellten \nVoraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne \ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist das Verwaltungsgericht den Erwägungen \ndes Antragsgegners aufgrund der in der Verwaltungsakte dokumentierten Umstände \ngefolgt. Aus dem Beschwerdevortrag resultiert keine eindeutig andere Beurteilung. \nDaraus, dass der Antragsteller die wesentlichen Umstände des Geschehens bestreitet, \nfolgt nicht der zwingende Schluss auf ein die Unzuverlässigkeit ausschließendes \nVerhalten. Soweit der Antragsteller auf seine eigenen Einlassungen verweist und \nzudem die Aussagen des Zeugen Z1....... (seines Sohns) in Bezug nimmt, stehen \ndiesen Ausführungen zum Geschehensablauf die Aussagen des Zeugen Z2..... \nentgegen, nach denen dieser vom Antragsteller ausgebremst und anschließend \ngeschlagen wurde. Ansatzpunkte dafür, dass dieser Aussage keine Bedeutung \nbeigemessen werden kann, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers \nnoch sonst aus dem Inhalt der Akten. Vielmehr stehen diese im Einklang mit dem \naktenkundigen schriftlichen Bericht der Zeugin V......... und auch mit dem ärztlichen \nBericht der Fachärztin für Innere Medizin H..... vom 21. März 2021 über die am \n24. September 2020 durchgeführte Untersuchung (Befund: geringe Schwellung am \nUnterkiefer links, schmerzbedingte Einschränkungen beim Sprechen und Kauen). \nDie Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO hat für die hier vorzunehmende \nBewertung keine entscheidende Bedeutung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n9 \n \nsetzt für die Annahme der Unzuverlässigkeit kein konkretes strafrechtlich relevantes \nFehlverhalten voraus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf \nBVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f. sowie BayVGH, Beschl. v. \n8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris Rn. 10 f.) ausgeführt, dass die Einstellung \neines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht hindert, die festgestellten \nTatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders zu bewerten und zu \ngewichten. Insbesondere aus dem Umstand, dass das Strafverfahren eingestellt \nworden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine behördliche Prüfung, welche Verfehlung \nder Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 \nNr. 2 WaffG erfüllt. Dies gilt auch für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. \nAuch die strafrechtlich heranzuziehende Unschuldsvermutung führt zu keiner anderen \nBewertung. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits eines Straf- \noder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf \ndie Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um \ndie nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem \nHintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung geht. Maßgeblich ist die \nAbwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine \n\"Ungefährlichkeitsvermutung\" \noder \n\"im \nZweifel\" \neinen \nVerzicht \nauf \neine \nGefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der \nBevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (vgl. OVG \nSaarland, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12, m. w. N.). \nAuch der Aspekt, dass der Antragsteller bisher keinem weiteren strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren ausgesetzt gewesen sei und es sich um ein einmaliges Verfahren \ngehandelt habe, ist unerheblich, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG für die Annahme \nder fehlenden Zuverlässigkeit weder eine Straffälligkeit überhaupt noch eine Mehrzahl \nan strafrechtlichen Ermittlungsverfahren voraussetzt. Vielmehr kann eine solche \nfehlende Unzuverlässigkeit bereits aus einem einzelnen Geschehen abgeleitet \nwerden, da die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 \nNr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose sich an dem Zweck zu orientieren hat, \ndie Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen \nPersonen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie \nmit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. \nDieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, \nwie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in \ndiesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges \n14 \n\n10 \n \nIndiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß \nzu verwenden (BayVGH, Beschl. v. 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rn. 17). \nb) Nicht aktenkundig sind allerdings bislang die Aussagen der Ehefrau des Zeugen \nZ2....., die bei den Geschehnissen anwesend war, und der weiteren Personen, die im \nBericht der Zeugin V......... erwähnt werden und angeblich ebenfalls \"die Tat … \nbeobachtet\" hätten. Ausgehend von aufgrund dessen offenen Erfolgsaussichten und \nder daher auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist dem öffentlichen \nInteresse an einem Vollzug der Widerrufsverfügung der Vorrang einzuräumen. \nAbzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem Antragsteller die \nWaffenbesitzkarten bzw. der kleine Waffenschein sowie der Gebrauch der Waffen \nversagt \nblieben, \nsich \nspäter \naber \nherausstellte, \ndass \nder \nWiderruf \nder \nWaffenbesitzkarte und die Verfügung zur Abgabe der Waffen hätte aufgehoben werden \nmüssen, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die \nBehörde die Waffenbesitzkarte des Antragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit \nwiderrufen hatte. Bei dem Antragsteller ist kein über seine Betätigung als Sportschütze \nhinausgehendes Interesse festzustellen, die mit der Waffenbesitzkarte vermittelte \nErlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der \nHauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren \nfür überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die \nentstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen \ndarf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen \nder mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in \n§ 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, \nunverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer \ngeschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. \n20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26). \n2. Im Hinblick auf Nrn. 2, 3 und 5 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht eine \nRechtswidrigkeit weder der darin enthaltenen Verfügungen noch der Begründung der \nAnordnung des Sofortvollzugs erkannt. Das Beschwerdevorbringen greift diese \nBewertungen nicht an. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n15 \n16 \n17 \n\n11 \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-28/6-b-72-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-28/6-b-72-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487006","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.980878+00:00"}}