{"status":"available","doknr":"OLD487005","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-04-29","aktenzeichen":"3 A 156/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 156/22.A \n \n6 K 1059/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 29. April 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 10. Februar 2022 - 6 K 1059/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ni. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben. \nDer eigenen Angaben nach 1992 in Pakistan geborene Kläger ist panschabischer \nVolkszugehörigkeit. Eigenen Angaben nach reiste er im November 2015 auf dem Land-\nweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines an diesem Tag \ngestellten Asylantrags gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundes-\namt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Mai 2018 zusammen-\ngefasst an: Da er minderjährig gewesen sei, habe er keine Dokumente besessen. Die \nletzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in K. gelebt. Er habe in der Fabrik des \nBekannten, einer Steinschleiferei für Marmor, gearbeitet. Er habe drei Jahre lang illegal \nin I. gearbeitet. Die Einreise nach Deutschland habe er durch seine Arbeit dort finan-\nziert. Seine Verwandten lebten in Pakistan. Ein Schiit sei in dem Nachbardorf durch \nseine Gruppe getötet worden. Er hätte mit dem Mord des Mannes nichts zu tun gehabt. \nEiner der Jungen aus der Gruppe sei von den Gegnern getötet worden. Da er mit den \nbeiden anderen zusammen gewesen sei, habe er auch getötet werden sollen, deshalb \nhabe er sein Dorf verlassen und sei nach K. gegangen. Nach drei Jahren hätten die \nGegner mitbekommen, dass er dort lebe, und er hätte deshalb Pakistan verlassen müs-\nsen. Er habe Angst gehabt, dass er in K. getötet würde. Er sei in der Fabrik von vier \nMännern bedroht worden. Zwei Tage nach dem Überfall in der Fabrik sei er ausgereist. \nDer Fabrikbesitzer habe ihm einen Schlepper besorgt. Einer der Männer, die ihn über-\nfallen hätten, sei Sohn des Ermordeten gewesen. Auch an einem anderen Ort in Pa-\nkistan würde er gefunden werden, da diese Leute überallhin Verbindungen hätten. \nÜber den Mord sei im Jahr 2008 keine Anzeige erstattet worden. Sein Vater sei dreimal \n1 \n2 \n\n3 \n \nmitgenommen worden. Probleme mit Behörden oder mit der Polizei in Pakistan habe \ner nicht gehabt und habe sich dort auch nicht politisch betätigt. \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom Mai 2018 den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter (Nr. 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des \nsubsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser \nEntscheidung, im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab-\nschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung \nnach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 5). Unter Nr. 6 des Bescheids befris-\ntete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. \n1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung stellte das \nBundesamt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Antragsteller \nsei kein Flüchtling i. S. der Definition. Es sei nicht ersichtlich, dass er wegen der ge-\nsetzlichen Verfolgungsgründe Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei oder \nsolche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Es seien keine gegen den Kläger \ngerichteten intensiven Rechtsverletzungen ersichtlich noch seien solche im Fall seiner \nRückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei der vom \nKläger vorgetragenen Bedrohung handele es sich nicht um eine Verfolgungshandlung \nin Anknüpfung an den Verfolgungsgrund gemäß § 3 AsylG. Die Probleme seien allein \ndem Bereich krimineller Absichten der vermeintlichen Verfolger zuzuordnen. Zudem \nkönne der Kläger gemäß § 3e AsylG auf pakistanische Großstädte als interne Schutz-\nmöglichkeit verwiesen werden. Ihm könne es als jungem, arbeitsfähigen Mann ohne \nfamiliäre Unhaltsverpflichtungen zugemutet werden, sich durch Gelegenheitsarbeiten \neine entsprechende Existenz zu erwirtschaften. Auch lägen die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. \nSchließlich seien keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG \nerkennbar. Die wirtschaftliche Situation des Klägers rechtfertige kein Abschiebungs-\nverbot. \nMit der hiergegen am 14. Juni 2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren \nweiterverfolgt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 vor dem \nVerwaltungsgericht sein Vorbringen vertieft. Dort hat er ergänzend angegeben, dass \n3 \n4 \n\n4 \n \nes sich bei den Verfolgern um Mitglieder einer Familie handele, die Kontakt zu Politi-\nkern habe. Die beiden Jungen aus der Gruppe seien getötet worden. Dies habe er über \nseine Familie erfahren. 2020 sei sein älterer Bruder in Pakistan von den Verfolgern \ngetötet worden. Dies sei geschehen, weil sie ihn selbst nicht hätten finden können. Dies \nhabe ihm sein Vater berichtet. Kehre er nach Pakistan zurück, würde ihm das Gleiche \npassieren, was auch seinem Bruder passiert sei. \nMit Urteil vom 10. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage abge-\nwiesen und hierzu zusammengefasst ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Er berufe sich \nvorrangig auf eine ihm drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Anga-\nben seien schon nicht glaubhaft. In der Gesamtbewertung des Vortrags des Klägers im \nRahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Ver-\nhandlung blieben gewichtige Zweifel, die das Gericht nicht vernachlässigen könne. Die \nAusführungen seien in zentralen Punkten offen widersprüchlich. Sie seien zudem ober-\nflächlich und unsubstantiiert. Eine anderweitige Bewertung sei auch nicht auf der \nGrundlage der vom Kläger zum Nachweis der Tötung seines Bruders angebotenen \nUrkunden zu erwarten. Zudem könne er in einem anderen Landesteil Pakistans i. S. \ndes § 3e AsylG internen Schutz finden. Schließlich habe er keinen Anspruch auf Zuer-\nkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG und auch keinen An-\nspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Einzelfall bei einer an-\ngenommenen Rückkehr des Klägers nach Pakistan seien nicht festzustellen. Es sei \nnicht zu verkennen, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan infolge der ra-\nsanten Ausbreitung des Coronavirus zweifelsohne massiv verschlechtert habe, so dass \nes für Rückkehrer aus dem Ausland wesentlich schwerer sein dürfte, eine auskömmli-\nche Erwerbstätigkeit zu finden. Durchgreifende gesundheitliche Beeinträchtigungen \nhabe der Kläger nicht vorgetragen. Überdies habe der Kläger in Pakistan weitere Ver-\nwandte aus der Großfamilie, um deren Unterstützung er innerhalb des familiären Netz-\nwerks nachsuchen könne. Auch führe das möglicherweise höhere Ansteckungsrisiko \nmit dem Coronavirus nicht zu einem Abschiebungsverbot. Eine mögliche Ansteckung \nmit dem neuen Coronavirus und der nachfolgende Krankheitsverlauf seien von einer \nVielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig und könnten nicht mit der erforderlichen \nSicherheit vorhergesagt werden, die für die Feststellung der erheblichen konkreten Ge-\nfahr für Leib und Leben erforderlich wäre. \n5 \n\n5 \n \nDas Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht. Hiernach sollen die folgenden Fra-\ngen grundsätzliche Bedeutung haben: \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \n„Können alleinstehende Personen bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund \nder Corona-Pandemie ihr Existenzminimum sichern? \n \nWäre jeder Rückkehrer angesichts der Corona-Pandemie in Pakistan einer er-\nniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK \nausgesetzt bzw. besteht dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben?“ \n \nZur Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Fragen trägt der Kläger \nmit Schriftsatz vom März 2022 zusammengefasst vor, dass nach mehreren Studien, \nAnalysen und Zeitungsberichten wegen strenger Ausgangssperren infolge der Corona-\nKrise über 18 Mio. Menschen arbeitslos würden und insbesondere Tagelöhnern eine \nneue Krise drohe. Besonders bedroht sei u. a. die Landwirtschaft. Die Krise könnte 120 \nMio. Menschen in Armut stürzen. Die seitens des Verwaltungsgerichts benannten al-\nternativen Arbeitsbereiche im Rahmen einer hypothetischen innerstaatlichen Fluchtal-\nternative seien äußerst stark betroffen. Es sei fraglich, ob der Kläger als Rückkehrer \naus dem Ausland ohne weitere familiäre Unterstützung auf sich allein gestellt aufgrund \ndes hohen Konkurrenzkampfs in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu erwirtschaf-\nten. Zudem stelle die Coronakrise das schwache pakistanische Gesundheitssystem \nvor eine weitere Belastungsprobe. Viele Patienten würden trotz Symptomen nicht mehr \nin Krankenhäuser aufgenommen werden können. Es gäbe zu wenig Beatmungsgeräte, \nSchutzmasken und Desinfektionsmittel. \n \nMit seinem Vorbringen legt der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar. \n \nDie erste Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht mit allgemeiner \nBedeutung geklärt werden kann. Ihre Beantwortung hängt von einer Vielzahl individu-\neller Faktoren ab, wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem \nBildungsstand und den beruflichen Qualifikationen, seinem Alter und Gesundheitszu-\nstand, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netz-\nwerks und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9). Darüber hinaus geht \nder Kläger bei der Formulierung der Frage, wie sich aus der Begründung ergibt, au-\ngenscheinlich davon aus, dass er keine weitere familiäre Unterstützung erhalten kann \nund auf sich allein gestellt wäre. Dies widerspricht den Feststellungen des Verwal-\ntungsgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers im Hinblick auf Ver-\nwandte aus der Großfamilie, die sich nach wie vor in Pakistan aufhalten. Damit ist die \nFrage auch nicht entscheidungserheblich. Schließlich beträgt die Sieben-Tage-Inzi-\ndenz in Pakistan mit Stand 25. April 2022 gerade einmal 0,3 (https://www.corona-in-\n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nzahlen.de/weltweit/pakistan). Daher ist nicht davon auszugehen, dass derzeit noch \neine Corona-Pandemie in Pakistan besteht, so dass auch aus diesem Grund die Frage \nnicht mehr entscheidungserheblich ist. \n \nAuch die zweite Frage ist in dieser allgemein gehaltenen Form nicht entscheidungser-\nheblich, da auch sie nur im Einzelfall und jeweils abhängig von den konkreten Umstän-\nden entschieden werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2022 - 3 A 506/21.A \n-, Rn. 13 m. w. N., n. v.). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n Wiesbaum \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-29/3-a-156-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-04-29/3-a-156-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487005","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.955717+00:00"}}