{"status":"available","doknr":"OLD487004","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-02","aktenzeichen":"1 B 437/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 437/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \ndie Große Kreisstadt Radebeul \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nZweiter Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich \ndes sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes .............................................. \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \nam 2. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen \ndie \nSatzung \nder \nAntragsgegnerin \nüber \ndie \nzweite \nVerlängerung \nder \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans .............................................. mit einem Geltungsbereich von 3,25 \nha. \nDie Antragstellerin als Gesellschafterin bürgerlichen Rechts, die aus den \nGesellschafterinnen \n................ \nGmbH \n(im \nFolgenden: \nFa. \n......) \nund \n........................................ \nGmbH \nbesteht, \nist \nausweislich \nder \nvorgelegten \nGrundbuchauszüge seit dem 15. Juli 2020 Eigentümerin der im Geltungsbereich der \nVeränderungssperre gelegenen Grundstücke mit den Flurstücken...., .... und \n..................................., welche den überwiegenden Teil des Plangebiets ausmachen. \nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den östlichen Teil des Plangebiets \nals Wohnbauflächen und den westlichen Teil als Flächen für die Landwirtschaft dar. \nÜberwiegend umfasst das Plangebiet das ehemalige Firmengelände der .... GmbH \n(........................) mit Produktionshallen, einer ruinösen Fabrikantenvilla und \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \numgebenden Park sowie einem ehemaligen Schrotthandel. Teile der noch \nvorhandenen Gebäude werden von Kleingewerbetreibenden genutzt. Im östlichen Teil \ndes Plangebiets ist auf dem Flurstück.... ein gewerbliches Unternehmen ansässig. \nWestlich des Plangebiet erstreckt sich ein ca. 30 m breiter Ausläufer der \nKleingartenanlage ...... e.V., an den sich Flächen mit Gewerbebetrieben - darunter die \nFa. ............... GmbH - anschließen. Im Norden grenzt das Plangebiet an die F........... \nan, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite durch Flächen mit gewerblichen \nNutzungen - darunter die Fa. ....... - flankiert wird. Nordöstlich und östlich des \nPlangebiets befindet sich Wohnbebauung. Südlich wird das Plangebiet durch die \nU......... sowie das Elbufer begrenzt. \nAm 26. April 2017 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans \n................................ und machte dies am 1. Juni 2017 in ihrem Amtsblatt bekannt. \nPlanziel war zunächst die Entwicklung einer urbanen Wohnbebauung. Zugleich wurde \nfestgehalten, dass die Gewerbebetriebe an der F........... in ihrer unternehmerischen \nTätigkeit nicht eingeschränkt werden dürfen. \nIm Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung äußerte die Immissionsschutzbehörde \ndes Landkreises Meißen unter dem 16. Oktober 2017 Bedenken bezüglich des \nSchallschutzes U. a. seien bei einer bis an die bestehenden Gewerbebetriebe \nheranreichenden \nWohnbebauung \nerhebliche \nLärmbelästigungen \ndurch \ndie \nangesiedelten Betriebe nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin beauftragte \ndaraufhin die Fa. ........................ mit einer schalltechnischen Untersuchung. \nAusweislich des unter dem 5. April 2018 vorgelegten Gutachtens ergab diese \nUntersuchung, dass der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet von \n55 dB(A) tags im nordwestlichen Teil des Plangebiets um bis zu 6 dB(A) und nachts \nder Orientierungswert von 40 dB(A) um bis zu 20 dB(A) im nordwestlichen Teil, im \ngrößeren Teil des Plangebiets um bis zu 15 dB(A) überschritten werde. Die \nBerechnung stützte sich dabei hinsichtlich des Gewerbelärms auf die von den Firmen \n....... - nordwestlich des Plangebiets jenseits der F........... gelegen - und ............... \nGmbH - Flurstück......, westlich des Plangebiets und des angrenzenden Ausläufers der \nKleingartenanlage gelegen - als wesentliche Emittenten im gesamten Nachtzeitraum \nauftretenden Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² im Sinne einer Betrachtung der \n„worst-case-Situation“. \nAm 15. Februar 2018 beantragte die Fa. ...... bei der Antragsgegnerin einen \nVorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem auf Flurstück..... Unter \ndem 17. April 2018 stellte die Antragsgegnerin diese Bauvoranfrage zurück. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nMit Beschluss vom 20. Juni 2018 änderte die Antragsgegnerin das Planungsziel für \nden Bebauungsplan ...... wie folgt: „Neues Planungsziel ist die Schaffung von \nergänzenden Gewerbeflächen entlang der F........... unter besonderer Berücksichtigung \ndes Hochwasserschutzes und des Lärmschutzes. Es wird bestimmt, dass zum Schutz \nder östlich angrenzenden Wohnbebauung nichtstörendes Gewerbe im Sinne eines so \ngenannten „eingeschränkten“ Gewerbegebietes« festzusetzen ist, dazu können \ndifferenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel im weiteren Planungsverfahren \nfixiert werden. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Parallelverfahren zu \nändern.“ Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin am 1. Juli 2018 und am 1. August 2018. \nNach dieser Änderung des Planziels verfolgte die Antragsgegnerin zunächst die \nAbsicht, die Konfliktbewältigung zwischen der nordöstlich und östlich an das Plangebiet \nangrenzenden Wohnbebauung und den westlich an das Plangebiet angrenzenden \nGewerbestandorten in Bezug auf die Lärmbelastung durch eine Festsetzung von \nbestimmten Lärmkontingenten zu erreichen. \nAm 19. Dezember 2018 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre zur \nSicherung der Planung mit folgenden Regelungen: \n„§ 1 Zu sichernde Planung \nDer Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 26.04.2017 beschlossen, \nfür den in § 2 bezeichneten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit \nBeschluss SR 31/18-14/19 beschloss der Stadtrat am 20.06.2018 die Änderung \ndes Planungsziels. \nZur \nSicherung \nder \nPlanungsziele \nwird \nfür \ndiesen \nBereich \neine \nVeränderungssperre gemäß § 14ff. Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. \n§ 2 Räumlicher Geltungsbereich \n… \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen \na) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche \nAnlagen beseitigt werden, \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken \nund \nbaulichen \nAnlagen, \nderen \nVeränderung \nnicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- \noder \nanzeigepflichtig \nsind, \nnicht \nvorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine \nAusnahme zugelassen werden. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \n§ 4 Inkrafttreten \n(1) Die Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. \n§ 10 Abs. 3 BauGB). \n(2) Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn der für den Geltungsbereich dieser \nSatzung zu erstellenden Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, \nspätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. \n§ 5 Vermögensnachteile und Entschädigungsansprüche \n… \nAnlage \nRäumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre“ \nDie Bekanntmachung dieser am 20. Dezember 2018 ausgefertigten Satzung erfolgte \nim Amtsblatt der Antragsgegnerin am 1. Januar 2019. \nNachdem \ndie \nAntragsgegnerin \nden \ngegenüber \nder \nFa. \n...... \nerlassenen \nZurückstellungsbescheid am 12. Oktober 2018 aufgehoben hatte, lehnte sie in Folge \ndes Inkrafttretens der Veränderungssperre deren Vorbescheidsantrag am 9. Januar \n2019 ab. Die zuvor erhobene Untätigkeitsklage der Fa. ...... ist unter dem Aktenzeichen \n- 4 K 2944/18 - beim Verwaltungsgericht Dresden nunmehr als Versagungsgegenklage \nanhängig. \nNach Erstellung der gesondert beauftragten Schallimmissionsprognose der \n............................. GmbH vom 26. März 2020 lag am 8. April 2020 der Vorentwurf des \nBebauungsplans vor. Dieser sah zunächst die Festsetzung eines in zwei Teilflächen \ngegliederten eingeschränkten Gewerbebetriebs mit nach Osten hin abgestuften \nLärmemissionskontingenten vor. \nNachdem die Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses im April und Mai 2020 \naufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt worden waren, leitete die Antragsgegnerin \nmit Schreiben vom 9. Juni 2020 die frühzeitige Beteiligung der Behörden ein. Die \nfrühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis \n17. Juli 2020. \nAm 15. Juni 2020 fasste die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss über die \nzweite Änderung des Flächennutzungsplanes. Hierzu fanden im Oktober und \nNovember 2020 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die frühzeitige \nBeteiligung der Öffentlichkeit statt. \nAm 14. Oktober 2020 beschloss die Antragsgegnerin die erste Verlängerung der \nGeltungsdauer der Veränderungssperre. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nAm 28. Oktober 2020 erstellte die ........ GmbH für das Plangebiet ein Faunistisches \nGutachten, dem Kartierungen zwischen Mai und September 2020 zugrunde lagen. \nAm 30. März 2021 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin \nden Städtebaulichen Rahmenplan F............ Danach ist vorgesehen, in dem dort als \nEntwicklungsfläche Nr. 3 bezeichneten Plangebiet anstelle von Lärmkontingenten ein \neingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ohne Lärmkontingente festzusetzen, indem nur \n(gewerbliche) Nutzungen zugelassen werden sollen, die das Wohnen nicht wesentlich \nstören. \nUnter dem 18. Juni 2021 wurden der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans ...... \nsowie der Entwurf des Artenschutzfachbeitrages vorgelegt. \nAm 13. Juli 2021 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung \ndes von ihm gebilligten Entwurfs. \nAm 21. Juli 2021 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen \nBeschluss über die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre \num ein weiteres Jahr. Die Begründung zur Beschlussvorlage fasste den bisherigen \nwesentlichen Gang des Verfahrens zusammen. Besondere Umstände für eine \nnochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ergäben sich aus der Einbettung \ndes Plangebietes in die nähere Umgebung (Wohnbebauung, Elbe), die umfangreiche \nUntersuchungen erfordert habe. Außerdem habe man die in der ersten öffentlichen \nBeteiligung eingegangenen Stellungnahmen auswerten und die Planung anpassen \nmüssen. Zu dem Umfang und den rechtlichen Schwierigkeiten sei die Corona-\nPandemie mit den damit verbundenen Einschränkungen mit personellen Auswirkungen \nauf das Planverfahren hinzugekommen. Diese besonderen Umstände hätten die \nVerzögerung verursacht, ohne dass dies von der Antragsgegnerin zu verantworten sei. \nSie stünden einem früheren Verfahrensabschluss entgegen. In der Stadtratssitzung \nführte der Erste Bürgermeister Dr. M..... zur Beschlussvorlage u. a. aus, dass der \nStadtentwicklungsausschuss bereits „die zweite und damit die gesetzliche offizielle \nBürgerbeteiligung mit der Trägerbeteiligung auf den Weg gebracht [hat]. Mit dem \nAbschluss ist in Kürze zu rechnen. Dennoch hat die Verwaltung das Problem, dass die \nbisherige Veränderungssperre demnächst ausläuft und aus Vorsichtsgründen wird die \nweitere Verlängerung der Veränderungssperre vorgeschlagen, damit nicht auf den \nletzten Metern noch etwas nicht in den richtigen Bahnen verläuft. …“. \nDie Bekanntmachung der vorgenannten Beschlüsse vom 13. und 21. Juli 2021 erfolgte \nim Amtsblatt am 1. September 2021. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n7 \n \nUnter dem 6. September 2021 leitete die Antragsgegnerin die Beteiligung der \nBehörden und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf ein. Zwischen \ndem 13. September 2021 und dem 15. Oktober 2021 erfolgte die Beteiligung der \nÖffentlichkeit. Parallel dazu erfolgten die förmliche Beteiligung der Behörden und die \nförmliche \nBeteiligung \nder \nÖffentlichkeit \nzur \nzweiten \nÄnderung \ndes \nFlächennutzungsplans. \nGegen die zweite Verlängerung der Veränderungssperre hat die Antragstellerin am \n7. Dezember \n2021 \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \neinen \nNormenkontrollantrag (- 1 C 95/21 -) und zugleich den vorliegenden Antrag nach § 47 \nAbs. 6 VwGO gestellt. Ihr Antrag sei zulässig. Für ihre Antragsbefugnis verweist sie auf \nihr Eigentum an Grundstücken, die von der Veränderungssperre erfasst sind. \nAußerdem betreibe sie mehrere Vorbescheidsverfahren. Hierzu hat die Antragstellerin \nden Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2019 zum Vorbescheidsantrag der Fa. ...... \nvom 15. Februar 2018 sowie den Vorbescheidsantrag der Fa. ...... vom 8. November \n2021 (jeweils in Kopie) vorgelegt und verweist auf das beim Verwaltungsgericht \nDresden anhängige Verfahren 4 K 2944/18 hinsichtlich des vorgenannten ablehnenden \nBescheides. In dem dortigen Verfahren sei unter Hinweis auf die Veränderungssperre \ndie Versagung bereits ausgesprochen worden. Ihr Rechtsschutzbedürfnis bestehe, \nweil sich durch eine Unwirksamkeitserklärung ihre Rechtsstellung in beiden \nVorbescheidsverfahren verbessere. Sie habe ein großes Interesse an den beiden von \nder Fa. ...... betriebenen Vorbescheidsverfahren. Außerdem wirke eine Entscheidung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO „inter omnes“. Eine inzidente Prüfung der \nstreitgegenständlichen Veränderungssperre im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nDresden stehe einer prinzipalen Normenkontrolle nicht entgegen. Die Antragstellerin \nträgt hinsichtlich der Vorbescheidsanträge vor, dass die vorgesehene Wohnbebauung \nschallschutzfachlich zulässig wäre. Die Untersuchung durch ........................ vom 5. \nApril 2018 sei fehlerhaft, was sich aus der Schallimmissionsprognose der \n................................... GmbH vom 26. März 2020 ergebe. Entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin sei es nicht ausgeschlossen, bei entsprechenden aktiven und \npassiven Schallschutzmaßnahmen auch Wohnnutzungen planerisch zuzulassen. Ob \nder Vorbescheidsantrag vom 8. November 2021 ungeachtet der vorhandenen \nImmissionsuntersuchungen nicht bescheidungsfähig sei, könne offenbleiben, weil die \nAntragsgegenerin bislang keine weitere Prognose angefordert habe. Ebenso wenig \nlasse sich sagen, dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig wäre. Es \nsei \nnaheliegend, \ndem \nImmissionskonflikt \ndurch \n(aktive/passive) \nSchallschutzmaßnahmen zu begegnen. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon \naus, \ndass \ndas \nVorhabengrundstück \nwie \nauch \nder \nGeltungsbereich \nder \n22 \n23 \n\n8 \n \nVeränderungssperre Teil eines faktischen Gewerbegebiets sei. Beim Vorliegen einer \nGemengelage sei das Vorhaben zulässig. Zum Vorbescheidsantrag vom 15. Februar \n2018 liege der Antragsgegnerin die schallschutztechnische Stellungnahme der ...... \nGmbH vom 5. Oktober 2018 vor, die fehlerhafte Einschätzung der Antragsgegnerin zur \nnäheren Umgebung stehe einer positiven Bescheidung nicht entgegen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sei begründet. Für die Veränderungssperre \nbestehe kein Sicherungsbedürfnis. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung \nam 21. Juli 2021 fehle es an der Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Ein dem Entwurf \nentsprechender Bebauungsplan wäre auf Dauer nicht vollzugsfähig, weil die \nFestsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und eine damit einhergehende \nweitere Intensivierung der gewerblichen Nutzung im Bereich F........... mit der \nkleingärtnerischen Nutzung auf dem westlich benachbarten Grundstück nicht vereinbar \nsein dürfte. Außerdem führe die Änderung der angestrebten Art der baulichen Nutzung \nvon Wohnen zu einem „eingeschränkten Gewerbegebiet\" unzulässigerweise dazu, \ndass eine gewerbliche Nutzung an die Wohnbebauung auf den östlich gelegenen \nGrundstücken an der F..........., insbesondere dem Grundstück ............... anschließe. \nDie Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine weitere Verlängerung der \nVeränderungssperre lägen nicht vor. Es habe kein Sicherungsbedürfnis bestanden. \nDie Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob und warum am 21. Juli 2021 bereits eine \nEntscheidung über eine zweite Verlängerung erforderlich gewesen sei. Außerdem \nhabe sie sich nicht damit befasst, ob das Aufstellungsverfahren nicht innerhalb \nkürzester Zeit hätte abgeschlossen werden können. Vor allem aber wäre es am 21. Juli \n2021 objektiv möglich gewesen, das Aufstellungsverfahren bis zum 31. Dezember \n2021 \n- \ninnerhalb \ndes \n3-Jahreszeitraums \nder \n(einfach) \nverlängerten \nVeränderungssperre - abzuschließen. Neben dem Plan- und dem Begründungsentwurf \nhätten alle später öffentlich ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen \nspätestens am 18. Juni 2021 vorgelegen. Es dränge sich die Frage auf, warum am 21. \nJuli 2021 nicht zügig die öffentliche Auslegung eingeleitet worden sei. Auch bei \nAbschluss der öffentlichen Auslegung am 15. Oktober 2021 seien in der dreijährigen \nGeltungsdauer der (einfach) verlängerten Veränderungssperre noch zweieinhalb \nMonate für einen Satzungsbeschluss verblieben. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei mit Blick auf die \nZurückstellung des Vorbescheidsantrags vom 15. Februar 2018 und das dazu \nanhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren gewählt, dies könne eine Verlängerung \nder Veränderungssperre nicht rechtfertigen. Auch die für eine zweite Verlängerung \nerforderlichen besonderen Umstände lägen nicht vor. Die „Einbettung\" des Plangebiets \n„in die nähere Umgebung (Wohnbebauung, Elbe)\" als schlichter Regelfall der \n24 \n\n9 \n \nPlanaufstellung könne die Verlängerungssatzung ebenso wenig rechtfertigen wie die \nbehaupteten umfangreichen Untersuchungen, denn die angefertigten Unterlagen \nwären nicht sonderlich umfangreich. Eine besondere Komplexität der planerischen \nFragestellungen lasse sich ebenso wenig wahrnehmen wie besondere Anforderungen \nan Untersuchungen. Jedenfalls bei der Änderung des Planungsziels am 20. Juni 2018 \nhätten bereits mehrere Schallimmissionsprognosen vorgelegen. Eine fehlende \nstädtebauliche Erforderlichkeit könne nicht zur Begründung einer Komplexität \nherangezogen werden. Das Aufstellungsverfahren sei mehrfach ins Stocken geraten. \nZwischen dem Beschluss vom 20. Juni 2018 und dem Vorentwurf vom 8. April 2020 \nseien fast 22 Monate ohne erkennbare Verfahrensförderung verstrichen. Gleiches gelte \nfür die sechs Monate nach Vorlage des Faunistischen Gutachtens vom \n28. Oktober 2020 bis zur Sachstandsberatung am 27. Mai 2021. Ein objektiver \nZusammenhang der Verzögerung mit der SARS-CoV-2-Pandemielage lasse sich nicht \nfeststellen. Konkrete Auswirkungen auf das Aufstellungsverfahren seien nicht \nschlüssig \nvorgetragen, \netwa \nzum \nAusfall \nder \nSitzungen \ndes \nStadtentwicklungsausschusses vom 7. April 2020 und 5. Mai 2020 wie auch die \nzweiwöchige Quarantäne zweier Sachbearbeiter vom 30. März 2021 bis 12. April 2021. \nEine Komplexität des Aufstellungsverfahrens lasse sich nicht aus der Vorbelastung \ndurch gewerbliche Nutzungen westlich und nordwestlich des Plangebiets folgen, \nzumindest hätten bei Änderung des Planungsziels am 20. Juni 2018 mehrere \nSchallimmissionsprognosen/ -untersuchungen vorgelegen. Im Übrigen habe der \nBundesgesetzgeber mit dem Plan[ungs]sicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 \nPlanungsverfahren vereinfacht, ohne die Zeiträume des § 17 BauGB zu verlängern; \naus dem Schweigen dürfte zu schließen sein, dass das ihm zugrundeliegende \nZeitkonzept weiterhin zu beachten sei. Zudem habe die Antragsgegnerin das \nEntschließungsermessen nicht ausgeübt; auch eine Ermessenausübung hinsichtlich \nder Dauer der Verlängerungsperiode fehle. Vielmehr habe die Antragsgegnerin am \n21. Juli 2021 eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres (volles) Jahr \nbeschlossen, obwohl der Erste Bürgermeister ausweislich des Sitzungsprotokolls \nerklärt habe, dass ein weiteres (volles) Jahr „bei weitem nicht voll\" ausgeschöpft würde. \nDarüber hinaus führt sie an, dass entgegen § 4 Abs. 3 SächsGemO eine \nordnungsgemäße Ausfertigung fehle. Bei der „Beschlussvorlage SR“ (Bl. 587 ff. der \nVerwaltungsakte) fehle ein Ausfertigungsvermerk, die angebrachte Paraphe genüge \nnicht als Unterschrift. Der vom Oberbürgermeister am 10. August 2021 unterzeichneten \nUnterlage (Bl. 596 ff. der Verwaltungsakte) fehle ebenfalls ein Ausfertigungsvermerk. \nDarüber hinaus seien Text- und Planteil nicht verklammert, wobei der Planteil weder \n25 \n\n10 \n \ngesondert ausgefertigt sei noch einen hinreichenden Bezug zum Textteil aufweise. Er \nbeziehe sich nur auf die „Veränderungssperre zum Bebauungsplan ......“. \nAußerdem sei der Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmbar. Die Grenzlinie auf \ndem DIN-A3-Plan (Bl. 598 des Verwaltungsvorgangs) weise eine flächige Ausdehnung \nvon etwa 1 mm aus. Bei einem Maßstab von 1 : 1.500 entspreche dies einer Breite von \n1,5 m, während eine exakte Bestimmung des Grenzverlaufs fehle. Die Formulierung \n„umfasse“ in § 2 der Satzung bedeute nicht zwingend, dass die Grenze des \nGeltungsbereichs exakt mit der jeweiligen Flurstückgrenze übereinstimme. Abgesehen \ndavon würden die Flurstücke.... und.... durchschnitten. \nDer Antragstellerin sei es unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache \nabzuwarten und für die von ihr gestellten Vorbescheidsanträge auf die nunmehr zum \nzweiten Mal verlängerte Veränderungssperre verwiesen zu werden. Im Vertrauen auf \ndas im Beschluss vom 26. April 2017 noch angeführte Planungsziel „urbanes Wohnen“ \nhabe sie Planungsaufträge erteilt; ihre Planungskosten bewegten sich im fünfstelligen \nBereich. Einer Außervollzugsetzung stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin erst \nim Dezember 2021 um Rechtsschutz nachgesucht habe, denn der Satzungsbeschluss \nsei erst am 1. September 2021 bekanntgemacht worden. \nMit ihrem Hilfsantrag vom 8. Februar 2022, auf „Grundlage einer noch zu \nentwickelnden Auffassung“ sei in Analogie zur im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nanerkannten \nMöglichkeit, \ndie \naufschiebende \nWirkung \neines \nWiderspruchs \nfestzustellen, begehrt die Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige \nFeststellung, dass die streitgegenständliche Satzung nicht wirksam geworden sei. \nHierbei führt sie an, dass es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehle. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplanes \n................................ \ngem. \nSatzungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2021 bis \nzur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 95/21 - \nvorläufig außer Vollzug zu setzen, \nMit ergänzendem Schriftsatz vom 8. Februar 2022 beantragt die Antragstellerin \ndarüber hinaus \nhilfsweise: im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \nvorläufig festzustellen, dass die Satzung über die 2. Verlängerung der \nVeränderungssperre \nfür \nden \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplanes \n................................ \ngem. \nSatzungsbeschluss \ndes \nStadtrates \nder \nAntragsgegnerin vom 21. Juli 2021 nicht wirksam geworden ist. \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n11 \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der \nAntragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nicht sie, sondern die Fa. ...... habe \nden \nVorbescheidsantrag \ngestellt \nund \nführe \ndas \nverwaltungsgerichtliche \nKlageverfahren, in dem die - verlängerte - Veränderungssperre bereits einer inzidenten \nPrüfung unterworfen werde. Auch bei deren Außerkraftsetzung wären die Vorhaben \nder Fa. ...... nicht realisierbar. Der am 8. November 2021 beantragte Bauvorbescheid \nsei nicht bescheidungsfähig. Angesichts der Vorbelastung der näheren Umgebung \ndurch die vorhandenen Gewerbebetriebe hätte es eines aktuellen Lärmgutachtens \nbedurft. Die Stellungnahmen der Fa. ...... sprächen dafür, dass eine Wohnnutzung nicht \nzulässig sei. Der Immissionskonflikt lasse sich durch passiven Schallschutz nicht lösen. \nDas Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Zum einen sei in dem dortigen \nfaktischen Gewerbegebiet eine Wohnbebauung grundsätzlich ausgeschlossen, zum \nanderen würde sich das Vorhaben auch nicht in die Umgebung einfügen. Die in einem \nGebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal zulässigen Werte eines Mischgebietes von \n60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts könnten nicht eingehalten werden. Auch für das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren ergebe sich kein Nutzen. Nicht die Antragstellerin, \nsondern die Fa. ...... führe dieses Verfahren. Aus den vorgenannten Gründen sei auch \nder Bauvorbescheidsantrag vom 13. Februar 2018 nicht bescheidungsfähig. Auch \ndieses Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. \nDer Antrag sei zudem unbegründet. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei \nnicht offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB lägen \nvor. Ein Sicherungsbedürfnis habe im Zeitpunkt der zweiten Verlängerung \nfortbestanden. Die Unterlagen für das bisherige Aufstellungsverfahren belegten \nhinreichend konkrete Planungsvorstellungen, wonach für die Art der Nutzung ein \n„eingeschränktes Gewerbegebiet“ festgesetzt werden solle. Dieses Planungsziel habe \nder Beschluss vom 20. Juni 2018 förmlich bestätigt. Die Planung lasse sich ohne \nWeiteres umsetzen. Bei der Prüfung der Sicherungsfähigkeit der Planung finde keine \nvorgelagerte Überprüfung des Bebauungsplans im Sinne einer antizipierten \nNormenkontrolle statt. Der Bebauungsplan befinde sich noch in Aufstellung, sodass \nmögliche - unterstellte - Fehlplanungen und Rechtsfehler noch korrigiert werden \nkönnten. Das Sicherungsbedürfnis habe fortbestanden, um die Planung zum \nAbschluss zu führen. \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nEs \nlägen \nbesondere \nUmstände \nfür \ndie \nzweite \nVerlängerung \nvor. \nDas \nAufstellungsverfahren für den Bebauungsplan ...... sei von einer hohen tatsächlichen \nund rechtlichen Komplexität geprägt. Zuvörderst verweist die Antragsgegnerin auf eine \nkomplexe Lärmproblematik rund um das Plangebiet, die mehrere Untersuchungen und \nAnpassungen der Planung erfordert habe. Gerade mit Blick auf die Nähe zwischen der \nWohnbebauung im Osten und der ausgeprägten Gewerbenutzung im Osten und \nNorden ergäben sich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der \nFestsetzungen und die Konfliktbewältigung. Außerdem sei man während des \nPlanverfahrens mit zwei Gerichtsverfahren bzgl. dieses Gebietes befasst gewesen. \nZum einen habe der vorherige Eigentümer O..... A....... in einem Eilverfahren gegen die \nAntragsgegnerin die Erweiterungsgenehmigung der Firma ............... GmbH vom 8. \nNovember 2017 angegriffen und argumentiert, dass die von der Firma ausgehende \nLärmbelastung auf das Flurstück.... bzw. ...... erheblich und unzumutbar sei. Zum \nanderen verweist die Antragsgegnerin auf das Verfahren 4 K 2944/18 des \nVerwaltungsgerichts Dresden zur Erteilung des im Jahre 2018 beantragten ersten \nVorbescheids für eine Wohnnutzung auf dem Flurstück..... Außerdem seien \numfangreiche artenschutzrechtliche Fragestellungen und Probleme zu lösen, weil auf \nder Fläche großes Arteninventar festgestellt worden sei. Schließlich habe auch die \nCovid-19-Pandemie zu einer nicht verschuldeten Verzögerung des Verfahrensablaufs \ngeführt. Der Erlass des Planungssicherstellungsgesetzes schließe eine Berufung auf \npandemiebedingte Verzögerungen im Planungsverfahren nicht aus. Es verfolge ein \nanderes Regelungsziel, ohne entstehende Verzögerungen im Planungsablauf der \nGemeinden und damit zusammenhängende Fristen zu adressieren. Es sei fernliegend, \naus dem Schweigen des Gesetzes zu den Fristen des § 17 BauGB einen Ausschluss \nvon pandemiebedingten Verzögerungen für das Planungsverfahren zu schlussfolgern. \nDer \nAntragsgegnerin \nohne \nschuldhaftes \nVerzögern \ndas \nPlanungsverfahren \nvorangetrieben. Trotz widriger Umstände sei die tatsächlich und rechtlich komplexe \nPlanung nie zum Stillstand gekommen \nEs lägen keine Ermessensfehler vor. Als Teil des Planungsermessens stehe den \nGemeinden \nbei \nder \nVerlängerung \neiner \nVeränderungssperre \nein \nweiter \nErmessensspielraum zur Verfügung. Aus sachbezogenen Erwägungen habe die \nAntragsgegnerin ihre weit vorangeschrittene Planung sichern wollen. Aufgrund der \nnoch \nausstehenden \nVerfahrensschritte \nund \nder \nUnvorhersehbarkeit \ndes \npandemischen Geschehens habe man den Verlängerungszeitraum voll ausschöpfen \nkönnen. Soweit sich die Antragstellerin auf den Wortbeitrag des Ersten Bürgermeisters \nDr. M..... beziehe, würde bei einem prognostizierten deutlich schnelleren Abschluss \ndes Aufstellungsverfahren eine kürzere Geltungsdauer keine Vorteile für die \n34 \n35 \n\n13 \n \nAntragstellerin \nbewirken, \nweil \nihrem \nVorhaben \ndann \nder \nBebauungsplan \nentgegenstehe. \nIm \nÜbrigen \nliege \nkein \nFall \nvor, \ndass \nein \nerfolgreicher \nPlanungsabschluss nicht wahrscheinlich sei. \nDie angegriffene Satzung sei ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung (Bl. 596 \nff.) genüge mit der Unterschrift des Bürgermeisters, Datums- und Ortsangabe auf dem \nVermerk (Bl. 597) allen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SächsGemO; eines expliziten \nAusfertigungshinweises bedürfe es nicht. Auch zur Planzeichnung bestehe der \nerforderliche Zusammenhang im Sinne einer gedanklichen Schnur, weil der Textteil in \n§ 2 Satz 2 wie auch mit den darin bezeichneten Anlagen hierauf unmissverständlich \nBezug nehme. \nDer Geltungsbereich der Veränderungssperre sei hinreichend bestimmt. Die Grenze \nverlaufe innenseitig der Grenzlinie, weil selbige entlang der Flurstückgrenzen verlaufe. \nNach dem Satzungstext umfasse der Geltungsbereich die genannten Flurstücke und \nnicht darüber hinaus einen weiteren Streifen neben der Flurstückgrenze. \nEine einstweilige Anordnung sei nicht dringend geboten. Die Antragstellerin habe das \nDrohen schwerer Nachteile weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. Sie könne ihre \nRechtsstellung durch die Suspendierung der angegriffenen Satzung nicht verbessern, \nweil beide Vorhaben der Fa. ...... von vornherein nicht genehmigungsfähig oder nicht \nbescheidungsfähig seien. Zudem habe die Antragstellerin den streitgegenständlichen \nAntrag erst im Dezember 2021 und damit erst knapp fünf Monate nach dem \nangegriffenen Satzungsbeschluss gestellt, was für keine gesteigerte Eilbedürftigkeit im \nindividuellen Interesse der Antragstellerin spreche. \nSelbst unter Zugrundlegung offener Erfolgsaussichten müsse eine Folgenabwägung \nzugunsten der Antragsgegnerin ausfallen. Die Antragstellerin erleide durch den Vollzug \nder Satzung keine schweren Nachteile, weil den beantragten Vorhaben die fehlende \nBescheidungsfähigkeit \nder \nVoranfrage \nvom \n8. \nNovember \n2021, \nund \ndie \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens entgegenstünden. Im Übrigen \nsei \nsie \nnicht \ngehindert, \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nVeränderungssperre \nim \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren einer inzidenten Prüfung mit Wirkung inter partes \nzu unterziehen. Demgegenüber müsse der auf Wirkung erga omnes zielende Antrag \nnach § 47 Abs. 6 VwGO zwingend das Interesse der Antragsgegnerin an der \nAufrechterhaltung der Veränderungssperre berücksichtigen. Sie würde durch die \nAußervollzugsetzung ihr Sicherungsinstrument für ihre Planung verlieren. Es lasse sich \nnicht ausschließen, dass weitere Bau- oder Bauvorbescheidsanträge gestellt werden, \ndie eine Umsetzung der Planung hinderten. Zwar bestehe diese Gefahr weniger für auf \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n14 \n \nWohnnutzung gerichtete Bauvorhaben, welche als bauplanungsrechtlich unzulässig \nabgelehnt würden. Denkbar seien jedoch Genehmigungsanträge für störende \nGewerbebetriebe, \ndie \nder \ngeplanten \nFestsetzung \neines \neingeschränkten \nGewerbegebietes widersprächen. Gleiches gelte für mögliche Wohnungen für \nAufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter wie \nauch für Beherbergungsbetriebe, die nach dem Planungsentwurf ausgeschlossen \nwerden sollen. Abgesehen von befürchteten konkreten Lärmüberschreitungen der \nRichtwerte der TA-Lärm solle auch kein Konfliktpotential in dieses Gebiet \nhineingetragen werden. Demgegenüber drohten der Antragstellerin keine schweren \nNachteile. Die temporär fehlende Genehmigung des einer Veränderungssperre \nunterfallenden Vorhabens sei regelmäßige Folge des Vollzugs der angefochtenen \nRechtsnorm und damit kein schwerer Nachteil. Die sich aus der Versagung einer (Bau-\n)Genehmigung, \nder \nDauer \neines \nanschließenden \nRechtsstreits \nergebende \nVerzögerung des Bauvorhabens und damit möglicherweise verbundenen finanziellen \nVerluste seien in der Regel nicht als schwerer Nachteil anzusehen und nicht \nungewöhnlich. Gehe es im Kern um die tatsächliche Bewilligung des Vorhabens der \nAntragstellerin, betreffe dies die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache im \nGenehmigungsverfahren. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung \neiner Baugenehmigung ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die Folgenabwägung \neines allein hierauf zielenden Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren - insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin vom \n3. Dezember 2021, 8. Februar 2022 sowie vom 24. März 2022 und der \nAntragsgegnerin vom 14. Januar 2022 und 11. März 2022 - sowie im \nHauptsacheverfahren - 1 C 95/21 - und den vorgelegten Verwaltungsvorgang \nverwiesen. \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n1. Der Antrag war gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, \ndass die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 \nVwGO hinsichtlich der Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre \nvom 21. Juli 2021 begehrt. \nSoweit die Antragstellerin neben ihrem zunächst auf vorläufige Außervollzugsetzung \nder Satzung gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 zusätzlich \nbeantragt hat, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 \nVwGO „vorläufig festzustellen“, dass die angegriffene Satzung „nicht wirksam \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n15 \n \ngeworden“ ist, ist dies bereits im Gegenstand des ursprünglichen Antrages auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO enthalten und stellt insofern \nkeine Änderung des Rechtsschutzbegehrens dar. Denn die Antragstellerin begehrt der \nSache nach weiterhin die (vorläufige) Suspendierung der Gültigkeit einer \nuntergesetzlichen Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 6 VwGO. Die von ihr hierbei \naufgeworfene Frage, ob die angegriffene Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt \nworden ist, ist ohne Weiteres einer Prüfung im Rahmen eines normspezifischen \nEilverfahrens zugänglich und bedarf keiner gesonderten Entscheidung. Sie muss sich \ndaher auch nicht an den Voraussetzungen einer zulässigen Antragsänderung in \nentsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO messen lassen. \nDer Normenkontrollsenat geht hierbei aufgrund der Bezugnahme auf § 47 Abs. 6 \nVwGO im Schriftsatz vom 8. Februar 2022 davon aus, dass die Antragstellerin der \nSache nach weiterhin eine Entscheidung mit Wirkung erga omnes begehrt. Hingegen \nwäre für ein Feststellungsbegehren mit Wirkung inter partes nach § 43 Abs. 1 VwGO \n(zu den Voraussetzungen für eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage \nvgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 28 ff.) oder einen \ndiesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ohnehin keine \nerstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gegeben. \n2. Der Antrag ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein – wie hier \nbereits – in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier der Fall. \na) Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin - 1 C 95/21 - richtet sich gegen die am 21. Juli 2021 von der \nAntragsgegnerin beschlossene Satzung über die zweite Verlängerung der \nVeränderungssperre \nfür \nden \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplanes \n................................... Ihr am 7. Dezember 2021 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangener Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch \ndie Bekanntmachung im Amtsblatt vom 1. September 2021 in Lauf gesetzt worden ist. \nDie Beteiligungsfähigkeit der als Antragstellerin agierenden Gesellschaft bürgerlichen \nRechts resultiert aus § 61 Nr. 2 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2001 - \n1 B 113/01 -, juris Rn. 1, 2). \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n16 \n \nb) Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch \nVoraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. \nSenatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387 m. w. N.). \nAn die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu \nstellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die \nAntragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nJanuar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die \nAntragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. \nApril 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. \n12). \nDie Antragsbefugnis ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin ausweislich der \nvorgelegten \nGrundbuchauszüge \nEigentümerin \nder \nim \nGeltungsbereich \nder \nVeränderungssperre gelegenen Grundstücke Flurstück Nrn. ...., .... und...... ist, deren \nNutzungsmöglichkeiten mit dem Satzungserlass gemäß § 14 Abs. 1 BauGB \neingeschränkt werden. \nc) \nBei \nbestehender \nAntragsbefugnis \nist \nregelmäßig \ndas \nerforderliche \nRechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll \nnur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den \nAntragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). \nEine solche Wertlosigkeit ist nicht erkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte \neinstweilige Anordnung für die Antragstellerin ein der Verwirklichung von nach § 3 Abs. \n1 der Veränderungssperre untersagten Vorhaben auf ihren im Plangebiet gelegenen \nGrundstücken entgegenstehendes Hindernis. Die Antragstellerin kann bei einem Erfolg \ndes Normenkontrollbegehrens ihre Rechtsstellung verbessern, weil sie ohne die \n48 \n49 \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n17 \n \nVeränderungssperre weitergehende Nutzungsmöglichkeiten für ihre o.g. Grundstücke \nbesitzt. \nVor diesem Hintergrund sind die beiden von ihrer Gesellschafterin - der. Fa ...... - \ngeführten Verfahren bezüglich der Vorbescheidsanträge vom 15. Februar 2018 und \nvom 8. November 2021 unerheblich. Es handelt sich schon nicht um eigene Vorhaben \nder Antragstellerin. Ausweislich der hierzu von ihr vorgelegten Unterlagen agiert in \nbeiden Vorbescheidsverfahren jeweils die Fa. ...... als Antragstellerin. Überdies \nbeziehen sich beide Vorbescheidsanträge lediglich auf das Flurstück...., während die \nAntragsbefugnis der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO \ndarüber hinaus auf ihrem Eigentum an den beiden weiteren im Plangebiet gelegenen \nFlurstücken.... und...... fußt. \nOhnehin wäre dem Senat eine vorwegnehmende Klärung der zwischen den Beteiligten \nstreitigen Frage, ob für die Bauvorbescheidsanträge ein Lärmgutachten vorgelegt \nwerden musste und ob ein solches vorgelegt wurde, im Rahmen der Beurteilung der \nZulässigkeit des Normenkontrollantrages verwehrt. Gleiches gilt für eine inzidente \nPrüfung der beiden Vorbescheidsanträge hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit beider Bauvorhaben. Eine prozessuale Handhabung des § 47 Absatz 2 \nSatz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, eine an sich gebotene Sachprüfung als \nFrage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu behandeln, verbietet sich \n(BVerwG, Urt. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Saarl.OVG, Urt. v. 27. \nJanuar 2022 - 2 C 113/21 -, juris 23). Die im Zusammenhang mit den \nVorbescheidsanträgen \naufgeworfenen \nFragen \nzur \nVollständigkeit \nder \nAntragsunterlagen und zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben bleiben \neiner Klärung zwischen der Fa. ...... und der Antragsgegnerin in dem beim \nVerwaltungsgericht Dresden anhängigen Klageverfahren - 4 K 2944/18 - zum \nVorbescheidsantrag vom 15. Februar 2018 bzw. im laufenden Verwaltungsverfahren \nzum Vorbescheidsantrag vom 8. November 2021 vorbehalten. Ob die nähere \nUmgebung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke der Antragstellerin ein faktisches \nGewerbegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO darstellt - so die \nAntragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2022, S. 24 ff. - oder die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, könnte \nim konkreten Fall ohnehin nur aufgrund eines - von den Beteiligten ausdrücklich \nangeregten - Augenscheins festgestellt werden, welcher für die Entscheidung über die \nAntragsbefugnis indessen nicht angezeigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember \n2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 11); dies gilt gleichermaßen, soweit die Beteiligten diese \nFrage unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses aufwerfen. \n54 \n55 \n\n18 \n \n3. Der Antrag ist unbegründet. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei \nBebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen \nNormenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris \nRn. 12). Gleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich \ndagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) \nbegründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der \nangegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert \nwerden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und \nsoweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile \nbefürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, \nbetroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller \ngünstigen \nHauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar \nist. \nLassen \nsich \ndie \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass \neiner beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu \nentscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine \neinstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und \ndie Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den \nErlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die \ngegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass \nder Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O.). \nHieran gemessen ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten. Zwar \nerweist sich die Verlängerung der Veränderungssperre bei der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft \nund damit unwirksam (a). Allerdings lässt ihr (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der \nBelange der Antragstellerin, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig \n56 \n57 \n58 \n\n19 \n \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (b). \na) Die angegriffene zweite Verlängerung der Veränderungssperre wird sich \nvoraussichtlich als unwirksam erweisen. \naa) Sie verstößt gegen höherrangige Vorschriften des formellen Rechts. \n(1) Ein von der Antragstellerin geltend gemachter Ausfertigungsmangel liegt indessen \nnicht vor. \nNach der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind \nSatzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen. \nDas \nAusfertigungserfordernis \nals \ngrundlegendes \nElement \njeglichen \nRechtssetzungsverfahrens folgt unmittelbar aus dem bundes- wie landesrechtlich \ngewährleisteten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Es \nist in § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO für gemeindliche Satzungen landesgesetzlich \nausgestaltet. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm \nund ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit kommt der \nAusfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und \nGewährleistungsfunktion zu. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion \nfolgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens \ngeprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom \nStadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss \nauch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris \nRn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39). Dabei verlangt \ndas Bundesrecht nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt\" oder „Ausfertigung\" \nverwendet wird (BVerwG, Beschl. v. 4. September 2014 - 4 B 29.14 -, juris Rn. 5 m. w. \nN.). \nDas sächsische Landesrecht unterscheidet dabei zwischen der vom Vorsitzenden des \nGemeinderats zu unterzeichnenden Niederschrift über den wesentlichen Gang der \nVerhandlungen des Gemeinderats, die u. a. den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten \nhat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) einerseits und der Ausfertigung \nvon Satzungen durch den Oberbürgermeister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) \nandererseits und macht damit deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche, \nnebeneinander erforderliche Vorgänge handelt. Erst und nur durch die Ausfertigung \nder Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und \nVoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (SächsOVG, NK-\n59 \n60 \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n20 \n \nUrt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 42). Ein Ausfertigungsmangel folgt nicht \nschon daraus, dass Gegenstand der Vorlage für die Stadtratsmitglieder eine \nVeränderungssperre mit einer Kartendarstellung im Format DIN A4 war und die \nKartendarstellung der ausgefertigten Fassung der Veränderungssperre das Format \nDIN A3 hat, wenn die erforderliche inhaltliche Identität zwischen der beschlossenen \nVeränderungssperre und der ausgefertigten Ausfertigung gewahrt ist (SächsOVG, NK-\nUrt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 41). \nOb die vom Oberbürgermeister am 22. Juli 2021 lediglich paraphierte Darstellung des \nGegenstands, \nInhalts \nund \nBegründung \nsowie \ndes \nVerfahrensgangs \nzum \nStadtratsbeschluss vom 21. Juli 2021 (Bl. 587 ff. der Verwaltungsakte) für sich \ngenommen die Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung erfüllt, bedarf keiner \nEntscheidung. Ausgefertigt worden ist jedenfalls am 10. August 2021 - wie gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 1 SächsGemO erforderlich - die Satzung zur zweiten Verlängerung der \nVeränderungssperre als Originalurkunde (Bl. 596 ff. der Verwaltungsakte) mit \nUnterschrift, Stempel, Namens- und Funktionsbezeichnung des Oberbürgermeisters \nsowie Datums- und Ortsangabe. Eines gesonderten Ausfertigungsvermerks bedurfte \nes hierfür nicht. \nMit dieser Ausfertigung wurde sichergestellt, dass die Bestimmungen mit dem Willen \ndes Stadtrats im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Es liegen keine \ninhaltlichen Abweichungen vor. Die Beschlussfassung über die zweite Verlängerung \nder \nVeränderungssperre \nam \n21. \nJuli \n2021 \nund \ndie \nAusfertigung \nder \nVeränderungssperre vom 10. August 2021 stimmen mit dem vom Satzungsgeber \nGewollten überein. Nach den Umständen des Falls wirkt sich das unterschiedlich \nausgewählte Format der Kartendarstellung in der Anlage 1 nicht inhaltlich aus. Es ist \ninsbesondere kein vom Beschluss abweichender räumlicher Geltungsbereich mit der \nUrkunde über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre ausgefertigt worden. \nDer beigefügten Kartendarstellung kommt insoweit ein regelnder Charakter zu, als sie \nden Umfang der Betroffenheit der nur teilweise in den Geltungsbereich der \nVeränderungssperre einbezogenen Flurstücke Nr. .... und.... kennzeichnen soll. Trotz \ndes faktisch unterschiedlichen Maßstabs war der räumliche Geltungsbereich in der \nRatsvorlage bei der Beschlussfassung (Lageplan im Format A4, entgegen der \nMaßstabsangabe “ 1 : 1.500“ im tatsächlichen Maßstab 1 : 3.000) wie auch in der \nAusfertigung der Satzung (Lageplan im Format A3 im angegebenen Maßstab 1 : 1.500) \ndeutlich durch die Ausweisung des betroffenen Gebiets zwischen der F.....- und der \nU......... sowie durch die Bezeichnung der Flurstücke...., ......, ....., .... sowie Teilen der \nFlurstücke.... und.... erkennbar. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die \n65 \n66 \n\n21 \n \nbeiden letztgenannten Flurstücke nur teilweise in den Geltungsbereich einbezogen \nworden sind. Denn beide Lageplandarstellungen enthalten am unteren Rande eine \nzeichnerische Darstellung des Längenmaßstabes, die es erlaubt, die dargestellten \nEntfernungen von den benachbarten Flurstückgrenzen in ihrer tatsächlichen \nDimension zu verorten. Im Übrigen stimmt auch die Gebietsbegrenzung ersichtlich mit \nder Ausfertigung der Satzung überein. \nSoweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Planunterlage (Bl. 598 des \nVerwaltungsvorgangs) \nnicht \ngesondert \nausgefertigt \nworden \nsei \nund \neine \nVerklammerung \nzum \nTextteil \nvermissen \nlasse, \nvermag \nsie \nhiermit \nnicht \ndurchzudringen. Ein eindeutiger Bezug zum ausgefertigten Textteil im Sinne der \nSenatsrechtsprechung zur „gedanklichen Schnur“, der Zweifel an der Zugehörigkeit \ndes Plans zur Satzung ausschließt (vgl. hierzu SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 \nC 11/12 -, juris Rn. 76 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, \njuris Rn. 58), folgt vorliegend aus § 2 der Satzung. Dieser normiert in Satz 1, dass die \nzweite Verlängerung der Veränderungssperre identisch ist mit dem Geltungsbereich \ndes Bebauungsplanes ....... Darüber hinaus verweist Satz 2 ausdrücklich auf die \nzeichnerische \nDarstellung \ndes \n„maßgeblichen \nGeltungsbereichs \nder \nVeränderungssperre … in dem als Anlage beigefügten Lageplan“. Schließlich ist unter \n„Anlagen“ explizit „Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre“ \nangeführt. Angesichts dessen bewirken die Überschrift auf dem Lageplan \n„Veränderungssperre zum Bebauungsplan ......“, der Zusatz „Lageplan zur \nVeränderungssperre“ wie auch der Zusatz „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches \nder Veränderungssperre“ eine klare inhaltliche Verknüpfung zum Textteil, ohne dass \nes im Lageplan zwingend einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die „2. Verlängerung“ \nder Veränderungssperre bedurfte. Unter diesen Umständen ist ein eindeutiger \nZusammenhang zur Ausfertigung des Textteils der Satzung gewahrt. \n(2) Allerdings liegt ein formeller Mangel darin, dass die zweite Verlängerung der \nVeränderungssperre nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. \nDie Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche \nBekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese \nentweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder \nsie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt \nmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK-\nUrt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). In letzterem Fall hat sie die \nVeränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen \n67 \n68 \n69 \n\n22 \n \nAuskunft zu geben (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sowie bei \nder Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo die Veränderungssperre eingesehen \nwerden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Bundesrechtlich \nnicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung \ngenügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die \nFrage, ob im Hinblick auf die „Ortsüblichkeit“ der Bekanntmachung, dass eine \nVeränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu \nprüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. \nv. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A \n857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung). \nOrtsüblich ist diejenige Art der Verkündung, die in der Gemeinde für örtliche \nRechtsvorschriften und insbesondere für Satzungen, nach den einschlägigen landes- \noder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli \n1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7). \nDavon \nausgehend \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \nzur \nBekanntmachung \ndes \nSatzungsbeschlusses über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre (vgl. § \n16 Abs. 1 BauGB) vom 21. Juli 2021 keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 16 \nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gemacht und sich stattdessen für eine ortsübliche \nBekanntmachung im Wege des § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Maßgabe von § 6 Abs. \n1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ihrer Bekanntmachungssatzung vom 20. März 2019 entschieden. \nDiese Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt am 1. September 2021 (Bl. 604 ff. der \nVerwaltungsakte) ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie die zweite Verlängerung der \nVeränderungssperre nicht in der Form, wie sie beschlossen wurde, d. h. insgesamt mit \nihrem beschlossenen Inhalt vollständig wiedergibt. Denn die Darstellung des \nräumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (Anlage 1) weicht von der \nSatzungsausfertigung (ca. 37,2 cm x 24,6 cm auf Format A3) als Grundlage der \nBekanntmachung deutlich ab. Der Geltungsbereich ist demgegenüber in der \nBekanntmachung nur deutlich verkleinert auf einer Größe von ca. 11,8 cm x 7,9 cm \ndargestellt. Diese Verkleinerung der Darstellung auf weniger als ein Drittel weicht \nersichtlich von der ausgefertigten Kartendarstellung ab. Überdies fehlt der \nBekanntmachung im Vergleich zur Ausfertigung jegliche numerische oder \nzeichnerische Angabe zum Längenmaßstab, die es dem Normadressaten ermöglichen \nwürde, das Ausmaß der nur teilweise einbezogenen Flurstücke.... und.... und damit \nden \nGeltungsbereich \nder \nVeränderungssperre \nzu \nermitteln. \nSofern \neine \nBekanntmachung großformatiger Lageplänen aus technischen Gründen ausscheidet \noder aus Praktikabilitätserwägungen untunlich erscheint, steht der Gemeinde ohne \nWeiteres der Weg einer Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 \n70 \n\n23 \n \nSatz 2 bis 5 BauGB offen; hiervon hat die Antragsgegnerin indes keinen Gebrauch \ngemacht. \nbb) Die angegriffene zweite Verlängerung der Veränderungssperre verstößt zudem \ngegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts. \nUnabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen keine \nbesonderen Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB vor, welche die nochmalige \nVerlängerung der am 19. Dezember 2018 beschlossenen und am 1. Januar 2019 in \nKraft getretenen Veränderungssperre, die mit Stadtratsbeschluss vom 14. Oktober \n2020 bereits um ein Jahr - bis zum 31. Dezember 2021 - verlängert worden ist, \nrechtfertigen würden. \nWährend es nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die erstmalige Verlängerung einer \nVeränderungssperre um ein weiteres Jahr genügt, dass das Erfordernis der Sicherung \nder Bauleitplanung weiterhin besteht, setzt Absatz 2 der Vorschrift für eine darüber \nhinaus gehende nochmalige Verlängerung das Vorliegen besonderer Umstände \nvoraus. \nDas Vorliegen besonderer Umstände in diesem Sinne ist dann anzuerkennen, wenn \ndiese durch außergewöhnliche Schwierigkeiten der konkreten Planung begründet sind. \nDie Planung muss sich materiell- oder verfahrensrechtlich durch den besonderen \nUmfang, Schwierigkeitsgrad oder Verfahrensablauf wesentlich von dem allgemeinen \nRahmen der üblichen Planungstätigkeit abheben. Diese Besonderheiten müssen \nursächlich für die überlange für die Bauleitplanung benötigte Zeit und dürfen nicht von \nder planenden Gemeinde zu vertreten sein (BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV \nC 39.74 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, juris Rn. 13; \nSächsOVG, Urt. v. 4. Februar 2010 - 1 A 209/09 -, juris Rn. 29; Stock in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 143. EL August 2021, \n§ 17 Rn. 37). Eine rein vorsorgliche Verlängerung der Veränderungssperre ist \nunzulässig. Bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses müssen die qualifizierten \nAnforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt sein. Wenn die Gemeinde die zweite \nVerlängerung beschließt, muss das Sicherungsbedürfnis auch für das vierte Jahr \nverlässlich feststehen (Stock a. a. O., Rn. 32). Hierfür bedarf es einer ins Einzelne \ngehenden Prüfung der Gemeinde, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung \ndes Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von \ndrei Jahren abgeschlossen werden kann (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 \n- juris Rn. 56). \n71 \n72 \n73 \n74 \n\n24 \n \nHieran gemessen kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegnerin - wie die \nAntragstellerin meint - vorgeworfen werden kann, sie habe das Aufstellungsverfahren \nin von ihr zu vertretender Weise verzögert. Dabei sieht der Senat durchaus die bei der \nPlanaufstellung \nzu \nbewältigende \nkomplexe \nLärmproblematik \nzwischen \nden \nkonfligierenden Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung, die bereits zu einer \nÄnderung des ursprünglichen Planungsziels (urbanes Wohnen) mit Stadtratsbeschluss \nvom 20. Juni 2018 und sodann auch zu einer Abkehr von einer sodann avisierten \nLärmkontingentierung \ngeführt \nhatte. \nUmfangreiche \nund \nkostenintensive \nUntersuchungen können ein Grund dafür sein, dass ein Bebauungsplanverfahren nicht \nin dem vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehenen Zeitraum von \ndrei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 2. März 2001 - 7 A \n2983/98 -, juris Rn. 35 ff. m. w. N.). \nIm maßgeblichen Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses vom 21. Juli 2021 stellt sich die \nzweite Verlängerung der Veränderungssperre jedoch als unzulässige vorsorgliche \nVerlängerung dar, weil ein Sicherungsbedürfnis für ein viertes Jahr nicht verlässlich \nfeststand. Damals verblieben der Antragsgegnerin noch mehr als fünf Monate der seit \ndem 1. Januar 2019 geltenden und bereits bis zum 31. Dezember 2021 verlängerten \nVeränderungssperre, um das Planaufstellungsverfahren abzuschließen. Zu diesem \nZeitpunkt lagen u. a. die nach der Schalltechnischen Untersuchung der Fa. \n........................ vom 5. April 2018 nochmals speziell für die Bauleitplanung eingeholte \nSchallimmissionsprognose der ............................. GmbH vom 26. März 2020 sowie \ndas Faunistische Gutachten der ........ GmbH vom 28. Oktober 2020, der \nArtenschutzfachbeitrag vom 18. Juni 2021 und der Entwurf des Bebauungsplans vom \n18. Juni 2021 vor. Letzteren hatte der Stadtentwicklungsausschuss mit Beschluss vom \n13. Juli 2021 bereits gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB \nsowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 \nBauGB beschlossen. Dass und warum ein Abschluss des bereits deutlich \nfortgeschrittenen Planaufstellungsverfahrens innerhalb des noch verbleibenden \nZeitraumes von mehr als fünf Monaten nicht zu bewältigen gewesen wäre, zeigt weder \ndie Begründung der angegriffenen Satzung noch der Vortrag der Antragsgegnerin im \ngerichtlichen Verfahren auf. Die Begründung der angegriffenen Satzung befasst sich \nvornehmlich mit dem retrospektiven Verfahrensverlauf, der einen Abschluss des \nPlanaufstellungsverfahrens nicht gestattet habe. Die des Weiteren erfolgte \nBezugnahme auf die andauernde Corona-Pandemie zeigt ebenso wenig auf, dass im \nbereits fortgeschrittenen Planungsstadium die verbleibenden mehr als fünf Monate \nnicht genügen könnten, die noch ausstehenden Planungsschritte vorzunehmen. Unter \ndiesen Umständen stellt sich die angegriffene Satzung als rein vorsorgliche \n75 \n76 \n\n25 \n \nVerlängerung dar. Die Erläuterung in der Stadtratssitzung durch Bürgermeister Dr. \nM..... ist eher geeignet diesen Befund zu stützen als zu widerlegen. Dieser führte u. a. \naus, dass der Stadtentwicklungsausschuss bereits „die zweite und damit die \ngesetzliche offizielle Bürgerbeteiligung mit der Trägerbeteiligung auf den Weg \ngebracht. Mit dem Abschluss ist in Kürze zu rechnen. Dennoch hat die Verwaltung das \nProblem, dass die bisherige Veränderungssperre demnächst ausläuft und aus \nVorsichtsgründen \nwird \ndie \nweitere \nVerlängerung \nder \nVeränderungssperre \nvorgeschlagen, damit nicht auf den letzten Metern noch etwas nicht in den richtigen \nBahnen verläuft. …“ Gerade die Formulierung „aus Vorsichtsgründen“ legt es nahe, \ndass die zweite Verlängerung hier rein vorsorglich - gleichsam auf Vorrat - erfolgte. \nDie vornehmlich retrospektive Betrachtung des bisherigen Planaufstellungsverfahrens \ngreift zu kurz. Will eine Gemeinde bereits mehrere Monate vor Ablauf der nach § 17 \nAbs. 1 Satz 3 BauGB verlängerten Veränderungssperre eine nochmalige Verlängerung \num ein weiteres Jahr beschließen, bedarf es einer substantiierten Prognose, dass und \nwarum das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der bereits \nverlängerten Veränderungssperre abgeschlossen werden kann. Erst wenn und sobald \nkonkret absehbar ist, dass ein Sicherungsbedürfnis für ein viertes Jahr fortbesteht, darf \neine zweite Verlängerung erfolgen. Die hier gleichsam „auf Vorrat“ erfolgte \nVerlängerung wird dem Erfordernis besonderer Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB \nhingegen nicht gerecht. \ncc) Angesichts der oben dargestellten Rechtsverstöße bedarf es keiner Entscheidung \ndes Senats, ob der beabsichtigte Bebauungsplan erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB), insbesondere ob er auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der \nVollzugsfähigkeit entbehrt. Inwiefern die Festsetzung eines eingeschränkten \nGewerbegebietes \nder \nLärmschutzproblematik \nzwischen \nden \nkonfligierenden \nNutzungen im Plangebiet und Umgebung gerecht wird, kann für das vorliegende \nVerfahren dahinstehen. \nGleichermaßen kann offen bleiben, ob sich die angegriffene zweite Verlängerung der \nVeränderungssperre auch deshalb als unwirksam erweist, weil der beigefügte \nLageplan mit dem darauf angegebenen Maßstab von 1 : 1.500 nicht existiert. Dieser \nLageplan soll - wie oben dargestellt - den Geltungsbereich der Veränderungssperre \nabgrenzen, insbesondere für die Flurstücke, von denen nur Teile in den \nGeltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen wurden. Ausweislich der vom \nOberbürgermeister \nparaphierten \nBeschlussvorlage \n(Bl. \n587 \nff. \ndes \nVerwaltungsvorgangs) lag dem Stadtrat bei der Beschlussfassung lediglich ein \n77 \n78 \n79 \n\n26 \n \nLageplan mit dem Aufdruck eines Maßstabs von 1 : 1.500 im Format A4 vor, der jedoch \ntatsächlich einen Maßstab von ca. 1 : 3.000 hatte. Das kann dafür sprechen, dass der \nStadtrat die zweite Verlängerung der Veränderungssperre gegen ihren Wortlaut mit \neinem Lageplan anderen Maßstabs beschließen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der \ntatsächlich vorliegende Lageplan mit einem Maßstab von ca. 1 : 3.000 gemeint war, \nbietet dabei zumindest die am unteren Rande abgebildete zeichnerische Darstellung \ndes Längenmaßstabs. \nb) Wenngleich sich die angegriffene Satzung nach der allein möglichen summarischen \nPrüfung demnach als rechtsfehlerhaft und damit unwirksam erweist, lässt ihr (weiterer) \nVollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten, \ndie unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter oder der \nAllgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die \nWirksamkeit \nund \nUmsetzbarkeit \neiner \nfür \ndie \nAntragstellerin \ngünstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \naa) Einem behaupteten schweren Nachteil steht indes nicht bereits entgegen, dass die \nAntragstellerin erst viereinhalb Monate nach dem Satzungsbeschluss vom \n21. Juli 2021 am 7. Dezember 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. \nAls zeitlicher Ausgangspunkt wäre ohnehin erst die Bekanntmachung der Satzung am \n1. September 2021 maßgeblich, weil ein zuvor gestellter Normenkontrollantrag noch \nnicht statthaft gewesen wäre. Eine Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist \nerst erlassen, wenn sie aus der Sicht des Normgebers bereits Geltung für sich in \nAnspruch nimmt. In Entstehung befindliche Rechtsvorschriften können hingegen nicht \nGegenstand einer Normenkontrolle sein. Es bedarf vielmehr einer Veröffentlichung als \nRechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch, also einer förmlichen Verkündung oder \neiner sonstigen tatsächlichen Handlung, aus der sich ergibt, dass die Satzung als \nRechtsnorm gelten soll (BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 -, juris \nRn. 3 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 7 BN 3.21 -, juris Rn. \n3). Hiernach ist die angegriffene Satzung erst mit ihrer Bekanntmachung am \n1. September 2021 in Kraft gesetzt worden, so dass ein Normenkontrollverfahren erst \nab diesem Zeitpunkt statthaft geworden ist. Der sodann bis zur tatsächlichen \nAntragstellung am 7. Dezember 2021 verstrichene Zeitraum von reichlich zwei \nMonaten bietet für sich genommen keine Anhaltspunkte, aufgrund des reinen \nZeitablaufs das Vorliegen schwerer Nachteile in Abrede zu stellen. \nbb) Soweit die Antragstellerin sich bei dem von ihr behaupteten schweren Nachteil in \nder Sache auf die den Vorbescheidsanträgen vom 15. Februar 2018 und vom 8. \n80 \n81 \n82 \n\n27 \n \nNovember 2021 zugrundeliegenden Bauvorhaben und die von ihr - im Übrigen lediglich \n- behaupteten Planungskosten „in fünfstelliger Höhe“ bezieht, vermag sie hiermit nicht \ndurchzudringen. \nAusweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen handelt es sich bereits nicht um \neigene Vorhaben der Antragstellerin. Vielmehr hat lediglich ihre Gesellschafterin, die \nFa. ......, beide Vorbescheide beantragt. \nWenngleich auch in Bezug auf Belange Dritter gewichtige Nachteile eine vorläufige \nRegelung erfordern können, lässt das Interesse der Fa. ...... an der Verwirklichung ihrer \nBauvorhaben auf dem Flurstück.... eine Außervollzugsetzung nicht als unaufschiebbar \nerscheinen. Denn deren Interesse an einer Bebauung des Flurstücks.... ist auch unter \nZugrundlegung einer hier auf vier Jahre verlängerten Dauer der Veränderungssperre \nnach erfolgter Zurückstellung des Baugesuchs über die aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nfolgende Anrechnung des Zurückstellungszeitraumes ausreichend geschützt. \nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der \nersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene \nZeitraum anzurechnen. \nDiese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die für eine Veränderungssperre \nmaßgeblichen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergänzung \nbedürfen, in denen ein Grundstückseigentümer oder Bauwilliger schon vor der \nsatzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre durch die Zurückstellung \nseines Baugesuchs daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch \nzu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegenheit bietet (BVerwG, \nBeschl. v. 25. März 2003 - 4 B 9.03 -, juris Rn. 4). Den Interessen des durch eine solche \nMaßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass sie den Beginn \nder Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt \nund die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet (BVerwG, Beschl. \nv. 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die auf den Ablauf Baugesuch \n- Zurückstellung - Veränderungssperre zugeschnittene Bestimmung verhindert, dass \ndas Baugesuch mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt wird. Sie stellt \ndiejenigen, deren Baugesuch nacheinander von einer Zurückstellung und einer \nVeränderungssperre erfasst wird, denjenigen gleich, deren Baugesuch ohne \nVorschaltung einer Zurückstellung unmittelbar mit einer Veränderungssperre belegt \nwird. Für beide Gruppen von Bauwilligen ist damit die Dauer einer vorübergehenden \nBeschränkung der Bodennutzung identisch (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2014 - 4 \nB 11.14 -, juris Rn. 9). Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der \n83 \n84 \n85 \n86 \n\n28 \n \nunterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen \nBaurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden \nVeränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkung \nder Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, \ndessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene \nVeränderungssperre auch nur mit einer entsprechenden verkürzten Laufzeit \nzugemutet werden soll (VGH BW, Urt. v. 9. September 2015 - 3 S 276/15 - juris Rn. \n49; BayVGH, Urt. v. 25. April 2019 - 2 N 17.1994 -, juris Rn. 11). Sie kommt demjenigen \nzugute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist und der versucht seine \nBauwünsche, sei es über einen Vorbescheid oder über eine Baugenehmigung, \ndurchzusetzen (BayVGH, Urt. v. 25. April 2019 - 2 N 17.1994 -, juris Rn. 11). \nVorliegend hat die Antragsgegnerin den auf das Flurstück.... bezogenen \nVorbescheidsantrag vom 15. Februar 2018 mit Bescheid vom 17. April 2018 \nzurückgestellt. Wenn die Bekanntgabe dieses Bescheids zeitnah zum Bescheiderlass, \nzumindest innerhalb einer Woche bewirkt wurde, ist die um ein viertes Jahr verlängerte \nVeränderungssperre bezogen auf das Flurstück.... gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nihr gegenüber mittlerweile abgelaufen, so dass es zur Abwehr schwerer Nachteile für \ndie Fa. ...... einer - ggfs. befristeten - Außervollzugsetzung der angegriffenen Satzung \nnicht mehr bedarf. \nAuf die Frage der Bescheidungsfähigkeit der von der Fa. ...... gestellten \nBauvorbescheidsanträge kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nicht zu entscheiden hat der Senat im Übrigen, \nob auf die Veränderungssperre jede für ein Grundstück ergangene Zurückstellung \nohne Rücksicht auf die Person des Bauantragstellers anrechenbar ist (letztlich offen \ngelassen von BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 4 B 9/03 -, juris Rn. 6, 7). \ncc) Während nach dem zuvor Ausgeführten der Vollzug der angegriffenen Satzung \nkeine schweren Nachteile erwarten lässt, die eine vorläufige Regelung bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache als unaufschiebbar erscheinen lassen, steht \ndemgegenüber zu befürchten, dass die - hier bereits deutlich fortgeschrittenen - \nPlanungsabsichten der Antragsgegnerin durch die Außervollzugsetzung der \nVeränderungssperre vereitelt werden. Hierbei mag die von den Beteiligten \nunterschiedlich beurteilte Frage dahinstehen, ob die von der Fa. ...... verfolgten \nBauvorhaben für eine Wohnnutzung bauplanungsrechtlich zulässig sind. Zumindest ist \nnicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die beabsichtigte Ausweisung eines \neingeschränkten Gewerbegebiets nicht weiter verfolgen kann aufgrund etwaiger \n87 \n88 \n89 \n\n29 \n \nVorhaben Dritter, die Genehmigungsanträge für störende Gewerbebetriebe, \nWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und \nBetriebsleiter wie auch für Beherbergungsbetriebe stellen, welche nach dem \nPlanungsentwurf ausgeschlossen werden sollen. \nWird demgegenüber der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und hat der \nNormenkontrollantrag Erfolg, kann die Antragstellerin eigene Vorhaben - soweit sie \nauch sonst genehmigungsfähig sind - später als ursprünglich geplant verwirklichen. \nZwar kann ein Zeitverzug mit nicht unerheblichen Mehrbelastungen einhergehen. Ein \nsolches Risiko weist § 14 BauGB jedoch grundsätzlich dem Bauherrn zu. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 8, \n§ 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat bei der in seinem Ermessen stehenden Bewertung \nder Bedeutung der Sache für die Antragstellerin den Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nummern 9.8.1 und 9.8.4) herangezogen. Da der von \nder Antragstellerin formulierte Hilfsantrag bereits im ursprünglichen Antrag enthalten \nist (vgl. Ziff. II.1), wirkt sich dieser nicht streitwerterhöhend aus. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \nGretschel \n \n \n \n \n \n Kober \n \n \n90 \n91 \n92 \n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-02/1-b-437-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":27},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-02/1-b-437-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487004","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.902488+00:00"}}