{"status":"available","doknr":"OLD487003","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-03","aktenzeichen":"6 B 118/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 118/22 \n \n6 L 74/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \ndes Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und der Einziehung eines Jagdscheins \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. Mai 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. März 2022 - 6 L 74/22 - geändert. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1, 7 \nund 8 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 angeordnet und \nhinsichtlich Nummern 2 bis 5 dieses Bescheids wiederhergestellt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtzüge auf je 8.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 getroffenen Verfügungen (Widerruf \nder Waffenbesitzkarte [Nummer 1], Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins \n[Nummer 2], Verpflichtung des Antragstellers, diese Dokumente innerhalb von vier \nWochen nach Zustellung des Bescheides dem Ordnungsamt zu übergeben [Nummer \n3], Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des \nJagdscheins [Nummer 4], Verpflichtung des Antragstellers, seine im Einzelnen näher \nbezeichneten erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die Munition innerhalb der oben \ngenannten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und \ndies nachzuweisen [Nummer 5], Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 \n€ im Fall der nicht fristgerechten Nichtabgabe der in Nummer 3 bestimmten Dokumente \n[Nummer 7], Androhung der Sicherstellung von Waffen und Munition sowie der \nanschließenden Prüfung ihrer Verwertung bei nicht fristgerechter Erfüllung der \nVerpflichtung aus Nummer 5 des Bescheides [Nummer 8]) wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDieser Bescheid basiert darauf, dass durch den Antragsgegner im Rahmen einer \nKontrolle bei dem Antragsteller am 4. August 2021 insgesamt 36 erlaubnispflichtige \nPatronen unverschlossen auf dem Waffenschrank in dessen Zimmer festgestellt \nwurden. \nSeinen Bescheid stützte der Antragsgegner für den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf \n§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. \nGemäß § 36 Abs. 1 WaffG habe derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die \nerforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände \nabhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an \neine sichere Aufbewahrung würden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG in der Allgemeinen \nVerordnung zum Waffengesetz (AWaffV) näher ausgeführt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 \nAWaffV dürfe Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, nur \nin einem Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder \neiner gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis \naufbewahrt werden. Diesen Anforderungen habe die Aufbewahrung der Munition am \n4. August 2021 nicht genügt. Vielmehr sei im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden, \ndass der Antragsteller insgesamt 36 erlaubnispflichtige Patronen unverschlossen auf \ndem Waffenschrank in seinem Zimmer aufbewahrt habe. Schon eine einmalige und \nkurzfristige ungesicherte Aufbewahrung von Munition könne die Prognose \nrechtfertigen, dass der Antragsteller in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung \nsorgen werde. Die sichere Aufbewahrung diene nicht nur dazu, unbefugt im Haus \nbefindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern solle auch sicherstellen, \ndass Familienangehörige und Besucher nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen und \nMunition haben. Unberechtigter i. S. v. § 36 Abs. 1 WaffG sei grundsätzlich jeder, der \nkeine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen und Munition \nbesitze. Da bereits beim Betreten des Aufbewahrungsraums und während der \ngesamten Kontrolle eine weitere Person im Raum anwesend gewesen sei, die nicht im \nBesitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei, habe der Antragsteller ihr den Zugriff zur \nerlaubnispflichtigen Munition eingeräumt. Es komme nicht darauf an, ob und in \nwelchem Umfang durch den Verstoß eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit \neingetreten sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, den Pflichtenverstoß in \neinem milden Licht zu sehen und daher ausnahmsweise nicht von einem die \nUnzuverlässigkeit begründenden Verstoß auszugehen. Die Regelung in § 45 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG eröffne dem Antragsgegner aufgrund des eindeutigen Vorliegens des \nVersagungsgrundes der Unzuverlässigkeit kein Ermessen. Die Behörde sei zum \nWiderruf gezwungen. Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG habe der Widerspruch gegen die \n3 \n4 \n\n4 \n \nMaßnahme in Nummer 1 des Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Nummer 2 \ndes Bescheides beruhe auf § 18 Satz 1 BJagdG. Danach sei die Behörde in den Fällen \ndes § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn - \nwie hier - die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet sei. Rechtsgrundlage für \ndie Festlegung der Abgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins seien § 46 \nAbs. 1 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG. Die Rechtsgrundlage für die Sperrfrist in \nNummer 4 des Bescheides finde sich in § 18 Satz 3 BJagdG. Die Pflicht zur Abgabe \noder Unbrauchbarmachung der Waffen in Nummer 5 folge aus § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG. Der Sofortvollzug in Nummern 2 bis 5 sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nangeordnet worden, weil nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller als \nwaffen- und jagdrechtlich unzuverlässige Person weiterhin die tatsächliche Gewalt über \nerlaubnispflichtige Schusswaffen ausübe. Die Zwangsmittelandrohung (Nummer 7) \nbasiere auf §§ 19, 20 ff. SächsVwVG, die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung \nder Waffen und Munition (Nummer 8) auf § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 WaffG. \nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 abgelehnt und zur Begründung \nausgeführt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der \nWaffenbesitzkarte des Antragstellers zu erkennen seien. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG sei eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hier die Waffenbesitzkarte nach § 10 \nAbs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur \nVersagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist nach Darlegung der \nwaffenrechtlichen Grundlagen in § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG \nsowie der für die Aufbewahrung geltenden Normen in § 36 WaffG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 \nAWaffV unter Heranziehung der Kriterien für die Prüfung der Zuverlässigkeit i. S. v. \n§ 5 WaffG im Wesentlichen den Bewertungen des Antragsgegners gefolgt und hat \neinen Bagatellverstoß, der nicht gegen die Prognose der Zuverlässigkeit sprechen \nwürde, verneint. Aus der fehlenden Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b \nWaffG folge auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des \nAntragstellers gemäß § 18 Satz 1 BJagdG. Auch die übrigen Regelungen im \nstreitgegenständlichen Bescheid seien offensichtlich rechtmäßig, so dass das \nVollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \ndas festgestellte Verhalten weder einen Straftatbestand noch den Tatbestand einer \nOrdnungswidrigkeit erfüllt habe; die Munition sei vom Antragsgegner in rechtswidriger \nWeise beschlagnahmt worden und wieder herauszugeben. Auch sei aus diesem \n5 \n6 \n\n5 \n \nVerhalten keine fehlende Zuverlässigkeit zu folgern. Ausgehend von der durch seine \nLebensgefährtin bestätigten Absicht, Munition und Waffen für die anstehende Jagd \nherauszulegen, habe mit der Herausnahme der Munition die Aufbewahrung geendet, \nwobei er aufgrund des Türklingelns die Waffen im Schrank wieder eingeschlossen \nhabe. Die Munition sei auf dem Schrank belassen worden, wobei es sich um mehrere \nSchachteln gehandelt habe, die üblicherweise in separaten Innenfächern des \nWaffenschrankes untergebracht seien. Aufbewahrung bedeute, etwas zur späteren \nVerwendung an einem bestimmten Ort zu lagern. Die Schachteln mit Munition hätten \nunmittelbar mit zur Jagd genommen werden sollen, so dass keine Aufbewahrung mehr \nvorgelegen habe; die Munition habe dort nur kurzfristig gelegen. Da es ihm als Inhaber \ndes Hausrechtes auch freigestanden habe, die Haustür zu öffnen und zu schließen, \nhätte er bei sich abzeichnender längerer Abwesenheit die Munition natürlich wieder zur \nAufbewahrung in den Waffenschrank gelegt. Verglichen mit den bestehenden \nVorschriften, die für die Ausübung der Jagd bzw. für den Weg dorthin gelten würden, \nüberziehe der Antragsgegner die Anforderungen. \nDieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen Nummern 1, 7 und 8 des Bescheids des Antragsgegners vom \n3. Januar 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 2 bis 5 dieses Bescheids \nwiederherzustellen. \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nGunsten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners \nwird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. \nNach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den \nWiderruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des \nAntragstellers nicht vor. Die festgestellten Tatsachen reichen bei Würdigung der \nUmstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, dass der Antragsteller \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig \naufbewahren werde. \nZutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \nnach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen \nist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. \nEine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen die \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nerforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. \nIm Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose \neines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher \nWahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. \nBegründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des \nWaffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck \ndes Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten und nur bei Personen \nhingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie \nmit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. \nDabei ist es Sache der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob \neine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit \nWaffen und Munition besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris \nRn. 5). Es wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder \nsachgemäß \numgehen \nwird, \nsondern \nes \ngenügt \nvielmehr \neine \ngewisse \nWahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris Rn. 10). \nIm Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von \nWaffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit \nausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, Beschl. v. \n24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 14). Mit diesem in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Prognosemaßstab ist es nicht vereinbar, \nleichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften nur dann als \nTatsachen, die den Schluss auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen, zu \nwerten, wenn sie von „besonderem Gewicht“ sind, „ein übergroßes Maß an \nUnvorsichtigkeit“ erkennen lassen oder wenn weitere die Negativprognose stützende \nAnhaltspunkte hinzutreten. Vielmehr rechtfertigt die unsorgfältige Aufbewahrung von \nWaffen oder Munition, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipso \ndie Annahme der Unzuverlässigkeit; diese kann aber durch entgegenstehende \nTatsachen entkräftet werden (SächsOVG, Beschl. v. 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris \nRn. 6). \nVorliegend hat der Antragsteller mit seinem insoweit im Verfahren widerspruchsfreien \nVortrag, schriftlich bestätigt durch seine Lebensgefährtin, ausgeführt, dass er im Begriff \nwar, zur Jagd zu gehen und zu diesem Zweck Munition und Waffen aus dem \n11 \n12 \n\n7 \n \nWaffenschrank zu holen. Rechtlich bedeutsam stellt der Beschwerdevortrag darauf ab, \ndass zu unterscheiden ist zwischen dem Aufbewahren und z. B. dem Transport von \nWaffen und Munition auf dem Weg ins Jagdrevier. Für die Aufbewahrung gelten die \nvom Antragsgegner in Bezug genommenen Vorschriften von § 36 WaffG i. V. m. \n§ 13 AWaffV. Hingegen gelten für den Weg zum Jagdrevier nicht die Vorschriften der \nAufbewahrung, sondern die des Führens von Waffen, § 13 WaffG. Dabei existieren für \ndas Mitführen von Munition keine gesonderten Regelungen, außer dass das Gewehr \nin diesem Zeitraum nicht schussbereit sein darf, wie sich aus § 13 WaffG ergibt \n(N. Heinrich, in: Steindorf, WaffenR, 11. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 26, beck-online). \nDer Senat erachtet die Einlassungen des Antragstellers als nicht widerlegt. Auch wenn \nes auf den ersten Blick nicht üblich erscheint, dass die unmittelbare Vorbereitung der \nJagd mit dem Zurechtlegen von Munition und Waffen und nicht mit dem Anlegen einer \nzur Jagd tauglichen Kleidung beginnt, ist ein solches Vorgehen angesichts der vom \nAntragsteller vorgetragenen Umstände (hohe Zimmertemperatur im Hochsommer) \nnicht völlig fernliegend oder gar auszuschließen. \nWenn der Antragsteller demnach im Begriff war, den Weg zur Jagdausübung \nanzutreten, wobei für diese Zeit waffenrechtlich nicht vorgeschrieben ist, dass sich die \nMunition mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit \nSchwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem \ngleichwertigen Behältnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV befinden muss, ist ihm \nzugute zu halten, dass er wegen des unerwarteten Besuchs auf die Trennung von \nMunition und Waffen geachtet und die Waffen ordnungsgemäß im Waffenschrank \nverschlossen hat. \nDer Senat verkennt nicht, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers, die sich in \ndessen Zimmer aufhielt, sich grundsätzlich Zugriff zur Munition hätte verschaffen \nkönnen, ohne selbst dazu befugt zu sein. Diesem Verstoß misst der Senat gemessen \nam dargelegten Gesetzeszweck aber ein so geringes Gewicht bei, dass sich daraus \neine negative Zuverlässigkeitsprognose nicht folgern lässt, da der Antragsteller durch \ndie Trennung von Waffen und Munition grundlegendste Sicherungsmaßnahmen - auch \nvor dem Hintergrund des nur ganz kurzfristigen (nach Angabe seiner Lebensgefährtin \nwenige Sekunden) Verlassens seines Zimmers - beachtet hat. Der Senat geht hier von \neinem Verstoß leichtester Art aus, wobei sich weder aus der Anzahl der bei dem \nAntragsteller feststellbaren Verstöße noch aus der Art des Verstoßes im unmittelbaren \nVorfeld der Mitnahme der Munition im Zusammenhang mit der Jagdausübung noch \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \naus der zeitlichen Dauer des Verstoßes darauf schließen lässt, dass die erforderliche \nZuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG zu verneinen ist. Vielmehr handelt es sich um ein \neinmaliges Augenblicksversagen von geringem Gewicht. \nAusgehend von der fortbestehenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellt sich \nneben dem Widerruf der Waffenbesitzkarte auch die Ungültigerklärung und Einziehung \ndes Jagdscheins als voraussichtlich rechtswidrig dar, da der Antragsgegner (im \nGrundsatz zutreffend - vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, 5. Kap. \nGrundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, Rn. \n744, beck-online) die jagdliche Unzuverlässigkeit i. S. v. § 17 BJagdG ausschließlich \naus der aus §§ 5, 36 WaffG gefolgerten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit abgeleitet \nhat. \nDa zudem die Verfügungen in Nummern 3 bis 5 sowie 7 und 8 des Bescheides vom \n3. Januar 2022 ihre Grundlage in den Verfügungen Nummern 1 und 2 haben, stellen \nsich auch diese als voraussichtlich rechtswidrig dar. \nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 und \n20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: \nSächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat (ausgehend von 5 in der \nWaffenbesitzkarte eingetragenen Waffen) neben einer von der Waffenbesitzkarte \numfassten Waffe (Auffangwert = 5.000,00 €) vier weitere Waffen mit jeweils 750,00 € \nsowie - wie das Verwaltungsgericht - für den Jagdschein 8.000,00 € in Ansatz gebracht, \nmithin insgesamt 16.000,00 €, und diesen Wert aufgrund der Vorläufigkeit halbiert. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nGuericke \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-03/6-b-118-22","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-03/6-b-118-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487003","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.869232+00:00"}}