{"status":"available","doknr":"OLD487002","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"5 A 277/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 277/19 \n \n6 K 2016/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenausbaubeitrags \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 4. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Straßenaus-\nbaubeitragsbescheids durch das Verwaltungsgericht. \nMit Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2005 beschloss die Beklagte im Rahmen des \nBauvorhabens „___________________/__-_____“ den grundhaften Ausbau des Kno-\ntens __/__ (Kreuzung L. Allee________________/M. Straße_______________/S. \nStraße_____ /T. Straße____), der im Zeitraum 30. Juni 2005 bis 18. Juli 2006 realisiert \nwurde. Als dessen östlicher Knotenast wurde die M. Straße_____________ bis zur R. \nStraße_______ ausgebaut (sog. erste Teilmaßnahme). Aufgrund des Bebauungsplans \nNr. _____ „_________________ –M. Straße____________ von S. Straße_____ bis L. \nStraße_______“ und des Stadtratsbeschlusses vom 25. Februar 2009, geändert durch \nBeschluss vom 19. November 2009, erfolgte im Zeitraum 8. März 2010 bis 7. Mai 2012 \nder grundhafte Ausbau der M. Straße_____________ ab dem Anschluss des Knoten-\nausbaus __/__ u. a. bis zur L. Straße_________ und darüber hinaus (sog. zweite Teil-\nmaßnahme). Am 6. Juni 2012 wurde Schlussrechnung für diese Baumaßnahme gelegt. \nDie zweite Teilmaßnahme begann auf der M. Straße_______________ am Anschluss-\npunkt zur ersten Teilmaßnahme ca. 80 m westlich der Kreuzung L. Al-\nlee____________/ M. Straße_______/ S. Straße____ / T. Straße___, umfasste die M. \nStraße___________ bis einschließlich der Kreuzung der M. Straße_____________ mit \n1 \n2 \n\n3 \n \nder L. Straße_________ und reichte ausgehend von dieser Kreuzung in östlicher Rich-\ntung in den anschließenden östlichen Straßenast der M. Straße_______________ ca. \n200 m, in den nördlichen Straßenast der L. Straße_________ ca. 400 m sowie in den \nsüdlichen Straßenast der L. Straße_________ einschließlich des dortigen Kreuzungs-\nbereichs mit der H. Straße________ ca. 165 m hinein. Sie umfasste darüber hinaus im \nKreuzungsbereich der O. Straße_____ mit der M. Straße_____________ in nördlicher \nRichtung ca. 25 m und in südlicher Richtung ca. 50 m des jeweiligen Straßenastes der \nO. Straße___. \nDie Maßnahme umfasste den grundhaften Ausbau der Fahrbahnen, Geh- und Rad-\nwege, die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, die Straßenentwässerung, die \nNeupflanzung von Straßenbäumen sowie die Anpassung an den vorhandenen Be-\nstand. Der Querschnitt der Verkehrsanlage wurde mit dem Ausbau erweitert. Dafür \nwurden Teilflächen anliegender Grundstücke erworben. Nach Aktenlage war die M. \nStraße__________ vor der Ausbaumaßnahme in diesem Bereich in einem schlechten \nZustand. Sie wies Schlaglöcher, Verwerfungen und Fahrbahnunebenheiten auf. Fahr-\nbahnmarkierungen und Radverkehrsanlagen waren nicht vorhanden. \nAuf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche \nMaßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung, im Folgenden: StrABS) vom 23. Okto-\nber 1996 (Leipziger Amtsblatt v. 15. März 1997) i. d. F. ihrer letzten Änderung vom \n17. November 2011 (Leipziger Amtsblatt v. 3. Dezember 2011) errechnete die Be-\nklagte für den Ausbau der M. Straße________ zwischen L. Allee_______________ \nund L. Straße_________ durch erste und zweite Teilmaßnahme einen beitragsfähigen \nAufwand von 6.768.861,12 € (§ 3 StABS). Dabei berücksichtigte sie 323.662,23 € Kos-\nten der Beleuchtung, 15.709,15 € Fremdkapitalkosten, 699.754,49 € Grunderwerbs-\nkosten, 522.298,77 € Planungs- und Bauleitungskosten sowie 5.207.436,48 € Kosten \ndes Straßenbaus. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 75 % für Hauptverkehrsstra-\nßen (§§ 4, 5 StABS) dividierte die Beklagte den sich daraus ergebenden umlagefähi-\ngen Aufwand von 1.692.215,28 € durch 641.304 m² an abrechnungsfähiger Nutzungs-\nfläche an der streitigen Teilstrecke (§ 6 StABS). Dies führte zu einem Beitragssatz von \n2,63871 € je m² Nutzungsfläche. \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1_____________________ des \nGrundbuchs von M._____, ___, mit einer Größe von 185.620 m², welches an der Nord-\nseite der streitigen Teilstrecke liegt. Zu diesem Buchgrundstück gehört nach dem von \nder Beklagten beigezogenen Grundbuchauszug (Bl. 9 der Verwaltungsakte) zusätzlich \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nnoch das G2__________ mit einer Größe von 157 m², auf dem sich aber Verkehrsflä-\nche der M. Straße____________ befindet. Das Grundstück ist Bestandteil der Liegen-\nschaft G. Kaserne____________ mit dreigeschossiger Bebauung. Es liegt neben der \nM. Straße____________ auch an der O. Straße_____ und der L. Straße________ an. \nFür dieses Grundstück setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 gegen-\nüber der Klägerin einen Straßenausbaubeitrag von 661.226,42 € fest. Dem legte sie \nfolgende Berechnung zugrunde: Von einer Grundstücksfläche von 185.620 m² brachte \nsie 74.248 m² wegen der Ermäßigung für ein Eckgrundstück in Abzug. Darüber hinaus \nsetzte sie einen Nutzungsfaktor von 2,25 aufgrund einer dreigeschossigen Bebauung \ndes Grundstücks sowie wegen eines zu erhebenden Gewerbezuschlags aufgrund der \nNutzung als Kaserne an. Das Produkt multiplizierte sie mit dem Beitragssatz von \n2,63871 € je m² Nutzungsfläche. \nHiergegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2015 Widerspruch ein, der sich zuletzt \nnur noch gegen die Anwendung des Gewerbezuschlags richtete. Das Grundstück \nkönne nicht gewerblich genutzt werden, weil es im Flächennutzungsplan der Beklagten \nals Sonderfläche ausgewiesen sei. Eine Mehrbelastung der Straße durch Ziel- und \nQuellverkehr des Grundstücks sei nicht gegeben. Die Zufahrt zum Grundstück erfolge \nüberwiegend \nüber \nden \nHaupteingang \nder \nG. \nKaserne____ \nan \nder \nL. \nStraße___________. Die militärisch genutzte Liegenschaft falle nicht unter § 8 Abs. 3 \nStrABS. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2016 wies die Beklagte den Wi-\nderspruch zurück. Es sei von einem erhöhten Ziel- und Quellverkehr gegenüber einer \nNutzung zu Wohnzwecken auszugehen, weil auf dem Grundstück eine innere Erschlie-\nßung mit Straßen und Parkplätzen für Besucherverkehr vorhanden sei. Dass die Zu-\nfahrt überwiegend über den Haupteingang der G. Kaserne an der L. \nStraße___________ erfolge, ändere nichts an der maßgeblichen Möglichkeit der Inan-\nspruchnahme. Es bestehe sogar eine tatsächlich vorliegende Nutzung von der M. \nStraße____________, weil dort ein fußläufiger Eingang existiere. \nDie Klägerin hat am 23. November 2016 Klage erhoben und den Beitragsbescheid vom \n30. Oktober 2015 angefochten, soweit ein Beitrag von mehr als 440.817,62 € festge-\nsetzt wurde. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsver-\nfahren. \nMit Urteil vom 18. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Ausbeitragsbescheid \naufgehoben, soweit er einen über den Betrag von 440.817,62 € hinausgehenden Stra-\nßenausbaubeitrag festsetzt. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei nicht \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nentstanden, weil die Verkehrsanlage durch die Beklagte fehlerhaft bestimmt und damit \ndie Höhe des maßgebenden Beitragssatzes fehlerhaft ermittelt worden sei. Dies führe \nmangels Bildung eines selbstständig abrechenbaren Abschnitts zur vollständigen Auf-\nhebung des Beitragsbescheides, soweit er angefochten sei. Der Streckenteil der M. \nStraße____________ zwischen L. Allee__________________/S. Straße_____ und L. \nStraße_________ sei keine eigenständige Verkehrsanlage. Vielmehr setze sich die M. \nStraße__________ nach dem Erscheinungsbild ihres annähernd geraden Straßenver-\nlaufs bei durchweg vierspuriger Straßenführung, weitgehender Ähnlichkeit der umge-\nbenden Bebauung und ihrer Verkehrsfunktion über die L. Straße_________ hinaus je-\ndenfalls bis zu D. Straße___ Straße fort. \nMit Beschluss vom 22. Januar 2021, der Beklagten zugestellt am 3. Februar 2021, hat \nder Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils zugelassen. \nAuf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2021 hat der Vorsitzende mit Verfügung \nvom 26. Februar 2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. März 2021 verlän-\ngert. Am 24. März 2021 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie macht geltend, \nbei der Kreuzung der M. Straße____________ mit der L. Straße________ handele es \nsich um einen großflächigen beampelten Kreuzungsbereich, in dessen Mitte die Que-\nrung der Straßenbahntrasse als deutlich trennendes Merkmal hervortrete. Die M. \nStraße___________ weite sich vor der Kreuzung mit Links- und Rechtsabbiegespuren \nauf. Der westliche Ast der M. Straße___________ verlaufe etwas versetzt. Sowohl der \nöstliche als auch der westliche Ast der M. Straße______________ hätten mit mehr als \n1 km und mindestens 1,7 km eine erhebliche Länge. Mit zunehmender Straßenlänge \nhabe der natürliche Betrachter eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit \ndurch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen werde (Verweis auf NdsOVG, Urt. \nv. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26). In östlicher Richtung münde die M. \nStraße__________ in den Knoten __/T. Straße________. Sie werde zwar als ___ über \ndie T. Straße_____ weitergeführt. Nach der Kreuzung sei die T. Straße________ aber \nanbaufrei und werde deutlich bodenmäßig abgesenkt weitergeführt. Darüber hinaus \nberuft sich die Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und macht ver-\ntiefend geltend, die Erhöhung des Nutzungsfaktors erfolge in Anlehnung an Grundstü-\ncke mit Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden aufgrund des \nerhöhten Ziel- und Quellverkehrs gegenüber einer Nutzung zu Wohnzwecken. \nDie Beklagte beantragt, \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2019 - 6 K 2016/16 \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie macht geltend, selbst wenn die Beklagte mit ihrem Vorbringen zur Bemessung der \nVerkehrsanlage durchdringen sollte, erweise sich der Bescheid im angefochtenen Um-\nfang als rechtswidrig. Die Fallgruppen, in denen eine Erhöhung des Nutzungsfaktors \nvorzunehmen sei, seien in § 8 Abs. 3 StABS abschließend geregelt. Es liege keines \nder in Buchst. a abschließend aufgezählten Sondergebiete vor. Der Flächennutzungs-\nplan der Beklagten weise die Liegenschaft vielmehr als Sondergebiet „militärische Nut-\nzung“ aus. Damit sei abschließend geregelt, dass keine Erhöhung zur erfolgen habe. \nWeitere Tatbestände kämen nicht zum Tragen, weil sie nur außerhalb ausgewiesener \nSondergebiete anwendbar seien. Unabhängig davon sei Buchst. c aber auch aus an-\nderen Gründen nicht anwendbar. Der höhere Nutzungsfaktor sei nur dann gerechtfer-\ntigt, wenn tatsächlich von einem erhöhten Ziel- und Quellverkehr auszugehen sei. Dies \nsei aber nicht über die M. Straße_______________ der Fall. Die G. Kaserne____ \nwerde hauptsächlich von der L. Straße___________ aus erschlossen, wo der bauliche \nHaupteingang liege. Dies sei auch die Besucheranschrift. Der fußläufige Eingang an \nder M. Straße____________ werde durch die vorhandene Nutzung nicht in verstärkter \nWeise, vergleichbar den Zufahrten zu Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder \nSchulgebäuden, frequentiert. Danach sei der Artzuschlag unzulässig (Verweis auf \nOVG Schl.-Holst., Urt. v. 23. Juli 2008 - 2 LB 56/07-). Der Ziel- und Quellverkehr könne \nauch ohne größere Änderungen nicht über die M. Straße____________ erfolgen. \nDer Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis zum Streckenteil der M. \nStraße_____________ zwischen L. Allee______________/S. Straße_____ und L. \nStraße__ sowie zur Grundstückssituation des Anwesens der Klägerin erhoben. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung - Augenscheinstermin \n- vom 4. Mai 2022 Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und \nzweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die zulässige Klage der \nKlägerin ist begründet. Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober \n2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2016 ist im ange-\nfochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \nRechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags sind die §§ 26 ff. \nSächsKAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Danach entsteht \ndie sachliche Ausbaubeitragspflicht zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, \nHerstellung oder den Ausbau von Verkehrsanlagen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) \nentweder mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage (§ 30 Abs. 1 SächsKAG \ni. V. m. § 15 Abs. 1 StrABS) oder bei einer Abschnittsbildung - d. h. falls nur Teilstrecken \neiner Verkehrsanlage ausgebaut werden - mit der Fertigstellung des jeweiligen Ab-\nschnitts der Verkehrsanlage (§ 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1, \n§ 15 Abs. 2 Alt. 1 StrABS) oder bei einer Kostenspaltung - d. h. falls nur Teileinrichtun-\ngen der Verkehrsanlage ausgebaut werden (Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Beleuch-\ntung, Oberflächenentwässerung, Parkierungsstreifen, Grünanlagen als Bestandteil der \nVerkehrsanlage) - mit der Fertigstellung dieser Teile (§ 30 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. § \n3 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Alt. 2 StrABS). Die sachliche Beitragspflicht entsteht jeweils \nfür diejenigen Grundstücke, denen Vorteile dadurch zuwachsen, dass entweder die \nVerkehrsanlage oder der gebildete Abschnitt oder die fertiggestellten Teileinrichtungen \nvon ihnen aus in Anspruch genommen werden können (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG \ni. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS). Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekannt-\ngabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist (§ 21 Abs. 1 \nSatz 1, § 31 SächsKAG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrABS). \nEs bedarf keiner vertieften Erörterung, dass danach hier entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts die sachliche Ausbaubeitragspflicht für den beitragsfähigen Aus-\nbau der Verkehrsanlage mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage für das \nGrundstück der Klägerin als bevorteiltes Grundstück entstanden ist (s. dazu die Paral-\nlelentscheidung Urt. v. 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, zur Veröff. vorgesehen). Denn in \nder allein angefochtenen Höhe ist der erhobene Straßenausbaubeitrag unabhängig \nhiervon deshalb nicht rechtmäßig, weil die Beklagte zu der Erhöhung des Nutzungs-\nfaktors nach § 8 Abs. 3 StrABS (Artzuschlag) für das Grundstück der Klägerin nicht \nbefugt war. \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \n§ 8 Abs. 3 StrABS regelt, dass sich der jeweilige Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nbis 9 StrABS um die Hälfte erhöht - a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan fest-\ngesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nut-\nzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und \nKongresse, Hafengebiet, - b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festset-\nzung durch Bebauungsplan eine wie in Buchstabe a) genannte Nutzung vorhanden \noder zulässig ist und - c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und \nb) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt \nwerden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, \nSchulgebäuden), wenn diese Nutzung überwiegt. Ein Überwiegen ist anzunehmen, \nwenn in der Mehrzahl der Geschosse im Sinne des § 8 Abs. 1 StrABS eine Nutzung \nder zuvor bezeichneten Art stattfindet. \nZwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass eine Erhöhung des Nutzungs-\nfaktors für das Grundstück der Klägerin auf die Alternativen des § 8 Abs. 3 Buchst. a \nund Buchst. b StrABS (sog. gebietsbezogener Artzuschlag) nicht gestützt werden kann. \nAnders als die Beklagte meint, begründet aber auch § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS (sog. \ngrundstücksbezogener Artzuschlag) eine Erhöhung des Nutzungsfaktors von 1,50 (§ 8 \nAbs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 1 StrABS) auf 2,25 nicht. \nZwar trifft die Rüge der Klägerin nicht zu, dass die Nicht-Einschlägigkeit von § 8 Abs. 3 \nBuchst. a StrABS zugleich den Rückgriff auf § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS sperrt. Dies \nergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 3 Buchst. c StrABS \n(„bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Ge-\nbiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden“). Dieser weist \ndem grundstücksbezogenen Artzuschlag der Alternative Buchst. c eindeutig allgemei-\nnen Auffangcharakter für alle Grundstücke zu, die nicht in einem der in § 8 Abs. 3 \nBuchst. a StrABS normierten beplanten Gebiete oder in einem diesen entsprechenden \nunbeplanten Gebiet (§ 8 Abs. 3 Buchst. b StrABS) liegen - unabhängig davon, ob für \ndiese Grundstücke andere als die in § 8 Abs. 3 Buchst. a StrABS genannten (Sonder-\n)Gebiete bauplanungsrechtlich Geltung beanspruchen. \nIndes hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht die Erhe-\nbung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für ein doppelt erschlossenes Grund-\nstück – in Abgrenzung zum gebietsbezogenen Artzuschlag - an die Voraussetzung ge-\nbunden, dass der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nauch tatsächlich über die abzurechnende, nicht hingegen ausschließlich über die an-\ndere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde ein-\ndeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewi-\nckelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1998 - 8 C 12/96 -, juris Rn. 15 ff.). Es \nhat diese einschränkenden Maßstäbe dort wie folgt begründet: \n„Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich \nder durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Er-\nschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet (Urteil vom 11. De-\nzember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 <330> = Buchholz \n406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 <15>). Dementsprechend bestimmt § 131 \nAbs. 3 BauGB, daß in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundes-\nbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche o-\nder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach § 131 Abs. 2 BauGB \nin der Weise anzuwenden sind, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung \nnach Art und Maß entsprochen wird. Das mit dieser Vorschrift zum Aus-\ndruck gebrachte Differenzierungsgebot zielt darauf ab, den Erschließungs-\naufwand jedenfalls in neu erschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteils-\nprinzip angemessen zu verteilen: Grundstücke eines Abrechnungsgebiets, \ndie größere Erschließungsvorteile haben als andere Grundstücke dessel-\nben Abrechnungsgebiets, sollen bei der Verteilung des Erschließungsauf-\nwands stärker belastet werden als die anderen, die nur geringere Vorteile \nhaben. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu \nmessen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung \ndes betreffenden Grundstücks hergibt (Urteil vom 26. Januar 1979 - \nBVerwG 4 C 61-68 u. 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <245 f.> = Buchholz \n406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 <47>; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995 § 9 Rn. 3 und § 18 Rn. 3). Hinsichtlich \nder verschiedenen Arten der Nutzung muß der in der Satzung vorgesehene \nVerteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerbli-\ncher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vorsehen (Urteile vom 21. \nJanuar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 S. 20 <22> \nm.w.N. und vom 26. Januar 1979, a.a.O. S. 252 bzw. S. 52 f.). § 131 Abs. \n3 BauGB schreibt allerdings nicht vor, in welcher Weise die unterschiedli-\nche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu be-\nwerten ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Vorschrift dem Ortsge-\nsetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab \nein weitgehendes (Bewertungs-)Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses \ngesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von \nden aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit \nfolgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, \ndas - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt \nund in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C \n15.81 - BVerwGE 62, 300 <302> = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 <10> und - \nBVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 <24>). Während nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vertei-\nlungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in be-\nplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechen-\nden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni \n1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. \n11 <12 f.> m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (über-\n\n10 \n \nwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohn-\ngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vor-\nschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 \nbzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 \n§ 131 BBauG Nr. 30 S. 54 <56> und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C \n36.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 <47>). Dabei bestehen jedenfalls \nkeine Bedenken - wie hier - für ein qualifiziert beplantes Wohngebiet einen \ngrundstücksbezogenen, d.h. auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung der \nEinzelgrundstücke abstellenden Artzuschlag (vgl. Driehaus a.a.O. § 18 Rn. \n50) vorzusehen, weil das Abheben auf die tatsächliche Nutzung in diesen \nGebieten im Interesse der Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke ge-\nbietstypisch zu Wohnzwecken nutzen, gerade den Grundsatz der Abga-\nbengerechtigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O.; \nDriehaus a.a.O. § 18 Rn. 52). Durch die Maßgeblichkeit der tatsächlichen \ngewerblichen Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende grund-\nstücksbezogene Artzuschlag entscheidend von dem gebietsbezogenen \nArtzuschlag. \nDies alles gilt auch für mehrfach erschlossene Grundstücke, und zwar re-\ngelmäßig für jede der mehreren Anbaustraßen. Soweit jedoch der Sat-\nzungsgeber im Interesse der Abgabengerechtigkeit zulässigerweise einen \ngrundstücksbezogenen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung vorsieht und \ndamit entscheidend auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung im maßgeb-\nlichen Zeitpunkt abstellt, kann es bei der Anwendung eines solchen Artzu-\nschlags nicht unberücksichtigt bleiben, wenn bei einem doppelt erschlos-\nsenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- \nund Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, son-\ndern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt. Denn in diesen \nFällen ist der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag, der durch die gewerb-\nliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, gerade nicht \ngegeben. Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag re-\ngelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff \"Ge-\nwerbe\" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewer-\nbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der ge-\nwerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese \neine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme \nder Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C \n85.86 - BVerwGE 78, 321 <332> = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 \nS. 8 <17>; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A \n68/87 - AgrarR 1990, 179 <180>; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni \n1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. Novem-\nber 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 <561>; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. \n56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche \nNutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt \nbleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anlie-\ngerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden \nErschließungsanlage gerade nicht besteht. Zwar ist es wegen der auch \nbeim Artzuschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Über-\nschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (vgl. dazu Urteil vom 26. Ja-\nnuar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <246> = \nBuchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 <48>) nicht von Bedeutung, \nwelchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen \nEinzelfall hat (vgl. dazu auch VGH Kassel a.a.O.). Etwas anderes ist aber \n\n11 \n \ndann anzunehmen, wenn der mit der gewerblichen oder gewerbeähnlichen \nTätigkeit typischerweise verbundene Verkehr - aus der Sicht der abzurech-\nnenden Anliegerstraße - gänzlich unterbleibt. \nDer Hinweis der Revision, daß nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts in Fällen der Doppel- oder Mehrfacherschließung die be-\nstehende Ersterschließung hinwegzudenken ist, vermag an dem vorste-\nhenden Ergebnis nichts zu ändern; denn diese Rechtsprechung ist nur im \nZusammenhang mit der Frage von Bedeutung, ob ein Grundstück im Sinne \nvon § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die abzurechnende Anlage erschlos-\nsen ist. Für die Zulässigkeit eines Artzuschlags gibt dieser Gedanke dage-\ngen nichts her. \nAllerdings ist im Interesse der Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens vo-\nrauszusetzen, daß die ausschließliche Abwicklung des gewerblichen Ver-\nkehrs über die andere Erschließungsanlage durch die äußere Gestaltung \ndes Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt für die Gemeinde eindeutig \nerkennbar ist.“ \nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat auch für die gleichgelagerte ausbaubei-\ntragsrechtliche Auslegung von § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 SächsKAG an (so auch OVG \nSchl.-Holst., Urt. v. 23. Juli 2008 – 2 LB 56/07 -, juris Rn. 36 für das dortige Landes-\nausbaubeitragsrecht). \nNach diesen Grundsätzen kann hier für das Grundstück der Klägerin eine Erhöhung \ndes Nutzungsfaktors nicht vorgenommen werden. Ein Artzuschlag könnte - wie oben \nausgeführt - für dieses doppelt erschlossene Grundstück nur als grundstücksbezoge-\nner Artzuschlag wegen der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks als Kaserne erfol-\ngen, welche einer gewerblichen Nutzung darin gleicht, dass sie wie jene eine im Ver-\ngleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Verkehrsanlage \nauslöst. Der durch die Nutzung als Kaserne verursachte erhöhte Ziel- und Quellverkehr \nist aber seinem Charakter nach vor allem Kraftfahrzeugverkehr. Dieser wird indes un-\nstreitig vom Grundstück der Klägerin aus nicht über die M. Straße___________ abge-\nwickelt, sondern über die L. Straße___________. Das ist durch die äußere Gestaltung \ndes Grundstücks für die Beklagte auch eindeutig erkennbar. Das Grundstück der Klä-\ngerin ist baulich umgrenzt und besonders gesichert und kann deshalb nach seiner er-\nkennbaren Gestaltung nur über die baulich besonders eingerichteten Zufahrten und \nZugänge befahren und betreten werden. Sein Haupttor befindet sich an der L. \nStraße_____; an der M. Straße____________ verfügt es neben einem kleinen Tor für \nFußgänger nur über eine schmale Notzufahrt, die tatsächlich nicht genutzt und nur für \nNotfälle vorgehalten wird. Sowohl dieser fußläufige Zugang wie auch die schmale Not-\n23 \n24 \n\n12 \n \nzufahrt sind, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat ergeben hat, zur allgemei-\nnen Abwicklung des umfangreichen Kraftfahrzeug-Ziel- und Quellverkehrs einer Ka-\nserne baulich evident ungeeignet. Nach der äußeren Gestaltung des Grundstücks ist \ndamit objektiv für die Beklagte klar erkennbar, dass der verglichen mit einer Wohnnut-\nzung erhöhte Ziel- und Quellverkehr des Grundstücks, der die Erhebung eines Gewer-\nbezuschlags rechtfertigen würde, ausschließlich über die L. Straße_________ abgewi-\nckelt wird. Die besondere tatsächliche Vorteilslage, die die Erhebung eines Artzu-\nschlags erlaubt, liegt deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen für das \nGrundstück der Klägerin bezogen auf die M. Straße____________ nicht vor. \nDie Beklagte ist folglich nicht berechtigt, zur Deckung des Aufwands für den Ausbau \nder Verkehrsanlage M. Straße___________ für das Grundstück der Klägerin der Höhe \nnach einen Straßenausbaubeitrag von mehr als 440.817,62 € zu erheben. Dies errech-\nnet sich anhand 185.620 m² Grundstücksfläche (§ 7 Abs. 1 StrABS), einem Nutzungs-\nfaktor von 1,5 (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 13 Abs. 1 StrABS), der Eckgrundstücksermäßigung \nauf 60 % dieser Nutzungsfläche (§ 7 Abs. 3 StrABS) sowie dem Beitragssatz von \n2,63871 € je m² Nutzungsfläche. Die Teilfläche des Grundstücks - G2__________- ist \nhierbei - im Einklang mit der Handhabung der Beklagten - nicht in die Beitragsberech-\nnung einzustellen, weil es sich dabei um eine Grundfläche der beitragspflichtigen Ver-\nkehrsanlage selbst handelt. Insoweit wird das Grundstück der Klägerin durch die Ver-\nkehrsanlage deshalb nicht bevorteilt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Aus-\nbaubeiträge, 10. Aufl., § 35 Rn. 47 m. w. N.). \nDie entsprechend beschränkt erhobene Klage der Klägerin hat mithin Erfolg. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\n\n14 \n \nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \nDr. Martini \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 220.408,80 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 \nAbs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Dr. Martini \n \n \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-04/5-a-277-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-04/5-a-277-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487002","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.836093+00:00"}}