{"status":"available","doknr":"OLD487001","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"5 A 1425/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 1425/18 \n \n6 K 1236/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Baugesellschaft für Wohnungs- und Siedlungsbauten mbH i.L. \nvertreten durch den Liquidator \nWindscheidstraße 2, 04277 Leipzig \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenausbaubeitrags \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 4. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2018 - 6 K 1236/16 - wird \ngeändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Straßenaus-\nbaubeitragsbescheids durch das Verwaltungsgericht. \nMit Stadtratsbeschluss vom 23. Februar 2005 beschloss die Beklagte im Rahmen des \nBauvorhabens „Mittlerer Ring Nordwest/ -West“ den grundhaften Ausbau des Kno-\ntens - -/ (Kreuzung L.-Allee / M. Straße / S. Straße \n/ T. Straße ), der im Zeitraum 30. Juni 2005 bis 18. Juli 2006 realisiert \nwurde. Als dessen östlicher Knotenast wurde die M. Straße bis zur \nR. Straße ausgebaut (sog. erste Teilmaßnahme). Aufgrund des Bebauungsplans \nNr. 143 „Mittlerer Ring Nord – M. Straße von S. Straße bis \nL. Straße “ und des Stadtratsbeschlusses vom 25. Februar 2009, geändert durch \nBeschluss vom 19. November 2009, erfolgte im Zeitraum 8. März 2010 bis 7. Mai 2012 \nder grundhafte Ausbau der M. Straße ab dem Anschluss des Knoten-\nausbaus / u. a. bis zur L. Straße und darüber hinaus (sog. zweite Teil-\nmaßnahme). Am 6. Juni 2012 wurde Schlussrechnung für diese Baumaßnahme gelegt. \nDie zweite Teilmaßnahme begann auf der M. Straße am Anschluss-\npunkt zur ersten Teilmaßnahme ca. 80 m westlich der Kreuzung L.-Allee \n/ M. Straße / S. Straße / T. Straße , umfasste die \nM. Straße bis einschließlich der Kreuzung der M. Straße mit \n1 \n2 \n\n3 \n \nder L. Straße und reichte ausgehend von dieser Kreuzung in östlicher Rich-\ntung in den anschließenden östlichen Straßenast der M. Straße ca. \n200 m, in den nördlichen Straßenast der L. Straße ca. 400 m sowie in den \nsüdlichen Straßenast der L. Straße einschließlich des dortigen Kreuzungs-\nbereichs mit der H. Straße ca. 165 m hinein. Sie umfasste darüber hinaus im \nKreuzungsbereich der O. Straße mit der M. Straße in nördlicher \nRichtung ca. 25 m und in südlicher Richtung ca. 50 m des jeweiligen Straßenastes der \nO. Straße. \nDie Maßnahme umfasste den grundhaften Ausbau der Fahrbahnen, Geh- und Rad-\nwege, die Erneuerung der Straßenbeleuchtung, die Straßenentwässerung, die \nNeupflanzung von Straßenbäumen sowie die Anpassung an den vorhandenen Be-\nstand. Der Querschnitt der Verkehrsanlage wurde mit dem Ausbau erweitert. Dafür \nwurden Teilflächen anliegender Grundstücke erworben. Nach Aktenlage war die M. \nStraße vor der Ausbaumaßnahme in diesem Bereich in einem schlechten \nZustand. Sie wies Schlaglöcher, Verwerfungen und Fahrbahnunebenheiten auf. Fahr-\nbahnmarkierungen und Radverkehrsanlagen waren nicht vorhanden. \nAuf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche \nMaßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung, im Folgenden: StrABS) vom 23. Okto-\nber 1996 (Leipziger Amtsblatt v. 15. März 1997) i. d. F. ihrer letzten Änderung vom \n17. November 2011 (Leipziger Amtsblatt v. 3. Dezember 2011) errechnete die Be-\nklagte für den Ausbau der M. Straße zwischen L.-Allee und \nL. Straße durch erste und zweite Teilmaßnahme einen beitragsfähigen \nAufwand von 6.768.861,12 € (§ 3 StABS). Dabei berücksichtigte sie 323.662,23 € Kos-\nten der Beleuchtung, 15.709,15 € Fremdkapitalkosten, 699.754,49 € Grunderwerbs-\nkosten, 522.298,77 € Planungs- und Bauleitungskosten sowie 5.207.436,48 € Kosten \ndes Straßenbaus. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 75 % für Hauptverkehrsstra-\nßen (§§ 4, 5 StABS) dividierte die Beklagte den sich daraus ergebenden umlagefähi-\ngen Aufwand von 1.692.215,28 € durch 641.304 m² an abrechnungsfähiger Nutzungs-\nfläche an der streitigen Teilstrecke (§ 6 StABS). Dies führte zu einem Beitragssatz von \n2,63871 € je m² Nutzungsfläche. \nDie Klägerin war Eigentümerin eines 2.308 m² großen Grundstücks Grundbuch-Bl. \n.... des Grundbuchs von G. , G1 , an der Südseite der streitigen Teil-\nstrecke. 257 m² der Grundstücksfläche gehören zum Straßenland. Auf dem Grund-\n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nstück befinden sich 27 Garagen. Für dieses Grundstück setzte die Beklagte mit Be-\nscheid vom 30. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin einen Ausbaubeitrag von \n5.411,99 € fest. Dem legte sie folgende Berechnung zugrunde: Von der Grundstücks-\nfläche von 2.308 m² brachte sie 257 m² in Abzug. Ferner setzte sie wegen eingeschos-\nsiger Bebauung einen Nutzungsfaktor von 1,0 an und multiplizierte das Produkt mit \ndem Beitragssatz von 2,63871 € je m² Nutzungsfläche. \nHiergegen legte die Klägerin am 3. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung \nein, das Grundstück werde über die K. Straße angefahren. Eine Lärmschutzwand \nschließe das Grundstück von der M. Straße ab. Es gebe nur ein Tor mit \nSchlüssel für die Servicekräfte der Stadt zur Pflege der Lärmschutzwand. Im Wider-\nspruchsverfahren beurteilte die Beklagte die Bebaubarkeit des Grundstücks als unbe-\nplanter Innenbereich mit einer zulässigen maximal dreigeschossigen Bebauung und \nhörte die Klägerin zu einer hieraus resultierenden Verböserung des Ausbaubeitrags-\nbescheids im Widerspruchsverfahren an. Für das bestehende Tor in der Lärmschutz-\nwand habe der Eigentümer die Schlüsselgewalt. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Au-\ngust 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte den Ausbaubeitrag \nneu auf 8.116,67 € fest. Zur Begründung verwies sie auf die Anwendung des Nutzungs-\nfaktors 1,5 wegen dreigeschossiger Bebaubarkeit. \nDie Klägerin hat am 25. August 2016 Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Wi-\nderspruchsverfahren vertieft. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2018 den Ausbaubeitragsbe-\nscheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 1. August 2016 aufgehoben. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei \nnicht entstanden, weil die Verkehrsanlage durch die Beklagte fehlerhaft bestimmt und \ndamit die Höhe des maßgebenden Beitragssatzes fehlerhaft ermittelt worden sei. Dies \nführe mangels Bildung eines selbstständig abrechenbaren Abschnitts zur vollständigen \nAufhebung des Beitragsbescheides. Der Streckenteil der M. Straße zwi-\nschen L.-Allee /S. Straße und L. Straße sei keine \neigenständige Verkehrsanlage. Vielmehr setze sich die M. Straße nach \ndem Erscheinungsbild ihres annähernd geraden Straßenverlaufs bei durchweg vier-\nspuriger Straßenführung, weitgehender Ähnlichkeit der umgebenden Bebauung und \nihrer Verkehrsfunktion über die L. Straße hinaus jedenfalls bis zu D. \nStraße fort. Maßgebend hierfür sei die nahezu geradlinige Straßenführung auf \ninsgesamt vier Fahrspuren und die optische Trennung der Fahrtrichtungen durch eine \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ndurchgezogene Doppellinie in der Fahrbahnmitte. Lediglich an Abzweigungen und \nKreuzungen erfolge eine Verbreiterung auf drei bis vier Spuren pro Fahrtrichtung. Geh- \nund Radwege sowie Straßenbeleuchtung seien beidseits über die gesamte Länge vor-\nhanden. Die vorhandene Bebauung sei einheitlich beidseitig gemischt mit Wohnhäu-\nsern, Gewerbebetrieben und Kleingartenanlagen. Eine optische Zäsur lasse sich auf \ngesamter Strecke nicht ausmachen. Eine Einrichtung könne an Kreuzungen - hier am \nKreuzungsbereich mit der L. Straße - enden, wenn der Straßenzug nach \nseinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmünde und in der gegenüberliegenden, \nebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung finde. Trennende Wirkung komme \neiner Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion \nim Straßennetz im Wesentlichen gleichartig seien, kreuzten und sich jenseits der Kreu-\nzung nicht veränderten (Verweis auf OVG Schl.-H., Urt. v. 5. März 2015 - 4 LB 4/14 -, \njuris Rn. 53; SächsOVG, Urt. v. 2. Februar 2005 – 5 B 510/03 -, juris Rn. 32 f.). Die \nL. Straße weise zwar im Kreuzungsbereich sowohl aus nördlicher als auch \naus südlicher Richtung jeweils fünf Fahrspuren für den Autoverkehr und zwei Fahrspu-\nren für die Straßenbahn auf, die sich im Kreuzungsbereich auf einem getrennten Gleis-\nbett bewege. Auch unter Berücksichtigung dieses breit angelegten Kreuzungsbereichs \nändere sich jedoch nicht Straßenbreite, Straßenführung oder Straßenausstattung der \nM. Straße . Sie „münde“ nicht in die L. Straße „ein“. Auch die \nVerkehrsbelegung ändere sich beidseits der Kreuzung kaum. Das Nichtvorliegen einer \ntrennenden Wirkung werde auch durch die Verkehrsplanung der Beklagten bestätigt, \ndie den „Mittleren Ring“ gerade in Fortsetzung über die L. Straße hinaus \nplane. Ein anderes ergebe sich auch nicht aus der Verkehrsfunktion der Straßen. Die \nM. Straße sei vollständig Teil der und bei einer Klassifizierung nach \nRIN (Richtlinien für integrierte Netzgestaltung) eine Hauptverkehrsstraße mit regiona-\nler Bedeutung (HS III). Demgegenüber sei lediglich das südlich der M. Straße \nverlaufende Teilstück der L. Straße eine Hauptverkehrsstraße mit \nregionaler Bedeutung (HS III). In nördlicher Richtung sei die L. Straße als \nHauptverkehrsstraße mit nahräumiger Bedeutung anzusehen (HS IV). Von der Ver-\nkehrsfunktion beider Straßen her könne daher allenfalls Identität, nicht aber eine die \nVerkehrsfunktion der M. Straße überragende Verkehrsfunktion der \nL. Straße bestehen. Dieser Befund werde auch durch die Betrachtung der \nL. Straße außerhalb das Kreuzungsbereichs bestätigt. Unmittelbar nach \ndem Kreuzungsbereich vereinigten sich auf der L. Straße die Fahrspuren \nund die Fahrbahngleise. Der breite Ausbau der L. Straße im Kreuzungsbe-\nreich sei deshalb wohl der Verkehrsbedeutung der M. Straße ge-\nschuldet. Es habe auch keine zerschneidende Wirkung, dass die M. Straße \n\n6 \n \nals bedeutende Tangente für den Autoverkehr in diesem Kreuzungsbereich Straßen-\nbahngleise kreuze, da dies bei dem strahlenförmigen Straßenbahnnetz Leipzigs ty-\npisch sei. \nMit Beschluss vom 22. Januar 2021, der Beklagten zugestellt am 3. Februar 2021, hat \nder Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils zugelassen. \nAuf den Antrag der Beklagten vom 26. Februar 2021 hat der Vorsitzende mit Verfügung \nvom 26. Februar 2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. März 2021 verlän-\ngert. Am 24. März 2021 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie macht geltend, \nbei der Kreuzung der M. Straße mit der L. Straße handele es \nsich um einen großflächigen beampelten Kreuzungsbereich, in dessen Mitte die Que-\nrung der Straßenbahntrasse als deutlich trennendes Merkmal hervortrete. Die M. \nStraße weite sich vor der Kreuzung mit Links- und Rechtsabbiegespuren \nauf. Der westliche Ast der M. Straße verlaufe etwas versetzt. Sowohl der \nöstliche als auch der westliche Ast der M. Straße hätten mit mehr als \n1 km und mindestens 1,7 km eine erhebliche Länge. Mit zunehmender Straßenlänge \nhabe der natürliche Betrachter eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit \ndurch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen werde (Verweis auf NdsOVG, Urt. \nv. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26). In östlicher Richtung münde die M. \nStraße in den Knoten /T. Straße . Sie werde zwar als über \ndie T. Straße weitergeführt. Nach der Kreuzung sei die T. Straße aber \nanbaufrei und werde deutlich bodenmäßig abgesenkt weitergeführt. Bezüglich der Ein-\nwände der Klägerin führt die Beklagte aus, die errichtete Lärmschutzwand sei Teil des \nBebauungsplans und stelle im Sinne des Immissionsschutzes keinen Nachteil, sondern \neinen Vorteil für das betroffene Grundstück der Klägerin dar. Weiterhin könne das \nGrundstück nach wie vor fußläufig über den Gehweg betreten werden. Ein Tor stelle \ninsoweit kein Hindernis dar. Bei einem nicht gewerblich genutzten Grundstück reiche \ndies im Ausbaubeitragsrecht aus, um den Vorteil im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn \nabzuschöpfen. Maßgeblich sei, ob der Eigentümer, nicht ob die Öffentlichkeit das \nGrundstück betreten könne. Es möge sein, dass das Grundstück seit 1970 von der \nK. Straße angefahren werde. Die K. Straße reiche jedoch nicht an das Grund-\nstück der Klägerin heran und sei ab der X Straße keine öffentliche Straße. Für die \nerforderliche Benutzung der Grundstücke G2 und G3 sei kein Wegerecht \nnachgewiesen worden. \n9 \n10 \n\n7 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2018 - 6 K 1236/16 \n- zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie rügt, ihr wüchsen durch die Maßnahme keine Vorteile zu. Ihr Grundstück sei vor \ndem Ausbau genauso erreichbar gewesen wie danach. Vielmehr sei ihr ein Nachteil \nentstanden, weil an ihrer Grundstücksgrenze zur M. Straße eine etwa \n5 m hohe Lärmschutzwand errichtet worden sei, sodass das Grundstück der Klägerin \nvon der M. Straße nur noch durch ein verschlossenes Gartentor im Notfall \nzu erreichen sei, während es vor der Baumaßnahme über die ganze angrenzende \nGrundstückslänge für Passanten erreichbar gewesen sei. Das Gartentor sei in Abstim-\nmung zwischen der Klägerin und der Beklagten eingebaut worden, damit die Beklagte \ndie Rückseite der Lärmschutzanlage für Pflege und Wartung erreichen könne. Dieses \nGartentor stehe unter Verschluss und sei damit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. \nDie Zuwegung zum Grundstück der Klägerin sei seit etwa 1970 über die K. Straße \nfestgelegt. Weil das Grundstück vor der Baumaßnahme genauso erschlossen gewe-\nsen sei wie danach, sei ein besonderer Vorteil für die Nutzer des Garagengrundstücks \nnicht entstanden. Die Garageneigentümer könnten im Übrigen auch nicht entlang der \nGrundstücksgrenze im Fahrbahnbereich der M. Straße anhalten oder \ngar parken, um an das Garagengrundstück zu gelangen, weil sich die gesamte Grund-\nstücksgrenze im Kreuzungsbereich der M. Straße /L. Straße \nbefinde und die Fahrspur entlang der Grundstücksgrenze dem Rechtsabbiegerverkehr \nvorbehalten sei. Um dies so gestalten zu können, habe die Beklagte von der Klägerin \neinen Teil des Grundstücks erworben. Die Klägerin könne sich nicht des Eindrucks \nerwehren, dass die Beklagte versuche, den Kaufpreis über die ungerechtfertigte Her-\nanziehung der Klägerin wieder „einzuspielen“. \nDer Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis zum Streckenteil der M. \nStraße zwischen L.-Allee /S. Straße und L. \nStraße sowie zur Grundstückssituation des Anwesens der Klägerin erhoben. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung - Augenscheinstermin \n- vom 4. Mai 2022 Bezug genommen. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und \nzweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage der Klä-\ngerin ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklag-\nten vom 30. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August \n2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \nI. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags sind die §§ 26 ff. \nSächsKAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Danach entsteht \ndie sachliche Ausbaubeitragspflicht zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, \nHerstellung oder den Ausbau von Verkehrsanlagen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) \nentweder mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage (§ 30 Abs. 1 SächsKAG \ni. V. m. § 15 Abs. 1 StrABS) oder bei einer Abschnittsbildung - d. h. falls nur Teilstrecken \neiner Verkehrsanlage ausgebaut werden - mit der Fertigstellung des jeweiligen Ab-\nschnitts der Verkehrsanlage (§ 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1, \n§ 15 Abs. 2 Alt. 1 StrABS) oder bei einer Kostenspaltung - d. h. falls nur Teileinrichtun-\ngen der Verkehrsanlage ausgebaut werden (Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Beleuch-\ntung, Oberflächenentwässerung, Parkierungsstreifen, Grünanlagen als Bestandteil der \nVerkehrsanlage) - mit der Fertigstellung dieser Teile (§ 30 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. § \n3 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 2 Alt. 2 StrABS). Die sachliche Beitragspflicht entsteht jeweils \nfür diejenigen Grundstücke, denen Vorteile dadurch zuwachsen, dass entweder die \nVerkehrsanlage oder der gebildete Abschnitt oder die fertiggestellten Teileinrichtungen \nvon ihnen aus in Anspruch genommen werden können (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG \ni. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS). Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekannt-\ngabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist (§ 21 Abs. 1 \nSatz 1, § 31 SächsKAG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrABS). \nDanach ist hier die sachliche Ausbaubeitragspflicht für den beitragsfähigen Ausbau der \nVerkehrsanlage (hierzu unter Nr. 1) mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsan-\nlage (hierzu unter Nr. 2) für das Grundstück der Klägerin als bevorteiltes Grundstück \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \n(hierzu unter Nr. 3) entstanden. Die Klägerin ist auch Schuldnerin des Beitrags (hierzu \nunter Nr. 4). Der erhobene Beitrag ist ferner der Höhe nach rechtmäßig (Nr. 5). \n1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gemeinden, soweit das Bauge-\nsetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Her-\nstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Bei-\nträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. \nGemäß § 26 Abs. 2 SächsKAG umfasst der Ausbau die Erweiterung, Verbesserung \n(ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung der Verkehrsanla-\ngen. Die Verbesserung einer Verkehrsanlage ist immer dann gegeben, wenn sie in \neinen Zustand versetzt wird, der sich positiv von ihrem ursprünglichen (schadensfreien) \nZustand abhebt. Das beurteilt sich danach, ob die Teileinrichtungen der Verkehrsan-\nlage infolge ihres Ausbaus den von der Verkehrsanlage zu diesem Zeitpunkt bestim-\nmungsgemäß aufzunehmenden Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr leichter, flüs-\nsiger und gefahrloser gestalten können, wozu auch ihre geringere Reparaturanfälligkeit \ngehört. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine abgenutzte Verkehrsanlage durch eine \nneue Anlage von - im Vergleich zum ursprünglichen Ausbau - gleicher räumlicher Aus-\ndehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungs-\nart ersetzt wird. Bei einer Erneuerung wird folglich eine nicht mehr (voll) funktionsfä-\nhige, also erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen \nAnlage vergleichbaren Zustand versetzt (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Dezem-\nber 2017 - 5 A 259/15 -, juris Rn. 21/22, m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2020 - 5 A 580/17 \n-, juris Rn. 15). \nFür das Vorliegen eines beitragsfähigen Ausbaus ist hierbei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 SächsKAG notwendig, aber auch hinreichend, dass die Tatbestandsmerkmale \neiner Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung einer Verkehrsanlage erfüllt sind. \nDie von der Gemeinde damit verfolgten Intentionen spielen hierfür hingegen keine \nRolle. Es ist deshalb irrelevant, ob sich die Ziele der Gemeinde auf die Verkehrsanlage \nbeschränken oder ob die Ausbaumaßnahme (zugleich oder vor allem) spezifischen \nverkehrsplanerischen Zielsetzungen gedient hat (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 5. Februar \n2007 - 6 BV 05.2153 -, juris Rn. 29; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubei-\nträge, 10. Aufl., § 32 Rn. 84 m. w. N., § 29 Rn. 21). Des Weiteren stellen auch grund-\nlegende Veränderungen der Verkehrsanlage eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme \ndar, sofern sie die Voraussetzungen einer Erweiterung, Verbesserung oder Erneue-\nrung erfüllen. \n19 \n20 \n\n10 \n \na) Danach liegt hier eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme vor. Mit der Verbreiterung \nder Fahrbahn ist eine Erweiterung (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubei-\nträge, 10. Aufl., § 32 Rn. 55) der Teileinrichtung Fahrbahn erfolgt. Zugleich liegt hierin \nwie auch in der erstmaligen Schaffung von Radwegen eine Verbesserung der Teilein-\nrichtungen Fahrbahn, Radwege und Fußwege. Denn die Schaffung weiterer Fahrspu-\nren und neuer Abbiegespuren im Kreuzungsbereich erhöht die Leichtigkeit des Ver-\nkehrs, weil sie einen zügigeren, geordneteren und reibungsloseren Verkehrsfluss er-\nmöglicht. Diese Vorteile bietet auch die Trennung des Radverkehrs vom Auto- sowie \nFußgängerverkehr durch die Neuschaffung eines Radweges. Im Übrigen ist eine Er-\nneuerung der Verkehrsanlage gegeben. Dass die Straße wegen vieler Schäden und \nAbnutzungserscheinungen grundhaft neu ausgebaut, mithin umfassend erneuert wer-\nden musste, wurde von der Beklagten aktenkundig niedergelegt und wird als solches \nvon der Klägerin nicht bestritten. \nb) Die Klägerin kann dem Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auch \nnicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Vorteil der Verbesserung der Verkehrsan-\nlage für ihr Grundstück durch dessen schlechtere Erreichbarkeit infolge der Ausbau-\nmaßnahme kompensiert worden sei. \nDas Bestehen einer Verbesserung bzw. deren Kompensation durch eine Verschlech-\nterung beurteilt sich teileinrichtungsbezogen - bzw. bei räumlichem und funktionalem \nZusammenhang auch teileinrichtungsübergreifend -, nicht aber grundstücksbezogen \n(Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 32 Rn. 79 f.; \nNdsOVG, Urt. v. 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 148; OVG NRW, Beschl. \nv. 18. Juni 2018 - 15 A 299/18 -, juris Rn. 13). Eine beitragsfähige Maßnahme löst nach \nder Konzeption des Ausbaubeitragsrechts zwangsläufig verteilungsrelevante Vorteile \nbei den von der Verkehrsanlage bevorteilten Grundstücken aus. Wird eine Straße er-\nneuert, erweitert oder verbessert, indiziert bereits dieser objektive Umstand regelmäßig \nden besonderen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer der angrenzenden Grund-\nstücke, ohne dass es auf deren subjektive Einschätzung bzw. deren Empfinden an-\nkommt. Diese Gleichstellung von Beitragstatbestand und Vorteilsbegriff rechtfertigt \nsich wegen der engen Beziehung zwischen Straße und Grundstück, insbesondere der \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten, erweiterten oder verbesserten \nStraße vom Grundstück aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 27. März 2017 - 9 LC 180/15 -, \njuris Rn. 39; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 29 Rn. \n30). Sie entfällt damit lediglich für Grundstücke, die trotz ihrer räumlich engen Bezie-\nhung zur ausgebauten Straße eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nzur ausgebauten Verkehrsanlage nicht haben (vgl. zum ausbaubeitragsrechtlichen \nVorteilsbegriff SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2020 - 5 A 580/17 -, juris Rn. 20; Urt. v. \n17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 \n-, juris Rn. 15 bis 17). \nDie schlechtere Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin ist daher schon im Aus-\ngangspunkt nicht geeignet, eine Kompensation der Verbesserung der Verkehrsanlage \nzu begründen, sondern kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob es sich um ein \nvon der Verkehrsanlage bevorteiltes Grundstück handelt (hierzu unter Nr. 3). \n2. Die ausbaubeitragsrechtlich maßgebende Verkehrsanlage i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS ist vorliegend die M. Straße be-\nginnend ab der Kreuzung L.-Allee /M. Straße /S. \nStraße /T. Straße im Westen und sich erstreckend bis zur L. \nStraße im Osten. \na) Ausbaubeitragsfähige Verkehrsanlage i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist die \nöffentliche Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Dies beurteilt sich nicht nach der \nStraßenbezeichnung, sondern bei natürlicher Betrachtungsweise nach dem Erschei-\nnungsbild der Straße (z. B. Straßenführung, -breite, -länge, -ausstattung, Zahl der er-\nschlossenen Grundstücke), ihrer Verkehrsfunktion und ihren vorhandenen Abgrenzun-\ngen (z. B. Kreuzungen, Einmündungen). Soweit danach eine Verkehrsfläche augenfäl-\nlig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheint, liegt eine selbstständige \nVerkehrsanlage vor. Dabei ist auf den Zustand nach Abschluss der geplanten Ausbau-\nmaßnahme abzustellen, weil Ausbaubeiträge für die fertiggestellte Verkehrsanlage er-\nhoben werden, so dass deren Ausdehnung bestimmt, welche Grundstücke bevorteilt \nsind (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 10. Dezember 2020 - 5 A 346/17 - Rn. 26; \nUrt. v. 28. September 2016 - 5 A 43/14 -, juris Rn. 16/17, m. w. N.). \nInsbesondere Kreuzungen mit querenden Straßen kann danach eine Zäsurwirkung da-\nhingehend zukommen, dass bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Trennung in \nverschiedene Verkehrsanlagen auszugehen ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass \ndas Erscheinungsbild den Eindruck des „Einmündens“ der Verkehrsanlage im Kreu-\nzungsbereich vermittelt (a. A. OVG Schl.-H., Urt. v. 5. März 2015 - 4 LB 4/14 -, juris \nRn. 53). Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall kein einheitlicher Straßenein-\ndruck (SächsOVG, Urt. v. 30. März 2016 - 5 A 99/14 -), kein Eindruck der Zusammen-\n24 \n25 \n26 \n27 \n\n12 \n \ngehörigkeit (SächsOVG, Urt. v. 10. Dezember 2020 - 5 A 346/17 - Rn. 27) mehr ent-\nsteht, sondern sich die Kreuzung als „optische Unterbrechung“ (BayVGH, Beschl. v. \n4. November 2014 - 6 CS 14.1467 -, juris Rn. 9), als „augenfällige Zäsur“ oder „augen-\nfällige Trennung“ darstellt (BayVGH, Urt. v. 1. Dezember 2011 - 6 B 09.2893 -, juris \nRn. 25; Beschl. v. 17. Januar 2017 - 6 ZB 16.234 -, juris Rn. 5). \nDer Senat schließt sich in diesem Zusammenhang ferner der Auffassung an, dass der \nnatürliche Betrachter mit zunehmender Straßenlänge eher den Eindruck hat, dass die \nZusammengehörigkeit durch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen wird, als bei \nkürzeren Straßen (NdsOVG, Urt. v. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 – juris, Rn. 26; BayVGH, \nBeschl. v. 26. November 2018 - 6 CS 18.1567 -, juris Rn. 13). Bei sehr langen, im \nWesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind danach an die Zäsur-\nwirkung von Kreuzungen geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerorts-\nstraßen. \nHierfür streitet - erstens - überzeugend schon das Argument, dass der Sinn und Zweck \nder bei der Festlegung der öffentlichen Einrichtung anzuwendenden natürlichen Be-\ntrachtungsweise darin besteht, dass für einen Straßenzug, der vom unbefangenen Be-\ntrachter als Einheit angesehen wird, alle Anlieger Beiträge für dessen Ausbau entrich-\nten sollen, dass dieser Gedanke der Verbundenheit mit zunehmender Länge einer öf-\nfentlichen Einrichtung infolge der regelmäßig weiteren Entfernungen der an sie gren-\nzenden Grundstücke zum ausgebauten Teilstück aber immer mehr zurücktritt und der \nRechtfertigungszusammenhang für die Beitragspflicht so immer zweifelhafter wird (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 9. April 2015 - 9 LC 320/13 - juris, Rn. 26). \nEin solches begrenzendes Verständnis des Verkehrsanlagenbegriffs des sächsischen \nAusbaubeitragsrechts wird - zweitens - darüber hinaus auch durch folgende Überle-\ngung gestützt: Erreicht die Ausdehnung innerörtlicher Verkehrsanlagen i. S. d. Ausbau-\nbeitragsrechts überlange Dimensionen, wird es umso unwahrscheinlicher, dass der \nverkehrspolitische Straßenausbaubedarf einer Kommune sachgerecht mit den ausbau-\nbeitragsrechtlichen Rahmenziehungen für die Beitragsveranlagung in Einklang zu brin-\ngen ist. Eine Ausbaubeitragsveranlagung für Ausbaumaßnahmen betreffend solche \nüberlangen innerörtlichen Verkehrsanlagen ist nur mit erheblichen rechtlichen und tat-\nsächlichen Restriktionen möglich, welche für die Kommunen - allzumal in dem von den \nAnliegern der Verkehrsanlage für die Beitragsveranlagung grundsätzlich erwarteten \nüberschaubaren zeitlichen Rahmen nach einer Ausbaumaßnahme - oft nur sehr \n28 \n29 \n30 \n\n13 \n \nschwer erfüllbar sind. Dem liegt zugrunde, dass, wie ausgeführt, die sachliche Ausbau-\nbeitragspflicht grundsätzlich erst mit der Fertigstellung der gesamten Verkehrsanlage \nentsteht. Mit der Fertigstellung einer Teilstrecke entsteht die sachliche Beitragspflicht \nnur dann, wenn das Bauprogramm für die Verkehrsanlage nur den beitragsfähigen \nAusbau dieser Teilstrecke vorsieht und diese Teilstrecke in Relation zur gesamten Ver-\nkehrsanlage eine erhebliche und prägende Länge aufweist, was jedenfalls dann zutrifft, \nwenn die beitragsfähig ausgebaute Teilstrecke mehr als die Hälfte der gesamten Ver-\nkehrsanlage ausmacht (SächsOVG, Urt. v. 29. April 2020 - 5 A 437/16 -, m. w. N.). \nAuch eine Abschnittsbildung, mittels derer schon vor Fertigstellung der gesamten Ver-\nkehrsanlage eine zeitlich vorgezogene Refinanzierung des Aufwands für den Ausbau \neines Abschnitts der Verkehrsanlage durch Beiträge erfolgen kann, darf nach sächsi-\nschem Landesrecht nur vorgenommen werden, wenn konkrete Ausbauabsichten auch \nfür den Rest der Verkehrsanlage bestehen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10. Dezember 2020 \n- 5 A 346/17 -; Urt. v. 11. April 2018 - 5 A 197/16 -, juris Rn. 31 f.). Solche Ausbauab-\nsichten werden bei überlangen Verkehrsanlagen aber - je nach Straßenzustand - häu-\nfig über viele Jahre nicht für den gesamten Rest der Verkehrsanlage gegeben sein. \nSchließlich kann im Ergebnis dessen auch eine Erhebung von Vorauszahlungen in sol-\nchen Fällen häufig nicht erfolgversprechend erfolgen, weil Vorauszahlungen gemäß \n§ 31, § 23 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG zurückzuerstatten sind, wenn die Beitragsschuld \nsechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden \nund die Verkehrsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. \nDie Kommunen würden in diesen Fällen mithin in die Entscheidung gedrängt, entweder \nihre Ausbauabsichten für überlange und aufwändige Verkehrsanlagen nicht an den \nverkehrlichen Dringlichkeitserfordernissen, sondern an der ausbaubeitragsrechtlichen \nAbrechnungslage auszurichten, oder aber in substantiellem Umfang auf die Erhebung \nder Ausbaubeiträge für viele Jahre zu verzichten, obwohl diese gesetzlich als Refinan-\nzierungsinstrument vorgesehen sind und - unbeschadet des rechtlichen Nichteintritts \nder Verjährung - auch der gegenüber den Anliegern vermittelbare Rechtfertigungszu-\nsammenhang der Beitragsveranlagung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Aus-\nbaumaßnahme schwindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, \nBVerfGE 133, 143, juris Rn. 45). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein auswei-\ntendes Eintreten dieser sachwidrigen Konsequenzen mit dem Willen des Gesetzgebers \nin Einklang steht. Auch dies spricht dafür, dass der Verkehrsanlagenbegriff des § 26 \nAbs. 1 Satz 1 SächsKAG mit dem maßgeblichen Kriterium des Erscheinungsbilds der \nStraße bei natürlicher Betrachtungsweise zugleich darauf ausgerichtet ist zu vermei-\nden, dass sich eine Überlänge der Ausdehnung der Verkehrsanlage ergibt. \n31 \n\n14 \n \nDiese genannten Argumente beanspruchen zudem unabhängig davon Geltung, wel-\nche Verkehrsfunktion einer Straße zukommt. Es kann deshalb entgegen der in einem \nParallelverfahren geäußerten Auffassung nicht von Belang für die zu fordernde Aus-\nprägung der Zäsurwirkung eines Kreuzungsbereichs bei natürlicher Betrachtungsweise \nsein, ob die jeweilige Verkehrsanlage etwa überwiegend dem überörtlichen Durch-\ngangsverkehr dient (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) und wie ihre Verkehrsbedeu-\ntung insoweit näher einzuordnen wäre. \nDies zugrunde gelegt beginnt die maßgebende Verkehrsanlage im Westen an der \nKreuzung L.-Allee /M. Straße /S. Straße /T. \nStraße und endet im Osten an der L. Straße. \nZwar wird die in westlicher Richtung ab der Kreuzung L.-Allee /M. \nStraße /S. Straße als T. Straße fortgeführt. Dies \nvermag indes schon deshalb keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der M. \nStraße zu begründen, weil schon im Kreuzungsbereich ersichtlich ist, dass \nsich die Straßenführung und die Erschließungsfunktion der T. Straße verglichen \nmit der M. Straße völlig ändert. Denn die T. Straße wird ab \ndiesem Kreuzungsbereich durch hohe Lärmschutzwände begrenzt und in einer Kur-\nvenführung unmittelbar in einen „Trog“ geleitet, sodass sie ihre Anbaufunktion völlig \nverliert. Ihr Erscheinungsbild unterscheidet sich danach erheblich von dem der M. \nStraße. \nAuch die Kreuzung mit der L. Straße hat entgegen der Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts bei natürlicher Betrachtungsweise nach dem Erscheinungsbild der \nStraße eine unterbrechende Wirkung, die im Ergebnis die Verkehrsfläche der M. \nStraße zwischen der Kreuzung L.-Allee /M. Straße /S. \nStraße /T. Straße und der Kreuzung mit der L. Straße als \neigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt. An die Annahme einer \nbegrenzenden Wirkung sind dabei nach dem oben Gesagten geringere Anforderungen \nzu stellen, weil die Verkehrsanlage M. Straße bis zu diesem \nKreuzungsbereich schon eine Ausdehnung von mehr als 1 km hat, sodass der natürli-\nche Betrachter eher den Eindruck hat, dass die Zusammengehörigkeit durch den \nbeampelten Kreuzungsbereich unterbrochen wird. Gegen die Annahme einer augen-\nfälligen Trennung spricht zwar, worauf das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu \nRecht hinweist, dass sich die Verkehrsfunktion der M. Straße selbst wie \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n15 \n \nauch die Bebauung der anliegenden Grundstücke über die Kreuzung hinweg nicht än-\ndert und zudem alle ihre Teileinrichtungen im östlich anschließenden Straßenast der \nM. Straße im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden. Dessen unbe-\nschadet vermittelt der Kreuzungsbereich jedoch nicht mehr das Empfinden einer Ein-\nheit für beide Straßenäste, weil sich die M. Straße dort nochmals \nsehr deutlich über ihre sonstige breite Straßenführung hinaus aufweitet. Gleiches gilt \nfür die L. Straße . Der so entstehende, besondere weitläufige Eindruck des \nKreuzungsbereichs wird überdies auch nochmals dadurch unterstrichen und verstärkt, \ndass die Bebauung der Anliegergrundstücke überwiegend vom Kreuzungsbereich \ndeutlich zurückgesetzt ist. Der Kreuzungsbereich erhält für den natürlichen Betrachter \nso sowohl aus Sicht des westlichen wie auch des östlichen Straßenastes der M. \nStraße einen überaus weiträumigen, platzartigen Charakter, der auf der \nM. Straße auch schon aus einiger Entfernung wahrzunehmen ist. Demge-\ngenüber entsteht für den natürlichen Betrachter gerade nicht der Eindruck einer fort-\nlaufenden, gleichbleibenden „Häuserflucht“ der M. Straße . Der Kreu-\nzungsbereich der M. Straße mit der L. Straße vermittelt \ndanach einen trennenden Eindruck. \nb) \nIn \nihrer \nso bestimmten Ausdehnung \nwurde \ndie \nVerkehrsanlage \nM. \nStraße unstreitig fertiggestellt. Die sachliche Ausbaubeitragspflicht für die an dieser \nVerkehrsanlage anliegenden und von ihr bevorteilten Grundstücke ist damit entstan-\nden. \n3. Das Grundstück der Klägerin gehört zu den Grundstücken, denen Vorteile dadurch \nzuwachsen, dass die Verkehrsanlage von ihnen aus in Anspruch genommen werden \nkann (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABS). \na) Der die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG begründende \nbesondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück liegt bereits dann vor, wenn für \ndas Grundstück im Rahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich \nengen Beziehung zur ausgebauten Verkehrsanlage eine gegenüber nicht individuali-\nsierbaren Dritten bessere, mithin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausge-\nbauten Verkehrsanlage besteht (Sondervorteil). Der Umfang dieses Sondervorteils \nrichtet sich nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus wahrscheinlich \nzu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage, was aber ausschließlich objek-\ntiv grundstücksbezogen, d. h. anhand der jeweiligen Grundstückssituation zu beurtei-\n36 \n37 \n38 \n\n16 \n \nlen ist und zwar bei vollständiger Ausnutzung der gebotenen Inanspruchnahmemög-\nlichkeit der Verkehrsanlage und bei unterstellter vollständiger Ausschöpfung der zuläs-\nsigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Nur dann wird die dem Grundstück \n(und nicht die dem Beitragsschuldner) gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der Ver-\nkehrsanlage (der Sondervorteil) vollständig erfasst. Unerheblich sind deshalb die sub-\njektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere \ndie von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks (st. Rspr., vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 16. April 2020 - 5 A 580/17 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 11. September 2017 - \n5 B 158/17 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). \nb) Eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage ist hier \nfür das Anliegergrundstück der Klägerin zu bejahen. Dem steht weder entgegen, dass \nunmittelbar auf der Höhe des Grundstückes das Halten mit dem Kraftfahrzeug straßen-\nverkehrsrechtlich nicht erlaubt ist, noch, dass das Grundstück von der M. \nStraße aus nur durch ein verschlossenes Tor betreten werden kann, für das die \nKlägerin und die Beklagte über einen Schlüssel verfügten. \naa) Zwar erfordert im Erschließungsbeitragsrecht die wegemäßige Erschließung eines \nGrundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden \nStraße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest \ngehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne \nWeiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise we-\nniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das \nGrundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21 f.). \nEin absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden Straße kann danach erschlie-\nßungsbeitragsrechtlich der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohn-\ngrundstücks entgegenstehen, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück \ngefahren werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, \njuris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.). \nDies ist indes nach den oben dargestellten Maßstäben auf das Ausbaubeitragsrecht \nnicht übertragbar (noch offen gelassen von SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B \n375/15 -, juris Rn. 21 ff.). Denn der die Ausbaubeitragspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG begründende besondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück liegt \nnach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn für das Grundstück im \nRahmen seiner zulässigen Nutzung und aufgrund seiner räumlich engen Beziehung \n39 \n40 \n41 \n\n17 \n \nzur ausgebauten Straße gegenüber nicht individualisierbaren Dritten eine bessere, mit-\nhin qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße besteht. Darauf, \nob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zuläs-\nsige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Er-\nschließungsbeitragsrecht, kommt es hingegen nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni \n2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris \nRn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18). \nHiernach sind an die Erreichbarkeit eines Grundstücks ausbaubeitragsrechtlich gerin-\ngere Anforderungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG Schl.-H., \nBeschl. v. 18. Dezember 2013 - 4 MB 80/13 -, http://www.ovgsh.de; NdsOVG, Beschl. \nv. 11. September 2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3). Es ist ausreichend, dass auf das \nAnliegergrundstück von der ausgebauten Straße aus Zugang - nicht eine Zufahrt im \nSinne eines „Herauffahrenkönnens“ - genommen werden kann (OVG LSA, Beschl. v. \n17. Februar 2011 - 4 L 13/10 -, juris Rn. 5; BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 \n-, juris Rn. 18 f.; enger ThürOVG, Beschl. v. 10. Februar 2003 - 4 ZEO 1139/98 -, juris; \nDriehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 35 Rn. 39). Dies gilt \njedenfalls dann, wenn auf der Verkehrsanlage in geringer Entfernung vom Grundstück \ngeparkt oder zumindest gehalten und von dort das Grundstück auf kurzem Weg fuß-\nläufig erreicht werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris \nRn. 23). \nDas ist hier der Fall. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, dass das Halteverbot \nnach \nAnlage \n2 \nNr. 70 \nStVO \nauf \nder \nsüdlichen \nStraßenseite \nder \nM. \nStraße nur unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Grundstück besteht, nicht \nhingegen etwa in geringerer Entfernung in westlicher Richtung, sodass dort mit einem \nKraftfahrzeug zumindest gehalten und das verfahrensgegenständliche Grundstück so-\ndann fußläufig - über das Tor in der Lärmschutzwand - betreten werden kann. \nbb) Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Umstand, dass diese fußläufige Zu-\ngangsmöglichkeit hier tatsächlich neben der Grundstückseigentümerin nur einem be-\ngrenzten Personenkreis offenstand bzw. -steht, nicht aber der Öffentlichkeit, führt \nschon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil er lediglich auf die nach den \nAbsichten der Eigentümerin konkret stattfindende Grundstücksnutzung verweist. Er hat \nhingegen keinen Bezug zu den - ausbaubeitragsrechtlich indes allein relevanten - Mög-\nlichkeiten einer vollständigen Ausnutzung der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit \nder Verkehrsanlage anhand der Grundstückssituation. Es kommt hinzu, dass diese \n42 \n43 \n44 \n\n18 \n \ngeltend gemachte konkrete Situation auch in der Sache keineswegs einen atypischen \nFall beschreibt, sondern im Gegenteil sehr häufig anzutreffen ist. Sie vermag auch des-\nhalb, weil es sich um einen vom Gesetz in den Blick genommenen, ausbaubeitrags-\nrechtlichen Regelfall handelt, die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Ver-\nkehrsanlage für das Grundstück nicht entfallen zu lassen. \n4. Die Klägerin ist Schuldnerin des Beitrags. Es ist unstreitig, dass sie im Zeitpunkt der \nBekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin des Grundstücks war (§ 31 i. V. m. \n§ 21 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, § 16 Abs. 1 Satz 1 StrABS). \n5. Der erhobene Beitrag ist schließlich auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände hier-\ngegen werden von der Klägerin nicht erhoben und sind für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich. Insbesondere ist der Erlass einer verbösernden Widerspruchsentscheidung \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 SächsKAG i. V. m. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zulässig. Nach \ndieser Norm kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Widerspruchsführers ge-\nändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung un-\nter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich \nhierzu zu äußern. Dies ist hier erfolgt. \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\n45 \n46 \n47 \n48 \n\n19 \n \nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n20 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n \n Dr. Martini \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.116,67 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 \nAbs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n \n Dr. Martini \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-04/5-a-1425-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-04/5-a-1425-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487001","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.798468+00:00"}}