{"status":"available","doknr":"OLD486999","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-05","aktenzeichen":"6 A 870/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 870/20 \n \n6 K 773/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Anhörungsrüge \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 5. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Februar 2022 wird \nzurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \nGründe \nDie mit Schriftsatz vom 21. März 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss \ndes Senats vom 22. Februar 2022, dem Kläger nach dessen Angaben am 8. März 2022 \nzugegangen, mit der der Kläger nach § 152a Abs. 1 VwGO die Fortführung des \nVerfahrens über seine mit diesem Beschluss abgelehnte Zulassung der Berufung \nanstrebt, bleibt ohne Erfolg. \nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers ergeben nicht, dass \nder Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 \nSatz 6 VwGO). Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches \nGehör verbürgt als „prozessuales Urrecht\" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, \nvor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren \nAusführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, \nBeschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat das Gericht \nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG \nvermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet \ndas Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, 12). \nDies zugrunde gelegt, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDer Kläger rügt im Wesentlichen, der Senat habe bei der Entscheidung über seinen \nAntrag auf Zulassung der Berufung seinen Vortrag, dass in der Vergangenheit zu \nkeinem Zeitpunkt seine Identität im Rahmen von Ermittlungsverfahren problematisch \ngewesen sei, nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt. Dieser Umstand spreche dafür, \ndass trotz zahlreicher Delikte in der Vergangenheit erkennungsdienstliche Maßnahmen \nnicht notwendig seien. Allein die theoretische Möglichkeit eines späteren Bedarfs an \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen - etwa nach einer Änderung des modus operandi \n- nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren reiche für die Rechtfertigung eines \nGrundrechtseingriffs nicht aus. \nDamit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat in \nseinem Beschluss unter Randnummer 9 zu diesen Erwägungen ausgeführt: \n„Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Erforderlichkeit der Maßnahme \nnicht in Frage stellen. Die Maßnahmen wären allenfalls dann nicht \nnotwendig und damit nicht erforderlich, wenn weitgehende Gewissheit \nbestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und \nStrafverfahren überzogen wird, bei der seine Tatbegehung nicht \nverschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein \nDelikt handelte, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein \nbekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Hiervon ist \netwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (SächsOVG, \nBeschl. v. 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris Rn. 10, m. w. N.). Dass die \nTäterschaft des Klägers in diesem Sinn zwangsläufig feststeht, ist zu \nverneinen. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass seine \nIdentifizierung als Täter bislang nie in Streit gestanden habe. Angesichts \nder Vielgestaltigkeit der bisher gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren \n(Erschleichen \nvon \nLeistungen, \nvorsätzliche \nsowie \ngefährliche \nKörperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Urkundenfälschung, \nBedrohung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung, Verleumdung, \nNötigung, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch - wie sich aus der \nvorliegenden Verfahrensakte sowie aus dem Akteninhalt des beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht parallel geführten Verfahrens 6 A \n846/20 ergibt) und der bereits erfolgten Verurteilungen wegen \nErschleichens von Leistungen, Sachbeschädigung, vorsätzlicher bzw. \ngefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Urkundenfälschung sowie \nBedrohung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass es sich \nausschließlich \num \nsolche \nDelikte \nhandeln \nwürde, \nbei \ndem \nnotwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist.\" \nDer Senat hat mithin die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragenen Umstände \nzur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit \ndem in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör genüge \ngetan. Mit seiner Gehörsrüge richtet sich der Kläger vielmehr gegen die Richtigkeit des \nSenatsbeschlusses \nim \nHinblick \nauf \nden \nBegriff \nder \nErforderlichkeit \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nerkennungsdienstlicher Maßnahmen, ohne aber konkret eine Gehörsverletzung \ndarzulegen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf \nes \nnicht, \nweil \nnach \nNr. \n5400 \ndes \nKostenverzeichnisses \nzum \nGerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige \nFestgebühr anfällt. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-05/6-a-870-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-05/6-a-870-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486999","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.733620+00:00"}}