{"status":"available","doknr":"OLD486998","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-09","aktenzeichen":"2 B 26/22.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 26/22.NC \n \n2 L 645/21.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nPsychologie (Bachelor), 1. FS WS 2021/22; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 9. Mai 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. Januar 2022 - 2 L 645/21.NC - geändert. Die Antragsgegnerin wird \nverpflichtet, umgehend einen Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der \nAntragsteller der Verfahren 2 B 25, 26, 27 und 32/22 zu vergeben und die an erster \nStelle ausgeloste Person vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) nach den \nRechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 im 1. Fachsemester zuzulassen, \nsofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu \nvergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des \nLosergebnisses schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin angenommen wird, ist der \nStudienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person \nzu vergeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander \naufgehoben. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Psychologie (Bachelor) im \n1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 \naußerhalb der festgesetzten Kapazität an der Universität Leipzig. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 59 \nStudienplätzen \n(Anlage \n1 \nzu \n§ \n2 \nAbs. \n1, \n2 \nSächsZZVO \n2021/2022) \nkapazitätserschöpfend ist. Das unbereinigte wie auch das bereinigte Lehrangebot der \nLehreinheit Psychologie betrage 195,465 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der \nfestgelegte Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor) betrage laut \nKapazitätsberechnung anhand der zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen 2,4850 und \nbewege sich innerhalt der in Ziffer 1 der Anlage 2 zu § 4 HKapVO festgelegten \nBandbreite von 2,0 bis 3,0. Entsprechendes gelte auch für zwei der drei Master-\nStudiengänge; lediglich der Master-Studiengang Klinische Psychologie überschreite \nmit 3,1569 die einschlägige Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Die Festsetzung der \nAnteilsquote für den Bachelorstudiengang (0,38 gegenüber vormals 0,5) begegne \nkeinen Bedenken. Der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit für den Studiengang \n 1 \n\n \n \n3\nPsychologie (Bachelor) betrage 0,9443 (CAp von 2,4850 x zp von 0,38). Unter \nHinzurechnung der gewichteten Curricularanteile für die drei Masterstudiengänge \nergebe sich ein gewichteter Curricularanteil von insgesamt 2,6508. Hieraus resultiere \neine Studienanfängerzahl von (390,93 LVS : 2,6508 x 0,38 =) 56,040967 vor Schwund \nund unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichs in Höhe von 0,9528 eine \nStudienanfängerzahl von 58,817135 - gerundet 59 - für den Bachelorstudiengang. \nDiese werde durch die tatsächliche Belegung mit 70 immatrikulierten Studenten \nüberschritten. Die in den drei Masterstudiengängen insgesamt zehn freigebliebenen \nStudienplätze \nseien \ndem \nBachelorstudiengang \nim \nWege \nder \nhorizontalen \nSubstituierbarkeit grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Nach Umrechnung ergäben \nsich (gerundet) elf freie Studienplätze für den Bachelorstudiengang, die indes bereits \ndurch die rechtswirksame Überbuchung in Höhe von elf Plätzen belegt seien. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe \nzu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von \n3,1569 für den Masterstudiengang Klinische Psychologie akzeptiert, obgleich dieser \ndie normierte Bandbreite überschreite. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, \ndie Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu prüfen, die ersichtlich von den rechtlichen \nVorgaben abweiche. Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Satz 4 HKapVO sei \nnicht gegeben, zumal ein Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, \nKultur \nund \nTourismus \nnicht \ndargelegt \nworden \nsei. \nAuch \nsei \ndie \nHochschulkapazitätsverordnung erst am 27. Februar 2021 und damit nach Inkrafttreten \nder Approbationsordnung für Psychotherapeuten vom 4. März 2020 und des Gesetzes \nzur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 am 1. \nSeptember 2020 in Kraft getreten. Der Curricularwert von 3,3069 (einschließlich der \nNachfrage in anderen Lehreinheiten) für den Masterstudiengang Klinische Psychologie \nsei proportional so zu kürzen, dass die Bandbreite von 2,8 nicht überschritten werde. \nDies führe zu einem CAp von 2,6730 und einem korrigierten gewichteten (Gesamt-\n)Curricularanteil von 2,5057, was eine Aufnahmekapazität von insgesamt 156,0163 \nPlätzen ergebe. Hieraus resultierten für den Bachelorstudiengang (156,0163 x 0,38 : \n0,9528 =) 62 Plätze. In den drei Masterstudiengängen blieben - bei entsprechend \nkorrigierten Anfängerzahlen - 16 Studienplätze frei, die im Wege der horizontalen \nSubstituierung dem Bachelorstudiengang zur Verfügung zu stellen seien und dort \numgerechnet 17 Plätzen entsprächen. Abzüglich der überbuchten acht Plätze stünden \ndamit noch neun freie Plätze zur Verfügung. Hilfsweise ergebe sich ein Studienplatz \naus einem Rechenfehler des Verwaltungsgerichts. \n \n2 \n\n \n \n4\nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. \nInsoweit führen die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in \nHochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. \nSeptember 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), zu einer Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n1. Gegen die Bandbreitenüberschreitung durch den für den Masterstudiengang \nklinische Psychologie festgesetzten Curricularwert bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. \na) Der für den Masterstudiengang klinische Psychologie festgesetzte CW von 3,3069 \n(einschließlich Dienstleistungsimport) überschreitet unstreitig die in Anlage 2 zu § 4 \nHKapVO festgesetzte Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Dies steht im Widerspruch zu § 4 \nAbs. 2 Satz 3 HKapVO, wonach bei Bestimmung des CW durch die Hochschule die in \nAnlage der der HKapVO geregelten Curricularwert-Bandbreiten nicht unter- oder \nüberschritten werden dürfen. \nb) Für die Annahme einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 4 HKapVO fehlt bereits das \nEinvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus \n(SMWKT), wie sich eindeutig aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben \ndes SMWKT vom 14. Januar 2021 - richtig: 2022 - (Gerichtsakte S. 93) ergibt. \nOffenbleiben kann deshalb, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine \nAusnahmebewilligung überhaupt vorliegen: So erscheint es eher fernliegend, dass der \nMasterstudiengang Klinische Psychologie ein „besonderer Studiengang“ ist, der der \n„Profilbildung der Hochschule“ dient. \nc) Allerdings kann die von den festgelegten Bandbreiten abweichende Festsetzung auf \n§ 18 HKapVO gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können Zulassungszahlen \nbei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von \nStudiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen \nbefristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 der HKapVO festgesetzt werden \n(vgl. auch die Vorgängervorschrift § 20 KapVO). Auf eine solche Abweichungsbefugnis \nberuft sich zutreffend die Antragsgegnerin wegen der Neueinrichtung des \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nMasterstudiengangs Klinische Psychologie infolge der grundlegenden Reform der \nPsychotherapeutenausbildung. Der neue Masterstudiengang ist erstmals auf die \nErlangung \nder \nApprobation \nnach \nder \nneuen \nApprobationsordnung \nfür \nPsychotherapeuten zugeschnitten und unterscheidet sich dadurch vom vormaligen \nMasterstudiengang Psychologie. Durch die geänderte Ausbildungsstruktur, nach der \nder Masterstudiengang nunmehr die für die Approbation erforderlichen Inhalte \nvermitteln soll, sind die Anforderungen an die Lehrinhalte gestiegen (vgl. hierzu im \nEinzelnen die Stellungnahme des Studiendekans Psychologie vom 12. März 2021, \nGerichtsakte S. 91). Das SMWKT hat sich mit Schreiben vom 14. Januar 2022 \n(Gerichtsakte S. 93) dieser Sichtweise angeschlossen und ausdrücklich „die \nFestsetzung auf der Grundlage von § 18 HKapVO für einen Übergangszeitraum zur \nErprobung dieses neuen Studienangebots“ gebilligt. Dieses Schreiben bezieht sich \nzwar konkret auf die Festsetzung der Zulassungszahlen für 2022/2023, schließt aber \ndie frühere (also hier streitgegenständliche) Festsetzung, die die erstmalige Einrichtung \ndes Masterstudiengangs betrifft, inhaltlich mit ein. \nc) \nDem \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \ndas \nGesetz \nzur \nReform \nder \nPsychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 - wie die Beschwerde \neinwendet - bereits am 1. September 2020 - und damit vor der HKapVO vom 9. Februar \n2021 mit Geltung ab 27. Februar 2021 - in Kraft getreten ist. Offenbar sind zum WS \n2020/2021 auch bereits erste Masterstudiengänge Klinische Psychologie eingerichtet \nworden, allerdings nicht bei der Antragsgegnerin, die den Masterstudiengang Klinische \nPsychologie erstmals zum WS 2021/2022 anbietet. Hieraus kann indes nicht der \nSchluss gezogen werden, dass in den in Anlage 2 der HKapVO enthaltenen \nBandbreiten bereits die durch die Reform der Psychotherapeutenausbildung \nausgelösten Änderungen abgebildet sind. Die dort enthaltenen Bandbreiten sind \nlediglich insofern „neu“, als in der bis zum 26. Februar 2021 geltenden KapVO in Anlage \n2 noch ein CW für Psychologie von 4,0 ausgewiesen war, indes keine Bandbreiten für \nBachelor- und Masterstudiengänge. Die in Anlage 2 der HKapVO nunmehr \nangegebenen Bandbreiten für den Bereich Psychologie enthalten jedoch noch keine \nBerücksichtigung der geänderten Struktur des Masterstudiengangs Klinische \nPsychologie. Sie übernehmen vielmehr die von der hochschulübergreifenden AG \nKapazitätsberechnung am 27. November 2017 festgelegten und damals vom SMWK \ngenehmigten Bandbreiten, wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 13. Mai 2019 - 2 B \n64/19.NC -, juris Rn. 11 ergibt (den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannt): \n2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht die Festlegung des CNW für den \nStudiengang Psychologie Bachelor der nach § 13 Abs. 3 KapVO vorgeschriebenen \n10 \n\n \n \n6\nVerfahrensweise. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird vom SMWK im Benehmen \nmit der Hochschule ein CNW festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen \nStudiengang entspricht. Liegen CNW von vergleichbaren Studiengängen vor, sind sie \nzu berücksichtigen. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin nach Aufforderung \ndurch das SMWK vom 14. Dezember 2017, alle Arbeiten in Vorbereitung der \nSächsZZVO 2018/2019 vorzunehmen, die Kapazitätsermittlung durchgeführt. Das \nSchreiben des SMWK enthielt die Vorgabe, soweit nicht CNW für die Berechnungen \nzu \nverwenden \nseien, \nsollten \ndie \nvon \nder \nhochschulübergreifenden \nAG \nKapazitätsberechnung \nvom \n27. November \n2017 \nfestgelegten \nBandbreiten \nberücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat die vom SMWK genehmigten \nBeratungsergebnisse vom 27. November 2017 (ebenso wie das Schreiben vom 14. \nDezember 2017) im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass für den \nStudiengang Psychologie die Bandbreiten 2,0 bis 3,0 für den Bachelorstudiengang und \n1,8 bis 2,8 für den Masterstudiengang festgelegt wurden. Die von der Antragsgegnerin \nanhand des jeweils konkreten Lehraufwands für die Studiengänge Psychologie \nBachelor und Master ermittelten Curricularwerte von 2,5917 (Bachelor) bzw. 2,4274 \n(Master) bewegen sich innerhalb der vom SMWK vorgegebenen Bandbreiten. Das \nSMWK hat diese ihm mit der Kapazitätsberechnung vorgelegten Vorschläge für die \nZulassungszahlenfestsetzung unverändert übernommen. Der Senat hat keine Zweifel, \ndass diese Vorgehensweise den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO \nentspricht. Besondere Formerfordernisse für die interne Benehmensherstellung sieht \ndie Vorschrift nicht vor. \nd) Aus diesem Grund bedarf keiner Entscheidung, ob und wie sich eine rechtswidrige \nFestsetzung von Zulassungszahlen in einem Masterstudiengang auf die anderen \nMasterstudiengänge und den Bachelorstudiengang auswirkt und welche Folgerungen \ndaraus zu ziehen wären. Der Senat weist indes vorsorglich darauf hin, dass \ngrundsätzlich ein zu hoch angesetzter CW nicht nur zu einer Reduzierung der \nStudienplätze im betreffenden Studiengang selbst, sondern auch in den weiteren der \nLehreinheit zugeordneten Studiengängen führt, weil für die Höhe der jährlichen \nAufnahmekapazität einer Lehreinheit der gewichtete Curricularanteil aller einer \nLehreinheit zugeordneten Studiengänge maßgebliche Rechengröße ist. So wirkt ein \nhoher Curricularanteil eines zugeordneten Studiengangs in Verbindung mit einer hohen \nAnteilquote bezogen auf die gesamte Lehreinheit kapazitätsvermindernd, ein niedriger \nin Verbindung mit einer hohen Anteilquote kapazitätssteigernd (vgl. Bahro, in: \nBahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. \nAufl. 2003, § 12 KapVO Rn. 2). In welcher Weise im Falle eines rechtswidrig zu hoch \nfestgesetzten CW die notwendige Korrektur zu erfolgen hätte, bedarf hier keiner \nErörterung. \n2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Rahmen der drei \nMasterstudiengänge Psychologie nach dem Stand der Belegungsliste vom 1. \nNovember 2021 freigebliebenen Studienplätze im Wege der sog. horizontalen \nSubstituierung \ndem \nBachelorstudiengang \nzur \nVerfügung \nzu \nstellen. \nDie \nKapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote \n11 \n12 \n\n \n \n7\nder Lehrpersonen in einer Lehreinheit (wie hier der Lehreinheit Psychologie) \nuntereinander austauschbar sind, so dass etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer \nLehreinheit ausgeglichen werden können (vgl. bereits Bahro, a.a.O. § 7 KapVO Rn. 6 \nzu § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, der der aktuellen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 HKapVO \nentspricht). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur horizontalen Substituierbarkeit in \nseinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11 und 15 ausgeführt: \nNach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus \neiner Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des \nLehrangebots \nliegt \ndie \nLehreinheit \nzugrunde, \nd.h. \neine \nfür \nZwecke \nder \nKapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt \n(§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht \nsich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren \nFächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von \nden lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht \nfür Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer \nLehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. \"horizontale Substituierbarkeit\"). \nDas bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die \nHöhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem \nFach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen \nFächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine \nLehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten \nso abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen \nmöglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die \nBildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, \nder Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der \nhorizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom \n13. \nDezember \n1984 \n- \nBVerwG \n7 \nC \n16.84 \nu.a. \n- \nBuchholz \n421.21 \nHochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121). \n… Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich \ndas Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung \nzugrundeliegenden \nAnteilsquoten \ndurchsetzen, \nwenn \n- \nder \nvom \nVerwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich \nBewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser \nBewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig \nungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des \nVerwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis \ndes Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im \nPrinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit \ndem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben \nvon Studienplätzen, zu vermeiden. \nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. März \n2022 - 2 B 491/21 -, juris Rn. 34; OVG Saarland, Beschl. v. 26. März 2018 - 1 B \n854/17.NC -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 6 B 10777/14 -, \njuris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2015 - 2 NB 122/16 -, juris Rn. 14). \n13 \n\n \n \n8\nDie von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Auffassung ist abzulehnen. Sie \nberücksichtigt nicht hinreichend das Kapazitätserschöpfungsgebot, das sich aus \nArt. 12 Abs. 1 GG ableitet und ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 HKapVO normiert ist. \nWie die Antragsgegnerin selbst darlegt, beruht das Kapazitätsberechnungsmodell der \nHKapVO auf abstrakten Ansätzen, etwa bei der Erfassung des Lehrangebots nach \nStellen basierend auf Regellehrverpflichtungen (§§ 6 und 7 HKapVO) und der \nZusammenfassung des Lehrangebots in Lehreinheiten (§ 5 HKapVO) wie bei der \nErfassung des Lehraufwands über Curricular(norm)werte (§ 4 HKapVO) und dem \nJahres- und Stichtagsprinzip (§ 2 Abs. 2 HKapVO). Soweit sie sodann auf die \nstudiengangsbezogene \nKapazitätsermittlung \nverweist, \nsteht \ndiese \ndem \nBerechnungsmodell nicht entgegen. In Frage steht insoweit nicht die Rechtmäßigkeit \nder \nstichtagsbezogenen \nKapazitätsfestsetzung \nim \nStudiengang \nPsychologie \n(Bachelor), sondern der Umgang mit nachfolgend freigebliebenen Plätzen in den \nebenfalls der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengängen. Soweit durch die \nhorizontale Substituierung nachträglich faktisch die Anteilsquote verändert wird, ist dies \nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für richtig erachtet, \nmuss das ungenutzte Lehrangebot in den drei Masterstudiengängen nach dem aus Art. \n12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsausschöpfung dem Bachelorstudiengang \nzu Gute kommen, um ein Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden (ebenso Bahro, \na. a. O. § 12 KapVO Rn. 4). Auf die konkreten Verhältnisse kann es insoweit nicht \nankommen, weil diese schon im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung - wie dargelegt - \nregelmäßig unberücksichtigt bleiben, weshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin \nhierzu ins Leere gehen. Eine faktische Änderung der Anteilsquoten tritt im Übrigen \nregelmäßig - wie auch hier - im Falle von rechtswirksamen Überbuchungen in einem \nvon mehreren Studiengängen einer Lehreinheit ein. Soweit die Antragsgegnerin \nargumentiert, durch die im Wege der horizontalen Substituierung generierten \nStudienplätze erhöhe sich der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten, lässt \nsie unberücksichtigt, dass sich durch die freibleibenden Masterstudienplätze \numgekehrt auch der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten entsprechend \nvermindert. Im Übrigen tritt der genannte Effekt regelmäßig - wie auch hier - bei \nrechtswirksamen \nÜberbuchungen \nein. \nAuch \nder \nvom \nVerwaltungsgericht \nvorgenommene Schwundausgleich begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Nichts \nanderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021 - 6 C 18.19 -, juris. Dieses betrifft \nschon nicht die vorliegende Konstellation (Austauschbarkeit von Lehre innerhalb von \n14 \n\n \n \n9\nStudiengängen derselben Lehreinheit), sondern den Dienstleistungsexport an andere \nLehreinheiten; nur für dessen Berechnung wäre § 9 Abs. 2 HKapVO einschlägig. \n3. Die Umrechnung der zehn freigebliebenen Masterstudienplätze führt indes nicht zu \nelf, sondern zu zwölf Studienplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie. Nach der \nKapazitätsberechnung (Blatt 3 Tabelle 3.1) errechnen sich aus dem bereinigten \nLehrangebot und dem gewichteten Curricularanteil für alle vier Studiengänge \n147,4747871 Studienplätze für die Lehreinheit Psychologie: \n390,9300 : 2,650826 = 147,4747871. \nDadurch ergeben sich für die einzelnen Studiengänge durch Multiplikation mit der \nAnteilsquote und ggfs. Division durch den Schwundfaktor, wenn dieser kleiner als 1 ist, \ndie folgenden Studienplätze: \nBachelor: 147,4747871 x 0,38 = 56,0404191; : 0,9528 = 58,81656077, gerundet 59. \nMaster Klinische Psychologie: 147,4747871 x 0,3 = 44,24243613, Schwund 1, \ngerundet 44. \nMaster Gehirn und Verhalten: 147,4747871 x 0,12 = 17,69697445, Schwund 1, \ngerundet 18. \nMaster Arbeit, Bildung und Gesellschaft: 147,4747871 x 0,2 = 29,49495742, \nSchwund 1, gerundet 29. \nVon den insgesamt 91 Masterplätzen bleiben nach Abzug von 81 (unstreitig) belegten \nPlätzen insgesamt zehn freigebliebene Masterplätze. Diese sind umzurechnen in \nBachelorplätze (vgl. zur Berechnungsmethode OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 \n- 3 Nc 102717 -, juris Rn. 77 ff.). Im ersten Schritt ergibt sich aus den zehn \nMasterplätzen durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor und dem jeweiligen \nCurricularanteil das freie Lehrangebot von 27,663 SWS. Es wird insoweit auf die \nDarstellung im Beschluss S. 19 oben verwiesen; soweit das Verwaltungsgericht durch \nden Schwundfaktor 1 dividiert anstatt mit diesem multipliziert hat, wirkt sich dies nicht \naus. Im zweiten Schritt ergeben bei Division der freien Lehrkapazität durch die \nSchwundquote und den Curricularanteil des Bachelorstudiengangs \n27,663 : 0,9528 : 2,4850 = 11,68345083, gerundet 12 Plätze. \n15 \n16 \n17 \n \n\n \n \n10 \nVon diesen sind bereits elf durch Überbuchung belegt, so dass noch ein weiterer Platz \nunter den Antragstellern zu vergeben ist, deren Beschwerdeverfahren im \nEntscheidungszeitpunkt des Senats noch anhängig sind. Dies sind neben dem \nAntragsteller die Antragsteller der aus dem Tenor ersichtlichen Beschwerdeverfahren. \nUnter diesen hat die Antragsgegnerin umgehend im Wege der Verlosung einen \nStudienplatz zu vergeben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-09/2-b-26-22-nc","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-09/2-b-26-22-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486998","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.708218+00:00"}}