{"status":"available","doknr":"OLD486997","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-09","aktenzeichen":"2 B 25/22.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 25/22.NC \n \n2 L 629/21.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \n \nPsychologie (Bachelor), 1. FS WS 2021/22; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 9. Mai 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. Januar 2022 - 2 L 629/21.NC - geändert. Die Antragsgegnerin wird \nverpflichtet, umgehend einen Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der \nAntragsteller der Verfahren 2 B 25, 26, 27 und 32/22 zu vergeben und die an erster \nStelle ausgeloste Person vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) nach den \nRechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 im 1. Fachsemester zuzulassen, \nsofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu \nvergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des \nLosergebnisses schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin angenommen wird, ist der \nStudienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person \nzu vergeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander \naufgehoben. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Psychologie (Bachelor) im \n1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 \naußerhalb der festgesetzten Kapazität an der Universität Leipzig. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 59 \nStudienplätzen \n(Anlage \n1 \nzu \n§ \n2 \nAbs. \n1, \n2 \nSächsZZVO \n2021/2022) \nkapazitätserschöpfend ist. Das unbereinigte wie auch das bereinigte Lehrangebot der \nLehreinheit Psychologie betrage 195,465 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der \nfestgelegte Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor) betrage laut \nKapazitätsberechnung anhand der zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen 2,4850 und \nbewege sich innerhalt der in Ziffer 1 der Anlage 2 zu § 4 HKapVO festgelegten \nBandbreite von 2,0 bis 3,0. Entsprechendes gelte auch für zwei der drei Master-\nStudiengänge; lediglich der Master-Studiengang Klinische Psychologie überschreite \nmit 3,1569 die einschlägige Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Die Festsetzung der \nAnteilsquote für den Bachelorstudiengang (0,38 gegenüber vormals 0,5) begegne \nkeinen Bedenken. Der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit für den Studiengang \nPsychologie (Bachelor) betrage 0,9443 (CAp von 2,4850 x zp von 0,38). Unter \n 1 \n\n \n \n3\nHinzurechnung der gewichteten Curricularanteile für die drei Masterstudiengänge \nergebe sich ein gewichteter Curricularanteil von insgesamt 2,6508. Hieraus resultiere \neine Studienanfängerzahl von (390,93 LVS : 2,6508 x 0,38 =) 56,040967 vor Schwund \nund unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichs in Höhe von 0,9528 eine \nStudienanfängerzahl von 58,817135 - gerundet 59 - für den Bachelorstudiengang. \nDiese werde durch die tatsächliche Belegung mit 70 immatrikulierten Studenten \nüberschritten. Die in den drei Masterstudiengängen insgesamt zehn freigebliebenen \nStudienplätze \nseien \ndem \nBachelorstudiengang \nim \nWege \nder \nhorizontalen \nSubstituierbarkeit grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Nach Umrechnung ergäben \nsich (gerundet) elf freie Studienplätze für den Bachelorstudiengang, die indes bereits \ndurch die rechtswirksame Überbuchung in Höhe von elf Plätzen belegt seien. \nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe \nbei der Umwandlung freier Masterplätze in Bachelorplätze im Rahmen der horizontalen \nSubstituierung fehlerhaft gerechnet; bei richtiger Umrechnung ergäben sich nicht zehn, \nsondern elf Plätze. Bei den Juniorprofessorenstellen habe das Verwaltungsgericht es \nversäumt, \naufzuklären, \nwie \nlange \ndie \nJuniorprofessorenstellen \nbereits \nmit \nwissenschaftlichen Mitarbeitern teilweise befristet besetzt seien. Verwiesen wird hierzu \nauf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach es unzulässig sein soll, \nJuniorprofessorenstellen über längere Zeit mit befristeten Mitarbeitern zu besetzen, um \nhierdurch den Anstieg des Deputats dieser Stellen nach positiver Evaluation auf sechs \nLVS zu „umgehen“. Vorliegend gebe es fünf solcher eingerichteten Stellen, die bereits \nüber längere Zeit mit befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt seien. Die \nDeputatsreduzierung von einer SWS für den Studiendekan bewege sich zwar im \nRahmen des § 8 Abs. 2 DAVOHS, jedoch sei die Reduzierung auch mit Blick darauf \ngewährt worden, dass die Studiengänge Bachelor Psychologie und Master \nPsychologie neu hätten eingerichtet werden müssen. Diese Einrichtungen sei \nzwischenzeitlich erfolgt, weshalb die Reduzierung im laufenden Berechnungszeitraum \nnicht mehr zu rechtfertigen sei. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. \nInsoweit führen die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in \nHochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. \n \n \n \n \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nSeptember 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), zu einer Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Rahmen der drei \nMasterstudiengänge Psychologie nach dem Stand der Belegungsliste vom 1. \nNovember 2021 freigebliebenen Studienplätze im Wege der sog. horizontalen \nSubstituierung \ndem \nBachelorstudiengang \nzur \nVerfügung \nzu \nstellen. \nDie \nKapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote \nder Lehrpersonen in einer Lehreinheit (wie hier der Lehreinheit Psychologie) \nuntereinander austauschbar sind, so dass etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer \nLehreinheit ausgeglichen werden können (vgl. bereits Bahro, in: Bahro/Berlin, Das \nHochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 7 \nKapVO Rn. 6 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, der der aktuellen Regelung in § 5 Abs. 1 \nSatz 5 HKapVO entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur horizontalen \nSubstituierbarkeit in seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11 \nund 15 ausgeführt: \nNach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus \neiner Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des \nLehrangebots \nliegt \ndie \nLehreinheit \nzugrunde, \nd.h. \neine \nfür \nZwecke \nder \nKapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt \n(§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht \nsich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren \nFächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von \nden lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht \nfür Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer \nLehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. \"horizontale Substituierbarkeit\"). \nDas bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die \nHöhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem \nFach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen \nFächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine \nLehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten \nso abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen \nmöglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die \nBildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, \nder Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der \nhorizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom \n13. \nDezember \n1984 \n- \nBVerwG \n7 \nC \n16.84 \nu.a. \n- \nBuchholz \n421.21 \nHochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121). \n… Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich \ndas Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung \nzugrundeliegenden \nAnteilsquoten \ndurchsetzen, \nwenn \n- \nder \nvom \nVerwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich \nBewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser \nBewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig \nungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des \n6 \n\n \n \n5\nVerwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis \ndes Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im \nPrinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit \ndem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben \nvon Studienplätzen, zu vermeiden. \nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. März \n2022 - 2 B 491/21 -, juris Rn. 34; OVG Saarland, Beschl. v. 26. März 2018 - 1 B \n854/17.NC -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 6 B 10777/14 -, \njuris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2015 - 2 NB 122/16 -, juris Rn. 14). \nDie von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Auffassung ist abzulehnen. Sie \nberücksichtigt nicht hinreichend das Kapazitätserschöpfungsgebot, das sich aus \nArt. 12 Abs. 1 GG ableitet und ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 HKapVO normiert ist. \nWie die Antragsgegnerin selbst darlegt, beruht das Kapazitätsberechnungsmodell der \nHKapVO auf abstrakten Ansätzen, etwa bei der Erfassung des Lehrangebots nach \nStellen basierend auf Regellehrverpflichtungen (§§ 6 und 7 HKapVO) und der \nZusammenfassung des Lehrangebots in Lehreinheiten (§ 5 HKapVO) wie bei der \nErfassung des Lehraufwands über Curricular(norm)werte (§ 4 HKapVO) und dem \nJahres- und Stichtagsprinzip (§ 2 Abs. 2 HKapVO). Soweit sie sodann auf die \nstudiengangsbezogene \nKapazitätsermittlung \nverweist, \nsteht \ndiese \ndem \nBerechnungsmodell nicht entgegen. In Frage steht insoweit nicht die Rechtmäßigkeit \nder \nstichtagsbezogenen \nKapazitätsfestsetzung \nim \nStudiengang \nPsychologie \n(Bachelor), sondern der Umgang mit nachfolgend freigebliebenen Plätzen in den \nebenfalls der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengängen. Soweit durch die \nhorizontale Substituierung nachträglich faktisch die Anteilsquote verändert wird, ist dies \nentgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für richtig erachtet, \nmuss das ungenutzte Lehrangebot in den drei Masterstudiengängen nach dem aus Art. \n12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsausschöpfung dem Bachelorstudiengang \nzu Gute kommen, um ein Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden (ebenso Bahro, \na. a. O. § 12 KapVO Rn. 4). Auf die konkreten Verhältnisse kann es insoweit nicht \nankommen, weil diese schon im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung - wie dargelegt - \nregelmäßig unberücksichtigt bleiben, weshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin \nhierzu ins Leere gehen. Eine faktische Änderung der Anteilsquoten tritt im Übrigen \nregelmäßig - wie auch hier - im Falle von rechtswirksamen Überbuchungen in einem \nvon mehreren Studiengängen einer Lehreinheit ein. Soweit die Antragsgegnerin \nargumentiert, durch die im Wege der horizontalen Substituierung generierten \n7 \n8 \n\n \n \n6\nStudienplätze erhöhe sich der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten, lässt \nsie unberücksichtigt, dass sich durch die freibleibenden Masterstudienplätze \numgekehrt auch der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten entsprechend \nvermindert. Im Übrigen tritt der genannte Effekt regelmäßig - wie auch hier - bei \nrechtswirksamen \nÜberbuchungen \nein. \nAuch \nder \nvom \nVerwaltungsgericht \nvorgenommene Schwundausgleich begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Nichts \nanderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021 - 6 C 18.19 -, juris. Dieses betrifft \nschon nicht die vorliegende Konstellation (Austauschbarkeit von Lehre innerhalb von \nStudiengängen derselben Lehreinheit), sondern den Dienstleistungsexport an andere \nLehreinheiten; nur für dessen Berechnung wäre § 9 Abs. 2 HKapVO einschlägig. \n2. Die Umrechnung der zehn freigebliebenen Masterstudienplätze führt indes nicht zu \nelf, sondern zu zwölf Studienplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie. Nach der \nKapazitätsberechnung (Blatt 3 Tabelle 3.1) errechnen sich aus dem bereinigten \nLehrangebot und dem gewichteten Curricularanteil für alle vier Studiengänge \n147,4747871 Studienplätze für die Lehreinheit Psychologie: \n390,9300 : 2,650826 = 147,4747871. \nDadurch ergeben sich für die einzelnen Studiengänge durch Multiplikation mit der \nAnteilsquote und ggfs. Division durch den Schwundfaktor, wenn dieser kleiner als 1 ist, \ndie folgenden Studienplätze: \nBachelor: 147,4747871 x 0,38 = 56,0404191; : 0,9528 = 58,81656077, gerundet 59. \nMaster Klinische Psychologie: 147,4747871 x 0,3 = 44,24243613, Schwund 1, \ngerundet 44. \nMaster Gehirn und Verhalten: 147,4747871 x 0,12 = 17,69697445, Schwund 1, \ngerundet 18. \nMaster Arbeit, Bildung und Gesellschaft: 147,4747871 x 0,2 = 29,49495742, \nSchwund 1, gerundet 29. \nVon den insgesamt 91 Masterplätzen bleiben nach Abzug von 81 (unstreitig) belegten \nPlätzen insgesamt zehn freigebliebene Masterplätze. Diese sind umzurechnen in \nBachelorplätze (vgl. zur Berechnungsmethode OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 \n- 3 Nc 102717 -, juris Rn. 77 ff.). Im ersten Schritt ergibt sich aus den zehn \nMasterplätzen durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor und dem jeweiligen \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nCurricularanteil das freie Lehrangebot von 27,663 SWS. Es wird insoweit auf die \nDarstellung im Beschluss S. 19 oben verwiesen; soweit das Verwaltungsgericht durch \nden Schwundfaktor 1 dividiert anstatt mit diesem multipliziert hat, wirkt sich dies nicht \naus. Im zweiten Schritt ergeben bei Division der freien Lehrkapazität durch die \nSchwundquote und den Curricularanteil des Bachelorstudiengangs \n27,663 : 0,9528 : 2,4850 = 11,68345083, gerundet 12 Plätze. \nVon diesen sind bereits elf durch Überbuchung belegt, so dass noch ein weiterer Platz \nzu vergeben ist. \n3. Die von der Antragstellerin gerügte Besetzung von W 1-Stellen mit befristeten \nMitarbeitern, durch die verhindert werde, dass Juniorprofessoren sich auf diesen \nStellen positiv evaluieren lassen können (und dann statt mit vier LVS mit sechs LVS zu \nveranschlagen wären), ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind die auf \nBlatt 6 der Kapazitätsberechnung aufgeführten W 1-Stellen sämtlich nicht mit \nJuniorprofessoren, sondern mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt. Dies wirkt sich \nindes bei der Berechnung des Lehrangebots nicht nachteilig aus: Die Antragsgegnerin \nhat die Deputate für die befristet beschäftigten Mitarbeiter mit vier LVS (und damit \ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DAVOHS wie für Juniorprofessoren ohne Evaluation), \nfür die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter mit acht LVS angesetzt (vgl. zum Ganzen \nBeschlussabdruck S. 6). Dies entspricht der nach der HKapVO vorgeschriebenen \nVerfahrensweise, nach der sich die Lehrverpflichtung regelmäßig nach der abstrakten \nStelle berechnet, wenn nicht ausnahmsweise im konkreten Fall ein höheres Deputat \nmaßgeblich ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 \n-, juris Rn. 17 ff.: \n6. Die Deputate der Juniorprofessoren sind nicht falsch berechnet. Die \nKapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip \n(§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die \npersonelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich \nerbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl \nder ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 \nC 10.86 -, NVwZ 1989, 360. \nDanach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus \nihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung \noder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand \neinzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht \nan. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat \nabgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nLehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, \nund dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig \nhöherwertigen Amtsinhalt vermittelt. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - \n13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, a. \na. O, juris, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 \n- 13 C 11/10 u. a. -, juris. \nNach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin ausgehend vom abstrakten \nStellenprinzip bei den Juniorprofessorenstellen W 1 mehrheitlich jeweils vier SWS \nangesetzt und nur bei den zwei unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen \nMitarbeitern kapazitätsgünstig das im konkreten Fall höhere Deputat von acht LVS \nberücksichtigt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere kann bei \nden Stellen für Juniorprofessoren eine positive Evaluierung, die allein zu einem Deputat \nvon sechs LVS führen würde, nicht abstrakt vorausgesetzt werden, vgl. etwa VG \nAachen, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 29 ff.: \nb) Der Ansatz von 4 DS für die W1 Junior-Professur begegnet keinen Bedenken. Nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich \nin der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden und von \n5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) \nsind. Vorliegend ist ausweislich des Stellenbesetzungsplans die Stelle zum \nüberwiegenden Anteil mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten \nbesetzt; im Übrigen ist sie vakant und wurde mit einem Stellendeputat von insgesamt \n4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Für die Kapazitätsberechnung ist \ngrundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt \nist. Vielmehr liegt der KapVO NRW 2017 - wie dargelegt - das abstrakte Stellenprinzip \nzugrunde. Damit bleibt es dabei, dass die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren \nin der ersten Anstellungsphase 4 DS und in der zweiten Anstellungsphase 5 DS \nbeträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie mit 4 DS zu \nberücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung \nan einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 13 ff., \nvom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 11 f. und vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 \n-, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris \nRn. 28; VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris Rn. 17, \nvom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris Rn. 17 und vom 19. Dezember 2017 - \n10 Nc 8/17 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 Nc \n214/11 -, juris Rn. 22 und VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 30 L 919.10 -, juris \nRn. 8. \nDiese 4 DS entsprechen im Übrigen der Regellehrverpflichtung für einen befristet \nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV. \nVgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 \nNc 3/18 -, juris Rn. 19, vom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris Rn. 19 und vom \n19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris Rn. 19 sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 -, juris Rn. 22. \n15 \n\n \n \n9\nDie Kammer sieht auch keinen Anlass zu ermitteln, ob die wissenschaftlichen \nAngestellten bereits länger als drei Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind. \nDies würde ohnehin nicht dazu führen, dass - wie bei einem Juniorprofessor in der \nzweiten Anstellungsphase - 5 DS zugrunde zu legen wären. \nOffen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, juris \nRn. 8; der insoweit teilweise von Antragstellerseite angeführte Beschluss des VG Berlin \nvom 6. Juni 2011 - 30 L 919.10 - bestätigt die gegenteilige Argumentation im Übrigen \ngerade nicht, vgl. juris Rn. 8. \nDenn wie lange der jeweilige Mitarbeiter bereits bei der Antragsgegnerin beschäftigt \nist, hat weder Einfluss darauf, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung \nvoraussichtlich an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben \nwürde, noch auf die Regellehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten. \nDer Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Für die betreffenden \nsechs Stellen ergibt sich hiernach ein Deputat von insgesamt 30 LVS. Für eine \nmissbräuchliche Verfahrensweise der Antragsgegnerin sieht der Senat keine \nAnhaltspunkte, zumal die ermittelten 30 LVS exakt dem Wert entsprechen, der sich \nergibt, wenn man von sechs Inhabern einer Juniorprofessur ausgeht, von denen jeweils \ndie Hälfte evaluiert bzw. nicht evaluiert ist (3 x 4 + 3 x 6 = 30 LVS). \n4. Schließlich begegnet auch die Deputatsreduzierung von einer LVS für den \nStudiendekan keinen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen von § 8 Abs. 2 DAVOHS \nund ist hinreichend begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Masterstudiengang \nseit Herbst 2021 eingerichtet ist und den Betrieb aufgenommen hat, denn es ist davon \nauszugehen, dass ein neu eingerichteter Studiengang auch in den unmittelbar \nfolgenden Semestern bis zum vollständigen Durchlauf der ersten Kohorte der \nverstärkten Beobachtung und Betreuung bedarf. Hinzu kommt, dass sich die \nReduzierung von einer LVS (insgesamt) bei einer Gesamtsumme von 196 LVS \nmoderat ausnimmt. \nDer im Wege der horizontalen Substituierung zu Verfügung zu stellende Studienplatz \nist damit unter den Antragstellern zu vergeben, deren Beschwerdeverfahren im \nEntscheidungszeitpunkt des Senats noch anhängig sind. Dies sind neben der \nAntragstellerin \ndie \nAntragsteller \nder \naus \ndem \nTenor \nersichtlichen \nBeschwerdeverfahren. Unter diesen hat die Antragsgegnerin umgehend im Wege der \nVerlosung einen Studienplatz zu vergeben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-09/2-b-25-22-nc","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-09/2-b-25-22-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486997","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.680717+00:00"}}