{"status":"available","doknr":"OLD486996","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"1 A 493/20","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 493/20 \n \n3 K 435/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nTeilurteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBaugenehmigung \nhier: Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel ohne \nmündliche Verhandlung \nam 10. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - wird hinsichtlich des Hauptantrages zurückgewiesen. \nDie Entscheidung über den Hilfsantrag und die Kostenentscheidung bleiben dem \nSchlussurteil vorbehalten. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Feststellung, dass hinsichtlich einer von ihnen beantragten \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses Genehmigungsfiktion \neingetreten ist, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der \nBaugenehmigung \nDie \nKläger \nsind \njeweils \nzur \nHälfte \nMiteigentümer \ndes \nFlurstücks \n..................................................................................., \nwelches \nmit \neinem \nEinfamilienhaus und zwei weiteren baulichen Anlagen bebaut ist. \nUnter dem 24. November 2016 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung \nfür den „Neubau“ eines Einfamilienhauses im vereinfachten Verfahren; dieser Antrag \nging am 13. Dezember 2016 bei der Beklagten ein. Die Kläger gaben an, für ihr \nVorhaben den vorhandenen Holzschuppen abreißen und nach Errichtung des neuen \nWohnhauses das ältere nicht mehr für Wohnzwecke nutzen zu wollen. \nNachdem die Beklagte verschiedene Unterlagen nachgefordert hatte, bestätigte sie mit \nSchreiben vom 1. März 2017 die Vollständigkeit der Unterlagen per 23. Februar 2017 \nund teilte als Zeitpunkt der ermittelten Entscheidungsfrist den 23. Mai 2017 an. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n \nUnter dem 16. März 2017 hörte die Beklagte die Kläger zur geplanten Versagung der \nBaugenehmigung zunächst schriftlich und am 27. April 2017 persönlich an. Zu diesem \nTermin zogen die Kläger den Entwurfsverfasser des Vorhabens, Dipl.-Ing. S..... L.......... \nhinzu. Gegenstand der Erörterung war eine Änderung des Vorhabens als \n„Ersatzneubau“. Hierbei erklärten sich die Kläger bereit, einen Teil des ungebundenen \nBetonpflasters zurückzubauen, so dass sich die versiegelte Fläche infolge des \nVorhabens zusammen mit einem Abriss des Schuppens nur geringfügig erhöhe. \nAm 3. Mai 2017 ging bei der Beklagten per E-Mail ein Schreiben des Ingenieurbüros \nL.......... mit einer Gegenüberstellung der versiegelten Fläche für den Bestand und \neinen „Ersatzneubau“ ein. Ausweislich des Telefonvermerks vom 9. Mai 2017 setzte \ndie Beklagte Frist für die Vorlage eines überarbeiteten Bauantrags bis zum \n16. Mai 2017. \nMit Schreiben vom 15. Mai 2017 - zugestellt am 17. Mai 2017 - teilte die Beklagte mit, \ndass sich eine Entscheidung über den Bauantrag bis zum 24. Juli 2017 verschiebe. Sie \nbegründete dies mit der erforderlichen Überarbeitung des Bauantrags und der \nnotwendigen Beteiligung weiterer Behörden. \nAm 16. Mai 2017 ging bei der Beklagten ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben \ndes \nIngenieurbüros \nL.......... \nein, \ndas \nmit \n„Ersatzneubau \nEinfamilienhaus“ \nüberschrieben war (Bl. I/38 der Verwaltungsakte). Unter Angabe des Aktenzeichens \nder Beklagten ist darin ausgeführt, dass in der Anlage „die Nachforderungen zum o.g. \nBauvorhaben“ übergeben werden. Beigefügt waren u.a. die nicht handschriftlich \nunterzeichneten Formularseiten Anlage 1, Seite 1 (Bauantrag), Anlage 9, Seite 1 \n(Baubeschreibung \nvom \n24. \nNovember \n2016), \nein \nAuszug \naus \ndem \nLiegenschaftskataster vom 24. November 2016, ein Lageplan mit einem Vergleich der \nvorhandenen Bebauung und einem geplanten Ersatzneubau, wonach das Vorhaben \nnicht auf der Fläche des vorhandenen Wohnhauses errichtet werden, sondern einen \nSchuppen ersetzen solle, eine unterzeichnete Baubeschreibung (Bl. I/47 der \nVerwaltungsakte) sowie eine Flächenberechnung. Im Unterschied zum Bauantrag vom \n24. November 2016 wiesen die nunmehr vorgelegten Unterlagen das Vorhaben nicht \nals „Neubau“, sondern jeweils als „Ersatzneubau“ aus. Außerdem wurde in der vom \nEntwurfsverfasser unterzeichneten Baubeschreibung erklärt, dass das alte Wohnhaus \nkünftig als Schuppen und Lagergebäude genutzt werde. Aus dem „Lageplan zur \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nErmittlung der versiegelten Fläche“ ergab sich darüber hinaus ein geplanter Rückbau \ndes Betonpflasters, so dass sich in der Gesamtschau die versiegelte Fläche infolge \ndes Vorhabens zusammen mit einem Abriss des Schuppens nur geringfügig erhöhe. \nMit Stellungnahme vom 30. Juni 2017 versagte das Umweltamt seine Zustimmung zum \nVorhaben, weil es zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des \nNaturhaushalts und Landschaftsbilds führe. \nÜber die beabsichtigte Ablehnung des überarbeiten Bauantrags vom 16. Mai 2017 \ninformierte die Beklagte den Kläger zu 2 als Bevollmächtigten der Bauherrschaft vorab \ntelefonisch. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Beteiligten streitig. \nMit Bescheid vom 5. Juli 2017 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung \n„einschließlich Überarbeitung vom 16.05.2017“, weil das Vorhaben im Außenbereich \nliege und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Es handele sich nicht \num einen Ersatzneubau, weil das Vorhaben auf der Fläche anstelle des Schuppens \nmehr als doppelt so groß errichtet werden und das alte Wohnhaus erhalten bleibe. \nDen \ndagegen \ngerichteten \nWiderspruch \nder \nKläger, \nden \nihr \nvormaliger \nProzessbevollmächtigter \nnach \nAkteneinsicht \nmit \neiner \nbauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO begründet hatte, ohne hierbei auf die am 16. Mai 2017 eingereichten \nUnterlagen einzugehen, wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. Januar 2018 - zugestellt am 5. Februar 2018 - zurück. \nDie Kläger haben am 1. März 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben, \nmit der sie die Feststellung, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage des \nBauantrages vom 13. Dezember 2016 als erteilt gilt, hilfsweise die Verpflichtung der \nBeklagten zur Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung der ablehnenden \nEntscheidung vom 5. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar \n2018 beantragt haben. Hierbei haben die Kläger u. a. vorgetragen, sie hätten ihren \nBauantrag vom 13. Dezember 2016 nicht zurückgenommen. Der Entwurfsverfasser \nDipl.-Ing. L.......... habe im Vertrauen auf das Gespräch vom 24. April 2017 am 16. Mai \n2017 bei der Beklagten eine geänderte Variante mit Anpassungen auf dem \nBauantragsformular und weiteren Bauunterlagen eingereicht, diesen Bauantrag aber \nnicht selbst unterschrieben. Von der geänderten Variante hätten sie selbst erst durch \nden ablehnenden Bescheid vom 5. Juli 2017 erfahren. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n5 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - \nabgewiesen. Es war hinsichtlich des Hauptantrags der Auffassung, dass die Frist des \n§ 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO mit Bestätigung der Vollständigkeit von Bauantrag und \nBauunterlagen zunächst bis zum 23. Mai 2017 bestimmt gewesen sei. Die Beklagte \nhabe diese Frist wirksam bis zum 24. Juli 2017 verlängert und ihre ablehnende \nEntscheidung vom 5. Juli 2017 vor Ablauf derselben getroffen. Ein wichtiger Grund für \ndie Fristverlängerung habe darin gelegen, dass aus der Anhörung eine Änderung des \nBauantrages zu erwarten gewesen sei und es der Beteiligung weiterer Behörden \nbedurft habe. Der Hilfsantrag sei unbegründet; das Außenbereichsvorhaben sei \nbauplanungsrechtlich unzulässig. \nGegen das dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am „30. oder \n31. Mai“ 2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Juni 2020 die Zulassung der \nBerufung beantragt. \nMit Beschluss vom 13. Juli 2021 - den Klägern zugestellt am 23. Juli 2021 - hat das \nOberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Die Kläger \nhaben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 16. August 2021 - eingegangen am selben \nTag - begründet. Hinsichtlich des Hauptantrags tragen sie vor: Unter dem 16. Mai 2017 \nhabe das Ingenieurbüro L.......... erneut den Bauantrag über einen Ersatzneubau eines \nWohnhauses vorgelegt. Dort sei vermerkt gewesen, dass das alte Wohnhaus nunmehr \nals Schuppen und Lagergebäude genutzt werden solle. Dies habe die Beklagte derart \ninterpretiert, dass das Neubauvorhaben einen Ersatzneubau für den sich östlich des \nalten Wohnhauses befindlichen Schuppen darstellen sollte. Die Genehmigung des \nBauantrags \nvom \n13. \nDezember \n2016 \ngelte \nals \nerteilt. \nDie \nVollständigkeitsbescheinigung als fristauslösendes Ereignis habe den Zeitpunkt der \nEntscheidung auf den 25. Mai 2017 [gemeint ist wohl das im Schreiben vom 1. März \n2017 angeführte Datum 23. Mai 2017] festgelegt. Es fehle ein wichtiger Grund für eine \nFristverlängerung. Allein die Erwartung einer Antragsänderung genüge nicht. Das \nBedürfnis nach einer zügigen Bearbeitung erfordere es, dass ein wichtiger Grund \ntatsächlich vorliegen müsse. Zudem sei der Antrag vom 16. Mai 2017 im Zeitpunkt der \nFristverlängerung noch nicht eingegangen gewesen. Die reine Erwartungshaltung der \nBehörde stelle - auch vor dem Hintergrund des Willkürverbots - keinen wichtigen Grund \ndar. Die nicht rechtzeitige Abgabe von Unterlagen bilde keinen wichtigen Grund, weil \nsich hierfür aus der Vorlage der Unterlagen das Bedürfnis nach einer Neubewertung \nder Sachlage hätte ergeben müssen. \n14 \n15 \n16 \n\n6 \n \nDarüber hinaus handele es sich beim Antrag vom 16. Mai 2017 nicht um eine \nAntragsänderung. Eine Antragsänderung müsse zumindest die Abänderung solcher – \ntatsächlicher, nicht rechtlicher – Parameter beinhalten, die für die Entscheidung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 SächsBO entscheidend seien \n(insbesondere der Standort sowie die Art der Nutzung und die Größe des Gebäudes). \nNur diese rechtfertigten eine Neubewertung und damit eine Verlängerung der \nGenehmigungsfrist. Eine Änderung der rechtlichen Bewertung des Neubaus ohne \nModifikation der tatsächlichen Parameter genüge nicht. Derartige Faktoren seien \nunverändert geblieben. Lediglich die spätere Nutzung des Bestandsgebäudes sei \nspezifiziert worden. Anstelle der Angaben vom 13. Dezember 2016, das alte \nWohnhaus solle lediglich nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, hätten die \nUnterlagen vom 16. Mai 2017 spezifiziert, dass das alte Wohnhaus zukünftig als \nSchuppen und Lagergebäude genutzt werden soll. Es handele sich nur um eine \nKonkretisierung bzw. Klarstellung. Auch der ablehnende Bescheid spreche lediglich \nvon der „Überarbeitung“, jedoch nicht von einer Änderung des Antrags. \nIm Übrigen habe die Beantragung eines „Ersatzneubaus“ am 16. Mai 2017 nicht die \nNotwendigkeit der Beteiligung einer „weiteren“ Behörde hervorgerufen. Zwar könne \nnach Ziff. 69.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) ein wichtiger Grund darin liegen, \ndass die Regelfrist deswegen nicht eingehalten werden kann, weil die Stellungnahme \neiner anderen Stelle, ohne die die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit \ndes Bauantrags nicht beurteilen kann, noch nicht vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. \nEine Stellungnahme der Umweltbehörde hätte - wenn überhaupt - bereits zum \nursprünglichen Antrag eingeholt werden müssen. Deren Beteiligung resultiere aus § 17 \nAbs. 1 BNatSchG und hänge vom Vorliegen eines Eingriffs, jedoch nicht davon ab, ob \ndas Bauvorhaben rechtlich einen Ersatzbau darstelle. Der Umstand, dass sich bereits \naus den ursprünglichen Antragsunterlagen eine Flächenneuversiegelung ergebe, habe \ndie Beteiligung des Umweltamts bereits vorher notwendig gemacht. Im Übrigen sei \nnicht ersichtlich, weshalb die bei der Beklagten angesiedelte Umweltbehörde nicht \nhätte rechtzeitig Stellung nehmen können. \nAuf eine etwaige Zustimmung der Kläger zur Verlängerung komme es nicht an. Aus \nder Niederschrift „(Bl. 143 und 144 der Gerichtsakte)“ [gemeint ist wohl der \nAktenvermerk zur persönlichen Anhörung am 27. April 2017, Bl. II/27 der \nVerwaltungsakte] ergebe sich zwar eine Abgabe weiterer Unterlagen bis zum 9. Mai \n2017 als besprochen, die handschriftlichen Notizen auf Bl. 141 der Gerichtsakte \n17 \n18 \n19 \n\n7 \n \n[gemeint ist offenbar der Aktenvermerk Bl. II/30 der Verwaltungsakte] deuteten jedoch \ndarauf hin, dass die überarbeiteten Bauanträge nunmehr zum 16. Mai 2017 überreicht \nwerden sollten. Dies sei ausweislich des Datumsstempels auf Bl. 119 der Gerichtsakte \n[gemeint ist offenbar der Posteingang vom 16. Mai 2017, Bl. I/38 der Verwaltungsakte] \nauch geschehen. Aus dieser Verzögerung um eine Woche könne man keinen Willen \nder Kläger konstruieren, die Entscheidungsfrist zu verlängern. \nDie \nunrechtmäßige \nFristverlängerung \nkönne \nden \nEintritt \nder \ngesetzlichen \nGenehmigungsfiktion - entgegen Ziff. 69.4 VwV SächsBO - nicht hemmen. Der \nGesetzgeber habe die Verlängerung an bindende Voraussetzungen („wichtiger \nGrund“) geknüpft, dies sei von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Die dadurch \nbezweckte Selbstkontrolle funktioniere nur, wenn eine fehlerhafte Verlängerung \nKonsequenzen - hier: Genehmigungsfiktion - hervorrufe. Anderenfalls könnte sich die \nBehörde stets darauf verlassen, dass bei Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung die \nGenehmigungsfiktion dennoch gehemmt ist. Ein solches behördliche Willkür \nförderndes Vorgehen laufe § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO zuwider. Im Übrigen sei eine \nstrenge Handhabung geboten, weil die Bestätigung der Vollständigkeit als \nfristauslösendes Ereignis in den Händen der Bauaufsichtsbehörde liege und dem \nEinfluss der Bauherren entzogen sei. \nDie Kläger beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - \nzu ändern und festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Bau eines \nEinfamilienhauses auf dem Flurstück ................................................ als erteilt \ngilt, \nhilfsweise; \ndie Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung für den Bau eines \nEinfamilienhauses auf dem Flurstück ................................................ zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil \ndie Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom \n1. März 2017 die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt und die Frist zur \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n8 \n \nEntscheidung auf den 23. Mai 2017 bestimmt. Die in der Fristverlängerung vom 15. \nMai 2017 angeführten Umstände (Erforderlichkeit der Vorlage eines überarbeiteten \nBauantrages; Notwendigkeit der Beteiligung anderer Behörden) genügten als wichtiger \nGrund. In der Besprechung am 27. April 2017 haben man sich dahingehend geeinigt, \ndass die Kläger neue bzw. weitere Unterlagen bis zum 9. Mai 2017 vorlegen sollten. \nDa sie dem nicht fristgemäß nachgekommen seien, hätte die Verlängerung der \nEntscheidungsfrist dem Willen der Kläger entsprochen. Die vereinbarte Überarbeitung \nder versiegelten Flächen habe außerdem die Beteiligung des Umweltamtes notwendig \ngemacht. \nDie Beteiligten haben hinsichtlich des Hauptantrages mit Schreiben vom 6. bzw. \n10. Januar 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die von der Beklagten überreichten Verwaltungsakten (zwei Bände) \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe \n \nI. Der Senat macht nach Anhörung der Beteiligten von seinem ihm durch § 110 VwGO \neingeräumten Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 10. November 1981 - 4 B 88.81 -, juris \nRn. \n4) \nGebrauch, \nüber \ndas \nim \nHauptantrag \nverfolgte \nklägerische \nFeststellungsbegehren durch Teilurteil zu entscheiden. \nGemäß § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des \nStreitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Ein Teilurteil kann dabei nur ergehen, \nwenn der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes \nvoneinander wechselseitig rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. Das ist der Fall, \nwenn der Teil, über den vorab durch Teilurteil entschieden worden ist, hätte abgetrennt \nwerden und der übrige Teil Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte sein \nkönnen. Dazu darf die Entscheidung über den verbleibenden Teil keine Fragen \naufwerfen, über die schon durch das Teilurteil entschieden worden ist (BVerwG, Urt. v. \n31. Januar 2018 - 8 C 23.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). \nBei einer eventuellen Klagehäufung kann der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen \nund der Hilfsantrag dem Schlussverfahren überlassen werden, wenn Haupt- und \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n9 \n \nHilfsantrag nicht der Sache nach auf das gleiche Ziel gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. \n8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - juris Rn. 10 ff. ; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Auflage 2018, § 110 Rn. 8). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Hilfsantrag - \nseine Begründetheit unterstellt - auch noch entsprochen werden könnte, wenn der \nHauptantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - \n4 C 4.94 - juris Rn. 10; Wolff , a.a.O., § 110 Rn. 8). Kann der Hilfsantrag nach \nrechtskräftiger Abweisung des Hauptantrags ebenfalls nur noch abgewiesen werden, \ndarf die Entscheidung über ihn nicht einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben \n(BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 a. a. O juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 12. \nFebruar 2008 – 1 A 234/03 –, juris Rn. 29) \nDie Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen hier vor. Wenngleich die \nKläger mit beiden Anträgen in tatsächlicher Hinsicht auf eine - bereits vorhandene oder \nnoch zu erteilende - Genehmigung ihres Bauvorhabens abzielen, sind die \nEntscheidung über das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren und die \nhilfsweise begehrte Entscheidung über eine Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung \neiner Baugenehmigung rechtlich gesehen wechselseitig voneinander unabhängig und \nlassen sich selbständig aufteilen. Die Entscheidung über die begehrte Feststellung ist \nspruchreif, während das im Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung \neiner Baugenehmigung noch einer weitergehenden Aufklärung zu den örtlichen \nGegebenheiten der näheren Umgebung bedarf. \nII. Die Entscheidung ergeht insoweit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). \nIII. Hinsichtlich des hier zu entscheidenden Hauptantrags hat die zulässige Berufung \nkeinen Erfolg. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht gemäß § 129 VwGO zu ändern, weil die \nKlage insoweit zu Recht abgewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. \n1. Die auch im Übrigen zulässige Klage auf Feststellung, dass die Baugenehmigung \nals erteilt gilt, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. \nIhrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Hiernach kann die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n10 \n \nVerwaltungsakts nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Satz 2 \nder Vorschrift sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn die Feststellung \nder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Feststellungsklage wird \ndarüber hinaus durch die in § 43 Abs. 2 VwGO genannten, grundsätzlich \nweiterreichenden Klagen nur dann ausgeschlossen, wenn durch diese Rechtsschutz \nin zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (W.-R. \nSchenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 43 Rn. 29). \nVorliegend beantragen die Kläger festzustellen, dass die Baugenehmigung zu ihren \nGunsten als erteilt gilt; hilfsweise beantragen sie die Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung der Genehmigung. Zwar ist der Anspruch auf Genehmigungserteilung \ngrundsätzlich mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Wegen der \nmöglicherweise eingetretenen Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO \nist es indessen zulässig, die Klage in ihrem Hauptantrag auf die Feststellung des \nEintritts der Genehmigungsfiktion zu richten und nur hilfsweise die Erteilung der \nGenehmigung zu beantragen (Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, \nWerkstand: 1. EL August 2021, VwVfG § 42a Rn. 60 m.w.N.). In dieser Situation ist \neine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung nicht das sachnähere und \nwirksamere Verfahren, und der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage \nkommt nicht zum Tragen (so auch SächsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 4 A \n475/14 -, juris Rn. 36 zur Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 6 PBefG). \n2. Die Klage ist unbegründet, weil die Baugenehmigung gegenüber den Klägern nicht \nbereits als erteilt gilt. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion \nnach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO sind nicht erfüllt \nIm vereinfachten Verfahren nach § 63, ausgenommen bei - hier nicht einschlägigen - \nbaulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, gilt die Genehmigung gemäß \n§ 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb \nder Frist des Absatzes 4 über den Bauantrag entschieden hat. \nGemäß § 69 Abs. 4 SächsBO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von \ndrei Monaten über den Bauantrag (Satz 1). Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem \nbestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Erklärt die Gemeinde, dass das \nvereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, beginnt die Frist \nnicht vor Eingang der Erklärung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde (Satz 3). \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n11 \n \nSie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert \nwerden (Satz 4). Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn unter Nennung der \nGründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung \nmitzuteilen (Satz 5). \nDabei \nbestätigt \ndie \nBauaufsichtsbehörde \nunverzüglich \ndem \nBauherrn \ndie \nVollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 4 ermittelten \nZeitpunkt der Entscheidung, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig \nsind \n(§ \n69 \nAbs. 2 Satz 1 SächsBO). \nNach sächsischem Landesrecht löst erst diese Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde \nden Fristlauf gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO für den Eintritt einer \nGenehmigungsfiktion aus. Der Senat hierzu bereits wie folgt judiziert (SächsOVG, Urt. \nv. \n30. \nJuli \n2020 \n- 1 A 23/17 -, juris Rn. 21): \n„Der Fristenlauf ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO von der Bestätigung \nder Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen abhängig (vgl. Jäde in: \nJäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 81. Lfg. Oktober \n2019, § 69 Rn. 75). Die Vollständigkeitsbestätigung ist das von § 69 Abs. 4 Satz \n2 SächsBO geforderte fristauslösende Moment (Senatsurt. v. 8. November \n2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 50). Allein die objektive Vollständigkeit des \nBauantrages im Sinne einer hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht wegen der \nSpezialregelung in § 69 SächsBO für den Fristbeginn nicht aus. Bestätigung \nfindet diese am Wortlaut orientierte Auslegung in der Begründung des Gesetzes \nzur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 \n(SächsGVBl. S. 86, 186), in der zum damaligen § 67 Abs. 8 SächsBO \n(Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO) festgehalten ist: „Im \nvereinfachten Verfahren wird in Erweiterung der bisherigen Regelung eine \nFiktion für alle in diesem Verfahren zu genehmigenden Vorhaben eingeführt. \n(...) Im übrigen wird die Fiktion ohne ausdrückliches Wollen der Behörde nicht \neintreten können, da aufgrund der zeitlich genau vorgeschriebenen \nVerfahrensweise der Fiktionszeitpunkt schon mit dem Bestätigungsschreiben \nnach Absatz 5 Nummer 1 feststeht und mittels Fristenkontrolle eine Fiktion \nquasi aus Versehen ausgeschlossen sein wird“ (LT-Drs. 2/8998-1, Begründung \nzum Entwurf S. 42). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Sachsen \nnicht \nnur \nvon \nderjenigen \nin \nden \nBundesländern, \nin \ndenen \neine \nGenehmigungsfiktion nicht vorgesehen ist, sondern beispielsweise auch von \nderjenigen in Hessen, wo es für den Fristenlauf auf die objektive Vollständigkeit \nder Bauunterlagen ankommt (vgl. zu Vorgängerregelungen der § 65 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 HBO: HessVGH, Beschl. v. 8. November 1996 - 4 TG 3776/96 -\n, juris Rn. 17; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 4. März 2015 - 8 K 2909/14.F -, juris \nRn. 41). Soweit die Bauordnungsbehörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen \nBestätigung der Vollständigkeit der Bauunterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 \nSächsBO nicht nachkommt, bleibt dem Bauantragsteller nur der Klageweg (vgl. \n39 \n40 \n\n12 \n \nJäde a. a. O., Rn. 59) oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. \nInsbesondere enthält das sächsische Landesrecht, anders als zum Beispiel § \n70 Abs. 4 Satz 2 BauO Berlin (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 16), keine Regelung zur \nVollständigkeitsfiktion der Bauunterlagen für die Fälle, in denen sich die \nBehörde - wie hier - entgegen § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBO pflichtwidrig \nnicht zur Vollständigkeit der Bauunterlagen gegenüber dem Bauantragssteller \nverhält. Diese für den Bauwilligen „günstigere“ Regelung ist schon deshalb nicht \nwegen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf den Kläger \nanzuwenden, weil Differenzen im Landesrecht der einzelnen Bundesländer in \nder bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG) angelegt sind und keinen \nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründen.“ \n \nAn dieser Rechtsprechung (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 8. November 2018 - \n1 A 175/18 -, juris Rn. 50) hält der Senat weiter fest (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 2. \nAugust 2021 - 4 BS.21 -, juris Rn. 4 ff.). Sie ist dahingehend zu präzisieren, dass sich \ndie Bestätigung der Vollständigkeit auf den ihr zugrundeliegenden Antrag beschränkt. \nIm Falle einer Antragsänderung bedarf es einer gesonderten Bestätigung der \nBauaufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO, um den Fristenlauf nach \nAbsatz 4 Satz 2 erneut auszulösen. Eine Antragsänderung beinhaltet konkludent eine \nRücknahme des bisherigen Bauantrages unter Stellung eines neuen - geänderten - \nAntrags. Sie entzieht damit zugleich einer zuvor ergangenen Bestätigung nach § 69 \nAbs. 2 Satz 1 SächsBO die Grundlage. Ob dem geänderten Bauantrag alle \nerforderlichen Unterlagen vollständig beigefügt und diese frei von erheblichen Mängeln \n(vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SächsBO) sind, lässt sich indessen erst nach Durchsicht \nderselben feststellen. Zwar mag der geänderte Antrag in weiten Teilen auf den bereits \nals vollständig bestätigten Unterlagen zum früheren Bauantrag aufbauen. Die \nVollständigkeit eines geänderten Antrags steht jedoch nicht ohne Weiteres in jedem \nFalle von vornherein fest und bedarf deshalb einer nochmaligen Prüfung durch die \nBauaufsichtsbehörde. Zudem hätte es ein Bauherr sonst in der Hand, über eine \nAntragsänderung unmittelbar vor Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 \nSatz 1 SächsBO deren auf den vormaligen Bauantrag bezogenen materiellen Gehalt \nabzuändern, ohne dass - etwa bei einem Einwurf in den Nachbriefkasten am Tag des \nFristablaufs - die Bauaufsichtsbehörde eine realistische Möglichkeit hätte, den \ngeänderten Bauantrag auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sowie \nggfs. mittels einer ablehnenden Entscheidung den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu \nverhindern. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber, der eine „Fiktion quasi aus \nVersehen“ ausschließen wollte (vgl. Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des \nBaurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 86, 186] zum \ndamaligen § 67 Abs. 8 SächsBO als Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO, LT-\n41 \n\n13 \n \nDrs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf S. 42), ersichtlich nicht gewollt. Der \nbezweckten Verfahrensbeschleunigung ist dadurch genügt, dass über den geänderten \nBauantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Dabei ist die Behörde im \nFalle einer Antragsänderung aufgrund von § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO gehalten, dem \nBauherrn unverzüglich die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den \nnach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, sobald der - geänderte - \nBauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. \nDas \nVorliegen \neiner \neine \nneue \nVollständigkeitsbestätigung \nerfordernden \nAntragsänderung bestimmt sich in diesem Zusammenhang allein anhand formaler \nKriterien, ohne dass es auf eine inhaltliche Änderung des bislang beantragten \nBauvorhabens ankäme. Maßgeblich ist, ob die neu eingereichten Dokumente \nzumindest in Teilen an Stelle der bisherigen Bauantragsunterlagen treten. Denn mit \nder Einführung einer dreimonatigen Frist zur Antragsbearbeitung wollte der \nGesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung der Bauaufsichtsbehörde einen von ihm \nals angemessen angesehenen Zeitraum einräumen, um „nach Vorliegen der für die \nBeurteilung des Vorhabens benötigten Informationen“ die Prüfung des Bauantrags \nabzuschließen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im \nFreistaat Sachsen vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 86, 186] zum damaligen § 67 \nAbs. 7 SächsBO als Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 4 SächsBOLT-Drs. 2/8998-1, \nBegründung zum Entwurf S. 41). Der Bauaufsichtsbehörde soll damit ein Zeitraum von \ndrei Monaten verbleiben, um den von ihr als vollständig erachteten - also \nentscheidungsreifen - Bauantrag zu verbescheiden. Demgegenüber liegt es allein in \nden Händen der Bauherrschaft, ihren Bauantrag zu ändern. Inhalt, Umfang und \nZeitpunkt einer solchen - autonomen - Antragsänderung sind einem weitergehenden \nbehördlichen Einfluss entzogen. Die Bauaufsichtsbehörde ist darauf beschränkt, einen \nals vollständig bestätigten, aber nicht genehmigungsfähigen Bauantrag abzulehnen, \nkann aber eine Bauantragsänderung zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nicht \nselbst erzwingen. Erfolgt aber innerhalb des dreimonatigen Fristenlaufs ein teilweiser \nAustausch der Bauunterlagen, würde sich bezüglich der ersetzten Teile die der \nBauaufsichtsbehörde \neingeräumte \nEntscheidungsfrist \nverkürzen, \nwas \ndem \ngesetzgeberischen Anliegen zuwiderliefe, denn in jedem Falle hat die Behörde die neu \neingereichten Dokumente zu prüfen. Ob und in welchem Umfang eine Änderung des \nBauantrags vorliegt und mithin an den bisherigen Prüfergebnissen festgehalten werden \nkann, lässt sich hingegen erst nach Durchsicht derselben und Abgleich mit den bisher \neingereichten Unterlagen feststellen. \n42 \n\n14 \n \nVor diesem Hintergrund vermag eine Antragsänderung von vornherein keinen \nwichtigen Grund für eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO zu bilden. \nDer sächsische Landesgesetzgeber hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht \nselbst normiert - anders etwa die Regelung der Landesbauordnung des Saarlands im \ndortigen § 64 Abs. 3 Satz 2, wonach ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn \neine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der \nBaugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf oder \neine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 LBO erforderlich ist. Den in der \nLandesbauordnung des Saarlandes angeführten Fällen ist dabei gemeinsam, dass sie \nmit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergehen und aus diesem Grunde \nregelmäßig eine längere Bearbeitungsdauer nach sich ziehen. \nDas Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO ist als \nunbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Bereits das Regel-Ausnahme-\nVerhältnis innerhalb des § 69 Abs. 4 SächsBO, der in Satz 1 eine Bearbeitungszeit von \ndrei Monaten normiert und in Satz 2 eine vom Vorliegen eines wichtigen Grundes \nabhängige und auf zwei Monate beschränkte Fristverlängerung zulässt, steht einer \nAuslegung, die eine Fristverlängerung in das Belieben der Behörde stellt, entgegen. \nAngesichts des gesetzgeberischen Anliegens, das Baugenehmigungsverfahren durch \nEinführung einer gesetzlichen Bearbeitungsfrist zu beschleunigen, bedarf es \natypischer Umstände, die für die Bearbeitung einen höheren Zeitbedarf erfordern als \nübliche \nBaugenehmigungsverfahren \n(so \nauch \nBaer, \nin: \nSchoch/Schneider, \nVerwaltungsrecht, a. a. O., zu der seit dem 18. Dezember 2008 geltenden \nGenehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG, der in Abs. 2 Satz 3 eine Fristverlängerung \nwegen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ zulässt). \nDer sächsische Landesgesetzgeber hatte in der Begründung des Gesetzes zur \nVereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. \nS. 86, 186) zum damaligen § 67 Abs. 7 SächsBO eine Fristverlängerung „im \nbegründeten Einzelfall“ vor Augen, der „regelmäßig vor(-liegt), wenn die Gemeinde ihr \nplanerisches Einvernehmen nicht erteilt hat und die Bauaufsichtsbehörde das \nEinvernehmen aus Rechtsgründen ersetzen muss“ (LT-Drs. 2/8998-1, Begründung \nzum Entwurf S. 42). Für einen solchen Fall hat auch der Hessische \nVerwaltungsgerichtshof \neinen \nwichtigen \nGrund \nfür \neine \nVerlängerung \nder \ndreimonatigen Bearbeitungsfrist nach der Regelung des § 57 Abs. 2 der Hessischen \nBauordnung bejaht (HessVGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 9 UE 1572/06 -, juris \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n15 \n \nRn 38), welche ebenfalls eine behördliche Fristverlängerung aus wichtigem Grund \nzulässt. Die Rechtslage in Sachsen - wie auch in Hessen - unterscheidet insofern etwa \nvon der in Mecklenburg-Vorpommern, das in § 63 Abs. 2 Satz 3 seiner \nLandesbauordnung im Falle eines versagten gemeindlichen Einvernehmens den \nEintritt einer Genehmigungsfiktion bei Überschreiten der Bearbeitungsfrist von \nGesetzes wegen ausschließt. Im Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung \nund zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186, 200) hat \nder sächsische Landesgesetzgeber die Vorgängerreglung des § 67 Abs. 7 in § 69 Abs. \n4 SächsBO übernommen und lediglich um eine klarstellende Formulierung zum \nFristbeginn ergänzt. In der Begründung hierzu wird allgemein ausgeführt, dass sich die \n„mit der Novelle eingeführte gesetzlich geregelte Beschränkung der regelmäßigen \nBearbeitungszeit (drei Monate) … bewährt (hat) und … die Beschleunigung der \nVerfahren“ fördert (LT-Drs. 3/9651, Begründung zum Entwurf, unpaginiert), ohne \ngesondert auf die Fristverlängerungsmöglichkeit einzugehen. \nDie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnte Versagung des gemeindlichen \nEinvernehmens rechtfertigt eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO \nebenso wie die Beteiligung weiterer Behörden. In beiden Fällen ist der \nVerwaltungsaufwand im Vergleich zu anderen Baugenehmigungsverfahren erhöht. \nGleichermaßen kann sich ein erhöhter Aufwand aus einem besonderen Umfang und \neiner größeren Komplexität des Bauvorhabens ergeben. In diesen Fällen bedarf es \nregelmäßig einer längeren Bearbeitungsdauer, um eine angemessene Sachprüfung zu \nermöglichen. Dem gesetzgeberischen Anliegen der Verfahrensbeschleunigung ist in \ndiesen Fällen dadurch genügt, dass die Behörde die Frist um höchstens zwei Monate \nverlängern darf. \nHingegen rechtfertigt die bloße Erwartung, die Bauherrschaft werde ihren Bauantrag - \nzur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen - ändern, \nkeine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO. Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens ist allein der Bauantrag in seiner gegenwärtigen Gestalt. \nDemgegenüber steht eine etwaige Änderung des Bauantrags - wie oben ausgeführt - \nallein zur Disposition der Bauherrschaft. In diesen Fällen ist die Behörde ausgehend \nvon der nach § 69 Abs. 2 SächsBO erteilten Vollständigkeitsbescheinigung \nangehalten, vor Fristablauf über das Baugesuch in seiner gegenwärtigen Gestalt zu \nentscheiden. Einen im Raum stehenden ablehnenden Bescheid kann die \nBauherrschaft dadurch verhindern, dass sie ihren Bauantrag ändert. Für den Fall, dass \nihr eine solche Änderung innerhalb der - fortlaufenden - Frist nicht möglich sein sollte, \n47 \n48 \n\n16 \n \nsteht \nes \nder \nBauherrschaft \ndarüber \nhinaus \nfrei, \neine \nAussetzung \ndes \nBaugenehmigungsverfahrens zu beantragen, um einen ablehnenden Bescheid zu \nvermeiden. Als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Bauherrn ist eine solche \nAussetzung des Baugenehmigungsverfahrens auf dessen eigenen Antrag hin statthaft \n(zutreffend Götze/Schauer, LKV 2021, 241, 245 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). \nDenn die von der gesetzlichen Bearbeitungsfrist bezweckte Verfahrensbeschleunigung \ndient vornehmlich dem Interesse der Bauherrschaft, zeitnah Klarheit über die \nGenehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erlangen. Einer solchen Aussetzung steht \ndie gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fristverlängerung aus wichtigem Grund nicht \nentgegen (Götze/Schauer, a. a. O., 244). Denn während § 69 Abs. 4 Satz 2 BauGB \neine behördliche Fristverlängerung im vornehmlichen Interesse des Bauherrn nur unter \nengen Voraussetzungen zulässt, besteht vom Sinn und Zweck der Regelung kein \nGrund, dass die Bauherrschaft aus eigener Entscheidung auf die Verbescheidung ihres \nbisherigen Bauantrages innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist verzichten muss \n- zumal wenn sie ihren Antrag ohnehin ändern möchte. Eine zwingende \nSachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein sich bereits als obsolet \nabzeichnendes \nBauvorhaben \nwäre \nauch \nim \nbehördlichen \nInteresse \nnicht \nverfahrensökonomisch. Da eine Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nur auf \nAntrag der Bauherrschaft möglich ist, legen es Aspekte der Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit für den weiteren Verfahrensfortgang nahe, einen solchen Antrag \nausdrücklich und schriftlich zu formulieren. \nNach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 \nSatz 1 SächsBO eingetreten. \nOb die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO \nam 15. Mai 2017 vorgelegen haben, ist hier deswegen unerheblich, weil mit der \nVorlage der geänderten Bauantragsunterlagen am 16. Mai 2017 die vormalige \nVollständigkeitsbestätigung \nvom \n1. März \n2017 \nmit \nder \ndort \nangeführten \nEntscheidungsfrist bis zum 23. Mai 2017 gegenstandslos geworden war. Nach dem \noben Ausgeführten kommt es dabei nicht darauf an, ob mit den neu eingereichten \nUnterlagen eine inhaltliche Änderung des Bauvorhabens verbunden ist. Eine neue \nBearbeitungsfrist wurde mangels Vollständigkeitsbestätigung zu den geänderten \nBauunterlagen nicht in Lauf gesetzt. \nDem steht auch nicht der von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte \nEinwand entgegen, dass sie die am 16. Mai 2017 eingereichten Unterlagen nicht selbst \n49 \n50 \n51 \n\n17 \n \nunterschrieben haben. Denn die Einreichung dieser geänderten Unterlagen durch den \nEntwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... müssen sich die Kläger vertretungshalber gemäß \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 14 Abs. 1 VwVfG zurechnen lassen. \nDer Bevollmächtigte handelt als Vertreter des Beteiligten in dessen Namen. Sofern der \nVollmachtgeber die Vollmacht nicht gegenüber der Behörde beschränkt hat, kann der \nBevollmächtigte alle Verfahrenshandlungen selbst vornehmen, insbesondere Anträge \nstellen. Diese vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen entfalten \nfür und gegen den Vollmachtgeber die gleiche Bindungswirkung, als wenn jener sie \nselbst \nvorgenommen \nhätte \n(Geis, \nin: \nSchoch/Schneider, \nVerwaltungsrecht, \nWerkstand: 1. EL August 2021, § 14 VwVfG Rn. 11). \nVorliegend befindet sich in der Verwaltungsakte zwar lediglich eine schriftliche \nVollmacht der Klägerin zu 1 zur Vertretung durch ihren Ehemann, den Kläger zu 2. \nJedoch haben beide Kläger selbst den Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... zur \npersönlichen Anhörung bei der Bauaufsichtsbehörde am 24. April 2017 hinzugezogen. \nDieser \nwar \nin \ndie \ngemeinsame \nErörterung, \nwie \nsich \neine \netwaige \nGenehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens mittels Antragsänderung erreichen lassen \nkönnte, eingebunden. Aufgrund der darin liegenden konkludent erteilten Vollmacht, die \nformlos möglich ist (Geis, a. a. O. Rn. 18), durfte die Beklagte bei Einreichung der \npartiell geänderten Unterlagen durch den Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... im \nengen zeitlichen und inhaltlichen Kontext zu dem im gemeinsamen Gespräch am 24. \nApril 2017 abgestimmten Termin davon ausgehen, dass der Entwurfsverfasser die \nKläger hierbei vertreten hat. Der Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... hat das \nÜbersendungsschreiben vom 15. Mai 2015 ausweislich Bl. I/38 der Verwaltungsakte \nauch selbst unterzeichnet und dabei das Aktenzeichen zum Bauantrag der Kläger \nangegeben, nachdem er zuvor am 3. Mai 2017 - eine reichliche Woche nach der \npersönlichen Anhörung - per E-Mail einen Lageplan der versiegelten Fläche zur \nVorabstimmung übersandt hatte (Bl. II/28-30 der Verwaltungsakte). \nSoweit die Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Antragsänderung als von \nihnen \nnicht \nauthorisiert \nmonieren \nund \nals \neigenmächtiges \nHandeln \ndes \nEntwurfsverfassers werten, betrifft dies lediglich das Binnenverhältnis zwischen \nVollmachtgeber und Vollmachtnehmer. Ein Verstoß gegen Beschränkungen im \nInnenverhältnis berührt die Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten jedoch nur \ndann, wenn die vereinbarten Beschränkungen aus der vorgelegten Vollmacht \nersichtlich sind oder die Behörde diese positiv kannte (Geis, a. a. O. Rn. 17). Dafür ist \n53 \n52 \n54 \n\n18 \n \nnichts ersichtlich. Überdies hatte sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 5. Juli \n2017 im Tenor ausdrücklich auf die „Überarbeitung vom 16. Mai 2017“ bezogen. \nInsofern wäre zu erwarten gewesen, dass die bereits im Widerspruchsverfahren \nanwaltlich \nvertretenen \nKläger \nnach \nerfolgter \nAkteneinsicht \ndurch \nihren \nProzessbevollmächtigten eine fehlende Vertretungsmacht des Entwurfsverfassers \ngeltend machen. \nDa mangels Vollständigkeitsbescheinigung zu den am 16. Mai 2017 neu eingereichten \nUnterlagen kein neuer Fristlauf in Gang gesetzt wurde, kann die Frage, ob die Beklagte \nden vormaligen Fristlauf am 15. Mai 2017 rechtmäßig verlängert hatte, dahinstehen. \nEbenso wenig bedürfen die umstrittenen Folgen einer etwaigen fehlerhaften \nFristverlängerung (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 18. September 2000 - 1 B \n99.674 -, juris Rn. 33 zum Fiktionszeugnis nach § 19 Abs. 3 Satz 6 BauGB a.F.; VG \nFrankfurt [Oder], Urt. v. 1. März 2011 - 7 K 1008/18 -, juris Rn. 45; Baer, in: a. a. O., § \n42a Rn. 45) keiner Erörterung. \nNach alledem ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags zurückzuweisen, wobei \ndie Kostenentscheidung auch insoweit dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. \nDie Revision gegen dieses Teilurteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \n55 \n56 \n57 \n\n19 \n \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n20 \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nGretschel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/1-a-493-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/1-a-493-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486996","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.641117+00:00"}}