{"status":"available","doknr":"OLD486994","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"3 B 100/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 100/22 \n \n6 L 225/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGenesenenstatus; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 10. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 17. März 2022 - 6 L 225/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Die Antragstellerin, die nicht vollständig gegen COVID-19 geimpft ist, wurde am \n1. Dezember 2021 (Entnahme des Abstrichs) mittels eines PCR-Tests positiv auf den \nErreger SARS-CoV-2 getestet. \nIhre Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nihr einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für den \nZeitraum vom 29. Dezember 2021 bis 31. Mai 2022 auszustellen und - hilfsweise - \nvorläufig festzustellen, dass die Dauer ihres Genesenenstatus sechs Monate beträgt \nund keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten \nFassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 17. März 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \nDem Hauptantrag fehle bereits die Antragsbefugnis, da die Antragstellerin die Möglich-\nkeit eines das Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht \nhabe. So verhalte sich die Antragsschrift schon nicht zu einer möglichen Anspruchs-\ngrundlage gegen den Antragsgegner. Eine solche sei auch sonst nicht ersichtlich. Eine \nden Anspruch der Antragstellerin stützende Anspruchsgrundlage ergebe sich weder \naus § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO i. V. m. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV noch den \nRegelungen des Infektionsschutzgesetzes noch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) \n2021/953. Auch könne ein entsprechender Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 3 \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAbs. 1 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung hergeleitet wer-\nden. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da der Antragsgegner nicht passivlegitimiert sei \nund die Antragstellerin insoweit kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 \nAbs. 1 VwGO gegenüber dem Antragsgegner in Bezug auf ihr tatsächliches Begehren \nglaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner als Gegenpartei sei nicht der entgegen-\ntretende Teil des Rechtsverhältnisses. Sie müsse ihr Begehren gegenüber dem Bun-\ndesverordnungsgeber (der SchAusnahmV) durchsetzen und ihr fehle wegen dieser \neinfacheren und effektiveren Möglichkeit der Durchsetzung ihres tatsächlichen Begeh-\nrens für einen Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das \nRechtsschutzinteresse gegenüber dem Antragsgegner. Die Antragstellerin habe \nschließlich auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie habe schwere und \nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseiti-\ngung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, nicht dargelegt. \nDer abstrakte Verweis darauf, der 2G-Zugangsbeschränkung unterfallende Angebote \nin Anspruch nehmen zu wollen, versetze die Kammer nicht in die Lage, das Vorliegen \neines schweren und unzumutbaren Nachteils festzustellen. Die Antragstellerin habe \nnicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb es ihr generell nicht \nmöglich oder nicht zumutbar sei, sich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu \nlassen. \n2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin lediglich ihr Begehren auf vorläufige Feststellung, dass die \nDauer ihres Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 \nTage erfahren hat, weiter. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 22. März 2022 \naus: Der Antrag sei zulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr \nund dem Gesundheitsamt des Antragsgegners als zuständiger Infektionsschutzbe-\nhörde bestehe. Der Antragsgegner sei auch passivlegitimiert, da eine entsprechende \nFeststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin nach einer \nEntscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. März 2022 (- OVG 9 S 5/22 -) keine \nAussicht auf Erfolg habe. Sie habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr \nohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile, die vielerlei Grundrechte beträ-\nfen und diese unzumutbar einschränkten, drohten. Durch den drohenden Verlust ihres \nGenesenenstatus sei sie erheblich in ihrer persönlichen Lebensführung eingeschränkt. \nDies betreffe Einrichtungen mit einer 2G-Zugangsbeschränkung, z. B. den Besuch von \nRestaurants, Hotels, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und kör-\npernahe Dienstleistungen. Würden Hochrisikogebiete deklariert, sei die Rückreise \n4 \n\n4 \n \nnach Deutschland und teilweise auch die Ausreise für Ungeimpfte ohne Genesenen-\nstatus erschwert. Es drohe bei Rückkehr die Anordnung einer Quarantäne ohne Lohn-\nfortzahlung. Auch nach Kontakt mit Infizierten werde für Ungeimpfte eine verpflichtende \nQuarantäne angeordnet und die Lohnfortzahlung ausgesetzt. Bei Übergang zu 3G-Re-\ngelungen bedeute die Testpflicht für die Bewohner im ländlichen Raum einen enormen \nAufwand. Zudem blieben voraussichtlich weitere Einschränkungen für Montagetätig-\nkeit/Dienstreisen bestehen. Außerdem bleibe es bei einem eingeschränkten Zugang \nzu einzelnen Betriebsgebäuden. Trotz angekündigter Lockerungen bestehe weiterhin \ndie Gefahr der kurzfristigen Umsetzung weiterer Einschränkungen. Zudem betreffe die \nstreitige Gültigkeit des Genesenenstatus auch die Regelungen der § 20a Abs. 2 Nr. 2, \n§§ 28b und 28c IfSG. Von ihm sei abhängig, ob die Antragstellerin der einrichtungsbe-\nzogenen Impfpflicht unterliege und ob und inwieweit sie bundesrechtlichen Zugangs-\nbeschränkungen unterworfen sei. Sie sei als angestellte Krankenschwester in der Arzt-\npraxis von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht direkt betroffen. Ihr drohe damit kon-\nkret ein Betretungsverbot und/oder Kündigung oder unbezahlte Freistellung und damit \nein Berufsverbot und der plötzliche Wegfall der Erwerbsquelle zur Bestreitung des Le-\nbensunterhalts. Um der Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen zu können, sei sie auf \nden verlängerten Genesenenstatus angewiesen. Für eine ggf. später notwendige Imp-\nfung bevorzuge sie den derzeit noch nicht, aber in absehbarer Zeit verfügbaren Tot-\nimpfstoff Valneva. \nAuch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Im Hinblick auf die nun-\nmehrige Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG sei dem Gesetz nicht zu \nentnehmen, ab wann diese gelte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nur für \nInfektionen gelte, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen würden. Für die Antrag-\nstellerin gelte indes die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen \nvon Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) alte Fassung, da deren \nÄnderung durch Verordnung vom 14. Januar 2022 verfassungswidrig gewesen sei. \nAuch die gesetzliche Verkürzung des Genesenenstatus von ursprünglich sechs Mona-\nten auf 90 Tage sei sachlich und wissenschaftlich nicht begründet und schränke daher \nihre Grundrechte ungerechtfertigt ein. Zudem stehe die Verkürzung im Widerspruch \nzur Einigung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf einen Genesenenstatus \nvon sechs Monaten bei der Einreise innerhalb der Union. \n3. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \n5 \n6 \n\n5 \n \nDabei lässt es der Senat dahinstehen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein kon-\nkretes Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO besteht. Denn dem Feststel-\nlungsantrag fehlt es jedenfalls an der Begründetheit, da die Antragstellerin weder einen \nAnordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref-\nfen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach \n§ 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung \nergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si-\nchernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner \nGesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller \ndie besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm \nunzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch \nvorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne \nsie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel-\nler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-\nche nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B \n266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nAusgehend davon hat die Antragstellerin mit ihrem ergänzenden Vorbringen in der Be-\nschwerdebegründung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. \nDies gilt insbesondere, soweit sich ihr Vorbringen zum Anordnungsgrund in der pau-\nschalen und unsubstantiierten Behauptung erschöpft, es seien vielerlei Grundrechte \nbetroffen und diese würden unzumutbar eingeschränkt. Insoweit ist nicht ersichtlich, \ndass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die zugleich die Hauptsache \nfaktisch vorwegnimmt, erforderlich ist, da ihr anderenfalls schwere und unzumutbare \nNachteile drohten. Soweit sie 2G-Zugangsbeschränkungen für bestimmte Einrichtun-\ngen benennt, sind derartige Zugangsbeschränkungen mit dem Inkrafttreten der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2022 am \n3. April 2022 (vgl. § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) und der darauf folgenden, seit dem \n1. Mai 2022 geltenden SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 entfallen, worauf der \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin in mehreren hier anhängigen Parallelver-\nfahren durch die Berichterstatter des Senats hingewiesen wurde. Unabhängig von ei-\nner fehlenden Glaubhaftmachung einer konkret geplanten Auslandsreise durch die An-\ntragstellerin sind seit dem 3. März 2022 auch keine Hochrisikogebiete mehr ausgewie-\nsen, die im Fall der Rückkehr eine etwaige Quarantänepflicht begründen könnten (vgl. \ndazu die Website des Robert Koch-Instituts:https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Ebenso wenig reicht die \nbloße Möglichkeit einer Quarantäne nach Kontakt mit einem Corona-Infizierten, um von \nder Antragstellerin drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen auszugehen, \nsofern die von ihr begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden würde. Seit \ndem 25. April 2022 ist zudem die verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen ent-\nfallen (vgl. Allgemeinverfügung Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv \nauf das Coronavirus getesteten Personen vom 25. April 2022 des Landkreises Sächsi-\nsche Schweiz - Osterzgebirge). Dass die Antragstellerin weiterhin Testpflichten unter-\nliegt und dies für sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, hat sie ebenfalls \nweder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso pauschal und ohne eine \nkonkrete Bezugnahme auf sie selbst werden zudem in der Beschwerdebegründung \nEinschränkungen bei Montagetätigkeiten/Dienstreisen und beim Zugang zu einzelnen \nBetriebsgebäuden geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist damit ebenso wenig zur \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geeignet wie die von der Antragstellerin \nbehauptete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen umgesetzt werden. Hinzu \nkommt, dass der insoweit begehrte vorbeugende vorläufige Rechtsschutz nur in Aus-\nnahmefällen in Betracht kommt, deren Voraussetzungen im Fall der Antragstellerin \nnicht vorliegen. \nEine besondere Dringlichkeit wegen der Antragstellerin anderenfalls drohender erheb-\nlicher Nachteile könnte sich allenfalls aus ihrem Vortrag, dass sie als angestellte Kran-\nkenschwester in einer Arztpraxis der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt \n(§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1h) IfSG), ergeben. \nFür den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es insoweit aber \nan der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \nHierzu verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Verfassungswidrigkeit des \n§ 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. \nDie von ihr begehrte Feststellung, dass sie bis zum 31. Mai 2022 als genesen gilt, \nwürde aber insoweit voraussetzen, dass die gesetzliche Regelung des § 22a \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nAbs. 2 IfSG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angewendet würde. Da \nfür eine Entscheidung hierüber grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht zuständig \nist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), muss die Nichtanwendung eines formellen Ge-\nsetzes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahme und auf Fälle evi-\ndenter Verfassungswidrigkeit beschränkt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 \nBvR 1028/91 -, juris Rn. 29). \nDer Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf \ndie Norm nicht und sieht insbesondere die wegen der Vorwegnahme der Hauptsache \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Verfassungswidrigkeit erforder-\nliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben an. \nNachdem die bis einschließlich zum 18. März 2022 gültige ursprüngliche Regelung des \nGenesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV von zahlreichen Gerichten als voraus-\nsichtlich verfassungswidrig angesehen wurde, hat der Bundesgesetzgeber mit der ge-\nsetzlichen Neuregelung in § 22a Abs. 2 IfSG auf diese Kritik reagiert und nunmehr den \nGenesenenstatus selbst im Gesetz geregelt, ohne dass es dabei noch auf etwaige dy-\nnamische Verweise auf Internetseiten des Robert Koch-Instituts (künftig: RKI) oder \nÄhnliches ankommt. \nSoweit die Antragstellerin unter Benennung mehrerer Quellen, die einen über 90 Tage \nhinausgehenden Genesenenstatus befürworten, eine wissenschaftliche Begründung \nfür die gesetzlich normierte Dauer vermisst, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass \nder Verkürzung des Genesenenstatus die fachliche Einschätzung des RKI zugrunde \nliegt, wonach die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Unge-\nimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren \nVirusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten \nund zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der \nOmikronvariante haben. Die vorliegenden Studien zeigten danach insbesondere, dass \nes unter zuvor Infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen \nkomme (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenen-\nnachweis-old.html, Stand: 3. Februar 2022, außer Kraft seit dem 19. März 2022). Ge-\nmäß § 4 IfSG misst der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des Robert Koch-\nInstituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht bei. Auch die Gesell-\nschaft für Virologie verweist in ihrer 3. Aktualisierten Stellungnahme zur Immunität von \nGenesenen vom 14. Februar 2022 auf eine niedrige Immunität ungeimpfter Genesener \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \ngegenüber der Omikronvariante (https://g-f-v.org/3-aktualisierung-immunitaet-genese-\nner/). Zudem kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, \njuris Rn. 185). Dieser Einschätzungsspielraum besteht aufgrund des nach wie vor an-\nhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwäg-\nbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers \nbegrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich \nan einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informatio-\nnen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. \na. O. Rn. 171). Trotz des Vorliegens unterschiedlicher wissenschaftlicher Aussagen \nzur Dauer des Immunschutzes nach einer durchgemachten Corona-Erkrankung beste-\nhen danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen weiten Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, wenn er der \nfachlichen Einschätzung des RKI folgt. \nEine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG ergibt sich auch nicht etwa \nvor dem Hintergrund, dass die Regelung seit ihrem Inkrafttreten am 19. März 2022 \nauch für Personen gilt, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der Norm noch keine sechs Monate zurücklag. Denn insoweit fehlt \nes an Übergangsregelungen zur alten Rechtslage nach der SchAusnahmV. Vielmehr \nwollte der Gesetzgeber mit § 22a Abs. 2 IfSG die zuvor in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV \nverortete Definition des Genesenennachweises aufgrund ihrer „besonderen Bedeu-\ntung“ im Infektionsschutzgesetz regeln (vgl. BT-Drs. 20/958, S. 13). Dabei handelt es \nsich nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung, weil die Regelung nicht an einen in \nder Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Wirkt eine Norm \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen \nfür die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition, handelt \nes sich um eine sog. unechte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR \n1679/17, 1 BvR 2190/17 -, juris Rn. 130). \nEine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung des \nvollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage \nwürde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Ge-\nstaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsord-\nnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung, z. B. im Hinblick auf einen Wandel der \n18 \n19 \n\n9 \n \nLebensverhältnisse, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähig-\nkeit der Rechtsordnung lösen (NdsOVG, Beschl. v. 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris \nRn. 37 m. w. N.). Vielmehr war der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gefah-\nrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes vor den Gefahren der Pandemie gehalten, \netwaige neue Erkenntnisse nachzuvollziehen und gesetzlich abzubilden. Der mit § 22a \nAbs. 2 IfSG allenfalls teilweise verbundenen tatbestandlichen Rückanknüpfung stan-\nden auch Vertrauensschutzaspekte der vor ihrem Inkrafttreten mittels PCR-Test positiv \nauf das Coronavirus getesteten Personen - wie die Antragstellerin - nicht entgegen. \nDenn aufgrund der dynamischen Entwicklung, u. a. auch neuer Virusvarianten, und \nsich ständig ändernder wissenschaftlicher Erkenntnisse durften die genesenen Perso-\nnen nicht darauf vertrauen, dass ihr Genesenennachweis in jedem Fall sechs Monate \ngültig ist. Spätestens seit der letzten Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV am \n14. Januar 2022 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin mehr. \nAuch ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht ist nicht feststellbar. Nach \nder Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n14. Juni 2021 zu einem Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung \ninteroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests so-\nwie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) \nmit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pande-\nmie soll ein Genesenenzertifikat frühestens elf Tage nach dem Datum ausgestellt wer-\nden, an dem die Person das erste Mal positiv getestet wurde, und höchstens 180 Tage \ngültig sein. Damit steht die hier in Rede stehende Dauer des Genesenenstatus in Ein-\nklang. Aus der Einigung der Mitgliedstaten der Europäischen Union vom 25. Januar \n2022 über eine Anerkennung des Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der \nUnion für sechs Monate folgt nichts anderes, da es sich bei diesem Beschluss lediglich \num eine Empfehlung handelt (https://www.consilium.europa.eu/de/prss/press-relea-\nses/2022/01/25/covid-19-coucil-adopts-new-person-based-recommendation-on-free-\nmovement-restrictions/?utm_source=dsms-auto&utm_medium=emeil&utm_campaign \n=COVID-19+Council+adots+a+revised+recommendation+on+measures+affecting+ \nfrei+movement%2c+based+on+the+individual+situation+of+persons+and+no+longer \n+on+the+region+of+origin). Letztlich sind die unionsrechtlichen Vorschriften für die An-\nwendung von Vorschriften des nationalen Rechts hier ohnehin ohne Belang. Denn die \nRegelungen der VO (EU) 2021/953 betreffen lediglich die Freizügigkeit in der Europä-\nischen Union, die im Fall der Antragstellerin nicht tangiert ist. \n20 \n\n10 \n \nDamit bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Die Regelung steht \nmit ihrer Begrenzung der Geltung des Genesenennachweises auf maximal 90 Tage \nnach Durchführung eines in § 22a Abs. 2 Nr. 1 IfSG beschriebenen Nukleinsäurenach-\nweises (PCR-Test) der von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Feststellung einer \nsechsmonatigen Genesenendauer entgegen. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22a \nAbs. 2 Nr. 2 IfSG eine schwierige Rechtsfrage darstellt, die im vorliegenden Eilverfah-\nren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (so VGH BW, Beschl. v. 6. April 2022 \n- 1 S 690/22 -, juris Rn. 50), ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Antragstellerin. \nDenn die Erfolgsaussichten ihres Eilantrags wären dann allenfalls als offen anzusehen \nund die von ihr begehrte vorläufige Feststellung, die zugleich die Hauptsache vorweg-\nnimmt, käme nur dann in Betracht, wenn ihr ohne den Erlass der begehrten einstweili-\ngen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefah-\nren für Leben und Gesundheit drohen würden. \nDerartige schwere Nachteile hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen \nweder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Auch überwiegen die der Antragstellerin \ndrohenden Nachteile in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht die Nachteile, die bei \neiner vorläufigen Nichtanwendung der Norm für vulnerable Personen zu besorgen wä-\nren. Durch die Impfung für die Antragstellerin angenommene Gefahren oder Beein-\nträchtigungen sind von ihr nicht vorgetragen worden. Diese sind auch für den Senat \nnicht anderweitig ersichtlich. Für eine Folgenabwägung in diesem Zusammenhang ist \nzu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die in Rede stehende Regelung nicht \ngezwungen wird, sich impfen zu lassen. Nimmt sie die Impfangebote weiterhin nicht in \nAnspruch, kann dies dazu führen, dass sie bis zu einer Entscheidung über die Verfas-\nsungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht vorübergehend ihren \nBeruf nicht ausüben kann oder ihn sogar einstweilen aufgeben muss. Jedoch ist nicht \nvorgetragen, dass diese möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel \noder auch nur sehr schwer revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen. Wirtschaft-\nliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind grund-\nsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen \n(BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 - im Verfahren zur Außervoll-\nzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach \n§ 20a IfSG). Der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen Wahrscheinlichkeit \nvon gravierenden Folgen einer Impfung steht eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \neiner weiter unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus und der damit einhergehen-\nden Gefährdung einer Vielzahl von Personen gegenüber. Hochaltrige Menschen sowie \nMenschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behin-\nderungen (vulnerable Gruppen) wären im Fall einer vorübergehenden Nichtanwendung \nder Norm bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit in einem Verfahren der \nVerfassungsbeschwerde einer deutlich höheren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem \nCoronavirus zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Demge-\ngenüber ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass COVID-\n19-Impfungen einen relevanten - wenn auch mit der Zeit deutlich nachlassenden - \nSchutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die \neinrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vorläufig nicht angewandt - \nhier im Zusammenhang mit einem auf sechs Monate verlängerten Genesenensta- \ntus -, ginge dies mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngenannten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, \ndass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Gruppen \nübertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der be-\ngrenzten Zeit bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungsbeschwerden zu die-\nser Norm mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel \nmit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, wenn \ndie Impfpflicht vorläufig nicht angewandt würde (BVerfG, a. a. O. Rn. 19). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nunter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlosse-\nnen Änderungen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache \nvon einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen wurde. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/3-b-100-22","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":9},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28c","ref_norm":"28c","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/3-b-100-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486994","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.590707+00:00"}}