{"status":"available","doknr":"OLD486993","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-10","aktenzeichen":"3 B 99/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 99/22 \n \n6 L 186/22 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGenesenenstatus; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 10. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. März 2022 - 6 L 186/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Die Antragstellerin, die gegen COVID-19 nicht vollständig geimpft ist, wurde am \n17. Dezember 2021 (Entnahme des Abstrichs) mittels eines PCR-Tests positiv auf den \nErreger SARS-CoV-2 getestet. Sie hat am 8. März 2022 beim Verwaltungsgericht Dres-\nden um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Ziel, die \nAntragsgegnerin zur Ausstellung eines Genesenennachweises für den Zeitraum vom \n14. Januar 2022 bis 16. Juni 2022 zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die \nDauer des Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage \ndurch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV erfahren hat. \nMit Beschluss vom 10. März 2022 hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei ohne Erfolg. Dem \nHauptantrag fehle bereits die Antragsbefugnis, da die Antragstellerin keinen Anord-\nnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da die An-\ntragsgegnerin nicht passivlegitimiert sei. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen \nAnspruch auf Ausstellung einer Genesenenbescheinigung mit dem begehrten Gel-\ntungszeitraum habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO noch aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und aus \nArt. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2021/953. Ebenso wenig komme ein Anspruch gegen die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAntragsgegnerin auf Ausstellung eines Genesenennachweises aus Art. 3 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Betracht. Auch ihr \nHilfsantrag auf vorläufige Feststellung, dass die Dauer ihres Genesenenstatus sechs \nMonate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in \nder Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren habe, sei erfolglos. Er sei unzulässig, da \nsie kein konkretes streitiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO gegenüber der \nAntragsgegnerin glaubhaft gemacht habe. \n2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin lediglich ihr Begehren auf vorläufige Feststellung, dass ihr \nGenesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren \nhabe, weiter. \nZur Begründung führt sie unter Berücksichtigung des Ersetzens der Regelung zum Ge-\nnesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch § 22a Abs. 2 IfSG zum 19. März 2022 \naus: Der Antrag sei zulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr \nund dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als zuständiger Infektionsschutzbe-\nhörde bestehe. Sie habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihr ohne eine \nvorläufige Regelung wesentliche Nachteile, die vielerlei Grundrechte beträfen und \ndiese unzumutbar einschränkten, drohten. Durch den drohenden Verlust ihres Gene-\nsenenstatus sei sie erheblich in ihrer persönlichen Lebensführung eingeschränkt. Dies \nbetreffe Einrichtungen mit einer 2G-Zugangsbeschränkung, z. B. den Besuch von Res-\ntaurants, Hotels, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und körper-\nnahe Dienstleistungen. Würden Hochrisikogebiete deklariert, sei die Rückreise nach \nDeutschland und teilweise auch die Ausreise für Ungeimpfte ohne Genesenenstatus \nerschwert. Es drohe bei Rückkehr die Anordnung einer Quarantäne ohne Lohnfortzah-\nlung. Auch nach Kontakt mit Infizierten werde für Ungeimpfte eine verpflichtende Qua-\nrantäne angeordnet und die Lohnfortzahlung ausgesetzt. Bei Übergang zu 3G-Rege-\nlungen bedeute die Testpflicht für die Bewohner im ländlichen Raum einen enormen \nAufwand. Zudem blieben voraussichtlich weitere Einschränkungen für Montagetätig-\nkeit/Dienstreisen bestehen. Außerdem bleibe es bei einem eingeschränkten Zugang \nzu einzelnen Betriebsgebäuden. Trotz angekündigter Lockerungen bestehe weiterhin \ndie Gefahr der kurzfristigen Umsetzung weiterer Einschränkungen. Zudem betreffe die \nstreitige Gültigkeit des Genesenenstatus auch die Regelungen der § 20a Abs. 2 Nr. 2, \n§§ 28b und 28c IfSG. Von ihm sei abhängig, ob die Antragstellerin der einrichtungsbe-\nzogenen Impfpflicht unterliege und ob und inwieweit sie bundesrechtlichen Zugangs-\nbeschränkungen unterworfen sei. Hier sei festzustellen, dass die Antragstellerin der \n4 \n5 \n\n4 \n \neinrichtungsbezogenen Impflicht unterliege. Sie sei angestellte Betreuungskraft im \nPflegeheim Haus Elbewiesenhof der Korian Gruppe und unterliege damit seit dem 15. \nMärz 2022 der „partiellen Impfpflicht“. Ihr drohe konkret ein Betretungsverbot und/oder \nKündigung oder unbezahlte Freistellung. Sie sei auf den verlängerten Genesenensta-\ntus angewiesen, um ihrer Erwerbstätigkeit weiter nachgehen zu können. \nIm Hinblick auf die nunmehrige Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG \nsei dem Gesetz nicht zu entnehmen, ab wann diese gelte. Es sei daher davon auszu-\ngehen, dass sie nur für Infektionen gelte, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen \nwürden. Für die Antragstellerin gelte indes die Verordnung zur Regelung von Erleich-\nterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAus-\nnahmV) alte Fassung, da deren Änderung durch Verordnung vom 14. Januar 2022 \nverfassungswidrig gewesen sei. Auch die gesetzliche Verkürzung des Genesenensta-\ntus von ursprünglich sechs Monaten auf 90 Tage sei sachlich und wissenschaftlich \nnicht begründet und schränke daher die Grundrechte der Antragstellerin ungerechtfer-\ntigt ein. Es bestehe eine offensichtliche, greifbare Verfassungswidrigkeit der Norm. \n3. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \nDabei lässt es der Senat dahinstehen, ob es sich bei der von der Antragstellerin nach \ndem Außerkrafttreten der Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgenommenen An-\ntragsumstellung und die nunmehrige - in der Beschwerdebegründung erfolgende - Be-\nzugnahme auf die gesetzliche Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG \num eine im Beschwerdeverfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässige An-\ntragsänderung handelt. Überdies kann es der Senat - ebenso wie das Verwaltungsge-\nricht - dahinstehen lassen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein konkretes \nRechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO besteht. Denn dem Feststellungsan-\ntrag fehlt es jedenfalls an der Begründetheit, da die Antragstellerin keinen Anordnungs-\ngrund glaubhaft gemacht hat. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref-\nfen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach \n§ 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si-\nchernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner \nGesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller \ndie besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm \nunzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch \nvorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne \nsie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel-\nler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-\nche nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B \n266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nAusgehend davon hat die Antragstellerin auch mit ihrem ergänzenden Vorbringen in \nder Beschwerdebegründung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. \nDies gilt insbesondere, soweit sich ihr Vorbringen zum Anordnungsgrund in der pau-\nschalen und unsubstantiierten Behauptung erschöpft, es seien vielerlei Grundrechte \nbetroffen und diese würden unzumutbar eingeschränkt. Insoweit ist nicht ersichtlich, \ndass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die zugleich die Hauptsache \nfaktisch vorwegnimmt, erforderlich ist, da ihr anderenfalls schwere und unzumutbare \nNachteile drohten. Soweit sie 2G-Zugangsbeschränkungen für bestimmte Einrichtun-\ngen benennt, sind derartige Zugangsbeschränkungen mit dem Inkrafttreten der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2022 am \n3. April 2022 (vgl. § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) und der darauf folgenden, seit dem \n1. Mai 2022 geltenden SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 entfallen, worauf der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin in mehreren hier anhängigen Parallelver-\nfahren durch die Berichterstatter des Senats hingewiesen wurde. Unabhängig von ei-\nner fehlenden Glaubhaftmachung einer konkret geplanten Auslandsreise durch die An-\ntragstellerin sind seit dem 3. März 2022 auch keine Hochrisikogebiete mehr ausgewie-\nsen, die im Fall der Rückkehr eine etwaige Quarantänepflicht begründen könnten (vgl. \ndazu die Website des Robert Koch-Instituts:https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Ebenso wenig reicht die \nbloße Möglichkeit einer Quarantäne nach Kontakt mit einem Corona-Infizierten, um von \nder Antragstellerin drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen auszugehen, \nsofern die von ihr begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden würde. Seit \n10 \n11 \n\n6 \n \ndem 25. April 2022 ist zudem die verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen ent-\nfallen (vgl. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden über die Absonderung \nvon engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-\nvirus getesteten Personen vom 22. April 2022). Dass die Antragstellerin weiterhin Test-\npflichten unterliegt und dies für sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, \nhat sie ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso pau-\nschal und ohne eine konkrete Bezugnahme auf sie selbst werden zudem in der Be-\nschwerdebegründung Einschränkungen bei Montagetätigkeiten/Dienstreisen und beim \nZugang zu einzelnen Betriebsgebäuden geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist damit \nebenso wenig zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geeignet wie die von \nder Antragstellerin behauptete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen umge-\nsetzt werden. Hinzu kommt, dass der insoweit begehrte vorbeugende vorläufige \nRechtsschutz nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, deren Voraussetzungen im \nFall der Antragstellerin nicht vorliegen. \nEine besondere Dringlichkeit wegen der Antragstellerin anderenfalls drohender erheb-\nlicher Nachteile könnte sich allenfalls aus ihrem Vortrag, dass sie als angestellte Be-\ntreuungskraft im Pflegeheim Haus Elbwiesenhof der einrichtungsbezogenen Impfpflicht \nunterliegt (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG), ergeben. \nFür den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es insoweit aber \nan der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. \nHierzu verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Verfassungswidrigkeit des \n§ 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. \nDie von ihr begehrte Feststellung, dass sie bis zum 16. Juni 2022 als genesen gilt, \nwürde aber insoweit voraussetzen, dass die gesetzliche Regelung des § 22a \nAbs. 2 IfSG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angewendet würde. Da \nfür eine Entscheidung hierüber grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht zuständig \nist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), muss die Nichtanwendung eines formellen Ge-\nsetzes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahme und auf Fälle evi-\ndenter Verfassungswidrigkeit beschränkt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 \nBvR 1028/91 -, juris Rn. 29). \nDer Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf \ndie Norm nicht und sieht insbesondere die wegen der Vorwegnahme der Hauptsache \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Verfassungswidrigkeit erfor-\nderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben an. \nNachdem die bis einschließlich zum 18. März 2022 gültige ursprüngliche Regelung des \nGenesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV von zahlreichen Gerichten als voraus-\nsichtlich verfassungswidrig angesehen wurde, hat der Bundesgesetzgeber mit der ge-\nsetzlichen Neuregelung in § 22a Abs. 2 IfSG auf diese Kritik reagiert und nunmehr den \nGenesenenstatus selbst im Gesetz geregelt, ohne dass es dabei noch auf etwaige dy-\nnamische Verweise auf Internetseiten des Robert Koch-Instituts (künftig: RKI) oder \nÄhnliches ankommt. \nSoweit die Antragstellerin unter Benennung mehrerer Quellen, die einen über 90 Tage \nhinausgehenden Genesenenstatus befürworten, eine wissenschaftliche Begründung \nfür die gesetzlich normierte Dauer vermisst, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass \nder Verkürzung des Genesenenstatus die fachliche Einschätzung des RKI zugrunde \nliegt, wonach die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Unge-\nimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren \nVirusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten \nund zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der \nOmikronvariante haben. Die vorliegenden Studien zeigten danach insbesondere, dass \nes unter zuvor Infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen \nkomme (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenen-\nnachweis-old.html, Stand: 3. Februar 2022, außer Kraft seit dem 19. März 2022). Ge-\nmäß § 4 IfSG misst der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des RKI im Bereich \ndes Infektionsschutzes besonderes Gewicht bei. Auch die Gesellschaft für Virologie \nverweist in ihrer 3. Aktualisierten Stellungnahme zur Immunität von Genesenen vom \n14. Februar 2022 auf eine niedrige Immunität ungeimpfter Genesener gegenüber der \nOmikronvariante (https://g-f-v.org/3-aktualisierung-immunitaet-genesener/). Zudem \nkommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspiel-\nraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185). \nDieser Einschätzungsspielraum besteht aufgrund des nach wie vor anhaltenden Dis-\nkurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Be-\nschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwägbarkeiten der \nwissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich \nein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sach-\ngerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Er-\nkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. \n17 \n18 \n\n8 \n \n171). Trotz des Vorliegens unterschiedlicher wissenschaftlicher Aussagen zur Dauer \ndes Immunschutzes nach einer durchgemachten Corona-Erkrankung bestehen da-\nnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen weiten Einschätzungs-\n, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, wenn er der fachli-\nchen Einschätzung des RKI folgt. \nEine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG ergibt sich auch nicht etwa \nvor dem Hintergrund, dass die Regelung seit ihrem Inkrafttreten am 19. März 2022 \nauch für Personen gilt, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der Norm noch keine sechs Monate zurücklag. Denn insoweit fehlt \nes an Übergangsregelungen zur alten Rechtslage nach der SchAusnahmV. Vielmehr \nwollte der Gesetzgeber mit § 22a Abs. 2 IfSG die zuvor in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV \nverortete Definition des Genesenennachweises aufgrund ihrer „besonderen Bedeu-\ntung“ im Infektionsschutzgesetz regeln (vgl. BT-Drs. 20/958, S. 13). Dabei handelt es \nsich nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung, weil die Regelung nicht an einen in \nder Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Wirkt eine Norm \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen \nfür die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition, handelt \nes sich um eine sog. unechte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR \n1679/17, 1 BvR 2190/17 -, juris Rn. 130). \nEine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung des \nvollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage \nwürde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Ge-\nstaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsord-\nnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung, z. B. im Hinblick auf einen Wandel der \nLebensverhältnisse, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähig-\nkeit der Rechtsordnung lösen (NdsOVG, Beschl. v. 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris \nRn. 37 m. w. N.). Vielmehr war der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gefah-\nrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes vor den Gefahren der Pandemie gehalten, \netwaige neue Erkenntnisse nachzuvollziehen und gesetzlich abzubilden. Der mit § 22a \nAbs. 2 IfSG allenfalls teilweise verbundenen tatbestandlichen Rückanknüpfung stan-\nden auch Vertrauensschutzaspekte der vor ihrem Inkrafttreten mittels PCR-Test positiv \nauf das Coronavirus getesteten Personen - wie die Antragstellerin - nicht entgegen. \nDenn aufgrund der dynamischen Entwicklung, u. a. auch neuer Virusvarianten, und \nsich ständig ändernder wissenschaftlicher Erkenntnisse durften die genesenen Perso-\nnen nicht darauf vertrauen, dass ihr Genesenennachweis in jedem Fall sechs Monate \n19 \n20 \n\n9 \n \ngültig ist. Spätestens seit der letzten Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV am \n14. Januar 2022 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin mehr. \nAuch ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht ist nicht feststellbar. Nach \nder Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n14. Juni 2021 zu einem Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung \ninteroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests so-\nwie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) \nmit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pande-\nmie soll ein Genesenenzertifikat frühestens elf Tage nach dem Datum ausgestellt wer-\nden, an dem die Person das erste Mal positiv getestet wurde, und höchstens 180 Tage \ngültig sein. Damit steht die hier in Rede stehende Dauer des Genesenenstatus in Ein-\nklang. Aus der Einigung der Mitgliedstaten der Europäischen Union vom 25. Januar \n2022 über eine Anerkennung des Genesenenstatus bei der Einreise innerhalb der \nUnion für sechs Monate folgt nichts anderes, da es sich bei diesem Beschluss lediglich \num eine Empfehlung handelt (https://www.consilium.europa.eu/de/prss/press-relea-\nses/2022/01/25/covid-19-coucil-adopts-new-person-based-recommendation-on-free-\nmovement-restrictions/?utm_source=dsms-auto&utm_medium=emeil&utm_campaign \n=COVID-19+Council+adots+a+revised+recommendation+on+measures+affecting+ \nfrei+movement%2c+based+on+the+individual+situation+of+persons+and+no+longer \n+on+the+region+of+origin). Letztlich sind die unionsrechtlichen Vorschriften für die An-\nwendung von Vorschriften des nationalen Rechts hier ohnehin ohne Belang. Denn die \nRegelungen der VO (EU) 2021/953 betreffen lediglich die Freizügigkeit in der Europä-\nischen Union, die im Fall der Antragstellerin nicht tangiert ist. \nDamit bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Die Regelung steht \nmit ihrer Begrenzung der Geltung des Genesenennachweises auf maximal 90 Tage \nnach Durchführung eines in § 22a Abs. 2 Nr. 1 IfSG beschriebenen Nukleinsäurenach-\nweises (PCR-Test) der von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Feststellung einer \nsechsmonatigen Genesenendauer entgegen. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22a \nAbs. 2 Nr. 2 IfSG eine schwierige Rechtsfrage darstellt, die im vorliegenden Eilverfah-\nren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (so VGH BW, Beschl. v. 6. April 2022 \n- 1 S 690/22 -, juris Rn. 50), ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Antragstellerin. \nDenn die Erfolgsaussichten ihres Eilantrags wären dann allenfalls als offen anzusehen \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nund die von ihr begehrte vorläufige Feststellung, die zugleich die Hauptsache vorweg-\nnimmt, käme nur dann in Betracht, wenn ihr ohne den Erlass der begehrten einstweili-\ngen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Ge-\nfahren für Leben und Gesundheit drohen würden. \nDerartige schwere Nachteile trägt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen \nweder vor noch macht sie sie glaubhaft. Auch überwiegen die der Antragstellerin dro-\nhenden Nachteile in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht die Nachteile, die bei einer \nvorläufigen Nichtanwendung der Norm für vulnerable Personen zu besorgen wären. \nDurch die Impfung für die Antragstellerin angenommene Gefahren oder Beeinträchti-\ngungen werden von ihr nicht vorgetragen. Diese sind auch für den Senat nicht ander-\nweitig ersichtlich. Für eine Folgenabwägung in diesem Zusammenhang ist zu berück-\nsichtigen, dass die Antragstellerin durch die in Rede stehende Regelung nicht gezwun-\ngen wird, sich impfen zu lassen. Nimmt sie die Impfangebote weiterhin nicht in An-\nspruch, kann dies dazu führen, dass sie bis zu einer Entscheidung über die Verfas-\nsungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht vorübergehend ihren \nBeruf nicht ausüben kann oder ihn sogar einstweilen aufgeben muss. Jedoch ist nicht \nvorgetragen, dass diese möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel \noder auch nur sehr schwer revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen. Wirtschaft-\nliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind grund-\nsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen \n(BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 - im Verfahren zur Außervoll-\nzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach \n§ 20a IfSG). Der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen Wahrscheinlichkeit \nvon gravierenden Folgen einer Impfung steht eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit \neiner weiter unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus und der damit einhergehen-\nden Gefährdung einer Vielzahl von Personen gegenüber. Hochaltrige Menschen sowie \nMenschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behin-\nderungen (vulnerable Gruppen) wären im Fall einer vorübergehenden Nichtanwendung \nder Norm bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit in einem Verfahren der \nVerfassungsbeschwerde einer deutlich höheren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem \nCoronavirus zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Demge-\ngenüber ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass COVID-\n19-Impfungen einen relevanten - wenn auch mit der Zeit deutlich nachlassenden - \nSchutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die \neinrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vorläufig nicht angewandt - \nhier im Zusammenhang mit einem auf sechs Monate verlängerten Genesenensta- \n24 \n\n11 \n \ntus -, ginge dies mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngenannten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, \ndass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Gruppen \nübertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der be-\ngrenzten Zeit bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungsbeschwerden zu die-\nser Norm mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel \nmit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, wenn \ndie Impfpflicht vorläufig nicht angewandt würde (BVerfG, a. a. O. Rn. 19). \nDie Kostenentscheidung beruh auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nunter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlosse-\nnen Änderungen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache \nvon einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen wurde. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/3-b-99-22","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":12},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28c","ref_norm":"28c","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-10/3-b-99-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486993","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.559350+00:00"}}