{"status":"available","doknr":"OLD486992","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-12","aktenzeichen":"6 A 453/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 453/20.A \n \n1 K 1826/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 12. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 22. April 2020 - 1 K 1826/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. \nRspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf \nrechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \n1 \n2 \n\n3 \n \nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nDie Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch \nverletzt, dass ihr Schriftsatz vom 18. März 2020 sowie weitere im Schriftsatz vom \n26. Februar 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2020 dargelegte \ngesundheitliche Aspekte nicht berücksichtigt worden sei; es fänden sich keine \nhinreichenden Ausführungen des Gerichts zu den Auswirkungen der Pandemie in \nPolen. \nMit diesem Vortrag zeigen die Kläger schon nicht auf, dass das Gericht ihren \nwesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt \nhat. Die Kläger haben mit Ihrem Schriftsatz vom 18. März 2020 im Hinblick auf die \nländerübergreifende \nCorona-Virus-Pandemie \nbehauptet, \ndass \n\"das \nGesundheitssystem in Polen derzeit insoweit nicht hinreichend ist und die Kläger \ninsoweit irreversible Gesundheitsverschlechterungen befürchten.\" \nDamit untermauern die Kläger ihren Vortrag aus der Klagebegründung vom \n16. Dezember 2019 sowie aus dem Schriftsatz vom 26. Februar 2020, worin sie sich \ngegen eine Abschiebung nach Polen richten, da die dortigen Zustände sowie die \nBehandlung von Asylantragstellern nicht den Mindestanforderungen für eine \nmenschenwürdige Unterbringung entsprechen würden. Eine kindgerechte und die \nEinheit der Familie wahrende Unterbringung in Polen sei nicht gewährleistet und wegen \nsystemischer Mängel im Asylsystem seien Freiheit und Menschenwürde gefährdet. In \nder mündlichen Verhandlung haben die Kläger die von ihnen in Polen erlebten \nUmstände näher beschrieben, u. a. sei die Klägerin zu 2 vom medizinischen Personal \nin Polen nicht beachtet worden, weil sie ein Kopftuch trage, wobei der Sohn über zwei \nTage hohes Fieber gehabt habe und nicht behandelt worden sei. \nGegen die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den auf das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten gerichteten Vortrag der Kläger übergangen hat, spricht, dass \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nsich das Urteil zu diesen Umständen verhält. So hat das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen des Urteils unter Heranziehung auch des Vortrags der Kläger \nzu \nden \nkonkreten \nUmständen \nihrer \nUnterbringung \nin \nPolen \neine \nmenschenrechtswidrige Behandlung nicht erkennen können. Zudem hat das \nVerwaltungsgericht nicht feststellen können, \"dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr \nnach Polen ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht \ntatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen \nwürde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden\". Insbesondere aus der Einbeziehung \ngesundheitlicher Aspekte erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den im \nSchriftsatz vom 18. März 2020 enthaltenen Vortrag der Kläger unberücksichtigt \ngelassen hat. Die in diesem Schriftsatz aufgeführte Behauptung der Gefahr \nirreversibler Gesundheitsverschlechterungen durch das Gesundheitssystem in Polen \nangesichts der länderübergreifenden Corona-Virus-Pandemie wurde weder durch im \nKlageverfahren vorgelegte Erkenntnismittel noch durch im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung \ngestellte \nBeweisanträge \nuntermauert. \nAus \nden \nerst \nim \nZulassungsvorbringen ergänzten Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass sich das \nVerwaltungsgericht mit diesem Gesichtspunkt eingehender hätte auseinandersetzen \nmüssen oder dass das Verwaltungsgericht den Vortrag im Klageverfahren überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. \nDas Verwaltungsgericht ist nach Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Kläger \n- ausgehend von seiner Rechtsauffassung und seiner Würdigung der Erkenntnismittel \n- zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von den Klägern gewünscht. Dies stellt \naber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n7 \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-12/6-a-453-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-12/6-a-453-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486992","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.537509+00:00"}}