{"status":"available","doknr":"OLD486991","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-13","aktenzeichen":"2 A 418/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 418/21 \n \n8 K 303/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei \nvertreten durch den Präsidenten \nNiedervellmarsche Straße 50, 34233 Fuldatal \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchadensersatz wegen unterbliebener Beförderung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 13. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2021 - 8 K 303/20 - wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.525,62 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter \nBeförderung. Sie stand als Polizeivollzugsbeamtin (seit 2012 im Besoldungsamt A 8) \nim Dienst der Beklagten und wurde seit April 2013 aus gesundheitlichen Gründen im \nStabsbereich Zentrale Dienste mit Verwaltungsaufgaben im Personalbereich betraut; \nder Dienstposten war mit A 7 bis A 9 mZ bewertet (vgl. Regelbeurteilung zum Stichtag \n1. Oktober 2016). Bei der Beförderungsrunde zum Stichtag 1. August 2018 für die \nRanglistenplätze 1 bis 291 wurde sie trotz ihres Rangplatzes 279 ausgeschlossen. Die \nKlägerin nahm daraufhin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG \nLeipzig, Beschl. v. 19. Oktober 2018 - 3 L 1083/18 - und Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 \n- 2 B 402/18 -). Mit Urkunde vom 27. September 2019 ernannte die Beklagte die \nKlägerin zur Polizeihauptmeisterin und wies sie rückwirkend zum 1. Juli 2019 in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 9m ein. Den Antrag der Klägerin vom \n27. September 2019, ihr wegen der verspäteten Beförderung Schadensersatz zu \nleisten und sie so zu stellen, als wäre sie zum ursprünglichen Zeitpunkt befördert \nworden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 mangels \nVerschuldens ab; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (vgl. \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2020). \nAuf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte \nunter Aufhebung der ergangenen Bescheide, die Klägerin im Wege des Schadens-\nersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nbereits zum 1. August 2018 zur Polizeihauptmeisterin befördert worden. Die Voraus-\nsetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter \nBeförderung seien erfüllt. Die Beklagte habe - wie in den im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ergangenen Beschlüssen dargelegt - den Bewerbungsverfahrens-\nanspruch der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG zumindest fahrlässig verletzt. Sie hätte \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR \n2571/07 - und den nachfolgend ergangenen Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B \n340/15 - kennen müssen; zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \nVerwendung der Klägerin seit 2013 nicht mit einer Dienstpostenübertragung \nverbunden gewesen sei. Hierdurch sei der Klägerin adäquat kausal ein Schaden \nentstanden; die Klägerin sei ihrer Schadensminderungspflicht durch rechtzeitige \nInanspruchnahme von Rechtsschutz nachgekommen. \nDie Beklagte macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe \nrechtsfehlerhaft ein Verschulden der Beklagten angenommen. Hiervon könne nicht \nausgegangen werden, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nnicht \neinschlägig \nsei, \ndiese \nhabe \neine \nWeiterverwendung nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SächsBG zum Gegenstand gehabt. Die \nVoraussetzungen für eine Weiterverwendung nach § 4 BPolBG seien bei der Klägerin \nnicht \ngegeben \ngewesen, \nweil \nkein \n„handicap-gerechter“ \nDienstposten \nbei \ngleichzeitigem Verbleib im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden habe. Ein \nLaufbahnwechsel sei wegen der persönlichen Lebensumstände der Klägerin aus \nFürsorgegründen zurückgestellt worden. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin \nerweise sich zumindest als vertretbar, wie sich aus dem Beschluss des VGH Kassel \nvom 12. Juli 2021 - 1 B 392/21 - ergebe. Es werde weiterhin eine Beförderung im \nPolizeivollzugsdienst für unzweckmäßig erachtet, sofern formal die Voraussetzungen \neiner Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 1 BBG vorliegen. Die Rechtssache weise zudem \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von \ngrundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nder \nKlägerin \nwegen \nder \nverspätet \nerfolgten \nBeförderung \nAnspruch \nauf \nbeamtenrechtlichen \nSchadensersatz \nnach \nständiger \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts zusteht. Der Senat verweist auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 11) und macht sie sich zu Eigen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer \nabweichenden Bewertung. \nAusgehend vom Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts muss nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 \n-, juris Rn. 21) von den für die Auswahlentscheidung (für ein Beförderungsamt) \nverantwortlichen Beamten verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter \nHeranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und \nsich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu \ngehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. die \nernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen \ngewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen \nBestand haben können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die \nBeklagte bei ihrer Entscheidung, die Klägerin trotz ihrer Platzziffer von der Beförderung \nzum \nStichtag \n1. August \n2018 \nauszuschließen, \nden \nBeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - juris nicht zur \nKenntnis genommen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 1. \nJuni 2016 - 2 B 340/15 -, juris, der zudem mit weiterem Senatsbeschluss vom 12. \nSeptember 2017 - 2 B 214/17 -, juris bestätigt wurde. In den zuletzt genannten \nEntscheidungen hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nfür übertragbar auf den Bereich der Bundespolizei erachtet. Sämtliche Entscheidungen \nbeziehen sich auf die rechtlichen Folgen einer fehlenden bzw. offenen \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\nPolizeidienstfähigkeit für Beförderung oder Aufstieg im Polizeidienst und waren damit \nfür die von der Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung ersichtlich einschlägig. \nAusgehend von dem eingangs dargestellten Verschuldensmaßstab hätte die Beklagte \nsich vor ihrer Entscheidung, die Klägerin (ausschließlich) wegen bestehender \ngesundheitlicher Einschränkungen von der zum 1. August 2018 anstehenden \nBeförderung auszuschließen, mit den genannten Entscheidungen auseinandersetzen \nmüssen. Das Ausblenden vorhandener Rechtsprechung begründet deshalb jedenfalls \nden Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Beklagte zur Verteidigung ihrer \ngegenteiligen Auffassung auf eine - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - \nEntscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Beschl. v. 12. Juli \n2021 - 1 B 392/21 -), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal die genannte \nEntscheidung erst drei Jahre nach dem Beförderungsausschluss ergangen ist und \nschon aus diesem Grund bei der Bildung der Rechtsauffassung der Beklagten zum \ndamaligen Zeitpunkt keine Rolle gespielt haben kann. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt die Beklagte nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen unter \nHeranziehung der maßgeblichen Rechtsnormen und der hierzu ergangenen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. \nEs wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Nichts anderes folgt \nschließlich aus dem Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung nach \n§ 4 BPolBG hätten nicht vorgelegen, weil für die Klägerin kein „handicap-gerechter“ \nDienstposten bei gleichzeitigem Verbleib im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung \ngestanden habe. Die Beklagte wiederholt hier ihr Vorbringen aus dem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli \n2019 - 2 B 402/18 - auseinandergesetzt hat und auf den verwiesen wird. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Daran \nfehlt es hier. \nDie Beklagte wirft schon keine konkrete Rechtsfrage auf. Selbst wenn man aus ihrem \nVorbringen die Frage ableiten wollte, ob und unter welchen Umständen ein Bewerber, \nder schuldhaft verspätet befördert wird, Schadensersatz gegenüber seinem \nDienstherrn geltend machen kann, ist diese - wie unter 2. dargelegt - bereits \nhöchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris), soweit \nsie sich allgemein und nicht einzelfallbezogen beantworten lässt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/2-a-418-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BPolBG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/2-a-418-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486991","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.513186+00:00"}}