{"status":"available","doknr":"OLD486990","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-13","aktenzeichen":"6 A 43/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 43/21.A \n \n3 K 1216/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 13. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. Oktober 2020 - 3 K 1216/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. \nRspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf \nrechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \n1 \n2 \n\n3 \n \nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nDie Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch \nverletzt, dass ihr Vorbringen im Klageverfahren zur bestehenden Hüfterkrankung und \nden daraus resultierenden Einschränkungen (\"Wegen ihrer Hüfte sei sie immer noch in \nBehandlung. Sie warte noch auf eine weitere Operation. ... Ich nehme täglich \nSchmerzmittel und Mittel für den Magen, damit ich die Schmerzmittel vertragen kann. \nDazu habe ich noch weitere Schmerzmittel, falls die Schmerzen unerträglich werden. \nOhne Krücke kann ich quasi kaum laufen, mit der Krücke kann ich vielleicht 100 bis \n200 m laufen.\") nicht gewürdigt worden sei. \nMit diesem Vortrag zeigt die Klägerin hingegen nicht auf, dass das Gericht ihren \nwesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt \nhat. \nDas Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihren gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen im Tatbestand des Urteils insoweit erfasst, als es u. a. ausführt: \n\"In der mündlichen Verhandlung verwies sie auf die weiter bestehenden \nHüftprobleme, auf eine kurz zuvor wegen der Coronapandemie \nverschobene Operation und auf die Notwendigkeit der Einnahme von \nSchmerz- und Magenmitteln. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit stark \neingeschränkt.\" \nAuch in den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht auf die Erkrankung \nder Klägerin ein: \n\"Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot \nderzeit nicht feststellen; hierfür sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte \nersichtlich. Die Operation am rechten Hüftgelenk am 22. Mai 2019 hat die \nKlägerin nach den vorgelegten Bescheinigungen gut überstanden. Auf die \nNotwendigkeit einer weiteren Operation am linken Hüftgelenk hat die \nKlägerin zwar hingewiesen, es ist jedoch nicht erkennbar, dass die \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nErkrankung schwerwiegend oder lebensbedrohlich im o. a. Sinn ist. Die \nmitgeteilte Verschiebung der Operation zeigt, dass alsbald keine \nVerschlechterung zu erwarten ist. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln \ndeutet nicht auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben hin. \nLetztlich begehrt die Klägerin die Nachbehandlung der Folgen eines \nlängere \nZeit \nzurückliegenden \nAutounfalls \nin \nKamerun \n(vgl. \nEntlassungsbericht M............... Gesundheitszentrum L...... vom 7. August \n2019). Deswegen ist sie nach Europa gereist. Anhaltspunkte dafür, dass \nsie die Kosten einer solchen Behandlung in Kamerun nicht tragen könnte, \nsind nicht ersichtlich. …\" \nAngesichts dieser Ausführungen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht \nwesentliches Vorbringen übergangen hat, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts \nzu den gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Hüftgelenkserkrankung \nverhält. Das Verwaltungsgericht hat sich daher mit dem Vortrag der Klägerin \nauseinandergesetzt und ist - ausgehend von seiner Rechtsauffassung und seiner \nWürdigung der Erkenntnismittel - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von der \nKlägerin gewünscht. Dies stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dass \ndas Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin das rechtliche Gehör verletzend \nübergangen hat, erschließt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Soweit die \nKlägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass es ist überwiegend \nwahrscheinlich sei, dass das Gericht bei Würdigung der vorgetragenen Umstände ohne \nweiteres hätte erkennen können, dass sich hieraus asylrechtlich relevante Eingriffe in \ndie Schutzbereiche Leben und Gesundheit der Antragstellerin ergeben würden und das \nGericht bei Würdigung der tatsächlich ausgewiesenen Gegebenheiten zumindest \ngenügend Anhaltspunkte für die Annahme subsidiären Schutzes oder die Annahme \neines \nnationalen \nAbschiebeverbotes \nhätte \nerkennen \nmüssen, \nenthält \ndas \nAntragsvorbringen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, \ndas Verwaltungsgericht hätte zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dieser \nAngriff gegen die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts führt jedoch nicht auf \neinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. \nDenn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B \n710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § \n108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht \ndem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Im Asylrechtsstreit \nkönnen solche Fehler freilich auch nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). \n \n7 \n\n5 \n \nAuch soweit sie im weiteren Zulassungsantrag in Ergänzung zu den vorgeblich \nübergangenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorträgt, dass die Verschiebung \nder Operation allein wegen der Coronapandemie erfolgt sei und diese Operation \nunbedingt erforderlich sei, da sonst eine erhebliche Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes drohe, legt dies keine Gehörsverletzung dar. Die Folgerung auf \neine Gehörsverletzung daraus, dass in der mündlichen Verhandlung alle Fragen des \nGerichts aus ihrer Sicht so beantwortet worden seien, dass der Lebenssachverhalt \nhinreichend bestimmt und auch nicht erkennbar gewesen sei, dass noch wesentliche \nFragen offengeblieben seien, wobei der hinreichende Grad der Konkretisierung im \nTatbestand des Urteils auch zutreffend dargestellt worden sei, die gerichtliche Hinweis- \nund Aufklärungspflicht gemäß § 104 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO aber ein weiteres \nNachfragen erfordert hätte, wenn diese Schilderung als nicht an § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG anknüpfend eingestuft werde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein \nGehörsverstoß folgt nicht aus der damit gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweis-\n, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 \nVwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom \nGesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § \n138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind; ein Zulassungsantrag \ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG kann auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt \nwerden, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu \ndenen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 \nA 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich dem Gericht eine \nBeweiserhebung zu dieser Frage aufdrängen musste und dass deshalb das \nUnterlassen weiterer Ermittlungen ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 \nAbs. 2 VwGO) verletzt, legt die Klägerin nicht dar. Im Übrigen wäre es Sache der \nanwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer \nweiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das \nStellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 21.12 \n-, juris Rn. 7). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/6-a-43-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/6-a-43-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486990","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.487055+00:00"}}