{"status":"available","doknr":"OLD486989","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-13","aktenzeichen":"6 A 247/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 247/21.A \n \n4 K 721/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 13. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 2. März 2021 - 4 K 721/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd \nformulierten \nTatsachenfrage, \nerfordert \ndie \nDarlegung \nder \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \nnähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen \nUrteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten \nErkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung \nbestimmter Erkenntnisquellen oder ggf. auch divergierender Rechtsprechung \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine \nanderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, \njuris Rn. 4; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 2 A 3402/20.A -, juris \nRn. 5). \nDas leistet die Antragsbegründung des Klägers nicht hinsichtlich der von ihm \naufgeworfenen Frage, \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n„ob sich die Lage in Gambia aufgrund der Corona-Pandemie derart \nverschlechtert hat, dass auch leistungsfähigen, erwachsenen Männern \nohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales \nNetzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne \nvon Art. 3 EMRK droht.“ \nDie Antragsschrift erschöpft sich in einem Hinweis auf den nicht aktuellen Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 5. August 2019, der naturgemäß keine Ausführungen zu \nden Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft in Gambia enthält, sowie auf \neine inhaltsgleiche Wiedergabe eines Teils der im angefochtenen Urteil unter \nHeranziehung diverser Erkenntnismittel getroffenen Feststellungen zur allgemeinen \nArmutssituation in Gambia (vgl. UA S. 12 f.). Mit den vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die \ngambische Wirtschaft und den dazu herangezogenen Erkenntnismitteln (vgl. UA S. 15 \nf.) setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander. Ebenso wenig befasst \ner sich mit den Ausführungen zu den Rückkehrhilfen aus verschiedenen \nHilfsprogrammen (UA S. 13 f.), mit denen das Verwaltungsgericht seine Überzeugung \nbegründet hat, dass sich der Kläger eine Existenzgrundlage auch ohne familiäre \nUnterstützung aufbauen könne. Auch sonstige Anhaltspunkte, die zumindest eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen könnten, dass die Frage anders als von \nder Vorinstanz angenommen zu beantworten wäre, legt der Kläger nicht dar. \nUnbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das weltweite Pandemiegeschehen \ngegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet ist und damit über eine \nbloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen \nAuswirkungen auf die Lebensbedingungen jedenfalls für ein einzelnes Land, wie hier \nGambia, gegenwärtig kaum verallgemeinerungsfähig möglich erscheint (vgl. ebenso \nOVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 a. a. O. Rn. 22 f.). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n Guericke \n \n4 \n \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/6-a-247-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/6-a-247-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486989","retrieved":"2026-07-09 08:35:32.463767+00:00"}}