{"status":"available","doknr":"OLD486988","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-13","aktenzeichen":"3 A 844/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 844/20 \n \n3 K 2227/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnfechtung einer Ausweisungsverfügung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 13. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. Oktober 2020 - 3 K 2227/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), auf die besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3) und deren grundsätzliche \nBedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4) gestützte Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulas-\nsungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen \nnicht die Zulassung der Berufung. \n1. Der 1984 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehörigkeit. Er reiste 2003 mit \nseinen Eltern und seinem Bruder als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjet-\nunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 13. Oktober 2003 eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des damals geltenden Ausländerge-\nsetzes, die mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 1. Januar \n2005 als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG - unbefristet - fortgalt. \nZwischen 2004 und 2015 konsumierte der Kläger regelmäßig Heroin und unregelmäßig \nKokain und Ecstasy. Zwischen 2013 und 2015 nahm er zusätzlich regelmäßig Crystal. \nVerschiedene in den Jahren 2006 bis 2008 durchgeführte Entgiftungsbehandlungen \nblieben längerfristig ohne Erfolg. Zwischen 2004 und 2015 wurde der Kläger wegen \nStraftaten aus dem Bereich der (Rauschgift-)Beschaffungskriminalität mehrfach straf-\nfällig und wegen Diebstahls zu Geld- oder zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstra-\nfen verurteilt. Zuletzt wurde er am... November 2015 wegen unerlaubten Handeltrei-\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be-\nsitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen des bandenmäßigen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-\nheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\ngen Mengen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \nverurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, in \nder sich der Kläger 2016 bis 2019 befand. Mit Beschluss des Landgerichts Görlitz -... - \nvom ... 2019 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsan-\nstalt sowie des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer \nder Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt und für diesen Zeitraum Füh-\nrungsaufsicht angeordnet. Seit Juli 2019 geht der Kläger einer Beschäftigung als Ser-\nvicekraft in einem Pub nach. \nMit Bescheid vom 29. März 2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik \nDeutschland aus (Nr. 1), befristete das zum damaligen Zeitpunkt kraft Gesetzes ein-\ntretende Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet auf die Dauer von sechs \nJahren (Nr. 2), drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine unmittelbar aus der Haft \nheraus an (Nrn. 3 und 5) und forderte ihn für Fall der vorzeitigen Haftentlassung auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Haftentlassung zu \nverlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung dieser Ausreisefrist seine \nAbschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe und \nder zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4), an. Sein hiergegen am 25. Ap-\nril 2018 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Au-\ngust 2018 zurückgewiesen. \nSeiner hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegen-\nständlichen Urteil stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusam-\nmengefasst darauf verwiesen, dass sich der Bescheid vom 29. März 2018 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\nhandlung als rechtwidrig erweise und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Vo-\nraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da der Aufenthalt des Klägers \ngegenwärtig bereits keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) \ndarstelle. Dies gelte zunächst in Bezug auf eine spezialpräventive Gefahrenprognose. \nDenn sämtliche Straftaten des Klägers hätten in Zusammenhang mit seiner Drogen-\nsucht gestanden oder ausschließlich dazu gedient, diese zu finanzieren. Seit der zu-\nletzt abgeurteilten Tat habe der Kläger jedoch jede Möglichkeit zur Überwindung seiner \nDrogensucht wahrgenommen. Er gelte infolge der erfolgreich absolvierten Langzeitthe-\n4 \n5 \n\n4 \n \nrapie von der Suchterkrankung geheilt und sei inzwischen seit über fünf Jahren absti-\nnent. lm Verlauf der Nachsorge zeige er ausweislich der Stellungnahme des Sächsi-\nschen Krankenhauses G. vom September 2020 weiterhin Zuverlässigkeit und Koope-\nrationsbereitschaft; es werde in dieser Stellungnahme prognostiziert, dass der Kläger \nbei weiterhin erfolgender Nachsorge und gleichbleibend stabilem Umfeld höchst wahr-\nscheinlich seine Drogensucht dauerhaft überwinden könne. Auch seine Bewährungs-\nhelferin habe ihm einen positiven Verlauf attestiert. Er habe sich nach seiner Entlas-\nsung aus dem Krankenhaus G. sozial und wirtschaftlich integriert. Er habe sein per-\nsönliches Umfeld zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Vergleich zu der Zeit der Sucht-\nkrankheit grundlegend geändert. Er gehe seit Juli 2019 einer geregelten Arbeit als Ser-\nvicekraft nach, habe eine neue Wohnung bezogen, den Kontakt zum alten Freundes-\nkreis, in dem Drogen konsumiert wurden, abgebrochen und einen neuen Freundes-\nkreis, in dem keine Drogen konsumiert werden, aufgebaut. Er habe seit ca. neun Mo-\nnaten eine Lebensgefährtin, mit der er eine feste Beziehung führe und in deren Rah-\nmen er auch Verantwortung für deren Kind übernehme. Auch pflege er engen Kontakt \nzu seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Familie. Anhaltspunkte für einen \nRückfall in die Drogensucht und die damit in diesem Fall verbundene Gefahr der sucht-\nbedingten Straftatbegehung bestünden gegenwärtig nicht. Aber auch aus generalprä-\nventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers nicht (mehr) veranlasst. Da es sich \nbei den vom Kläger in der Vergangenheit verübten Straftaten unter Berücksichtigung \ndes Einzelfalls um „Hangtaten“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts (Urt. v. 3. Mai 1973 - 1 C 33/72 -) gehandelt habe, könnten diese schon gene-\nrell nicht für eine generalpräventiv motivierte Ausweisung herangezogen werden, da \nsich keine verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern erreichen ließe. Dies \ngelte, sofern Zielgruppe der verhaltenssteuernden Wirkung andere Ausländer seien, \ndie Straftaten zur Finanzierung einer Heroinsucht begingen, denn es könne nicht davon \nausgegangen werden, dass sich diese Vergleichsgruppe wegen einer ihr drohenden \nAusweisung aus der Beschaffungskriminalität löse. Sofern als Zielgruppe der verhal-\ntenssteuernden Wirkung alle anderen Ausländer gemeint seien, hätte die Ausweisung \ndes Klägers gerade eine gegenteilige Signalwirkung zur Folge. Denn in diesem Fall \nmüssten andere Ausländer zu dem Schluss kommen, dass es sich nicht lohne, eine \ngewünschte positive Entwicklung zu vollziehen, um sich zu integrieren, Chancen zu \nnutzen und alle an sie gestellten Erwartungen zu erfüllen. \nSelbst wenn man noch spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte bejahe, ginge \ndie Abwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen des Klägers zu seinen \n6 \n\n5 \n \nGunsten aus. Zwar verwirkliche er ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinte-\nresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem stehe allerdings auch ein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Bei \nder Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Interessen müssten auch die Um-\nstände seit Erlass des Bescheids im März 2018 berücksichtigt werden. Dabei halte es \ndie Kammer für entscheidend, dass der Kläger sein Leben durch und nach dem Maß-\nregelvollzug durchgreifend geändert habe, nunmehr seit geraumer Zeit einer geregel-\nten Beschäftigung nachgehe, keine Straftaten mehr begangen habe, seine Drogen-\nsucht - bisher - erfolgreich überwunden habe und in einem offenbar stabilen persönli-\nchen Umfeld lebe, was sein Bleibeinteresse überwiegen lasse. \n2. Die Beklagte zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem-\nber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris \nRn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur-\nteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli-\nche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nvon gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig-\nkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 \n- 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie Rügen der Beklagten sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz \nvom 15. Dezember 2020 hierzu zusammengefasst aus: \nDer weitere Aufenthalt des Klägers stelle sowohl aus spezial- wie aus generalpräven-\ntiven Erwägungen heraus eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung dar. Auch falle die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinte-\nressen zu seinen Ungunsten aus. Im Rahmen der spezialpräventiven Gefährdungsbe-\nurteilung habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass in der Person des \nKlägers aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die insbesondere von Selbstunsicher-\nheit und Anstrengungsmeidung gekennzeichnet sei (vgl. LG Görlitz, Beschl. v. ... 2019 \n-... -), in kritischen Situationen auch weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Kläger \nden Drogenkonsum wieder als adäquates Mittel zur „Problembewältigung“ ansehe und \nrückfällig werde. An diesen in der Persönlichkeit des Klägers liegen Umständen hätten \nauch Haft und Therapie nichts geändert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe \nerst seit einem dreiviertel Jahr und könne noch nicht als stabil und zukunftsfähig ein-\ngeschätzt werden. Zudem müsse aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen \nbefürchtet werden, dass es in der persönlichen Beziehung wie auch im beruflichen Be-\nreich zu negativen Veränderungen komme, die ihn so aus der Bahn werfen würden, \ndass er wieder in den Drogenkonsum zurückfalle und dann auch wieder straffällig \nwerde. Da die vom Kläger verübten Straftaten auch als besonders verwerflich und so-\nzialschädlich einzustufen seien, seien an die Rückfallwahrscheinlichkeit keine zu stren-\ngen Anforderungen zu stellen. Die Möglichkeit eines Rückfalls sei ausreichend. Dar-\nüber hinaus lasse sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Erwägungen stüt-\nzen. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe „aller Ausländer“ komme es nicht auf die Sig-\nnalwirkungen der Resozialisierungsbemühungen des Klägers an, sondern darauf, ob \nandere Ausländer von der Ausweisung beeindruckt und von der Begehung ähnlicher \nStraftaten abgehalten werden könnten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAnknüpfung an das tatnachgelagerte Verhalten sei verfehlt. Dem stehe auch nicht ent-\ngegen, dass es sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um Hangtaten gehandelt \nhabe. Denn auch im Bereich der Beschaffungskriminalität sei eine abschreckende Wir-\nkung dergestalt möglich, dass andere Ausländer bereits davon abgehalten würden, \n10 \n11 \n\n7 \n \nDrogen zu nehmen und infolge des Drogenkonsums Delikte aus dem Bereich der Be-\nschaffungskriminalität zu begehen. Es müsse dort angesetzt werden, wo der Grund-\nstein für einen späteren Kontrollverlust und die Begehung von Straftaten gelegt werde. \nSchließlich überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das \nBleibeinteresse des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass \nsich der Kläger bereits seit 2003 in Deutschland aufhalte, ohne hier über einen länge-\nren Zeitraum wirtschaftlich und sozial integriert gewesen zu sein, zu wenig Gewicht \nbeigemessen. Seine Niederlassungserlaubnis habe der Kläger auch nicht aufgrund ei-\ngener Integrationsleistungen erhalten. Damit habe der Kläger dem Schutz der Bevöl-\nkerung und jedes Einzelnen vor schweren Drogendelikten nichts Adäquates entgegen-\nzusetzen. Die erst seit kurzem bestehende Beziehung und das Beschäftigungsverhält-\nnis könnten dies nicht leisten, ebenso wenig die Tatsache, dass die Eltern und der \nBruder des Klägers ebenfalls in D. lebten. Denn diese hätten es in der Vergangenheit \nauch nicht geschafft, den Kläger zu stabilisieren und ihn von Drogenkonsum und der \nBegehung von Straftaten abzuhalten. \nDie Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Zunächst hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nvom Verwaltungsgericht verneinten spezialpräventiven Gefahrenprognose in Bezug \nauf die Begehung weiterer Straftaten i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG dargelegt. \nDies gilt zunächst, soweit die Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht seiner Be-\nurteilung einen unzutreffenden Maßstab hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines (wei-\nteren) Schadenseintritts zugrunde gelegt habe, insbesondere, dass für diesen das Be-\nstehen der Möglichkeit eines Rückfalls ausreichend sei. \nDas Verwaltungsgericht ist ausweislich seines in den Entscheidungsgründen dargeleg-\nten Prüfungsmaßstabs (vgl. S. 6 und 7 des Urteils) von einem differenzierenden Wahr-\nscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Dabei ist es im Einklang mit der Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, und wie von der Be-\nklagten geltend gemacht, davon ausgegangen, dass an die Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgen-\nschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es hat weiter unter Bezug-\nnahme auf das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch bei hochrangigen be-\ndrohten Rechtsgütern eine Wiederholungsgefahr nicht bereits bei jeder auch nur ent-\nfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen sei (vgl. zum Ganzen: BVerwG, \nUrt. v. 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 23. September \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \n2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. Februar 2021 - 7 A \n10826/20 - juris Rn. 48; OVG Bremen, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 2 B 354/20 -, juris \nRn. 12). Gegen diesen Maßstab ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. \nAus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass das Verwal-\ntungsgericht diesen Maßstab im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sachverhalts-\nwürdigung verkannt haben könnte. Denn soweit die Beklagte im Kern ihres Vorbringens \ndie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Einzelfall des Klägers keine An-\nhaltspunkte für eine fortbestehende Gefahr suchtbedingter Straftaten bestehe, nicht \nteilt, zieht sie in der Sache nur die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweis-\nwürdigung dergestalt in Zweifel, dass sie ihre eigenen und von denen des Verwaltungs-\ngerichts abweichenden Schlussfolgerungen an deren Stelle setzt. Dass das Verwal-\ntungsgericht bei seiner Würdigung gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze, \nallgemeine Erfahrungssätze verstoßen, einen aktenwidrigen Sachverhalt angenomme-\nnen oder offensichtlich sachwidrig oder willkürlich agiert habe, macht sie aber nicht \ngeltend. Dafür ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nichts. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Beschluss des Landgerichts Gör-\nlitz vom ... 2019 (-... -) unter Zitierung der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrich-\ntung und die in diesem wiedergegebene Stellungnahme des Maßregelvollzugs \n(vom... Dezember 2018) verkannt haben könnte. Unabhängig davon kam das Landge-\nricht Görlitz auch unter Auswertung der Stellungnahme des Maßregelvollzugs zu der \nÜberzeugung, es sei zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs \nkeine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (vgl. S. 4 des Beschlusses), wobei \nder Senat nicht verkennt, dass diese Entscheidung keine Bindungswirkung für die der \nAusweisung zugrundeliegenden Tatsachen entfaltet. Darüber hinaus hat das Verwal-\ntungsgericht seine Überzeugung auch ausgehend von dem seiner Entscheidung zu-\ngrunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (BVerwG, a. \na. O. Rn. 12), dem Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung, an den seit Erlass \ndes Beschlusses des Landgerichts Görlitz und seit Erstellung der Stellungnahme der \nMaßregelvollzugseinrichtung hinzugetretenen Erkenntnismitteln wie der Stellung-\nnahme des Sächsischen Krankenhauses G. vom... September 2020, dem Schreiben \nder Bewährungshelferin vom... September 2020 und den Entwicklungen in den Le-\nbens- und Wirtschaftsverhältnissen des Klägers orientiert. Eine offensichtliche Sach-\nwidrigkeit oder gar Willkür in der Bewertung dieser Umstände ist nicht im Ansatz zu \nerkennen. Der Kläger hat eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich an-\nschließend auch außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs für einen nicht völlig un-\n16 \n\n9 \n \nerheblichen Zeitraum bewährt, so dass mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Ein-\nstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen und \neine Wiederholungsgefahr verneint werden kann (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 20; OVG \nRh.-Pf., a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 13). Inzwischen (vgl. zum Entschei-\ndungszeitpunkt des Senats: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 257; \nRudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL, Juli 2021, § 124a VwGO Rn. \n124) lebt der Kläger, seit dem Bezug einer eigenen Wohnung im Rahmen der letzten \nTherapiephase am... September 2018, zwar noch unter Führungsaufsicht und Bewäh-\nrung stehend, seit knapp drei Jahren und acht Monaten in der Gesellschaft und seit \nüber zwei Jahren auch als Entlassener aus dem Maßregelvollzug, ohne dass es kon-\nkrete Anhaltspunkte für einen Rückfall in die Drogensucht oder gar die Begehung von \nStraftaten gibt. Da sich der Kläger ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Gör-\nlitz vom ... 2019 (a. a. O.) regelmäßigen Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unter-\nziehen hat, bestehen auch fundierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er nach \nwie vor tatsächlich abstinent lebt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass eben dieser \nUmstand der regelmäßigen Kontrollen und das Fortbestehen der Führungsausaufsicht \nund Bewährung ebenso wie die im Raum stehende Ausweisungsverfügung aufgrund \ndes damit verbundenen Drucks für das Wohlverhalten des Klägers begünstigend wir-\nken können und er sich ohne entsprechende Überwachungsmaßnahmen noch nicht \nbewähren konnte, andererseits handelt es sich bei den von der Beklagten geäußerten \nBefürchtungen aber auch nur um solche, die noch dazu nicht konkret auf den Kläger \nbezogen in einer solchen Form tatsachenbasiert sind, dass sie eine andere Sachver-\nhaltswürdigung in irgendeiner Form wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Ge-\ngenteil hat sich die Befürchtung eines pandemiedingten Absturzes offenbar nicht reali-\nsiert, sondern der Kläger hat gezeigt, dass es ihm offenbar auch in äußerst schwierigen \ngesellschaftlichen und sozialen Situationen möglich ist, ein straf- und drogenfreies \nLeben zu führen. \n2.2 Soweit die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass generalpräven-\ntive Gründe die Ausweisung des Klägers nicht tragen würden, mit ihrem Zulassungs-\nvorbringen in Zweifel zieht, legt sie auch insoweit zumindest im Ergebnis keine ernstli-\nchen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Dabei kann der Senat letztlich \ndahinstehen lassen, ob die vom Kläger begangenen Taten grundsätzlich zur Annahme \ngeneralpräventiver Erwägungen herangezogen werden können und auf welche Ziel-\ngruppe für diese abzustellen ist, denn unabhängig vom Eingreifen generalpräventiver \n17 \n\n10 \n \nGesichtspunkte muss sich die Ausweisung auch im konkreten Einzelfall als verhältnis-\nmäßig erweisen, wofür auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens vorlie-\ngend jedoch nichts ersichtlich ist. \nEntsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung auch \nauf allein generalpräventive Erwägungen gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 4. \nApril 2022 - 3 B 46/22 -, juris Rn. 12, und Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris \nRn. 15; so auch: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 1 C 21/18 -, juris Rn. 1; BayVGH, a. a. \nO. Rn. 29; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 23 f.; OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 63), sofern das \ngeneralpräventive Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \nnoch aktuell vorhanden ist. Dabei erfordert die generalpräventive Ausrichtung einer \nAusweisung die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die wei-\ntere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der in § 53 \nAbs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. \nAugust 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn die \nAusweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer, \ndie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von Taten ähnlicher Art und \nSchwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34; Urt. v. 26. \nFebruar 1980 - I C 90/76 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 15. Dezember 1993 - 1 B 193/93 \n-, juris Rn. 3; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 24; OVG Rh.-Pf. a. a. O.; BayVGH a. a. O.; \nDischer, in: GK-AufenthG II, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. Rn. 435, 437; Hailbronner, \nAufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Januar 2020, § 53 Rn. 132), was vo-\nraussetzt, dass potentielle Täter zu einer hinreichend rationalen Steuerung ihres Ver-\nhaltens überhaupt fähig sind (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O.; Discher, a. a. O. \nRn. 449 ff.). Grundsätzlich kommt aber eine auf generalpräventive Erwägungen ge-\nstützte Ausweisung auch bei Rauschgiftdelikten in Betracht (BVerwG, Urt. v. 3. Mai \n1973 a. a. O. Rn. 30; Urt. v. 1. Dezember 1987 -1 C 29/85 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 12. \nNovember 1992 - 1 B 176/92 -, juris Rn. 4; OVG Bremen a. a. O.; Discher a. a. O. Rn. \n461; Hailbronner, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Zudem muss eine generalpräventiv be-\ngründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 37). \nOb, ausgehend von diesen Maßstäben, eine Ausweisung des Klägers andere Auslän-\nder in einer vergleichbaren Situation von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straf-\ntaten abhalten würde, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil sich seine Ausweisung \njedenfalls als nicht als verhältnismäßig erweist. \n18 \n19 \n\n11 \n \nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt \nes sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um sogenannte „Hangtaten“, worunter \ndas Verwaltungsgericht - zutreffend - Taten versteht, denen kein rational gesteuertes \nVerhalten zugrunde liegt. Dies lässt es aus Sicht des Senats wenig wahrscheinlich er-\nscheinen, dass sich andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation wie \nder Kläger befinden und deren Steuerungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums als \nerheblich eingeschränkt zu bewerten ist, von der Ausweisung des Klägers in einem \nMaß beeindrucken lassen würden, dass sie von Taten, die der Beschaffungskriminali-\ntät zuzuordnen sind, absehen würden. Denn wer sich wie der Kläger zum Tatzeitraum \nin einer Suchtmittelabhängigkeit solchen Ausmaßes befindet, dass er sein Verhalten \nim Wesentlichen nicht mehr rational steuern kann, sondern dessen primäres Lebens-\nziel nur noch in der Suchtbefriedigung besteht, bei dem ist wohl eher nicht zu erwarten, \ndass er sich von einer drohenden Ausweisung ernsthaft in einem solchen Umfang be-\neindrucken lassen würde, dass er von der Begehung von Straftaten Abstand nehmen \nwürde (vgl. Discher, a. a. O Rn. 450 ff; a. A. in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang \nmit einer Suchtmittelabhängigkeit: VGH BW, Urt. v. 30. Oktober 1985 - 11 S 2185/95 -\n, InfAuslR 1986, 173 [174]; wohl auch: OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 64). Soweit das Ver-\nwaltungsgericht darüber hinaus zusätzlich auf die Zielgruppe „aller anderen Ausländer“ \nabgestellt hat, kommt es darauf wohl schon nicht an (a. A.: VGH BW a. a. O.). Ausge-\nhend vom dargestellten Maßstab, der sich an der ständigen Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts orientiert, kommt es zur Bestimmung der Abschreckungswir-\nkung wohl nicht auf die Zielgruppe aller Ausländer an, sondern nur auf die Ausländer \nan, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden. Andernfalls \nkäme es zu einer auch verfassungsrechtlich bedenklichen Ausweitung der Ausweisung \naus generalpräventiven Gründen, denn bei einem unterschiedslosen Abstellen auf die \nGruppe aller Ausländer wäre letztlich immer davon auszugehen, dass sich ein Auslän-\nder von der Ausweisung so beeindrucken lassen würde, dass er von der Begehung \neiner Straftat Abstand nimmt und damit letztlich immer von einer generalpräventiven \nWirkung auszugehen. Dies entspricht aber nicht der Intention des Gesetzgebers, denn \nwürde letztlich jede Straftat eine Ausweisung ermöglichen können, hätte es des abge-\nstuften und differenzierten Regelungssystems der §§ 53 ff. AufenthG nicht bedurft. \nSoweit die Beklagte meint, mit der Ausweisung solle bewirkt werden, dass andere Aus-\nländer schon nicht mit dem Drogenkonsum beginnen und demzufolge dann auch nicht \nin den Bereich der Beschaffungskriminalität abrutschen können, verkennt sie wohl den \nvom Gesetzgeber vorgegebenen maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Frage der \n20 \n21 \n\n12 \n \ngeneralpräventiv wirkenden Ausweisung (vgl. aber zur Vorverlagerung des Anknüp-\nfungszeitraums: BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O. Rn. 35 und VGH BW a. a. O.). \nDenn dieser liegt nicht im Drogenkonsum des Klägers an sich, sondern allein in den zu \ndessen Finanzierung begangenen Straftaten. Darüber hinaus stellt der Fakt des Dro-\ngenkonsums auch kein taugliches Differenzierungskriterium dar, denn dieser kann sich \nin Art und Umfang äußerst unterschiedlich gestalten und führt nicht per se zu Beschaf-\nfungskriminalität und damit auch nicht immer zu einer Gefährdung der öffentlichen Si-\ncherheit oder Ordnung. \nDarüber hinaus würde sich eine Ausweisung des Klägers inzwischen auch nicht mehr \nals verhältnismäßig erweisen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger mehr-\nfach und zuletzt am... November 2015 wegen Drogendelikten zu einer Gesamtfreiheits-\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und damit in hohem Maß \nstraffällig geworden ist. Es handelt sich dabei um Straftaten, die auch besonders ge-\nfährlich sind und die Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen in nicht unerhebli-\nchen Maße gefährden und an deren nachhaltiger Bekämpfung auch von Verfassungs \nwegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein erhebliches Interesse besteht. Wie schon vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt, sind aber auch die seit dieser Verurteilung eingetrete-\nnen Umstände zu berücksichtigen, die sämtlich zu Gunsten des Klägers sprechen und \nanhand derer diesem derzeit eine gelungene Resozialisierung zu attestieren ist. Zwar \nverfolgen Straf- und Aufenthaltsrecht nicht die gleichen Zielrichtungen, so dass eine \ngelungene Resozialisierung einer Ausweisung nicht per se entgegensteht, aber sie ist \nim Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Auslän-\nders ebenso zu berücksichtigen (Discher, a. a. O. Rn. 1328) wie die sonstige Entwick-\nlung des Klägers. Dieser lebt seit knapp 19 Jahren in der Bundesrepublik, wobei nicht \nzu verkennen ist, dass er sich als junger Mensch über einen sehr langen Zeitraum hier \nnicht integrieren konnte, sondern vielmehr drogensüchtig war. Er ist auch nicht als \nKleinkind in die Bundesrepublik gekommen, sondern hat seine Schul- und Ausbildung \nvielmehr in der Ukraine absolviert. Seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung hat \nsich der Kläger aber in einem Sinn entwickelt, der es widersinnig erscheinen ließe, ihm \nnunmehr mit seiner Ausweisung zu attestieren, dass an ihm ein Exempel zu statuieren \nsei, weil gerade er mit seinem Verhalten einen negativen Einfluss auf potentielle Ver-\nhaltensweisen anderer Ausländer hätte. Der Kläger hat sich seit der letzten Verurtei-\nlung vielmehr allen Maßnahmen und Anordnungen gebeugt und in erheblichen Umfang \nan sich und seinem Umfeld gearbeitet. Dass all diese Bemühungen aus seiner Sicht in \ngewissen Maß nutzlos erscheinen würden, sollte er nun ausgewiesen werden, er-\nscheint nachvollziehbar und könnte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch eine \n22 \n\n13 \n \nLebens- und Sinnkrise auslösen, welche die vergangenen Bemühungen zunichtema-\nchen könnte. Darüber hinaus würde mit einem Absehen von der Ausweisung auch das \nlohnenswerte sozial- und gesellschaftspolitische Signal ausgesendet, dass sich eine \nResozialisierung und eine erfolgreiche Therapie nicht nur aus kriminalpolitischen Er-\nwägungen heraus lohnt, sondern entsprechende Anstrengungen in besonderen Ein-\nzelfällen auch im Ausländerrecht honoriert werden können, indem dessen ordnungs- \nund sicherheitspolitische Interessen im Einzelfall zurücktreten können, wenn es ihrer \nDurchsetzung nicht mehr bedarf. Entsprechende Motivationen können schließlich auch \nbei anderen Ausländern einen nicht unerheblichen Beitrag leisten, zukünftige Strafta-\nten zu verhindern; wirken sich mithin unmittelbar positiv auf die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung aus und sprechen daher gerade gegen die Notwendigkeit einer Auswei-\nsung in entsprechenden Konstellationen, in denen der vormalige Straftäter als vollstän-\ndig resozialisiert anzusehen sind. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf \nhin, dass aber kein Anspruch auf Resozialisierung im Bundesgebiet besteht. \n2.3 Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung \nzwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers bestehen. \nSoweit die Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht den Bleibeintressen des Klä-\ngers zu hohes Gewicht beigemessen habe, indem es ein besonders schwerwiegendes \nBleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angenommen habe, ergeben sich da-\nraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. \nEin \nbesonders \nschwerwiegendes \nBleibeinteresse \nist \ngemäß \n§ 55 \nAbs. 1 \nNr. 1 AufenthG anzunehmen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis be-\nsitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten \nhat. Dass der Kläger diese Vorrausetzungen formal erfüllt hat, stellt auch die Beklagte \nnicht in Abrede, sondern meint, dass das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Nie-\nderlassungserlaubnis einschränkend in dem Sinn auszulegen sei, dass eigene Integ-\nrationsleistungen zu fordern seien. Für eine solch einschränkende Auslegung ist jedoch \nweder Raum noch besteht für diese eine Notwendigkeit. Denn mit der Regelung des \n§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber bewusst typisierend die Fälle erfassen \nwollen, in denen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Ausländer im Bundes-\ngebiet bereits erhebliche schutzwürdige Beziehungen geknüpft hat (Fleuß, in: \nKluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 32. Ed. Stand: 1. Januar 2022, § 55 Rn. 15; \n23 \n24 \n25 \n\n14 \n \nHailbronner, a. a. O. Rn. 17). Eine auf die individuelle Situation des jeweiligen Auslän-\nders abstellende Betrachtungsweise liefe dieser gesetzgeberischen Intention zuwider \n(OVG Hamburg, Urt. v. 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 -, juris Rn. 67) und ist angesichts \nder nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden umfassenden Abwägung, bei der \nauch zu berücksichtigen ist, ob tatsächlich schutzwürdige Bindungen bestehen, nicht \nerforderlich (Hailbronner a. a. O.). Aber auch wenn man das Vorbringen der Beklagten \nso versteht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen \nAbwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 2 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt \nhabe, dass der Kläger während seines mehr als 15-jährigen Aufenthalts keine adäqua-\nten Integrationsleistungen erbracht habe, sind so keine ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Denn das Verwaltungsge-\nricht hat nicht verkannt (vgl. S. 11 des Urteils), dass sich der Kläger über einen langen \nZeitraum nicht in der Bundesrepublik zu integrieren vermochte. Es hat zudem zutref-\nfend erkannt, dass hinsichtlich der Bewertung der Bleibeinteressen des Klägers keine \nrein auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise vorzunehmen ist, sondern \ndiese vielmehr zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beurteilen gewesen \nsind, so dass es letztlich im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nGesamtabwägung nicht mehr von überwiegenden Belang war, wie der Kläger seine \nNiederlassungserlaubnis erworben hat. Gegen dieses zutreffende Gesetzesverständ-\nnis und aus den bereits ausgeführten Erwägungen zu den Entwicklungen des Klägers \nnach seiner letzten Verurteilung ist gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die \nsich weder als sachwidrig noch als willkürlich erweisen und die ihre Grundlage in der \nvom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung haben, ist nichts zu \nerinnern. \n2.4 Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Krieg in der Ukraine zwi-\nschenzeitlich auch noch der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung entgegen-\nsteht, diese insbesondere unverhältnismäßig erscheinen lässt (wohl eher für eine Un-\nverhältnismäßigkeit: BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 1987, a. a. O. Rn. 19 ff.; Discher, a. \na. O. Rn. 541; anders und wohl inzwischen h. M.: BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2017 - \n1 C 3/16 -, juris Rn. 53 a. E.; Hailbronner, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). \n3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder \ntatsächlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n26 \n27 \n\n15 \n \nSolche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich übersteigende tatsächliche oder rechtliche Schwierig-\nkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, \ndie für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. \nAugust 2020 - 3 A 458/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \nDie Beklagte trägt hierzu zusammengefasst vor, die Frage, ob vom Kläger weiterhin \neine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei von be-\nsonderer Schwierigkeit. Denn diese Frage sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des \nKlägers und der Suchtproblematik nicht einfach zu beantworten, sondern bedürfe der \nHeranziehung der Einschätzungen aus dem Maßregelvollzug, des Bewährungshelfers \nund Suchttherapeuten sowie forensisch-psychiatrischer Gutachten. Zudem komme es \ndarauf an, welche Vergleichsgruppe im Rahmen der generalpräventiven Gründe her-\nangezogen werde und auf welchen Zeitpunkt dabei hinsichtlich der abschreckenden \nWirkung abzustellen sei. Auch stellten die Fragen, ob von drogensüchtigen Ausländern \nim Zustand fehlender rationaler Steuerungsfähigkeit begangene Hangtaten grundsätz-\nlich ungeeignet seien, eine generalpräventive Ausweisung zu begründen, und, ob der \nmaßgebliche Zeitpunkt für die abschreckende Wirkung einer Ausweisung bereits weit \nim Vorfeld einer später zu begehenden Straftat liegen könne, wenn dadurch dem Ein-\ntreten der Umstände, die später zu einer rational nicht mehr zu steuernden Straftat \nführen würden, entgegengewirkt werden könne, überdurchschnittlich schwierige \nRechtsfragen dar. \nEine besondere tatsächliche Schwierigkeit, die über das allgemein übliche Maß hin-\nausgeht, ist mit diesem Vorbringen in Bezug auf die Frage des Bestehens einer kon-\nkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinreichend dargelegt. \nWeder die vom Kläger begangenen Straftaten noch die Umstände, die zu ihrer Bege-\nhung geführt haben, weisen eine außergewöhnliche Schwierigkeit auf, ebenso nicht \ndie zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Bestehens einer \nWiederholungsgefahr. Denn weder das der Verurteilung zugrundeliegende strafge-\nrichtliche Urteil, noch der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom ... 2019 (a. a. O.) \noder die vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen sind außergewöhnlich \nschwierig oder komplex. Es ist vielmehr eine alltägliche Aufgabe des Gerichts, derar-\ntige Stellungnahmen und Erkenntnismittel im Rahmen der Sachverhalts- und Beweis-\nwürdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Insgesamt ist damit nicht \nersichtlich, warum die Gefahrenprognose im Fall des Klägers wesentlich höhere Anfor-\nderungen an den Tatrichter stellen soll als in sonstigen Ausweisungsfällen. \n28 \n29 \n30 \n\n16 \n \nAuch weist die Frage, welche Vergleichsgruppe im Rahmen der mit generalpräventiven \nErwägungen begründeten Ausweisung heranzuziehen ist, keine besonderen rechtli-\nchen Schwierigkeiten auf. Die Frage ist - wie ausgeführt - aufgrund der langjährigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl vielmehr als geklärt zu betrach-\nten. Schließlich kommt es auf sie nicht entscheidungserheblich an, denn unabhängig \nvon der Frage, ob generalpräventive Erwägungen im beschriebenen Fall abstrakt über-\nhaupt in Betracht kommen, erweist sich jedenfalls die Ausweisung des Klägers nicht \nals verhältnismäßig. Und selbst wenn man dem nicht folgt, so bliebe jedenfalls, dass \ndie Bleibeinteressen des Klägers das Ausweisungsinteresse überwiegen würden, denn \ninsoweit ist es der Beklagten schon nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aus den vorgenannten Gründen kommt \nes auch nicht entscheidungserheblich auf die weiteren Fragen, nämlich hinsichtlich der \nGeeignetheit von Hangtaten als Grundlage für generalpräventive Ausweisungsent-\nscheidungen und auf die des maßgeblichen Zeitpunkts für die Abschreckungswirkung \nder Ausweisung, in dem Sinn, ob etwa schon ein beginnender Drogenkonsum verhin-\ndert werden soll, an. \n4. Schließlich hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätz-\nliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl \nfür die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zu-\nmindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli-\nchen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nHierzu trägt die Beklagte vor, dass folgende Fragen klärungsbedürftig seien: \n31 \n32 \n34 \n33 \n\n17 \n \n„Sind von drogensüchtigen Ausländern im Zustand fehlender rationaler Steue-\nrungsfähigkeit begangene Hangtaten grundsätzlich ungeeignet, eine generalprä-\nventive Ausweisung zu begründen?“ \nsowie \n„Kann der maßgebliche Zeitpunkt für die abschreckende Wirkung einer Auswei-\nsung bereits weit im Vorfeld einer später zu begehenden Straftat liegen, wenn \ndadurch dem Eintreten der Umstände, die später zu einer rational nicht mehr zu \nsteuernden Straftat führen würden, entgegen gewirkt werden kann (Verhinderung \ndes Einstiegs in den Drogenkonsum zur Verhinderung späterer Beschaffungskri-\nminalität)?“. \nDa es im Bereich der Beschaffungskriminalität nicht selten sei, dass aufgrund der \nSuchtproblematik ein Hang des Betroffenen zur Begehung von Straftaten dieser Art \nbestehe, sei die Frage für eine Vielzahl von Fällen relevant. \nMit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Fragen schon \ndeswegen nicht dargelegt, weil diese aus den unter Nr. 3 dargestellten Erwägungen \nwohl bereits höchstrichterlich geklärt, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich \nsind. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin-\nstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n35 \n36 \n37 \n38 \n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/3-a-844-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-13/3-a-844-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486988","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.363192+00:00"}}