{"status":"available","doknr":"OLD486986","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-17","aktenzeichen":"3 C 16/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 16/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n wegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO \nhier: Normenkontrolle \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Rich-\nterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert aufgrund der \nmündlichen Verhandlungen \nam 3. März und am 17. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die \nUnwirksamkeit von § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozi-\nales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) nachträglich festzustellen. Die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden \nWortlaut: \n„§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu redu-\nzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer \nzu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise \ndie Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbeson-\ndere auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum \nund insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu \ntragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu \ngehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder \noder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in \nder Lage sind. (…) \n1 \n\n3 \n \n§ 7 Geschäfte und Betriebe \n(1) Der Betrieb von Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel ist grund-\nsätzlich untersagt. Erlaubt ist dort nur die Öffnung von folgenden Geschäften des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, \nGetränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, \nOptiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen sowie Reinigungen, \nWaschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs und von Geschäften, die \nüber einen separaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 \nQuadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Eine Reduzierung durch Absperrung der \nLadenfläche oder ähnliche Maßnahmen sind unzulässig. \n(2) Die Öffnung von Ladengeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind: \n1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel: Lebensmittelhandel, Ge-\ntränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in \nMarkthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeug-\nnisse, \n2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel Banken, \nSparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör-\ngeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhan-\ndels, Buchhandel, Reinigungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- und Bau-\nmärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäuser, Fahr-\nradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstel-\nlen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen und Gartenbaube-\ntriebe, Tierbedarf, \n3. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von \n800 Quadratmetern, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und großflächigem \nEinzelhandel befinden. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder \nähnliche Maßnahmen sind unzulässig, \n4. Großhandelsgeschäfte. \n(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn \n1. der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich \nvor dem Geschäft eingehalten wird, \n2. das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-\nbedeckung tragen, im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5, \n3. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kun-\nden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung er-\nfolgt, \n4. eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei \nKontrollen Auskunft gibt, \n\n4 \n \n5. weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls festgelegte Hygienevorschriften er-\nfüllt werden. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 \naußer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nvom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maß-\nnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer \nKraft.“ \nDie Antragstellerin ist Betreiberin eines Elektronikfachmarktes in G. und bietet in ihrem \n- nicht in einem Einkaufszentrum, sondern separat gelegenen - Ladengeschäft mit ei-\nner Verkaufsfläche von 1.425 m² Waren der Bereiche Hausgeräte (sog. weiße Ware), \nUnterhaltungselektronik, Telekommunikation, IT sowie Tonträger und Software an. Mit \nSchreiben vom 21. April 2020 erklärte der Antragsgegner auf einen entsprechenden \nAntrag der Antragstellerin, dass diese das von ihr betriebene Ladengeschäft in G. der-\nzeit nicht öffnen dürfe, da es über eine Verkaufsfläche, die größer als 800 m² ist, ver-\nfüge. Zugleich lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nab, weil eine solche in der Verordnung nicht vorgesehen sei. \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie mit Schriftsätzen vom 20. und \n22. April, 28. Mai und 29. Juni 2020, 19. Januar 2021, 10. Mai 2021, 21. März sowie \n7. April 2022 zusammengefasst vor: Sie unterliege seit dem 18. März 2020 einem Öff-\nnungsverbot, welches durch die angegriffene Vorschrift perpetuiert und mindestens bis \nzum Ablauf des 3. Mai 2020 anhalten werde und für sie wirtschaftlich existenzbedroh-\nlich sei. Das Öffnungsverbot führe zu erheblichen Umsatzeinbußen. Sie habe ein be-\nrechtigtes Interesse an der (nachträglichen) Feststellung der Unwirksamkeit der Norm, \nda sich bei Feststellung der Unwirksamkeit Entschädigungs- oder Schadensersatzan-\nsprüche aus mehreren staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergäben. Ihr \nstünden Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sowie aus ent-\neignendem Eingriff zu, weil das Öffnungsverbot vollständig oder zumindest teilweise \nrechtswidrig gewesen sei und der Antragsgegner mit dem Öffnungsverbot in besonders \nschwerer Form und zudem gleichheitswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Ge-\nwerbebetrieb der Antragstellerin eingegriffen habe. \n2 \n3 \n\n5 \n \nDie angegriffene Rechtsvorschrift sei nach der Stellung des zuvor unstreitig zulässigen \nNormenkontrollantrags außer Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag bleibe in einer \nsolchen Konstellation (weiter) zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Inte-\nresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift darlegen könne. Ein \nsolches berechtigtes Interesse bestehe jedenfalls dann, wenn die Feststellung der Un-\nwirksamkeit präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrig-\nkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht \ngenommene Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche haben könne. Treffe \ndas Oberverwaltungsgericht die beantragte Feststellung, müsse die Antragstellerin in \neinem Folgeprozess vor dem Zivilgericht nicht darlegen, dass sie ein Sonderopfer als \nVoraussetzung eines Entschädigungsanspruchs aus dem Rechtsinstitut des enteig-\nnenden Eingriffs erbracht habe. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse daran, die \n„Früchte“ des Normenkontrollverfahrens für den Folgeprozess vor dem Zivilgericht zu \nerhalten. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof habe am 30. April 2020 vorläufig \nfestgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO mit \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sei. Es stehe damit fest, dass die antragsgegen-\nständliche Rechtsnorm zumindest in diesem Umfang von Beginn an unwirksam gewe-\nsen sei. \n§ 7 SächsCoronaSchVO sei wegen Verstoßes gegen das Gebot hinreichender Be-\nstimmtheit, gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Gebot der Verhältnis-\nmäßigkeit unwirksam. Hierzu verweist sie zunächst auf ihr Vorbringen im Eilverfahren, \nwonach § 7 SächsCoronaSchVO nicht hinreichend bestimmt sei. So sei eine Unter-\nscheidung zwischen den Begriffen „großflächiger Einzelhandel“ und „Ladengeschäft“ \ndurch Auslegung nicht bestimmbar. Unverständlich sei, dass bei bestimmten „Geschäf-\nten“ der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO untersagten großflächigen Ein-\nzelhandelsbetriebe eine Öffnung nach dessen Satz 2 „erlaubt“ sei, soweit sie nicht über \nmehr als 800 m² Verkaufsfläche verfügten. Dies lasse sich nicht mit § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO in Einklang bringen, wonach „Ladengeschäfte“ jeder Art mit \neiner Verkaufsfläche bis zu 800 m² geöffnet werden dürften. Auch das Verhältnis von \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO sei unklar, da \nnach den Regelungen in Absatz 2 die Öffnung von Geschäften für den täglichen Bedarf \nund zur Grundversorgung als großflächige Einzelhandelsbetriebe erlaubt sei. Die Un-\nterscheidung werde noch undeutlicher im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen \nGeschäften „für den täglichen Bedarf“ und solchen, die für die „Grundversorgung“ not-\nwendig seien. Die Begriffe würden im Baurecht synonym verwendet. Unverständlich \nsei, weswegen Autohäuser, Buch- und Fahrradläden zur Grundversorgung gehörten. \n4 \n5 \n\n6 \n \nUnverständlich sei auch, weswegen der „Online-Handel“ zu den für die Grundversor-\ngung notwendigen „Geschäften“ gehöre. Dieser sei gerade dadurch gekennzeichnet, \ndass er zum Versandhandel gehöre und nicht für Kunden geöffnet werden müsse. \nDie angegriffene Regelung sei unverhältnismäßig. Der Senat und auch andere Ober-\ngerichte hätten die Grundrechtseingriffe betreffend die Corona-Schutz-Regelungen \naus der Zeit vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung entscheidungstragend deswegen \nfür noch verhältnismäßig erachtet, weil sie zeitlich begrenzt gültig gewesen seien. Da \nsie ihren großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht nur unter der Vorgängerregelung, \nsondern jetzt weiterhin nicht öffnen dürfe, bedürfe es einer vertieften Prüfung der Ver-\nhältnismäßigkeit. In diesem Zusammenhang sei die vom Verordnungsgeber vorge-\nnommene Differenzierung zur schrittweisen Lockerung des „lock down“ fraglich und \nwerfe Fragen der Geeignetheit der gewählten Mittel auf. Wenn ein Buchhändler, ein \nBaumarkt, ein Autohaus oder ein großflächiges Fahrradgeschäft öffnen dürften, be-\ndürfe es einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Elektrofachhandel vom Be-\ngriff der „Grundversorgung“ nicht erfasst werde und nicht größenunabhängig geöffnet \nwerden dürfe. Dies gelte umso mehr, als dort angebotene Rundfunk-, Fernseh- und \nInternetgeräte für die Information und in Zeiten der Kontaktbeschränkung zur Kommu-\nnikation wichtig seien. Auch Küchentechnik gehöre angesichts des Verbots zur Öff-\nnung von Gastronomiebetrieben zur Grundversorgung. \nDas Gebot der Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch verletzt, dass in § 7 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO Teilsperrungen unzulässig \nseien, welche großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine auf 800 m² beschränkte Öff-\nnung ermöglichen würde. Insoweit verstießen die angegriffenen Regelungen auch ge-\ngen das Gebot der Gleichbehandlung. Dies betreffe die Sortimentszuordnung. Hinzu \nkomme, dass sich die Besucher im großflächigen Einzelhandel besser verteilen wür-\nden. Dass es vor solchen Geschäften zu größerer Schlangenbildung kommen könnte, \nsei unwahrscheinlich, da Kunden schon auf den Parkplätzen erkennen könnten, ob \nsich das Warten lohne. Offenbar werde vom Antragsgegner eine unbestreitbare „Mag-\nnetwirkung“ ohne jede Verkaufsflächenbegrenzung nach einem Zeitungsbericht jeden-\nfalls bei den bis zum 20. April 2020 dem Öffnungsverbot unterliegenden Baumärkten \nhingenommen. \nWie der Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2020 zeige, gehe dieser in § 7 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO von einer abschließenden Aufzählung der für \n6 \n7 \n8 \n\n7 \n \ndie Grundversorgung notwendigen Geschäfte aus. Dies stelle eine sachlich nicht ge-\nrechtfertigte Ungleichbehandlung ihres Betriebs dar. \n§ 7 SächsCoronaSchVO außer Kraft zu setzen führe nicht zu unhaltbaren Zuständen, \nda der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats von einem \nTag auf den anderen eine neue Schutzverordnung erlassen könne, zumal die übrigen \nSchutzvorschriften erhalten blieben. Die vorläufige Außervollzugsetzung von \n§ 7 SächsCoronaSchVO sei verfassungsrechtlich zur Herstellung einer praktischen \nKonkordanz sowie aus Gründen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschut-\nzes unabweislich, zumal die Gefahr bestehe, dass der Verordnungsgeber künftig \ngleichlautende oder zumindest ähnliche Schutzvorschriften erlassen werde. \nDieses Vorbringen ergänzt die Antragstellerin sodann wie folgt: § 7 Abs. 1 und 2 Sächs-\nCoronaSchVO verletzten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinrei-\nchende Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen. Wegen der sehr hohen Bedeu-\ntung und Eingriffsintensität der Rechtsnorm seien die Anforderungen an die hinrei-\nchende Klarheit und Bestimmtheit der Verbote und Ausnahmen entsprechend hoch. \nDiesen Bestimmtheitsanforderungen genüge die Norm indes nicht. Es bliebe nach § 7 \nAbs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO unklar, ob Einzelhandelsbetriebe bzw. Ladenge-\nschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geöffnet werden durften und \nunter welchen Voraussetzungen dies erlaubt gewesen sei. Völlig unklar sei der Inhalt \nder Ausnahmen von dem grundsätzlichen Öffnungsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO einerseits, wonach die Öffnung großflächiger Geschäfte erlaubt gewe-\nsen sei, wenn es sich um eines der dort abschließend aufgezählten „Geschäfte des \ntäglichen Bedarfs“ oder ein solches der „Grundversorgung“ handele, und § 7 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SächsCoronaSchVO andererseits, wonach die größenunabhän-\ngige Öffnung von „Ladengeschäften“ erlaubt gewesen sei, wenn es sich um solche „für \nden täglichen Bedarf“ oder um „für die Grundversorgung notwendige Geschäfte“ han-\ndele. Dabei würden die wortgleichen Begriffe des „täglichen Bedarfs“ und der „Grund-\nversorgung“ vom Verordnungsgeber unterschiedlich konkretisiert. Die Ausnahme vom \nÖffnungsverbot in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SächsCoronaSchVO sei in zweifa-\ncher Hinsicht weiter gefasst als die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO. Die in \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SächsCoronaSchVO zur Konkretisierung der Begriffe \n„täglicher Bedarf“ und „Grundversorgung“ genannten Ladengeschäfte seien z. T. an-\ndere als die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO aufgeführten Geschäfte. Auch \nwürden „Buchhandel“, „Fahrradläden“ und „Autohäuser“ zusätzlich aufgeführt. Zudem \n9 \n10 \n\n8 \n \nseien die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SächsCoronaSchVO genannten Laden-\ngeschäfte nur Beispiele und anders als § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO nicht \nabschließend. § 7 SächsCoronaSchVO enthalte keine Regelung, die das Verhältnis \nder genannten Ausnahmen von dem grundsätzlichen Öffnungsverbot erkläre. So lasse \nsich die Frage, welche großflächigen „Geschäfte“ und „Ladengeschäfte“ zu solchen \ndes „täglichen Bedarfs“ und der „Grundversorgung“ gehörten und daher größenunab-\nhängig geöffnet werden dürfen, mit der Rechtsnorm nicht beantworten. In seinem Be-\nschluss vom 29. April 2020 habe der Senat insoweit widersprüchlich einerseits den \nRechtssatz, dass die Öffnung von großflächigen Ladengeschäften des täglichen Be-\ndarfs und der Grundversorgung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend \nfestgelegt werde (Rn. 35), und andererseits den weiteren Rechtssatz aufgestellt (Rn. \n41 und 42), dass § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO weitere Ausnahmen von dem \ngrundsätzlichen Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsbetriebe enthalte und \ndie dort aufgeführten Ladengeschäfte für den täglichen Bedarf und der Grundversor-\ngung größenunabhängig geöffnet werden dürften. Die Ausführungen des Senats unter \nRn. 42 seien unverständlich, weil der Senat sich an dieser Stelle auf Geschäfte be-\nziehe, die sich „dort“, also „in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel befin-\nden“. Die Öffnungsregelungen für „großflächigen Einzelhandel“ erfassten nur solche \nGeschäfte bzw. Ladengeschäfte, die über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² \nverfügten. § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO einerseits und § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 und Nr. 2 SächsCoronaSchVO andererseits regelten für diese Geschäfte Aus-\nnahmen vom grundsätzlichen Öffnungsverbot, aber diese Ausnahmeregelungen seien \nnicht deckungsgleich, sondern widersprächen sich. § 7 SächsCoronaSchVO enthalte \nkeine Regelung über das Verhältnis der genannten Ausnahmen. \nAuch habe die Erörterung in der mündlichen Verhandlung, ob sich die Ausnahme in \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO auf Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung beziehen könne, die „in“ großflächigen Einzelhandelsbetrieben ge-\nöffnet werden dürften, verdeutlicht, dass die Rechtsnorm viel zu unbestimmt und nicht \nvollzugsfähig gewesen sei. Wie solle ein Geschäft „in“ einem großflächigen Einzelhan-\ndelsbetrieb von dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb abgegrenzt werden, wenn der \ngroßflächige Einzelhandelsbetrieb selbst der Bezugspunkt der normativen Regelung \nsei und diese eine „Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen“ ausdrück-\nlich für unzulässig erkläre? „Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ seien ein Unterfall \neines Einzelhandelsbetriebs. Die in Teilbereichen großflächiger Einzelhandelsbetriebe \nuntergebrachten Anbieter von Waren und Dienstleistern, z. B. Backshops oder Läden \n11 \n\n9 \n \nfür Toto/Lotto, Zeitschriften bildeten nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts mit dem großflächigen Hauptanbieter (z. B. Lebensmittelmarkt) eine be-\ntriebliche Einheit und seien daher als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinn \nvon § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen. \n§ 7 SächsCoronaSchVO verstoße zudem in mehrfacher Weise gegen Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf. Insoweit werde auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungs-\ngerichtshofs vom 30. April 2020 - Vf. 61-IV-20 (e. A.) u. a. - verwiesen, den dieser in \nKenntnis des vollständigen Beschlusses des Senats vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 \n-) getroffen habe, und mache sich die Antragstellerin die dortigen Ausführungen zur \nUnwirksamkeit von § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO zu \neigen. § 7 SächsCoronaSchVO enthalte für die Antragstellerin in zweifacher Hinsicht \neinen Begünstigungsausschluss: Da ihr Ladengeschäft nach Ansicht des Senats und \ndes Antragsgegners nicht zu den beispielhaft in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO „für die Grundversorgung notwendigen Geschäften“ gehöre, werde es \nvon der Begünstigung, einer Ausnahme von dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO geregelten Öffnungsverbot, ausgenommen. Ferner werde sie wegen ih-\nrer 800 m² übersteigenden Verkaufsfläche und des Verbots einer Reduzierung dersel-\nben durch Teilabsperrungen von der Begünstigung durch § 7 Abs. 1 Satz 3 und nach \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO ausgeschlossen. Dieser doppelte \nBegünstigungsausschluss verstoße gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und gegen das \nGebot der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht auf sachliche Gründe gestützt werden \nkönne. Der Senat habe im Eilverfahren nicht dargelegt, warum das Ladengeschäft der \nAntragstellerin im Vergleich zu den explizit aufgeführten Geschäften keine Aufgabe der \ninfektionsschutzbezogenen Grundversorgung erfüllen sollte. Zu ihrer Grundversor-\ngungsfunktion habe sie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausführlich vor-\ngetragen. Danach sei der überwiegende Teil der angebotenen Elektrowaren essentiell, \num soziale Kommunikation (Telefone, Internet-Soft-/Hardware), staatliche und mediale \nInformation (Fernseher, Rundfunkgeräte, Computer) und Nahrungsaufbewahrung und \n-zubereitung (Kühlschränke, Küchengeräte) sowie grundlegende Haushaltsfunktionen \n(Waschmaschinen, Trockner) sicherzustellen. Es sei qualitativ kein Unterschied zur Si-\ncherstellung der Individualmobilität (Autohäuser, Fahrräder) oder zum Bildungsange-\nbot durch Bücher (Buchhandel) auszumachen, wenn der konkrete infektionsschutz-\nrechtliche Ansatzpunkt der Regelung betrachtet werde. Mit den zuletzt genannten Au-\ntohäusern, Fahrradkaufhäusern und (großflächigen) Buchhandlungen einerseits und \ndem Elektro-/Elektronikfachhandel der Antragstellerin andererseits lägen zwei Ver-\ngleichsgruppen vor, die sich teleologisch nach dem Konzept des Verordnungsgebers \n12 \n\n10 \n \n(Welcher Einzelhandel ist „grundversorgungsrelevant“?) nicht wesentlich unterschie-\nden. Dennoch würden die Vergleichsgruppen unterschiedlich behandelt. Ein sachlicher \nGrund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Dieser liege nicht in der Prak-\ntikabilität des Online-Handels für bestimmte grundversorgungsrelevante Waren, da die \nBezugsmöglichkeiten für Elektronikprodukte im Internet auch für Bücher und Fahrräder \nexistierten. Auch ein erhöhtes Infektionsrisiko, das den durch die Antragstellerin ge-\nhandelten Waren anhaften würde, sei nicht erkennbar. Die vom Senat für die Begüns-\ntigung von Geschäften des Buchhandels angeführten Gründe der Bedeutung für Bil-\ndung (Schule, Studium etc.) und zur Berufsausübung griffen mindestens ebenso für die \nBegünstigung von Elektronikfachmärkten. Richtigerweise hätten aufgrund der zuneh-\nmenden Digitalisierung Elektronikprodukte heute eine höhere Bedeutung für die Be-\nrufsausübung als Bücher. Ähnliches gelte für das Bildungswesen, da Taschenrechner, \nComputer und Drucker nahezu unabdingbar seien. Auch sei im streitgegenständlichen \nZeitraum der Geltung der SächsCoronaSchVO der Unterricht von Schülern und das \nStudium an den Hochschulen ausschließlich durch Nutzung von Internetportalen \nsichergestellt worden. \nAuch das Verbot der Teilflächensperrung in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO sei, gemessen an Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, verfassungs-\nrechtlich unhaltbar gewesen. Entgegen den Ausführungen des Senats im Beschluss \nvom 29. April 2020 bestehe der angenommene weite Gestaltungsspielraum des Norm-\ngebers nicht. Dieser sei vielmehr eng begrenzt, wenn - wie hier Art. 28 Abs. 1 und 31 \nAbs. 1 SächsVerf - grundrechtlich geschützte Freiheiten beeinträchtigt werden könn-\nten. Zudem setze Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nach der Rechtsprechung des Sächs- \nVerfGH Konsequenz und Folgerichtigkeit bei der Umsetzung eines Regelungskonzep-\ntes voraus. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen sei das auf \nbestimmte Branchen bzw. Sortimente beschränkte Absperrverbot von vornherein nicht \nnachvollziehbar gewesen. Die vom Normgeber angeführten konzeptionellen Erwägun-\ngen („Sogwirkung“) seien bereits dadurch relativiert worden, dass ein wirksamer Infek-\ntionsschutz schon mit den Maßnahmen umgesetzt worden sei, die der Verordnungs-\ngeber in § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche \nvorsah. Durch die gesetzlich vorgegebene Maximalanzahl von Kunden sei ein wirksa-\nmer Mechanismus definiert worden. Außerdem seien zusätzliche infektionsschützende \nMaßnahmen, wie etwa breitere Regalabstände und die bessere Lenkung von Kunden-\nströmen, z. B. durch Einbahnwege, in größeren Ladengeschäften leichter umsetzbar \ngewesen als in kleineren Geschäften. Das Absperrverbot beinhalte zudem eine offen-\n13 \n\n11 \n \nsichtliche Inkonsistenz des Verordnungsgebers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass je-\ndenfalls alle in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO aufgezählten Ladenge-\nschäfte und Warensortimente ohne jede Verkaufsflächenbegrenzung vom Öffnungs-\nverbot ausgenommen worden seien. Denn speziell großflächige Garten- und Bau-\nmärkte in Ortrandlagen, aber auch großflächige Buchkaufhäuser in zentralen Innen-\nstadtlagen wiesen „Sogwirkung“ mit Blick auf Kundenströme auf. Dabei sei die infekti-\nonsschutzbezogene Gefährdungslage bei jenen und beim Betrieb der Antragstellerin \nkeineswegs unterschiedlich, weder seien die angebotenen Waren noch das Angebots-\nkonzept „riskanter“. Der erforderliche sachliche Grund für den Begünstigungsaus-\nschluss für die von der Antragstellerin angebotenen Sortimente sei nicht erkennbar und \nauch vom Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2020 nicht benannt worden. Indem \nder Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund bestimmte Sortimente nicht einmal nur \ndes „täglichen Bedarfs“ (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO), sondern auch \nder darüber hinausreichenden „Grundversorgung“ (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO) ohne jedwede Flächenbegrenzung begünstigt und damit die Entste-\nhung einzelner Magnete explizit befördert habe, habe er bereits in der Binnensystema-\ntik von § 7 SächsCoronaSchVO sein eigenes durch § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz \n2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO formuliertes Regelungskonzept („Verkaufsflächen-\nobergrenze \n\n12 \n \nmenschlichen Lebens als dem verfassungsrechtlichen Höchstwert sowie der gleichfalls \näußerst hochrangigen menschlichen Gesundheit. Die Maßnahmen seien zur Errei-\nchung dieses Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich. Zur Verlangsamung der Vi-\nrusausbreitung sei es notwendig, den zwischenmenschlichen Kontakt und damit die \nÜbertragung des Virus - unter Abwägung mit den gegenläufigen privaten Interessen - \nauf ein relatives Minimum zu reduzieren. Dabei komme den zuständigen Behörden \neine erhebliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit \nder von ihnen erwogenen und sodann ergriffenen Maßnahmen zu. § 7 Sächs-\nCoronaSchVO ermangele es nicht der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit. So be-\ntreffe § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO nur solche Geschäfte, die sich innerhalb \nvon „Einkaufszentren und großflächige[m] Einzelhandel“ befinden, was sich aus dem \nWort „dort“ ergebe. Satz 2 gestatte in solchen Einrichtungen nur die in ihm abschlie-\nßend aufgezählten Geschäftsarten sowie zusätzlich solche Geschäfte, „die über einen \nseparaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 m² Verkaufsfläche \nverfügen“, wobei in diesem Fall eine Wahrung dieser Grenze erst durch Absperrung \nder Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen unzulässig sei. Die Regelung treffe sich \ndamit hinsichtlich der zugelassenen Geschäftsarten und der für sie unbeschränkten \nbzw. höchstzulässigen Verkaufsfläche einerseits mit derjenigen der § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO, für die keine Flächenbegrenzung gelte, und anderer-\nseits mit derjenigen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, die „Ladenge-\nschäfte des Einzelhandels jeder Art“ bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulasse, \nsoweit sie sich nicht in Einkaufszentren oder großflächigem Einzelhandel befänden. \nAuch hier sei die Teilflächenabsperrung unzulässig. Damit seien Einzelhandelsbetriebe \njeglicher Geschäftsart mit maximal 800 m² „natürlicher“ Verkaufsfläche zulässig, bei \nEingliederung in ein Einkaufszentrum allerdings nur dann, wenn ein separater Kunden-\neingang vorhanden sei. Die größenunabhängigen Gestattungen seien auf den Kreis \nvon Betrieben begrenzt, wie sie in der - insoweit abschließenden - Regelung des § 7 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO bzw. in der - nicht abschließenden („zum Beispiel“) \n- Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannt seien. Der \n„tägliche Bedarf“, wie er in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO beschrieben \nsei, meine die Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse, insbesondere die Be-\nschaffung von Nahrungsmitteln und Getränken, während die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO genannte „Grundversorgung“ anderweitige Aspekte des täglichen \nLebens betreffe, die zwar grundlegende Bedeutung hätten, ohne jedoch existenzielle \nLebensbedürfnisse zu betreffen. Die Nennung von Autohäusern, Fahrradläden sowie \nKfz- und Fahrradwerkstätten sei aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Nutzung \n\n13 \n \ndieser Fortbewegungsmittel für den Einzelnen, um seinen außerhäuslichen Verpflich-\ntungen, insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen, erfolgt. Hier müsse \neine zeitnahe Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung möglich sein, wobei letztere nicht al-\nternativ durch den Onlinehandel geschehen könne. Auch beugten diese Individualver-\nkehrsmittel einer Ansteckungsgefahr, wie sie sich bei Nutzung des öffentlichen Perso-\nnennah- und Fernverkehrs nicht vermeiden lasse, vor. \nDie Antragstellerin betreibe kein Geschäft, das zu einer der größenbegrenzungsfreien \nGeschäftsarten gehöre oder dieser vergleichbar sei. Die für sie geltende 800 m²-Ver-\nkaufsflächengrenze sei ebenso rechtmäßig wie das Verbot der Teilflächenabsperrung. \nBei ihrem Geschäft handele es sich nicht um ein solches „für den täglichen Bedarf“, da \ndie von ihr angebotenen Produkte nicht der in der Vorschrift bezweckten Ermöglichung \nder Erfüllung von existenziellen Lebensbedürfnissen dienten, und stünden den zu die-\nser Erfüllung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO gestatteten Geschäftsarten \nauch nicht im Wege der Parallelwertung gleich. Bereits in früherer Zeit sei die Speisen-\nzubereitung auch ohne elektronische Küchentechnik möglich gewesen. Auch die von \nder Antragstellerin angebotene Kommunikations- und Informationstechnik diene nicht \nder Erfüllung existenzieller Lebensbedürfnisse, da der grundrechtlich geschützten In-\nformationsfreiheit auch über gedruckte Presse-Erzeugnisse Genüge getan werden \nkönne. Ferner bestehe die Möglichkeit, die entsprechenden Geräte im Versandhandel \nzu beziehen. Auch handele es sich nicht um ein „für die Grundversorgung notwendiges \nGeschäft“ i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. Denn die Erfüllung der \nvon der Antragstellerin mit ihren Waren bedienten Bedürfnisse sei derzeit nicht so drin-\ngend wie diejenigen durch die beispielhaft aufgeführten Geschäfte bzw. Einrichtungen. \nIhre Ausgrenzung aus dem Kreis der Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO sei damit durch sachgerechte Erwägungen begründet und kei-\nnesfalls willkürlich. \nDie Verkaufsflächenbegrenzung von 800 m² diene dem Zweck, der Weiterverbreitung \nder übertragbaren Krankheit SARS-CoV-2 durch vermehrte interpersonelle Kontakte \nvorzubeugen. Es sollten nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, da dies einen \nSog zur Folge hätte. Die Kundenfrequenz solle auf ein unter dem Gesichtspunkt des \nInfektionsschutzes vertretbares Maß begrenzt bleiben. Großflächiger Einzelhandel \nziehe üblicherweise mehr Menschen an als kleinere Geschäfte. Hierbei sei auch die \nzeitliche Befristung der Regelung bis zum 3. Mai 2020 zu berücksichtigen und die Tat-\nsache, dass die in der Verordnung geregelten Fragen sodann neu zu bedenken seien. \nMildere Mittel zum Schutz von Leben und Gesundheit breiter Bevölkerungskreise seien \n17 \n18 \n\n14 \n \nnicht ersichtlich. Schließlich sei auch das Verbot der Teilflächenabsperrung nicht zu \nbeanstanden, da die Regelung von der Erfahrung getragen sei, dass die größeren Ge-\nschäfte mit ihrer tatsächlichen Verkaufsfläche am Markt bekannt und mit dem dort vor-\nhandenen umfangreichen Angebot eine Sogwirkung entfalteten, die über diejenige von \nGeschäften mit einer Verkaufsfläche unterhalb von 800 m² deutlich hinausgehe. Durch \ndie Anziehungskraft stiegen auch die sonstigen Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen \nRaum und damit zugleich das Risiko der Virusverbreitung. Auch würde das „Zusam-\nmenschieben“ eines auf einer größeren Verkaufsfläche angebotenen breiten Waren-\nsortiments auf eine reduzierte Fläche dort zu einer wesentlichen räumlichen Verengung \nführen; Kunden würden sich drängen und Mindestabstände würden nicht mehr einge-\nhalten werden. Zudem sei eine Überprüfung etwaiger Absperrmaßnahmen für die zu-\nständigen Behörden nur mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand möglich. \nWegen dieser wesentlichen Unterschiede zwischen Geschäften mit einer Verkaufsflä-\nche von weniger als 800 m² und solchen, die diese Grenze erst durch Absperrmaßnah-\nmen einhalten würden, liege auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche \nGleichbehandlungsgebot vor. Das Öffnungsverbot stelle für die Antragstellerin auch \nkeine im engeren Sinn unverhältnismäßige Belastung dar. Zwar handele es sich um \nschwerwiegende Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit und entfalteten die Maßnah-\nmen existenzbedrohende Wirkungen. Andererseits sei es der Antragstellerin in beson-\nderem Maß möglich, ihrem Kundenkreis ihre Waren auf Vertriebswegen zukommen zu \nlassen, die einen persönlichen Kundenkontakt nicht erforderten (Online- oder telefoni-\nsche Bestellung und anschließender Versand). Hierdurch könne sie in erheblichem \nUmfang die durch die Geschäftsschließung verhinderten Umsätze im stationären Han-\ndel kompensieren. Auch würden derzeit auf Bundesebene steuerliche Maßnahmen zur \nEntlastung auch größerer Betriebe wie der der Antragstellerin vorbereitet und könne \nsie Kostenersparnisse durch die erfolgten Änderungen beim Kurzarbeitergeld für ihre \nMitarbeiter verzeichnen. \nErgänzend führt er mit Schriftsätzen vom 28. August 2020, 22. März 2021, 23. März \nund 13. April 2022 zusammengefasst aus: Der auf einen Fortsetzungsfeststellungsan-\ntrag umgestellte Normenkontrollantrag sei unzulässig (geworden), da es der Antrag-\nstellerin am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Ein Rehabilitati-\nonsinteresse bestehe nicht, da sie nicht geltend machen könne, durch die angegriffe-\nnen Regelungen im Sinn eines persönlichen Vorwurfs oder in diskriminierender Weise \nbetroffen gewesen zu sein. Es fehle an einer Fortgeltung der ursprünglich angegriffe-\nnen Einschränkungen und es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Was die von \n19 \n\n15 \n \nihr angeführten Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche betreffe, habe sie le-\ndiglich abstrakt in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretene Rechtsgrundlagen für \nderartige Ansprüche aufgezählt ohne eine Subsumtion ihrer vermeintlichen Ansprüche \nunter die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Rechtsgrundlagen. Es \nmüsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung diesbezügli-\ncher Ansprüche im Zivilrechtsweg offensichtlich erfolglos wäre, weshalb ein hierauf ge-\ngründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bejaht werden könne. Zudem \nwähne sie sich im Besitz entsprechender Ansprüche unabhängig davon, ob die hier \nangegriffenen Regelungen rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen seien. Vor diesem \nHintergrund bedürfe es nicht vorab der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. \nVielmehr sei die Problematik, ob die angegriffene Maßnahme rechtmäßig oder rechts-\nwidrig gewesen sei, von den für die denkbaren Entschädigungsforderungen der An-\ntragstellerin umfassend zuständigen Zivilgerichten als verwaltungsrechtliche Vorfrage \nim Rahmen ihrer eigenen Sachentscheidung zu klären. Schließlich begründe auch ihr \ngrundrechtlicher Anspruch auf tatsächlich und rechtlich wirkungsvollen gerichtlichen \nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG bzw. Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da \nsich dieser hier in die Möglichkeit der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes mit ent-\nsprechend intensiveren Prüfungspflichten des angerufenen Gerichts verlagert habe. \nDem sei der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 146/20 - umfassend \ngerecht geworden. Dem stehe auch die Entscheidung des Sächsischen Verfassungs-\ngerichtshofs vom 30. April 2020 nicht entgegen, da der Verfassungsgerichtshof die \nGültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen unangetastet gelassen habe und so-\ndann die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Bestimmungen durch \nBeschluss vom 25. Juni 2020 (- Vf. 67-IV-20 [HS] -) als unzulässig verworfen und damit \ngerade keine Sachentscheidung zu deren Verfassungsmäßigkeit getroffen habe. Die \ndurch den Verfassungsgerichtshof getroffene vorläufige Feststellung, dass § 7 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf un-\nvereinbar sei, habe sich in ihren zeitlichen Wirkungen auf den Zeitraum bis zum Au-\nßerkrafttreten der betroffenen Bestimmungen, hier also bis einschließlich 3. Mai 2020, \nbeschränkt. \nJedenfalls in der in der Antragserwiderung entfalteten Interpretation der Norm und des \nVerhältnisses ihrer einzelnen Bestandteile zueinander genüge § 7 Sächs-\nCoronaSchVO den Bestimmtheitsanforderungen. Überdies belege der Eilbeschluss \ndes Senats, dass ein hinreichendes Normverständnis für den Normadressaten möglich \n20 \n\n16 \n \ngewesen sei. Wenn es dem Senat gelungen sei, eine - aus der Sicht des Antragsgeg-\nners überzeugende - Gesamtinterpretation der Vorschrift zu leisten, gebe es keinen \nGrund für die eigentlichen Normbetroffenen, zu einem abweichenden Ergebnis zu ge-\nlangen. Von einer mangelnden Vollzugsfähigkeit der Norm könne keine Rede sein, da \ndie seinerzeitige Praxis und Berichterstattung in den öffentlichen Medien belegt habe, \ndass die mit der Regelung beabsichtigte Gesamtkonzeption allgemein und vollauf \nverstanden worden sei. \nEin Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 \nAbs. 1 GG/Art. 18 Satz 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. Art. 37 Abs. 3 \nSächsVerf) habe nicht vorgelegen. Soweit es um die Schließung von großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² als solche gehe, \nsei auf den Eilbeschluss des Senats (Rn. 17 bis 58) zu verweisen, zu dessen Ausfüh-\nrungen auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof keine entgegenstehenden Aus-\nführungen gemacht habe. Aber auch das Verbot, die Einhaltung der genannten Flä-\nchengrenze durch Absperrmaßnahmen herbeizuführen, sei nicht zu beanstanden und \nder Senat insoweit nicht an die abweichenden Ausführungen des Sächsischen Verfas-\nsungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. April 2020 gebunden, da sich deren \nAllgemeinverbindlichkeit (§ 10 SächsVerfGHG i. V. m. § 31 Abs. 1 BVerfGG) auf die \nFrage der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verordnung beschränkte, \num die es vorliegend nicht gehe. Auch überzeugten die Ausführungen des Sächsischen \nVerfassungsgerichtshofs in der Sache nicht. Dieser habe mit seiner Einschätzung den \ndem Antragsgegner beim Erlass der angegriffenen Verordnungsregelung eröffnet ge-\nwesenen Bewertungsspielraum missachtet und seine eigene Einschätzung der Dinge \nan die Stelle derjenigen des Antragsgegners gesetzt, was nicht statthaft gewesen sei. \nZudem habe es der Sächsische Verfassungsgerichtshof an jeder substantiierten Dar-\nlegung fehlen lassen, welche konkreten Erkenntnisse insoweit denjenigen des Antrags-\ngegners im vorliegenden Zusammenhang überhaupt - und erst recht in einer schlichten \nVorrang beanspruchenden Weise - entgegenstehen sollten. Es bleibe daher bei den in \nder Antragserwiderung dargelegten Erwägungen, dass und weshalb die insoweit an-\ngegriffene Maßnahme (Absperrverbot) geeignet, erforderlich und für die Grundrechte \nder Antragstellerin nicht unverhältnismäßig belastend gewesen sei. Dass die Antrag-\nstellerin dies anders sehe, ändere nichts daran, dass sich diese Einschätzung im Rah-\nmen der dem Antragsgegner zustehenden Einschätzungsprärogative gehalten habe \nund damit rechtmäßig gewesen sei. \n21 \n\n17 \n \nMit Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 146/20 - hat der Senat den Antrag im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. \nMit Beschluss vom 30. April 2020 hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Ver-\nfahren 61-IV-20 (e. A.) u. a. auf den Antrag der Antragstellerin hin im Wege der einst-\nweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind. Im Übrigen \nwurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verfas-\nsungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss \nvom 25. Juni 2020 im Verfahren Vf. 67-IV-20 (HS) mangels Rechtswegerschöpfung \nund Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität als unzulässig verworfen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 146/20 und die Sitzungsnie-\nderschriften vom 3. März und 17. Mai 2022 verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits teilweise unzulässig. Soweit \ner zulässig ist, ist er unbegründet. \nI. Der Antrag ist überwiegend zulässig. Soweit mit ihm aber auch die Feststellung der \nUnwirksamkeit von § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO begehrt wird, ist er unzulässig, da \nes der Antragstellerin insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. \n1. Soweit die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 20. April 2020 beantragt hat, \n§ 7, hilfsweise § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO für \nunwirksam zu erklären, diesen Antrag mit Schriftsatz vom 22. April 2020 dahingehend \nerweitert hat, dass mit weiterem (ersten) Hilfsantrag die Unwirksamkeit von § 7 Abs. 1 \nSatz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SächsCoronaSchVO festgestellt wer-\nden soll, sodann mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 diese Anträge dahingehend umge-\nstellt hat, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getre-\ntenen Verordnungsregelungen beantragt, wobei sie in der mündlichen Verhandlung le-\ndiglich ihren letzten Hauptantrag gestellt hat, handelt es sich um eine Antragsänderung \nim Sinn des § 91 VwGO, die der Senat für sachdienlich und damit zulässig erachtet, \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n18 \n \nda sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im \nlaufenden Verfahren dient und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert. \n2. Bei der angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 \nhandelt es sich um eine gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landes-\ngesetz stehende Rechtsvorschrift. § 24 Abs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nDer Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf \nBerufsrichtern. \n3. Die Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in eigenen Rechten \nverletzt zu sein. Als Betreiberin eines Elektronikfachmarktes mit einer Verkaufsfläche \nvon 1.425 m² war sie gemäß dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. April 2020 \nvon der Betriebsuntersagung und dem Ladenöffnungsverbot in § 7 Abs. 1 und 2 Sächs- \nCoronaSchVO vom 17. April 2020 betroffen und es ist jedenfalls nicht von vornherein \nnach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie hierdurch in ihrer Berufsfrei-\nheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/ Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und dem verfassungsrechtli-\nchen Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG/ Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (i. V. \nm. Art. 19 Abs. 3 GG/ Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) verletzt ist. \n4. Der Antragstellerin fehlt es allerdings am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich ihr An-\ntrag auch gegen § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO richtet, der die Öffnung von Geschäf-\nten nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unter weitere Bedingungen (u. a. Einhal-\ntung des Mindestabstands, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Beschränkung der \nmaximalen Kundenanzahl je nach Geschäftsgröße) stellt. Gemäß der auf ihr Ersuchen \nergangenen Mitteilung des Antragsgegners vom 21. April 2020, wonach sie ihr Ge-\nschäft nicht habe öffnen dürfen, war das Geschäft der Antragstellerin im Geltungszeit-\nraum der angegriffenen Regelung geschlossen und sie folglich von den für die Öffnung \nvon Geschäften vorgesehenen Regelungen in § 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO gar nicht \nbetroffen. Die Antragstellerin ist auch bewusst nicht gegen die im Schreiben des An-\ntragsgegners getroffenen Feststellungen vorgegangen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, \ninwieweit ihr die beantragte gerichtliche Entscheidung von Nutzen sein kann, zumal sie \nauch keinerlei sachliche Einwände gegen die dort geregelten Schutzmaßnahmen für \nLadenöffnungen vorgetragen hat, diese Regelung vielmehr sogar im Rahmen ihrer Ar-\ngumentation zu einer Öffnung aller Geschäfte als einen ausreichenden Infektions-\nschutz gewährleistend herangezogen hat. \n28 \n29 \n30 \n\n19 \n \nDass die Antragstellerin nicht gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 21. April \n2020 vorgegangen ist, lässt indes ihr Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen \ndie Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO im Wege der (nachträgli-\nchen) Normenkontrolle nicht entfallen, denn zur Gewährleistung effektiven Rechts-\nschutzes durfte sie sich vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit und lediglich kurzen \nGeltungsdauer der Verordnung für den weiterreichenden Rechtsschutz im Rahmen der \nNormenkontrolle entscheiden. \n5. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht entgegen, dass die mit \ndem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \nAblauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten ist (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). \nEin gestellter Normenkontrollantrag kann trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach \nAblauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn \ndie Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normen-\nkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außer-\nkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht \nohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der \nZulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller wei-\nterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in sei-\nnen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, \ndass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits \naußer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September \n1983 - BVerwG 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12, - juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes indivi-\nduelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei \ninsbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normen-\nkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die \nangegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüp-\nfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der An-\ntragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 \nKN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 \n-, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. \nNovember 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 \n-, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen \ngrundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene \nRechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf \n31 \n32 \n33 \n\n20 \n \nkurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor \nihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich ge-\nklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. \nv. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ausgeführt, ihr stünden \nEntschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff zu. \nSie hat sich mit dem im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 25. September 2020 \nauch bereits an den Antragsgegner gewandt, um die Möglichkeiten einer außergericht-\nlichen Entschädigungsregelung auszuloten. Dies unterstreicht die Ernsthaftigkeit ihres \nVorhabens, auch wenn entsprechende Ansprüche offensichtlich noch nicht rechtshän-\ngig gemacht worden sind. Das dargestellte berechtigte Interesse entfiele nur dann, \nwenn diese Entschädigungsansprüche offensichtlich aussichtslos sind. Dafür bestehen \nhier keine Anhaltspunkte. Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem \nUrteil vom 17. März 2022 (- III ZR 79/21 -, juris) festgestellt, dass für coronabedingte \nflächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 weder Entschädigungs- noch \nSchadensersatzansprüche bestünden. In seiner die Schließung von Gaststätten und \nBeherbergungsstätten in Brandenburg betreffenden Entscheidung ist der BGH dabei \nu. a. von der Rechtmäßigkeit der den Schließungen zugrundeliegenden Corona-Ver-\nordnungen ausgegangen, so dass sie nicht ohne weiteres Gültigkeit auch für alle sons-\ntigen Betriebsschließungen (bundesweit) hat. \nDie Antragstellerin kann sich zudem auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen \nder kurzen Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie eines \ngewichtigen Eingriffs in ihr Grundrecht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/ \nArt. 28 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG/ Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) berufen, \nda ihr Ladengeschäft während der Geltungsdauer der Verordnung geschlossen und \nsie hierdurch an ihrer eigentlichen Geschäftsausübung gehindert war. Aufgrund des \nerheblichen Gewichts dieser Beeinträchtigung ist ein nachträgliches Rechtsklärungsin-\nteresse zu bejahen. \nII. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die von der An-\ntragstellerin mit ihren Anträgen zulässigerweise angegriffenen Regelungen der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. \n34 \n35 \n36 \n\n21 \n \n1. Verordnungsermächtigung für den von der Antragstellerin angegriffenen § 7 Sächs-\nCoronaSchVO ist § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März \n2020 (BGBl. I S. 587). \n1.1 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, \ndie für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsver-\nordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankhei-\nten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: \nWerden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche \nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Vorausset-\nzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige An-\nsammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in \n§ 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtli-\nchen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz \nund damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit \nhat der Senat (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 20 ff.) zu der \nVorgängerfassung der Verordnung geprüft und bejaht. Auf die dortigen Ausführungen \nwird Bezug genommen. \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegen-\nsatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landes-\nverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegen-\nständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war (SächsOVG, Urt. \nv. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 19). \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n22 \n \n1.2 Der Senat geht - wie schon im vorangegangenen Eilverfahren - davon aus, dass \ndie in § 7 SächsCoronaSchVO angeordnete Untersagung der Öffnung von Geschäften \ndes Einzelhandels und sonstiger Geschäfte von der Generalklausel in § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG gedeckt war, wonach die zuständige Behörde die „notwendigen Schutz-\nmaßnahmen“ zu treffen hat. Neben der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG geregelten \nBefugnis zum Erlass von Betretens- und Verlassensverboten hat der Gesetzgeber mit \nder nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG deutlich gemacht, dass in \nKonkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch \nweitreichende und wesentliche Maßnahmen - wie die hier in Rede stehenden Öff-\nnungsverbote für Geschäfte - gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen kön-\nnen. Denn auch Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich \ngenannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit als sie ebenso \nwie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein \nbesonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren \nKrankheit darstellen. \nZum Ziel der Regelungen, ihrer Erkenntnisgrundlage und der zum Zeitpunkt des Ver-\nordnungserlasses zur Pandemiebewältigung verfolgten Strategie hat der Senat im Eil-\nverfahren (Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 146/20 -, Rn. 25 ff.) ausgeführt: \n„Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkun-\ngen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel \nder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzei-\ntige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie \naus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschät-\nzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient \nder Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Men-\nschen mit Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leis-\ntungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser \nzur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche \nmenschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im \nWege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch über-\ntragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Er-\nkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das \ndie Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-\nCoV-2 nach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, \nfür ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krank-\nheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbrei-\ntung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit \nden jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des \n41 \n42 \n\n23 \n \nvorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter \nund sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der \nWeiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Ver-\nfügung. Zur Risikobewertung, den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen \nund der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus ver-\nweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige Risikoeinschätzung des Ro-\nbert-Koch-Instituts \nvom \n26. März 2020https://www.rki.de/DE/Content/In-\nfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 17. Ap-\nril 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ \n28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leo-\npoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit ebenfalls \neine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitgehenden \"lock \ndown\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzuneh-\nmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung sei \ndabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das \nGesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zuneh-\nmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Na-\nsen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-Stel-\nlungnahme vom 13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopubli-\ncation/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCb \nerwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län-\nder am 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu \nentnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten \nder letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. \nIn kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder \nzu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu er-\nmöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse \njedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen \nso begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich \nvermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavi-\nrus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt \nauch als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung \nder Pandemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus \nSARS-CoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. \nDiese Einschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen \nvorliegende Studien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der \nToten in Europa allein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch \nzugenommen hat (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/corona-uebersterb-\nlichkeit-101.html). Es spricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, \ndass in Deutschland bislang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbeson-\ndere darauf zurückzuführen ist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindäm-\nmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im \nÜbrigen besteht in der Bevölkerung gegen das neuartige SARS-CoV-2 im Un-\nterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität und es steht ein Impfstoff \noder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. \n\n24 \n \nDer Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesund-\nheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch begegnet \nwerden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, \ndie Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch \ndie Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl \n- gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Inten-\nsivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de/images/Doku-\nmente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesre-\nport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Er-\nkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen \nFieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer \nund 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation \nführt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht \neine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung \neines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) \nsowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. \nWeitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine \nmyokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens \n(vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Jans-\nsens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensiv-\nmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - \nIntensivmedizin und Notfallmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: \nhttps://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: \n30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung \nauftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere \nPersonen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 \nbis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, \nPersonen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. \nkoronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) so-\nwie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zu-\nckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsys-\ntem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht \noder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, \nwie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder \neine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit be-\nträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 \nTagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestations-\nindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach \nSchätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag \nnach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der \nTröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte \nOberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. \nEs ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis \nzu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum \ndies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basis-\nreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnah-\nmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basis-\nreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen ver-\nhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu \nVorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Insti-\n\n25 \n \ntut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ver-\nöffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSteckbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig ge-\nstellte \nFragen \nzum \nCoronavirus \nSARS-CoV-2, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April \n2020).“ \n \nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Bei der Beurteilung ist ohnehin auf den \nKenntnisstand des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegen-\nständlichen Verordnung abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder eine Imp-\nfung oder eine spezifische Medikation noch ein infektionsmedizinisch hinreichend si-\ncherer Mund-Nasenschutz verfügbar. In Sachsen waren am 20. April 2020 4.323 Men-\nschen \ninfiziert \nund \n111 \nMenschen \ninfolge \nder \nErkrankung \nverstorben \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, \nStand: \n20. April 2020). An diesem Tag befanden sich 365 Patienten im Krankenhaus, 63 da-\nvon auf einer Intensivstation (vgl. Pressebriefing der Sächsischen Staatsregierung - \naktueller Stand zum Coronavirus in Sachsen 20. April 2020, abgerufen im Internet). \nZur Verpflichtung zum Handeln bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 \nIfSG und den dabei - auch für die spätere gerichtliche Kontrolle - geltenden Maßstäben \nhat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. \n24 bis 27 ausgeführt: \n„Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass \ndie zuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses \nvon Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte \nStelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflich-\ntet sind, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung \nerforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflich-\nten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai \n2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). \nDem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exe-\nkutive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, \nMaßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahme-\nbeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, \ndie von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Erforderlichkeit von \nSchutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu können, ist der Gesetzgeber \nin erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Gerade \nim Falle neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann jedoch denknot-\nwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer siche-\nren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet wer-\nden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits \n43 \n44 \n\n26 \n \ntatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsi-\ncherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im \nFalle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einher-\ngehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht \nein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 \nff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats (st. \nRspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41 m. w. N.) \nbei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wer-\ntungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der \nGesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvon Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Normgebers muss da-\nbei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- \nund Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkun-\ngen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der \nBeitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 \n- Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - \nVerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die \nGefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, son-\ndern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-\nII-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezem-\nber 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nDer Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Ge-\nrichte können hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu \nGrunde zu legen sein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeits-\nkontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei \nmaßgebend sind im Einzelnen Faktoren wie die Eigenart des in Rede stehen-\nden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu \nbilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris Rn. 69). Nach dem Maßstab \nder Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beur-\nteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der All-\ngemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden \nund in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann \nüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass \nsie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben \nkönnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE \n25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris \nRn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Norm-\ngeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies \nsetzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und ver-\ntretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. \n1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113). Auf dieser \n\n27 \n \nGrundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich \ndie Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber \nmuss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die vo-\nraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich ab-\nschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. \nWird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen \nsie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die \nEinschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung \nzu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE \n50, 290, juris Rn. 113). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden \n(vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46). Die Prognose wird nicht dadurch \nungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Aller-\ndings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer \nPrognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch \nneue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des \nPrognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem \nErlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobach-\nten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich her-\nausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder \nnicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene \nZweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkeh-\nrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des \nGesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner \naufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Ent-\nwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nDezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: \nThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). An diesen Maß-\nstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die \nKonzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei \nHauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem-\nber 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November \n2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). \nGemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber \nfür seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzep-\ntion und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungs-\nstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und \nMitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden \nRechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehen-\nden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und \nPrognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. \nnun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu \nprüfen ist.“ \nDer Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei seiner Ge-\nfahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Regelung und \n45 \n\n28 \n \ndem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des Kontrollmaß-\nstabs der Vertretbarkeit von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm \nzugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. \n1.3 Die Auffassung der Antragstellerin, wonach die angegriffenen Regelungen in § 7 \nSächsCoronaSchVO gegen den Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit ver-\nstießen, teilt der Senat nicht. \nDas Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befä-\nhigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr \nVerhalten danach ausrichten können. Dabei geht es bei der Bestimmtheit vornehmlich \ndarum, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Hand-\nlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vor-\nnehmen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt \nzu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rück-\nsicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei reicht es aus, wenn sich im Wege der \nAuslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln \nfeststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm aus-\ngesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Unsicherheiten dürfen nicht so weit \ngehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Norm \nermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dem Bestimmtheitserfordernis ist ge-\nnügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewäl-\ntigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, juris \nRn. 86 m. w. N.). Bei der Normenklarheit steht die inhaltliche Verständlichkeit der Re-\ngelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürger sich auf mögliche belastende Maß-\nnahmen einstellen können. Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen \nallerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den je-\nweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (BVerfG, \na. a. O. Rn. 87 m. w. N.). \nDer Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner bereits im Eilverfahren 3 B \n146/20 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach § 7 SächsCoronaSchVO noch den \nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, die Normunterworfenheit \nunter die Regelungen für den Bürger noch mittels der üblichen Auslegungsmethoden \nzu ermitteln ist, nämlich nach Sinn und Zweck der Regelungen und ihrer Systematik. \nDer Senat hat zur Auslegung der Norm in seiner genannten Entscheidung (Rn. 34 bis \n45) im Einzelnen Folgendes festgestellt: \n46 \n47 \n48 \n\n29 \n \n„Der Betrieb von Einkaufszentren ist untersagt. Innerhalb von Einkaufszentren \nist nur die Öffnung von abschließend in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nfestgelegten Ladengeschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversor-\ngung zulässig. Daneben ist auch die Öffnung von Ladengeschäften zulässig, \ndie über einen separaten Kundenzugang von Außen und über nicht mehr als \n800 qm Verkaufsfläche verfügen. \nDer Betrieb von großflächigen Einzelhandelsgeschäften ist untersagt. Ausge-\nnommen davon sind Ladengeschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbie-\nten und Ladengeschäfte, die für die Grundversorgung notwendig sind. Die Wa-\nrengruppen und die Geschäfte der Grundversorgung sind in § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO beispielhaft aufgeführt. Innerhalb von großflä-\nchigen Einzelhandelsgeschäften ist nur die Öffnung von abschließend in § 7 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO festgelegten Ladengeschäften des täglichen \nBedarfs sowie der Grundversorgung zulässig. Daneben ist auch die Öffnung \nvon Ladengeschäften zulässig, die über einen separaten Kundenzugang von \nAußen und über nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche verfügen. \nSonstige Ladengeschäfte des Einzelhandels (außerhalb von Einkaufszentren \nund großflächigen Einzelhandelsgeschäften) können geöffnet werden, wenn sie \nüber eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm verfügen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO). \nEine Reduzierung der Ladenfläche auf 800 qm (oder ähnliche Maßnahmen) ist \nunzulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO). \n \nDies ergibt sich im Einzelnen aus folgendem: \nDie Begriffe „großflächiger Einzelhandel“ und „Einkaufszentrum“ sind - wie die \nAntragstellerin zutreffend ausführt - § 11 Abs. 3 BauNVO entnommen und kön-\nnen inhaltlich als geklärt gelten. Danach ist der Einzelhandel großflächig, wenn \ner eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm aufweist (BVerwG, Urt. v. 24. No-\nvember 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 14. Oktober 2019 - 4 B \n27.19 -, juris Rn. 11). Ein Einkaufszentrum besteht in einer Zusammenfassung \nverschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, des Hand-\nwerks und von Dienstleistungsbetrieben, die in der Regel einen einheitlich ge-\nplanten und finanzierten, bebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit meh-\nreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe bilden. Es wird \ndurch Einzelhandelsbetriebe geprägt; zu ihnen gehören Läden, Speise- und \nSchankwirtschaften, nicht störende, betriebsadäquate Handwerksbetriebe und \nsonstige Dienstleistungsbetriebe, die in Beziehung zum Einkaufen stehen oder \nderen Inanspruchnahme mit ihnen üblicherweise verbunden sein können (Söf-\nker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Stand: 136. EL Oktober 2019, § 11 BauNVO \nRn. 49 m. w. N.). \nSystematisch unterscheidet § 7 SächsCoronaSchVO zwischen dem \"grund-\nsätzlichen\", also von Ausnahmen abgesehenen Verbot des Betriebs von Ein-\nkaufszentren und großflächigem Einzelhandel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und dem Verbot zur Öffnung von Ladengeschäften (§ 7 Abs. 2 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO). \n\n30 \n \nInnerhalb der Kategorie der Ladengeschäfte differenziert der Verordnungsge-\nber bei den Ausnahmen vom Öffnungsverbot sodann zunächst zwischen La-\ndengeschäften für den täglichen Bedarf (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Sächs-\nCoronaSchVO) und die Grundversorgung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO) sowie den Ladengeschäften \"jeder Art\" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO, womit die sonstigen Ladengeschäfte gemeint sind. \nEine weitere Differenzierung für Ladengeschäfte ergibt sich im Umkehrschluss \naus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO hinsichtlich der Verkaufsflä-\nche. Während die Geschäfte für den täglichen Bedarf und zur Grundversorgung \nunabhängig von der Größe ihrer Verkaufsfläche vom Öffnungsverbot ausge-\nnommen sind, sie also auch als großflächig betriebene Ladengeschäfte öffnen \ndürfen, sind die sonstigen Ladengeschäfte nur bis zu einer Verkaufsfläche von \n800 qm vom Öffnungsverbot ausgenommen. \nZu diesen Differenzierungen tritt noch eine weitere hinzu. Der Verordnungsge-\nber unterscheidet zwischen Geschäften, die sich \"dort\", also in Einkaufszentren \nund großflächigem Einzelhandel befinden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 Halbsatz 2 SächsCoronaSchVO), und solchen, die außerhalb von diesen \ngelegen sind (§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Während § 7 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO vom Öffnungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO für Einkaufszentren abschließende Regelungen enthält, erfährt \ndieses Öffnungsverbot für den großflächigen Einzelhandel über § 7 Abs. 2 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO weitere Ausnahmen, wie sich aus dem Vorstehen-\nden ergibt. \nAnders als die Antragstellerin meint, ist § 7 SächsCoronaSchVO nicht deswe-\ngen unbestimmt, weil sich die Begriffe \"großflächiger Einzelhandel\" und \"Laden-\ngeschäfte\" überschneiden. Mit dem Begriff „Ladengeschäft“ meint die Verord-\nnung - wie die Beispiele in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \nzeigen - ersichtlich solche Geschäfte, die mit räumlichem Kundenkontakt ver-\nbunden sind. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2 SächsCoronaSchVO unter anderem den Online-Handel vom Verbot der \nÖffnung von Ladengeschäften ausnimmt, bei dem regelmäßig kein räumlicher \nKontenkontakt stattfindet. Dies dürfte ein Redaktionsversehen sein. Hierbei \ndürfte es sich lediglich um eine Klarstellung des Verordnungsgebers handeln, \ndass Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen, der Betrieb in Form des Online-\nHandels gleichwohl erlaubt ist. \nDer für Ladengeschäfte des Einzelhandels „jeder Art“ in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO aufgenommene Vorbehalt, wonach diese nur ge-\nöffnet werden dürfen, soweit sie sich nicht in Einkaufszentren und im großflä-\nchigen Einzelhandel befinden, ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 SächsCoronaSchVO zu sehen, wonach in Einkaufszentren und \ngroßflächigem Einzelhandel über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Sächs-\nCoronaSchVO genannten Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundver-\nsorgung hinaus die Öffnung von Geschäften erlaubt ist, sofern sie über einen \nseparaten Kundenzugang von außen und nicht über mehr als 800 qm Verkaufs-\nfläche verfügen. Der Vorbehalt in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO steht nicht in Widerspruch zu der Ausnahmeregelung des § 7 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO, sondern ist als Klarstellung zu \nverstehen, dass eine über die Ausnahmen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO hinausgehende Ladenöffnung in diesem Fall ausgeschlossen \nist. Der Verordnungsgeber hat in dieser speziellen Ausnahmeregelung für Ein-\n\n31 \n \nkaufszentren und großflächigen Einzelhandel eine abschließende Regelung ge-\ntroffen, unter welchen Voraussetzungen dort die Öffnung von Geschäften über \ndie in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte \ndes täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung hinaus zulässig sein soll, \nnämlich soweit sie nicht über mehr als 800 qm verfügen und über einen sepa-\nraten Kundenzugang von außen verfügen. Für den Normunterworfenen ist da-\nher erkennbar, dass er unter diesen Voraussetzungen sein Geschäft dort öffnen \ndarf. Korrespondierend bestimmen § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO, dass eine Reduzierung der Ladenfläche \ndurch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen nicht zur Zulässigkeit der Laden-\nöffnung führen kann. \nAuch die Differenzierung zwischen Geschäften für den täglichen Bedarf und für \ndie Grundversorgung ist nicht irreführend. Während die Verordnung unter Ge-\nschäften des täglichen Bedarfs beispielhaft Lebensmittelgeschäfte und solche \nGeschäfte erfasst, die frische Produkte anbieten, werden unter Geschäften für \ndie Grundversorgung solche beispielhaft genannt, deren das Sortiment prä-\ngende Produkte zumindest während der Dauer der Beschränkungen benötigt \nwerden könnten.“ \nZum Einwand der Antragstellerin, es sei unklar gewesen, ob Einzelhandelsbetriebe \nund Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geöffnet werden \ndurften und unter welchen Voraussetzungen dies erlaubt war, ist danach festzuhalten: \nEin Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt \nin Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 \nBauNVO als großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Öffnung eines solchen ist in Ein-\nkaufszentren oder im großflächigen Einzelhandel nur zulässig, wenn es sich um eines \nder in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten Geschäfte \ndes täglichen Bedarfs oder der Grundversorgung handelt, ansonsten, wenn es sich um \nein den Regelbeispielen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SächsCoronaSchVO vergleich-\nbares Geschäft für den täglichen Bedarf oder ein für die Grundversorgung notwendiges \nGeschäft handelt. \nFerner trifft es zu, wenn die Antragstellerin feststellt, dass die Begrifflichkeiten „tägli-\ncher Bedarf“ und „Grundversorgung“ in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Sächs-\nCoronaSchVO und § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO übereinstimmen, § 7 Abs. 2 \nSatz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO aber weiter gefasst ist als die abschließende \nRegelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, nur Regelbeispiele benennt und \nzusätzlich u. a. den Buchhandel, Fahrradläden und Autohäuser umfasst. Darin sieht \nder Senat aber keinen Bestimmtheitsverstoß, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO Regelungen innerhalb von Einkaufszentren und großflächigem Einzel-\nhandel (Hervorhebung durch den Senat) mit abschließender Aufzählung von Ausnah-\nmen betrifft, während sich § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO auf \nsonstige Einzelhandelsbetriebe/Ladengeschäfte außerhalb von Einkaufszentren und \n49 \n50 \n\n32 \n \ngroßflächigem Einzelhandel mit beispielhafter Aufzählung bezieht. Der Senat hat in \nseinem Eilbeschluss darüber hinaus bereits ausgeführt, dass der „tägliche Bedarf“ vor \nallem Lebensmittel und frische Produkte umfasst, während die Aufzählung zur „Grund-\nversorgung“ erkennen lasse, dass es sich bei den das Sortiment der Geschäfte prä-\ngenden Produkten um solche handelt, die zumindest während der Dauer der Beschrän-\nkung benötigt werden könnten. Dabei kann sich ein Bedarf für das Sortiment des Buch-\nhandels prägende Bücher u. a. zu schulischen und beruflichen Zwecken, aber auch \naufgrund des Informationsanspruchs ergeben. Fahrradläden und Autohäuser wurden \nin die beispielhafte Aufzählung einbezogen, um die Mobilität der Menschen aufrecht-\nzuerhalten und sicherzustellen. Wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr im ÖPNV \nsind die Menschen für den Arbeitsweg oder notwendige Besorgungen auf das eigene \nFahrzeug oder Fahrrad umgestiegen. Sofern dabei - auch im kurzen Geltungszeitraum \nder Verordnung - eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung erforderlich wurde, sollte \ndiese vor Ort ermöglicht werden. Mit der Öffnung von Garten- und Baumärkten sollten \nReparaturarbeiten und jahreszeitlich bedingt sowie z. B. wegen pandemiebedingter Ar-\nbeitslosigkeit oder Kurzarbeit Renovierungsarbeiten an Haus und Hof oder das Be-\npflanzen von Garten oder Grundstück ermöglicht werden. Aus diesen Zwecken ergibt \nsich für den Senat ohne weiteres die Zuordnung zur „Grundversorgung“. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner gesonderten Re-\ngelung zum Rangverhältnis dieser Ausnahmen, da sich der angegriffenen Regelung \nentnehmen lässt, dass der Betrieb großflächiger Einzelhandelsgeschäfte grundsätz-\nlich (Hervorhebung durch den Senat) untersagt ist. Dies lässt im juristischen Sprach-\ngebrauch auch die Möglichkeit von Ausnahmen zu. Ausnahmen von diesem Öffnungs-\nverbot gelten für Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung not-\nwendige Geschäfte, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO \nbeispielhaft aufgezählt sind. Innerhalb des großflächigen Einzelhandels oder von Ein-\nkaufszentren ist dagegen nur die Öffnung der abschließend in § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO aufgezählten Ladengeschäfte zulässig. \nDer Senat sieht auch den von der Antragstellerin behaupteten Widerspruch in den Aus-\nführungen im Eilbeschluss vom 29. April 2020 nicht. Soweit der Senat dort unter Rn. \n35 ausgeführt hat, dass die Öffnung von großflächigen Ladengeschäften des täglichen \nBedarfs und der Grundversorgung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschlie-\nßend festgelegt sei und in den Rn. 41 und 42 sodann feststellt, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 \nSächsCoronaSchVO weitere Ausnahmen (Hervorhebung durch den Senat) von dem \n51 \n52 \n\n33 \n \ngrundsätzlichen Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsbetriebe enthalte, wi-\ndersprechen sich diese Ausführungen nicht, da § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nGeschäfte in Einkaufszentren und großflächigem Einzelhandel betrifft, während § 7 \nAbs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO Geschäfte außerhalb von Einkaufs-\nzentren und großflächigem Einzelhandel betrifft und hier weitere, nicht abschließende \nAusnahmen vom Öffnungsverbot zulässt. \nEbenso wenig widersprechen sich § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO einerseits \nund § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO andererseits. Die zuerst ge-\nnannte Vorschrift zieht die Ausnahmen vom Öffnungsverbot enger, was seine Recht-\nfertigung in der besonderen Situation in Einkaufszentren oder gesonderten Geschäften \ninnerhalb von Ladengeschäften des großflächigen Einzelhandels findet, die regelmä-\nßig durch eine Ballung unterschiedlicher Geschäfte und damit wegen der erhöhten An-\nziehungskraft auf Kunden auch potentiellen infektionsträchtigen Kundenkontakten ge-\nkennzeichnet sind, sowie der Tatsache, dass es sich dabei überwiegend um Innen-\nräume handelt, findet. Für die Fälle des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO ist dagegen diese besondere Situation des § 7 Abs. 1 Sächs- \nCoronaSchVO nicht gegeben. Deshalb hat sich der Verordnungsgeber hier für die Auf-\nzählung von Regelbeispielen entschieden, die über die Ausnahmen des § 7 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO hinausgehen. \nSoweit in § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO von „großflächigem Einzelhandel“ die Rede \nist, ist hier nicht zwingend nur das eine Geschäft mit einer Verkaufsfläche von mehr als \n800 m² gemeint, sondern hierzu können auch weitere Flächen eigentlich selbständiger \nGeschäfte gehören (z. B. sog. Shop-in-Shop-Konzept; Bäcker/Zeitschriften-/Lotto-/Blu-\nmenladen innerhalb eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels). Dies folgt schon \naus der Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, wenn es heißt: „Erlaubt \nist dort (Hervorhebung durch den Senat) nur die Öffnung von folgenden Geschäften \n(...)“. Demgegenüber betrifft § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO das einzelne ge-\nsonderte Geschäft, sodass auch kein Widerspruch zur Definition des großflächigen \nEinzelhandels gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO als solchem mit einer Verkaufsfläche von \nmehr als 800 m² erkennbar ist. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu \nRecht darauf hin, dass die kleinen Anbieter (z. B. Backshops, Läden für Toto/Lotto und \nZeitschriften) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \ndem großflächigen Hauptanbieter (z. B. dem Lebensmittelmarkt) baurechtlich eine be-\ntriebliche Einheit bildeten und daher mit ihm zusammen als ein großflächiger Einzel-\n53 \n54 \n\n34 \n \nhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen seien. Allerdings ver-\nkennt sie dabei, dass der Antragsgegner trotz Anlehnung des Begriffsverständnisses \ndes „großflächigen Einzelhandels“ an die von der Rechtsprechung im Baurecht entwi-\nckelte 800 m²-Grenze nicht zugleich die dazu dann im Speziellen zu Einzelfällen er-\ngangene baurechtliche Rechtsprechung insgesamt übernehmen wollte, zumal deren \nKenntnis beim juristischen Laien und damit dem eigentlichen Normadressaten nicht \nvorausgesetzt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, \ndass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung im Eilverfahren die Auffassung \nvertreten hat, es sei auf die „seinerzeit erstellten Baupläne bzw. Baugenehmigungsun-\nterlagen“ abzustellen. Denn die dortigen Ausführungen des Antragsgegners betrafen \nlediglich die Frage der behördlichen Überprüfbarkeit der Einhaltung der 800 m²- \nFlächengrenze. \n2. Im Hinblick auf die vom Öffnungsverbot betroffenen Geschäfte des Einzelhandels \nund die dort Beschäftigten stellten sich die angegriffenen Vorschriften auch nicht als \nunverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 \nGG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) dar. \nBei den in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Öffnungsver-\nboten handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die zulässig sind, wenn sie \ndurch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewählten \nMittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn \ndie durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar \nist (BayVerfGH, Beschl. v. 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 20). \nMit den Regelungen hat der Antragsgegner einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu \nein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewählt. \n2.1 Mit der angegriffenen Bestimmung hat der Verordnungsgeber einen legitimen \nZweck verfolgt. Ziel des Verordnungsgebers war es ausweislich der Begründung (All-\ngemeiner Teil), die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern, da nur durch eine \nschnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Funktionsfähigkeit \ndes Gesundheitswesens erhalten werden konnte. Hierzu war es weiterhin erforderlich, \ndie physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu be-\nschränken. Wegen der Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit in Sachsen wur-\nden aber zugleich Ausgangsbeschränkungen aufgehoben und sollten die umfangrei-\nchen Betriebsuntersagungen, Schließungen von Ladengeschäften des Einzelhandels \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n35 \n \nund Gastronomiebetrieben sowie Hotels und Beherbergungsbetrieben schrittweise ge-\nlockert werden. Diese Zwecke sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes le-\ngitim. Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Un-\nversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat \ngemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutz-\npflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.). \n2.2 Die angegriffene Vorschrift stellte ein geeignetes Mittel dar, um die genannten le-\ngitimen Ziele zu erreichen. \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Wie ausgeführt steht dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung einer \nRegelung ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsäch-\nlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel \nbezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Erfolgt dabei der Eingriff zum Schutz \ngewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der \ntatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild \nzu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzge-\nberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 \nBvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 m. w. N.). Gleiches gilt - im Rahmen der parlaments-\ngesetzlichen \nVerordnungsermächtigung \n- \nauch \nfür \nden \nVerordnungsgeber \n(SächsOVG, Beschl. v. 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21 -, juris Rn. 39 m. w. N. zur \nRspr. des Bundesverfassungsgerichts). \nMit der Beschränkung der Ladenöffnung auf eine Auswahl an Geschäften, die dem \ntäglichen Bedarf oder der Grundversorgung dienen bzw. nicht über eine Verkaufsfläche \nvon mehr als 800 m² verfügen, und der Vorgabe weiterer, dem Infektionsschutz die-\nnender Anordnungen für die Öffnung von Geschäften (§ 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO) \nkonnten erste Lockerungen ohne eine damit verbundene übermäßige Gefährdung der \nBevölkerung bei gleichzeitiger weiterer Reduzierung von Kontakten erreicht werden. \nDenn die gewählte beschränkte Öffnung von Einzelhandelsgeschäften und das damit \nverbundene eingeschränkte Angebot waren jedenfalls förderlich, um einen Ansturm \nauf die Innenstädte und Einkaufszentren sogleich mit den ersten Lockerungsschritten \nund damit eine aus infektiologischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nach wie vor zu verhin-\ndernde Ansammlung zahlreicher Menschen in den Geschäften, Einkaufszentren und \nEinkaufsstraßen als auch auf den Wegen von und zu den Geschäften (Nutzung des \nÖPNV) zu vermeiden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für die Öffnung nur \n59 \n60 \n61 \n\n36 \n \nbestimmter, durch die Zuordnung zum täglichen Bedarf oder zur Grundversorgung ih-\nrerseits existenziellen oder zumindest für die Versorgung der Bevölkerung grundlegend \nbedeutsamen Bedürfnissen dienender Geschäfte sowie solcher mit einer Verkaufsflä-\nche von bis zu 800 m² war deshalb zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung \nder bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Pande-\nmiegeschehens und der von fachwissenschaftlicher Seite weiterhin empfohlenen Kon-\ntaktbeschränkungen ohne weiteres vertretbar. Durch die Öffnung von Fachgeschäften \ninsbesondere in den Bereichen Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien soll-\nten zudem Kundenströme für die von jedem Bürger nachgefragten Produkte entzerrt \nund hierdurch zu der aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Kontakt-\nvermeidung beigetragen werden. \n2.3 Die Regelung in § 7 SächsCoronaSchVO war zur Erreichung der von dem Verord-\nnungsgeber verfolgten Ziele auch im Rechtssinn erforderlich. Davon ist dann auszuge-\nhen, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht \nnicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Ge-\nsetzgeber auch insoweit ein Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht \n(BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris Rn. 122 m. w. N.). Der Spielraum \nbezieht sich u. a. darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im \nVergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spiel-\nraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs \nverengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden \nMaterie ist. Allerdings dürfen bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche \nUnsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger ge-\nhen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es \ndem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, \nsich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf \ndie Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Be-\nschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 204 m. w. N.). \nWeil zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am 17. April 2020 die Bundesrepublik \nerst am Anfang der Pandemie stand und sich die Sachlage damit für den Verordnungs-\ngeber als durchaus komplex darstellte, ist von einem weiten Beurteilungsspielraum und \nder Beschränkung der Überprüfung der Prognose des Verordnungsgebers auf deren \nVertretbarkeit auszugehen. Dass der Verordnungsgeber mit seiner Entscheidung für \neine zunächst schrittweise Öffnung nur bestimmter Geschäfte und dies auch nur bei \n62 \n63 \n\n37 \n \nEinhaltung weiterer (Hygiene)Vorgaben diesen ihm zustehenden Einschätzungsspiel-\nraum überschritten hat und die von ihm getroffene Prognose insoweit nicht vertretbar \nwar, vermag der Senat nicht zu erkennen. \nWeniger belastende, zur Erreichung der genannten Ziele ebenso geeignete Mittel sind \nnicht ersichtlich. Weitergehende Öffnungen des Einzelhandels mit Hygienevorgaben \nwären nicht ebenso effektiv gewesen wie die geregelten Beschränkungen. Denn mit \nder Öffnung weiterer Geschäfte wären wegen des dann insgesamt größeren Angebots \nwieder mehr Menschen angezogen worden, so dass sich die Kontakte, auch auf den \nWegen von und zu den Geschäften, und damit auch die Infektionsgefahren erhöht hät-\nten. Es galt indes weiterhin, Kontakte zu minimieren. Die Bürger sollten außerhalb ihres \nArbeitsplatzes vorwiegend zu Hause bleiben und Geschäfte nur für notwendige Besor-\ngungen aufsuchen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Verord-\nnungserlasses und während deren Geltung beim Aufenthalt in den Geschäften lediglich \neine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste. Es handelte sich dabei über-\nwiegend um Stoffmasken, die im Vergleich zu den heute gängigen FFP2-Masken einen \ndeutlich geringeren Schutz vor einer Virusübertragung boten. \nAuch eine wechselweise Öffnung dergestalt, dass bestimmte Geschäfte an den ersten \ndrei Werktagen der Woche, die restlichen Geschäfte dann an den verbleibenden drei \nWerktagen der Woche hätten öffnen dürfen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 21. April \n2020 - 14 K 1360/20 -, juris Rn. 29), durfte der Verordnungsgeber vertretbar als nicht \nvergleichbar effektive, zugleich aber mildere Maßnahme ansehen. Denn bei sorti-\nmentsunabhängiger Einbeziehung der großflächigen Ladengeschäfte mit ihren regel-\nmäßig breiteren Warensortimenten in die ersten bewusst vorsichtig gewählten Öff-\nnungsschritte durfte der Verordnungsgeber annehmen, dass dann von diesen Ge-\nschäften die Anziehungs- und Sogwirkung ausgeht, die er mit der von ihm getroffenen \nAuswahl an in einem ersten Schritt zu öffnender Geschäfte gerade vermeiden wollte. \nDenn es lag nahe, dass bei einem solchen Öffnungsmodell Kunden vermehrt an meh-\nreren Tagen einkaufen gehen, an denen die von ihnen gewünschten Ladengeschäfte \njeweils geöffnet haben, und so letztlich in der Summe mehr Kontakte entstehen wür-\nden, als es bei der sortimentsbezogenen Schließung von Teilen des großflächigen Ein-\nzelhandels zu prognostizieren war. \nFür nicht gleichermaßen geeignet durfte der Verordnungsgeber auch die Zulassung \neiner Teilflächenabsperrung halten. Zwar wäre durch die zusätzlichen Maßnahmen des \n§ 7 Abs. 3 SächsCoronaSchVO das Infektionsrisiko in den Geschäften für Mitarbeiter \nund Kunden reduziert gewesen. Allerdings war von diesen Maßnahmen kein Einfluss \n64 \n65 \n66 \n\n38 \n \nauf die anzunehmende Sogwirkung großflächiger Geschäfte und damit keine Begren-\nzung des zu erwartenden Kundenstroms zu diesen Geschäften zu erwarten, sodass \nder Verordnungsgeber wiederum nicht davon ausgehen musste, dass sie in gleicher \nWeise wie eine sortimentsbezogene Schließung von Teilen des großflächigen Einzel-\nhandels geeignet waren, die Vielzahl zusätzlicher potentiell infektionsträchtiger Kon-\ntakte in den Geschäften und auf den Wegen dorthin (z. B. unter Nutzung des ÖPNV) \nzu verhindern. \n2.4 Schließlich waren die Regelungen in § 7 SächsCoronaSchVO auch verhältnismä-\nßig im engeren Sinn. Dabei darf der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu \nerwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs ste-\nhen. Der Gesetzgeber hat hierbei in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Ein-\ngriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legiti-\nmer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, \nmüssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindli-\ncher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzge-\nberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die \naus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung \nder Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetz-\ngebers, der daraufhin zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs-\nspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, was wiederum bei der Kontrolle prog-\nnostischer Entscheidungen voraussetzt, dass die Prognose des Gesetzgebers auf ei-\nner hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. \nv. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216 f. m. w. N.). \nDer Verordnungsgeber hat mit der Regelung den Schutz von hochrangigen, ihrerseits \nden Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgüter verfolgt. Die in der \nVorschrift angeordneten beschränkten Öffnungsmöglichkeiten für Geschäfte dienten \nauch dazu, konkrete Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer \npotentiell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Gleichzeitig wurde mit der Rege-\nlung bezweckt, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch die Verlangsa-\nmung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Danach kam den vom Antragsgegner \nverfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht zu, mit dem sie auch aufgrund der \noben dargelegten Risikoeinschätzung des RKI als hoch zum maßgeblichen Zeitpunkt \nin die gebotene Abwägung einzustellen sind. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der \nangegriffenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs sind als dem \n67 \n68 \n\n39 \n \nentgegenstehend die grundrechtlich geschützten Belange des nicht „privilegierten“ Ein-\nzelhandels einschließlich der Beschäftigten, die durch die Öffnungsverbote zum Teil \nvon Kurzarbeit oder gar Kündigungen betroffen waren, zu berücksichtigen. Auch diese \nweisen ein beachtliches Gewicht auf. Denn infolge des Öffnungsverbots erlitten zahl-\nreiche hiervon betroffene Geschäfte spürbare wirtschaftliche Einbußen, die sich in Ein-\nzelfällen und ohne entsprechende Kompensationsmaßnahmen teilweise auch als exis-\ntenzbedrohend darstellten. Beschäftigte in Kurzarbeit mussten ebenfalls finanzielle \nVerluste und im Extremfall sogar den Verlust des Arbeitsplatzes mit allen hieran an-\nknüpfenden Folgen hinnehmen. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen \nFolgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuinfektionen für Leben \nund Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte, durfte der Verordnungsge-\nber aber in einer Güterabwägung das Interesse der nicht privilegierten Einzelhändler \neinschließlich deren Beschäftigter an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter \ndem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der \nCorona-Pandemie zurückstellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die dargestellten \nBeeinträchtigungen den betroffenen Betrieben und ihren Arbeitnehmern bei der gebo-\ntenen Abwägung noch zumutbar. Ihren Belangen gegenüber stehen die ebenfalls gra-\nvierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und \ndie damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems. \nZur Abmilderung des Eingriffs sind in die Abwägung staatliche Hilfeleistungen (z. B. \nCorona-Soforthilfen des Bundes, Ausweitung des Kurzarbeitergelds) und die Tatsa-\nche, dass der Onlinehandel nach wie vor möglich war und hierdurch Einbußen durch \nWegfall des stationären Geschäfts zumindest teilweise kompensiert werden konnten, \neinzubeziehen. Zudem ist die enge zeitliche Begrenzung der Verordnung auf nur 14 \nTage zu berücksichtigen, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Antragstellerin ihr \nGeschäft aufgrund vorangegangener Regelungen bereits seit dem 18. März 2020 ge-\nschlossen halten musste. Mit Ablauf derselben hatte der Verordnungsgeber erneut die \ntatsächliche Lage zu überprüfen und vor diesem Hintergrund über die Beibehaltung, \nVerschärfung oder Lockerung seiner Maßnahmen zu entscheiden. \nFerner ist auch das vom Antragsgegner mit seinen Regelungen verfolgte Konzept der \nschrittweisen Öffnung nicht zu beanstanden, da es ihm ermöglichte, im Rahmen einer \nengmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das \nInfektionsgeschehen auswirken und soweit erforderlich rechtzeitig gegenzusteuern. \nFür den Senat ergeben sich danach weder im Hinblick auf die angegriffene Regelung \nnoch die vom Verordnungsgeber verfolgte Gesamtkonzeption Anhaltspunkte dafür, \n69 \n70 \n71 \n\n40 \n \ndass er dabei seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat oder die von ihm ge-\ntroffene Prognose als nicht mehr vertretbar angesehen werden muss. Vielmehr konnte \nder Verordnungsgeber ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraums wegen \nder tatsächlichen Lage bei Verordnungserlass annehmen, dass zum Schutz von Leben \nund Gesundheit als Rechtsgütern von überragender Bedeutung mit besonderer Dring-\nlichkeit gehandelt werden musste, wobei er u. a. als Ausgleich für die damit verbunde-\nnen erheblichen Grundrechtseingriffe die enge zeitliche Befristung der Maßnahmen \nvorsah. Hierdurch wurde eine zeitnahe Überprüfung und im Fall des Erfordernisses \neine Anpassung an die entsprechende Lage sichergestellt. \n3. Das Öffnungsverbot stellte keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 \nAbs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Ge-\nwerbebetrieb dar. Denn dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es \nschützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten \nund geht jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris Rn. 372). \n4. Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG sieht der \nSenat ebenso wenig. \nEntscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistun-\ngen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an \nden allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem \nNormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behan-\ndeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten \noder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl \nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nbestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ver-\nwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen \nbedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungs-\nziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. \n21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. \na. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher \nWeise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerk-\nmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, \n72 \n73 \n74 \n\n41 \n \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungs-\nmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen \n(BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab \ngilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungs-\ngeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein \nnur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 \nAbs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über \ndie Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus \neine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem \nRahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteil-\nten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten \n(BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar \n1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisie-\nren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher \nden Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Ge-\nsetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. \nDabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 m. \nw. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa \ndie wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Über-\nprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt \nwerden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). \nBei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem all-\ngemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger \nstreng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG Berlin-\n75 \n76 \n\n42 \n \nBrandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beach-\ntung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. \n26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN \n238/20 -, juris Rn. 67). Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beach-\ntung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und \ndamit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 \n- 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B \n203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.). In einer Situation nur schrittweise möglicher - aber zur \nWahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dann gleichzeitig in entsprechen-\nden Teilschritten auch gebotener - Lockerungen kann der Gewährleistungsgehalt des \nAllgemeinen Gleichheitssatzes den Verordnungsgeber nicht zu einem Vorgehen nach \ndem Prinzip „Alles oder nichts“ zwingen, denn dies stände der Rechtsordnung im Er-\ngebnis noch ferner, als zeitlich und inhaltlich begrenzte Ungleichbehandlungen einzel-\nner Adressaten von Kontaktbeschränkungsmaßnahmen. Entsprechende zeitlich be-\ngrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines „Lockerungsfahrplans“ verletzen da-\nher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE \n-, juris Rn. 128 ff.). \n Von diesem Maßstab ausgehend sind die vom Antragsgegner in § 7 Abs. 1 und \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen und die in der Vorschrift vorge-\nnommenen Differenzierungen jeweils von sachlichen Gründen getragen. \nWie bereits ausgeführt sollte eine schrittweise Öffnung von Geschäften ermöglicht wer-\nden, gleichzeitig sollten aber gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO weiterhin die phy-\nsisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands oder zu dem Partner auf ein absolutes Minimum reduziert und der nötige \nMindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden. Vor diesem Hintergrund war \nes sachlich gerechtfertigt, Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel grund-\nsätzlich geschlossen zu halten, da deren Vielzahl an Geschäften und das vielfältige \nWarenangebot regelmäßig eine größere Anzahl an Kunden anziehen, die sich oft auf-\ngrund der baulichen Gegebenheiten dicht an dicht im Inneren eines Gebäudekomple-\nxes drängen, ohne dabei die gebotenen Mindestabstände einhalten zu können. Die \ndabei vom Verordnungsgeber in Gestalt der Ausnahmeregelungen vom Öffnungsver-\nbot vorgenommene Privilegierung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der \nGrundversorgung war wegen deren grundlegender Bedeutung für die Versorgung der \nBevölkerung sachlich gerechtfertigt. Wegen dieser grundlegenden Bedeutung konnte \nder Verordnungsgeber auch den Infektionsschutz insoweit zurücktreten lassen. \n77 \n78 \n\n43 \n \nAuch durfte der Antragsgegner sodann in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine \nabschließende Ausnahmeregelung für zulässige Öffnungen treffen, die trotz wortglei-\ncher Kategorisierung (Geschäfte „des täglichen Bedarfs“ und der „Grundversorgung“) \nin ihrer Ausgestaltung enger gefasst ist als die Ausnahme vom Verbot der Öffnung von \nLadengeschäften in § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO. Wie der Senat be-\nreits in seinem Eilbeschluss festgestellt hat, unterscheiden sich die Regelungen dahin-\ngehend, dass die abschließende Aufzählung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nden Kernbereich der notwendigen Versorgung betrifft und die genannten Geschäfte - \nmit Ausnahme von Lebensmittelmärkten - in der Regel weniger als 800 m² Verkaufs-\nfläche haben, während § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO auch groß-\nflächige Einzelhandelsbetriebe umfasst. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Sächs-\nCoronaSchVO darüber hinaus festgelegte Zulassung der Öffnung von sonstigen Ge-\nschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m², sofern sie über einen separaten Kun-\ndenzugang von außen verfügen, findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem infektions-\nschutzrechtlich relevanten Umstand, dass hierdurch das Aufeinandertreffen von Kun-\nden ohne Einhaltung des Mindestabstands im Inneren des Einkaufszentrums oder \ngroßflächigen Einzelhandels vermieden wird. \nDass der Verordnungsgeber bei seinen ersten Öffnungsschritten darüber hinaus zwi-\nschen großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die er mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten und der in § 7 Abs. 2 Satz 2 \nNrn. 1 und 2 SächsCoronaSchVO zu den dort aufgeführten beispielhaft genannten ver-\ngleichbaren verbietet, und solchen mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m², die unter \nden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Sächs-\nCoronaSchVO öffnen dürfen, differenziert hat, stellt sich ebenfalls nicht als nicht ge-\nrechtfertigte Ungleichbehandlung dar, sondern hat seinen sachlichen Grund darin, \ndass von großflächigen Geschäften aufgrund des umfangreicheren Warensortiments \nregelmäßig eine größere Sogwirkung im Hinblick auf die Kunden ausgeht als dies bei \nden kleineren Geschäften der Fall ist. \nDie tatsächliche Einschätzung und Bewertung des Antragsgegners, dass diese grö-\nßere Anziehungswirkung und Attraktivität der Geschäfte auch dann noch bestehen \nbleibt, wenn die über 800 m² große Verkaufsfläche durch Absperrungen auf maximal \n800 m² reduziert wird überschreitet dessen normgeberische Einschätzungsprärogative \nnicht. Denn die Geschäfte sind den Kunden als großflächig mit ihrem breiten Waren-\nsortiment bekannt. Es ist deshalb plausibel anzunehmen, dass die Kunden deshalb \n79 \n80 \n81 \n\n44 \n \nnachvollziehbar davon ausgehen werden, dass trotz der Reduzierung der Verkaufsflä-\nche und dem dann ggf. entsprechend verkleinerten Angebot weitere im Regelbetrieb \nerhältliche Artikel zumindest im Hintergrund vorgehalten werden und auf entsprechen-\nden Wunsch des Kunden auch verfügbar sind. Der Senat folgt insoweit nicht der Auf-\nfassung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs in dessen Eilentscheidung vom 30. \nApril 2020 (- Vf. 61-IV-20 [e.A.] u. a. -), wonach § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz \n2 SächsCoronaSchVO mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf unvereinbar sind. Hieran ist er \nauch nicht durch § 14 SächsVerfGHG gehindert, weil diese Entscheidung keine Bin-\ndungswirkung entfaltet (vgl. Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfas-\nsungsgerichtsgesetz, 1. Auflage 2015, § 31 Rn. 54). Zur Begründung hat der Sächsi-\nsche Verfassungsgerichtshof in seiner Eilentscheidung darauf abgestellt, dass sich \nnach derzeitigem Stand der Erkenntnis und der Strategien zur Bekämpfung der epide-\nmiologischen Gefahrenlage keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergä-\nben, dass die dem Teilabsperrverbot zugrundeliegende Erwägung des Verordnungs-\ngebers, dass nämlich die „Sogwirkung“ großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch bei \neiner entsprechenden Reduktion der Verkaufsfläche noch in relevantem Maß fortbe-\nstehe, zutreffe und für diesen Fall die Infektionsgefahr nicht durch die nach § 7 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen hinreichend begrenzt wer-\nden könne. Bei dieser Einschätzung handelt es sich um eine Behauptung, ohne dass \nder Sächsische Verfassungsgerichtshof diese näher begründet oder gar mit überlege-\nnen Erkenntnissen untersetzt hat. Letztere lagen auch nicht vor und konnten vor dem \nHintergrund der Eilbedürftigkeit des Ergreifens von Maßnahmen in der konkreten Situ-\nation im Hinblick auf die anderenfalls drohenden erheblichen Gefahren für überragend \nwichtige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funkti-\nonsfähigkeit des Gesundheitswesens, auch nicht verlangt werden (vgl. dazu BVerfG, \nBeschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 186 ff.). Denn es hätte einen \nnicht unerheblichen Zeitverzug mit dann ggf. irreversiblen Folgen für die genannten \nSchutzgüter bedeutet, hätte man vom Verordnungsgeber zunächst eine Evaluation der \nAuswirkungen verschiedener Öffnungsvarianten auf etwaige Kundenströme und das \nInfektionsgeschehen gefordert. Vielmehr stand dem Verordnungsgeber insoweit ein \nEinschätzungsspielraum zu und sind die von ihm ergriffenen Maßnahmen primär auf \nihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält der Se-\nnat die sich aus dem Erfahrungswissen ergebende Einschätzung des Verordnungsge-\nbers, wonach auch bei einer Reduzierung der Verkaufsfläche die Attraktivität und Sog-\nwirkung in relevantem Maß fortbesteht, ohne weiteres - auch vor dem Hintergrund der \n\n45 \n \nobigen Ausführungen - für vertretbar. Für das Gegenteil hat der Senat keine Anhalts-\npunkte. Die Gerichte sind bei der Kontrolle von Normen nicht befugt, schlicht ihre \nEinschätzung an die Stelle der des Verordnungsgebers zu stellen. \nHinzu kommt außerdem die ebenfalls nachvollziehbare Befürchtung, dass bei der Zu-\nlassung der Teilflächenabsperrung zur Reduzierung der Verkaufsfläche das sonst \ngroßzügig verteilte Warensortiment auf der zulässigen Fläche „zusammengeschoben“ \nwird, was sich wiederum im Hinblick auf die Einhaltung von Mindestabständen als prob-\nlematisch darstellen könnte. Dass man dem andererseits entgegenhalten kann, dass \ngerade in Läden mit einer größeren Verkaufsfläche die Hygienevorgaben, insbeson-\ndere Mindestabstände, besser umgesetzt und eingehalten werden können, mag zwar \nzutreffen, führt aber nicht zum Entfallen der sachlichen Rechtfertigung des Teilflächen-\nabsperrverbots. Soweit der Antragsgegner als weiteres Argument für das Verbot der \nTeilflächenabsperrung auch auf Schwierigkeiten bei der Kontrolle der höchstzulässi-\ngen Verkaufsfläche hinweist, dürfte dieses Argument allein nicht dazu geeignet sein, \ndie Ungleichbehandlung von großflächigen gegenüber kleineren Geschäften zu recht-\nfertigen. Es kann indes als Grund im Rahmen von Praktikabilitätserwägungen ergän-\nzend herangezogen werden. Denn eine Regelung, deren Umsetzung sich nur schwer \noder mit erheblichem Aufwand kontrollieren lässt, war in der konkreten Situation, in der \nes um ein schnelles und effektives Handeln ging, jedenfalls weniger dazu geeignet, \ninfektionsschutzrechtliche Zwecke zu verwirklichen. \nVor diesem Gesamthintergrund brauchte der Senat unter entsprechender Heranzie-\nhung von § 244 Abs. 3 StPO auch den in der mündlichen Verhandlung von der Antrag-\nstellerin bedingt gestellten neun Beweisanträgen nicht nachzugehen (vgl. W.-R. \nSchenke, in: Kopp/ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.). \nSoweit mit den Beweisanträgen Nrn. 1 bis 7 jeweils durch Sachverständigengutachten \nBeweis darüber erhoben werden soll, \n1. dass die Öffnung von großflächigen Einzelhandelsgeschäften im Freistaat Sachsen \nim Zeitraum 17. April - 3. Mai 2020 zu keinen anderen oder allenfalls zu sehr geringen \nanderen Infektionsraten im Freistaat Sachsen geführt hätte als die Infektionsraten, die \nmit Öffnungsverbot statistisch erfasst wurden, \n2. dass die Infektionen mit COVID-19 im Freistaat Sachsen im Zeitraum 17. April - \n3. Mai 2020 nicht oder allenfalls in sehr geringem Ausmaß auf den Aufenthalt von Men-\nschen in denjenigen Ladengeschäften zurückzuführen waren, die weiterhin öffnen durf-\nten, \n82 \n83 \n84 \n\n46 \n \n3. dass Infektionen mit COVID-19 im Freistaat Sachsen im Zeitraum 17. April - 3. Mai \n2020 vor allem Zusammenkünften in Alten- und Pflegeheimen, in sonstigen Betrieben \nund Unternehmen (berufliches Umfeld), in Bildungseinrichtungen und Kindertagesstät-\nten, Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie im ÖPNV zugeordnet werden \nkonnten, \n4. dass die neben dem Öffnungsverbot geltenden Regelungen für die technischen, or-\nganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen ausgereicht hätten, um die Be-\nschäftigten und Kunden in großflächigen Einzelhandelsgeschäften vor der Gefahr von \nInfektionen hinreichend zu schützen, \n5. dass die Begegnung von Menschen in Verkaufsräumen bei Einhaltung des Mindest-\nabstandes kein signifikantes Infektionsrisiko auslöst, wenn alle Personen eine Mund-\nNasenbedeckung tragen und die Kundenzahl und -aufenthaltsdauer beschränkt blei-\nben, \n6. der auf ca. 15 Minuten begrenzte Aufenthalt von Kunden in Geschäften in einer An-\nzahl, wie sie in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsfläche vom Freistaat Sachsen \nbereits vorgegeben worden war, bei Einhaltung des Mindestabstandes das Infektions-\nrisiko soweit senkt, dass es auf das Infektionsgeschehen und die Belastung der Arbeit \nin Krankenhäusern keinen oder zumindest keinen relevanten Einfluss nehmen kann, \n7. dass die Begegnung von Menschen auf den Wegen von und zu den Geschäften im \nFreien bei Einhaltung des Mindestabstandes kein signifikantes Infektionsrisiko auslöst, \nsind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung des Senats ohne \nBedeutung. Denn wie bereits ausgeführt kommt dem Verordnungsgeber nach der stän-\ndigen Rechtsprechung des Senats ein weitgehender Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zu, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzel-\nfall begrenzt wird. Im Fall neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen war damit \nvom Verordnungsgeber denknotwendig keine Bewertung der Gefährdung der Bevölke-\nrung aufgrund sicherer und umfassend abgeklärter Tatsachenbasis zu verlangen, wie \ndies die Antragstellerin mit ihren Beweisanträgen retrospektive beabsichtigt, sondern \naufgrund von Prognosen, die ihrerseits tatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müs-\nsen, jedoch bestehende Unsicherheiten enthalten dürfen. Der Einschätzungsspielraum \nbesteht damit auch gerade in tatsächlicher Hinsicht sowie bei der Ausgestaltung der \nkonkreten Schutzmaßnahmen. Die Prognoseentscheidung des Normgebers ist sodann \nauf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, deren Annahme voraussetzt, dass sich der Norm-\ngeber Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen \nAusgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft und die ihm zugängli-\nchen Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. \n\n47 \n \nAls Grund für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen \ngroßflächigen Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², die mit Aus-\nnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SächsCoronaSchVO genann-\nten grundsätzlich geschlossen bleiben sollten, und den kleineren Geschäften mit einer \nVerkaufsfläche bis zu 800 m², die innerhalb von Einkaufszentren und des großflächigen \nEinzelhandels unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nund sonst gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auch sortimentsunabhängig \nöffnen durften, hat der Verordnungsgeber die von größeren Geschäften ausgehende \nSog- und Magnetwirkung für Kundenströme angegeben und nicht auf die Infektionsge-\nfahr in dem jeweiligen Geschäft abgestellt. Nach seinen Überlegungen wären durch die \nÖffnung aller (auch) großflächigen Geschäfte mehr Kunden angezogen worden, was \nin der Konsequenz zu vermehrten Kontakten - auch auf den Wegen von und zu den \nGeschäften - geführt hätte. Es wären hierdurch insgesamt mehr Menschen unterwegs \ngewesen, während der Verordnungsgeber mit den ersten Öffnungsschritten nach dem \nlock down auch weiterhin die physisch sozialen Kontakte zwischen den Menschen be-\nschränken wollte. Dem lag wiederum die wissenschaftlich festgestellte Grundannahme \nzugrunde, dass durch eine Reduzierung persönlicher Kontakte und die Einhaltung be-\nstimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des sich primär im Wege der \nTröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavi-\nrus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden kann. \nAusgehend von den oben dargestellten Maßstäben bedurfte es für die gerichtliche Be-\nurteilung, ob der Antragsgegner als Verordnungsgeber seinen ihm eröffneten Einschät-\nzungsspielraum überschritten und damit verletzt hat, keiner (retrospektiven) wissen-\nschaftlichen Klärung der mit den Beweisanträgen Nrn. 1 bis 7 unter Beweis gestellten \nTatsachen (- und Würdigungen -). Vielmehr sind diese für die Entscheidung unerheb-\nlich. Denn die dem Maßnahmenkatalog des Antragsgegners zugrundeliegende Grund-\nannahme, dass das Infektionsrisiko durch Kontakteinschränkungen reduziert werden \nkann, ist nicht nur wissenschaftlich vertretbar, sondern in der seriösen wissenschaftli-\nchen Diskussion nicht bestritten. Dem Antragsgegner standen im maßgeblichen Zeit-\npunkt des Verordnungserlasses wissenschaftliche Erhebungen oder Auswertungen zu \nverschiedenen Öffnungsszenarien und deren Auswirkungen auf das Infektionsgesche-\nhen nicht zur Verfügung. Angesichts der Eilbedürftigkeit seiner Maßnahmen und der in \ntatsächlicher Hinsicht noch neuen Situation, in der eine wissenschaftliche Klärung z. B. \ndes Schwerpunkts der Coronainfektionen noch gar nicht möglich war, bedurfte er sol-\ncher Gutachten oder Erkundigungen aber auch nicht. \n85 \n86 \n\n48 \n \nMangels Entscheidungserheblichkeit bedurfte es auch keiner Beweiserhebung, \n8. dass der Antragsgegner keine oder keine hinreichenden Erkundigungen dazu ange-\nstellt hat, ob die Gefahr von Infektionen mit COVID-19 durch einen Aufenthalt in Ver-\nkaufsräumen nicht höher ist in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 \nm² als in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² und \n9. dass der Antragsgegner keine oder keine hinreichenden Erkundigungen dazu ange-\nstellt hat, ob die Begegnung von Menschen auf den Wegen von und zu den Geschäften \nim Freien bei Einhaltung des Mindestabstandes ein signifikantes Infektionsrisiko aus-\nlöst, \ndurch Vernehmung des Zeugen R. sowie (vorsorglich und unter ausdrücklichem Pro-\ntest gegen die materielle Darlegungs- und Beweislast) der Zeugen Frau K., Frau P. und \nHerr B. vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt. Denn die vom Antragsgegner umgesetzten Maßnahmen waren auf der \nGrundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder am 15. April 2020 erlassen worden und stützten sich \nauf die hierzu ergangenen wissenschaftlichen Empfehlungen insbesondere des hierzu \nberufenen Robert Koch-Instituts. Der Beschluss nimmt an mehreren Stellen Bezug auf \ndie Einschätzungen und die Empfehlungen des Instituts und stellt die Bedeutung einer \nweitergehenden Forschung heraus. Die beschlossenen Maßnahmen waren damit er-\nsichtlich getragen von der wissenschaftlichen Grundannahme einer Kontaktvermei-\ndung und deren Reduzierung zur Verminderung der Infektionsausbreitung. Daher \nkommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner selbstständig weitere Sachverhalts-\nermittlungen zu den Relationen des Infektionsrisikos bei bestimmten stattfindenden \nKontakten angestellt hatte, um die angegriffenen Maßnahmen zu erlassen. Wie bereits \nausgeführt, ist entscheidungserheblich allein die Vertretbarkeit der vom Verordnungs-\ngeber im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit bestimmter Maßnahmen zur \nInfektionsbekämpfung angestellte Prognose, und nicht die Frage eingeholter Erkundi-\ngungen des Antragsgegners. \nDer Senat hält ferner auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Einschätzung fest, \ndass die ausdrückliche Benennung des Buchhandels, von Fahrradläden und Autohäu-\nsern sowie von Garten- und Baumärkten in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO \nals für die Grundversorgung notwendige Geschäfte sachlich gerechtfertigt war. Die Öff-\nnung des Buchhandels erfolgte vor dem Hintergrund von dessen Bedeutung für die \nInformations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit, die Bildung, für Schule, Studium und \nnicht zuletzt auch die Berufsausübung, aber auch für eine sinnvolle Beschäftigung von \nKindern und Jugendlichen, die sich zu diesem Zeitpunkt mangels Präsenzbeschulung \n87 \n88 \n\n49 \n \nund bestehender Kontaktbeschränkungen überwiegend zu Hause aufhielten. Zwar trifft \nes zu, dass Bücher und das darüber hinausgehende Sortiment von Buchläden auch \nonline hätten bestellt werden und dass der Bedarf auch durch den kleinflächigen stati-\nonären Buchhandel hätte gedeckt werden können (so BayVGH, Beschl. v. 27. April \n2020 - 20 NE 20.793 -, juris Rn. 38). Das ändert aber nichts daran, dass der Verord-\nnungsgeber den Buchhandel insgesamt mit der oben genannten Begründung grund-\nsätzlich durch die Zuordnung zu den für die Grundversorgung notwendigen Geschäften \nprivilegieren durfte (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, \njuris Rn. 52 ff.; auf den besonderen Versorgungsauftrag des Buchhandels abstellend: \nOVG Bremen, Beschl. v. 23. März 2021 - 1 B 103/21 -, juris Rn. 38 f.). Denn es ist \ngerade nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Privilegierung um eine willkürliche oder \naußerhalb des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers liegende Ent-\nscheidung gehandelt hat. \nDie Öffnung von Fahrradläden und Autohäusern fand, wie bereits oben ausgeführt, ihre \nsachliche Rechtfertigung in der Sicherstellung der Mobilität, insbesondere der unein-\ngeschränkten Ermöglichung individueller Mobilität mit Fahrrad oder PKW wegen der \nnicht vollständig vermeidbaren Ansteckungsrisiken im ÖPNV. Dabei konnten die Kun-\nden im Fall des Erfordernisses einer Ersatzbeschaffung während der Geltungsdauer \nder Verordnung auch nicht einfach auf den Online-Handel verwiesen werden, da dieser \nbei Fahrzeugen, aber auch bei Fahrrädern nicht in gleicher Weise verbreitet ist wie bei \nsonstigen handlichen Konsumgütern. Zudem bedarf es oftmals einer ausführlicheren \nBeratung und Demonstration diverser Ausstattungsmerkmale am Objekt oder sogar \neiner Probefahrt, bevor eine Kaufentscheidung gefällt wird. \nBau- und Gartenmärkten kam eine besondere Bedeutung zur Durchführung von Re-\nparaturen im eigenen Haushalt und der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Ge-\nbrauchsgegenständen zu. Überdies dienten sie der Versorgung von Handwerkern und \nGewerbetreibenden. Sie waren aber gerade auch jahreszeitlich bedingt und der Pan-\ndemiesituation geschuldet besonders wichtig, da die Menschen z. B. aufgrund von \nKurzarbeit Renovierungsarbeiten in Angriff genommen hatten oder im Frühjahr ihren \nGarten bepflanzen und für die bevorstehende Saison vorbereiten wollten. \nWenn die Antragstellerin im Hinblick auf den großflächigen innerstädtischen Buchhan-\ndel und die mit der Regelung ebenfalls wieder geöffneten Garten- und Baumärkte auf \nderen Magnet- und Sogwirkung für eine Vielzahl von Kunden hinweist, die ja gerade \nvermieden werden sollte, so durfte der Verordnungsgeber dies ohne eine Überschrei-\ntung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums vor dem Hintergrund der \n89 \n90 \n91 \n\n50 \n \ndargelegten Bedeutung dieser Geschäfte für die Grundversorgung der Bevölkerung in \nKauf nehmen. \nZur sachlichen Rechtfertigung der weiteren - sortimentsunabhängigen - Privilegierung \nvon Geschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO hat der Senat bereits oben ausgeführt. Die Privilegierung von \nGroßhandelsgeschäften in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO war gerecht-\nfertigt, da sie der Versorgung der Einzelhändler und Gewerbetreibenden dienten und \ndamit deren Tätigkeit zu weiten Teilen erst ermöglicht haben. \nDass § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO trotz teilweise gleicher \nBegrifflichkeiten („täglicher Bedarf“ und „Grundversorgung“) die vom Öffnungsverbot \nausgenommenen Geschäfte einmal abschließend und einmal beispielhaft aufzählen, \nfindet seine Rechtfertigung in den besonderen örtlichen Gegebenheiten von Einkaufs-\nzentren und großflächigem Einzelhandel und dient letztlich der Verhinderung größerer \nMenschenansammlungen im Gebäudeinneren und damit ebenfalls Zwecken des In-\nfektionsschutzes. \nSoweit die Antragstellerin von einem nicht gerechtfertigten doppelten Begünstigungs-\nausschluss ausgeht, weil sie über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² verfügt und \ndiese auch nicht teilweise, soweit sie 800 m² überschreitet, absperren durfte und damit \nweder unter § 7 Abs. 1 Satz 2 noch § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO \ngefallen ist, ist zunächst festzustellen, dass sich das Geschäft der Antragstellerin nach \nihrem eigenen Vorbringen weder in einem Einkaufszentrum noch innerhalb eines groß-\nflächigen Einzelhandels befindet, so dass § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für sie nicht \ngalt. Der Ausschluss großflächiger Geschäfte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO war im Übrigen wegen der Sogwirkung großer Geschäfte, \ndie auch nach einer Teilflächenabsperrung noch in infektiologisch relevantem und zu \ndiesem Zeitpunkt nicht gewollten Umfang erhalten bleibt, gerechtfertigt. Hierfür streitet \ndie allgemeine Lebenserfahrung, ohne dass gesicherte gegenteilige Erkenntnisse vor-\nliegen oder durch den Verordnungsgeber innerhalb seiner kurzen Reaktionszeit zu be-\nschaffen waren. Seine Einschätzung stellte sich deshalb als vertretbar dar und war \ndamit nicht zu beanstanden. \nOb die Antragstellerin unter eine der Ausnahmeregelungen, wobei hier nach ihrem Vor-\nbringen wohl am ehesten die Zugehörigkeit zur „Grundversorgung“ nach § 7 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO in Betracht gekommen wäre, gefallen ist, weil ihr \nSortiment denen der dort genannten Ladengeschäfte hinsichtlich seiner Bedeutung für \n92 \n93 \n94 \n95 \n\n51 \n \ndie Versorgung der Bevölkerung vergleichbar ist, braucht der Senat hingegen nicht zu \nentscheiden, da es dabei um den Vollzug der Norm geht, der nicht Gegenstand des \nNormenkontrollverfahrens ist. Zur Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu einer der Aus-\nnahmevorschriften vom Öffnungsverbot hätte es ihr freigestanden, gerichtlichen \nRechtsschutz in Form eines Feststellungsbegehrens in Anspruch zu nehmen. So ent-\nhielt z. B. auch die Mitteilung des Antragsgegners vom 21. April 2020 eine entspre-\nchende Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ha-\nben dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich bewusst für den Weg einer Nor-\nmenkontrolle entschieden zu haben. Einen Anspruch darauf, zusätzlich zu den explizit \ngenannten Geschäften in die beispielhafte Aufzählung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO aufgenommen zu werden, hat die Antragstellerin indes nicht. Denn wie \nbereits erläutert, hat sich der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 \nSächsCoronaSchVO für eine beispielhafte und damit gerade nicht abschließende Auf-\nzählung der jeweiligen Geschäfte entschieden, mit der es ermöglicht werden sollte, \ndass auch weitere nicht genannte, aber den genannten Geschäften insoweit ver-\ngleichbare Geschäfte öffnen durften. \nVerwendet ein Gesetzgeber Regelbeispiele, so haben diese Leitbildcharakter für die \nAuslegung einer Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 -, juris Rn. 29). \nSie sind das Ergebnis einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des \nhier betroffenen Verwaltungsbereichs durch den Verordnungsgeber (BVerwG, Urt. v. \n29. August 2019 - 7 C 33.17 -, juris Rn. 16). Durch die Verwendung von „Buchhandel“, \n„Fahrradläden“, „Baumärkten“ usw. als Regelbeispiele für die Grundversorgung in ei-\nnem nicht abschließenden Tatbestand haben sie jedenfalls prägende Wirkung für nicht \ngenannte für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. \nDer Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von § 7 Sächs-\nCoronaSchVO vom 17. April 2020 hat nach alledem keinen Erfolg. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist \nnoch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Ver-\nfahren von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob die angegriffene \n96 \n97 \n98 \n99 \n100 \n\n52 \n \nVorschrift den Grundsätzen der Bestimmtheit entsprach. Ebenso von grundsätzlicher \nBedeutung ist die Frage, inwieweit im Rahmen der ersten Öffnungsschritte nach einem \nfast vollständigen lock down eine Differenzierung unter den Geschäften zulässig war. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die \nRevisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revi-\nsion muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \n\n53 \n \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \n Schmidt-Rottmann Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-17/3-c-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-17/3-c-16-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486986","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.266362+00:00"}}