{"status":"available","doknr":"OLD486985","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-18","aktenzeichen":"4 A 185/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 185/21 \n \n7 K 2773/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nwegen \n \n \nKommunalverfassungsrechtsstreit; Beantwortung einer schriftlichen Anfrage \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Radtke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \n\n2 \n \nam 18. Mai 2022 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 20. Januar 2021 - 7 K 2773/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nDer Kläger ist Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden. Seit dem Jahr \n2012 hat er beim beklagten Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden \nmehrere weitgehend gleichlautende schriftliche Anfragen zu dem Finanzvolumen der \n„bisherigen finanziellen Aufwendungen […] für die Realisierung des Vorhabens \nVerkehrszug Waldschlößchenbrücke“ und der Strukturierung dieser Aufwendungen \ngestellt. Nachdem der Beklagte am 15. Juni 2018 und am 2. August 2018 solche \nAnfragen beantwortet hatte, reichte der Kläger am 24. September 2018 eine neue \nAnfrage ein. Der Beklagte erklärte dazu mit Schreiben vom 9. Oktober 2018, es \nbestehe kein Anspruch auf Beantwortung, da sich die Anfrage nicht auf eine einzelne \nAngelegenheit beziehe. Mit Schreiben vom 22. November 2018 beantwortete der \nBeklagte die Anfrage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf die Klage des Klägers \nstellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 20. Januar 2021 fest, dass der \nBeklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. \n§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt \nDresden verletzt hat, da die Anfrage nicht innerhalb der maßgeblichen 4-Wochen-Frist \nbeantwortet und damit der Anspruch des Klägers auf fristgerechte Auskunft nicht erfüllt \nwurde. Dagegen hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, \nden er mit Schriftsatz vom 23. April 2021, mit am 26. April 2021 zugegangenen \nerweiterten Schriftsatz vom 23. April 2021 und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 \nbegründet hat. \nDie gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nSchwierigkeit \nder \nRechtssache \n(2.), \neiner \ngrundsätzlichen \nBedeutung \nder \nRechtssache (3.), einer Divergenz (4.) und eines Verfahrensmangels (5.) liegen nicht \nvor. \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der \nBerufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im \nErgebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris \nRn. 6). \nAusgehend von diesen Vorgaben ist die Berufung nicht zuzulassen. \na) Die Zulassungsbegründung hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage unzutreffend als zulässig bewertet hat. Nach dem Vorbringen des Beklagten soll \ndie Unzulässigkeit aus einer Verletzung des Grundsatzes der Organtreue resultieren; \ndenn der Kläger habe wiederholt und anlasslos dieselben Fragen gestellt. Dieser \nAnsicht kann unabhängig von der Bewertung des klägerischen Verhaltens nicht gefolgt \nwerden. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue zum Entfallen \ndes Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen. Das ist \naber nur in Fällen einer Verletzung der Rügeobliegenheit anzunehmen (SächsOVG, \nUrt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 695/20 -, juris Rn. 13). Eine solche Verletzung macht der \nBeklagte nicht geltend. Die von ihm gerügte rechtsmissbräuchliche Ausübung des \nFragerechts kann lediglich dazu führen, dass der Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 \nSatz 1 SächsGemO zu verneinen und damit die Klage als unbegründet einzustufen ist. \nEbenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beklagten, für die Klage \nbestehe kein berechtigtes Interesse und damit kein Feststellungsinteresse. Der \nBeklagte macht geltend, es bestehe kein Bedürfnis an der Feststellung einer \nRechtsverletzung durch eine verspätete Beantwortung der Anfrage, da der Kläger \nzuvor selbst erkennbar keinerlei Wert auf eine zeitnahe Beantwortung gelegt habe. Bei \ndiesem Vorbringen lässt der Beklagte außer Acht, dass durch die Klage die zwischen \nden Beteiligten strittige und für zukünftige Anfragen möglicherweise relevante Frage \ngeklärt wird, ob sich die Anfrage des Klägers auf eine einzelne Angelegenheit bezogen \nhat und damit einen Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nbegründen kann. Jedenfalls aus diesem Umstand ergibt sich ein Feststellungsinteresse \nfür die Klage. \nb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei begründet, ist ebenso nicht zu \nbeanstanden. Zwar macht der Beklagte zutreffend geltend, dass Zweifel an der \nRichtigkeit einzelner Begründungselemente des angegriffenen Urteils bestehen. Diese \nschlagen aber nicht auf das Ergebnis durch, weil das angegriffene Urteil sich aus \nanderen Gründen als richtig darstellt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen \nAuskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO hatte. \naa) Die in § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO normierten Anspruchsvoraussetzungen sind \nerfüllt. Danach kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer \nSitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der \nGemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen \nbeträgt, zu beantworten sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere \nbezieht sich die schriftliche Anfrage des Klägers vom 24. September 2018 - anders als \nvom Beklagten geltend gemacht - auf eine einzelne Angelegenheit. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist unter einer „einzelnen Angelegenheit“ ein \nkonkreter Lebenssachverhalt zu verstehen. Ein solcher liegt vor, wenn er aus Sicht \neines objektiven Dritten nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen \nPersonen bestimmbar ist und zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung \nvorhanden ist. Die daraus resultierende Gesamtheit von Umständen muss \nüberschaubar sein (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 33). \nMaßgebend dafür, ob eine einzelne Angelegenheit gegeben ist, ist die Sicht eines \nobjektiven Dritten (SächsOVG, a. a. O., juris Rn. 35). Ob ein Antwortanspruch mangels \neiner Anfrage über eine einzelne Angelegenheit ausgeschlossen ist, ist im gerichtlichen \nVerfahren umfassend zu prüfen. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die \nvorgerichtliche Ablehnungsbegründung besteht nicht (SächsOVG, a. a. O., juris Rn. \n37). \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem - vor der Senatsentscheidung ergangenen - \nUrteil zwar eine davon abweichende Definition vorgenommen. Es ist insbesondere \nfälschlich davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Vorliegens einer einzelnen \nAngelegenheit auf das subjektive Erkenntnisinteresse abzustellen ist (Seite 9, letzter \nAbsatz des Urteils). Zudem fehlt in der Definition des Verwaltungsgerichts das \nbegrenzende Definitionselement, dass die Gesamtheit von Umständen überschaubar \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nsein muss. Nichtsdestotrotz sind ernstliche Zweifel zu verneinen, weil sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Ausgehend \nvon der im Senatsurteil vom 6. Juli 2021 entwickelten Definition ist die Anfrage des \nKlägers vom 24. September 2018 ebenfalls dahingehend zu bewerten, dass sie sich \nauf eine einzelne Angelegenheit bezieht. Der von ihr umfasste Sachverhalt wird nicht \nnur \ndurch \ndas \nKriterium \nder \nAufwendungen \nfür \ndas \nVerkehrsprojekt \nWaldschlößchenbrücke klar abgegrenzt. Er ist darüber hinaus überschaubar und \nerreicht damit keinen Umfang, der einer Einstufung als einzelne Angelegenheit \nentgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Vergangenheit \ngleichlautende Anfragen des Klägers zum Finanzvolumen der Aufwendungen für die \nWaldschlößchenbrücke und deren Strukturierung beantwortet hat. Zuletzt geschah \ndies nach den Angaben in der Zulassungsbegründung Anfang August 2018. Dadurch \nhat sich der zur Beantwortung der Anfrage vom 24. September 2018 zu betrachtende \nSachverhalt erheblich beschränkt. Der Beklagte konnte auf seiner Antwort vom August \n2018 aufbauen und musste daher für den Zeitraum vor August 2018 keine Ermittlungen \nvornehmen. Inhaltlich zu betrachten war also lediglich der Zeitraum August bis \nSeptember 2018. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl der getätigten \nFinanzaufwendungen in diesen zwei Monaten sehr hoch und damit der Sachverhalt \nnicht mehr überschaubar war. \nbb) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass \ndie vor der Anfrage vom 24. September 2018 erfolgte Stellung gleichlautender \nAnfragen nicht zur Verneinung des klägerischen Auskunftsanspruchs führt. \nDie wiederholte Stellung derselben Fragen kann entgegen dem Vorbringen des \nBeklagten \nnicht \nzur \nVerneinung \ndes \nTatbestandsmerkmals \nder \neinzelnen \nAngelegenheit führen. Das gilt auch dann, wenn dieses Verhalten sowohl den \nGrundsatz der Organtreue verletzt als auch Arbeitsaufwand verursacht. Zwar dient die \nBeschränkung des Auskunftsrechts nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO auf „einzelne \nAngelegenheiten“ \ndem \nZiel, \nÜberlastungen \ndes \nBürgermeisters \ndurch \ndie \nBeantwortung von Anfragen zu verhindern. Allerdings wird dieses Ziel allein durch die \nBeschränkung verfolgt, dass ein Auskunftsanspruch bei umfangsmäßig weiten \nAnfragen nicht besteht (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 36). \nDas Verhalten des Klägers ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, was \neinen Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO ausschließen würde. \nEin Anspruch des Gemeinderats auf Beantwortung einer rechtsmissbräuchlich \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \ngestellten Frage durch den Bürgermeister besteht nicht (Rehak, in: Quecke/Schmid, \nSächsGemO, Loseblatt 2021, § 28 Rn. 66; ebenso in Bezug auf das jeweilige \nLandeskommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris Rn. 20; \nOVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Juli 2021 - 10 A 10076/21 -, juris Rn. 32). Dieses \nungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs folgt aus dem \nGrundsatz der Organtreue. Als Ausprägung des Gebots der vertrauensvollen \nZusammenarbeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben reglementiert er - neben \nden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen - das Verhältnis zwischen den Organen \nder Gemeinde (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 23; Beschl. v. \n24. November 2021 - 4 B 415/21 -, juris Rn. 7). Unvereinbar mit dem Grundsatz von \nTreu und Glauben ist ein Verhalten, wenn es die Schwelle zum Rechtsmissbrauch \nüberschreitet (SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2021 - 4 B 415/21 -, juris Rn. 7). \nMissbrauch bezeichnet seiner Wortbedeutung nach den Gebrauch von etwas für einen \nZweck, für den es ursprünglich nicht genutzt werden sollte. Eine missbräuchliche \nFragestellung ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn der Gemeinderat das ihm \nzustehende Fragerecht zur Erreichung eines von der Rechtsordnung missbilligten Ziels \nverwenden will. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im gerichtlichen Verfahren \nvollständig überprüfbar. Eine Beschränkung der Prüfung auf die - nicht erforderliche - \nBegründung \nder \nAnfrage \ndes \nGemeinderats \noder \ndie \nvorgerichtliche \nAblehnungsbegründung des Bürgermeisters ist im Gesetzestext nicht vorgesehen. Sie \nist auch nicht notwendig, um die Effektivität des Auskunftsanspruchs zu gewährleisten. \nDas folgt schon daraus, dass an eine rechtsmissbräuchliche Fragestellung hohe \nAnforderungen gestellt werden und daher diesem negativen Tatbestandsmerkmal nur \neine geringe praktische Bedeutung zukommt. \nNach diesen Maßstäben hat der Kläger die Anfrage vom 24. September 2018 nicht \nrechtsmissbräuchlich gestellt. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit \nbereits gleichlautende Fragen gestellt hatte, kann nicht geschlossen werden, dem \nKläger sei es mit der Anfrage nicht um einen - womöglich geringen - Erkenntnisgewinn \nfür seine Tätigkeit als Gemeinderat gegangen, sondern er habe tatsächlich allein \nandere Ziele verfolgt und sein Auskunftsrecht lediglich als Vorwand dazu verwendet. \nNicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Fragerechts führt der Umstand, \ndass die Anfrage vom 24. September 2018 weniger als zwei Monate nach der Antwort \ndes Beklagten vom 2. August 2018 auf die gleichlautende Anfrage des Klägers vom \n13. Juli 2018 erfolgte. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es an einem vorsätzlichen \nVerhalten des Klägers, was einen Rechtsmissbrauch ausschließt. Der Kläger hat im \n15 \n16 \n\n7 \n \nerstinstanzlichen \nVerfahren \nerklärt, \nFragen \nzum \nFinanzvolumen \nder \nWaldschlößchenbrücke seien vor der streitgegenständlichen Anfrage zuletzt am \n15. Juni 2018 beantwortet worden. Zwar ist diese Angabe falsch. Es kann aber nicht \nohne vernünftige Zweifel angenommen werden, dass dem Kläger dies bei der Stellung \nder Anfrage oder im weiteren Verlauf des Verfahrens bewusst war. Angesichts der \nVielzahl seiner Anfragen zu verschiedenen Themen ist es nicht auszuschließen, dass \nsich der Kläger nicht an jede Antwort des Beklagten in den vergangenen Monaten \nerinnern kann. Hinzu kommt, dass die erfolgte Beantwortung vom 2. August 2018 vom \nBeklagten weder im vorgerichtlichen noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend \ngemacht worden ist. Er hat lediglich die Anfrage vom 13. Juli 2018 in einer langen Liste \nmit anderen Anfragen aufgeführt. Erst in der Zulassungsbegründung wurde \nvorgetragen, dass diese Anfrage am 2. August 2018 beantwortet wurde. \nAus dem allseits bekannten Umstand, dass die streitgegenständliche Anfrage etwas \nmehr als drei Monate nach der Antwort des Beklagten vom 15. Juni 2018 gestellt \nwurde, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gleichfalls nicht abgeleitet werden. \nZwar ist der Wortlaut der Anfrage vom 24. September 2018 weitgehend identisch mit \ndem der Anfrage, die der Beklagte am 15. Juni 2018 beantwortet hatte. Trotzdem \nbezieht sich die Anfrage vom 24. September 2018 nicht auf eine identische Sachlage, \nda sie - im Gegensatz zur vorherigen Anfrage - die Aufwendungen im Zeitraum Juni \nbis September 2018 erfasst. Aufgrund dessen war die Anfrage geeignet, zu einem \nrelevanten Informationsgewinn beim Kläger zu führen. Dem steht aufgrund der \nbesonderen Einzelfallumstände nicht entgegen, dass der zusätzlich erfasste Zeitraum \ngering ist. Denn aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Presseberichterstattung \nvom 14. Juli 2018, wonach der Beklagte und das Straßen- und Tiefbauamt \nunterschiedliche Angaben zu den Kosten des Bauvorhabens gemacht hätten, bestand \n- auch noch im September 2018 - ein nachvollziehbarer Anlass, bereits kurz nach der \nerfolgten Beantwortung eine neue Anfrage zu stellen. Entgegen dem Vorbringen des \nBeklagten ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Frageinteresse \nnicht vorgerichtlich offengelegt hat. Dazu ist ein Gemeinderat grundsätzlich nicht \nverpflichtet (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 35). Es bestand im \nvorliegenden Verfahren für den Kläger auch kein Anlass zu einer vorgerichtlichen \nOffenlegung, da der Beklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue erst \nim gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. \n2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das ist der Fall, wenn sie in \n17 \n18 \n\n8 \n \ntatsächlicher \noder \nrechtlicher \nHinsicht \nvoraussichtlich \ngrößere, \ndas \nheißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf \nTatsachen- oder Rechtsfragen beziehen, die für das konkrete Verfahren \nentscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. \n7 m. w. N.). \nDerartige Schwierigkeiten hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Er leitet eine besondere \nSchwierigkeit aus dem Umstand ab, dass die im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Fragen noch nicht vollständig durch die bis April 2021 \nergangene Senatsrechtsprechung geklärt seien. Aus einer bislang nicht erfolgten \nKlärung von Rechts- oder Tatsachenfragen kann aber nicht zwingend geschlossen \nwerden, dass die Auslegung oder Anwendung einer Vorschrift außergewöhnlich \nschwierig ist. Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Dresden in \nmehreren Verfahren betreffend das Fragerecht des einzelnen Gemeinderats die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist eine solche \nSchlussfolgerung nicht möglich. Denn die zur Annahme einer grundsätzlichen \nBedeutung erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist erst dann zu \nverneinen, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, \nsie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen \nAuslegungsmethoden \nund \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nbisher \nvorliegenden \nhöchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt (VGH \nBW, Beschl. v. 23. Oktober 2019 - 9 S 2178/18 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Sie verlangt \nalso nicht, dass eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage vorliegt. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung \ndieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder \nTatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und -\n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nfähig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. \n2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris \nRn. 4). Ob eine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Zulassungsantrag (OVG NRW, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 \nA 209/17 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. \n5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 6). \nDeshalb kann eine bei Antragstellung bestehende grundsätzliche Bedeutung entfallen, \nwenn die Sach- oder Rechtsfrage nach Antragstellung durch eine ober- oder \nhöchstrichterliche Entscheidung geklärt worden und deshalb im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Zulassungsantrag nicht mehr klärungsbedürftig ist. \nAusgehend von diesen Anforderungen wurde eine grundsätzliche Bedeutung nicht \ndargelegt. Die im Schriftsatz des Beklagten vom 14. Oktober 2021 benannten Fragen \nwurden bereits nicht fristgemäß formuliert. Der Schriftsatz ist dem Gericht erst am 14. \nOktober 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist, die am \n26. April 2021 geendet hat, zugegangen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten \nwurden diese Fragen auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO in den beiden fristgemäß zugegangenen Schriftsätzen vom 23. April \n2021 dargelegt. \nDie in den Schriftsätzen vom 23. April 2021 formulierten Fragen führen ebenfalls nicht \nzur Zulassung der Berufung. Diese lauten: \n1. „Wie muss die inhaltliche Verbindung zwischen Ort, Zeit und eventuell \nbetroffenen Personen beschaffen sein, damit eine Ratsanfrage als eine \neinzelne Angelegenheit im Sinne des § 28 Abs. 6 SächsGemO bzw. als einen \n„konkreten Lebenssachverhalt“ im Sinne der Senatsrechtsprechung seit dem \nUrteil vom 7. Juli 2015, 4 A 12/14, betreffend qualifiziert werden kann? \n2. Genügt es für die Qualifizierung als einzelne Angelegenheit, dass die Frage nur \nein einzelnes Vorhaben der Gemeinde betrifft, auch wenn dieses Vorhaben aus \nzahlreichen Einzelvorgängen besteht, die jeweils bereits für sich betrachtet die \nDefinition eines konkreten Lebenssachverhaltes erfüllen würden und ohne \nkünstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorganges als selbständige \nVorgänge bzw. Ereignisse im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde qualifiziert \nwerden können? \n3. Können frühere vom selben Fragesteller gestellte Anfragen zum selben \nFragegegenstand gestellte Anfragen zur Bejahung einer allgemeinen \nAusforschungsfrage, mithin zur Verneinung einer einzelnen Angelegenheit, und \ndamit zur Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 28 Abs. 6 SächsGemO \nherangezogen werden? \n22 \n23 \n\n10 \n \n4. Können frühere vom selben Fragesteller gestellte Anfragen zu vergleichbaren \nFragegegenständen gestellte Anfragen zur Bejahung einer allgemeinen \nAusforschungsfrage, mithin zur Verneinung einer einzelnen Angelegenheit, und \ndamit zur Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 28 Abs. 6 SächsGemO \nherangezogen werden? \n5. Kann das zeitliche oder qualitative Erklärungsverhalten des Angefragten dazu \nführen, \ndie \nVerletzung \neines \nfristgebundenen \nAuskunftsanspruchs \nanzunehmen, auch wenn die streitgegenständliche Anfrage bei Auslegung \nanalog §§ 133, 157 BGB nicht lediglich eine einzelne Angelegenheit betrifft?“ \nVon diesen Fragen ist die Frage 1 nicht klärungsfähig (a) und sind die Fragen 2 bis 5 \nnicht klärungsbedürftig (b-d). \na) Die Frage 1 ist nicht klärungsfähig, da die mit ihr verfolgte Konkretisierung des \nBegriffs der einzelnen Angelegenheit nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des \nSenats ist unter einer „einzelnen Angelegenheit“ ein konkreter Lebenssachverhalt zu \nverstehen. Ein solcher Sachverhalt muss nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell \nbetroffenen Personen bestimmbar sein, wobei zwischen diesen Elementen eine \ninhaltliche Verbindung vorhanden sein muss (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A \n12/14 -, juris Rn. 28). Die Funktion des Merkmals der „inhaltlichen Verbindung“, eine \nenge Beziehung zwischen den Sachverhaltselementen zu schaffen, erfordert eine \nhinreichende Stärke der inhaltlichen Verbindung. Nicht jedes Oberthema ist daher \ngeeignet, eine inhaltliche Verbindung herzustellen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 \n- 4 A 691/20 -, juris Rn. 42 f.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgegangen (Seite 9, letzter Absatz des Urteils). Die mit der formulierten Frage \nverfolgte weitere allgemeine Konkretisierung der Beschaffenheit der inhaltlichen \nVerbindung \nscheitert \nan \nder \nHeterogenität \nder \nbetroffenen \nSachverhalte. \nBeispielsweise können bei Bauvorhaben erhebliche Unterschiede im Hinblick auf Art, \nKosten und Dauer des jeweiligen Vorhabens bestehen. Ob durch ein Vorhaben eine \nhinreichend enge inhaltliche Verbindung hergestellt werden kann, kann daher nur \ndurch eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung beantwortet werden. \nb) Die Frage 2 ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf Grundlage der nach Stellung des \nZulassungsantrags ergangenen Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantwortet \nwerden kann. Danach erfordert die Annahme einer „einzelne Angelegenheit“ i. S. v. \n§ 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO nicht nur, dass ein abgrenzbarer Sachverhalt vorliegt. \nDieser muss darüber hinaus überschaubar, also nicht zu umfangreich, sein \n(SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 33). Die vom Beklagten \nsinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein durch ein bestimmtes Vorhaben abgegrenzter, \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \nsehr weitreichender Sachverhalt eine einzelne Angelegenheit darstellt, ist nach dieser \nRechtsprechung ohne weiteres zu verneinen. \nc) Nicht klärungsbedürftig sind ebenfalls die Fragen 3 und 4. Ihre Beantwortung ergibt \nsich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter \nEinbeziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz. \nDas mehrmalige Stellen derselben oder einer ähnlichen Frage kann - wie unter 1. b) \nbb) dargelegt - zur Verneinung des Auskunftsanspruchs führen, wenn das Verhalten \nals rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. \nd) Auch die Frage 5 bedarf keiner Beantwortung im Berufungsverfahren. Nach der \nBegründung der - schwer verständlich formulierten - Frage will der Beklagte mit dieser \nsinngemäß klären, ob das Gericht bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs nach § 28 \nAbs. 6 Satz 1 SächsGemO auf die Ablehnungsgründe beschränkt ist, die vom \nBürgermeister im vorgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurden. Bezogen auf \ndas Tatbestandsmerkmal der einzelnen Angelegenheit hat der Senat nach Stellung \ndes vorliegenden Zulassungsantrags klargestellt, dass ohne Beschränkung auf die \nvorgerichtliche Ablehnungsbegründung eine umfassende gerichtliche Prüfung \nvorzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2021 - 4 A 691/20 -, juris Rn. 37). Aus \ndieser Entscheidung lässt sich - wie unter 1. b) bb) dargelegt - darüber hinaus ohne \nweiteres ableiten, dass für den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren sinngemäß \ngeltend gemachten Ablehnungsgrund der rechtsmissbräuchlichen Fragestellung \ndasselbe gilt. \n4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO liegen weder im Hinblick auf die vom Beklagten dargelegten \nUmstände (a) noch im Hinblick auf eine zwischenzeitlich entfallene grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (b) vor. \na) \nDem \nZulassungsvorbringen \nlässt \nsich \nkein \nRechtssatz \noder \nverallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz entnehmen, den das Verwaltungsgericht \nabweichend von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten \nGerichte aufgestellt haben soll. Es erschöpft sich darin, das Verwaltungsgericht habe \neinen vom Senat aufgestellten Rechtssatz zwar zutreffend benannt, aber nicht \nangewendet. Eine solche unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen \neiner Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 8 B 56.16 -, juris \nRn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2021 - 6 A 683/19.A -, juris Rn. 9). \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nb) Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen Divergenz sind auch nicht \ndeshalb erfüllt, weil eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung einzelner vom \nBeklagten formulierter Fragen während des Zulassungsverfahrens entfallen ist. Zwar \nkann in einem solchen Fall die Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge umgedeutet \nwerden (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9; BayVGH, \nBeschl. v. 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Das setzt aber u.a. \nvoraus, dass das zugelassene Rechtsmittel in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte \n(BVerfG, Beschl. v. 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 24. März 2020 - 3 N 54.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Diese \nVoraussetzung ist nicht erfüllt. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2021 \n(Az. 4 A 691/20) eine Klärung der vom Beklagten formulierten Fragen hinsichtlich des \nRechtsbegriffs der einzelnen Angelegenheit (Frage 2) und des Prüfungsumfangs \n(Frage 5) herbeigeführt. Auch wenn das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil \nvon dieser Rechtsprechung abgewichen ist, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich - wie unter 1. dargelegt - aus \nanderen Gründen als richtig. \n5. Zuletzt ist die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der \ngeltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. \na) Ein Verfahrensfehler folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die \nÜbersichten des Beklagten zu den zahlreichen Anfragen des Klägers bezüglich \nverschiedener Vorhaben nicht zum Anlass genommen hat, die Klage abzuweisen oder \nweitere Ermittlungen anzustellen. Darin liegt entgegen dem Vorbringen keine \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 \nVwGO). Dieser verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich \ndavon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben (SächsOVG, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 2 A \n1168/19 -, juris Rn. 21). Diese Vorgabe hat das Verwaltungsgericht beachtet; das \nVorbringen des Beklagten zu der hohen Zahl der klägerischen Anfragen wird sogar \nausdrücklich im Urteil aufgeführt. Ein vom Beklagten darüber hinaus sinngemäß \ngeltend gemachter Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Bewertung dieses \nVorbringens folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. \nEbenfalls \nnicht \nbegründet \nist \ndie \nRüge \neines \nVerstoßes \ngegen \nden \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine solche Rüge kann nur Erfolg \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n13 \n \nhaben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner \nRechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (BayVGH, \nBeschl. v. 10. Januar 2022 - 9 ZB 21.2816 -, juris Rn. 7). Dieser Anforderung entspricht \ndie Zulassungsbegründung nicht. Sie verkennt, dass das Vorbringen zu den \nzahlreichen \nAnfragen \ndes \nKlägers \nnach \nder \nRechtsauffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts schon deshalb nicht zur Abweisung der Klage führen konnte, weil \nes präkludiert war. \nb) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zuletzt nicht aus der \ngerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Nach der Zulassungsbegründung \nhätte der Beklagte bei Beachtung der Hinweispflicht ausführlicher und intensiver dazu \nvorgetragen, dass sich die Anfrage des Klägers nicht auf eine „einzelne Angelegenheit“ \nbezieht, und dadurch eine Abweisung der Klage erreicht. Dieses Vorbringen kann nicht \nzur Zulassung der Berufung führen. Denn eine begründete Verletzung rechtlichen \nGehörs setzt u. a. voraus, dass der Beteiligte alle ihm eröffneten prozessualen und \nfaktischen Möglichkeiten genutzt hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei neuem \nVorbringen muss er eine Unterbrechung, Vertagung oder eine Schriftsatzfrist \nbeantragen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris Rn. 20). Der Beklagte \nhat nicht dargelegt, dass er diese Obliegenheit beachtet hat. Er hat erklärt, das \nVerwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass \nes möglicherweise den Überblick über die Aufwendungen für ein komplexes \nBauvorhaben als einen konkreten Lebenssachverhalt ansehen wird. Aufgrund dieses \nHinweises war es für den Beklagten klar erkennbar, dass das Verwaltungsgericht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht \nfolgen wird. Falls durch einen „intensiveren und ausführlicheren“ Vortrag tatsächlich die \nErfolgsaussichten des Beklagten gesteigert werden konnten, hat es sich aufgedrängt, \nvon dieser Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung Gebrauch zu machen oder, falls \nes für den Vortrag einer Vorbereitung bedurfte, prozessuale Anträge auf Gewährung \nzusätzlicher Vorbereitungszeit zu stellen. Beides ist nicht geschehen. \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der \nEmpfehlung der Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2013. Die vom Beklagten angeregte Festsetzung eines geringeren Streitwertes kommt \nvorliegend nicht in Betracht. Eine dafür erforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung \nder Sache ist nicht gegeben. Nach der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom \n35 \n36 \n37 \n\n14 \n \n16. Juli 2021 führen die Beteiligten mehrere gerichtliche Verfahren zur Verletzung des \nAuskunftsanspruchs hinsichtlich Anfragen zu den finanziellen Aufwendungen für \neinzelne Bauvorhaben. Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung dürfte für den \nFortgang dieser Verfahren von nicht unerheblicher Bedeutung sein. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Radtke \n \n \n \nDr. Sieweke \n \n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-18/4-a-185-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-18/4-a-185-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486985","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.221258+00:00"}}