{"status":"available","doknr":"OLD486984","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-19","aktenzeichen":"1 C 82/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 82/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \n1. der GU AG \nvertreten durch das Mitglied \ndes Verwaltungsrats \n \n2. der Frau \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nPaul-Schwarze-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 3048, Dresden-Altstadt II Nr. 32, Budapester \nStraße/Zwickauer Straße \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng, \ndie \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Gretschel sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 19. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf den Antrag der Antragstellerin zu 1 wird der Bebauungsplans Nr. 3048, Dresden \nAltstadt II Nr. 32 Budapester Straße/Zwickauer Straße vom 1. Juli 2021 für unwirksam \nerklärt. \nDer Antrag der Antragstellerin zu 2 wird abgelehnt. \nDie Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin je zur \nHälfte. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin \nzu 1. Die Antragstellerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der \nAntragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten \njeweils selbst. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des im vereinfachten Verfahren \naufgestellten einfachen Bebauungsplans Nr. 3048, Dresden Altstadt II Nr. 32 \nBudapester Straße/Zwickauer Straße der Antragsgegnerin und des in dessen \ntextlichen Festsetzungen geregelten Ausschlusses von Domina-Studios. \nDie Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Flurstücke.... \nund........................................................................... \nDie \naneinandergrenzenden \nFlurstücke sind mit einem im Jahr 2016 genehmigten mehrstöckigem Gebäude bebaut, \nwelches nach der Baugenehmigung einen Veranstaltungsraum, Büroräume und eine \nBetriebswohnung beherbergt. \n1 \n2 \n\n3 \n \nIm April 2019 beantragte die Antragstellerin zu 1 eine Baugenehmigung für die \nUmnutzung der Büroräume im ersten Obergeschoss in ein Domina-Studio. Betreiberin \ndieses Studios sollte die Antragstellerin zu 2 werden, welche bereits an anderer Stelle \nin \nDresden \nein \nsolches \nStudio \nbetreibt. \nNach \ndem \nVortrag \nihrer \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung besteht zwischen den \nAntragstellerinnen hierüber bereits eine verbindliche mündliche Vereinbarung. Das im \nNormenkontrollverfahren mitgeteilte Betriebskonzept sieht vor, dass das Studio \nlediglich von weniger als zehn Besuchern täglich und nur auf telefonische \nVoranmeldung aufgesucht werde. Die Domina biete ihren Kunden die Möglichkeit, \nSpannungen in Rollenspielen abzubauen. Im Vordergrund stehe die psychologische \nKomponente. Die Domina habe keinen sexuellen Kontakt mit ihren Kunden. In einem \nDomina-Studio gebe es keinen Geschlechtsverkehr, in der Regel gebe es noch nicht \neinmal Entblößungen. Eine Domina sei bekleidet und habe keinen Körperkontakt mit \ndem Kunden. Anders als bei Bordellen legten sowohl die Dominas als auch ihre \nKunden allergrößten Wert auf Diskretion und Anonymität. Es gebe bei Domina-Studios \ndeshalb keine Werbeanlagen o. ä., die auf den Charakter des Betriebs hinwiesen. \nAufgrund des Baugenehmigungsantrags sind derzeit mehrere Widerspruchsverfahren \nbei der Landesdirektion Sachsen anhängig. \nAuf seiner Sitzung vom 15. Mai 2019 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, \nBau, Verkehr und Liegenschaften des Stadtrats der Antragsgegnerin die Aufstellung \ndes hier gegenständlichen Bebauungsplans für das Plangebiet mit einer Größe von \nca. 22 ha. Es wurde ferner beschlossen, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB \ndurchzuführen. Die Aufstellung des Bebauungsplans diene dazu, die Entwicklung als \n„anspruchsvolles \nGewerbegebiet“ \nzu \nunterstützen \nund \nin \ndiesem \nBereich \nstädtebauliche Fehlentwicklungen durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen zu \nverhindern. Als Ziele des Bebauungsplans wurden u. a. die bauplanungsrechtliche \nSteuerung und Verhinderung von Umwandlungsprozessen hinsichtlich der in \nGewerbegebieten allgemein zulässigen Gewerbebetriebe sui generis und der \nausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie die Vermeidung des Trading-\ndown-Effekts durch die Ansiedlung weiterer Bordelle und Vergnügungsstätten genannt. \nDer Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2019 \nbekannt gemacht. \nDas Plangebiet liegt zwischen Bahngelände im Norden und Westen, der Straße N....... \nBrücke im Südwesten und der von Süd nach Nordost verlaufenden B......... Straße. Im \nNordosten befinden sich zwischen dem Plangebiet und der B......... Straße zwei \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nzehngeschossige Studentenwohnheime mit Außenanlagen. Die dem Plangebiet \ngegenüberliegenden Seiten der Straßen N....... Brücke und B......... Straße sind mit \nfünf- oder sechsgeschossigen gewerblich genutzten Gebäuden (N....... Straße) und \nelfgeschossigen Wohnhäusern (B......... Straße) bebaut. In der Begründung zur \nBeschlussvorlage und in der Begründung des Bebauungsplans wird jeweils auf die ins \n19. Jahrhundert \nzurückreichende \nTradition \ndes \nGebiets \nals \nGewerbeareal \nhingewiesen. Zur derzeitigen Nutzung des Plangebiets ist festgehalten (Begründung \ndes Bebauungsplans Seite 4): \n„Nach 1990 wurde eine größere Anzahl von Betrieben geschlossen, sodass \nvorerst ein nicht unerheblicher Leerstand und einsetzender baulicher Verfall \nzu verzeichnen waren. Nur vereinzelt siedelten sich Unternehmen an, die im \nWesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand nutzten. \nDerzeit wird das Gelände im Wesentlichen gewerblich genutzt. Im nördlichen \nAbschnitt entlang der B......... Straße ist das Gebiet durch eine relativ robuste \nBebauung, wie zum Beispiel durch die Agentur für Arbeit, ein Job-Center, ein \nHotel und einer Gastronomie im Kulturdenkmal B......... Straße.. geprägt. Im \nVergleich dazu weist der südlich von der B......... Straße gelegene Teil eher \nmindergenutzte Flächen und kleinteiligere, zum Teil provisorische \nBaulichkeiten, wie zum Beispiel einen Kfz-Handel, verschiedene Kfz-\nWerkstätten, eine Spielhalle etc. auf. \nDas \nQuartier \nzwischen \nder \nB......... \nStraße/N....... \nBrücke/Z........ \nStraße/G......... Straße liegt seit dem Abbruch eines Gewerbekomplexes in \nden 1990-er Jahren brach. \nDie Z........ Straße wird durch unterschiedliche Bebauungsstrukturen \ngeprägt. \nDiese \nreichen \nvon \nGaragenzeilen \nbis \nzu \nimposanten \nKulturdenkmalen (z. B. Z........ Straße.........). \nIn letzter Zeit entstanden neben den zum Teil brachgefallenen, unsanierten \nBestandsgebäuden nur zögerlich Neubauten, wie in der Z........ Straße........ \nund der H..............-Straße.. \nIn diesem Gebiet sind sowohl dem Gebietscharakter entsprechende \nGewerbebetriebe, wie zum Beispiel Fisch-Produktionsstätten einschließlich \nGastronomie und Werksverkauf, Abschleppservice, Postverteilzentrum, \nGroßhandel, \nPensionen, \nBüros, \nals \nauch \nin \nGewerbegebieten \nausnahmsweise zulässige Nutzungen, wie zum Beispiel Wohnungen für \nBetriebsinhaber und soziale Einrichtungen (..............) angesiedelt. Bereits \nseit dem Jahr 2000 existiert in dem Gebäude Z........ Straße.. ein Bordell, ein \nweiteres trat am Standort Z........ Straße.. hinzu.“ \nAuf Nachfrage des Berichterstatters teilte die Antragsgegnerin ergänzend mit, dass es \nsich bei dem im Norden des Plangebiets gelegenen Gebäude F.............straße. um ein \nWohnhaus handle und dort derzeit vier Personen ihre Meldeanschrift hätten. \n \n \n \n \n \n \n6 \n\n5 \n \nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der betreffende Bereich nordwestlich \nder B......... Straße (einschließlich der Fläche der Studentenwohnheime) als \n„gewerbliche Baufläche mit geringem Störungsgrad“ (zwischen B......... Straße und \nZ........ Straße) sowie als gewerbliche Baufläche (zwischen Z........ Straße und \nBahngelände) dargestellt. \nNachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften des \nStadtrats der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 den Entwurf zum \nBebauungsplan und seine Begründung gebilligt sowie nochmals die Durchführung des \nvereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB beschlossen hatte, machte \nder Oberbürgermeister der Antragsgegnerin im Amtsblatt vom 30. Juli 2020 bekannt, \ndass der Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung vom 10. August bis \neinschließlich 11. September 2020 in der Stadtverwaltung an einem näher \nbezeichneten Ort ausliege und dass die kompletten Planungsunterlagen auch auf der \nInternetseite \nder \nAntragsgegnerin \nsowie \nauf \ndem \nzentralen \nLandesportal \nBauleitplanung eingesehen werden können. Es wurde u. a. darauf hingewiesen, dass \nvon einer Umweltprüfung abgesehen wird. \nMit Schreiben vom 3. September 2020 nahmen die Antragstellerinnen zum Entwurf des \nBebauungsplans Stellung und kritisierten die Unbestimmtheit des beabsichtigten \nAusschlusses von allgemein zulässigen Nutzungen im Hinblick auf den verwendeten \nBegriff „Gewerbebetriebe sui generis“. Zudem fehlten ihrer Auffassung nach die \nerforderlichen städtebaulichen Gründe für den Nutzungsausschluss. Der in der \nBegründung des Bebauungsplans benannte „Trading-down-Effekt“ sei weder \nvorhanden noch zu befürchten. Auch die weiteren im Entwurf der Planbegründung \ngenannten städtebaulichen Negativfaktoren träfen auf Domina-Studios nicht zu, so \ndass ihr Ausschluss nicht gerechtfertigt sei. \nDie Antragsgegnerin nahm die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der \nTräger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Anlass, den Entwurf \ndes Bebauungsplans zu ändern. Unter anderem waren im geänderten Entwurf, als \nnachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB, die Flurstücke..... und \n............................... überwiegend als Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes \ndargestellt. Zudem war in den textlichen Festsetzungen der Ausschluss von allgemein \nzulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) mit „Gewerbebetriebe eigener \nArt/Gewerbebetriebe sui generis: Gewerbebetriebe, die sexuelle oder erotische \nDienstleistungen jeder Art anbieten, wie etwa Bordelle, bordellartige Nutzungen, \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nLaufhäuser, Domina-Studios, erotische Massagesalons, sind nicht zulässig.“ \nfestgehalten. Grundlage der Walddarstellung war eine Stellungnahme des Amts für \nStadtgrün und Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin, welches mit den Aufgaben der \nunteren Forstbehörde betraut ist. Danach sei auf den genannten Flurstücken durch \nSukzession 1,46 ha Wald entstanden. Auf dieser Fläche regle sich die Zulässigkeit von \nVorhaben nicht nach § 34 BauGB. Es handle sich vielmehr um eine \nAußenbereichsfläche. \nDie Antragsgegnerin machte im Amtsblatt vom 20. November 2020 bekannt, dass \nÄnderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berührten, in den \ngeänderten Entwurf aufgenommen worden seien und dieser mit seiner Begründung \nund den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen vom 30. November 2020 bis \neinschließlich 8. Januar 2021 an näher bezeichneter Stelle ausliege und im Internet \neinsehbar sei. Der Bekanntmachung war, wie bereits der Bekanntmachung vom \n30. Juli 2020 eine verkleinerte Kartendarstellung des Plangebiets und seiner \nUmgebung beigefügt. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass von einer \nUmweltprüfung abgesehen wird und dass Stellungnahmen zu den geänderten oder \nergänzten Teilen des Planentwurfs schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht \nwerden können. Die Antragstellerinnen wandten sich mit Schreiben vom \n9. Dezember 2020 erneut gegen den geplanten Ausschluss allgemein zulässiger \nNutzungen. Sie sahen ihn weiter als unbestimmt und städtebaulich nicht gerechtfertigt \nan. Auch die Eigentümerin der Flurstücke..... und ....................................... gaben eine \nStellungnahme ab, mit der sie der Darstellung einer Waldfläche widersprachen. Zwar \ndeute älteres Kartenmaterial auf eine einsetzende Sukzession hin, Luftbildkarten aus \ndem Jahr 2020 zeigten aber Brachland mit wenigen Einzelgehölzen. Dem entsprach \neine Stellungnahme des als Träger öffentlicher Belange beteiligten Staatsbetriebs \nSachsenforst (obere Forstbehörde). \nIn seiner Sitzung vom 1. Juli 2021 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den \nBeschluss über die Abwägung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung unter \nBilligung seiner Begründung. Der zugrunde gelegte Planentwurf (Stand: Januar 2021) \nwies die nachrichtliche Übernahme der Waldfläche nicht mehr aus. Der Stadtrat ging \ndavon aus, dass der Entwurf des Bebauungsplans redaktionell geändert worden sei \nund von einer zweiten erneuten öffentlichen Auslegung und auch „von einer \nvereinfachten \nÄnderung \ndes \nBebauungsplans“ \nabgesehen \nwerden \nkönne. \nZeichnerisch ist neben der Kennzeichnung von Altlastenverdachtsflächen und der \nnachrichtlichen Übernahme des Überschwemmungsgefährdeten Gebiets lediglich die \n11 \n12 \n\n7 \n \nGrenze des ca. 800 m x 320 m großen Plangebiets festgesetzt. Die textlichen \nFestsetzungen lauten, abgesehen von Hinweisen, wie folgt: \n„I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) \n1. Art der baulichen Nutzung \nIm gesamten Plangebiet wird ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO \nfestgesetzt. \n1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) \nGewerbebetriebe eigener Art/Gewerbebetriebe sui generis: \nGewerbebetriebe, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen jeder Art \nanbieten, wie etwa Bordelle, bordellartige Nutzungen, Laufhäuser, Domina-\nStudios, erotische Massagesalons, sind nicht zulässig. \n1.2 Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 6 \nBauNVO) \nVergnügungsstätten sind nicht zulässig.“ \nIn der Abwägungsvorlage, auf die sich der Stadtrat bezogen hat, war im Hinblick auf \ndie für die Darstellung einer Waldfläche plädierende Stellungnahme des Amts für \nStadtgrün und Abfallwirtschaft festgehalten, dass sich das Plangebiet als im \nZusammenhang bebauter Ortsteil darstelle. Es entspreche hinsichtlich der Eigenart der \nnäheren Umgebung einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Der Auffassung, dass \nes sich bei Waldflächen immer um Außenbereich handle, müsse widersprochen \nwerden. Abgesehen davon, dass es sich nach der Feststellung der oberen \nForstbehörde nicht um Wald handle, habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht für \ndas hier in Rede stehende Areal geurteilt, dass es jedenfalls straßenbegleitend zur \nB......... Straße hin am Bebauungszusammenhang teilnehme. Die Antragsgegnerin \nnahm insoweit in der Sache auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 20. März 2013 \n- 1 A 756/12 - (n. v., den Beteiligten bekannt) Bezug. Hinsichtlich der angeregten \nDarstellung von Wald werde nicht der unteren, sondern der oberen Forstbehörde und \nder Stellungnahme der Grundstückseigentümerin gefolgt. \nZu den Einwendungen der Antragstellerinnen ist in der Abwägungsvorlage \nfestgehalten, dass es sich bei einem Domina-Studio zwar nicht um ein Bordell handle. \nJedoch unterfielen solche dem verfolgten planerischen Ansatz, sämtliche Betriebe, die \nsexuellen oder erotischen Bedürfnissen dienen, im Gewerbegebiet auszuschließen. \nBordelle oder bordellähnliche Betriebe seien vom Bundesverwaltungsgericht als in der \nsozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart der \n„Gewerbebetriebe aller Art“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dem folgend würden \n \n \n \n \n \n \n \n13 \n14 \n\n8 \n \nprostitutive \nEinrichtungen \naller \nArt \nals \n„Gewerbebetriebe \nsui \ngeneris\" \nim \nbauplanungsrechtlichen Sinne betrachtet. Der Begriff der Vergnügungsstätte sei \ngesetzlich nicht definiert, stelle aber einen Sammelbegriff für besondere \nGewerbebetriebe dar, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle \nUnterhaltung und Freizeitgestaltung im Vordergrund stehe, und die meist durch eine \nLärmbelästigung für die Umgebung gekennzeichnet seien. Diese seien von den \nprostitutiven Einrichtungen zu unterscheiden, für die sich die Definition der \nGewerbebetriebe aller Art/Gewerbebetriebe sui generis durchgesetzt und verfestigt \nhabe. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, biete der vorliegende Fall \nauch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerinnen nicht. Domina-\nStudios unterfielen als prostitutive Einrichtungen der allgemeinen Zielstellung des \nBebauungsplans, alle genannten Nutzungen auszuschließen. Auch der Senat habe in \neinem die Antragstellerin zu 2 betreffenden gerichtlichen Streitverfahren entschieden, \ndass ein „Beratungs- und Rollenspielraum“ zum Ausleben sadistischer oder \nmasochistischer Neigungen im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses \ngegen Entgelt einen bordellartigen Betrieb darstelle. Es sei insoweit ohne Belang, dass \ndie angebotenen Handlungen nicht der gegenseitigen sexuellen Befriedigung und nicht \nder Ausübung des Geschlechtsverkehrs dienen, denn auch sonstige sexuelle oder \nerotische Angebote gegen Entgelt würden vom Begriff des bordellartigen Betriebs \numfasst (Beschl. v. 5. März 2015 - 1 A 420/14 -, juris Rn. 7). Die Kommunen hätten im \nRahmen ihrer Planungshoheit grundsätzlich die Möglichkeit der planungsrechtlichen \nSteuerung. Dies impliziere auch die Möglichkeit, etwa eine Ansiedelung von Bordellen \nbzw. Gewerbebetriebe sui generis in einem bestimmten Teil ihres Gemeindegebiets zu \nverhindern. \nIn \nAnlehnung \nan die \nRechtsprechungspraxis \nbeabsichtige \ndie \nLandeshauptstadt Dresden, sowohl die Vergnügungsstätten als auch sämtliche \nprostitutive Einrichtungen gänzlich im Plangebiet auszuschließen. \nDer hierfür gewählte Begriff sei nicht unbestimmt, da zum einen der Festsetzungstext \nselbst die darunter zu fassenden Betriebe klar erkennbar definiere und zum anderen \nauch die Begründung keine Zweifel an der Zielrichtung des Ausschlusses erkennen \nlasse. Unbestimmt seien die Festsetzungen schon deshalb nicht, weil sie keine \nDifferenzierungen vornähmen und damit auch keinerlei Interpretationsspielräume \neröffneten. \nObschon Bordelle, Domina-Studios oder ähnliche Betriebe dem Grunde nach im \nGewerbegebiet eingeordnet werden könnten, gehe es hier darum, deren unerwünschte \nAnsiedlungen zu verhindern, um diesem Gebiet zu einer größeren Attraktivität \n15 \n16 \n\n9 \n \nhinsichtlich der Ansiedlung „klassischer“ Gewerbebetriebe zu verhelfen. Dabei könne \nein solches Vorgehen auch bei bereits weitgehend bebauten Gebieten angewandt \nwerden, wenn durch bloße Umnutzungen ein Gebietscharakter wesentlich verändert \nund durch bauplanerische Festsetzungen das Baugebiet in städtebaulich relevanter \nWeise günstig beeinflusst werden könne. Es müsse auch gesehen werden, dass im \nfaktischen Gewerbegebiet im Einzelfall eine Ausschlusswirkung aufgrund des \nRücksichtnahmegebots und des Gebietserhaltungsanspruchs entstehen könne, wenn \nbereits zahlreiche Bordellbetriebe vorhanden seien und durch das Hinzutreten eines \nweiteren Bordellbetriebs eine Massierung und aufgrund der milieubedingten \nNegativfolgen eine Verdrängung der klassischen Gewerbebetriebe (Trading down) aus \ndem Gewerbegebiet zu erwarten sei. Eine solche Situation solle gar nicht erst eintreten. \nEs sei Planungsziel, den befürchteten Verdrängungstendenzen bereits von Anfang an \nzu begegnen und das bislang vernachlässigte Gebiet für Firmen attraktiver zu machen. \nNach der „Anzahl“ i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO könne ein Bordell der Eigenart \neines Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb \noder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. lm Plangebiet befänden sich zwei Bordelle. \nWährend das Bordell in der Z........ Straße.. bereits im Jahr 1999 genehmigt worden sei \nund keine Folgekriminalität zu verzeichnen sei, müsse für das Objekt Z........ Straße.. \nkonstatiert werden, dass nach erfolglosen Nachbarwidersprüchen gegen die \nBaugenehmigung noch anhängige Klagen beim Verwaltungsgericht vorlägen. lm \nUmfeld dieses Objektes seien in der Vergangenheit mehrere Polizeieinsätze \n(einschließlich Razzia) zu verzeichnen gewesen. Die Nachbarn hätten zudem \ngegenüber dem Oberbürgermeister ihre Sorge vor allem um die Kinder zum Ausdruck \ngebracht sowie Bedenken gegen Ansiedlungsprobleme in unmittelbarer Nachbarschaft \nzu derartigen Etablissements vorgetragen. \nDie Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) stehe dem Ausschluss der \nGewebebetriebe sui generis ebenfalls nicht entgegen. Ansiedlungswünsche von \nVergnügungsstätten als auch von erotischen oder sexuell ausgerichteten Betrieben \nwürden dem Gebiet - angesichts des in vielen Bereichen nur un- oder mindergenutzten \nZustands insgesamt - eine stärker darauf ausgerichtete Prägung verleihen. Aus \nplanungsrechtlicher Sicht solle dem begegnet werden, um dem Standort verbesserte \nEntwicklungsanreize frei von störenden (im Sinne von hier nicht erwünschten) \nNutzungen zu geben. Die Anforderungen an die Bauleitplanung nach dem \nBaugesetzbuch seien höher als diejenigen, die sich aus der Richtlinie ergäben. Ein \nunzulässiger Verstoß liege nicht vor. Da sich der Ausschluss nur auf einen kleinen Teil \n17 \n\n10 \n \ndes Stadtgebiets beziehe, sei er aus den Aspekten der Verhältnismäßigkeit nicht \nproblematisch. \nIn der vom Stadtrat der Antragsgegnerin gebilligten Begründung des Bebauungsplans \nwurde zu den Planungszielen: Stärkung des historisch gewachsenen gewerblichen \nStandorts als Gewerbegebiet; bauplanungsrechtliche Steuerung und Verhinderung von \nUmwandlungsprozessen hinsichtlich der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen \nGewebebetriebe sui generis und der ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten; \nVermeidung des Trading-down-Effekts durch die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe \neigener Art und Vergnügungsstätten, ausgeführt, dass die Antragsgegnerin dem \nbundesweiten \nTrend \neines \nstetig \nzunehmenden \nNachfragedrucks \nvon \nVergnügungsstätten \nunterliege. \nVergnügungsstätten \nseien \ngewerbliche \nNutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung und unter Ansprache (oder \nAusnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten \ngewinnbringenden \n„Freizeit“-Unterhaltung \nwidmeten. \nAbzugrenzen \nvon \nVergnügungsstätten \nseien \ndie \nEinstufungen \nder \nverschiedenen \nProstitutionseinrichtungen \nwie \nBordelle, \nbordellartige \nBetriebe, \nSex-Clubs, \nMassagesalons, erotische Model-Wohnungen, Terminwohnungen und Etablissements \nder sog. Wohnungsprostitution. Solche Nutzungen würden in der Rechtsprechung als \nsogenannte Gewerbebetriebe eigener Art/Gewerbebetriebe „sui generis“ bezeichnet, \nwie sie typischerweise in Gewerbegebieten allgemein zugelassen werden könnten. \nEine zunehmende Häufung von Vergnügungsstätten führe oft zu einem schleichenden \nAbwärtstrend von Stadtquartieren oder Straßenzügen. Der „Trading-down-Effekt“ liege \nvor, wenn es auf Grund der Verdrängung der traditionellen Nutzungen und eines \nRückgangs \nder \ngewachsenen \nAngebots- \nund \nNutzungsvielfalt \nzu \neinem \nQualitätsverlust in Gebieten komme. Die Standorte seien nicht selten von Leerstand \nund sog. „Billiganbietern“ gekennzeichnet und bedeuteten einen Imageverfall des \nStandorts. Dies führe zu Ansiedlungshemmnissen, da Investoren im Zweifel ihre \nBetriebe lieber in Bereichen ansiedelten, die frei von Vergnügungsstätten und \nbordellähnlichen \nBetrieben \nseien. \nDem \nStandort \nfür \ndie \nAnsiedlung \nvon \nGewerbebetrieben zu einer größeren Attraktivität zu verhelfen, sei Ziel dieser Planung. \nIm Plangebiet sei eine unbefriedigende Ausnutzung der vorhandenen Potentiale zu \nverzeichnen. Augenscheinlich habe sich dies unter anderem durch den desolaten \nZustand der vorhandenen Straßen und die fehlende moderne Infrastruktur dargestellt. \nDessen ungeachtet und auf eine rasche Verbesserung der Erschließungssituation \nvertrauend, \netabliere \nsich \ngegenwärtig \nein \nneues \nTechnologie- \nund \nInnovationszentrum für Start-ups, Forschung und Technologie am Standort Z........ \n18 \n\n11 \n \nStraße.......... Um diese positive Entwicklung zu unterstützen, sei eine an die \nBedürfnisse der Unternehmen angepasste Infrastruktur zwingend notwendig. Deshalb \nsei neben dem Ausbau der Z........ Straße zwischen H........straße und W......... Straße \n(Umleitungsstrecke beim Umbau der N....... Brücke im Zuge der Stadtbahn 2020) auch \nder grundhafte Ausbau der Z........ Straße zwischen H........straße und F.............straße \nforciert worden. Erfahrungen von bereits abgeschlossenen Infrastrukturmaßnahmen \nan anderen Standorten hätten gezeigt, dass die Erneuerung der Infrastruktur, die \nHerstellung der Barrierefreiheit, die Bepflanzung mit Straßenbäumen etc. einen \nInvestitionsschub bei den ansässigen Unternehmen ausgelöst und Investoren \nangelockt hätten. Diese Synergieeffekte seien auch am Gewerbestandort Z........ \nStraße zu erwarten, soweit nicht gleichzeitig durch Milieuveränderungen eine \nBeeinträchtigung der Attraktivität des Gebiets zu befürchten sei. Eine weitere \nAnsiedlung \nvon \nVergnügungsstätten \nund \nden \nGewerbebetrieben \neigener \nArt/Gewerbebetrieben \nsui \ngeneris \nstünde \ndiesen \nZielen \nder \nstädtischen \nWirtschaftsförderung \nkontraproduktiv \nentgegen. \nErfahrungsgemäß \nsei \ndavon \nauszugehen, dass Bordelle, Laufhäuser, Sexshops oder ähnliche Etablissements \nstädtebaulich relevante Negativfaktoren darstellten und zu einer Niveauabsenkung \nführten. Dies zeige sich in äußeren Auffälligkeiten der Fassadengestaltung, im \nAnbringen auffälliger Werbeanlagen und Leuchtreklamen, in Sicherheitsproblemen \nund im Verdrängungseffekt anderer Firmen und Gewerbebranchen. Hinzu komme, \ndass Vergnügungsstätten in der Regel rund um die Uhr geöffnet haben. Sie erhöhten \ndas Sicherheitsrisiko und stellen eine potenzielle Gefährdung der Aufenthaltsbereiche \nvon Jugendlichen und Kindern dar, die in diesem Gebiet z. B. durch die .............. und \neine Kletterarena anzutreffen seien. \nDie zweite Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am \n11. August 2021 in Vertretung des Oberbürgermeisters aus. Im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 2. September 2021 machte der Oberbürgermeister die Satzung \nim Wege der Ersatzbekanntmachung bekannt. \nDie Antragstellerinnen haben am 19. Oktober 2021 den Normenkontrollantrag gestellt. \nDieser wurde der Antragsgegnerin samt Begründung am 21. Oktober 2021 zugestellt. \nDie Antragstellerinnen wiederholen im Wesentlichen ihre Einwendungen aus dem \nAufstellungsverfahren und sind der Auffassung, der Ausschluss von Gewerbebetrieben \neigener Art/Gewerbebetrieben sui generis werde den Anforderungen an die \nVerständlichkeit und Eindeutigkeit von Normen nicht gerecht. Der von der \nAntragsgegnerin unternommene Versuch, diesen inhaltsleeren Begriff durch eine \n19 \n20 \n\n12 \n \nErläuterung „Gewerbebetriebe, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen jeder Art \nanbieten“ und eine beispielhafte Aufzählung zu präzisieren, helfe nicht weiter. Es bleibe \nungeklärt, ob zum Beispiel ein Sexshop, der als Einzelhandelsbetrieb auch im \nPlangebiet zulässig wäre, durch ein Beratungsgespräch „erotische Dienstleistungen \njeder Art“ anbiete, ob ein Psychotherapeut, der sich auf Sexualberatung spezialisiert \nhabe, unter diesen Ausschluss falle und ob ein Kino im Plangebiet keine Filme mit einer \nFSK 18 zeigen dürfe. Überdies zeige der zeitliche Ablauf der Planung, dass es sich um \neine unzulässige Negativplanung zur Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin \nzu 1 handle. Darüber hinaus bedürfe die Festsetzung, dass bestimmte Arten der \nallgemein zulässigen baulichen Anlagen nicht zulässig sind, nach § 1 Abs. 9 BauNVO \nbesonderer städtebaulicher Gründe. Solche lägen hier nicht vor. Der von der \nAntragsgegnerin herangezogene Trading-down-Effekt sei im Plangebiet nicht zu \nverzeichnen. Der Verfall der Bausubstanz seit dem Jahr 1990, der Leerstand und die \nfür ein „anspruchsvolles Gewerbegebiet“ fehlenden Gewerbebetriebe seien nicht auf \neinen Trading-down-Effekt im Zusammenhang mit Bordellen und Spielhallen, sondern \nauf den Wegfall der produzierenden Betriebe im Zuge der Wiedervereinigung \nzurückzuführen. Maßgeblichen Anteil daran habe der desolaten Zustand der \nvorhandenen Straßen und die fehlende moderne Infrastruktur, wie die Antragsgegnerin \nauf Seite 11 der Planbegründung selbst konstatiert habe. Es liege auch keine \nKonzentration von unerwünschten Betrieben vor, dass ein Umkippen des Gebiets in \nein Rotlichtviertel drohe. Anders als in dem dem Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2014 - 1 ZB 13.886 - zugrunde liegenden Fall, \nseien hier nicht drei genehmigte und drei ungenehmigte Bordelle im Umkreis von \n100 m vorhanden, sondern zwei Bordelle auf einem Gebiet von ca. 22 ha. Es finde \nausweislich der von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Leerstandsquote auch kein \nVerdrängungswettbewerb zwischen den „unerwünschten“ und den „normalen“ \nGewerbebetrieben mit höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke statt. \nHilfsindizien für einen Trading-down-Effekt, etwa auffällige Werbeanlagen oder eine \nerhöhte Kriminalität lägen auch nicht vor. Die von der Antragsgegnerin in der \nPlanbegründung hervorgehobene potentielle Gefährdung der Aufenthaltsbereiche von \nJugendlichen und Kindern könne den Ausschluss ebenfalls nicht tragen. Würde man \nauf dieses Risiko abstellen, wären Bordelle und Vergnügungsstätten in keinem \nstädtebaulichen Gebiet denkbar. Selbst wenn man nach § 1 Abs. 9 BauNVO Bordelle \nin einem Gewerbegebiet ausschließen könne, müsse der Plangeber zwischen den \nverschiedenen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle oder erotische Dienstleistungen \nangeboten werden, differenzieren. Jedenfalls Domina-Studios zeichneten sich dadurch \naus, dass sowohl die Betreiber als auch die Kunden größten Wert auf Diskretion legten. \n\n13 \n \nSo werde noch nicht einmal durch das Klingelschild der Charakter des Betriebs \nersichtlich. Die negativen städtebaulichen Folgen seien daher bei solchen Betrieben \nvon vornherein nicht zu erwarten. Darüber hinaus genüge der Ausschluss der \nzulässigen \nNutzung \nnicht \nden \nAnforderungen \nvon \nArt. \n15 \nAbs. \n3 \nder \nDienstleistungsrichtlinie, wonach die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung \neiner Dienstleistungstätigkeit zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet \nsein müsse und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels \nerforderlich ist. \nErgänzend bringen sie vor, dass es sich bei den Flurstücken..... und..... ......................... \num Wald und bauplanungsrechtlichen Außenbereich handle, weshalb die Abwägung \nder Antragsgegnerin an einem wesentlichen Mangel leide. Ferner hätte der \nBebauungsplan nicht im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden dürfen, so dass er \n- mangels Erstellung eines Umweltberichts und seiner Auslage sowie Beifügung zur \nBegründung des Bebauungsplans - auch unter einem beachtlichen Formmangel leide. \nDie Antragstellerinnen beantragen, \nden Bebauungsplan Nr. 3048, Dresden-Altstadt II Nr. 32, Budapester Straße/ \nZwickauer Straße der Antragsgegnerin (Dresdner Amtsblatt Nr. 34-35 vom \n02.09.2021, Seite 28) für unwirksam zu erklären, \nhilfsweise den Bebauungsplan Nr. 3048, Dresden-Altstadt II Nr. 32, Budapester \nStraße/ Zwickauer Straße der Antragsgegnerin (Dresdner Amtsblatt Nr. 34-35 \nvom 02.09.2021, Seite 28) für unwirksam zu erklären, soweit die allgemein \nzulässige Nutzung als Domina-Studio im Plangebiet (textliche Festsetzung Ziffer \n1.1) ausgeschlossen wird. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nSie wiederholt und vertieft die in der Begründung der Abwägung vorgebrachten \nGesichtspunkte. Sie verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n10. September 2015 - 4 CN 8.14 - (BVerwGE 153, 16-24, juris), wonach es unter \nstädtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein könne, in einem Gewerbegebiet \ndas Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das \nproduzierende Gewerbe zu stärken (Rn. 16). Dass diese Zwecksetzung auf \nDienstleistungsbetriebe ausgeweitet und mit bestimmten Qualitätsvorstellungen \nverknüpft werden könne, unterliege keinen Zweifeln. Das gelte umso mehr, als die \nBauleitplanung ein Mittel sei, auch aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status \n21 \n22 \n \n \n23 \n \n24 \n\n14 \n \nquo hinzuwirken. Stelle sich die Gemeinde deshalb für die Zukunft ein qualitativ \nhochwertiges \nGewerbegebiet \nohne \nstrukturelle \nStörungen \nvor, \ndas \nDienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein soll, sei \ndiese Zielsetzung grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz \n1 BauGB gedeckt. Hierbei reiche es aus, wenn die Gemeinde mit der Planung \nstädtebauliche Ziele verfolge und Festsetzungen treffe, die der Verwirklichung dieser \nZiele dienten. Die Gemeinde betreibe bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie \nsich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen \nEntwicklungs- und Ordnungsvorstellungen halte und den Festsetzungen in Bezug auf \ndiese Ziele Förderpotenzial zukomme. Mehr sei grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf \neine vollständige Verwirklichung des Planungszieles komme es nicht an, die Zweck-\nMittel-Relation sei nicht notwendigerweise kongruent (BVerwG, a. a. O., Rn. 18). \nDas vereinfachte Verfahren sei zurecht gewählt worden, weshalb eine Umweltprüfung \nentbehrlich gewesen sei. Das Plangebiet sei insgesamt als bauplanungsrechtlicher \nInnenbereich anzusehen, eine Wohnnutzung sei im jetzigen Plangebiet bereits vor \nAufstellung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Hinweise des Berichterstatters und \nauf \ndie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nüberreichten \nVerwaltungsvorgänge \nzur \nPlanaufstellung (zwei Ordner; eine Planurkunde) verwiesen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 gewesen sind. In der mündlichen \nVerhandlung lehnte der Senat zwei von den Antragstellerinnen gestellte \nBeweisanträge ab. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt des \nProtokolls verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Hauptantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig und begründet, so dass über den \nHilfsantrag nicht zu befinden ist. Die Anträge der Antragstellerin zu 2 sind hingegen \nunzulässig. \nI. Die Antragstellerin zu 1 ist für den auch im Übrigen zulässigen Normenkontrollantrag \nantragsbefugt. Der Antragstellerin zu 2 steht die Antragsbefugnis nicht zu. \n25 \n \n26 \n27 \n28 \n\n15 \n \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend für \ndie Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, \nUrt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 \n- 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 12). \nDies trifft für die Antragstellerin zu 1 zu. Sie wendet sich als Eigentümerin eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die \nunmittelbar ihr Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. November 2012 \n- 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3). \nDie Antragstellerin zu 2 verfolgt eine durch das Erfordernis der Klage- oder \nAntragsbefugnis ausgeschlossene Interessentenklage (hier: Interessentenantrag). \nDies gilt sowohl für den Hauptantrag als auf für den Hilfsantrag. Es kann daher \ndahinstehen, ob es sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - bei dem \nHilfsantrag tatsächlich um einen „echten“ Hilfsantrag handelt oder er bereits als „minus“ \nim Hauptantrag enthalten ist. Unter der Interessentenklage (hier: -antrag) wird die \nKlage desjenigen verstanden, der an der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung \nein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in seinen \nRechten verletzt zu sein (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 \nRn. 365 m. w. N.). Die Antragstellerin zu 2 ist weder Grundstückseigentümerin im \nPlangebiet noch Eigentümerin oder Nutzerin eines Grundstücks in der Nachbarschaft \ndes Plangebiets (vgl. zur Antragsbefugnis von „Plannachbarn“: SächsOVG NK-Urt. v. \n15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30). Sie plant auch nicht, im Geltungsbereich des \nangegriffenen Bebauungsplans ein Vorhaben durchzuführen, welches durch diesen \nbeeinträchtigt oder verhindert werden würde (vgl. zur Antragsbefugnis in solchen \nFällen: Senatsbeschl. v. 4. April 2022 - 1 B 460/21 -, juris Rn. 19). So hat nicht die \nAntragstellerin zu 2, sondern die Antragstellerin zu 1 den Antrag auf Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Umnutzung der im Gebäude F.............straße. befindlichen \nBüroräume in ein Domina-Studio gestellt. Die Antragstellerin zu 2 plant lediglich, das \nDomina-Studio, das die Antragstellerin zu 1 errichten will, zu betreiben. Diese Absicht \nzur Einrichtung einer künftigen Betriebsstätte ihres Unternehmens im Plangebiet ist \n29 \n30 \n31 \n\n16 \n \njedoch nicht mit einem eigenen, gegenüber der Antragsgegnerin bestehenden Recht \nverbunden. Es handelt sich um eine bloße Erwartung, selbst wenn unter den \nAntragstellerinnen eine verbindliche Einigung über die Betreibereigenschaft der \nAntragstellerin zu 2 für das künftige Domina-Studio vorliegen sollte. \nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 kann auch nicht aus dem drittschützenden \nCharakter des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13. November 2012 a. a. O., juris Rn. 4) hergeleitet werden. Das Abwägungsgebot \nverleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung \nihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 \n- 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41-54, juris Rn. 15). Antragsbefugt ist, wer sich auf einen \neigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen \nBelang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die planende Gemeinde ihn \nbei ihrer Abwägung fehlerhaft berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juli 2021 \n- 1 C 33/20 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Abwägungserheblich sind aber nur private \nBelange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug \nhaben und schutzwürdig sind (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12/17 -, \nRn. 7, juris). Dies gilt für die Absicht der Antragstellerin zu 2, eine künftige \nBetriebsstätte ihres Unternehmens in den von der Antragstellerin zu 1 umgenutzten \nRäumen im Plangebiet einzurichten, nicht. Diese Absicht hat keinen städtebaulich \nrelevanten Bezug. Städtebaulichen Bezug weist die geplante Nutzungsänderung bzgl. \nder Büroräume in der F.............straße. auf. Dieses Vorhaben wird jedoch nicht von der \nAntragstellerin zu 2, sondern von der Antragstellerin zu 1 verfolgt. \nMangels Zulässigkeit ihres Antrags war den in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisanträgen der Antragstellerin zu 2, welche Tatsachen betrafen, die nur für die \nRechtmäßigkeit des Bebauungsplans von Relevanz sein konnten, nicht nachzugehen. \nDie zu beweisenden Tatsachen waren für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 \nAbs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). \nII. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 hat in der Sache Erfolg. \nDie Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3048 Dresden Altstadt II Nr. 32 Budapester \nStraße/Zwickauer Straße verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb \nunwirksam. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n17 \n \n1. Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausschluss der „Gewerbebetriebe eigener \nArt/Gewerbebetriebe sui generis: Gewerbebetriebe, die sexuelle oder erotische \nDienstleistungen jeder Art anbieten, wie etwa Bordelle, bordellartige Nutzungen, \nLaufhäuser, Domina-Studios, erotische Massagesalons“ ist auf eine grundsätzlich \ntaugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt. Deren Voraussetzungen liegen für den \nkonkreten Ausschluss aber nicht vor. Die Unwirksamkeit dieser textlichen Festsetzung \nhat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. \na) Ein Ausschluss bestimmter Arten der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen \nbaulichen Anlagen ist grundsätzlich als eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 Buchst. a BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO \nzulässig. \nNach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte \nArten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie nach § 13 und nach § 13a BauNVO \nallgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen \nwerden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt \nbleibt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 \nAbs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u. a. des Absatzes 5 festgesetzt \nwerden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder \nausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht \nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. \nFür den von der Antragsgegnerin vorgenommenen umfassenden Ausschluss der \n„Gewerbebetriebe eigener Art/Gewerbebetriebe sui generis: Gewerbebetriebe, die \nsexuelle oder erotische Dienstleistungen jeder Art anbieten, wie etwa Bordelle, \nbordellartige Nutzungen, Laufhäuser, Domina-Studios, erotische Massagesalons“ \nliegen jedoch keine besonderen städtebaulichen Gründe nach § 1 Abs. 9 BauNVO vor. \nBesondere städtebauliche Gründe im Sinne des hier von der Antragsgegnerin \nangewandten § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern nicht das Vorliegen besonders gewichtiger \nstädtebauliche Gründe, sondern setzen auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte, die \nFeindifferenzierung rechtfertigende Gründe voraus (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 \n- 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317-322, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 9. Februar 2016 \n- 1 A 415/13 -, juris Rn. 54; 81; Spannowsky, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, \nBeckOK BauNVO, 29. Edition, Stand: 15 April 2022, § 1 Rn. 235; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 143. EL August 2021, \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n18 \n \nBauNVO § 1 Rn. 104). Welche Art von Feinsteuerung im Einzelfall durch \nstädtebauliche Gründe gerechtfertigt sein kann, hängt von dem verfolgten \nstädtebaulichen Gesamtkonzept und davon ab, ob dieses der Nachhaltigkeit der \nstädtebaulichen Entwicklung dient (Spannowsky a. a. O., § 1 Rn. 173). Die \nstädtebaulichen Gründe i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO sind mit denen des § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB identisch. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt nicht nur für die Planung \ninsgesamt, sondern auch für die Einzelfestsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO, der eine \nstädtebauliche Rechtfertigung in diesem Sinn verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März \n2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rn. 9). \nDanach muss sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele \nnicht in der Weise „konsistent“ verhalten, dass sich die konkrete Ausgestaltung des in \nRede \nstehenden \nNutzungsausschlusses \n„schlüssig“ \naus \nder \nplanerischen \nZielformulierung ableiten oder nachvollziehen lassen müsste. Die betroffene Gemeinde \nbetreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch \nPlanungsziele \nkonkretisierten \neigenen \nstädtebaulichen \nEntwicklungs- \nund \nOrdnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele \nFörderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf eine \nvollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an, die Zweck-Mittel-\nRelation ist nicht notwendigerweise kongruent. Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr \nformuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen \nPlanungssituation \nAnlass \nbesteht, \nweitergehende, \naber \nebenfalls \nder \nZielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell \nkeinen Handlungsbedarf sieht (Senatsurt. v. 9. Februar 2016 a. a. O., Rn. 55; BVerwG, \nUrteil v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16-24, juris Rn. 18). \nAndererseits kann ein Planungskonzept solche planerischen Festsetzungen nicht \nrechtfertigen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern, etwa deshalb, \nweil sie überschießend sind (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 a. a. O., Rn. 19; \nBVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137-145, juris Rn. 12). Die \nRegelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB weist den Gemeinden Planungsbefugnisse nur \nzu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. \nFestsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung \nverfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. \nInsofern gebietet es § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf \ndie von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. \n41 \n42 \n\n19 \n \nBVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310-320, juris Rn. 20). So \nkann nach der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbeispielsweise ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration \nvon Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss \ndeshalb nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den \nZentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere \ndaraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in \neinem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der \nBesonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten \nsein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss \nauszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in \nnicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 \na. a. O.). \nFür den vorliegenden Fall des Ausschlusses von Gewerbebetrieben, die sexuelle oder \nerotische Dienstleistungen anbieten, bedeutet dies, dass dieser nicht weitergehen darf, \nals er den mit der Planung verfolgten Zielen der Antragsgegnerin dient. Ein solcher \nüberschießender Ausschluss ist hier jedoch zu verzeichnen. \nDie Antragsgegnerin hat neben dem für den Ausschluss nicht relevanten Ziel \n„Berücksichtigung \ndes \nGender \nMainstreaming \nbzw. \ndes \nAnsatzes \nder \nGeschlechtergerechtigkeit“ die hier relevanten Ziele „bauplanungsrechtliche Steuerung \nund Verhinderung von Umwandlungsprozessen hinsichtlich der in Gewerbegebieten \nnach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe“ \nund „Vermeidung des Trading-down-Effektes durch die Ansiedlung weiterer \nGewerbebetriebe eigener Art“ benannt. Außerdem hat sie als Ziel des Bebauungsplans \ndie \n„Stärkung \ndieses \nhistorisch \ngewachsenen \ngewerblichen \nStandorts \nals \nGewerbegebiet“ aufgeführt. Diese Ziele - soweit es sich tatsächlich um Planungsziele \nhandelt - rechtfertigen den umfassenden Ausschluss aller Gewerbebetriebe, die \nsexuelle oder erotische Dienstleistungen anbieten, nicht. \naa) Die bauplanungsrechtliche Steuerung des Umwandlungsprozesses des \nPlangebiets ist als solches kein Ziel, sondern das Mittel, ein städtebauliches Ziel zu \nfördern. Das Ziel, das Plangebiet als Gewerbegebiet zu stärken, wird durch den \nAusschluss der Gewerbebetriebe, die sexuelle oder erotische Dienstleitungen \nanbieten, nicht gefördert. \n43 \n44 \n45 \n\n20 \n \nDie Planbegründung enthält hinsichtlich der Zielvorstellung für das Plangebiet nur vage \nAussagen. \nSo \nsoll \nder \nBebauungsplan \ndie \nbegonnene \nEntwicklung \nals \n„anspruchsvolles \nGewerbegebiet“ \nunterstützen \n(Seite \n5). \nWas \nsich \ndie \nAntragsgegnerin unter einem solchen „anspruchsvollen Gewerbegebiet“ vorstellt, lässt \nsich der Planbegründung aber nicht entnehmen. Der dort enthaltene Hinweis auf die \nGeschichte dieses Gebiets als Gewerbe- und Industriegebiet (Seiten 3 f.) kann zur \nKonkretisierung der aktuellen Vorstellungen zur Zukunft des Gebiets nichts beitragen. \nZum einen soll die künftige Nutzung hieran schon deshalb nicht anknüpfen, weil die \nAntragsgegnerin mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets die ein Industriegebiet \nprägenden Nutzungen (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO) ausgeschlossen hat. Zum anderen \nwird das Plangebiet derzeit - wie die Antragsgegnerin in der Planbegründung \nfestgehalten hat (Seite 4) - durch die Agentur für Arbeit, ein Job-Center, ein Hotel und \neine Gastronomie in einem Kulturdenkmal geprägt. Diese von der Antragsgegnerin \ngebilligten Nutzungen - hinzuzuzählen sind auch die weiteren in der Planbegründung \ngenannten Nutzungen: Fisch-Produktionsstätten einschließlich Gastronomie und \nWerksverkauf, Abschleppservice, Postverteilzentrum, Großhandel, Pensionen, Büros, \nKfz-Handel und verschiedene Kfz-Werkstätten (sowie eine Kletterhalle und ..............) - \nhaben ebenfalls keine erkennbare Beziehung zu den mitgeteilten früheren Betrieben. \nIn der Abwägungsvorlage wird ebenfalls nur allgemein auf die Zweckbestimmung des \nGewerbegebiets verwiesen (dort Seite 10). Danach sei das Gewerbegebiet aufgrund \nder weiten Fassung des Begriffs „Gewerbebetriebe aller Art“ und des zulässigen \nStörgrads bis hin zu „nicht erheblich belästigend“ das Baugebiet für das produzierende \nund verarbeitende Gewerbe und das Handwerk. Allerdings sei es darauf nicht \nbeschränkt und erhalte dadurch auch nicht seine ausschließliche Prägung. Das \nGewerbegebiet sei daher auch offen für die Entwicklungen in den gewerblichen \nBereichen, die nicht unter den traditionellen Begriff des produzierenden und \nverarbeitenden Gewerbes und Handwerks fielen. Insofern lässt sich der Begründung \nund der Abwägungsvorlage des Bebauungsplans nur das - auch gesondert benannte \n- städtebauliche Ziel entnehmen, das Plangebiet als (im Hinblick auf den Standort: \nhistorisch \ngewachsenes) \nGewerbegebiet \nzu \nentwickeln \nund \netwaige \nUmwandlungsprozesse in eine Gemengelage oder in andere Gebietsarten \neinzudämmen oder zu verhindern. \nDieses Ziel kann der auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO gestützte Ausschluss von \nVergnügungsstätten fördern. Der Ausschluss von grundsätzlich allgemein zulässigen \nGewerbebetrieben, hier solchen, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen \nanbieten, ist für dieses Ziel jedoch nicht förderlich, da ihrem Nichtvorhandensein für die \n46 \n47 \n\n21 \n \nErhaltung des Gebietscharakters gegenüber ihrem (vermehrten) Vorhandensein keine \npositive Wirkung zukommt. \nEine darüberhinausgehende Zielvorstellung der Gemeinde etwa dahingehend, dass \nsie für die Zukunft ein qualitativ hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle \nStörungen vorsieht, welches Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden \nGewerbe vorbehalten sein soll, wäre zwar grundsätzlich von der gesetzlichen \nErmächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September \n2015 a. a. O., Rn. 16). Dieses Ziel ist aber weder der Begründung des Bebauungsplans \nnoch den Abwägungsunterlagen der Antragsgegnerin zu entnehmen. Unabhängig \ndavon bildet ein solches Ziel nur Grundlage für den Ausschluss strukturell störender \nGewerbebetriebe. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zusammenfassung \nvon verschiedenen Gewerbebetrieben, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen \nanbieten, geht darüber deutlich hinaus. Eine typisierende Betrachtung von \nProstitutionseinrichtungen als störend kann nur soweit reichen, als es um Betriebe \ngeht, die insbesondere solche beeinträchtigenden Auswirkungen auf ihre Umgebung \nhervorrufen \nkönnen, \ndie \ndem \nstädtebaulich \nzu \nverstehenden \nBegriff \nder \n„milieubedingten“ Unruhe zuzuordnen sind. Dieser ist allein auf Störungen \nausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten (insbesondere zur \nWohnnutzung) entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung \nwiderstreitender \nNutzungsarten, \nnämlich \nder \nVerweisung \nin \neine \nandere \nGebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urt. v. \n9. November 2021 - 4 C 5.20 -, juris Rn. 13). Solche Störungen setzen voraus, dass \nder prostitutive Betrieb nach außen - in welcher Form auch immer - in Erscheinung tritt, \nwie z. B. durch Werbung im Umfeld des Betriebs, durch eine entsprechende \n(Fassaden-)Gestaltung (Aufschriften, auffällige Werbung) oder durch unmittelbare \nAnsprache von potentiellen Kunden vor dem Betrieb. Hierdurch hebt sich die \nEinrichtung von der umgebenden Nutzung ab und ist so dem Prostitutionsgewerbe \nohne weiteres zuzuordnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14). Die \nvon der Antragsgegnerin gebildete typisierende Beschreibung erfasst jedoch \nunterschiedslos zumindest alle Gewerbebetriebe, in denen bestimmungsgemäß Kunde \nund Anbieter sexueller oder erotischer Dienstleistungen in unmittelbarer physischer \nNähe zur Steigerung des Lustempfindens interagieren, ohne zwischen solchen, die \nnach außen in Erscheinung treten und solchen, die keine Störungen verursachen, zu \ndifferenzieren. Ohnehin lassen sich die Erwägungen, nach denen die nach außen in \nErscheinung tretenden Prostitutionseinrichtungen unter typisierender Betrachtung eine \nStörung der Wohnnutzung begründen, nicht ohne Weiteres auf die Störung von \n48 \n\n22 \n \nGewerbebetrieben \nübertragen. \nSo \nkann \nein \netwaiger \nKonflikt \nzwischen \nGewerbebetrieben prositutiver und nichtprostitutiver Art nicht dadurch gelöst werden, \ndass erstere in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung verwiesen \nwerden. \nbb) Auch im Hinblick auf den sog. Trading-down-Effekt, den die Antragsgegnerin \nbereits \nim \nAnsatz \nverhindern \nwill, \nist \nder \numfassende \nAusschluss \nvon \nGewerbebetrieben, \ndie \nsexuelle \noder \nerotische \nDienstleistungen \nanbieten, \nüberschießend. \nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Konzentration von Bordellbetrieben \nwie auch von Vergnügungsstätten eine Gebietsabwertung (Trading-down-Effekt) \nauslösen kann. Es besteht dabei die begründete Besorgnis, dass angesichts des \nvermehrten Hinzukommens von Bordellen oder Vergnügungsstätten die anderen \nNutzungen, die die nähere Umgebung prägen, abzuwandern oder verdrängt zu werden \ndrohen. \nDiese \nEntwicklung \nist \neinerseits \ngekennzeichnet \ndurch \neine \nKonkurrenzsituation \nzwischen \nBetrieben \nmit \ntypischerweise \ngeringem \nInvestitionsbedarf und vergleichsweiser hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ \nGewerbebetrieben \nmit \ndeutlich \nhöherem \nInvestitionsbedarf \nund \ngeringerer \nErtragsstärke. Hierdurch kommt es tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- \nund Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit \nschwächerer Finanzkraft. Andererseits besteht die Gefahr, dass sich das Gebiet für die \nstädtebaulich gewünschte Nutzung als unattraktiv erweist, weil sie auf eine aus ihrer \nSicht nachteilige Vorprägung des Gebiets trifft (BayVGH, Beschl. v. 4. Dezember 2017 \n- 1 ZB 16.1233 -, juris Rn. 6, OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2009 \n- 8 A 10480/09 -, juris Rn. 14; zur Entstehung dieses Begriffs: Stühler, BauR 2016, 200, \n206 ff.). \nStädtebaulich \nnicht \nbeachtlich \nsind \nhingegen \nandere \nmilieutypische \nBegleiterscheinungen von Bordellen, wie Belästigungen durch alkoholisierte oder \nunzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, \nausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen \ngegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten. Solchen \nGefahren, die in keinem Baugebiet hingenommen werden können, ist mit \nordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., \nRn. 16). \n49 \n50 \n51 \n\n23 \n \nDie Möglichkeit eines Trading-down-Effekt setzt jedoch ebenfalls nach außen in \nErscheinung tretende Bordelle oder bordellartige Betrieben voraus (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14). Der Ausschluss von nicht solchermaßen nach \naußen tretenden Gewerbebetrieben, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen \nanbieten, kann daher das Ziel, den Trading-down-Effekt zu verhindern, nicht fördern. \ncc) Der Senat setzt sich mit vorstehenden Erwägungen nicht in Widerspruch zum \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -. Dort hatte \ndas Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Sie [Bordelle oder bordellähnliche \nBetriebe] können folglich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet \nüber § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.“ \n(juris Rn. 10). In dieser Entscheidung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der \nallgemeinen Möglichkeit eines Ausschlusses nach § 1 Abs. 9 BauNVO auf der Basis \nder Frage, ob es sich bei einem Bordell und einem bordellartigen Betrieb um bestimmte \nUnterarten der in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen \nbaulichen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handelt (Rn. 8), \nauseinandergesetzt. Hiervon zu unterscheiden ist die jeweils im Einzelfall zu \nbeantwortende Frage, ob die von der Gemeinde verfolgten konkreten städtebaulichen \nZiele den festgesetzten Ausschluss rechtfertigen. \nb) Der Verstoß der textlichen Festsetzung unter Nr. 1.1 gegen § 1 Abs. 9 BauNVO führt \nzu ihrer Unwirksamkeit und zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. \naa) Eine Teilunwirksamkeit der textlichen Festsetzung dahingehend, dass die \nUnwirksamkeit von Nr. 1.1 nur die Gewerbebetriebe erfasst, die sexuelle oder erotische \nDienstleistungen anbieten und nach außen nicht in Erscheinung treten, kommt nicht in \nBetracht. Der dann verbleibende Ausschluss von Gewerbebetrieben, die sexuelle oder \nerotische Dienstleistungen anbieten und nach außen in Erscheinung treten, würde \nkeine bestimmten Arten der nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen baulichen \nAnlagen i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO betreffen. \nDie nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossenen bestimmten Arten baulicher Anlagen \nmüssen sich auf Anlagentypen beziehen, die in der Realität vorkommen. Der \nplanenden Gemeinde steht insofern kein Anlagenerfindungsrecht zu. Sie muss sich an \ntatsächlich in der Realität vorkommenden Anlagentypen orientieren (Spannowsky \na. a. O., § 1 Rn. 234; BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317-\n322, juris Rn. 22). Bordelle und bordellartige Betriebe sind, als in der sozialen und \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n24 \n \nökonomischen Realität vorkommende Nutzungen, eine Unterart des Gewerbebetriebs \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 a. a. O., Rn. 10). Für solche, die nach außen in \nErscheinung treten oder nicht, kann dies nicht festgehalten werden. Bezogen auf das \nplanerische Ziel der Verhinderung eines Trading-down-Effekts wäre nicht der \nAusschluss, sondern die ebenfalls auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützte \nFestsetzung denkbar, dass Bordelle oder bordellartige Betriebe (und ggf. weitere \nrelevante Anlagentypen) nur ausnahmsweise zulässig sind, so dass die \nAntragsgegnerin im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren den Einzelfall in den Blick \nnehmen \nkann. \nEine \nsolche \nändernde \nFestsetzung \nist \ndem \nSenat \nim \nNormenkontrollverfahren aber verwehrt. \nDer Normenkontrollsenat muss daher auch nicht weiter der Frage nachgehen, ob der \nmit dem planerischen Ziel der vorbeugenden Verhinderung des Trading-down-Effekts \neinhergehende Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer vor \ndem Hintergrund, dass der Verdrängungsdruck gering erscheint, weil die \nBetreiberinnen und Betreiber prostitutiver Einrichtungen oft nicht ausgelastet sind und \nder Bedarf an sexuellen Dienstleistungen in Dresden gedeckt ist (Planbegründung \nSeite 13), ordnungsgemäß abgewogen wurde. \nbb) \nDie \nUnwirksamkeit \nder \ntextlichen \nFestsetzung \nzu \nNr. \n1.1 \nhat \ndie \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil nicht auszuschließen ist, \ndass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Plan ohne sie nicht oder wesentlich anders \ngefasst hätte. \nDie Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die \nGesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den \nunwirksamen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz \ndes mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober \n2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch \nformuliert, dass Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, \ndann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen, wenn - erstens - die übrigen \nRegelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und \nwenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen hätte (vgl. Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. \n57 \n58 \n59 \n\n25 \n \n11. August 2016 - 4 BN 23.16 -, juris Rn. 5; Urt. v. 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, \njuris \nRn. \n26) \nliegt \nhierin \nkeine \nAbweichung \nin \nder \nSache, \nwie \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - auf eine \nDivergenzrüge festgehalten hat (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 25/19 -, \njuris Rn. 49). Für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit ist dann kein Raum, wenn \nder fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde \ngetragen wird, wobei sich die Gemeinde an ihrem bisherigen Planungskonzept \nfesthalten lassen muss (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2013 a. a. O., Rn. 3). \nIm vorliegenden Fall war der später unter Nr. 1.1 festgesetzte Ausschluss von \nGewerbebetrieben, die sexuelle oder erotische Dienstleistungen anbieten, Anlass der \nPlanaufstellung. Bei der genannten Festsetzung handelt es sich um den zentralen \nRegelungsgegenstand des Bebauungsplans. Es kann daher nicht mit der für eine \nTeilunwirksamkeitserklärung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, \ndass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung aufgestellt worden wäre. \n2. Der Normenkontrollsenat kann daher die in der mündlichen Verhandlung weiter \nerörterte Frage, ob der Bebauungsplan mangels Auslage eines Umweltberichts zur \nEntwurfsbegründung (§ 3 Abs. 2, § 2a BauGB) und Beifügung eines solchen zur \nBegründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8, § 2a BauGB) an einem gemäß § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrens- und Formmangel leidet, offen \nlassen \n(vgl. \nhierzu: \nKülpmann, \nin: \nBischopink/Külpmann/Wahlhäuser, \nDer \nsachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 355). \nSoweit die Antragsgegnerin das Planverfahren im vereinfachten Verfahren (§ 13 Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 2 BauGB) fortführen will, wird sie zu berücksichtigen haben, dass zur \nBeantwortung der Frage, ob der Zulässigkeitsmaßstab i. S. d. § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB \nnicht wesentlich verändert wird, die bisher nach § 34 BauGB bestehenden \nBaumöglichkeiten mit Blick auf die durch den Bebauungsplan eröffneten oder \nverschlossenen Baumöglichkeiten zu vergleichen sind. Ob danach eine Einschränkung \noder Ausdehnung der Baumöglichkeiten als „wesentlich“ anzusehen ist, lässt sich nicht \nallgemein beantworten, sondern ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (OVG \nNRW, NK-Urt. v. 27. Januar 2016 - 7 D 130/14.NE -, juris Rn. 36; Rieger, in Schrödter, \nBauGB, 9. Aufl. 2019, § 13 Rn. 13). Die Antragsgegnerin wird insoweit darauf \nhingewiesen, dass für die Frage der bestehenden Baumöglichkeiten nicht nur das \nPlangebiet, sondern die nähere Umgebung der einzelnen darin liegenden \nBaugrundstücke maßgeblich ist (vgl. Scharmer, in Brügelmann, BauGB, Stand: \n60 \n61 \n62 \n\n26 \n \n121. Lfg. Januar 2022, § 13 Rn. 58), da sich die Baumöglichkeiten vor Aufstellung des \nBebauungsplans nach § 34 BauGB bestimmen. \n3. Da der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 aus o. g. Gründen Erfolg hat, \nist ferner nicht weiter aufzuklären, ob die bis auf einen Zaun und eine Werbeanlage \nunbebauten, aneinandergrenzenden, insgesamt ca. 1,6 ha großen Flurstücke..... und \n............................... i. S. d. § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB zu einem Gebiet nach § 34 BauGB \ngehören und ob sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Planaufstellungsbeschluss \nvon Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 SächsWaldG bedeckt waren oder noch gemäß § 2 Abs. 2 \nAlt. 1 SächsWaldG als Wald gelten. Der Gegenstand der hierauf bezogenen \nBeweisanträge der Antragstellerin zu 1 war für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ \n244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur \nAntragstellerin zu 1 vollständig unterlegen ist und im Verhältnis zur Antragstellerin zu \n2 vollständig obsiegt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO \nin Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \n63 \n64 \n65 \n66 \n\n27 \n \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n\n28 \n \nBeschluss \nvom 25. Mai 2022 \nDer Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nDie Höhe des Streitwerts folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat nach \nAnhörung \nder \nBeteiligten \ndie \nEmpfehlungen \ndes \nStreitwertkatalogs \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (vgl. Nr. 9.8.1) zugrunde legt und für die beiden \nAnträge der Antragstellerinnen jeweils 20.000 € ansetzt. \n2 \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-19/1-c-82-21","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-19/1-c-82-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486984","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.173612+00:00"}}