{"status":"available","doknr":"OLD486983","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-19","aktenzeichen":"1 C 24/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 24/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Große Kreisstadt Radebeul \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplanes .................................................. \nhier: Normenkontrolle \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \nohne mündliche Verhandlung \nam 19. Mai 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 14. Oktober 2020 vom Stadtrat \nder Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über eine Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich \ndes \nin \nAufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplans \n........................................ \nDer Antragsteller ist Miteigentümer des im Geltungsbereich der Veränderungssperre \ngelegenen Grundstücks ..............................................................., welches eine Fläche \nvon \nca. \n2.800 \nm² \numfasst \nund \nmit \neinem \nHaupt- \nsowie zwei Nebengebäuden bebaut ist. \nDie \nAntragsgegnerin \nerteilte \ndem \nAntragsteller \nam \n23. \nJuni \n2017 \neine \nBaugenehmigung für das von der W........... aus gesehen hinter dem Hauptgebäude \nliegende Quergebäude zu dessen Sanierung und teilweiser Umnutzung zu \nWohnzwecken \nmit \neiner \nWohneinheit, \nnachdem \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht sie hierzu mit rechtskräftigen Urteil vom 29. Februar 2016 - 1 \nA 277/14 - verpflichtet hatte. Auf Antrag des Antragstellers verlängerte sie unter dem \n6. Februar 2020 die Geltungsdauer dieser Baugenehmigung bis zum 30. Juni 2022. \nDer Antragsteller beantragte am 23. Juli 2020 eine weitere Baugenehmigung für den \nUmbau, die Erweiterung und Umnutzung dieses Quergebäudes zu Wohnzwecken, das \nnunmehr zwei Wohneinheiten umfassen soll. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nDer Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 14. Oktober 2020 folgenden \nPlanaufstellungsbeschluss: \n„Der \nStadtrat \nbeschließt \ndie \nAufstellung \ndes \nBebauungsplans \n........................................ \nDer Stadtrat beschließt die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des \nBebauungsplans entsprechend der Anlage. Das Plangebiet liegt im Villengebiet \nN............ und wird durch die H.................... und W........... im Norden, der \nM.............. im Osten, der B........ im Süden und der Z........... im Westen \nbegrenzt. \nDas Planungsziel besteht in der Sicherung des charakteristischen Stadt- und \nLandschaftsbildes sowie dem Erhalt der durch Bebauung eingefassten \nGrünbereiche.“ \nDer Beschlussausfertigung vom 15. Oktober 2020 war ein ca. 22 cm x 17,8 cm großer, \nnicht gesondert ausgefertigter und unverklammerter „Übersichtsplan Bebauungsplan \n......................................... (Format DIN A4) mit einer Maßstabsangabe 1:2000 sowie \neiner zeichnerischen Darstellung des Längenmaßstabs am unteren Rand beigefügt. \nAus letzterer ergibt sich, dass der Plan faktisch einen Maßstab von fast 1:3000 \naufweist. \nDie Begründung der Beschlussvorlage nahm inhaltlich Bezug auf den Bauantrag des \n- nicht namentlich erwähnten - Antragstellers, welcher „die zu erwartende \nNachverdichtung in rückwärtiger Lage (2. Reihe) und eine damit verbundene \nnachhaltige Veränderung der städebaulichen Struktur“ verdeutliche. „Mit dem \nBebauungsplan soll die Wohnumfeldqualität im Plangebiet langfristig bewahrt bleiben \nund die Nachverdichtung auf straßenbegleitende Baulücken beschränkt werden.“ Die \nBegründung benennt die vom Geltungsbereich umfassten Flurstücke und verweist \ndarauf, dass das Plangebiet im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt \nist, weshalb dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen werde. \nIn derselben Sitzung beschloss der Stadtrat anschließend die streitgegenständliche \nVeränderungssperre zur Sicherung der Planung mit folgenden Regelungen: \n„§ 1 Zu sichernde Planung \nDer Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat mit Beschluss SR 71/20-19/24 \nam 14.10.2020 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich einen \nBebauungsplan aufzustellen. \nZur Sicherung der Planungsziele wird für den Geltungsbereich des \nBebauungsplanes ...................................... eine Veränderungssperre gemäß \n§§ 14 ff. BauGB erlassen. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \n§ 2 Räumlicher Geltungsbereich \nDie \nVeränderungssperre \nerstreckt \nsich \nauf \ndie \nFlurstücke \n.............................................................................................................................\n.............................................................................................................................\n.............................................................................................................................\n.......................... \nDer maßgebliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem als \nAnlage beigefügten Lageplan zeichnerisch dargestellt. \n§ 3 Verbote \n (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen \na) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche \nAnlagen beseitigt werden, \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- \noder \nanzeigepflichtig \nsind, \nnicht \nvorgenommen werden. \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine \nAusnahme zugelassen werden. \n§ 4 Inkrafttreten \n(1) Die Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft. \n(2) Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn der für den Geltungsbereich dieser \nSatzung zu erstellenden Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, \nspätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. \n§ 5 Vermögensnachteile und Entschädigungsansprüche \n… \nAnlage \nRäumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre“ \nDer Beschlussausfertigung vom 15. Oktober 2020 war als Anlage 2 ein ca. 26 cm x \n17,2 cm großer, nicht gesondert ausgefertigter und unverklammerter „Lageplan zur \nVeränderungssperre \n- \nVeränderungssperre \nzum \nBebauungsplan \n....................................... (Format DIN A4) mit einer Maßstabsangabe 1:1500 und einer \nzeichnerischen Darstellung des Längenmaßstabs am unteren Rand beigefügt. Aus \nletzterer ergibt sich, dass der Plan faktisch einen Maßstab von fast 1:2500 aufweist. \nDie ebenfalls vom 15. Oktober datierende Satzungsausfertigung war mit zwei Ösen mit \neinem ca. 37,3 cm x 24,7 cm großen „Lageplan zur Veränderungssperre - \nVeränderungssperre zum Bebauungsplan ....................................... (Format DIN A3) \nmit einer Maßstabsangabe 1:1500 und einer dementsprechenden zeichnerischen \nDarstellung des Längenmaßstabs am unteren Rand verbunden. \n9 \n10 \n\n5 \n \nDie Bekanntmachung der am 15. Oktober 2020 ausgefertigten Satzung erfolgte im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin am 1. November 2020. Dieser beigefügt war ein \nLageplan im Format von ca. 11,4 cm x 10,3 cm ohne Maßstabsangabe unter der \nBezeichnung \n„räumlicher \nGeltungsbereich \nder \nVeränderungssperre \nzum \nBebauungsplan \n....... (unmaßstäblicher Abdruck)“. Die Schriftgröße lässt die Straßennamen, nicht aber \ndie Flurstücksnummern lesbar erscheinen. \nIm selben Amtsblatt wurde zugleich der Planaufstellungsbeschluss mit folgenden \nAngaben zum Geltungsbereich bekanntgemacht: \n„Das Plangebiet wird begrenzt: \n– im Norden durch die H.................... und W...........; \n– im Osten durch die M.............. und B........; \n– im Süden durch die B........ und \n– im Westen durch die Z............ \nMaßgebend für die Gebietsabgrenzung ist der Lageplan mit der Grenze des \nräumlichen Geltungsbereiches im Maßstab 1:2000.“ \nDie Bekanntmachung wies daneben einen Lageplan im Format von ca. 11,8 cm x 10,6 \ncm ohne Maßstabsangabe unter der Bezeichnung „unmaßstäbliche Abgrenzung des \nBebauungsplans .......“ aus. Die Schriftgröße lässt die Straßennamen, nicht aber die \nFlurstücksnummern lesbar erscheinen. \nMit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag des \nKlägers vom 23. Juli 2020 unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB ab. Über den \nhiergegen gerichteten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht \nentschieden. \nAm 3. März 2021 hat der Antragsteller beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er verweist auf sein (Mit-)Eigentum am \nFlurstück...., das von der Veränderungssperre erfasst werde. In der Sache macht er \ngeltend, die angegriffene Satzung leide an einem inhaltlichen Fehler. Es bestünden \nerhebliche Zweifel, dass die in Aussicht genommene Planung ein Mindestmaß an \nKonkretisierung aufweise. Ein positives Planungskonzept sei nicht erkennbar. \nOffensichtlich solle mit dem ausgegebenen Planungsziel dem im Jahr 2020 gestellten \nBauantrag die planungsrechtliche Grundlage entzogen werden. Auch würde der \nerteilten Baugenehmigung vom 23. Juni 2017 die planungsrechtliche Rechtfertigung \nentzogen. Der Antragsteller verweist auf die Ausführungen des Ersten Bürgermeisters \nDr. Müller in der Stadtratssitzung am 14. Oktober 2020, die eine reine \nVerhinderungsplanung belegen würden. Die Antragsgegnerin wolle die rechtlichen \nFeststellungen des Senatsurteils vom 29. Februar 2016 nicht akzeptieren. Der Leiter \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \ndes Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamts habe in seiner E-Mail vom 22. September \n2020 formuliert, dass das Gericht „mit seiner fragwürdigen Entscheidung“ die \nVorbildwirkung \nauf \nGrund- \nstückseigentümer, die ebenfalls Nebengebäude in rückwärtiger Lage besitzen, \n„verdrängt“ habe. Es könne der Antragsgegnerin daher nur um eine Verhinderung \nseines Vorhabens gehen. Auch Stadtrat D...... habe darauf hingewiesen, dass die \nBegründung der Beschlussvorlage nur ein Verbot enthalte. Das Planungsziel sei \nzudem widersprüchlich, weil der Begriff „Villa“ ursprünglich ein römisches Landhaus \nund Herrenhaus, in der Renaissance einen repräsentativen Landsitz der herrschenden \nSchichten \nbezeichne. \nHeutzutage \nbeschreibe \nder \nBegriff \n„Stadtvilla“ \nein \nMehrfamilienhaus in gehobener Ausstattung. Demgegenüber fänden sich im \nPlangebiet vorwiegend Einfamilienhäuser. \nZudem sei die Veränderungssperre entgegen § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung der \nPlanung nicht erforderlich. Die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung sei \noffensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 - \n1 A 277/14 - festgestellt, dass das vorhandene Quergebäude Teil der maßgeblichen \nnäheren Umgebung und bei der Maßstabsbildung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB einzubeziehen sei, sein Vorhaben den durch die vorhandene Bebauung \ngebildeten Rahmen nicht überschreite und keine negative Vorbildwirkung vorliege. \nDemnach diene die Planaufstellung ebenso wie der Erlass der Veränderungssperre \nallein der Verhinderung seines im Jahr 2020 beantragten Vorhabens. Zudem bedürfe \nes für den „Erhalt der durch Bebauung eingefassten Grünbereiche“ als Planungsziel \nnicht \nder \nAufstellung \neines \nBebauungsplanes. \nDas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht habe außerdem darauf hingewiesen, dass eine Bebauung in \nzweiter Reihe auf dem Grundstück ....................................... offensichtlich den Rahmen \nder vorhandenen rückwärtigen Bebauung sprenge, weshalb das zwischenzeitlich \ngenehmigte \nVorhaben \ndes \nAntragstellers \nkeinen \nReferenzfall \nfür \neinen \nentsprechenden Bauantrag darstelle und eine „Zersiedlung“ der eingefassten \nGrünbereiche bereits aufgrund von § 34 BauGB zu verneinen sei. Sein aktuell \nbeantragtes Vorhaben würde keine bodenrechtlichen Spannungen verursachen, die \ndurch einen Bebauungsplan zu lösen wären. Die „Erweiterungen“ des aktuellen \nBauantrags im Verhältnis zu dem am 23. Juni 2017 genehmigten Vorhaben seien \nmarginal. Die vorhandene Bausubstanz sei aufgrund ihrer nachprägenden Wirkung \nweiterhin geeignet, eine selbständige Hauptnutzung aufzunehmen. Die Eckpunkte der \nZulässigkeit - wie im Urteil vom 29. Februar 2016 beschrieben - würden auch durch \n16 \n\n7 \n \ndas \nneue \nBauvorhaben \neingehalten. \nDieses \nstehe \nder \nZielstellung \ndes \nBebauungsplans nicht entgegen. \nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich, \ndie Satzung über eine Veränderungssperre für die Grundstücke im Bereich des \nBebauungsplanes ...................................... vom 15. Oktober 2020 für \nunwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Normenkontrollantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe von \nder am 23. Juni 2017 erteilten Baugenehmigung, zur Umnutzung des westlichen Teils \ndes Quergebäudes, bisher keinen Gebrauch gemacht. Das sodann am 23. Juli 2020 \nbeantragte Vorhaben ziele demgegenüber zur Umnutzung für das gesamte \nQuergebäude mit einer erheblichen baulichen Erweiterung im Vergleich zur erteilten \nBaugenehmigung \nab. \nDie \nAntragsgegnerin \nverteidigt \ndie \nangegriffene \nVeränderungssperre. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB lägen vor. Es \nhandele sich nicht um eine reine Verhinderungsplanung. Eine Gemeinde dürfe auf \nstädtebaulich \nunerwünschte \nEntwicklungen \nmit \nder \nAufstellung \neines \nentgegenstehenden \nBebauungsplanes \nreagieren \nund \ndamit \nanhängigen \nBebauungsplänen die Grundlage für eine Genehmigung entziehen. Ihre Planung weise \neine positive Planungskonzeption auf, wie sie sich aus der Begründung zum \nAufstellungsbeschluss ergebe. Man wolle die lockere villenartige Bebauung sowie die \ngroßzügigen eingefassten Grünbereiche erhalten und eine Nachverdichtung auf \nstraßenbegleitende Baulücken beschränken. Außerdem habe die Antragsgegnerin \nbereits am 27. November 2019 die „Erhaltungssatzung Villengebiete .......................“ \nbeschlossen, um die durch freistehende Einzelhäuser und eine starke Durchgrünung \nder Grundstücke geprägte städtebauliche Eigenart zu erhalten. Entgegen der \nAnnahme des Antragstellers könne die angegriffene Veränderungssperre seinem am \n23. Juni 2017 genehmigten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Im Rahmen des \nihr durch § 1 Abs. 3 BauGB eingeräumten weiten planerischen Ermessens sei die \nAntragsgegnerin befugt, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche \nBauleitplanung zu überplanen. Sie dürfe einen bereits entstandenen städtebaulichen \nZustand auch dann rechtlich festschreiben, wenn sich die Bebauung weitgehend nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB bestimme und müsse eine „potentielle“ Bebaubarkeit nicht \naufrechterhalten. Die Einschränkung einer bislang vorhandenen Bebaubarkeit eines \nGrundstücks sei keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als ganzer, \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nsondern als ein Belang privater Eigentümerinteressen bei der Abwägung zu beachten. \nHier gehe es um die langfristige Bewahrung noch vorhandener historisch wertvoller \nund stadtbildprägender Grünbereiche sowie eine Beschränkung der Nachverdichtung \nauf straßenbegleitende Baulücken, um die überkommene städtebauliche Qualität des \nOrtsteils zu bewahren. Aus § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB folge, dass auch Festsetzungen \nzum Erhalt historisch gewachsener und als schutzwürdig erachteter Verhältnisse der \nBodennutzung Inhalt eines Bebauungsplans sein könnten. Die Antragsgegnerin äußert \nsich wiederholend und vertiefend zu dem am 23. Juli 2020 beantragten Bauvorhaben, \ndas den Zielstellungen der künftigen Planung zuwiderlaufe und eine Nachverdichtung \nbewirken würde. Dem Senatsurteil vom 29. Februar 2016 habe ein anderes Vorhaben \nzugrunde gelegen, es sei insofern unergiebig. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. August 2021 und vom 27. Juli 2021 ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und auf die von der Antragsgegnerin \nüberreichten \nVerwaltungsvorgänge \n(ein \nOrdner \nUnterlagen \nzum \nPlanaufstellungsverfahren und zur Veränderungssperre [Bl. 1 bis 24]; eine Heftung zur \nBaugenehmigung vom 23. Juni 2017, eine Heftung zu deren erster Verlängerung; eine \nHeftung zum Bauantrag vom 23. Juli 2020 sowie eine Heftung zum diesbezüglichen \nWiderspruchsverfahren) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Normenkontrollsenat ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDer zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. \nI. Der Antrag ist zulässig. \n1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich \ngegen die am 14. Oktober 2020 von der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über \ndie \nVeränderungssperre \nfür \nden \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplanes \n......................................... Der am 3. März 2021 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangener Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch \ndie Bekanntmachung im Amtsblatt vom 1. November 2020 in Lauf gesetzt worden ist. \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \n2. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. An die Geltendmachung der \nRechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn \nsubjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner \nBetrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN \n4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, \ndass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals \nmöglich \nerscheinen \nlassen, \ndass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 \n- 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). \nDie Antragsbefugnis folgt daraus, dass der Antragsteller nach seinen Angaben \nMiteigentümer des im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen \nFlurstücks .... ist, dessen Nutzungsmöglichkeiten mit dem Satzungserlass gemäß § 14 \nAbs. 1 BauGB eingeschränkt werden. \n3. \nBei \nbestehender \nAntragsbefugnis \nist \nregelmäßig \ndas \nerforderliche \nRechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll \nnur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den \nAntragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). \nEine solche Wertlosigkeit ist nicht erkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte \nEntscheidung nach § 47 Abs. 5 VwGO für den Antragsteller ein der Verwirklichung von \nnach § 3 Abs. 1 der Veränderungssperre untersagten Vorhaben auf seinem im \nPlangebiet gelegenen Grundstück entgegenstehendes Hindernis. Der Antragsteller \nkann bei einem Erfolg des Normenkontrollbegehrens seine Rechtsstellung verbessern, \nweil er ohne die Veränderungssperre weitergehende Nutzungsmöglichkeiten für sein \nGrundstück besitzt. \nHierbei ist es unerheblich, dass er nach dem von ihm vor dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht geführten Rechtsstreit - 1 A 277/14 - eine aktuell bis zum \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n10 \n \n30. Juni 2022 verlängerte Baugenehmigung vom 23. Juni 2017 für die Sanierung und \nUmnutzung des Quergebäudes mit einer Wohneinheit innehat. Denn ausweislich \nseines Bauantrages vom 23. Juli 2020 hat sich seine Vorhabenplanung \nzwischenzeitlich dahingehend geändert, dass er das Quergebäude in weitergehendem \nUmfang nunmehr zu zwei Wohneinheiten umbauen, erweitern und umnutzen möchte. \nDem steht indessen die streitgegenständliche Veränderungssperre entgegen. \nII. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil sich die angegriffene \nVeränderungssperre als wirksam erweist. \n1. Sie verstößt nicht gegen höherrangige Vorschriften des formellen Rechts. \na) \nDie \nangegriffene \nVeränderungssperre \nist \nhinsichtlich \nihres \nräumlichen \nGeltungsbereichs \nhinreichend \nbestimmt. \nDer \nGeltungsbereich \nder \nVeränderungssperre ergibt sich durch die Bezeichnung der von ihr umfassten \nFlurstücke in § 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich aus dem \nSatzungstext. Hierdurch hat die Antragsgegnerin den Geltungsbereich unmittelbar \ndurch die Bezeichnung der von der Veränderungssperre - vollständig - umfassten \nFlurstücke normiert. Soweit § 2 Satz 2 der Satzung sodann auf den Lageplan verweist, \nergibt sich aus der Formulierung „Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in \ndem … Lageplan zeichnerisch dargestellt“, dass die zeichnerische Darstellung insoweit \nlediglich der Veranschaulichung dient. \nDer Wirksamkeit des Stadtratsbeschlusses zur Veränderungssperre steht dabei nicht \nentgegen, dass der beigefügte Lageplan mit dem darauf angegebenen Maßstab von \n1:1500 nicht existiert. Ausweislich der vom Oberbürgermeister erstellten Ausfertigung \nzur Beschlussvorlage (Bl. 21, 22 des Verwaltungsvorgangs) lag dem Stadtrat bei der \nBeschlussfassung lediglich ein Lageplan mit dem Aufdruck eines Maßstabs von 1:1500 \nim Format DIN A4 vor, der jedoch tatsächlich einen deutlich größeren Maßstab von \nfast 1:2500 aufwies. Aufgrund der am unteren Rande abgebildeten zeichnerischen \nDarstellung des Längenmaßstabs ist jedoch davon auszugehen, dass der Stadtrat die \nVeränderungssperre offenbar gegen ihren Wortlaut mit einem Lageplan anderen \nMaßstabs beschließen wollte und es sich bei der falschen numerischen \nMaßstabsangabe um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt, die auf einer \nFormatverkleinerung beim Kopieren des Lageplans beruht. \nb) Dem Ausfertigungserfordernis ist genügt. \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n11 \n \nNach der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind \nSatzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen. \nDas \nAusfertigungserfordernis \nals \ngrundlegendes \nElement \njeglichen \nRechtssetzungsverfahrens folgt unmittelbar aus dem bundes- wie landesrechtlich \ngewährleisteten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Es \nist in § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO für gemeindliche Satzungen landesgesetzlich \nausgestaltet und vom Normenkontrollsenat von Amts wegen zu prüfen; einer \nentsprechenden Rüge bedurfte es im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines \nAusfertigungsmangels nach sächsischem Landesrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 \nSächsGemO) deshalb nicht (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2000, \nSächsVBl. 2001, 79, 80). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der \nanzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. \nDamit kommt der Ausfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine \nBeurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Aus der Beurkundungs- und \nGewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des \nRechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung \nder Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die \nVornahme dieser Prüfung muss auch erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. \n26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - \n1 B 35/21 -, juris Rn. 39). Dabei verlangt das Bundesrecht nicht, dass ausdrücklich der \nBegriff „ausgefertigt\" oder „Ausfertigung\" verwendet wird (BVerwG, Beschl. v. \n4. September 2014 - 4 B 29.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \nDas sächsische Landesrecht unterscheidet dabei zwischen der vom Vorsitzenden des \nGemeinderats zu unterzeichnenden Niederschrift über den wesentlichen Gang der \nVerhandlungen des Gemeinderats, die u. a. den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten \nhat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) einerseits und der Ausfertigung \nvon Satzungen durch den Oberbürgermeister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) \nandererseits und macht damit deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche, \nnebeneinander erforderliche Vorgänge handelt. Erst und nur durch die Ausfertigung \nder Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und \nVoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (SächsOVG, NK-\nUrt. \nv. \n26. \nJuni \n2018 \n- 1 C 15/17 -, juris Rn. 42). \nDer Oberbürgermeister hat am 15. Oktober 2020 die Satzung zur Veränderungssperre \nals Originalurkunde (Bl. 23 ff. der Verwaltungsakte) mit Unterschrift, Stempel, Namens- \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n12 \n \nund Funktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausgefertigt (§ 4 Abs. 3 \nSatz 1 SächsGemO). \nEin Ausfertigungsmangel folgt nicht schon daraus, dass Gegenstand der Vorlage für \ndie Stadtratsmitglieder eine Veränderungssperre mit einer Kartendarstellung im \nFormat DIN A4 war und die Kartendarstellung der ausgefertigten Fassung der \nVeränderungssperre das Format DIN A3 hat, wenn die erforderliche inhaltliche Identität \nzwischen der beschlossenen Veränderungssperre und der ausgefertigten Ausfertigung \ngewahrt ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 41). \nMit der Ausfertigung vom 15. Oktober 2020 wurde vorliegend sichergestellt, dass die \nBestimmungen mit dem Willen des Stadtrats im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung \nübereinstimmen. \nEs \nliegen \nkeine \ninhaltlichen \nAbweichungen \nvor. \nDie \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre am 14. Oktober 2020 und die \nSatzungsausfertigung vom 15. Oktober 2020 stimmen mit dem vom Satzungsgeber \nGewollten überein. Nach den Umständen des Falls wirkt sich das unterschiedlich \nausgewählte Format der Kartendarstellung im anliegenden Lageplan nicht inhaltlich \naus. \nEs \nist \ninsbesondere kein \nvom \nBeschluss \nabweichender \nräumlicher \nGeltungsbereich mit der Urkunde über die Veränderungssperre ausgefertigt worden. \nDer beigefügten Kartendarstellung kommt schon kein regelnder Charakter zu. Der \nGeltungsbereich der Veränderungssperre ist unmittelbar im Satzungstext durch die \nBezeichnung der in § 2 Satz 1 einzeln angeführten Flurstücke normiert. Der Verweis in \n§ 2 Satz 2, wonach der Geltungsbereich im beigefügten Lageplan zeichnerisch \ndargestellt ist, lässt erkennen, dass die Plandarstellung in diesem Fall nur der \nVeranschaulichung dient. Beide Plandarstellungen stimmen zudem inhaltlich überein. \nTrotz des faktisch unterschiedlichen Maßstabs war der räumliche Geltungsbereich in \nder Ratsvorlage bei der Beschlussfassung (Lageplan im Format DIN A4, entgegen der \nMaßstabsangabe “ 1 : 1500“ im tatsächlichen Maßstab wohl von fast 1:2500) wie auch \nin der Ausfertigung der Satzung (Lageplan im Format DIN A3 im angegebenen \nMaßstab 1:1500) deutlich durch die Ausweisung des betroffenen Gebiets zwischen der \nH.................... und W........... im Norden, der M.............. im Osten, der B........ im Süden \nund der Z........... im Westen erkennbar. Beide Pläne enthalten die Straßennamen und \nFlurstücksnummern in lesbarer Größe. Zudem enthalten beide Lagepläne am unteren \nRande eine zeichnerische Darstellung des Längenmaßstabs, die es erlaubt, die \ndargestellten Entfernungen in ihrer tatsächlichen Dimension zu verorten. Im Übrigen \nstimmt auch die Gebietsbegrenzung ersichtlich mit der Ausfertigung der Satzung \nüberein. \n41 \n42 \n\n13 \n \nWenngleich die Planunterlage (Bl. 23b des Verwaltungsvorgangs) nicht gesondert \nausgefertigt worden ist, so steht ihre Zugehörigkeit zur Satzungsausfertigung außer \nFrage, weil sie mit dem ausgefertigten Satzungstext über zwei Ösen physisch fest \nverbunden ist. \nc) Ebenso wenig ist die Bekanntmachung der Veränderungssperre im Ergebnis zu \nbeanstanden. \nDie Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB eröffnet der Gemeinde für die öffentliche \nBekanntmachung einer Veränderungssperre zwei Möglichkeiten: Sie kann diese \nentweder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt machen oder \nsie kann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt \nmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist (vgl. SächsOVG, NK-\nUrt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 -, juris Rn. 25 m. w. N.). In letzterem Fall hat sie die \nVeränderungssperre zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen \nAuskunft zu geben (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) \nsowie bei der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo die Veränderungssperre \neingesehen werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB). Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im \nEinzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - \n4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die „Ortsüblichkeit“ der \nBekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden \nLandes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - \n1 C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. \n20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine \nErsatzbekanntmachung). Ortsüblich ist diejenige Art der Verkündung, die in der \nGemeinde für örtliche Rechtsvorschriften und insbesondere für Satzungen, nach den \neinschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7). \nDavon \nausgehend \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \nzur \nBekanntmachung \ndes \nSatzungsbeschlusses über die Veränderungssperre vom 14. Oktober 2020 keinen \nGebrauch von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gemacht und \nsich stattdessen für eine ortsübliche Bekanntmachung im Wege des § 16 Abs. 2 Satz \n1 BauGB nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ihrer \nBekanntmachungssatzung \nvom \n20. März 2019 \n(Bekanntmachungssatzung) \nentschieden. \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n14 \n \nDer Wirksamkeit der Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt am 1. November 2020 \n(Bl. 24 der Verwaltungsakte) steht der Umstand, dass der Lageplan nur in stark \nverkleinerter Form wiedergegeben ist, nicht entgegen. \nDarin \nweicht \ndie \nDarstellung \ndes \nräumlichen \nGeltungsbereichs \nder \nVeränderungssperre von der Satzungsausfertigung (ca. 37,3 cm x 24,7 cm auf Format \nDIN A3) als Grundlage der Bekanntmachung ab. Der Geltungsbereich ist \ndemgegenüber in der Bekanntmachung nur deutlich verkleinert auf einer Größe von \nca. 11,3 cm x 10,4 cm dargestellt. Zudem fehlt der Bekanntmachung im Vergleich zur \nAusfertigung jegliche numerische oder zeichnerische Angabe zum Längenmaßstab. \nEbenso sind die abgedruckten Flurstücksnummern nicht mehr lesbar. Sofern eine \nBekanntmachung großformatiger Lageplänen aus technischen Gründen ausscheidet \noder aus Praktikabilitätserwägungen untunlich erscheint, steht der Gemeinde ohne \nWeiteres der Weg einer Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 \nSatz 2 bis 5 BauGB offen; hiervon hat die Antragsgegnerin indes keinen Gebrauch \ngemacht. Die Voraussetzungen, die das Bundesrecht für eine wirksame \nBekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt, sind mangels der nach \n§ 16 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen Hinweise \nersichtlich nicht erfüllt und eine Ersatzbekanntmachung offenkundig nicht gewollt. \nDieses Defizit wirkt sich aber aufgrund der Umstände des Falls nicht aus. \nOberster Grundsatz ist, dass die Veränderungssperre als Norm ihren räumlichen \nGeltungsbereich eindeutig bestimmen muss. Sind bei einem Abdruck in den \nBekanntmachungsblättern Zweifel nicht auszuschließen, muss der Weg der \nErsatzverkündung gewählt werden (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 143. EL August 2021, BauGB § 16 Rn. 24). Kann die zu erzielende \nPublizitätswirkung durch den Mitabdruck einer Karte im Veröffentlichungsblatt erreicht \nwerden, besteht dagegen keine Pflicht zur Ersatzbekanntmachung. Dabei kann es \nauch keine maßgebliche Rolle spielen, ob die veröffentlichte Karte denselben Maßstab \naufweist wie die ausgefertigte Originalkarte. Denn es geht gerade nicht um \nÜbereinstimmungsnachweise, \nsondern \num \ndie \nverlässliche \nInformation \nder \nÖffentlichkeit \n(VGH \nBW, \nUrt. \nv. \n23. \nAugust \n1996 \n- 8 S 269/96 -, juris Rn. 26). Die Karte muss einen Maßstab aufweisen, der zweifelsfrei \ndie Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung erkennen lässt \n(Hornmann, in: BeckOK BauGB, 54. Ed. 1. Januar 2022, BauGB § 16 Rn. 11). \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n15 \n \nDavon ausgehend lässt sich der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 1. November \n2020 der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinreichend klar \nentnehmen. Wenngleich die Flurstücksnummern im abgedruckten Lageplan \nverkleinerungsbedingt nicht mehr lesbar sind, kann ein Grundstückseigentümer jedoch \nbereits aufgrund der verbalen Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs im \nSatzungstext eine Betroffenheit erkennen. Darin ist der Geltungsbereich der \nVeränderungssperre \n- wie bereits ausgeführt - durch die Bezeichnung der von ihr - jeweils vollständig - \numfassten Flurstücke in § 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich \nbestimmt. Insbesondere sind keine Flurstücke angeführt, die nur teilweise von der \nVeränderungssperre umfasst werden und eine zeichnerische Darstellung des exakten \nGrenzverlaufs erfordern würden. Soweit der Satzungstext sodann in § 2 Satz 2 auf den \nLageplan verweist, ergibt sich aus der Formulierung „Der Geltungsbereich der \nVeränderungssperre ist in dem … Lageplan zeichnerisch dargestellt“ außerdem, dass \ndie zeichnerische Darstellung lediglich der Veranschaulichung dient. Im dem \nverkleinert abgebildeten Lageplan sind die Straßennamen überdies in lesbarer Größe \nwiedergegeben und über die farbliche Markierung das betroffene Areal zwischen der \nW........... im Norden, der M.............. im Osten, der B........ im Süden und der Z........... \nim Westen zu erkennen. Dem Erfordernis einer verlässlichen Information der \nÖffentlichkeit ist damit hinreichend genügt. \n2. Die angegriffene Veränderungssperre verstößt ebenso wenig gegen Vorschriften \ndes höherrangigen materiellen Rechts. Die Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre lagen bei der Entscheidung über die Satzung im Stadtrat am \n14. Oktober 2020 vor. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. \na) § 14 Abs. 1 BauGB setzt hierbei voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung \neines Bebauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. \nDer Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer \nVeränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris \nRn. 5 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so \nist eine erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n16 \n \ndes Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar \ngefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht \nworden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19 und v. 15. Mai \n2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14 und 15; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - \n1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris \nRn. 40; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55). Eine zeitliche \nAbfolge gibt § 14 Abs. 1 BauGB aber nur insoweit vor, dass die Aufstellung des \nBebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die \nVeränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist es aber, wenn der Gemeinderat über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit der Veränderungssperre \nabstimmt. Dabei muss der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans \ngrundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich \nbekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt vielmehr die gleichzeitige \nBekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; \nThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, \nNK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55). \nDavon ausgehend hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Veränderungssperre in der \nStadtratssitzung am 14. Oktober 2020 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Der \nWirksamkeit des Stadtratsbeschlusses steht dabei nicht entgegen, dass der beigefügte \nLageplan mit dem darauf angegebenen Maßstab von 1:2000 nicht existiert. Dieser \nLageplan soll das Plangebiet abgrenzen. Ausweislich der vom Oberbürgermeister \nerstellten Ausfertigung zur Beschlussvorlage (Bl. 9, 10 des Verwaltungsvorgangs) lag \ndem Stadtrat bei der Beschlussfassung lediglich ein Lageplan mit dem Aufdruck eines \nMaßstabs von 1:2000 im Format DIN A4 vor, der jedoch tatsächlich einen Maßstab von \nfast 1:3000 aufwies. Aufgrund der am unteren Rande abgebildeten zeichnerischen \nDarstellung des Längenmaßstabs ist jedoch davon auszugehen, dass der Stadtrat die \nVeränderungssperre gegen ihren Wortlaut mit einem Lageplan anderen Maßstabs \nbeschließen wollte und es sich bei der falschen numerischen Maßstabsangabe um \neine unschädliche Falschbezeichnung handelt, die auf einer Formatverkleinerung beim \nKopieren des Lageplans beruht. \nDie Bekanntmachung vom 1. November 2020 zum Aufstellungsbeschluss für den \nBebauungsplan ....... als Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. \n56 \n57 \n\n17 \n \n26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris \nRn. 51) erweist sich hierbei als wirksam. \nNach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss über die Aufstellung eines \nBebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv. 29. März 2018 a. a. O., juris Rn. 24 und v. 13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris \nRn. 13; NdsOVG, Urt. v. 15. Januar 2015 a. a. O., juris Rn. 27). Das Plangebiet muss \nhierbei für den Bürger erkennbar in der ortsüblichen Bekanntmachung bezeichnet \nwerden; \nes \nkommt \ninsofern \nauf \ndie \nAnstoßwirkung \nan \n(Söfker, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 2 Rn. 30 m. w. N.). \nDa es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung handelt, richtet sich \ndie Bekanntmachung hier nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der \nBekanntmachungssatzung. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt die durch \nRechtsvorschriften vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung, sofern bundes- \noder landesrechtlich oder durch diese Satzung nichts anderes geregelt ist, durch \nAbdruck im „Radebeuler Amtsblatt“, dessen Veröffentlichung wiederum nach Maßgabe \ndes § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung erfolgt. Hiernach erfolgt die \nVeröffentlichung des „Radebeuler Amtsblatts“ sowohl in Papierform als auch in \nelektronischer Form. Insofern ist die gewählte ortübliche öffentliche Bekanntmachung \ndurch Einrücken in das Amtsblatt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat ihren Planaufstellungsbeschluss im Amtsblatt am \n1. November 2020 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Dabei \nkonnte der veröffentlichten Darstellung des Plangebiets dessen Geltungsbereich \nhinreichend deutlich entnommen werden, weil das Gebiet aufgrund der Namen der an \ndas Areal angrenzenden Straßen erkennbar war. Zudem werden diese Straßennamen \nmit Angabe der Himmelsrichtung gesondert im Veröffentlichungstext zum räumlichen \nGeltungsbereich angeführt. Der interessierte Bürger konnte hierdurch erkennen, ob \nsein Grundstück betroffen war, d. h. im Geltungsbereich oder daran angrenzend liegt \n(vgl. Söfker a. a. O., § 2 Rn. 30 sowie Krautzberger ebenda § 3 Rn. 48.; vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. April 2011 a. a. O., Rn. 14). Wenngleich die \nbekanntgemachte Darstellung des Plangebiets deutlich verkleinert ist im Vergleich zu \nder vom Stadtrat beschlossenen Fassung, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit der \nBekanntmachung nicht aus. Denn bereits durch die Benennung der angrenzenden \nStraßen unter Angabe der jeweiligen Himmelsrichtung erfolgt eine hinreichende \ngeographische Eingrenzung, zumal der beigefügte unmaßstäbliche Plan zur \nAbgrenzung des Plangebiets die Straßennamen ebenfalls noch erkennen lässt. \n58 \n59 \n60 \n\n18 \n \nb) Die angegriffene Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung, die \nGegenstand des Aufstellungsbeschlusses der Antragsgegnerin ist, auch erforderlich. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S \n909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris \nRn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris \nRn. 40 m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; \nSächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. \nv. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 \n- 1 B 276/21 -, juris Rn. 48). \nIst - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann \ndie Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Ziel \nbeschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zunächst) nicht durchgeführt \noder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) sowie erhebliche oder \nwesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, \nderen Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, \nnicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige \nPlanung, liegt vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris \nRn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -\n, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. \n12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre \nerforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch \nwichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der \nbeabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die \nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, \ndass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine \nVeränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n19 \n \nder Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n1. Oktober \n2009 \n- \n4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch \nausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre \nzumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie \neinen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. \n1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. \nAugust 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. \n29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 47). Wenn \nbeispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet \noder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die \nSteuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung \nder in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen \nBebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende \nstädtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - \n4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). \nDavon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre \nals Sicherungsmittel für den künftigen Bebauungsplan geeignet. \nMit dem Planungsziel, das charakteristische Stadt- und Landschaftsbild zu sichern und \ndie \ndurch \nBebauung \neingefassten \nGrünbereiche \nzu \nerhalten, \nstrebt \ndie \nAntragsgegnerin die Festsetzung privater Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 BauGB) \nunter Erhalt des gegenwärtigen Gebietscharakters, der vornehmlich durch \nWohnnutzungen geprägt ist (vgl. Senatsurt. v. 29. Februar 2016 - 1 A 277/14), an. Die \nBegründung des Planaufstellungsbeschlusses nimmt auf den Flächennutzungsplan \nBezug, der das Plangebiet als Wohnbauflächen darstellt. Daraus geht zugleich hervor, \ndass auch Festsetzungen als allgemeines oder reines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB in Verbindung mit §§ 3 und 4 BauNVO) beabsichtigt sind. Damit steht \nzumindest fest, dass im Plangebiet Wohnnutzungen ermöglicht werden sollen. Die \nerforderliche Konkretisierung folgt daraus, dass die Nachverdichtung auf eine \nstraßenbegleitende \nBebauung \nbeschränkt \nund \ndie \nvon \nder \nBebauung \neingeschlossenen Grünflächen erhalten bleiben sollen. \nSoweit der Antragsteller im Übrigen moniert, die von der Antragsgegnerin verwendete \nFormulierung, man wolle die „villenartige Bebauung“ erhalten, sei widersprüchlich, weil \nes entgegen dem tradierten Verständnis von einer „Villa“ im Plangebiet vorwiegend \n65 \n66 \n67 \n\n20 \n \nEinfamilienhäuser gebe (Schriftsatz vom 20. August 2021, S. 2), wirkt sich dies auf die \nRechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht aus. Aus der Begründung zum \nPlanaufstellungsbeschluss ergibt sich ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin hierbei \ndas „freistehende Einzelhaus und die starke Durchgrünung der privaten Grundstücke“ \nvor Augen hatte. Inwiefern ihre diesbezüglichen Vorstellungen in Festsetzungen zum \nMaß der baulichen Nutzung einmünden, bleibt dem Bebauungsplan vorbehalten. Eine \nderartige Konkretisierung ist für die Veränderungssperre nicht erforderlich. \nDabei muss sich die Antragsgegnerin auch keine reine Verhinderungsplanung \nvorwerfen lassen. Sie strebt nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie nach § 9 Abs. 1 Nr.1 \nBauGB in Verbindung mit §§ 3 und 4 BauNVO zulässige Festsetzungen an. Dass mit \ndem von ihr verfolgten städtebaulichen Konzept zugleich eine Nachverdichtung in \nrückwärtiger Lage (2. Reihe) verhindert werden soll, steht dem nicht entgegen. Denn \nes liegt in der Natur der Bauleitplanung, dass mit einer bestimmten Festsetzung \nzugleich zuwiderlaufende anderweitige Nutzungen ausgeschlossen werden, soweit \nkein Ausnahme- oder Befreiungstatbestand greift. Darüber hinaus hat die \nAntragsgegnerin explizit auch eine Festsetzung für weitergehende Wohnnutzungen \nnach § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit §§ 3 und 4 BauNVO im Plangebiet über \nden vorhandenen baulichen Bestand hinaus in den Blick genommen. Dass sie für \ndieses - positive - Planungsziel eine Nachverdichtung auf straßenbegleitende \nBaulücken beschränken will, macht diese Absicht jedoch nicht zu einer verdeckten \nVerhinderungsplanung. Denn ausweislich des Lageplans kommen mindestens für zwei \nFlurstücke (...............), die bislang keine straßenbegleitende Bebauung aufweisen, \nentsprechende Festsetzungen in Betracht. \nEine unzulässige Verhinderungsplanung folgt auch nicht daraus, dass die \nAntragsgegnerin mit einer avisierten Beschränkung der Nachverdichtung auf \nstraßenbegleitende Baulücken das vom Antragsteller am 23. Juli 2020 beantragte \nVorhaben für den Umbau, die Erweiterung und die Umnutzung seines Hinterhauses \nverhindern will. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil \ndie Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens \nbetreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung \nbestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den \nHauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 \n- 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG LSA, Urt. v. 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 -, \njuris Rn.115). Insoweit bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das am \n23. \nJuli \n2020 \nbeantragte \nBauvorhaben \ndes \nAntragstellers \ngegenwärtig \n68 \n69 \n\n21 \n \ngenehmigungsfähig ist oder gewesen ist, für das hier zu entscheidende \nNormenkontrollverfahren keiner Erörterung. Gleichermaßen kann offenbleiben, ob \nhierfür von der Veränderungssperre eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 der \nangegriffenen Satzung zugelassen werden kann. \nc) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem beabsichtigten Bebauungsplan \nkeine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 Abs. 3 BauGB zuwiderliefe. \nBauleitpläne sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit sie nach der \nplanerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind. Diese Vorschrift setzt der \nBauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und \neinigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle \nstädtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen schon die Einzelheiten \neiner konkreten planerischen Lösung. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist verletzt, wenn ein \nBebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf \nunabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen \nBauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption \nentbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung \ndie Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. (BVerwG, Urt. v. \n27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB \nist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der \nVerhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde \ndarf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr \nauf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen \nin einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht \ndem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, \num eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2012 - 4 BN \n9.12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nEine Veränderungssperre ist demnach unwirksam, wenn sie eine von vornherein \nrechtswidrige Bauleitplanung sichern soll. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der \nbeabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen \nim Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der \nSicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen \nder Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst \nnicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8. \nSeptember 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.). \n70 \n71 \n72 \n\n22 \n \nHieran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beabsichtigte \nBebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich wäre. Wie bereits \nausgeführt, muss sich die Antragsgegnerin keine unzulässige Negativplanung \nvorwerfen lassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin \nim Rahmen der Bauleitplanung auch nicht offenkundig und von vornherein gehindert, \nauch rückwärtige überbaute Teile des klägerischen Grundstücks als private Grünfläche \nfestzusetzen. Eine solche Angebotsplanung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2014 - \n4 BN 2.11 -, juris Rn. 9) lässt die Rechtmäßigkeit eines vorhandenen baulichen \nBestands unberührt; sie betrifft lediglich die von der planenden Gemeinde angestrebte \nweitere städtebauliche Entwicklung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - \n1 C 21/16 -, juris Rn. 65; SächsOVG, Urt. v. 11. März 2021 - 1 A 565/17 -, juris Rn. 38 \nzur Festsetzung einer privaten Grünfläche). Gleichermaßen lässt die Angebotsplanung \nbereits genehmigte, aber noch nicht realisierte Bauvorhaben - wie das von der \nAntragsgegnerin am 23. Juni 2017 genehmigte Vorhaben des Antragstellers - \nunberührt. Aus dem Umstand, dass der Senat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 29. \nFebruar 2016 zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet hatte, lässt sich nicht \nschließen, dass die Antragsgegnerin daran gehindert wäre, eigene Vorstellungen zur \nweiteren städtebauliche Entwicklung zu verfolgen. Die Senatsentscheidung erging auf \nBasis der Verhältnisse im seinerzeit unbeplanten Innenbereich. Dass die \nAntragsgegnerin nunmehr die städtebauliche Entwicklung unter Erhalt des \nGebietscharakters selbst aktiv steuern möchte, ist ihr als Ausfluss der kommunalen \nPlanungshoheit nicht durch § 1 Abs. 3 BauGB verwehrt. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \n73 \n74 \n75 \n76 \n\n23 \n \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \n\n24 \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \n Kober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-19/1-c-24-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-19/1-c-24-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486983","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.127494+00:00"}}