{"status":"available","doknr":"OLD486982","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-23","aktenzeichen":"6 A 70/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 70/22.A \n \n4 K 1625/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 23. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Dezember 2021 - 4 K 1625/19.A - wird \nabgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) vorliegt. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nBeteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen \nentgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht \nnicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 \nGG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher \nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober \n1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -\n, juris Rn. 3). \n1 \n2 \n\n3 \n \nNach \ndiesem \nMaßstab \nist \neine \nGehörsverletzung \nnicht \ndargetan. \nDas \nVerwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers aus dem \nAnhörungsverfahren bei der Beklagten damit wiedergegeben, dass er vor den Boko \nHaram geflüchtet sei, und im Hinblick auf seine Einlassungen in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Dezember 2021 auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In den \nEntscheidungsgründen (UA S. 6 f.) ist das Verwaltungsgericht auf den Vortrag des \nKlägers dahingehend eingegangen, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute \nVerfolgung im Herkunftsland Kamerun sprechen würden, da sich weder aus dem \nklägerischen Vortrag noch aus den sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür \nergäben, dass der Anschlag gegen den Kläger persönlich gerichtet war bzw. dass Boko \nHaram sonst irgendein (besonderes) Interesse an dem Kläger haben könnte; auch in \nder mündlichen Verhandlung habe der Kläger lediglich angegeben, er kenn die \nVorgeschichte seiner Eltern nicht, er vermute, dass seine Mutter gute Gründe gehabt \nhabe, aus Kamerun auszureisen. Diese Vermutung erfülle nicht die Voraussetzungen \nfür \ndie \nGlaubhaftmachung \nvon \nVerfolgungsgründen. \nAuch \naus \nseiner \nReligionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zum Stamm der Bamileke folge nichts \nGegenteiliges, \nzumal \nder \nKläger \nkeinerlei \ngegen \nihn \ngerichtete \nVerfolgungsmaßnahmen vorgetragen habe. \nDemgegenüber zeigt die Antragsschrift nicht auf, dass das Verwaltungsgericht \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht \nhinreichend in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger trägt vor, er habe sich konkret und \nausführlich geäußert und die maßgeblichen Vorkommnisse, aus denen seine \nGefährdung durch die Boko Haram hervorgehe, detailliert geschildert. Der Anschlag \nselbst sei glaubhaft geschildert worden und stelle eine Verfolgungshandlung dar. Es \nsei auch darauf hingewiesen worden, dass das gesamte Dorf angegriffen wurde, der \nKläger aber nur Kenntnis von der Ermordung seines Vaters, der katholischer Christ \ngewesen sei, habe. Alle Fragen des Gerichts seien so beantwortet worden, dass der \nLebenssachverhalt hinreichend bestimmt gewesen sei und auch nicht erkennbar \ngewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen geblieben seien. Die gerichtliche \nHinweis- und Aufklärungspflicht hätte ein weiteres Nachfragen erfordert, wenn das \nGericht die Schilderungen als nicht an §§ 3, 3b AsylG anknüpfend einstufte. In diesem \nFall hätten ergänzende Ausführungen erfolgen können. \nEin Gehörsverstoß ist damit nicht dargelegt. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, \nwenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders \nwürdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \n- 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen \nlediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das \nVerwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis \ngelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die \nerstinstanzliche Würdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen \nVerfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. \nFehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B \n710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 \n§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem \nVerfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit der Kläger einen \nVerstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht \ner schon keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember \n2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - das Urteil selbstständig tragend - eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative für ihn bejaht. Damit setzt sich die Beschwerde nicht \nauseinander. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n Guericke \n \n \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-23/6-a-70-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-23/6-a-70-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486982","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.104310+00:00"}}