{"status":"available","doknr":"OLD486981","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-25","aktenzeichen":"6 B 17/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 17/22 \n \n1 L 632/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung eines Aufbauseminars; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 25. Mai 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Dezember 2021 - 1 L 632/21 - geändert. Die aufschiebende Wirkung \nder Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau \nund Verkehr vom 25. November 2021 wird angeordnet. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 1.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO \nbeschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr \nvom 25. November 2021 zu Unrecht angeordnet hat. Mit diesem Bescheid ordnet die \nAntragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf \nProbe die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens 28. September 2021 an. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung \nseiner am 7. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 1756/21 \nerhobenen Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar \nanzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 2a Abs. 6 \nStVG sofort vollziehbare Anordnung beruhe auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, dessen \nVoraussetzungen vorlägen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe \nhabe am 19. Januar 2021 und damit vor Ablauf seiner Probezeit zum 7. Januar 2022 \neinen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Hierbei handele es sich um einen für \nInhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schwerwiegenden Verstoß i. S. v. § 2a Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Die \nfestgestellte \nOrdnungswidrigkeit \nsei \nnach \n§ 28 \nAbs. 3 \nNr. 3 \nBuchst. a \nDoppelbuchst. bb, § 24 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 StVG, § 40 FeV i. V. m. \n1 \n2 \n\n3 \n \nNr. 2.2.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Fahreignungsregister \nbewertet und gemäß Nr. 132.3 BKat mit einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € und \neinem Fahrverbot von einem Monat bewehrt. \nDer deswegen gegenüber dem Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid der \nAntragsgegnerin vom 21. April 2021 sei seit dem 8. Mai 2021 auch rechtskräftig. Er sei \ndem Antragsteller am 23. April 2021 zugestellt worden. Innerhalb der nach § 67 Abs. 1 \nSatz 1 OWiG geltenden Einspruchsfrist von zwei Wochen sei der Zentralen \nBußgeldbehörde der Antragsgegnerin kein Einspruch des Antragstellers zugegangen, \nsondern vielmehr nur ein Antrag auf vollständige Akteneinsicht im Schreiben seines \nRechtsanwalts vom 6. Mai 2021. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser \nAntrag von der Bußgeldbehörde nicht als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, \nsondern allein als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der \nvollständigen Akteneinsicht ausgelegt und entsprechend behandelt worden sei. Dies \nsei dem Rechtsanwalt seitens der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2021 \nauch so mitgeteilt worden, ohne dass dieser hierauf reagiert habe. Die Antragsgegnerin \nhabe ihrer Entscheidung die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. Mai 2021 \nüber die Eintragung im Fahrerlaubnisregister zugrunde legen dürfen, wonach der \nBußgeldbescheid am 8. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Eine eigene Überprüfung \nder konkreten Umstände sei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch dem Gericht nach \n§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG verwehrt. \nDas Vorbringen des Antragstellers, sein Prozessbevollmächtigter habe in dem an die \nZentrale Bußgeldstelle der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2021 \nnicht nur die gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger \nAkteneinsicht angegriffen, sondern auf Seite 7 ausdrücklich auch Einspruch gegen den \nBußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 eingelegt, rechtfertigt die \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. \nIst gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit \nbegangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung \nergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das \nFahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich \nabgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, die \nFahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem \nAufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine \nschwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nhat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nbis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der dem Antragsteller am 23. April 2021 \nzugestellte Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 - anders als vom \nVerwaltungsgericht festgestellt - nicht bestandskräftig geworden ist. Es ist keine \n„rechtskräftige Entscheidung“ i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergangen, an die die \nFahrerlaubnisbehörde inhaltlich nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden wäre. Zwar \nist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die von § 2a Abs. 2 Satz 2 \nStVG angeordnete Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn der Bußgeldbescheid \nohne eine Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit bestandskräftig wird \n(BayVGH, Beschl. v. 11. Januar 2022 - 11 ZB 21.164 -, juris Rn. 13 ff.; zu § 4 Abs. 5 \nSatz 4 StVG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 1 S 71.14 -, juris \nRn. 8). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Zentrale Bußgeldbehörde der \nAntragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine \n„rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit“ i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 3 \nBuchst a Doppelbuchst. bb StVG handelt. Sie hätte dem Kraftfahrt-Bundesamt die \noben genannten Daten nicht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StVG zur \nEintragung ins Fahreignungsregister übermitteln dürfen. \nEntgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller gegen den \nihm am 23. April 2021 zugestellten Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der \nAntragsgegnerin vom 21. April 2021 mit am 6. Mai 2021 dort eingegangenem \nSchreiben seines Rechtsanwalts vom gleichen Tag und damit innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG wirksam Einspruch eingelegt. Dieses \nSchreiben enthält folgende Erklärung: „Gegen den gegen den Betroffenen gerichteten \nBußgeldbescheid wird im Übrigen Einspruch eingelegt.“ Nach den hier entsprechend \nanzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 157 BGB (zur Auslegung \nvon Prozesserklärungen: BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris) durfte die \nAntragsgegnerin diese Erklärung nicht als bloße Ankündigung eines Einspruchs \nauffassen. \nZwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass diese Erklärung - anders als der gegen \ndie Versagung der beantragten vollständigen Akteneinsicht auf Seite 1 im selben \nSchreiben hervorgehobene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung - \nim Fließtext versteckt erst auf Seite 7 des Schreibens erscheint und der „Einspruch“ \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nvom Antragsteller auch nicht weiter begründet wird. Dennoch musste sich für die \nAntragsgegnerin aufdrängen, dass der Antragsteller - neben seinem Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung - mit dieser Erklärung auch den Bußgeldbescheid anfechten \nwollte, da nur diese Auslegung dem Willen des Antragstellers entsprechen konnte. \nDafür spricht schon der Wortlaut. Es ist in der Erklärung von einem „Einspruch“ die \nRede, womit der gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 1 OWiG statthafte \nRechtsbehelf ausdrücklich bezeichnet wird. Die Erklärung wurde ferner am letzten Tag \nder Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG und damit vor Eintritt der \nBestandskraft des Bußgeldbescheids abgegeben. Auch hat der Antragsteller schon \ndurch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger \nAkteneinsicht deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Bußgeldbescheid erst einmal \nnicht gegen sich gelten lassen will. Sein Interesse, den Bußgeldbescheid nicht in \nBestandskraft erwachsen zu lassen, musste sich für die Bußgeldstelle der \nAntragsgegnerin folglich aufdrängen. \nIst hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller am 6. Mai 2021 wirksam \nEinspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 21. April 2021 eingelegt hat, kommt es \nauf nachfolgenden Schriftwechsel für die Auslegung des Inhalts des Briefes vom \n6. Mai 2021 nicht mehr an und besteht für den Antragsteller nach wie vor auch kein \nAnlass, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Einspruchsfrist zu \nbeantragen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller das \nSchreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 10. Juni 2021 auch nicht dahingehend \nverstehen musste, sein Schreiben vom 6. Mai 2021 sei von der Zentralen \nBußgeldstelle ausschließlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nicht \nzugleich als Einspruch ausgelegt worden. Vielmehr durfte er dieses Schreiben als \nbloße Sachstandsmitteilung im Verfahren zur Akteneinsicht des Inhalts verstehen, dass \nsein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger \nAkteneinsicht am 8. Juni 2021 an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Zentrale Bußgeldstelle dem Schreiben vom 6. Mai 2021 \nkeinen Einspruch entnehmen will, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.12 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \n2014, Heft 1, Sonderbeilage) und der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung \nauf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \nDrehwald \n \nGroschupp \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-25/6-b-17-22","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6e","ref_norm":"6e","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-25/6-b-17-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486981","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.080737+00:00"}}