{"status":"available","doknr":"OLD486980","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-25","aktenzeichen":"3 B 162/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 162/22 \n \n4 L 155/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerlängerung Genesenenstatus; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 25. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 14. April 2022 - 4 L 155/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Bei der Antragstellerin wurde am... Januar 2022 eine Infektion mit dem Erreger \nSARS-CoV-2 nachgewiesen. Ihr wurde am 31. Januar 2022 ein digitales COVID-Zerti-\nfikat der EU, welches eine (maximale) Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2022 ausweist, \nausgestellt. Sie ist als Physiotherapeutin in A. tätig. \nIhren Antrag, vorläufig festzustellen, dass sie bis zum 31. Juli 2022 als von COVID-19 \ngenesen gilt sowie hilfsweise vorläufig festzustellen, dass ihr Genesenenstatus für bis \nzu sechs Monate nach dem Tag der Feststellung des COVID-19-Virus gilt, hat das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei fraglich, ob zwischen den Beteiligten zum \nEntscheidungszeitpunkt des Gerichts ein konkretes Rechtsverhältnis bestehe, aber die \nAnträge seien jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft ge-\nmacht worden. Der Genesenennachweis der Antragstellerin i. S. d. § 2 Nr. 5 der Ver-\nordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen \nzur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-\nnahmenverordnung - SchAusnahmV) als auch i. S. d. § 22a Abs. 2 lfSG stelle mangels \neiner Regelung mit Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar, so dass dieser auch \nkeine Bestandskraft nach § 43 VwVfG entfalte. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nBereits hinsichtlich der Rechtslage unter Geltung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe \ndie Kammer die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage in der Hauptsache unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls als \n(nur) offen beurteilt. Soweit gegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV formelle verfassungsrecht-\nliche Bedenken geltend gemacht worden seien, habe der Gesetzgeber mit Schaffung \ndes § 22a lfSG hierauf durch Regelung in einem formellen Gesetz reagiert und diese \nBedenken ausgeräumt. Gegen § 22a lfSG bestünden keine verfassungsrechtlichen \nBedenken. Insbesondere könne sich die Antragstellerin nicht auf einen Vertrauens-\nschutz hinsichtlich der Regelungen, die zum Zeitpunkt ihrer positiven Testung galten, \nberufen. Eine Gewährleistung des unveränderten Fortbestandes von bestehenden Re-\ngelungen gebe es nicht. Es liege eine sog. unechte Rückwirkung vor, die grundsätzlich \nzulässig sei. Die in diesem Fall vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem Recht \ndes Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und neuen Problemlagen anzu-\npassen, und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvor-\nschriften falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Mit der Verkürzung des Genesenen-\nstatus auf 90 Tage solle sichergestellt werden, dass einem gültigen Genesenennach-\nweis auch tatsächlich ein hinreichender Immunschutz zugrunde liege, weshalb eine \nAnpassung an aktuelle Entwicklungen im wissenschaftlichen Bereich ermöglicht werde \n(BT-Drs. 20/390, S. 2). Das Robert-Koch-Institut (künftig: RKI), dem der Gesetzgeber \nim Bereich des Infektionsschutzes mit der Vorschrift des § 4 lfSG ein besonderes Ge-\nwicht einräume, habe sich in seinen fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise \nvom 3. Februar 2022 für eine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage ausge-\nsprochen. Auch die Gesellschaft für Virologie verweise in ihrer 3. aktualisierten Stel-\nlungnahme zur Immunität von Genesenen vom 14. Februar 2022 auf eine niedrige Im-\nmunität ungeimpfter Genesener gegenüber der Omikronvariante. Aufgrund dieser dy-\nnamischen Entwicklung von neuen Varianten von SARS-CoV-2, die es bereits in der \nVergangenheit gegeben habe, und unter Berücksichtigung der hohen Übertragbarkeit \nbei der Omikronvariante habe die Antragstellerin nicht darauf vertrauen können, dass \nihr Genesenenstatus unverändert sechs Monate betrage. Zwar gebe es unter Fachleu-\nten derzeit eine Diskussion über die Rechtfertigung der Verkürzung des Genesenen-\nstatus von sechs Monaten auf 90 Tage. Insoweit sei aber zu beachten, dass dem Ge-\nsetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme. \nAnhaltspunkte dafür, dass dieser überschritten worden sei, seien nicht erkennbar. \nAuch ein Verstoß gegen europäisches Recht sei nicht festzustellen. Die Regelung ei-\nnes Genesenenstatus für 90 Tage stehe der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäi-\n4 \n5 \n\n4 \n \nschen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Aus-\nstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung \nvon COVID-19-lmpfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-lnfek-\ntion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Frei-\nzügigkeit während der COVID-19-Pandemie nicht entgegen. Auch aus der Einigung \nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine Anerkennung des Genesenen-\nstatus bei der Einreise innerhalb der Union für sechs Monate könne die Antragstellerin \nkeine für sie günstigere Rechtsposition herleiten, da es sich bei dem Beschluss vom \n25. Januar 2022 lediglich um eine Empfehlung handele, die keine Rechtswirkung ent-\nfalte. Hinsichtlich § 22a lfSG sei auch keine europarechtswidrige Diskriminierung \nersichtlich. \nAuch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu dem von der einrichtungsbezoge-\nnen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 IfSG betroffenen Personenkreis gehöre, ergebe sich \nnichts Anderes. Denn jedenfalls ab dem 4. Juli 2022 müsste sie - auch im Fall einer \nStattgabe ihres Antrags - einen Impfnachweis erbringen, um ihrem Beruf weiterhin \nnachgehen zu können, woran ihr ausweislich der Begründung ihres Antrags gelegen \nsei. Im Übrigen verlange § 20a IfSG den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich \nimpfen zu lassen. Dass die möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irrever-\nsibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar seien oder sonst sehr schwer wiegen \nwürden, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen \ndurch den Vollzug eines Gesetzes entstehen würden, seien daneben grundsätzlich \nnicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen. Etwas An-\nderes ergebe sich insoweit auch nicht aus europäischem Recht, da nicht glaubhaft ge-\nmacht oder ersichtlich sei, dass die Antragstellerin in der Wahrnehmung ihres Rechts \nauf Freizügigkeit in der Europäischen Union betroffen sein könnte. \n2. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz \nvom 20. Mai 2022 zusammengefasst aus: Der Auffassung, dass es ihrem Gene-\nsenenzertifikat an einer Regelung mit Außenwirkung fehle, sei nicht zu folgen. An die-\nses würden unmissverständliche Rechtsfolgen geknüpft. Darauf verweise auch der An-\ntragsgegner, wenn er ausführe, dass sich für sie die Rechtsfolge ergeben könne, dass \ndiese Einrichtungen nicht mehr betreten und damit ihren Beruf nicht mehr ausüben \nkönne. Soweit das Verwaltungsgericht auf den weiten Einschätzungsspielraum des \nGesetzgebers abstelle, verkenne es, dass dessen Anwendung voraussetze, dass kon-\nkrete wissenschaftliche Erkenntnisse seine Entscheidung stützen müssten. An solchen \n6 \n7 \n\n5 \n \nErkenntnissen fehle es vorliegend aber. Dies zeige sich daran, dass in einer Vielzahl \nanderer europäischer Länder ein Zeitraum von sechs Monaten oder länger gelte. Die \ngesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Auch das Bundesverfassungsgericht \nhabe sich kritisch hinsichtlich der Verweisung der Geltungsdauer des Genesenen-\nNachweises auf die Internetseite des RKI geäußert, so dass nicht ausgeschlossen wer-\nden könne, dass die Regelung verfassungswidrig sei. Dieser Umstand sei im Hinblick \nauf die Bedeutung der Berufsfreiheit und -ausübungsfreiheit für sie im Rahmen der \nInteressenabwägung zu berücksichtigen. Bis zur Klärung müsse ihr Interesse, einen \nVerdienst im Rahmen ihrer Berufstätigkeit zu generieren überwiegen. Zudem sei es \ninzwischen zur fast vollständigen „Durchseuchung“ der Bevölkerung gekommen, so \ndass von ihr auch als medizinischem Personal keine Gefahr mehr für Dritte ausgehe. \nAuch erscheine die sinngemäße Äußerung der Gegenseite, dass das Gesetz oder die \nRechtsverordnung trotz des Vorhandenseins nicht umgesetzt werde, nicht geeignet, \ndie Verfassungsmäßigkeit der Norm zu begründen. Schließlich sei am 6. Mai 2022 \nfestgestellt worden, dass sie nach wie vor über Antikörper gegen SARS-CoV-2 verfüge. \nDaher könne die angegriffene Regelung allenfalls dann als verfassungsgemäß erach-\ntet werden, wenn sie eine Ausnahmeregelung für Personen mit einem positiven Anti-\nkörpernachweis vorsehe. Mit dem Hilfsantrag habe sich das Verwaltungsgericht nicht \nauseinandergesetzt. \n3. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \nDabei lässt es der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dahinstehen, ob zwischen \nden Beteiligten überhaupt ein konkretes Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 \n1. Alt. VwGO besteht. Denn dem Feststellungsantrag fehlt es sowohl hinsichtlich \nHaupt- als auch Hilfsantrag jedenfalls an der Begründetheit, da die Antragstellerin, die \nim Verfahren auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie nicht geimpft ist, jedenfalls \nkeinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref-\nfen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach \n§ 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung \nergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si-\nchernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nGesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller \ndie besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm \nunzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch \nvorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne \nsie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel-\nler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-\nche nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B \n266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \n3.1 Soweit die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs wohl mit der \nBestandskraft ihres am 31. Januar 2022 ausgestellten digitalen COVID-Zertifikats der \nEU zu begründen versucht, ergibt sich auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens \nnicht, dass es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt i.S. des § 1 Satz 1 Sächs-\nVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Ver-\nfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Re-\ngelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf un-\nmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dabei muss die getroffene Maß-\nnahme Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beein-\nträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen (BVerwG, Urt. v. 15. Feb-\nruar 1989 - 6 A 2/87 -, juris Rn. 21). Bloße behördliche Wissenserklärungen sind man-\ngels ihres regelnden Charakters keine Verwaltungsakte im vorgenannten Sinn (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris Rn. 17). Unabhängig von der \nFrage, ob mit dem digitalen COVID-Zertifikats der EU vom 31. Januar 2022 überhaupt \ndie Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus für rein nationale Sachverhalte geregelt \nwird, wovon wohl nicht auszugehen ist, fehlt es jedenfalls an der Festsetzung unmittel-\nbarer Rechtsfolgen, denn diese ergeben sich nicht aus der streitgegenständlichen Be-\nscheinigung, sondern allenfalls aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes o-\nder aus den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. \nDabei kann zunächst dahin stehen, ob es sich bei dem digitalen COVID-Zertifikats der \nEU um eine bloße Wissenserklärung handelt, denn ausgehend von der Verordnung \n(EU) 2021/953 legt diese (ausschließlich) einen Rahmen für die Ausstellung, Überprü-\nfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-\nImpfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales \n11 \n12 \n\n7 \n \nCOVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ih-\nres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern (vgl. \nArt. 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung [EU] 2021/953). Damit ist davon auszugehen, worauf \ndas Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, dass auf Grundlage der \nVerordnung (EU) 2021/953 erstellte Zertifikate rein innerstaatliche Sachverhalte, wie \nden der Antragstellerin, nicht betreffen und die aus diesem Zertifikat ersichtliche Gül-\ntigkeitsdauer keine Regelung für rein nationale Sachverhalte darstellt. \nEs ist auch weder aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes noch aus denen \nder COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ersichtlich, dass der (natio-\nnale) Gesetzgeber den im digitalen COVID-Zertifikat der EU enthaltenen Angaben eine \nsolche Regelungswirkung zukommen lassen bzw. die (Infektionsschutz-)Behörden zu \nderen Erlass in dem Sinn ermächtigen wollte, dass mit dem digitalen COVID-Zertifikat \nder EU in jedem Einzelfall eine Regelung hinsichtlich einer bestimmten nationalen Gül-\ntigkeitsdauer des Genesenenstatus gesetzt werden sollte. Dies ergibt sich insbeson-\ndere weder aus dem zur Zeit der Erstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU der \nAntragstellerin gültigen § 22 Abs. 6 IfSG i. d. F. v. 10. Dezember 2021 (a. F.) noch aus \ndem damals maßgeblichen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. v. 14. Januar 2022 (a. F.). \nVielmehr ist aus diesen Normen ersichtlich, dass das Gegenteil gewollt war. Ausweis-\nlich § 22 Abs. 6 IfSG a. F. handelt es sich bei einem COVID-19-Genesenenzertifikat \num eine Bescheinigung über die Durchführung oder Überwachung einer Testung in \nBezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die von der \nzur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigten Person oder - nach-\nträglich - von jedem Arzt oder Apotheker ausgestellt werden kann, denen dazu eine \nTestdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus \nSARS-CoV-2 vorgelegt werden muss und die zur Erstellung des Zertifikats Daten an \ndas RKI übermitteln, dass das COVID-19-Genesenenzertifikat dann technisch gene-\nriert. Zudem regelte § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a. F., der auf Grundlage der in § 28c Abs. \n1 Satz 1 IfSG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden war, dass ein \nGenesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige \nInfektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut-\nscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter \noder digitaler Form ist, wenn der Nachweis den vom RKI im Internet unter der Adresse \nwww.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen \nStands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich der Kri-\nterien Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion (a), der Zeit, die nach \nder Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder dem \n13 \n\n8 \n \nNachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung \n(b) und der Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens \nzurückliegen darf (c), entspricht. Anders als beim digitalen COVID-Zertifikat der EU \n(Art. 7 i. V. m. Nr. 3h des Anhangs zur VO 2021/1953) soll mithin beim (nationalen) \nZertifikat nicht angegeben werden, bis wann dieses gültig ist, sondern nur dessen ma-\nximale Gültigkeitsdauer, deren konkrete Bestimmung jedoch jedenfalls ab dem 15. Ja-\nnuar 2022 den (abstrakten) Vorgaben des RKI überlassen bleiben sollte. Selbst wenn \nman davon ausginge, dass die im Zertifikat der Antragstellerin benannte Gültigkeits-\ndauer des Zertifikats auch für nationale Sachverhalte verbindlich sei, würde es immer \nnoch an der unmittelbaren Rechtswirkung dieser Festlegung fehlen. Denn allein mit der \nBenennung des Gültigkeitsendes des Zertifikats werden keinerlei Rechte und Pflichten \nder Zertifikatsinhaber geregelt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. April 2022 - 1 S 645/22 -, \njuris Rn. 42; NdsOVG, Beschl. v. 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 16). Soweit \ndie Antragstellerin geltend macht, dass an die Bescheinigung Rechtsfolgen wie die ei-\nnes Betretungsverbots von Einrichtungen und Einschränkungen bzw. ein Verbot der \nBerufsausübung geknüpft seien, verkennt sie, dass diese von ihr benannten Rechts-\nfolgen nicht mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU geregelt werden, sondern sich \netwaige Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz oder aufgrund von \ndessen Verordnungsermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen ergeben und \ndamit nicht unmittelbarer Bestandteil einer behördlichen Regelung sind. \n3.2 Soweit die Antragstellerin weiter zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsan-\nspruchs sinngemäß auf die Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verweist, \nteilt der Senat ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. \nDie von ihr begehrte Feststellung, dass sie bis zum 31. Juli 2022 als genesen gilt, \nwürde voraussetzen, dass die gesetzliche Regelung des § 22a Abs. 2 IfSG im Verfah-\nren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angewendet würde. Da für eine Entschei-\ndung hierüber grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 100 \nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), muss die Nichtanwendung eines formellen Gesetzes im Ver-\nfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahme und auf Fälle evidenter Verfas-\nsungswidrigkeit beschränkt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 \n-, juris Rn. 29). \nDer Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf \ndie Norm nicht und sieht insbesondere die wegen der Vorwegnahme der Hauptsache \n14 \n15 \n16 \n\n9 \n \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Verfassungswidrigkeit erfor-\nderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben an. \nNachdem die bis einschließlich zum 18. März 2022 gültige ursprüngliche Regelung des \nGenesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV von zahlreichen Gerichten als voraus-\nsichtlich verfassungswidrig angesehen wurde, hat der Bundesgesetzgeber mit der ge-\nsetzlichen Neuregelung in § 22a Abs. 2 IfSG auf diese Kritik reagiert und nunmehr den \nGenesenenstatus selbst im Gesetz geregelt, ohne dass es dabei noch auf etwaige dy-\nnamische Verweise auf Internetseiten des RKI oder Ähnliches ankommt. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass konkrete wissenschaftliche Erkennt-\nnisse für eine Festlegung des Genesenenzeitraums auf 90 Tage fehlen würden, ist ihr \nzunächst entgegenzuhalten, dass der Verkürzung des Genesenenstatus die fachliche \nEinschätzung des RKI zugrunde liegt, wonach die bisherige wissenschaftliche Evidenz \ndarauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Del-\ntavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der \nDeltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer \nSARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April \n2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 175 und. 201). Die vorliegenden Studien zeigten danach \ninsbesondere, dass es unter zuvor Infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu \nReinfektionen komme (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Genesenennachweis-old.html, Stand: 3. Februar 2022, außer Kraft seit dem 19. \nMärz 2022). Gemäß § 4 IfSG misst der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des \nRKI im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht bei. Auch die Gesellschaft \nfür Virologie verweist in ihrer 3. Aktualisierten Stellungnahme zur Immunität von Gene-\nsenen vom 14. Februar 2022 auf eine niedrige Immunität ungeimpfter Genesener ge-\ngenüber der Omikronvariante (https://g-f-v.org/3-aktualisierung-immunitaet-genese-\nner/). Zudem kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, \njuris Rn. 185, und Beschl. v. 27. April 2022, a. a. O. Rn. 152). Dieser Einschätzungs-\nspielraum besteht aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissen-\nschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - \n1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen \nErkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend si-\ncheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und \nvertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkei-\nten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171). Trotz dem \n17 \n18 \n\n10 \n \nVorliegen unterschiedlicher wissenschaftlicher Aussagen zur Dauer des Immunschut-\nzes nach einer durchgemachten Corona-Erkrankung bestehen danach keine Anhalts-\npunkte dafür, dass der Gesetzgeber seinen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum überschritten haben könnte, wenn er der fachlichen Einschätzung \ndes RKI folgt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. April 2022, \na. a. O. Rn. 201) festgestellt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse, wonach die nach \neiner überstandenen Infektion bestehende Immunität auch über einen Zeitraum von 90 \nTagen nach der zugrundeliegenden Testung hinaus fortbesteht, gibt. Dies gilt auch in \nAnsehung der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion. \nAuch soweit die Antragstellerin sinngemäß darauf verweist, dass aufgrund der ihrer \nMeinung nach gegebenen fast vollständigen „Durchseuchung“ der Bevölkerung keine \nGefahr mehr für Dritte bestehe, ist derzeit nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber sei-\nnen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der fortbestehenden Erforderlichkeit der von \nihm getroffenen Regelung überschritten haben könnte. So hat das Bundesverfas-\nsungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 (a. a. O. Rn. 50 u. 164) ausge-\nführt, dass die der gesetzgeberischen Zwecksetzung zugrundeliegenden Annahmen \ninsbesondere zur Gefährdung vulnerabler Gruppen nach wie vor tragen und eine hin-\nreichende Grundlage in den Stellungnahmen der im Verfahren angehörten Fachver-\nbände finden würden. Ausgehend davon hat auch der Senat derzeit keine Zweifel da-\nran, dass vulnerable Gruppen immer noch einer ernstzunehmenden Gefährdung un-\nterliegen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass § 22a Abs. 2 IfSG unverhältnismä-\nßig wäre, weil die Norm keine Ausnahmeregelung für Personen mit einem positiven \nAntikörpernachweis vorsieht. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Vorschrift des \n§22a Abs. 2 IfSG derart differenziert auszugestalten, dass anhand einer Einzelfallbe-\ntrachtung ermittelt werden müsste, welche Personen in einer bestimmten Einrichtung \nund Situation tatsächlich gefährdet sind. Ungeachtet der Frage der gleichen Eignung \ndarf sich der Gesetzgeber auch insoweit im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis am \nRegelfall orientieren (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 190 f.). Zur konkreten Fragestellung hat \ndas Bundesverfassungsgericht in vorgenannter Entscheidung (Rn. 201) Folgendes \nausgeführt: \n„Der Gesetzgeber musste es auch nicht Genesenen als milderes Mittel ermög-\nlichen, auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzulegen, um länger \nals drei Monate als genesen zu gelten. Auch insoweit liegen gesicherte Erkennt-\nnisse, ab welchen Werten von einer ausreichenden Immunität ausgegangen \nwerden kann, nicht vor (vgl. RKI, COVID-19 und Impfung, Antworten auf häufig \n19 \n\n11 \n \ngestellte Fragen , Stand: 14. April 2022). Die Interpretation von entspre-\nchenden Testergebnissen ist nach wie vor schwierig (vgl. PEI, Antikörper nach \nSARS-CoV-2-Infektion - neue Erkenntnisse über die Sensitivität und Nach-\nweisdauer von Antikörpertests, Aktualisiert: 21. Januar 2022).“ \nDiesen Ausführungen, welche für die Regelung des § 22a Abs. 2 IfSG entsprechend \nheranzuziehen sind, schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung heraus an. \nEine evidente Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG ergibt sich auch nicht etwa \nvor dem Hintergrund, dass die Regelung seit ihrem Inkrafttreten am 19. März 2022 \nauch für Personen gilt, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der Norm noch keine sechs Monate zurücklag. Denn insoweit fehlt \nes an Übergangsregelungen zur alten Rechtslage nach der SchAusnahmV. Vielmehr \nwollte der Gesetzgeber mit § 22a Abs. 2 IfSG die zuvor in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV \nverortete Definition des Genesenennachweises aufgrund ihrer „besonderen Bedeu-\ntung“ im Infektionsschutzgesetz regeln (vgl. BT-Drs. 20/958, S. 13). Dabei handelt es \nsich nicht um eine unzulässige echte Rückwirkung, weil die Regelung nicht an einen in \nder Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Wirkt eine Norm \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen \nfür die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition, handelt \nes sich um eine sog. unechte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR \n1679/17, 1 BvR 2190/17 -, juris Rn. 130). \nEine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung des \nvollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage \nwürde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Ge-\nstaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsord-\nnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung, z. B. im Hinblick auf einen Wandel der \nLebensverhältnisse, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähig-\nkeit der Rechtsordnung lösen (NdsOVG, Beschl. v. 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris \nRn. 37 m. w. N.). Vielmehr war der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gefah-\nrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes vor den Gefahren der Pandemie gehalten, \netwaige neue Erkenntnisse nachzuvollziehen und gesetzlich abzubilden. Der mit § 22a \nAbs. 2 IfSG allenfalls teilweise verbundenen tatbestandlichen Rückanknüpfung stan-\nden auch Vertrauensschutzaspekte der vor ihrem Inkrafttreten mittels PCR-Test positiv \nauf das Coronavirus getesteten Personen - wie die Antragstellerin - nicht entgegen. \nDenn aufgrund der dynamischen Entwicklung, u. a. auch neuer Virusvarianten, und \nsich ständig ändernder wissenschaftlicher Erkenntnisse durften die genesenen Perso-\nnen nicht darauf vertrauen, dass ihr Genesenennachweis in jedem Fall sechs Monate \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \ngültig ist. Spätestens seit der letzten Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV am14. Ja-\nnuar 2022 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin mehr, mithin also \nschon nicht im Zeitpunkt der Ausstellung des streitgegenständlichen Zertifikats vom \n31. Januar 2022. \nUnabhängig davon, dass ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht, ins-\nbesondere gegen die Verordnung (EU) 2021/953 aus den vom Verwaltungsgericht aus-\ngeführten Gründen nicht feststellbar ist, macht die Antragstellerin mit ihrem Beschwer-\ndevorbringen einen solchen auch nicht (mehr) substantiiert geltend. \nDamit bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Die Regelung steht \nmit ihrer Begrenzung der Geltung des Genesenennachweises auf maximal 90 Tage \nnach Durchführung eines in § 22a Abs. 2 Nr. 1 IfSG beschriebenen Nukleinsäurenach-\nweises (PCR-Test) der von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Feststellung einer \nsechsmonatigen Genesenendauer entgegen. \nSelbst wenn man davon ausginge, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22a \nAbs. 2 Nr. 2 IfSG eine schwierige Rechtsfrage darstellt, die im vorliegenden Eilverfah-\nren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (so VGH BW, Beschl. v. 6. April 2022 \n- 1 S 690/22 -, juris Rn. 50), ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Antragstellerin. \nDenn die Erfolgsaussichten ihres Eilantrags wären dann allenfalls als offen anzusehen \nund die von ihr begehrte vorläufige Feststellung, die zugleich die Hauptsache vorweg-\nnimmt, käme nur dann in Betracht, wenn ihr ohne den Erlass der begehrten einstweili-\ngen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefah-\nren für Leben und Gesundheit drohen würden. \nDerartige schwere Nachteile hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen \nweder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Auch überwiegen die der Antragstellerin \ndrohenden Nachteile in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht die Nachteile, die bei \neiner vorläufigen Nichtanwendung der Norm für vulnerable Personen zu besorgen wä-\nren. Durch die Impfung für die Antragstellerin angenommene Gefahren oder Beein-\nträchtigungen sind von ihr nicht vorgetragen worden. Diese sind auch für den Senat \nnicht anderweitig ersichtlich. Für eine Folgenabwägung in diesem Zusammenhang ist \nzu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die in Rede stehende Regelung nicht \ngezwungen wird, sich impfen zu lassen. Zudem erweist sich die in § 20a IfSG geregelte \nPflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, als verfassungsgemäß (BVerfG, \nBeschl. v. 27. April 2022 a. a. O.). Will die Antragstellerin ihren Beruf über den \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n13 \n \n31. Juli 2022 hinaus weiter ausüben, muss sie sich damit ohnehin impfen lassen. Un-\nabhängig davon ist auch aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Antikörper-\nnachweises vom 6. Mai 2022 nicht von einem Überwiegen ihrer Interessen auszuge-\nhen, denn wie ausgeführt liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ab welchen Wer-\nten von einer ausreichenden Immunität ausgegangen werden kann und somit ist in \nAnsehung des durch § 22a Abs. 2 IfSG geschützten Rechtsguts (Leib und Leben der \ninsbesondere vulnerablen Gruppen) nicht sicher auszuschließen, dass im Fall einer \nReinfektion der Antragstellerin mit dem Coronavirus von dieser eine Gefahr für andere \nMenschen ausgeht. Im Übrigen steht es der Antragstellerin frei, soweit sie meint, we-\ngen noch ausreichender Antikörper gegen SARS-CoV-2 nicht geimpft werden zu \nkönnen, die Regelung des § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG für sich in Anspruch zu nehmen. \nSoweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass sich das Verwaltungsge-\nricht nicht mit ihrem Hilfsantrag auseinandergesetzt habe, übersieht sie, dass das Ver-\nwaltungsgericht diesen geprüft (vgl. Obersatz auf Seite 3 des Beschlusses, 2. Absatz) \nund auch insoweit keinen Anordnungsanspruch als gegeben angesehen hat. Im Übri-\ngen ist mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, warum dem Hilfsantrag \n(anstelle des Hauptantrags) stattzugeben gewesen wäre. Aus den dargelegten Grün-\nden dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, soweit dieses auch auf \nden Hilfsantrag bezogen ist, jedenfalls nicht durch. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nunter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlosse-\nnen Änderungen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache \nvon einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen wurde. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n27 \n28 \n29 \n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-25/3-b-162-22","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":13},{"jurabk":"SchAusnahmV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28c","ref_norm":"28c","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-25/3-b-162-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486980","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.047679+00:00"}}