{"status":"available","doknr":"OLD486979","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"6 B 447/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 447/21 \n \n3 L 575/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwaffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 31. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. November 2021 - 3 L 575/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls auf \n12.625,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der \nBeschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt \nhat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 16. August 2021 getroffenen Verfügungen \n(Widerruf der ihr erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, der Waffenhandelserlaubnis, \nder Stellvertretererlaubnis sowie dazu ergangene Nebenentscheidungen) und gegen \nden Gebührenbescheid vom 16. August 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu den \nwaffenrechtlichen Widerrufsverfügungen aufgrund einer Interessenabwägung nach § \n80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der \nangegriffene Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der \nAntragsgegner habe die Antragstellerin bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom \n16. August 2021 im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. \nZu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Antragstellerin \nden absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen \nwerde. Denn sie habe das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und \nin jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - \numgehe, zerstört. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie sich nicht an die in \nder Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühle. Das zeige sich \ndeutlich durch ihr wiederholtes Verhalten im Rahmen der Beitreibung zweier gegen sie \n1 \n2 \n\n3 \n \nverhängten Bußgelder in den Jahren 2016 und 2019. Im ersten Verfahren habe sie am \n23. August 2016 ein an die Privatadresse der Vollstreckungsbediensteten der Stadt \nE........, Frau M., gerichtetes Schreiben versandt, in dem es heißt: Frau M. habe \nunberechtigt \ndie \nPfändung \nihrer \nKonten \nveranlasst; \ndas \nGesetz \nüber \nOrdnungswidrigkeiten sei am 11. Oktober 2017 im Bundestag rückwirkend aufgehoben \nworden; das Staatshaftungsgesetz sei vom Bundesverfassungsgericht 1982 für nichtig \nerklärt worden; Frau M, gegen die sie privat vorgehen werde, hafte mit ihrer eigenen \nFreiheit und eigenem Vermögen. Die Stadt E........ sei im Handelsrecht und Frau M. \nhabe ohne Geschäftsbeziehung mit ihr, ohne gerichtliches Mahnverfahren, auf eigene \nVeranlassung gehandelt und somit gegen das Gesetz verstoßen. Sie sei gezwungen, \ndie Summe zu bezahlen, um ihre Konten wieder frei zu bekommen. Frau M. habe „eine \nSchlacht gewonnen aber noch nicht den Krieg“. Im zweiten Verfahren habe sie 2019, \nvertreten durch ihren Ehemann, im Zusammenhang mit der Beitreibung des Bußgelds \nbeim Amtsgericht E........ Klage gegen Frau M. eingereicht, die sie trotz gerichtlichen \nHinweises auf mangelnde Erfolgsaussichten aufrechterhalten habe. Das Schreiben \nvom 23. August 2016, das aus der Perspektive der Antragstellerin verfasst und ihr \ndeshalb zuzurechnen sei, auch wenn es möglicherweise von ihrem Ehemann stamme, \nlasse den Schluss zu, dass eine Bindung an die in der Bundesrepublik geltenden \nRechtsvorschriften in Abrede gestellt werde. Die praktische Konsequenz aus den \nschriftlich vertretenen Ansichten werde von der Antragstellerin in dem beharrlichen \nVorgehen gegen eine weitere Bußgeldverpflichtung von Dezember 2018 gezogen. Im \nZuge der Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung seien die Antragstellerin und \nihr Ehemann nunmehr auch aktiv gegen die Vollstreckungsbedienstete vorgegangen. \nDass die gegen diese als Privatperson erhobene Klage trotz gerichtlichen Hinweises \nauf fehlende Aussicht auf Erfolg aufrechterhalten worden sei, zeige deutlich, dass die \nAnnahme, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Stadt E........ als kommunale \nInstitution nicht anzuerkennen sei, fest im Weltbild der Antragstellerin, die sich in \ndiesem Prozess durch ihren Ehemann habe vertreten lassen, verwurzelt sei. Die \nKontinuität von mindestens drei Jahren, mit welcher das Ehepaar die vorgetragenen \nAnsichten zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik \ngeltenden Rechtsvorschriften vertreten hätten, spreche für eine verfestigte Auffassung, \nweswegen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass es sich lediglich um \njuristischen Dilettantismus und um das Ergebnis fehlerhafter Google-Recherchen \nhandele. Weitere Indizien träten hinzu. So habe die Antragstellerin wegen eventueller \nspäterer Schadensersatzforderungen um Unterschrift des Richters unter einen \nBeschluss vom 14. Oktober 2020 gebeten und dadurch versucht, „mit beharrlicher \nKonsequenz … die eigenen Ansichten durchzusetzen“. Der Umgang des Ehemanns \n\n4 \n \nder Antragstellerin mit Personen, welche, wie z. B. L. V. „bekanntermaßen der \nReichsbürgerbewegung zugeordnet werden“, indiziere ebenfalls, dass Zweifel an der \nRechtstreue auch der Antragstellerin selbst berechtigt seien und es zumindest \nÜberschneidungspunkte zwischen dem Meinungsgeflecht der Reichsbürger- und \nSelbstverwalterszene \nsowie \nder \nablehnenden \nEinstellung \ngegenüber \ndem \nRechtssystem und den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland gebe. Dies zeige \nsich schließlich auch in der für Reichsbürger typischen Beantragung eines \nStaatsangehörigenausweises durch den Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2016. \nDass sich beide von dieser Szene distanzieren und diesem Spektrum nicht zugehörig \nbetrachten würden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch jenseits der Nähe zur \neigentlichen Reichsbürgerszene begründe eine Einstellung, die die Existenz und die \nLegitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz \nfußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. \nDie Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht spreche ihr mit \nderselben Begründung wie im Parallelverfahren ihrem Ehemann die waffenrechtliche \nZuverlässigkeit, die sie als Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis seit nahezu 23 \nJahren erwiesen habe, ab. Es sei eklatant fehlerhaft, jegliches Handeln ihres \nEhemanns mit ihrem eigenen gleichzusetzen. Ihr Ehemann habe in seiner \neidesstattlichen Erklärung vom 13. September 2021 versichert, dass er ausnahmslos \nalle Schreiben und handschriftlichen Notizen für sie in den Verfahren 2016 und 2019 \ngefertigt habe. Sie habe ihn lediglich infolge ihrer ehelichen Bindung in ihrem Namen \nhandeln lassen, obwohl sie selbst hierzu weder gedanklich noch anderweitig etwas \nbeigebracht habe. Das Verwaltungsgericht habe ihr die Merkmale für eine fehlende \nVerfassungstreue zu Unrecht „übergestülpt“. Es fehle an der erforderlichen \nindividuellen \nZuverlässigkeitsprüfung, \ninsbesondere \nfänden \nsich \nkeine \nAnknüpfungstatsachen für ihr eigenes Denken und Handeln. So habe sie selbst zu \nkeinem Zeitpunkt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Auch die Tatsache, \ndass ihr Ehemann die im angegriffenen Beschluss der Reichsbürgerszene \nzugeordneten Personen kenne(n solle), lasse keinen Rückschluss auf ihre \nwaffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu, es sei denn, man wolle sie in „Sippenhaft“ \nnehmen. Hilfsweise wendet sich die Antragstellerin mit denselben Argumenten wie ihr \nEhemann im Parallelverfahren gegen die Unterstellung, durch das Handeln 2016 und \n2019 ihre Bindung an die Bundesrepublik und die hier geltenden Rechtsvorschriften in \nAbrede oder unter Vorbehalt gestellt zu haben bzw. Zweifel an ihrer Rechtstreue zu \ndem Land, in dem sie lebe, begründet zu haben. Ihr Ehemann habe aus Verärgerung \n3 \n\n5 \n \nüber die Zwangsvollstreckung am Ende des Schreibens vom 23. August 2016 \npolemisch und falsch reagiert und sich aus juristischer Unwissenheit aus dem Internet \nInformationen zusammengesucht und nicht einschätzen können, ob es sich dabei um \neine belastbare Argumentation oder um Verschwörungstheorie oder Blödsinn handele. \nFormulierungen wie der Passus, die Stadt E........ befinde sich im Handelsrecht, lasse \nnichts Verfassungswidriges bzw. Staatsuntreues erkennen, sondern muteten nur \nkomisch an, und ließen erkennen, dass der Verwender keinerlei Ahnung von dem \nhabe, was er schreibe. Hierin liege keine beharrliche Nichtanerkennung der \nRechtsordnung der Bundesrepublik, sondern nur beharrlich konsequentes Handeln \naufgrund von Unwissenheit. Hätte sich seinerzeit jemand die Mühe gemacht und sie \noder ihren Ehemann sachlich über den Fehler in seiner Auffassung aufgeklärt, wie dies \nihr Prozessbevollmächtigter in gemeinsamen Gesprächen getan habe, sei davon \nauszugehen, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht E........ 2019 nicht geführt \nworden wäre. Selbst bei böswilliger fiktiver Unterstellung, sie hätten tatsächlich eine \nsolche politische Anschauung, was nicht der Fall sei, würden ihnen nur ein krudes \nWeltbild, nicht aber Tatsachen vorgeworfen, die eine Unzuverlässigkeit im Umgang mit \nWaffen und Munition bestärken würden. \nDieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat in dem \nParallelverfahren 6 B 446/21 mit Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt, dass und \nwarum er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass das Verhalten des \nEhemanns der Antragstellerin im Zuge der beiden in den Jahren 2016 bis 2020 \ngeführten Bußgeldverfahren nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür \nbegründet, dass er mit Waffen und Munition nicht jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen werde. Der Senat hat die darauf gestützte Prognose \nwaffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - auch \nunabhängig von der Beantragung eines Staatsbürgerausweises - aus einer \nGesamtschau der getätigten Äußerungen gegenüber der (Vollstreckungsbediensteten \nder) Stadt und dem Amtsgericht E........ hergeleitet. Damit rechtfertigen nach \nAuffassung des Senats ausreichende Tatsachen die Annahme, dass der Ehemann der \nAntragstellerin die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich \nverbindlich betrachtet und sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht hat, \nohne dass es als zusätzliches Indiz auf den umstrittenen Umgang mit Personen, die im \nangegriffenen Beschluss als „bekanntermaßen“ der Reichsbürgerbewegung zugehörig \nbenannt werden, ankommt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter \nNummer 1 der Gründe des Beschlusses im Verfahren 6 B 446/21 Bezug genommen, \ndie hier entsprechend gelten. Daran anknüpfend hält der Senat es bei summarischer \n4 \n\n6 \n \nPrüfung im vorliegenden Verfahren für hinreichend wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin die Überzeugungen, die ihr Ehemann in den Verfahren 2016 bis 2020 \nals ihr Vertreter zum Ausdruck gebracht hat, teilt und sie diese soweit selbst nach \naußen vertreten hat. Sie ist daher ebenfalls als waffenrechtlich unzuverlässig \nanzusehen, weil sie sich davon nicht glaubhaft distanziert hat. \nEin Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine \nideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch \nberechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von \nihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. \nGeisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen \nfallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme \nrechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BayVGH, Urt. v. 30. \nJuli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8. \nMai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). So verhält es sich hier. \nDer Beschwerdebegründung ist keine hinreichend glaubhafte Distanzierung der \nAntragstellerin gegenüber den Ansichten, die ihr Ehemann über Jahre hinweg für sie \nhandelnd vertreten hat, zu entnehmen. Letztlich beschränkt sich die Antragstellerin \ndarauf, sich auf die eidesstattliche Erklärung ihres Ehemanns zu beziehen, wonach er \nausnahmslos alle Schreiben allein und ohne ihre Hilfe verfasst habe, und ihren \nProzessbevollmächtigten das darin zum Ausdruck gebrachte Weltbild bestreiten und \nvortragen zu lassen, dass das Verwaltungsgericht der Prüfung ihrer waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt habe. \nDas überzeugt nicht. In der eidesstattlichen Erklärung ihres Ehemanns heißt es, dass \ndie Antragstellerin die von ihm allein verfassten Schreiben „lediglich ungelesen \nunterschrieben“ habe. Die Annahme, dass eine in Gerichtsprozessen unerfahrene \nPerson eine andere zu ihrem Vertreter bestellt und deren Schriftstücke ungelesen \nunterzeichnet, mag bei einem besonderen Vertrauensverhältnis, zumal unter \nEheleuten, vorkommen; ein Erfahrungssatz, dass dies oder das Gegenteil der Regel \nentspreche, existiert indes nicht. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass \ndas Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass \ndas Schreiben vom 23. August 2016 aus der Perspektive der Antragstellerin verfasst \nworden und dass sie von den Ansichten ihres Ehemanns selbst überzeugt sei, hätte es \nsich der anwaltlich vertretenen Antragstellerin geradezu aufdrängen müssen, dass sie \nzur Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren eine eigene eidesstattliche \nVersicherung hätte vorlegen müssen, statt lediglich auf diejenige ihres Ehemanns zu \n5 \n6 \n\n7 \n \nverweisen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Versicherung ihres Ehemanns, \nsie habe die Schreiben ungelesen unterschrieben, nicht einmal explizit in der \nBeschwerdebegründung wiederholt und bestätigt. Sie selbst will zur Abfassung nur \ngedanklich nichts beigebracht, ihrem Ehemann das Handeln überlassen und die \nKlärung der Sachverhalte in seine Hände übergeben haben. Damit behauptet sie aber \nnicht eindeutig, geschweige denn glaubhaft, dass sie ohne von dem Inhalt, z. B. durch \nein Gespräch mit ihrem Ehemann, Kenntnis zu nehmen, unterschrieben habe. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich daher nicht feststellen, dass das \nVerwaltungsgericht unzureichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme ihrer \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen hat. \nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der der \nAntragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von \nSchusswaffen \nund \nMunition, \nzum \nWaffenhandel \nund \nzum \nBetrieb \neines \nerlaubnispflichtigen Waffengewerbes durch einen Stellvertreter nach § 45 Abs. 2 Satz \n1 WaffG vor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge, bei deren Anordnung \ninsbesondere kein Spielraum dafür besteht, den Zeitraum von fast 23 Jahren, in dem \nbisher kein fehlsamer Umgang mit Waffen und damit zusammenhängende \nGefährdungssituationen aufgetreten sind, zu berücksichtigen. \nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist daher von der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und \nnicht von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Das hat zur Folge, dass das \nöffentliche Vollzugsinteresse gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung für den \nSofortvollzug (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) regelmäßig und so auch hier das private \nInteresse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu \nbleiben, überwiegt. Denn private Interessen haben im Verhältnis zu den Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere für die überragenden Schutzgüter Leben und \nkörperliche Unversehrtheit, die entstehen, wenn ein unzuverlässiger Waffenbesitzer \nweiter Waffen besitzen darf, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug \neiner rechtmäßigen Widerrufsverfügung zurückzustehen. Selbst im Falle hier nicht \ngegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgang \nmit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig \nanerkannte \nöffentliche \nInteresse \ndaran, \nunverzüglich \nvor \neinem \npotentiell \nwaffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer und -händler geschützt zu werden \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember \n7 \n8 \n\n8 \n \n2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS \n18.2523 -, juris Rn. 18 ff.). Nichts Anderes gilt hier, soweit die Antragstellerin ein \nweitergehendes berufliches Interesse an der Fortführung ihres Waffenhandels geltend \nmacht. \nAuch \nwenn \ndadurch \nin \nihr \nGrundrecht \naus \nArt. \n12 \nAbs. 1 GG eingegriffen wird, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dies folgt \ndaraus, dass auch im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \ndie Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die \nsofortige \nVollziehbarkeit \nohne \neinen \nweiteren \nzeitlichen \nAufschub \nals \nPräventivmaßnahme \nzur \nAbwehr \nerheblicher \nGefahren \nfür \nwichtige \nGemeinschaftsgüter notwendig und verhältnismäßig ist. Denn es besteht die \nbegründete Besorgnis, dass sich die aus der absoluten waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit der Antragstellerin folgende Gefahr für die überragend wichtigen \nSchutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann \n(vgl. ebenso für ein allgemeines Waffenbesitzverbot: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 3. \nDezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 75). Die von der Antragstellerin \nangesprochene Möglichkeit der Anordnung von „z. B. speziellen Kontrollen“ ist zur \nGefahrenabwehr \nnicht \ngleichermaßen \ngeeignet \nwie \nder \nWiderruf \nihrer \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse und kommt schon deshalb als milderes Mittel nicht in \nBetracht. Der Sofortvollzug des Widerrufs steht auch nicht außer Verhältnis zu den der \nAntragstellerin entstehenden Nachteilen. Sie hat es nämlich selbst in der Hand, diese \ndurch glaubhafte Distanzierung von ihrer bisherigen Einstellung bis zum Erlass einer \nWiderspruchsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urt. v. 13. \nDezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris \nRn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) abzuwenden. \nSelbst danach bleibt es ihr unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf \nWiedererteilung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse beim Antragsgegner zu stellen. \nDieser wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls \nsowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche \nVoraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht \nkommt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 21). \n2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie die Erwägungen angreift, mit \ndenen das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen \nNummern 2 bis 4 und 6 des Bescheids (Rückgabe der Waffenbesitzkarte, der \nWaffenhandels- \nsowie \nder \nStellvertretererlaubnis, \nVerpflichtung \nzur \nUnbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen an einen Berechtigten, \nZwangsgeldandrohung) abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe \n9 \n\n9 \n \nbeschränken sich auf den zusammenfassenden Hinweis, dass das Verwaltungsgericht \nden Sachverhalt fehlerhaft und Normen des Waffenrechts falsch angewendet habe, \nsoweit es von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen sei. Das trifft nach den \nAusführungen zu 1 nicht zu. Einwendungen gegen die Ablehnung des Antrags auf \nAnordnung \nder \naufschiebenden \nWirkung \ndes \nWiderspruchs \ngegen \nden \nGebührenbescheid vom 16. August 2021 werden mit der Beschwerde nicht geltend \ngemacht. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine \nEinwände erhoben haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-31/6-b-447-21","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-31/6-b-447-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486979","retrieved":"2026-07-09 08:35:31.021806+00:00"}}