{"status":"available","doknr":"OLD486978","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"6 B 446/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 446/21 \n \n3 L 574/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nwaffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 31. Mai 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. November 2021 - 3 L 574/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf \n6.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der \nBeschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt \nhat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit \nBescheiden des Antragsgegners vom 16. August 2021 getroffenen Verfügungen \n(Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, Einziehung und \nUngültigerklärung \ndes \nJagdscheins \nsowie \ndazu \njeweils \nergangene \nNebenentscheidungen) sowie gegen die Gebührenbescheide vom 16. August 2021 \n(Kz. jeweils ) anzuordnen bzw. wiederherzustellen. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum waffen-\nrechtlichen Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nabgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG gestützte Widerruf erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der \nAntragsgegner habe den Antragsteller bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom \n16. August 2021 im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. \nZu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass der Antragsteller \nden absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen \nwerde. Denn er habe das Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in \njeder Hinsicht ordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - \numgehe, insbesondere durch Verhaltensweisen in den Jahren 2016 und 2019, die \n1 \n2 \n\n3 \n \nzeigten, dass er sich nicht an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften \ngebunden fühle, zerstört. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Der Senat teilt die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nderzeit \nals \nrechtmäßig \nzu \nbewerten \nist \nund \nauch \ndie \nvorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers auszufallen hat. \nIm Ansatz ist das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme des maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunktes, der hier mangels bereits erlassener Widerspruchsbescheide \nrichtigerweise der der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. \nDezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris \nRn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - von dem \nrechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, den auch der Antragsteller in \nder \nBeschwerdebegründung \nnicht \ninfrage \nstellt. \nDanach \nist \ndie \nUnzuverlässigkeitsprognose bei missbräuchlicher Verwendung von Waffen und \nMunition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die \nRisiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen \nhinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit \nWaffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es \nbedarf nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit \neinen \nin \n§ \n5 \nAbs. \n1 \nNr. \n2 \nWaffG \nnormierten \nUnzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird, sondern reicht aus, dass eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit \nist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher \nSchutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht \ngerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung \nkein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig \nVerhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). \nFür Personen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und \nLegitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz \nfußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, spricht \nnach Auffassung des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des vormals für das \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nWaffenrecht zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts viel dafür, dass sie \nAnlass zu der Befürchtung geben, ggf. auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht \nstrikt zu befolgen, weshalb einem Mitglied der Reichsbürgerbewegung die nach § 5 \nWaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden muss (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BayVGH \nBeschl. v. 15. Januar 2018 - 21 Cs 17.1519 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 18. Juli \n2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2017 \n- 20 B 339/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 20. Juni 2018 - 4 B 1090/18 \n-, juris Rn. 5). Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im \nDetail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das \nBestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff \"Reichsbürger\" \nwerden \nGruppierungen \nund \nEinzelpersonen \nzusammengefasst, \ndie \naus \nunterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem \nunter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische \nArgumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der \nBundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch \ngewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als \naußerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die \nbegründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. \nIhr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und \nSouveränität der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 \nA 7.21 -, juris Rn. 33). Der Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren \nGedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet \noder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Ob die Unzuverlässigkeitsprognose unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch davon abhängig zu machen sei, \nmit \nwelcher \nIntensität \nsich \nder \nBetreffende \ndem \nGedankengut \nder \nReichsbürgerbewegung widmet, und ob nur oder jedenfalls dann, wenn eine Person \nüber reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung \nan in der Bundesrepublik geltende Vorschriften in Abrede oder unter einem Vorbehalt \nstellt, solche Zweifel bejaht werden können - wovon das Verwaltungsgericht im \nAnschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 10. Oktober \n2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 28) ausgegangen ist -, hat der 3. Senat (a. a. O.) \noffengelassen. Die Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn die \nUmstände des Falls dürften bereits die vom Antragsgegner angenommene Einordnung \ndes Antragstellers als Anhänger der Reichsbürgerbewegung zulassen; jedenfalls \nreichen sie aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu tragen, dass der \n\n5 \n \nAntragsteller sich generell nicht an die in der Bundesrepublik geltenden \nRechtsvorschriften gebunden fühlt. \nDas Verwaltungsgericht leitet seine Annahme insbesondere aus dem Verhalten des \nAntragstellers im Rahmen der Beitreibung zweier gegen seine Ehefrau verhängten \nBußgelder in den Jahren 2016 und 2019 her. Im ersten Verfahren unterzeichnete der \nAntragsteller ein an die Privatadresse der Vollstreckungsbediensteten der Stadt \nE........., Frau M., gerichtetes Schreiben seiner Ehefrau vom 23. August 2016, in dem \nes heißt: Frau M. habe unberechtigt die Pfändung ihrer Konten veranlasst; das Gesetz \nüber Ordnungswidrigkeiten sei am 11. Oktober 2017 im Bundestag rückwirkend auf-\ngehoben worden; das Staatshaftungsgesetz sei vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 \nfür nichtig erklärt worden; Frau M, gegen die sie privat vorgehen werde, hafte mit ihrer \neigenen Freiheit und eigenem Vermögen. Die Stadt E........ sei im Handelsrecht und \nFrau M. habe ohne Geschäftsbeziehung mit ihr, ohne gerichtliches Mahnverfahren, auf \neigene Veranlassung gehandelt und somit gegen das Gesetz verstoßen. Sie sei \ngezwungen, die Summe zu bezahlen, um ihre Konten wieder frei zu bekommen. Frau \nM. habe „eine Schlacht gewonnen aber noch nicht den Krieg“. Im zweiten Verfahren \nzahlte die Ehefrau des Antragstellers das Bußgeld nicht und reichte 2019, vertreten \ndurch den Antragsteller, im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Amtsgericht \nE........ Klage gegen Frau M. ein, die sie trotz gerichtlichen Hinweises auf mangelnde \nErfolgsaussichten aufrechterhielt. Das Verwaltungsgericht zieht aus dem Schreiben \nvom 23. August 2016 den Schluss, dass eine Bindung an die in der Bundesrepublik \ngeltenden Rechtsvorschriften in Abrede gestellt werde, und legt die Aufrechterhaltung \nder Klage ohne Aussicht auf Erfolg als praktische Konsequenz aus den 2016 schriftlich \nvertretenen Ansichten aus, mit der der Antragsteller zeige, dass er die in der \nBundesrepublik \ngeltenden \nRechtsvorschriften \nund \nhier \ninsbesondere \ndas \nOrdnungswidrigkeitengesetz nicht anerkenne und „den Vertretern der Exekutive der \nBundesrepublik (hier der Vollstreckungsbediensteten Frau M.) ihre Legitimation \nabspreche“. Die Kontinuität der vertretenen Ansichten über einen Zeitraum von \nmindestens drei Jahren spreche für eine gewachsene, fest im Weltbild des \nAntragstellers und seiner Ehefrau verwurzelte Auffassung, weswegen nicht mehr \ndavon ausgegangen werden könne, dass es sich lediglich um juristischen \nDilettantismus und um das Ergebnis fehlerhafter Google-Recherchen handele. Weitere \nIndizien träten hinzu. So habe der Antragsteller wegen eventueller späterer \nSchadensersatzforderungen um Unterschrift des Richters unter einen Beschluss vom \n14. Oktober 2020 gebeten und dadurch versucht, „mit beharrlicher Konsequenz … die \neigenen Ansichten durchzusetzen“. Der Umgang des Antragstellers mit Personen, \n6 \n\n6 \n \nwelche, wie z. B. L. V. „bekanntermaßen der Reichsbürgerbewegung zugeordnet \nwerden“, spreche ebenfalls dafür, dass Zweifel an der Rechtstreue des Antragstellers \nberechtigt seien und es zumindest Überschneidungspunkte zwischen dem \nMeinungsgeflecht der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene sowie der ablehnenden \nEinstellung des Antragstellers gegenüber dem Rechtssystem und den Institutionen der \nBundesrepublik Deutschland gebe. Dies zeige sich schließlich auch in der für \nReichsbürger typischen Beantragung eines Staatsangehörigenausweises im Jahr \n2016. Dass er sich selbst von dieser Szene distanziere und diesem Spektrum nicht \nzugehörig betrachte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch jenseits der Nähe zur \neigentlichen Reichsbürgerszene begründe eine Einstellung, die die Existenz und die \nLegitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz \nfußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der \nwaffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit. \nDer Antragsteller tritt sämtlichen Indizien in der Beschwerdebegründung im Einzelnen \nentgegen. Insbesondere wendet er sich dagegen, durch sein Handeln 2016 und 2019 \nseine Bindung an die Bundesrepublik und die hier geltenden Rechtsvorschriften in \nAbrede oder unter Vorbehalt gestellt zu haben bzw. Zweifel an seiner Rechtstreue zu \ndem Land, in dem er lebe, begründet haben zu wollen und begründet zu haben. Er \nhabe aus Verärgerung über die Zwangsvollstreckung am Ende des Schreibens vom \n23. August 2016 polemisch und im Übrigen falsch reagiert und sich aus juristischer \nUnwissenheit und mangels eines höheren Bildungsstands aus dem Internet \nInformationen zusammengesucht und nicht einschätzen können, ob es sich dabei um \neine belastbare Argumentation oder um Verschwörungstheorie oder Blödsinn handele. \nFormulierungen wie der Passus, die Stadt E........ befinde sich im Handelsrecht, lasse \nnichts Verfassungswidriges bzw. Staatsuntreues erkennen, sondern muteten nur \nkomisch an, und ließen erkennen, dass der Verwender keinerlei Ahnung von dem \nhabe, was er schreibe. Hierin liege keine beharrliche Nichtanerkennung der \nRechtsordnung der Bundesrepublik, sondern nur beharrlich konsequentes Handeln \naufgrund seiner Unwissenheit. Hätte sich seinerzeit jemand die Mühe gemacht und ihn \nsachlich über den Fehler in seiner Auffassung aufgeklärt, wie dies sein \nProzessbevollmächtigter in gemeinsamen Gesprächen getan habe, sei davon \nauszugehen, dass er das Verfahren vor dem Amtsgericht E........ nicht geführt hätte. \nSelbst bei böswilliger fiktiver Unterstellung, er habe tatsächlich eine solche politische \nAnschauung, was nicht der Fall sei, würden ihm nur ein krudes Weltbild, nicht aber \nTatsachen vorgeworfen, die eine Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und \nMunition bestärken würden. Der Kontakt und Umgang mit anderen Personen, \n7 \n\n7 \n \nnamentlich mit dem im angegriffenen Beschluss namentlich benannten L. V., seien kein \nIndiz dafür, dass er sich nicht in Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Daran \nanknüpfende Zweifel an seiner Rechtstreue erinnerten an alte und zum Glück \nerfolgreich überwundene „Stasi-Methoden“ bzw. an Sippenhaft. Abgesehen davon \nhabe das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu der genannten Person, ihrem \nHintergrund und einer von ihr ausgehenden „Gefahr“ für die demokratische \nGrundordnung getroffen. Es gehe auch nicht z. B. um einen Zusammenschluss von \nmehreren Personen, die als Gruppe agiere, welche eine Gefährlichkeit aufgrund einer \nGruppendynamik entwickeln könnte. Die an sich unverfängliche und ohne Verwendung \nreichsbürgertypischer \nFormulierungen \nerfolgte \nAntragstellung \ndes \nStaatsangehörigkeitsausweises indiziere ebenfalls keinen Mangel an Rechtstreue. Er \nhabe diesen Antrag halbherzig und rein interessehalber gestellt und nachdem er im \nNachgang erfahren habe, dass andere Antragsteller allein durch die Antragstellung „in \ndie rechte Ecke gestellt wurden“, den Antrag unter ausdrücklichem Hinweis darauf \nzurückgezogen, \ndass \ner \neben \nnicht \nin \nirgendeiner \nArt \nund \nWeise mit \nRechtsextremismus in Zusammenhang gebracht werden wolle. Im Übrigen fehle es bei \nallen ihm vom Verwaltungsgericht vorgehaltenen Sachverhalten an einem Bezug zur \nZuverlässigkeit im Umgang mit Waffen, die er seit nahezu 30 Jahren erwiesenermaßen \nhabe. \nDieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die dem angegriffenen \nBeschluss zugrunde gelegten Tatsachen aus den Jahren 2016 bis 2020 lassen \nmangels \nnicht \nausreichender \nDistanzierung \ndes \nAntragstellers \nvon \nder \nReichsbürgerideologie und seiner nach außen getretenen Ablehnung des \nRechtssystems allein die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu, \ndass der Antragsteller das geltende Recht allgemein nicht anerkennt und daher das \nbesondere Vertrauen, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nin Einklang mit dem geltenden Recht umgehen, zerstört hat. \nEin Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine \nideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch \nberechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von \nihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. \nGeisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen \nfallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme \nrechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BayVGH, Urt. v. 30. \nJuli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8. \n8 \n9 \n\n8 \n \nMai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). Hiervon ausgehend gibt das vom \nAntragsteller gezeigte und aus der Szene der so genannten „Reichsbürger“ bekannte \nVerhalten über Jahre hinweg von 2016 bis 2020 auch in Ansehung der \nBeschwerdebegründung \nund \nseiner \nbereits \nim \nVorverfahren \nvorgelegten \neidesstattlichen Erklärung nach wie vor Anlass, an seiner waffen- und jagdrechtlichen \nZuverlässigkeit zu zweifeln. \nTypisch für die sog. Rechtsbürgerbewegung sind insbesondere die Beantragung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises, der Verweis auf eine rein privatrechtliche Beziehung \nzwischen \nBürger \nund \nBehörde \nsowie \ndie \nGeltendmachung \nvon \nSchadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Meinung, Staaten seien vom \nStaatsrecht \nin \ndas \nHandelsrecht \nübergegangen \n(vgl. \ndazu \nSächsischer \nVerfassungsschutzbericht 2020, S. 155). Den ideologischen Hintergrund bildet jeweils \neine ablehnende Haltung gegenüber der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, \nihrer Institutionen und ihres Rechtssystems, als deren Folge den demokratisch \ngewählten Repräsentanten die Legitimation abgesprochen oder die geltende \nRechtsordnung negiert werden (vgl. zum ideologischen Hintergrund der Beantragung \neines Staatsangehörigkeitsausweises auch BayVGH, Beschl. v.30. Juli 2020 a. a. O. \nRn. 13 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat, hat der \nAntragsteller diese Überzeugung nicht allein in dem ersten Bußgeldverfahren 2016 \nunter Berufung auf die angebliche Aufhebung des Ordnungswidrigkeitengesetzes, \nsondern drei Jahre später erneut im Zuge eines weiteren Bußgeldverfahrens vor \nGericht zum Ausdruck gebracht. In der Ankündigung in dem Schreiben vom 23. August \n2016, gegen die Vollstreckungsbedienstete privatrechtlich vorzugehen, zeigte sich \nbereits, dass er nicht bereit war, deren Handeln als hoheitlichen Handeln der \nVollstreckungsbehörde anzuerkennen. Dieselbe Haltung ließ ihn, 2019, handelnd für \nseine Ehefrau, Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckungsbedienstete \nerheben und bei Erhalt des richterlichen Beschlusses vom 14. Oktober 2020 angeblich \nmangels \nUnterschrift \nan \ndessen \nRechtsgültigkeit \nzweifeln \nund \nsich \nSchadensersatzsprüche vorbehalten. In der Gesamtschau der vom Antragsteller \ngetätigten Äußerungen gegenüber der (Vollstreckungsbediensteten der) Stadt und \ndem Amtsgericht E........ rechtfertigen damit ausreichende Tatsachen die Annahme, \ndass der Antragsteller die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für \nsich verbindlich betrachtet und sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht \nhatte. \n10 \n\n9 \n \nDie daraus resultierenden berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche \nZuverlässigkeit vermochte der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht zu \nentkräften. Es mag sein, dass er und seine Ehefrau, wie er bereits bei der Rücknahme \nseines Antrags auf Erteilung eines Staatsangehörigenausweises im Dezember 2016 \nerklärte, „nicht der rechten Szene zugeordnet … oder als Rechtsextremisten registriert“ \nwerden wollen. Dies hinderte ihn aber nicht, gleichzeitig und über Jahre hinweg \nreichsbürgerähnliche Argumentationsmuster zu verwenden. Sein wiederholter \nErklärungsversuch, er habe sich Argumente „aus dem Internet zusammengesucht, \nohne dies zu prüfen und/oder zu hinterfragen“, wird weder in der seinem Widerspruch \nbeigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 13. September 2021 noch in der \nBeschwerdebegründung plausibilisiert. In der eidesstattlichen Erklärung schließen sich \nan diesen Satz unvermittelt ein allgemeines Bekenntnis zum Grundgesetz und die \nErklärung an, „keiner Reichsbürgerbewegung o. ä.“ anzugehören bzw. dafür \nSympathie zu hegen. Soweit der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten in der \nWiderspruchsbegründung und wiederholt in der Beschwerdebegründung vortragen \nlässt, er habe zu keinem Zeitpunkt außerhalb der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung gestanden oder „die Existenz der BRD bzw. der hierauf aufbauenden \nGesetze“ bezweifelt, hat er dies zum einen nicht in seine eidesstattliche Versicherung \naufgenommen. Zum anderen steht das allgemeine Bekenntnis zur Rechtstreue und \neiner angeblich immer schon vertretenen Überzeugung in eklatantem und nicht \nauflösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Da abgesehen von der \nBehauptung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei aufgehoben, die Rücksendung der \nVollstreckungsschreiben \nder \nStadtverwaltung \nE........ \nmit \nden \nAufschriften \n„Treuhandbetrug“ und „nichtig/ungültig“ sowie das nachfolgende Vorgehen gegen die \nVollstreckungsbedienstete persönlich nicht anders verstanden werden können als als \nNichtanerkennung der geltenden Rechtsordnung, des Vollstreckungsrechts und der \nLegitimation kommunaler Vollstreckungsorgane, hätte es einer nachvollziehbaren \nErläuterung bedurft, welches Anlass gebende Ereignis konkret den Antragsteller zu \nseinem Sinneswandel und insbesondere zu der behaupteten Distanz von der \nReichsbürgerbewegung geführt haben soll. Daran fehlt es. Soweit er in der \nBeschwerdebegründung vortragen lässt, im hypothetischen Fall einer früheren \nsachlichen Aufklärung „wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer \ndieses Verfahren im Jahre 2019 vor dem AG E........ nicht geführt hätte“, fällt auf, dass \ndies \nin \nder \nForm \neiner \nvon \nseinem \nProzessbevollmächtigen \ngezogenen \nSchlussfolgerung, nicht aber als Aussage des Antragstellers selbst, dass er aufgrund \nder Aufklärung seine frühere Überzeugung als falsch erkannt habe, formuliert ist. Dies \nalles deutet in der Gesamtwürdigung bei summarischer Prüfung nicht auf eine \n11 \n\n10 \n \nglaubhafte Distanzierung des Antragtellers hin, sondern hinterlässt eher den Eindruck, \ndass er (möglicherweise, nachdem er die waffen- und jagdrechtlichen Auswirkungen \nseines Verhaltens erkannt hat) vorhandene, ideologische Motive verschleiert bzw. \nbagatellisiert. \nDa mithin bereits die gezeigten „reichsbürgertypischen“ Verhaltensweisen, für die der \nAntragsteller keine überzeugende Erklärung beigebracht hat, bei summarischer \nPrüfung hinreichende Tatsachen für die Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit \nbilden, weil sie Anlass zu der Befürchtung geben, dass er die Regelungen des \nWaffengesetzes nicht durchweg strikt befolgen werde, kann dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht selbiges zu Recht auch aus dem „Umgang des Antragstellers mit \nPersonen, welche bekanntermaßen der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden“, \ngefolgert hat oder ob es insoweit - wie die Beschwerde rügt - weiterer Feststellungen \ndazu bedurft hätte, worauf das Verwaltungsgericht seine Kenntnis stützt, welcher Art \ndas vom Antragsteller bestrittene Näheverhältnis ist und ggf. welcher Art von Einfluss \ner insoweit unterliegt. \nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der den \nAbtragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nvor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge, bei deren Anordnung insbesondere \nkein Spielraum dafür besteht, den Zeitraum von fast 30 Jahren, in dem bisher kein \nfehlsamer \nUmgang \nmit \nWaffen \nund \ndamit \nzusammenhängende \nGefährdungssituationen aufgetreten sind, zu berücksichtigen. \nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist daher von der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und \nnicht von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Das hat zur Folge, dass das \nöffentliche Vollzugsinteresse gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung für den \nSofortvollzug (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) regelmäßig und so auch hier das private \nInteresse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu \nbleiben, überwiegt. Denn private Interessen haben im Verhältnis zu den Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere für die überragenden Schutzgüter Leben und \nkörperliche Unversehrtheit, die entstehen, wenn ein unzuverlässiger Waffenbesitzer \nweiter Waffen besitzen darf, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug \neiner rechtmäßigen Widerrufsverfügung zurückzustehen. Selbst im Falle hier nicht \ngegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgang \n \n12 \n \n13 \n\n11 \n \nmit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig \nanerkannte \nöffentliche \nInteresse \ndaran, \nunverzüglich \nvor \neinem \npotentiell \nwaffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B \n379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS 18.2523 -, juris \nRn. 18 ff.). Nichts Anderes gilt hier, soweit der Antragsteller abgesehen von seiner \nBetätigung als Sportschütze und Vorsitzender des Schützenvereins K......................... \ne. V. ein weitergehendes berufliches Interesse geltend macht, weil er als Mitglied in \neiner Prüfungskommission im Wachgewerbe die Handhabung von Dienstwaffen lehrt \nund Schießprüfungen für Geldtransporte abnimmt und Ausbilder in einer Jagdschule \nund Mitarbeiter des Handelsgeschäfts seiner Ehefrau für Jagd- und Sportwaffen ist. \nDer Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, weshalb er zur Ausübung dieser \nTätigkeiten der privaten Waffenbesitzkarten, die Gegenstand des angegriffenen \nWiderrufs sind, bedarf. Als Mitarbeiter in dem Waffenhandel seiner Ehefrau dürfte er \nzudem allenfalls mittelbar durch den Widerruf von deren Waffenhandelserlaubnis, die \nGegenstand im Parallelverfahren 6 B 447/21 ist, betroffen sein. Selbst wenn der hier in \nRede stehende Widerruf der privaten Waffenbesitzkarten, den der Antragsgegner \nbislang nicht mit einem allgemeinen Waffenbesitzverbot verbunden hat, mittelbare \nAuswirkungen auf die Berufstätigkeit des Antragstellers hat und dadurch in sein \nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, überwiegt das öffentliche \nVollziehungsinteresse. Dies folgt daraus, dass auch im Hinblick auf die durch Art. 12 \nAbs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit die Gesamtwürdigung der Umstände des \nEinzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen \nweiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher \nGefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und verhältnismäßig ist. Denn es \nbesteht die begründete Besorgnis, dass sich die aus der absoluten waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers folgende Gefahr für die überragend wichtigen \nSchutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann \n(vgl. ebenso für ein allgemeines Waffenbesitzverbot: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 3. \nDezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 75). Die vom Antragsteller angesprochene \nMöglichkeit der Anordnung von „z. B. speziellen Kontrollen“ ist zur Gefahrenabwehr \nnicht gleichermaßen geeignet wie der Widerruf der Waffenbesitzkarten und kommt \nschon deshalb als milderes Mittel nicht in Betracht. Der Sofortvollzug des Widerrufs \nsteht auch nicht außer Verhältnis zu den dem Antragsteller entstehenden Nachteilen. \nEr hat es nämlich selbst in der Hand, diese durch glaubhafte Distanzierung von seiner \nbisherigen Einstellung bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung abzuwenden. \nSelbst danach bleibt es ihm unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf \n\n12 \n \nWiedererteilung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis beim Antragsgegner zu stellen. \nDieser wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls \nsowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche \nVoraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht \nkommt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 21). \n2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie die Erwägungen, mit denen das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Nummern 2 und 4 \ndes waffenrechtlichen Bescheids (Rückgabe der Waffenbesitzkarten sowie weiterer \nDokumente und Zwangsgeldandrohung) und gegen den jagdrechtlichen Bescheid \nabgelehnt hat, angreift. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränken sich \nauf den zusammenfassenden Hinweis, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt \nfehlerhaft und Normen des Waffen- und Jagdrechts falsch angewendet habe, soweit \nes von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen sei. Das trifft nach den Ausführungen zu \n1 nicht zu. Einwendungen gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide werden mit \nder Beschwerde nicht geltend gemacht. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine \nEinwände erhoben haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGuericke \n \n \n \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-31/6-b-446-21","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-05-31/6-b-446-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486978","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.992624+00:00"}}