{"status":"available","doknr":"OLD486977","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-01","aktenzeichen":"6 B 18/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 18/22 \n \n7 L 486/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 1. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 22. Dezember 2021 - 7 L 486/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 6.875,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, \ndass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheiden des Antragsgegners \nvom 12. Oktober 2021 getroffenen Verfügungen (Widerruf der ihm erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich Nebenentscheidungen) anzuordnen oder \nwiederherzustellen. \n1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse verfolgt, ist seine Beschwerde unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum waffen-\nrechtlichen Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nabgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG gestützte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Widerruf erweise sich aller \nVoraussicht nach als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Antragsteller bei Erlass \ndes angegriffenen Bescheids vom 12. Oktober 2021 zu Recht als waffenrechtlich \nunzuverlässig eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt \ngewesen, dass der Antragsteller den absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG verwirklichen werde. Personen, die - wie der \nAntragsteller - ihren Äußerungen oder in ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nExistenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer \nBundesländer verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht \nals für sich verbindlich anerkennen, gäben Anlass zur Befürchtung, dass sie auch die \nRegelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. Der Antragsteller habe \ndas Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - umgehe, durch \nVerhaltensweisen in dem von ihm im Jahr 2015 beim Antragsgegner betriebenen \nVerfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dem \nnachfolgenden Widerspruchsverfahren erschüttert. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Der Senat teilt die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO derzeit als rechtmäßig zu bewerten ist und die vorzunehmende \nInteressenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. \nDas \nVerwaltungsgericht \nist \nbezogen \nauf \nden \n- \nmangels \nerlassenen \nWiderspruchsbescheids - maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; \nBeschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezem-\nber 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - vom rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab \nausgegangen. Danach ist die Unzuverlässigkeitsprognose bei missbräuchlicher \nVerwendung von Waffen und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) stets am Zweck des \nGesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur \nbei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin \nverdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß umgehen. Es bedarf nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit \nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG \nnormierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird, sondern es reicht aus, \ndass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der \nUnzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung \ngrundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes \nnur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller \nLebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende \nPerson künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). \n4 \n5 \n\n4 \n \nPersonen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und \nLegitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz \nfußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben \nnach ihrem Verhalten Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des \nWaffengesetzes nicht strikt befolgen werden. Die nach § 5 WaffG erforderliche \nZuverlässigkeit wird Mitgliedern der Reichsbürgerbewegung daher von der \nherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung abgesprochen (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. \n3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2022 - 24 B \n20.2539 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 15. Januar 2018 - 21 Cs 17.1519 -, juris Rn. 14; \nNdsOVG, Beschl. v. 2. September 2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 18. Ju-\nli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2019 - 20 \nB 822/18 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 17 m. \nw. N.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 34; HessVGH, \nBeschl. v. 20. Juni 2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 28. Janu-\nar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris Rn. 4). \nUngeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein \ngemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der \nBundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff \"Reichsbürger\" werden \nGruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen \nMotiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf \ndas historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster \noder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland \nund deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die \nLegitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung \nstehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, \ndass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist \ndie fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik \nDeutschland (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33). \nDer Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren Gedankengut und \nIdeologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger \nWeise aktiv dafür eintritt. Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ \nzuzuordnen ist oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer \nGesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der \nPersönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nVerhaltensweisen und Einlassungen (BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 \n-, juris Rn. 21). \nIm Streitfall tragen die Umstände die vom Antragsgegner angenommene Einordnung \ndes Antragstellers als Anhänger der Reichsbürgerbewegung; sie reichen aus, um die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu tragen, dass der Antragsteller sich generell nicht \nan die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühlt. \nDas \nVerwaltungsgericht \nleitet \nseine \nAnnahme \naus \neinem \nfür \ndie \nReichsbürgerbewegung typischen Verhalten des Antragstellers ab. Er habe einen \nAntrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und gegen den ihm \nerteilten Staatsangehörigkeitsausweis Widerspruch mit Formulierungen eingelegt, die \nfür diese Szene typisch seien. Er habe unter Berufung auf das historische Deutsche \nReich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem \nabgelehnt, indem er als Wohnsitzstaat „Sachsen (Königreich)“, als weitere \nStaatsangehörigkeit „in Sachsen“ erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 \nRuStAG, Stand 1913“ angegeben habe. Bei weiteren Aufenthaltszeiten habe er dreimal \n„Sachsen Königreich“ und einmal „Preußen Königreich“ angegeben. Gegen den ihm \nerteilten Staatsangehörigkeitsausweis habe er eingewendet, die Angabe „U.. J... W.... \n… ist deutscher Staatsangehöriger“ sei falsch und dass er eine Bescheinigung mit dem \nWortlaut anstrebe, „U.. J... W.... ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesstaat \nSachsen“ oder „… in einem Bundesstaat“ oder „U.. J... W.... ist Deutscher und besitzt \ndie Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“. Die Tatsache, dass er bei Beantragung \nseines Waffenscheins keine solchen Formulierungen verwendet habe, lasse nicht den \nSchluss zu, dass er sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert habe, denn dies \nkönne auf rein taktischen Gründen beruhen. Auch seine eidesstattliche Versicherung \nvom 4. November 2021 lasse nicht den Schluss zu, dass er sich distanziert habe, \nsondern eher den gegenteiligen Schluss. \nDagegen wendet die Beschwerde ein, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nentbehrten einer tragfähigen Grundlage. Es handele sich um eine bloße Unterstellung. \nEr bestreite die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Das Gericht hätte den \nSachverhalt weiter aufklären müssen, insbesondere was den vom Antragsgegner \nangeführten weiteren Anhaltspunkt betreffe, er habe dort am 3. Januar 2017 seinen \nReisepass und Personalausweis abgeben wollen. Dies sei nicht nachgewiesen. Er \nhabe dies in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. November 2021 auch \nausdrücklich bestritten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nTatsache, dass er sich im Verfahren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, welches er \nnach Abschluss des Verfahrens auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises \nbetrieben habe, „unauffällig“ verhalten habe, sei rein taktisch zu erklären. Da er nie der \nReichsbürgerbewegung \nangehört \nhabe, \nkönne \nihm \nschon \nkeine \ntaktische \nHerangehensweise unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht \nberücksichtigt, dass sowohl seitens der Polizeibehörden als auch seitens des \nSächsischen Landesamts für Verfassungsschutz nichts Belastendes gegen ihn \nvorliege, diese Behörden seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung vielmehr \nnicht bestätigt hätten. Er habe schlicht keine Verbindungen zu der Szene der \nReichsbürger. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der \nAntragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist und damit ernsthaft zu \nbesorgen ist, dass er sich künftig nicht an waffenrechtliche Vorschriften halten wird. \nEs kann dahinstehen, ob der in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltene \nhandschriftliche Aktenvermerk, wonach der Antragsteller am 3. Januar 2017 beim \nEinwohnermeldeamt R..... angerufen und mitgeteilt haben soll, seinen Reisepass und \nPersonalausweis abgeben zu wollen, inhaltlich zutrifft und als weiteres Indiz für seine \nZugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung herhalten kann. Denn die weiteren vom \nVerwaltungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen für sich genommen bereits \ndiese Feststellung. \nDie Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung betreffend decken \nsich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Beschreibung von \nArgumentationsmustern \nund \nstrategischen \nVorgehensweisen \nder \nReichsbürgerbewegung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2021 (S. 111 ff.). \nDanach \nsuchen \nReichsbürger \nund \nSelbstverwalter \nregelmäßig \ndie \nAuseinandersetzung \nmit \nder \nöffentlichen \nVerwaltung \nund \nversuchen, \ndas \nVerwaltungshandeln der Bundesrepublik, deren Existenz sie negieren, zu behindern. \nDabei „fluten“ sie Behörden und Gerichte mit umfangreichen Schreiben und teilweise \nabsurden Anträgen, die sie sich häufig aus dem Internet beschaffen. Personen, die der \nReichsbürgerbewegung zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber \nBehörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die \nVerfassung des Deutschen Reiches von 1919 (\"Weimarer Reichsverfassung\") \nbeziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Deutschen Reiches sowie auf \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \ndie angebliche Abstammung aus einem ehemaligen Gliedstaat des Deutschen Reiches \n(Bundesstaat Sachsen, Königreich Preußen etc.) bezeichnen. Außerdem beantragen \nReichsbürger vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses \namtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in \nseltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der \ndeutschen \nStaatsangehörigkeit \nbenötigt. \nDie \nBeantragung \neines \nsolchen \nStaatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte Reichsbürger beruht darauf, dass \nin der Reichsbürgerbewegung die Behauptung kursiert, das Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig \nund daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden \n„Sklavenstatus“ \nzu \nentgehen, \nnach \nden \ndamaligen \nGesetzen \neinen \nStaatsangehörigkeitsausweis beantragen. Gängig ist auch die Erklärung zur \n„Natürlichen Person“, die nicht mehr Teil der „Staatskonstrukte“ sei. Dies drückt sich \nbeispielsweise in der Verwendung von Namenseinschüben, wie Gert „aus der Familie“ \nMustermann, aus. \nDer Antragsteller bleibt auch in der Beschwerde jegliche nachvollziehbare Begründung \ndafür schuldig, weshalb er im Formblatt zu seinem Antrag auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises als Geburtsstaat „KR Sachsen (Deutschland als \nGanzes)“, als Wohnsitzstaat „Sachsen (Königreich)“ angegeben und sich unter \n„Sonstiges“ auf seine Abstammung durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG mit Stand \n1913 berufen hat sowie, weshalb er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen \nsoll. Auch bei seinen Angaben zu Aufenthaltszeiten seit seiner Geburt hat er mehrfach \n„Sachsen Königreich“ oder „Preußen Königreich“ angegeben. Auffällig ist des \nWeiteren, dass er bestritten hat, einen deutschen Pass zu haben, indem er in der \nvorgegebenen Erklärung, ob er einen deutschen Ausweis besaß, das Wort „deutschen“ \nvor „Ausweis“ durchgestrichen und stattdessen nach „Ausweis“ die Worte „der BRD“ \neingesetzt hat. \nDass der Antragsteller den Staatsangehörigkeitsausweis nicht als Anhänger der \nReichsbürgerbewegung, sondern „vor dem Hintergrund (s)einer beruflichen Tätigkeit“ \nbeantragt haben will, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. Novem-\nber 2021 vorgibt, ist weder plausibel noch geeignet, die Feststellungen zur \nZugehörigkeit zur Reichsbürgerszene zu entkräften. Hätte das Verfahren einen \nausschließlich oder vorwiegend beruflichen Hintergrund gehabt, wäre nicht \nnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid \n15 \n16 \n\n8 \n \nvom 5. Mai 2015 getroffene Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, \nWiderspruch eingelegt hat. Vielmehr sprechen sowohl die Begründung als auch die \nFormulierungen im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 11. Mai 2015 dafür, \ndass der Antragsteller mit seinem angestrengten Verfahren auf Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises vor allem andere Ziele verfolgt hat, wie sie für die \nReichsbürgerbewegung typisch sind. Seinen Widerspruch hat er damit begründet, der \nInhalt der Urkunde, er sei „…deutscher Staatsangehöriger“, sei falsch, er besitze als \nDeutscher vielmehr die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen. „Die Tatsache“, \nso der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben weiter, „dass Sie meiner Person \nstatt der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat die deutsche \nStaatsangehörigkeit, \ndie \nnach \nder \nDefinition \nder \nBRD \nVerwaltung \nder \nReichsangehörigkeit entspricht, die Adolf Hitler am 05.02.1934 völkerrechtswidrig \neingeführt hat, bescheinigen, stellt eine empfindliche Rechtsverletzung dar“. \nAls weiteres Indiz der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung \nkommt hinzu, dass der Antragsteller hierfür typische Namenseinschübe verwendet hat, \nso etwa in seinem Widerspruchsschreiben „die Abstammung des Mannes U.. J... aus \nder Familie W.... … im Bundesstaat Sachsen“ oder in seinem an den Antragsgegner \ngerichteten Schreiben vom 10. September 2015 „u. , a. d. H. W....“. \nIst schon aufgrund dieser Tatsachen erwiesen, dass der Antragsteller das \nGedankengut und die Ideologie der Reichsbürgerbewegung nach außen hin erkennbar \nvertreten hat, kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mehr darauf an, \nob er auch nach den Erkenntnissen der Polizei sowie des Sächsischen \nVerfassungsschutzes \neinschlägig \naufgefallen \nist. \nAuch \nmusste \nsich \ndem \nVerwaltungsgericht keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Eilverfahren ergeht \neine Entscheidung ohnehin im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich aufgrund \nder innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft \ngemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten; die \nBeweiserhebung \nund \nweitere \nErmittlungen \nbleiben \nregelmäßig \ndem \nHauptsacheverfahren vorbehalten (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 - 2 B 436/09 -\n, juris Rn. 8). \nEin Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine \nideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch \nberechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von \nihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nGeisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen \nfallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme \nrechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (SächsOVG, Beschl. \nv. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, Rn. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayVGH, Urt. \nv. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. \nv. 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). Hiervon ausgehend gibt das vom \nAntragsteller 2015 gezeigte und aus der Szene der so genannten „Reichsbürger“ \nbekannte Verhalten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und seiner \nvorgelegten eidesstattlichen Erklärung nach wie vor Anlass, an seiner waffen- und \njagdrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Die eidesstattliche Versicherung ist \ngeprägt davon, dem Antragsgegner mangelnde Ermittlungen vorzuhalten. Sie enthält \naber keine glaubhafte Abwendung von den 2015 gezeigten reichbürgerlichen \nVerhaltensweisen und der darin zum Ausdruck kommenden Ablehnung der \nBundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. \nLiegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem \nAntragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nvor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge. \nEin Betroffener hat es freilich jederzeit in der Hand, durch eine glaubhafte \nDistanzierung von seiner bisherigen Gesinnung nachzuweisen, dass er sich von der \nReichsbürgerbewegung \nabgewandt \nhat. \nEs \nbleibt \nihm \ninsbesondere \nauch \nunbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf Wiedererteilung seiner \nwaffenrechtlichen Erlaubnis(se) zu stellen. Die Waffenbehörde wird dann unter \nBerücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen \nund eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, Rn. 14, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayVGH, \nBeschl. v. 30. Juli 2020 a. a. O. Rn. 21). \n2. \nDie \nBeschwerde \nist \nauch \nunbegründet, \nsoweit \nder \nAntragsteller \ndie \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen \nwaffenrechtlichen Nebenentscheidungen verfolgt. \nInsoweit \nbeschränkt \nsich \ndas \nBeschwerdevorbringen \nauf \ndie \nRüge, \ndas \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die schriftliche Begründung \nder sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der vom Antragsgegner in Nr. 2 bis 4 des \nBescheids getroffenen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen genüge nicht den \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dieses Begründungserfordernis, so der \nAntragsteller, sei dann nicht erfüllt, wenn dem Bescheid die Unrichtigkeit der ihm \nzugrundeliegenden Tatsachen auf die Stirn geschrieben sei. Es widerspreche \nvehement dem Rechtsstaatsprinzip, wenn eine Begründung gegeben werde, die \n„weder zutreffend noch stimmig“ sei. Die Begründungspflicht sei nicht „losgelöst von \nder Wahrheitspflicht des eingesetzten Sachverhalts und nicht jede niedergeschriebene \nBegründung sei daher per se schon ausreichend“. Dieses Argument verfängt nicht. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner \ngegebene Begründung den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten formellen Anforderungen \ngenügt. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die zur \nBegründung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob \ndiese Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt worden sind (SächsOVG, Beschl. \nv. 5. September 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 5). Ob die festgestellten Tatsachen \nzutreffen und die jeweilige Anordnung rechtfertigen, ist vielmehr ausschließlich eine \nFrage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung. Im Übrigen kann auch nicht die \nRede davon sein, dass dem Bescheid die Unrichtigkeit der ihm zugrundeliegenden \nTatsachen auf die Stirn geschrieben ist. Wie oben ausgeführt, bestehen hinsichtlich \nder vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache, dass der Antragsteller der \nReichsbürgerbewegung angehört, keine durchgreifenden Zweifel. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in \nAnlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Die Waffenbesitzkarte, \ndie mit 5.000,00 € zu bewerten ist, schließt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Recht \nzum Besitz zumindest einer Waffe ein, weswegen nur die weiteren Waffen \nstreitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 - 6 E \n19/21 -, juris Rn. 4 f.). Sind weitere Waffenbesitzkarten vom Widerruf betroffen, wirken \nsich diese nicht streitwerterhöhend aus (SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 E \n86/17 -, juris Rn. 5). Beim Widerruf des kleinen Waffenscheins hält der Senat einen \nStreitwert von 5.000,00 € für angemessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Januar 2018 - \n21 CS 17.1519 -, juris Rn. 25). Der sich danach für den Widerruf von zwei \nWaffenbesitzkarten - bei hierauf insgesamt eingetragenen sechs Waffen - sowie von \neinem kleinen Waffenschein ergebende Streitwert von 13.750,00 € war in Anbetracht \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \ndes \nvorläufigen \nCharakters \nder \nEntscheidung \nzu \nhalbieren \n(Nr. 1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [a. a. O.]). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n267","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/6-b-18-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/6-b-18-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486977","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.963828+00:00"}}