{"status":"available","doknr":"OLD486976","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-01","aktenzeichen":"5 A 61/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 61/21 \n \n8 K 245/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes \nvertreten durch \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRückforderung von Unterhaltsvorschuss für L........... \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 \nam 1. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n25. November 2020 - 8 K 245/20 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Leipzig \nvom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen \nvom 24. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung und Rückzahlungsan-\nordnung die für den Zeitraum August bis Dezember 2017 gewährten Leistungen betrifft. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDer Beklagte trägt fünf Sechstel, der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des gerichts-\nkostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich auch mit der Berufung gegen einen Aufhebungs- und Erstat-\ntungsbescheid betreffend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. \nDer Kläger ist 2009 geboren. Seine Eltern trennten sich im Sommer 2017. Der Kläger \nund seine zwei Brüder A..... . und S. . ... blieben im elterlichen Haus bei der Mutter \n(im Folgenden: Kindsmutter). Im September 2017 zog der Bruder A.. .... zum Vater \n(im Folgenden: Kindsvater). \nDie Kindsmutter stellte am 1. August 2017 beim Beklagten einen Antrag auf Gewäh-\nrung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Kläger ab dem \n1. August 2017. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 Leistun-\ngen in Höhe von monatlich 201 Euro ab dem 1. August 2017. Ab dem 1. Januar 2018 \nbetrug der Unterhaltsvorschuss monatlich 205 Euro. \nMit E-Mail vom 26. Januar 2018 teilte die Kindsmutter dem Beklagten mit, dass der \nKindsvater für den Kläger ab Februar 2018 Unterhalt i. H. v. monatlich 299 Euro zahlen \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nwerde. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid \nvom 13. Oktober 2017 zum 31. Januar 2018 auf und ordnete die Erstattung der für \nFebruar 2018 gezahlten 205 Euro an. \nAls der Beklagte die für den Kläger gewährten Leistungen vom Kindsvater zurückfor-\nderte, legte der Kindsvater dem Beklagten Kontoauszüge vor und behauptete, im Be-\nwilligungszeitraum Unterhalt gezahlt zu haben. In den Kontoauszügen ist als Verwen-\ndungszweck der Überweisungen zum Teil „Unterhalt“ und zum Teil „Privatentnahme“ \nangegeben. \nMit Bescheid vom 24. Juli 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom \n13. Oktober 2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 vollständig auf und ordnete die \nErstattung der für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 \nerbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.210 Euro an. Der Bescheid wurde \ndamit begründet, dass der Kläger im Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 aufgrund \nder Zahlungen des Kindsvaters Einkommen erzielt habe. \nDer gegen den Bescheid vom 24. Juli 2018 erhobene Widerspruch wurde von der Lan-\ndesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2020 zurückgewie-\nsen. \nDie Kindsmutter erhob am 25. Februar 2020 Klage. Sie berief sich darauf, dass nach \nder Trennung kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden und deshalb jeder wirt-\nschaftlich allein verantwortlich gewesen sei. Der selbstständig berufstätige Kindsvater \nhabe auch während des Zusammenlebens Beträge auf das gemeinsame Konto einge-\nzahlt. Vom gemeinsamen Konto seien vom Kindsvater erteilte Daueraufträge abge-\nbucht worden. Der Kindsvater habe die Zahlungen deshalb an sich selbst geleistet. Sie \nhabe das gemeinsame Konto nach der Trennung nicht mehr genutzt. Das Geld habe \nnicht für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung gestanden. Die Bezeichnung „Unter-\nhalt“ sei falsch. In der Zeit vom 3. August 2017 bis zum 2. Januar 2018 seien von den \nZahlungen des Kindsvaters i. H. v. insgesamt 3.200 Euro insgesamt 2.819,45 Euro für \nden Kindsvater bzw. für den bei ihm lebenden Sohn A... ... abgebucht worden. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 25. November 2020 ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe durch die Unterhaltszahlungen in \nden Monaten August 2017 bis Januar 2018 Einkommen gehabt. Der Kindsvater habe \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \ndiese Beträge selbst als Unterhalt angesehen. Die Kindsmutter habe volles Zugriffs-\nrecht auf das Konto gehabt. Insgesamt habe die Kindsmutter nach der Trennung nicht \nweniger Geld zur Verfügung gehabt als vorher. Die Kindsmutter habe in der mündlichen \nVerhandlung gesagt, dass im Grunde genommen die finanzielle Situation bis zur Klä-\nrung der Unterhaltszahlungen im Februar 2018 gegenüber den Vortrennungszeiten un-\nverändert gewesen sei. Die vom gemeinsamen Konto abgebuchten Gelder seien auch \ndem gemeinsamen Kind A..... . zugutegekommen. Insgesamt hätten die Eltern nach \nder Trennung wie zuvor gewirtschaftet und entsprechend sei das gemeinsame Konto \nbelastet worden. Die Kinder hätten den gleichen Unterhalt erhalten wie vor der Tren-\nnung. Unmittelbar nach der Trennung, solange die vorherigen finanziellen Dispositio-\nnen für eine gewisse Zeit noch weiterbestünden, sei davon auszugehen, dass kein \nAnspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe. \nAuf den von der Kindsmutter gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom \n19. März 2021 die Berufung zugelassen. \nZur Begründung der Berufung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass das gemeinsame Konto durchgehend in vierstelliger Höhe im Soll \ngewesen sei. Die Kindsmutter habe deshalb sogar selbst Einzahlungen vorgenommen, \num die Einzugsermächtigungen abzusichern. Auf die Einzugsermächtigungen habe sie \nkeine Einflussmöglichkeiten gehabt. Die Kindsmutter habe unmissverständlich zu ver-\nstehen gegeben, dass sie die Zahlungen des Kindsvaters auf das gemeinsame Konto \nnicht für den Unterhalt verwenden könne, sondern habe die Zahlung auf ihr persönli-\nches Konto gefordert. Die Kindsmutter schulde dem Sohn A..... . seit September \n2017 nur den vom Jugendamt festgelegten Barunterhalt. Darüberhinausgehende Zah-\nlungen wie z. B. die Abbuchung des Schulgelds für A.... .. vom gemeinsamen Konto \nkönnten nicht allein zu ihren Lasten gehen und würden ihren Selbstbehalt unterschrei-\nten. Ferner habe sie A. ..... im August 2017 noch in ihrem Haushalt versorgt. Das \ngemeinsame Konto habe im maßgeblichen Zeitraum ein Kreditlimit i. H. v. 3.100 Euro \ngehabt. Die Zahlungen des Kindesvaters und ihre Zahlungen seien erforderlich gewe-\nsen, um dieses Limit nicht zu überschreiten. Es stelle sich die Frage, inwieweit darauf \nverwiesen werden könne, einen Dispokredit in Anspruch zu nehmen, bevor Unterhalts-\nvorschussleistungen beantragt werden könnten. Der Dispokredit beim gemeinsamen \nKonto habe einen Zinssatz von 10,89 %. Es könne nicht sein, dass Barunterhalt mit \nKreditleistungen abgesichert werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe nicht be-\nrücksichtigt, dass die Kindsmutter am 3. August 2018 1.000 Euro auf das gemeinsame \nKonto eingezahlt habe. Die Zahlungen des selbstständig tätigen Kindsvaters seien \n10 \n11 \n\n5 \n \nauch vor der Trennung als Privatentnahmen umgebucht worden. Die finanzielle Situa-\ntion sei äußerst angespannt gewesen. Nach der Trennung sei nicht weitergewirtschaf-\ntet worden wie zuvor, sondern der Kindsvater habe sich nicht mehr an der Haushalts-\nführung beteiligt. Die Kindsmutter habe die Lebenshaltungskosten ausschließlich von \nihrem Konto bestritten. In diesem Zusammenhang wurden Kontoauszüge sowie eine \nÜbersicht über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. November 2020 - 8 K \n245/20 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli \n2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom \n24. Januar 2020 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte trägt vor, der Umstand, dass beide Elternteile auch nach der Trennung \nauf das gemeinsame Konto eingezahlt hätten, spreche dafür, dass sie in den ersten \nMonaten nach der Trennung bis zur Regelung der Unterhaltsfrage im Februar 2018 so \nweitergewirtschaftet hätten wie während des Zusammenlebens. Es sei das Wesen ei-\nnes gemeinsamen Kontos, dass beide Kontoinhaber darauf zugreifen könnten. Die \nKindsmutter habe jederzeit Zugriff auf das Konto gehabt. Der Kreditrahmen des Kontos \ni. H. v. 3.100 Euro wäre nicht überschritten worden, wenn die Kindsmutter den monat-\nlichen Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Die Kindsmutter habe dem Kindsvater \nauch Unterhalt für das Kind A. ..... geschuldet. Aus der vom Kläger vorgelegten \nÜbersicht ergebe sich, dass die monatlichen Ausgaben dem Haushalt der Kindsmutter \nzuzuordnen sein dürften mit Ausnahme des Schulgelds für A... ... sowie unbekann-\nten Anteilen an Musikschulkosten. \nMit Beschluss vom 9. September 2021 hat der Senat u. a. den Zulassungsbeschluss \nvom 19. März 2021 dahin geändert, dass als Kläger und Antragsteller der Kläger und \nnicht die Kindsmutter erfasst wird. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie \ndie Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n6 \n \nI. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger berufungsbefugt. Berufungs-\nbefugt sind nach § 124 Abs. 1 VwGO die durch die angefochtene Entscheidung be-\nschwerten Beteiligten. Mit Beteiligten sind die in der Vorinstanz Beteiligten i. S. v. § 63 \nVwGO gemeint. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Zwar wird in der Klage-\nschrift die Kindsmutter als Klägerin bezeichnet und benennt auch das Rubrum des erst-\ninstanzlichen Urteils die Kindsmutter als (alleinige) Klägerin. Jedoch ergibt die sach-\ndienliche Auslegung der Klage (§ 88 VwGO), dass diese für den Kläger erhoben wurde, \nweshalb dieser statt der Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren als Kläger zu er-\nfassen gewesen wäre (vgl. die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom \n9. September 2021 - 5 A 61/21 -). \nII. Die Berufung ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Die \nzulässige Klage ist begründet, soweit der Bescheid des Landratsamts Leipzig vom \n24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom \n24. Januar 2020 den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum August bis Dezember \n2017 aufhebt und die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen (1.005 Euro) zurück-\nfordert. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n1. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids für den Zeitraum August bis Dezember \n2017 ist rechtswidrig. \na) Rechtsgrundlage der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. \nGemäß § 5 Abs. 2 UVG gilt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhalts-\nleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, \nweil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen \nim Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung \nnicht berücksichtigt worden ist, dass der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag \nzurückzuzahlen hat. \nDie Vorschrift des § 5 Abs. 2 UVG regelt den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem \nKind im Gegensatz zum eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen \nRechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG. Da der ge-\ngenüber dem Kind ergangene Bewilligungsbescheid Rechtsgrundlage für das Behal-\n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n7 \n \ntendürfen der bewilligten Leistung ist, setzt die Rückforderung voraus, dass der Bewil-\nligungsbescheid aufgehoben wird (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie Nr. 5.4.2 der \nRichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur \nDurchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden \nFassung; Conradis, in: Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 7 m. w. N.; \nHelmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 5). \nRechtsgrundlage für die Aufhebung eines Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-\ngesetz bewilligenden Bescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. Insoweit ist § 5 Abs. 2 UVG lex \nspecialis zu den §§ 44 ff. SGB X (§ 37 Satz 1 SGB I). \nZwar ist die Aufhebung des Bescheids, der die gemäß § 5 Abs. 2 UVG zurückzuzah-\nlende Leistung bewilligt hat, in § 5 Abs. 2 UVG nicht ausdrücklich geregelt. Auch wird \nin anderen sozialgesetzlichen Normen eine von den §§ 44 ff. SGB X abweichende Auf-\nhebungsbefugnis bzw. -pflicht ausdrücklich geregelt (vgl. z. B. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nHalbsatz 1 BAföG oder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) und finden sich im Sozialgesetz-\nbuch Zehnter Teil gesonderte Rechtsgrundlagen für die Aufhebung und die Rückforde-\nrung (§§ 44 ff. SGB X und § 50 SGB X). \nJedoch ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 UVG insbesondere im Hinblick auf dessen \nSinn und Zweck, dass § 5 Abs. 2 UVG auch Rechtsgrundlage für die Aufhebung des \nBewilligungsbescheids ist. Richtete sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids \nnach den §§ 44 ff. SGB X und damit im vorliegenden Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nSGB X, würde die Aufhebung jedenfalls in atypischen Fällen im Ermessen der Behörde \nstehen. Dies stünde in Widerspruch zur von § 5 Abs. 2 UVG vorgegebenen Rückzah-\nlungsverpflichtung des Berechtigten (vgl. VG München, Urt. v. 25. November 2005 - M \n6a K 04.993 -, juris Rn. 15; vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2011 \n- M 18 K 10.2763 -, juris Rn. 36). Ist die Aufhebung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für \ndie Rückzahlungsverpflichtung, muss auch die Aufhebung ebenso zwingend sein wie \ndie Rückzahlungsanordnung. \nFerner sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG („Haben die Voraus-\nsetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung … nicht vorgelegen, weil der Berech-\ntigte nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistungen Einkommen … erzielt hat“, \nHervorhebung nur hier) offensichtlich gestaltet als spezialgesetzliche Ausprägung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X („Der Verwaltungs-\nakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n8 \n \nsoweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Ver-\nmögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt \nhaben würde“, Hervorhebung nur hier). Auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 UVG („hat \nder Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen“) ist nicht identisch mit \ndem des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X („sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten“). \nEs ist deshalb nicht geboten, § 5 Abs. 2 UVG als spezialgesetzliche Ausprägung nur \ndes § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu sehen, vielmehr kann dieser auch als spezialge-\nsetzliche Ausprägung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X verstanden werden. \nb) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG liegen nicht vor, soweit der Bewilligungs-\nbescheid betreffend die Monate August bis Dezember 2017 aufgehoben wurde. Der \nKläger hat in diesen Monaten nicht Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt, \ndas bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist. Die in \nden Monaten August bis Dezember 2017 erfolgten Zahlungen des Kindsvaters auf das \ngemeinsame Konto der getrennt lebenden Eheleute sind keine Unterhaltszahlungen \nzugunsten des Klägers i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. \naa) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auf die Unterhaltsleistung als in demselben Monat \nerzielte Einkünfte des Berechtigten Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der \nBerechtigte nicht lebt, anzurechnen. Der Wortlaut ermöglicht eine Anrechnung als Ein-\nkünfte des Berechtigten mithin nur dann, wenn es sich um eine Unterhaltszahlung des \nElternteils handelt, bei dem der Berechtigte nicht lebt. Der Gesetzgeber hat mit der \nVerwendung des Begriffs der Unterhaltszahlung die Anrechnung nicht auf alle unmit-\ntelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, \nan den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht \nauf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen \nkönnen. Systematisch spricht für eine an der Leistungsmodalität der Zahlung orientierte \nAuslegung des Begriffs der Unterhaltszahlung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, nach der Natu-\nralunterhaltsleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf eines Kindes teilweise de-\nckende Leistungen an Dritte nicht als Einkünfte zu einer Anrechnung führen, dass der \nGesetzgeber die Anrechnungsvoraussetzungen enger gefasst hat als die rechtlichen \nVoraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG, \ndie lediglich darauf abstellen, dass der Berechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unter-\nhalt erhält. Eine solche von der Begrifflichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksich-\ntigung sonstiger mittelbarer geldwerter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen \nentspricht der auch sonst typisierenden Regelung des Gesetzes zum Umfang der un-\nterhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung. Sie zeichnen die nach bürgerlichem \n27 \n28 \n\n9 \n \nRecht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, \nsondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führt eine unter-\nhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 UVG \ngenanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer \nSenkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf \nzielt, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche \nUnterhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend \ndurch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die typisierende öffentlich-\nrechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig \nnicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist auch nicht \nin dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines kon-\nkreten Bedarfs eine Kürzung vorgenommen werden darf. Mit der Anrechnung allein \nvon Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzu-\nvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unter-\nhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit \nder Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barun-\nterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von \nderen Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, Urt. v. 24. Februar \n2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12). \nbb) Gemessen daran erfolgten in den Monaten August bis Dezember 2017 nicht i. S. d. \n§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Unterhaltszahlungen des Kindsvaters zugunsten des Klägers. \nDie Auswertung der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge ergibt, dass der Kindsvater \nauf das gemeinsame Konto der getrennt lebenden Eheleute zwei Überweisungen in \nHöhe von jeweils 800 Euro („Privatentnahme“) veranlasste, die beide im August 2017 \neingingen. Im September 2017 überwies er auf das gemeinsame Konto 800 Euro („Un-\nterhalt“), im Oktober 2017 800 Euro („Privatentnahme“) und im November 2017 800 \nEuro („Unterhalt“). Im Dezember 2017 ging weder auf dem gemeinsamen Konto noch \nauf dem Privatkonto der Kindsmutter eine Überweisung des Kindsvaters ein. Eine für \nDezember 2017 vorgesehene Unterhaltszahlung in Höhe von 285 Euro („Unterhalt \nDez.fuer L...... .....“) ging erst am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der Kinds-\nmutter ein, worauf die Kindsmutter diese an den Kindsvater ebenfalls im Januar 2018 \nzurücküberwies. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich ferner, dass die \nKindsmutter im August 2017 auf das gemeinsame Konto 1.000 Euro einzahlte, im Sep-\ntember 1.300 Euro, im Oktober 2017 1.000 Euro, im November 2017 1.000 Euro und \nim Dezember 2017 500 Euro. \n29 \n30 \n\n10 \n \n(1) Damit erfolgte im Dezember 2017 keine Unterhaltszahlung des Kindsvaters zu-\ngunsten des Klägers. Maßgeblich ist nicht der vom Unterhaltsschuldner bestimmte \nZahlungszweck („Unterhalt Dez.fuer L.... .......“), sondern - wie sich auch aus der \nFormulierung „in demselben Monat erzielte Einkünfte“ (§ 2 Abs. 3 UVG) ergibt - der \nZeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Januar \n2010 - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 18 f.; BayVGH, Urt. v. 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 \n-, juris Rn. 25; Urt. v. 18. April 2006 - 12 CE 06.38 -, juris Rn. 12; Conradis, Unterhalts-\nvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8). Auf dem Konto eingegangen ist die vom \nKindsvater für Dezember 2017 vorgesehene Unterhaltszahlung jedoch erst im Januar \n2018, nicht im Dezember 2017. \n(2) Die in den Monaten August bis November 2017 auf dem gemeinsamen Konto ein-\ngegangenen Zahlungen des Kindsvaters dienten unmittelbar nicht Unterhaltszwecken, \nsondern der Durchführung der für das gemeinsame Konto eingerichteten Lastschrift-\naufträge bzw. Daueraufträge [dazu unter (bb)]. Auch unter Berücksichtigung des Um-\nstands, dass manche der Abbuchungen vom gemeinsamen Konto dem Kläger zugute-\nkamen, ist in den Überweisungen keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG \nzu sehen, weil eine Unterhaltszahlung jedenfalls nicht eindeutig und einfach nachvoll-\nziehbar ist [dazu unter (cc)]. \n(aa) Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob bereits deshalb keine Unterhaltszah-\nlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG vorliegt, weil Unterhaltszahlungen des anderen El-\nternteils ausschließlich Zahlungen an den Berechtigten sein können und es sich somit \nnicht um einen Unterhaltszahlung handelt, wenn der andere Elternteil eine Zahlung an \neinen (nicht mit dem Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, identischen) Dritten leistet, \nauch wenn die Zahlung unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgt wie \netwa bei der Zahlung von Kindergarten- oder Musikschulgebühren direkt an den Träger \ndes Kindergartens bzw. der Musikschule (so BayVGH, Urt. v. 14. September 2010 - 12 \nBV 09.3107 -, juris Rn. 30; Nr. 2.4 i. V. m. Nr. 1.5.6 der Richtlinien des Bundesministe-\nriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvor-\nschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung; a. A. HessVGH, Beschl. \nv. 18. Januar 2013 - 10 A 902/12.Z - juris Rn. 4), und Gleiches gilt, wenn der vom \nanderen Elternteil überwiesene Betrag zwingend an einen Dritten weiterzuleiten ist (so \nDIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Februar 2022, JAmt 2022, 199 <200>) bzw. - wie im \nvorliegenden Fall - auf ein Konto überwiesen wird, von dem er aufgrund eines Last-\nschriftenauftrags bzw. Dauerauftrags von der Bank an einen Dritten weiterzuüberwei-\nsen ist. \n31 \n32 \n33 \n\n11 \n \n(bb) Die Überweisungen des Kindsvaters dienten unmittelbar nicht Unterhaltszwecken, \nsondern der Durchführung der für das gemeinsame Konto eingerichteten Lastschrift-\naufträge bzw. Daueraufträge. \nNach dem vom Beklagten unbestrittenen Vortrag des Klägers überwies der selbststän-\ndig berufstätige Kindsvater bereits vor August 2017 regelmäßig monatlich „Privatent-\nnahmen“ auf das gemeinsame Konto. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass \nder Kindsvater in den Monaten August bis Dezember 2017 jeweils monatlich denselben \nBetrag von 800 Euro auf das gemeinsame Konto überwies. Im Juli 2017 ging kein Be-\ntrag von 800 Euro auf das gemeinsame Konto ein, weshalb die am 1. August 2017 \ngutgeschriebene „Privatentnahme“ in Höhe von 800 Euro offensichtlich die vom Kinds-\nvater für den Monat Juli 2017 vorgesehene „Privatentnahme“ ist, was den - ausnahms-\nweise - zweimaligen Eingang von 800 Euro in einem Monat (August 2017) erklärt. \nDie monatlichen „Privatentnahmen“ in Höhe von 800 Euro dienten - zusammen mit den \nmonatlichen Einzahlungen der Kindsmutter auf das gemeinsame Konto - dazu, die von \ndiesem Konto zu bestreitenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Dabei handelte es \nsich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge insbesondere um folgende \nmonatlichen Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge: Hauskredit (493,40 Euro), Strom \n(99,00 Euro), Gas (125,00 Euro), Versicherung Haus (52,69 Euro), Kredit Kühlschrank \n(43,90 Euro), Kredit Bad (50,00 Euro), Musikschule (92,25 Euro), Schule A.... .. \n(120,00 Euro), Hort Kläger (59,40 Euro), Schulessen Kläger und Schulessen A. ..... \nsowie diverse Versicherungen und Handyverträge von anderen Familienmitgliedern als \ndem Kläger in monatlich schwankender Höhe. \nDie Bezeichnung der im August und Oktober 2017 eingegangenen Überweisungen als \n„Privatentnahme“ enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich überhaupt um Unter-\nhaltszahlungen handelt. Auch im Hinblick auf die als „Unterhalt“ bezeichneten Über-\nweisungen im September und November 2017 fehlt es an hinreichenden Anhaltspunk-\nten für die Annahme, dass es sich um unmittelbare (Bar-)Unterhaltszahlungen handelt. \nDenn die Höhe der Überweisungen von jeweils 800 Euro entspricht exakt der Höhe der \nmonatlichen „Privatentnahmen“, die im Jahr 2017 sowohl vor als auch nach der Tren-\nnung der Eheleute auf das gemeinsame Konto überwiesen wurden. Die Überweisun-\ngen auf das gemeinsame Konto dienten vor der Trennung dazu, die Durchführung der \nfür dieses Konto eingerichteten Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge zu ermögli-\nchen. Da die Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge in unveränderter Höhe auch nach \nder Trennung zu bedienen waren, spricht dies dafür, dass auch die ebenso unverändert \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n12 \n \n800 Euro betragende monatliche Überweisung des Kindsvaters weiterhin demselben \nZweck diente. Bei einem Umfang bereits der Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge \nbetreffend das Eigenheim (Hauskredit, Strom, Gas, Versicherung Haus, Kredit Kühl-\nschrank, Kredit Bad) von mehr als 800 Euro monatlich ist bei einer monatlichen Über-\nweisung von 800 Euro nichts für einen für den Kindesunterhalt zu verwendenden (Bar-\n)Überschuss ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kindsvater im August 2017 für drei \nKinder barunterhaltspflichtig war und nach dem im September 2017 erfolgten Umzug \ndes Kindes A. ..... zu ihm nur noch für zwei, die monatliche Überweisungssumme \nmit 800 Euro aber stets unverändert blieb. Gegen die Qualifizierung der monatlichen \nÜberweisungen in Höhe von 800 Euro als Unterhaltszahlungen spricht schließlich der \nUmstand, dass der Kindsvater seit der am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der \nKindsmutter eingegangenen Zahlung den Unterhalt in anderer (wesentlich geringerer) \nHöhe als 800 Euro und mit einem auf das jeweils unterhaltsberechtigte Kind bezogenen \nVerwendungszweck überweist. Soweit Überweisungen nicht als „Privatentnahme“, \nsondern als „Unterhalt“ bezeichnet wurden, dürfte dies von Seiten des Kindsvaters des-\nhalb allenfalls so gemeint gewesen sein, dass hierdurch die Durchführung von Last-\nschriftaufträgen bzw. Daueraufträgen ermöglicht wurde, welche die unterhaltsbe-\nrechtigten Kinder betrafen. \n(cc) Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu \nführt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekom-\nmende Abbuchungen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung \nkeine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall \n- eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12). \nAls dem Kläger zugutekommende Abbuchungen kommen nur die Abbuchungen in Be-\ntracht, die das Familieneigenheim betreffen, in dem der Kläger nach der Trennung sei-\nner Eltern wohnen blieb, ferner die Abbuchungen für den von ihm besuchten Hort nebst \nSchulessen sowie die Abbuchungen für die Musikschule, soweit sie ihn betreffen soll-\nten. Die anderen Abbuchungen betreffen nicht den Kläger, sondern andere Familien-\nmitglieder. \nDie Zahlungen für das Haus (Hauskredit, Nebenkosten, Kredite für Bad und Kühl-\nschrank) sind keine eindeutig und einfach nachvollziehbare Unterhaltszahlung des \nKindsvaters zugunsten des Klägers. Tilgt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Ver-\nbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem das unterhaltsvorschussberechtigte \n38 \n39 \n40 \n\n13 \n \nKind mietzinsfrei wohnt, ist dies keine Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 \nUVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris ). Die Unterhaltsvorschussbe-\nhörde soll nicht mit der Aufklärung belastet werden, wem nach bürgerlichem Recht bei \neiner mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob \ndiese zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder un-\nter welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bür-\ngerlichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunter-\nhaltsleistung erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. \n12). \nEs ist auch nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls in wel-\nchem Umfang die monatlichen Abbuchungen für den Hort, das Schulessen und gege-\nbenenfalls die Musikschule Unterhaltszahlungen des Kindsvaters sind. Es ist zunächst \nzu berücksichtigen, dass der Kindsvater die Überweisungen auf ein gemeinsames \nKonto vornahm, dessen Mitinhaberin die Kindsmutter war, die im maßgeblichen Zeit-\nraum ebenfalls monatliche Einzahlungen auf das Konto vornahm. Die Kindsmutter war \ndamit an der Durchführung der Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge finanziell mitbe-\nteiligt, wobei der genaue Umfang ihrer Mitbeteiligung nicht ohne Weiteres erkennbar \nist. In Betracht kommt etwa eine hälftige Beteiligung aufgrund der gemeinsamen Kon-\ntoinhaberschaft, gegebenenfalls aber auch eine nach dem Umfang ihrer Einzahlung \nanteilige Beteiligung. Ferner überstiegen die Unterhaltsverpflichtungen des Kindsva-\nters nebst den vom gemeinsamen Konto zu tilgenden Verpflichtungen den Betrag von \n800 Euro erheblich und hat der Kindsvater auch mit dem Verwendungszweck „Unter-\nhalt“ eine präzise Tilgungsbestimmung nicht getroffen. Gegebenenfalls wollte der \nKindsvater im Hinblick darauf, dass sich das Konto im maßgeblichen Zeitraum stets im \nMinus befand, auch keine Rechnungsposten begleichen, die nicht zum Grundbedarf \ndes Klägers gehören, wie gegebenenfalls die Hortkosten unter bestimmten unterhalts-\nrechtlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17 -, \njuris Rn. 18). Schließlich zeigt der Umstand, dass erst nach Ermittlung und Auswertung \nder im vorliegenden Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge und der Aufstel-\nlung über die Einnahmen und Ausgaben durchaus mit einem gewissen Aufwand zu \nermitteln war, welche Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge im maßgeblichen Zeit-\nraum dem Kläger zugutekamen, dass es allein aufgrund der monatlichen Überweisun-\ngen des Kindsvaters nicht eindeutig und einfach nachzuvollziehen ist, ob und gegebe-\nnenfalls in welcher Höhe er dem Kläger Unterhalt gezahlt haben soll. \n41 \n\n14 \n \n2. Da insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG nicht vorliegen, \nist auch die Rückzahlungsanordnung, soweit sie die für den Zeitraum August bis De-\nzember 2017 gewährten Leistungen betrifft, rechtswidrig. \n3. Rechtmäßig ist hingegen der Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli 2018 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar \n2020, soweit die Aufhebung und Rückzahlungsanordnung die für den Monat Januar \n2018 gewährten Leistungen betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 5 \nAbs. 2 UVG vor. Der Kläger hat durch die am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der \nKindsmutter eingegangene Überweisung des Kindsvaters in Höhe von 285 Euro in die-\nsem Monat (Januar 2018) aus den oben dargelegten Gründen Einkommen im Sinne \ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG erzielt. Die Überweisung in Höhe von 285 Euro ist ausweislich \ndes vom Kindsvater angegebenen Verwendungszwecks eindeutig und einfach nach-\nvollziehbar nach Grund und Höhe eine Unterhaltszahlung zugunsten des Klägers. An \ndieser rechtlichen Bewertung ändert der Umstand, dass die Kindsmutter die Unterhalts-\nzahlung an den Kindsvater zurücküberwiesen hat, nichts. Leistungen nach dem Unter-\nhaltsvorschussgesetz sind nachrangig gegenüber Unterhaltsleistungen des Unterhalts-\nverpflichteten, nicht umgekehrt. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist \ngemäß § 188 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. \n2 VwGO) nicht vorliegen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \n42 \n43 \n44 \n\n15 \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \n\n16 \n \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n Martini \n \n \n \n \n \n\n17 \n \nDie Übereinstimmung der elektronischen Ab-\nschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte \nelektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 15.06.2022 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nStock \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/5-a-61-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/5-a-61-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486976","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.926682+00:00"}}