{"status":"available","doknr":"OLD486975","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-01","aktenzeichen":"5 A 444/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 444/21 \n \n2 K 2384/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZweitwohnungssteuer \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 \nam 1. Juni 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Zweitwoh-\nnungssteuerbescheids durch das Verwaltungsgericht. \nAm 16. Mai 2019 wurde festgestellt, dass der Kläger in der H. Straße in Dres-\nden wohnt. Mit Schreiben der Beklagten (Steuer- und Stadtkassenamt) vom 4. Juni \n2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er unter dieser Anschrift wohnt, dort \njedoch nicht gemeldet ist, und im Gebiet der Beklagten seit Januar 2006 eine Zweit-\nwohnungssteuer auf das Innehaben einer Nebenwohnung erhoben wird. Der Kläger \nerhielt Gelegenheit zur Äußerung. \nNachdem der Kläger auf das Schreiben vom 4. Juni 2019 nicht geantwortet hatte, \nwurde er mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2019 aufgefordert, bis zum 17. Juli \n2019 eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auf dem beiliegenden amtlichen Vor-\ndruck abzugeben. Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagiert hatte, wurde der \nVermieter/Eigentümer der Wohnung mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 um Auskunft \ngebeten. Der Vermieter gab mit Erklärung vom 7. November 2019 an, dass der Kläger \nseit Oktober 2002 in der H. Straße wohne, die Nettokaltmiete sich auf 690 € \npro Monat belaufe und eine Erhöhung um 90 € zum 1. Januar 2019 erfolgte sei. Zuge-\nzogen sei der Kläger von der G. Straße. Daraufhin wurde der Kläger - \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nnunmehr an die Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei in der G. Straße \n- mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 nochmals zur Abgabe der Erklärung zur \nZweitwohnungssteuer aufgefordert. \nNachdem der Kläger wiederum nicht reagierte hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid \nvom 16. Dezember 2019 gegenüber dem Kläger eine Zweitwohnungssteuer für die \nWohnung H. Straße, Wohnung.., für die Jahre 2012 bis 2019 in Höhe von \n5.868 € fest. Bei der Festsetzung wurde für die Jahre 2012 bis 2018 von einer Netto-\nkaltmiete von 600 € pro Monat und für das Jahr 2019 von 690 € pro Monat ausgegan-\ngen. Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklag-\nten (ZwStS) 10 % der Bemessungsgrundlage, hier gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS der jährli-\nchen Nettokaltmiete. \nAm 14. Januar 2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2019 \nWiderspruch ein. Ihm wurde auf seinen Antrag hin mit Schreiben der Beklagten vom \n15. Juni 2020 eine Kopie der Behördenakte übersandt. Mit Schreiben vom 10. Septem-\nber 2020 führte der Kläger zur Begründung des Widerspruchs aus, in der H. \nStraße keine Zweitwohnung unterhalten zu haben. Da sich die tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen für das Innehaben einer Zweitwohnung auch aus der Verwaltungsakte \nnicht erschlössen, könne eine weitere Substantiierung nicht erfolgen. \nGemäß einer Auskunft aus dem Melderegister vom 5. Oktober 2020 bestanden fol-\ngende Wohnanschriften: „............... Dresden, B. Straße, Einzug 1.10.1997 \nund Auszug 31.12.1998; .............. Dresden, Z. Straße, Einzug 25.7.2018; \n............... B.-B., B. Straße, Auszug 25.7.2018“. \nIm November 2020 übersandte der Vermieter den Mietvertrag. Danach wurde die Woh-\nnung H. Straße, Wohnung-Nr. .., 107 m², am 16. September 2002 auf unbe-\nstimmte Zeit an den Kläger, der vorher in der G. Straße wohnte, vermietet. \nDie monatliche Kaltmiete betrug 600 € und ab dem 1. Januar 2019 690 €. \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. November \n2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger betreibe seit min-\ndestens 2015 eine Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift G. Straße in \nDresden. Er sei allerdings in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 24. Juli 2018 in \nDresden nicht gemeldet gewesen. Erst zum 25. Juli 2018 habe er seinen alleinigen \nWohnsitz unter der Anschrift Z. Straße in Dresden angemeldet, der \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4 \nZuzug sei von B.-B. erfolgt. Der Kläger habe damit die Wohnung in der H. \nStraße seit dem 16. September 2002 für persönliche Zwecke innegehabt. Steuerbe-\nfreiungen nach § 2 Abs. 4 ZwStS seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels \nMitwirkung könne somit von einer Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 ZwStS ausgegangen \nwerden. \nDer Kläger erhob am 14. Dezember 2020 Klage. Zur Begründung führte er aus, im \nZeitraum 2012 bis 2019 weder Eigentümer noch Mieter einer anderen Wohnung als \nder Wohnung in der H. Straße gewesen zu sein. In der Wohnung B. \nStraße in B.-B. hätten in den Jahren 2012 bis 2019 seine Eltern \ngewohnt, er habe dort nicht gewohnt und dort auch kein Zimmer gehabt, in dem er \nUnterkunft genommen habe. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Beweis \nzur Wohnsituation des Klägers im Zeitraum 2012 bis 2019 erhoben durch Vernehmung \nder Zeugen M. Z. und C. F.. Der Zeuge C. F. , der Bruder \ndes Klägers, hat angegeben, er wohne seit langem in der Z. Straße und \nhabe auch während der Jahre 2012 bis 2019 dort gewohnt. Der Kläger habe dort nie \ngewohnt. Im maßgeblichen Zeitraum habe er in der H. Straße gewohnt. An \nder Adresse in B.-B. habe der Kläger jedenfalls nicht gewohnt. Seine Mutter \nlebe in B.-B.. Der Kläger und er hätten ihre Mutter hin und wieder, etwa vier \nMal im Jahr für ein Wochenende, allenfalls für ein paar Tage, besucht. Er, der Zeuge, \nsei Jurist und arbeite in der klägerischen Kanzlei bereits länger als seit 2012. Er wisse \nsicher, dass der Kläger mit seiner Familie und auch mit Frau K. F. in den Jahren \n2012 bis 2019 ausschließlich in der H. Straße gewohnt habe. Auch die Zeugin \nZielke hat angegeben, dass der Kläger nicht in der Z. Straße 42, sondern in der H. \nStraße gewohnt habe. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Juni 2021 den Bescheid der Beklagten \nvom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November \n2020 aufgehoben. Der Kläger unterliege nicht gemäß § 3 ZwStS der Steuerpflicht, da \ner nach den melderechtlichen Verhältnissen im Gebiet der Beklagten keine Zweitwoh-\nnung innegehabt habe. Im Melderegister sei nur eine Wohnung während einer Zeit-\nspanne eingetragen gewesen. Eine Nebenwohnung setze begrifflich und systematisch \njedoch eine weitere Wohnung voraus. Weder der Kläger noch die Beklagte hätten das \nMelderegister dahingehend korrigiert, dass nunmehr im gegenständlichen Zeitraum \nder Kläger Inhaber der einen sowie einer weiteren Wohnung gewesen wäre. Selbst \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5 \nwenn man entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Abs. 1 ZwStS auf die tatsächlichen \nVerhältnisse abstellte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger habe nach-\ngewiesen, dass die Wohnung in der H. Straße in Dresden seine einzige \nWohnung im streitbefangenen Zeitraum gewesen sei. \nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 zugelassenen \nBerufung führt die Beklagte aus: \nDas Verwaltungsgericht stütze das Urteil allein auf den nach seiner Auffassung im Kla-\ngeverfahren geführten Nachweis, der Kläger habe keine andere als die in der H. \nStraße belegene Wohnung in Dresden bewohnt. Mithin sei ausgeschlossen, \ndass es sich dabei um eine Nebenwohnung handele, die die verfahrensgegenständli-\nche Zweitwohnungssteuer rechtfertige. Zunächst befasse sich das Urteil nur am Rande \nmit der aus dem Melderegister hervorgehenden Hauptwohnungssituation des Klägers. \nDieser sei unter jeweils anderen Adressen mit einer Hauptwohnung gemeldet gewe-\nsen, zu keinem Zeitpunkt jedoch in der H. Straße. Das verkenne das Verwal-\ntungsgericht, soweit ausgeführt werde, dass eine Zweitwohnung eine weitere Wohnung \nvoraussetzt. Ohne weitere Begründung erkläre das Verwaltungsgericht, auch bei Ab-\nstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse ergäbe sich keine andere rechtliche Bewer-\ntung. Dies sei jedenfalls in den wie hier gelagerten Fällen rechtsfehlerhaft, da der Ein-\ntragung ins Melderegister eine unrichtige Bedeutung beigemessen werde. Der Eintra-\ngung im Melderegister komme hinsichtlich der Hauptwohnung oder der alleinigen Woh-\nnung Tatbestandswirkung bezüglich der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu. Die \ndiesbezüglich in den Jahren 2008 und 2009 ergangenen Entscheidungen des Bundes-\nverwaltungsgerichtes (Urteile v. 17. September 2008 - 9 C 17.07 - und v. 3. Mai 2009 \n- 9 C 7.08 -) stellten grundsätzlich klar, dass der Satzungsgeber die Zweitwohnungs-\nsteuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig \nmachen dürfe. Die melderechtliche Situation habe die Beklagte dem verfahrensgegen-\nständlichen Bescheid auch zugrunde gelegt. Der Kläger habe erstmals in der mündli-\nchen Verhandlung vom 19. Februar 2021 zu seiner Haupt-/Nebenwohnungssituation \nbezüglich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vorgetragen und den Sachvor-\ntrag unter Beweis gestellt. Es obliege dem Meldepflichtigen für die Richtigkeit des Mel-\nderegisters zu sorgen. Das Anliegen des Gesetzgebers des Melderechtes sei es ge-\nwesen, dass die Behörden über den Eintrag im Melderegister schnell und zuverlässig \ndie Hauptwohnung als Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten und Rechte und Pflich-\nten ermitteln können. Dies gelte in besonderem Maße für die Steuererhebung, wie den \nvorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen sei. \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nDie Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Melde-\nverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheine, obwohl er ordnungswidrig \nhandele, und dennoch bei Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer geltend machen, \ndas Melderegister sei unrichtig, stehe mit der Ordnungsfunktion des Melderechtes so-\nwie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu nicht in Einklang. \nZwar führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass mangels eines tatsächlichen Auf-\nwandes etwa der Einwand nicht irrelevant sein dürfe, die als Nebenwohnung gemel-\ndete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung ge-\nnutzt. Damit werde jedoch nur der Fall des melderechtlich rechtstreuen Verhaltens \nsanktioniert. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier eine Meldung bezüglich der \nWohnung H. Straße gänzlich unterbleibt, dürfe beziehungsweise müsse die \nZweitwohnungssteuer von der melderechtlichen Erklärung abhängig gemacht werden. \nDas Verwaltungsgericht habe jedoch die sich aus dem Melderegister ergebende Tat-\nbestandswirkung und die sich hieraus ergebende Zweitwohnungssteuerpflicht des Klä-\ngers verkannt. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juni 2021 - 2 K 2384/20 - \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung führt er aus, im Zeitraum 2012 bis 2019 nur eine Wohnung, nämlich \nim Haus H. Straße in Dresden, inne gehabt zu haben. Nach § 1 ZwStS sei \nSteuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten. Er \nhabe aber zu keinem Zeitpunkt eine Zweitwohnung innegehabt. Weder nach dem Wort-\nlaut der Zweitwohnungssteuersatzung und schon gar nicht nach dem Sinn und Zweck \nder Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer liege hier ein Steuertatbestand vor. Die \nZweitwohnungssteuersatzung der Beklagten knüpfe - im Gegensatz zu einigen Sat-\nzungen anderer Kommunen - bereits von vornherein nicht an die Form der Registrie-\nrung im Melderegister an. Steuergegenstand sei in Dresden allein das „Innehaben“ ei-\nner Zweitwohnung (§ 1 ZwStS), nicht der formelle melderechtliche Status. Etwas an-\nderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 ZwStS; die Bezugnahme auf § 21 Abs. 3 \nBMG in der Satzung stelle lediglich eine materielle Begriffsdefinition, nicht jedoch eine \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nsteuertatbestandliche Anknüpfung an die Form der Registrierung dar. Selbst wenn je-\ndoch der Status im Melderegister für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer maß-\ngeblich wäre, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Steuerpflicht führen. Denn \ndie in Rede stehende Wohnung H. Straße sei auch melderechtlich keine Ne-\nbenwohnung gewesen, und zwar - unstreitig - formell nicht, weil keine Anmeldung als \nNebenwohnung vorgelegen habe, und auch nicht materiell, weil keine weitere Woh-\nnung vorhanden gewesen sei (vgl. § 23 Abs. 3 BMG). Nachdem die Steuerpflicht nach \nder Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nicht auf die Form der Registrierung \nim Melderegister abstelle und der Kläger - davon abgesehen - auch melderechtlich \nkeine Zweitwohnung innegehabt habe, dürfe es hier auf die Frage, ob im Zusammen-\nhang mit der Zweitwohnungssteuer auf die melderechtlichen oder tatsächlichen Ver-\nhältnisse abzustellen ist, nicht ankommen. Dessen ungeachtet sei diese Frage höchst-\nrichterlich geklärt, nämlich dergestalt, dass selbst bei der Anwendung einer solchen \nSatzung, die dem Melderecht eine (widerlegbare) indizielle Funktion zukommen lasse, \nunter Verfassungsaspekten entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel-\nlen sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beige-\nzogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die zulässige Klage des \nKlägers ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 16. De-\nzember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2020 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \nRechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. 2 SächsKAG \ni. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 24. Februar 2005 \n(ZwStS). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer lagen für \nden hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 nicht \nvor, da der Kläger in diesem Zeitraum im Gebiet der Beklagten keine Zweitwohnung im \nSinne von § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZwStS innehatte. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8 \nNach § 1 ZwStS unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Landes-\nhauptstadt Dresden der Zweitwohnungssteuer. Zweitwohnung im Sinne der Satzung \nist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwoh-\nnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) bzw. - ab dem \n1. November 2015 - § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für den eigenen \npersönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglie-\nder in der Landeshauptstadt Dresden innehat. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz \n1 ZwStS der Inhaber der Wohnung, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurtei-\nlung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber einer Zweitwohnung gilt \ndie Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer oder Mieter \noder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS). \nHiernach war der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nicht steuerpflichtig. \n1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht, an dem \nZweifel nicht begründet sind und dem der Senat deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO folgt, hatte der Kläger im Sinne von § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 \nZwStS die Wohnung Nr. .. H. Straße in Dresden im hier maßgeblichen \nZeitraum inne. Er war gemäß dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag in diesem Zeit-\nraum Mieter dieser Wohnung. Nach seinen Angaben und den Angaben des Zeugen C. \nF. hat der Kläger in diesem Zeitraum dort auch gewohnt. \n2. Es handelte sich bei der vorgenannten Wohnung jedoch nicht um eine Zweitwoh-\nnung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. \na) Mit der Formulierung, wonach Zweitwohnung im Sinne der Satzung gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 ZwStS jede Wohnung ist, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß \n§ 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG für den eigenen persönlichen Lebensbe-\ndarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshaupt-\nstadt Dresden innehat, stellt die Satzung lediglich auf das Vorliegen der melderechtli-\nchen Voraussetzungen und nicht auf die tatsächlich erfolgte Meldung ab (vgl. zu dieser \nUnterscheidung BFH, Urt. v. 16. Juni 2020 - VIII R 37/18 -, juris Rn. 13 ff.). Denn die \nRegelung knüpft nicht an eine tatsächliche Meldung bzw. die Eintragungen im Melde-\nregister an. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betreffende die Wohnung als Neben-\nwohnung gemäß § 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG innehat. Mit der Bezug-\nnahme auf § 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG knüpft der Satzungsgeber an \ndie tatsächlichen materiell-rechtlichen melderechtlichen Voraussetzungen an. Nach \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9 \n§ 12 Abs. 3 SächsMG und § 21 Abs. 3 BMG ist eine Nebenwohnung jede weitere Woh-\nnung des Einwohners in Deutschland. \nDer Eintragung ins Melderegister kommt zunächst auch bei der vorliegenden satzungs-\nrechtlichen Regelung eine objektive Indizwirkung dahin zu, dass es sich zunächst bei \nder Wohnung in B.-B. und ab dem 25. Juli 2018 bei der Wohnung in der \nZ. Straße in Dresden um eine Hauptwohnung des Klägers und somit bei der \nWohnung in der H. Straße um eine Nebenwohnung gehandelt hat. Diese Indiz-\nwirkung kann aber entfallen, wenn entgegenstehende objektive Anhaltspunkte dafür \nvorgetragen werden, dass die melderechtlichen Erklärungen des Klägers den tatsäch-\nlichen Umständen nicht entsprechen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13. August 2009 - 4 BV \n08.338 -, juris Rn. 23). Ein solcher Vortrag kann auch noch während des gerichtlichen \nVerfahrens erfolgen. \nEs ist deshalb unerheblich, dass der Kläger melderechtswidrig zunächst in B.-B. \nund sodann in Dresden in der Z. Straße gemeldet war und eine melde-\nrechtliche Anmeldung der Wohnung in der H. Straße ebenso melderechts-\nwidrig unterblieben ist. Denn der Kläger hat im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah-\nren vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es sich bei der H. Straße um \nseine alleinige Wohnung in Deutschland gehandelt hat. Es liegt damit eine Zweitwoh-\nnung melderechtlich und somit auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS nicht vor. \nFür die von der Beklagten geltend gemachte Tatbestandswirkung der Eintragung der \nHauptwohnung oder der alleinigen Wohnung im Melderegister ist bei dieser satzungs-\nrechtlichen Rechtslage von vornherein kein Raum. \nb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Denn auch diese \nRegelung stellt nicht auf die Anmeldung einer Wohnung oder die Eintragungen im Mel-\nderegister, sondern auf die melderechtlichen Verhältnisse, die die Beurteilung der \nWohnung als Zweitwohnung bewirken, ab. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 \nSatz 1, § 711 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n10 \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \n\n \n \n11 \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Helmert \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 5.868,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 \nGKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Helmert \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/5-a-444-21","cited_norms":[{"jurabk":"BMG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-01/5-a-444-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486975","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.897319+00:00"}}