{"status":"available","doknr":"OLD486974","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-02","aktenzeichen":"6 B 151/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 151/22 \n \n7 L 524/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 2. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 11. April 2022 - 7 L 524/21 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf je 6.125,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie ist nach § 146 Abs. 4 Satz \n4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. \nHier kann dahinstehen, ob mit der am 26. April 2022 beim Verwaltungsgericht \neingegangenen Beschwerde die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde gewahrt wurde und ob \nder Antragsteller mit seiner nach dem Feiertag am 26. Mai 2022 am 27. Mai 2022 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung die in § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO hierfür bestimmte Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des \nBeschlusses eingehalten hat oder seine Beschwerde bereits wegen Versäumung einer \ndieser Fristen nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist. \nAusweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss dem \nAntragsgegner bereits am 11. April 2022 zugestellt. Da der Rechtsanwalt des \nAntragstellers jedoch trotz mehrfacher Aufforderung kein Empfangsbekenntnis \nvorgelegt hat, war es dem Senat nicht möglich zu prüfen, wann der Beschluss dem \nAntragsteller i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bekanntgegeben \nwurde. \nUngeachtet dessen ist seine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als \nunzulässig zu verwerfen, weil er es versäumt hat, seine Beschwerde innerhalb der \nBeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend zu \nbegründen. Danach muss die Beschwerde u. a. die Gründe darlegen, aus denen die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen wird das Schreiben seines \nRechtsanwalts vom 27. Mai 2022 nicht gerecht. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung \nabgelehnt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den verfügten Widerruf seiner \ngelben und grünen Waffenbesitzkarte, seines Kleinen Waffenscheins sowie seines \nEuropäischen Feuerwaffenpasses bleibe bei summarischer Prüfung voraussichtlich \nohne Erfolg. Die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien erfüllt. \nEs sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit zum Beispiel den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG normierten \nUnzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen werde. Vielmehr genüge es, dass nach \ntatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf \ndie Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des \nWaffengesetzes sei eine entsprechende Prognose nur dann nicht gerechtfertigt, wenn \ndie Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles \nRisiko dafür begründeten, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen i. S. v. § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. \nDiese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als gegeben an, da beim Kläger \nim Rahmen einer Hausdurchsuchung erwiesenermaßen etwa 100 Schuss Munition an \nverschiedensten, vor dem Zugriff von Unbefugten unzureichend gesicherten Orten \n(§ 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) aufgefunden worden seien (im \nBett, in Schubladen, im Wandschrank, in einem Transportbehälter, im Fahrzeug in der \nMittelkonsole sowie im Kofferraum). Diese Situation habe der Antragsteller auch nicht \nsubstantiiert oder glaubhaft bestritten, sondern lediglich eine Entstehung im Rahmen \nder Ausnahmesituation der Durchsuchung für möglich gehalten, die ihn bei einer \nVerwahrung \ngestört \nhabe. \nBeides \nsei \nindes \nangesichts \nder \npolizeilichen \nVorerfahrungen des Antragstellers, die gegen einen Charakter von Polizeikontakten \nals Ausnahmesituation spricht, der Vielzahl von Fundstellen sowie deren räumlich \ngetrennter Anordnung sowie der teils räumlichen Nähe der Fundstellen zum als \nordnungsgemäßem Bestimmungsort der Munition allenfalls in Betracht kommenden \nWaffentresor, des Anlasses der nicht auf Waffenfunde, sondern auf Beweismittel für \nein \nVermögensdelikt \nzielenden \nDurchsuchung \nsowie \nder \nvorgelegten \nFotodokumentation, die explizit auf die Wiedergabe der Auffindesituation zielt, ebenso \n4 \n5 \n\n4 \n \nwenig plausibel wie eine durchsuchungsbedingte oder gar manipulative Verlagerung \nder Fundstücke, für die kein Anhaltspunkt ersichtlich sei. \nDagegen trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vor, das \nVerwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, es liege ein so schwerwiegender \nSorgfaltsverstoß vor, dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen sei. Ein Zugriff \ndurch Dritte sei hier nicht möglich gewesen. Dritte hätten nicht ohne weiteres Zutritt zu \nseinen Privaträumen oder seinem Kraftfahrzeug gehabt. Dieser Gesichtspunkt sei in \nder Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, weswegen das „Urteil“ \naufzuheben sei. \nDamit genügt er nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zwar nicht schon deswegen als unzulässig zu \nverwerfen, weil er seine Beschwerde nicht mit einem konkreten Antrag verbindet. \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag \nenthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der \nAntrag muss deutlich machen, inwieweit die Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses erstrebt wird. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags \nist jedoch bereits dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den \nGründen eindeutig ermitteln lässt (SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 B \n249/16 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 3), \nwas hier der Fall ist. \nDas Beschwerdevorbringen genügt jedoch nicht dem Darlegungserfordernis, das eine \nAuseinandersetzung mit dem Ergebnis und den Gründen der angefochtenen \nEntscheidung erfordert (SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 a. a. O. Rn. 5). Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber an die Verwahrung \nvon Munition in § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV besondere Anforderungen stellt, wonach \ndiese \nmindestens \nin \neinem \nStahlblechbehältnis \nohne \nKlassifizierung \nmit \nSchwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem \ngleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Danach kommt es für die nicht sorgfältige \nVerwahrung nicht entscheidend darauf an, ob die Munition in der konkreten \nAuffindesituation für Dritte zugänglich war. Das Verwaltungsgericht hat begründet, \nweshalb keine rechtfertigende Ausnahmesituation und kein nur geringfügiger Verstoß \nvorgelegen hätten. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen in keiner Weise \nauseinander. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in \nAnlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Die Abänderung der \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die \nWaffenbesitzkarte schließt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Recht zum Besitz \nzumindest einer Waffe ein, weswegen nur die weiteren Waffen streitwerterhöhend zu \nberücksichtigen sind (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 - 6 E 19/21 -, juris Rn. 4 f.). \nSind weitere Waffenbesitzkarten vom Widerruf betroffen, wirken sich diese nicht \nstreitwerterhöhend aus (SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). \nDer Senat schließt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg an, wonach sich der gleichzeitige Widerruf eines Europäischen \nFeuerpasses ebenfalls nicht streitwerterhöhend auswirkt (VGH BW, Beschl. v. 8. \nJanuar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 5; s. auch BayVGH, Beschl. v. 21. Oktober 2014 \n- 21 ZB 14.876 -, juris). Beim Widerruf des kleinen Waffenscheins hält der Senat einen \nStreitwert von 5.000,00 € für angemessen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 \nB 18/22 -, juris). Der sich danach für den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten - bei \nhierauf insgesamt eingetragenen vier Waffen - sowie von einem kleinen Waffenschein \nergebende Streitwert von 12.250 € war in Anbetracht des vorläufigen Charakters der \nEntscheidung \nzu \nhalbieren \n(Nr. \n1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-02/6-b-151-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-02/6-b-151-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486974","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.872640+00:00"}}