{"status":"available","doknr":"OLD486973","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-08","aktenzeichen":"5 A 862/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 862/20.A \n \n3 K 423/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini \nam 8. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 9. Oktober 2020 - 3 K 423/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bie-\ntet aus den folgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. \nm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die \nhöchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf die \neinschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtspre-\nchung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nhat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat be-\nschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten \nZulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nNr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätz-\nliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. \nRspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Dem \ngenügt das Vorbringen des Klägers nicht. \na) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst folgende Fra-\ngen: \n1. Ist im Sinne einer Rückkehrer unterstützenden Familien der Familienbegriff des § 26 \nAsyIG in typischen Fällen zur Auslegung heranzuziehen, der Ehegattinnen und Ehe-\ngatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtigten, min-\nderjähriger Kindern und Geschwister umfasst, von dem nur in Fällen der Atypik abzu-\nweichen ist? \n2. Sofern das familiäre Netzwerk, auf das zur Unterstützung zurückgegriffen wird, nicht \nanalog § 26 AsyIG zu entwickeln ist, ist dann bei Angehörige, die nicht Ehegattinnen \nund Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtig-\nten, minderjähriger Kindern oder Geschwister sind, ein erhöhtes Maß an Leistungsfä-\nhigkeit festzustellen, das entsprechend im Einzelfall durch das Gericht zu ermitteln ist? \n3. Sofern das familiäre Netzwerk, auf das zur Unterstützung zurückgegriffen wird, nicht \nanalog § 26 AsylG zu entwickeln ist, sind dann für Angehörige, die nicht Ehegattinnen \nund Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern oder Sorgeberechtig-\nten, minderjähriger Kindern oder Geschwister sind, höhere Anforderung an die Ermitt-\nlung der Leistungsfähigkeit durch das Gericht zu stellen als bei dem Personenkreis des \n§ 26 AsyIG? \nDiese Rechtsfragen sind, soweit sie einer über den Einzelfall hinausreichenden Kon-\nkretisierung der rechtlichen Maßstäbe zugänglich sind, bereits geklärt. \nDie Frage möglicher Unterstützungsleistungen für den Kläger durch seine Familie war \nfür die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung von Bedeutung, \nob der Kläger in Mogadischu mit derart schlechten humanitären Verhältnissen zu rech-\nnen hat, dass dies als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu qua-\nlifizieren wäre und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG be-\ngründete. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 4 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nGRC, der in seinem Gewährleistungsgehalt insoweit Art. 3 EMRK entspricht (BVerwG, \nUrt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 49), geklärt, dass die Wahrung des \nExistenzminimums im Sinne dieser Normen allein ergebnisbezogen ist. Können extrem \nschlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 \nGRC respektive Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz \nder eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungs-\nleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstüt-\nzungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte \nGefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche \nSchutzpflicht auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. \n25). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit insbesondere für die Hilfs- oder Un-\nterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorga-\nnisationen klargestellt, dass diese für einen Kläger auch real bestehen und - ohne un-\nzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Um-\nfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssen; dann ist auch \nunerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht \n(BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 25). \nMit diesen Auslegungsmaßstäben sind auch die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfra-\ngen bezüglich berücksichtigungsfähiger Unterstützungsleistungen von Familienange-\nhörigen als geklärt zu betrachten. Auch insoweit ist allein ergebnisbezogen die Wah-\nrung des Existenzminimums entscheidungserheblich. Von Bedeutung ist zudem auch \ndiesbezüglich lediglich, ob diese Hilfs- und Unterstützungsleistungen für einen Kläger \nreal bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich \nund in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden kön-\nnen. Maßgeblich hierfür sind danach die realen und konkreten Verhältnisse in den je-\nweiligen Familien. Häufig wird dabei zwar die Bereitschaft, engeren oder auch entfern-\nteren Verwandten Hilfe zu leisten, von den in den jeweiligen Gesellschaften üblichen \nUnterstützungsbeziehungen geprägt sein. Auch derartige Üblichkeiten und Traditionen \nder Hilfeleistung für Familienangehörige unterscheiden sich jedoch weltweit in ihrer In-\ntensität und wären deshalb selbst in tatsächlicher Hinsicht der vom Kläger gewünsch-\nten allgemeingültigen typisierenden Klärung nicht zugänglich. Nicht als solches ent-\nscheidungsrelevant sind entsprechende rechtliche Unterhaltsansprüche; ihr Bestehen \nkann jedoch in tatsächlicher Hinsicht Indizwirkung für eine Sicherung des Existenzmi-\nnimums entfalten. Aus der bundesgesetzlichen Regelung des Familienasyls und inter-\n7 \n\n5 \n \nnationalen Schutzes für Familienangehörige in § 26 AsylG können hingegen offenkun-\ndig keine Schlussfolgerungen auf die entscheidende tatsächliche Unterstützungssi-\ntuation eines Klägers durch seine Familie in seinem Herkunftsland gezogen werden. \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezogen auf seinen Einzelfall die rechtli-\nche bzw. tatsächliche Würdigung seines Vortrags zu möglichen Unterstützungsleistun-\ngen seiner Familienangehörigen durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft bean-\nstandet, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungs-\ngerichtlichen Entscheidung geltend, die in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz \nkeinen Zulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. \nb) Der Kläger wirft darüber hinaus folgende Frage auf: \nIst bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder sub-\nsidiären Schutz oder nationale Abschiebungshindernisse betreffen, zwingend eine Gü-\nteverhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Be-\nklagten unter Verweis auf § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO \ndurchzuführen? \nDiese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne weiteres aufgrund des Ge-\nsetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (vgl. \nhierzu BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den verschie-\ndenen zivilprozessualen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher Streitbeile-\ngung, Güteverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher Konfliktbeilegung \nerklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess ausdrücklich lediglich \n§ 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwendbar, welche die Verweisung \nder Parteien an einen Güterichter sowie die Durchführung einer Mediation oder einer \naußergerichtlichen Konfliktbeilegung regeln. Mit der Einführung dieser - begrenzten - \nVerweisung durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Ver-\nfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) \nwollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden Streitfragen bezüglich der An-\nwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen Vorschriften klären. Von einer weiter-\ngehenden Übertragung der zivilprozessualen Vorschriften zur Förderung der Konflikt-\nbeilegung auf den Verwaltungsgerichtsprozess wurde dabei wegen der Besonderhei-\nten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. \n25; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Ba-\nder/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \n§ 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut \nund -genese des § 173 Satz 1 VwGO schließen es damit jedenfalls nach der Einfüh-\nrung der enumerativ begrenzten Verweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne \nWeiteres aus, neben diesen ausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer An-\nwendbarkeit der § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsgerichts-\nprozess auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 4 f.; \nvgl. schon zur früheren Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 \n-, juris Rn. 11). \nDie vom Kläger bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem Berufungsverfah-\nren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Durchführung \neiner Güteverhandlung zu einer anderen Verfahrensbehandlung verpflichtet war, wäre \nfür Berufungsverfahren und -entscheidung ohne Belang. Das Oberverwaltungsgericht \nprüft gemäß § 128 Satz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren den bei ihm angefalle-\nnen Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nim gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt hingegen nicht eine nach-\nträgliche Kontrolle einzelner, dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur vorausliegender \nSchritte der Verfahrensführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfah-\nren selbst bedürfte es, selbst wenn man unterstellte, dass die Vorschriften zur Güte-\nverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverwei-\nsung des § 173 Satz 1 VwGO erfasst sind, angesichts der unter diesen Umständen \nanwendbaren Regelung des § 525 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO jedenfalls nach \nkeiner Betrachtungsweise einer solchen Güteverhandlung. Die vom Kläger aufgewor-\nfene Frage würde sich damit in einem Berufungsverfahren dem Senat nicht zur Ent-\nscheidung stellen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 4 f.). \n2. Auch die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \nDer Kläger macht geltend, die erfolgte Ablehnung seines Beweisantrags verletze sei-\nnen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, \nzum Beweis der Tatsache, dass er bei seiner Rückkehr nach Somalia - insbesondere \nMogadischu - angesichts der dortigen humanitären Situation, verschärft durch Dürren, \nBinnenflüchtlinge in Folge der Überschwemmungen und grassierenden Heuschrecken-\nplage sowie die Folgen der Covid-19-Pandemie, sein Existenzminimum als Rückkehrer \nnicht sichern kann, eine sachverständige Auskunft über die aktuelle Möglichkeit der \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nArbeitsaufnahme bzw. Sicherung des Existenzminimums für somalische Rückkehrer \nvom Auswärtigen Amt, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ACCORD einzuho-\nlen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil es infolge der \nvorliegenden aktuellen Erkenntnismittel eigene Sachkunde zur humanitären Situation \nin Somalia habe, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht \nbedurft habe. \nDer Kläger meint, der klägerische Vortrag sowie der Tatsachenstoff, insbesondere das \nvon ihm als Erkenntnismittel eingeführte Humanitarian Bulletin Somalia des OCHA, Juli \n2020, sei nicht im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend durch das Verwaltungs-\ngericht berücksichtigt worden. Die Ablehnung des Beweisantrags stehe nicht in Ein-\nklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, \nBeschl. v. 4. März 2015 - 1 B 9.15 -). Das Verwaltungsgericht Leipzig habe hinsichtlich \nder Binnenflüchtlinge Bezug auf den Bericht des Norwegian Country of Origin Informa-\ntion Centre aus dem Jahr 2016 genommen. Der Umstand von vielen tausend neu hin-\nzugekommenen Binnenflüchtlingen sei somit nicht in die Betrachtung einbezogen wor-\nden (Verweis auf Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 2. April 2020, S. 23; \nOCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, Juli 2020, Seite 1 f.). Hinsichtlich der wirtschaft-\nlichen Situation in Mogadischu (einschließlich der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme) \nhabe sich das Gericht auf Erkenntnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl \nvon Anfang 2018 gestützt. Die Erkenntnismittel seien veraltet und spiegelten nicht die \naktuelle Situation, auch unter der Berücksichtigung der besagten dreifachen Belastung \ndurch Covid-19, Dürren und Überflutungen, wieder Verweis auf OCHA, Humanitarian \nBulletin Somalia, Juli 2020, Seite 1 f.). Da die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vor \nJahren entstanden seien, gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts Leipzig \nfehl, dass neue Gutachten auch keinen aktuelleren Stand wiedergeben könnten. \nAuch hierdurch zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge-\nhör nicht auf. \nArt. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein \nRecht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden \nSachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge und damit auch Beweisanträge \nzu stellen und Ausführungen zu machen, sondern verpflichtet im Gegenzug auch das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Er-\nwägung zu ziehen. In diesem Sinne gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit \nden Grundsätzen der Prozessordnung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nZwar verbietet es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten \naus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen. Jedoch \nverstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 \nAbs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 19. \nDezember 2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur st. Rspr.; BVerfG, Beschl. \nv. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11). \nLiegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche \nStellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung \nüber einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO \ni.V. m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anord-\nnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für un-\ngenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten \ninsbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, wi-\ndersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutref-\nfenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar \nnicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche \nErmessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, \nwenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene \nErmittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft \noder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich \nkann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf \nberuhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächli-\ncher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend \nerweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur \nBeurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisan-\ntrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfah-\nrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdi-\ngung darstellt und belegt (BVerwG, Beschl. v. 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris Rn. 4 \nm. w. N. zur st. Rspr.). Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das Tatsachengericht \nseine Entscheidung nachvollziehbar begründet und insbesondere angibt, woher es \nseine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts \nzu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere \nden jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen \nab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis \nauf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, \n17 \n\n9 \n \ndass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussa-\ngen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, \nBeschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11). \nGemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, dass das \nVerwaltungsgericht die beantragte Einholung einer weiteren amtlichen Auskunft und \ngutachtlicher Stellungnahmen prozessrechtswidrig abgelehnt hat. Denn das Vorbrin-\ngen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich für seine Feststellungen zur huma-\nnitären Lage in Somalia und insbesondere Mogadischu lediglich auf veraltete Erkennt-\nnismittel aus den Jahren 2016 und 2018 gestützt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht \nhat vielmehr - gerade zu der Frage, ob sich aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie \ninfolge der jüngst stattgehabten Heuschreckenplage und Überflutungen Änderungen \nder Situation für Rückkehrer ergeben haben - neben den vom Kläger benannten Er-\nkenntnisquellen auch folgende Erkenntnisquellen herangezogen und ausgewertet: \nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundes-\nrepublik Somalia vom 2. April 2020; OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, aus April \n2020, Juni 2020 sowie Juli 2020; OCHA, Somalia, COVlD-19 Impact Update Nr. 9 vom \n22. Juni 2020 und Nr. 6 vom 18. Mai 2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, \nBriefing Notes vom 17. August 2020. Das Verwaltungsgericht hat damit entgegen der \nBehauptung des Klägers auch die von diesem benannten Erkenntnisquellen Auswärti-\nges Amt, Lagebericht Somalia vom 2. April 2020, sowie OCHA, Humanitarian Bulletin \nSomalia, Juli 2020, gewürdigt. Es hat so im Rahmen der Beweiswürdigung plausibel \nund nachvollziehbar dargestellt und belegt, dass die ihm vorliegenden Auskünfte ge-\nnügende Aussagen zu den aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten, dass ihre Aktu-\nalität nicht zweifelhaft ist und dass das bisherige Beweisergebnis auch sonst nicht \nernsthaft erschüttert wird. \nIII. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulas-\nsungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n Dr. Martini \n \n \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-08/5-a-862-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278a","ref_norm":"278a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-08/5-a-862-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486973","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.844786+00:00"}}