{"status":"available","doknr":"OLD486972","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-06-09","aktenzeichen":"6 A 226/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 226/21 \n \n4 K 18/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat \nPillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAgrarförderung 2016; CC-Verstoß \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 9. Juni 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 10. Februar 2021 - 4 K 18/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.458,06 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nvorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsver-\nfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs-\nverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - \n6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Klägerin \nauf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. Oktober 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. November 2018, mit dem die ihr gewährte Direkt-\nzahlung wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes um 21.458,06 € auf 693.810,49 € \nreduziert und die Erstattung des Betrages von 21.458,06 € verlangt wurde, verneint, \nda der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 PflSchG und der deswegen \nzu verhängenden Verwaltungssanktion die Direktzahlungen nur im Umfang der vom \nBeklagten vorgenommenen Kürzung hätten gewährt werden dürfen. Das Gericht sei \ndavon überzeugt, dass ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Bearbeitung konkret be-\nnannter landwirtschaftlicher Flächen das verwendete Pflanzenschutzmittel auch auf die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFeldraine des angrenzenden Weges ausgebracht habe und dies der Klägerin anzulas-\nten sei. Der Anspruch der Klägerin auf Direktzahlungen für die von ihr bewirtschafteten \nFlächen ergebe sich aus Art. 9 i. V. m. Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, wobei nach der \nVerordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, \nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n21. Oktober 2009, der Richtlinie 2009/128/EG sowie dem Pflanzenschutzgesetz vom \n6. Februar 2012 Cross-Compliance-Regelungen zu beachten seien. So dürften nach \n§ 12 Abs. 2 PfISchG Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigte Freilandflächen und nicht \nauf sonstige Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder \ngärtnerisch genutzt würden, angewendet werden. Die von dem Mitarbeiter der Klägerin \nmit einem den Wirkstoff Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmittel mitbesprühten \nFeldraine und der Wegrandbereich des zwischen den Feldstücken verlaufenden sog. \nSchwanenwegs seien Freilandflächen i. S. v. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 15 PflSchG. \nErgänzt und konkretisiert werde das in § 12 Abs. 2 PflSchG geregelte Anwendungs-\nverbot durch die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft i. S. v. § 3 \nAbs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 PflSchG erlassenen Grundsätze für die \nDurchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und den in Umsetzung \nvon Art. 4 Richtlinie 2009/128/EG nach § 4 Abs. 1 PflSchG vom Bundesministerium für \nErnährung und Landwirtschaft erlassenen Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen An-\nwendung von Pflanzenschutzmitteln, wonach beim Einsatz von Spritzgeräten für Feld-\nkulturen u. a. in den ackerbaulichen Hauptkulturen Fahrgassen anzulegen oder andere \nOrientierungshilfen zu nutzen seien, um einen präzisen Abschluss zu sichern und \nÜberlappungen auszuschließen. Die Klägerin habe im Hinblick auf die Bearbeitung der \nan die betroffenen Feldraine angrenzenden Flächen erläutert, dass diese mit einem \nSpritzgerät mit einer Arbeitsbreite von 24 m befahren worden seien und eingeräumt, \ndass bei dieser Arbeitsbreite insbesondere an diesem Feldrand die Schwierigkeit be-\nstehe, die genaue Grenze des Feldes zum Feldweg abschätzen zu können und es, \nwenn - vegetationsbedingt - diese Grenze nicht so offensichtlich sei, hier im Einzelfall \nzu einer Fehleinschätzung kommen könne. Die von dem Mitarbeiter bearbeiteten Flä-\nchen hätten keine Fahrspuren aufgewiesen und es habe auf den Flächen auch keine \nanderen Orientierungshilfen gegeben. Mit dem Bespritzen der Feldränder, die zwar \nnicht durchgängig, aber, wie die Klägerin gegenüber dem Sächsischen Landesamt für \nUmwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Widerspruchsverfahren eingeräumt \nhabe, teilweise auf einem ca. 40-70 cm breiten Streifen über eine Länge von ca. 250 \nm von dem Pflanzenschutzmittel erfasst worden seien, habe die Klägerin gegen die \nsich aus den o. g. Vorschriften und die sie ausformenden Grundsätze verstoßen. Ihr \n\n4 \n \nMitarbeiter habe bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin mit \ndem glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel die Feldränder miterfasst. Fahrspuren o-\nder andere Orientierungshilfen, um dies zu verhindern, habe es auf den entsprechen-\nden Flächen nicht gegeben, obwohl der Klägerin nach eigenem Bekunden die Schwie-\nrigkeiten in der Bearbeitung dieser Flächen bekannt gewesen seien. Der Verstoß ge-\ngen das Pflanzenschutzgesetz und damit gegen die Grundanforderungen der Betriebs-\nführung sei der Klägerin i. S. v. Art. 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 auch anzulasten. \nDas Gericht zweifele nicht daran, dass der ausführende Mitarbeiter von der Klägerin \nsorgfältig ausgewählt und überwacht worden sei und ihr insoweit ein Verschulden in \nder grundsätzlichen Organisation ihrer betrieblichen Abläufe nicht angelastet werden \nkönne. Angelastet werden könne ihr aber als eigenes Verschulden, dass sie, obwohl \nihr die Schwierigkeiten der konkreten Flächen bei der Bearbeitung mit Pflanzenschutz-\nmitteln bekannt gewesen seien, es unterlassen habe, der guten fachlichen Praxis ent-\nsprechend, für andere Orientierungshilfen oder Maßnahmen zu sorgen, die beim Aus-\nbringen der Pflanzenschutzmittel auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, \nauf denen Fahrspuren fehlten, ein Bespritzen der Weges-/Feldränder zuverlässig ver-\nhinderten. Diese anderen Orientierungshilfen könnten z. B. Begrenzungspfähle sein, \ndenkbar als andere Maßnahme wäre auch, dass ein weiterer Mitarbeiter denjenigen, \nder das Feld bearbeitet, begleite und ihm bei der Orientierung helfe. Die Klägerin habe \nnicht vorgetragen, dass sie das Ergreifen solcher Maßnahmen gegenüber ihren Mitar-\nbeitern und ihrem Bereichsleiter angewiesen habe. Dass die Klägerin hierfür keine Vor-\nsorge getroffen habe, sei ihr als eigenes Verschulden bei der Organisation ihrer be-\ntrieblichen Abläufe anzulasten. Auch die von den Prüfern im Kontrollbericht vorgenom-\nmene Einordnung des Verstoßes als mittlerer Verstoß mit der Folge einer Kürzung der \nFlächenzahlungen in Höhe der Regelkürzung von 3 % sei nicht zu beanstanden. Die \nvon der Kommission gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EU) 1306/2013 für die Festlegung der \nVoraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme von Beihilfen erlas-\nsene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sehe in Art. 39 Abs. 1 für den Fall, dass \nder festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sei, eine \nKürzung im Regelfall von 3 % des Gesamtbetrages der Zahlungen vor. Mit der Einstu-\nfung des Verstoßes als mittlerer Verstoß sei ein solcher Regelfall gegeben. Denn die \nEinstufung als mittlerer Verstoß sei im Hinblick auf sein Ausmaß, seine Schwere und \nseine Dauer gerechtfertigt, da nicht nur die Flächen, auf denen die Klägerin ihrer \nlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, sondern darüber hinaus von Dritten, z. B. \nWanderern, genutzte, öffentlich zugängliche Flächen, nämlich die angrenzenden Weg-\nesränder, vom Verstoß betroffen seien. Damit sei der Verstoß weder flächenmäßig \n\n5 \n \nnoch in seinen Auswirkungen auf den Betrieb selbst begrenzt. Zwar seien die Auswir-\nkungen auf die beiden an den Feldstücken entlangführenden Wegesränder be-\nschränkt, die Bilder zeigten aber deutlich, dass der Verstoß vor Ort zu einem Absterben \ndes Bewuchses auf einer längeren Strecke, die Klägerin gehe selber von insgesamt \n250 m aus, geführt habe. Der Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auch \neine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nutzer des als Wanderweg genutzten We-\nges möglich erscheine; im \"PSM-Zulassungsbericht\" für das verwendete Mittel \"Domi-\nnator 480 TF\" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \nwerde darauf hingewiesen, dass jeder unnötige Kontakt mit dem Mittel zu vermeiden \nsei, Missbrauch zu Gesundheitsschäden führen könne und behandelte Flächen/Kultu-\nren erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelags wieder betreten werden dürften, was \nbei einem von Dritten genutzten Wanderweg gerade nicht gewährleistet sei und vom \nAnwender des Herbizids auch nicht gänzlich sichergestellt werden könne. Die Schwere \ndes Verstoßes hänge nach der Definition in Art. 38 Abs. 3 Delegierte VO (EU) Nr. \n640/2014 davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Be-\nrücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Stan-\ndards beizumessen sei. Im Hinblick auf das Ziel der betreffenden Anforderungen, einen \numfassenden Pflanzenschutz zu gewährleisten, sei ebenfalls von einem mittleren Ver-\nstoß auszugehen. Die wieder erfolgte baldige Begrünung der Feldraine nach der von \nder Klägerin vorgenommenen Neusaat von Gras sage nichts über die Vielfalt der übli-\ncherweise dort anzutreffenden Pflanzen aus und das angewendete Mittel - Glyphosat \n- lasse wegen seiner Zweckbestimmung (Einsatz auf der landwirtschaftlichen Fläche \nzur Bekämpfung von Unkrautarten) die erfolgte Schädigung nicht als unwesentlich er-\nscheinen. Das konkret eingesetzte Pflanzenschutzmittel werde in seiner Anwendungs-\nbeilage als nicht selektives Blattherbizid mit systemischer Wirkung beschrieben, es \nwerde über die grünen Teile der Pflanze aufgenommen und mit Hilfe des Saftstroms in \nder gesamten Pflanze einschließlich der unterirdischen Pflanzenteile verteilt. Mehrjäh-\nrige Unkraut- und Ungras-Arten würden nachhaltig bekämpft. Angesichts dieser Wir-\nkungsweise scheine es zwar nach der Neueinsaat der Wegesränder durch die Klägerin \nzu einer Wiederbegrünung gekommen zu sein, da der Wirkstoff Glyphosat nicht den \nNeuaufwuchs der konkreten Neuansaat hindere, die Vielfalt des Pflanzenbewuchses \nan einem Feldrain wiederherzustellen werde aber durch den Einsatz eigener Maßnah-\nmen unmöglich sein, so dass der Verstoß auch von Dauer sei, wie es Art. 38 Abs. 4 \nDelegierte VO (EU) Nr. 640/2014 definiere. \nZur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin vor-\ngetragen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr an dem Tage \n4 \n\n6 \n \ndes Verstoßes bekannt gewesen sei, dass der Bereich der landwirtschaftlichen Fläche \nunter Schwierigkeiten zu behandeln war und dass sie es unterlassen habe, den aus-\nführenden Mitarbeiter darüber zu belehren, wie bei einer derartigen Situation zu ver-\nfahren sei. Das erstinstanzliche Gericht lege dabei in seiner Entscheidung eine unrich-\ntige Tatsache zugrunde, denn es sei weder der Klägerin noch deren ausführendem \nMitarbeiter vor Begehen des Verstoßes bekannt gewesen, dass diese Stelle der Fläche \nschwer zu bewirtschaften sei, d. h. die Klägerin habe in Bezug auf diesen Flächenbe-\nreich - auch mangels einer Anzeige des Mitarbeiters in der konkreten Situation - keine \nMaßnahmen zur Vorbeugung gegen eine (Mit-)Behandlung nichtlandwirtschaftlicher \nFlächen treffen können. Zudem sei dem Mitarbeiter bekannt gewesen, dass bei der \nBehandlung von Nutzflächen im Randbereich an nichtlandwirtschaftlichen Flächen äu-\nßerste Sorgfalt zu wahren sei und diese nichtlandwirtschaftlichen Flächen nicht mit zu \nbehandeln seien. Das habe zugleich die Kenntnis des Mitarbeiters beinhaltet, wie er \nsich allgemein bei im Arbeitsablauf auftretenden Unsicherheiten, so auch über die \nReichweite der Behandlung (mögliche Behandlung von nichtlandwirtschaftlichen Nutz-\nflächen), zu verhalten habe, wie diese abzubrechen, den betroffenen Bereich großräu-\nmig zu umfahren oder einen weiteren Mitarbeiter zum Rangieren herbeizurufen. Die \nobjektiv zu beachtende Sorgfaltspflicht ergebe sich vorliegend aus Art. 3 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1782/2003 und deren Anhang III i. V. m. den Vorschriften des nationalen \nPflanzenschutzgesetzes über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Das erstinstanz-\nliche Gericht habe nicht festgestellt, ob es der Klägerin Fahrlässigkeit im Hinblick auf \ndie Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder die ihm gegebenen Anweisungen \nvorwerfe. Es seien keine Feststellungen darüber erfolgt, welcher Verschuldensvorwurf \nder Klägerin zur Last gelegt worden sei. Soweit der Klägerin ein betriebliches Auswahl- \nund Überwachungsverschulden angelastet werde, sei dieses aufgrund der von ihr ge-\ntroffenen Maßnahmen, wie Sachkundelehrgänge zum Pflanzenschutz für den ausfüh-\nrenden Mitarbeiter, den zuständigen Betriebsleiter und den Vorstand der Klägerin so-\nwie den gegenüber den ausführenden Mitarbeitern erfolgten Belehrungen und Anwei-\nsungen über den Umgang und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, als auch \nhinsichtlich der regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen als ein minderschwerer, fahrlässiger \nVorwurf einzuordnen, der ausschließlich eine 1-%-Kürzung als ermessensgerecht er-\nscheinen lasse. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten und den wechseln-\nden Anforderungen, die in der täglichen betrieblichen Praxis bestünden, alles Erdenk-\nliche getan, um einen derartigen Verstoß (Mitbehandlung von Randstreifen) durch ihre \nMitarbeiter zu verhindern. Des Weiteren sprächen die Umstände des Einzelfalles, näm-\nlich der Umfang der betroffenen Fläche (ca. 150 m² über eine Länge von 250 m - ge-\nringe Schwere), das Bedecken des betroffenen Bereiches mit Grassamen unmittelbar \n\n7 \n \nnach Kenntniserlangung über den Vorfall ohne Aufforderung seitens der Kontrollbe-\nhörde mit Regeneration von Flora und Fauna nach nur ca. 4 Wochen (geringes Aus-\nmaß und Dauer) und die fehlende Wiederholungsgefahr, denn die Weiterbildung und \nSpezialisierung von selbstständig handelnden Mitarbeitern besitze für die Klägerin \nweiterhin die oberste Priorität, für ein Abweichen vom Regelverstoß in Höhe von 3 %. \nDiese Gründe verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg; sie \nbegründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Insbeson-\ndere ist dieser Vortrag nicht geeignet, die erheblichen Tatsachenfeststellungen des \nVerwaltungsgerichts zur Kenntnis der Klägerin über die Schwierigkeiten der zu bewirt-\nschaftenden Flächen so in Frage zu stellen, dass der Ausgang des Berufungsverfah-\nrens als ungewiss zu beurteilen ist. Die Klägerin hat im Klageverfahren vorgetragen, \ndass es im Zusammenhang mit den Arbeiten zu einer minimalen Verschiebung über \nden Rand der landwirtschaftlichen Fläche hinaus in den Bereich des Feldweges/Feld-\nrandes gekommen sein könne und weiter ausgeführt: \"Bei der Arbeitsbreite besteht \ninsbesondere an diesem Feldrand die Schwierigkeit, die genaue Grenze des Feldes \nzum Feldweg abschätzen zu können. Wenn - vegetationsbedingt - diese Grenze nicht \nso offensichtlich ist, kann es hier im Einzelfall zu einer Fehleinschätzung kommen.\" \nDass das Verwaltungsgericht hieraus und aufgrund der fehlenden Orientierungshilfen \n(Fahrspuren, Pfähle) den Schluss gezogen hat, dass die Verantwortlichen der Klägerin \nKenntnis von den möglichen Schwierigkeiten der Bearbeitung hatten, ist nicht zu be-\nanstanden, da alle für eine solche Kenntnis dargelegten Umstände (örtliche Besonder-\nheiten, Zustand der Vegetation, fehlende Orientierungshilfen) nicht erst im Rahmen der \nBearbeitung vor Ort erkennbar wurden, sondern schon bei der Planung der Arbeiten \ndurch die Klägerin und ihre Mitarbeiter vorlagen und hätten Berücksichtigung finden \nmüssen. Dass die örtlichen Verhältnisse dem Vorstand der Klägerin nicht bekannt wa-\nren, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Entgegen dem Antragsvorbrin-\ngen hat das Verwaltungsgericht demgegenüber eine vorherige Kenntnis des ausfüh-\nrenden Mitarbeiters über die Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der fraglichen \nFläche nicht angenommen, sondern es der Klägerin als eigenes Verschulden angelas-\ntet, dass sie es trotz ihrer Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und möglichen \nSchwierigkeiten unterlassen hat, der guten fachlichen Praxis entsprechend für andere \nOrientierungshilfen oder Maßnahmen zu sorgen, die beim Ausbringen der Pflanzen-\nschutzmittel ein Bespritzen der Weges-/Feldränder zuverlässig verhindern. Die feh-\nlende Beachtung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze für die \ngute fachliche Praxis im Pflanzenschutz, wonach beim Einsatz von Spritzgeräten für \nFeldkulturen u. a. in den ackerbaulichen Hauptkulturen Fahrgassen anzulegen oder \n5 \n\n8 \n \nandere Orientierungshilfen zu nutzen sind, um einen präzisen Abschluss zu sichern \nund Überlappungen auszuschließen, hat die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen \nnicht infrage gestellt. Allein die Absprache zwischen dem Vorstand der Klägerin und \nden Mitarbeitern, dass die Mitarbeiter sich (generell) bei Problemen und Rückfragen zu \nmelden haben, kann den Vorstand der Klägerin vorliegend nicht entlasten. Eine solche \nAbsprache kann sicherstellen, dass in nicht vorhersehbaren und nicht typischerweise \nauftretenden Einzelfällen eine Rückkoppelung mit den Verantwortlichen im Betrieb er-\nfolgt und - bei absprachewidrigem Verhalten eines Mitarbeiters - den Vorstand von der \nVerantwortung entlasten. Für Schwierigkeiten, die nach den örtlichen Gegebenheiten \ntypischerweise auftreten können und die vorhersehbar sind, muss der Vorstand dage-\ngen darüber hinaus konkrete Weisungen erteilen, wenn er seiner Sorgfaltspflicht ge-\nrecht werden will. Hier hätte es dem Vorstand oblegen, für die vorhersehbaren Fälle, \nin denen die Bestimmung der genauen Grenze der Aufbringung von Spritzmitteln we-\ngen des Fehlens von Orientierungspunkten schwierig ist, Anweisungen zu treffen, wie \nz. B. entweder Fahrgassen zu markieren oder weitere Mitarbeiter hinzuzuziehen. \nAuch soweit die Klägerin die Einstufung des Verstoßes als Regelverstoß angreift, trägt \ndas Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin stellt einen minderschweren fahrlässigen \nVerschuldensvorwurf im Hinblick auf ein betriebliches Auswahl- und Überwachungs-\nverschulden dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verschulden bei der Orga-\nnisation ihrer betrieblichen Abläufe gegenüber und legt nach ihrer Ansicht beurteilungs-\nrelevante Umstände (geringe Fläche, zeitnahe Wiederbegrünung durch Grassaat und \nfehlende Wiederholungsgefahr durch Weiterbildung und Spezialisierung von selbst-\nständig handelnden Mitarbeitern) dar. Damit zieht sie aber die Erwägungen des Ver-\nwaltungsgerichts hinsichtlich Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten fahrläs-\nsigen Verstoßes i. S. v. Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. \nV. m. Art. 38 Abs. 2 bis 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach ein Re-\ngelverstoß (3 %-Sanktion) gerechtfertigt ist, nicht in Zweifel. Die von der Klägerin dar-\ngelegten Umstände stehen den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Aspekten, \nnämlich der Gesundheitsgefahr für unbeteiligte Dritte auf einer längeren Strecke au-\nßerhalb der Betriebsgrenzen (Wanderer auf dem betroffenen Abschnitt des ausgeschil-\nderten Wanderweges) und dem Ziel eines umfassenden Pflanzenschutzes sowie der \nDauer der Beeinträchtigung (wobei die Neusaat von Gras nichts über die Vielfalt der \nüblicherweise dort anzutreffenden Pflanzen aussage und aus der mehrjährigen nach-\nhaltigen Bekämpfung der Unkraut- und Ungras-Arten eine Beeinträchtigung der Vielfalt \ndes Pflanzenbewuchses an einem Feldrain resultiere), nicht entgegen, sondern ergän-\nzen diese allenfalls, ohne aber damit die Bewertungen des Verwaltungsgerichts sub-\nstantiiert in Frage zu stellen. \n6 \n \n\n9 \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n7 \n \n \n8 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/6-a-226-21","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-06-09/6-a-226-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486972","retrieved":"2026-07-09 08:35:30.818010+00:00"}}